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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103715/2016

Ohne Leistungserbringung kein Vorsteuerabzug und keine Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103715/2016vom 27.08.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Herr ***S*** führte beispielsweise aus, "Herr ***E*** hätte auch Kontakte zu einschlägigen Unternehmen gehabt und hätte auch namhafte Unternehmen genannt", ohne aber einschlägige Unternehmen zu benennen. Herr ***S*** führte weiter aus, "dass er nicht wisse, wie Herr ***E*** diese Informationen erhalten habe", oder auf die Frage, wie Herr ***E*** zur Information gekommen sei, dass beispielsweise ***1*** ein bestimmtes Produkt brauche, antwortete Herr ***S***, "dass Herr ***E*** Kontakte gehabt hätte, er aber nicht wisse, woher Herr ***E*** diese gehabt habe". Herr ***S*** ergänzte, "dass die Geschäfte so funktionierten indem man Informationen von anderen Netzwerken bekomme", ohne auf Netzwerke näher einzugehen und auf die Frage, von welchen Firmen Herr ***E*** Angebote eingeholt habe, antwortete Herr ***S***, dass er das nicht wisse. Auch die Frage, welche Tätigkeit Herr ***E*** bei der Firma ***L*** verrichtet habe, beantwortete Herr ***S***, dass er das nicht wisse, obwohl er zu Beginn der Einvernahme ausführte, dass er Herrn ***E*** bei einem Event der Firma ***L*** in ***GH*** vor etlichen Jahren kennengelernt habe und in Verlauf der Einvernahme sagte, dass er Herrn ***E*** sehr gut gekannt habe. Die Frage, ob er Geschäftsbeziehungen zu Herrn ***E*** unterhalten hätte, verneinte Herr ***S***. Auf die Frage, worum es sich bei dem Betrag von 10.500 € handle, mit dem Herr ***S***, im 1. Bericht des Masseverwalters vom TT.12.2016 des Insolvenzaktes von Herrn ***E*** in einer Gläubigerliste (Seite 53 des Insolvenzaktes) aufscheint, antwortete Herr ***S***, dass er das nicht wisse, er aber nicht ausschließen möchte, dass er (Herr ***S***) ihm (Herrn ***E***) kleine Beträge geborgt hätte während Herr ***S*** auf den Umstand angesprochen, dass im Schlussbericht des Abschöpfungsverfahrens betreffend ***E*** vom TT.12.2017 bei der Schlussverteilung der Gesamtmasse (Seite 131f des Insolvenzaktes) in der Liste der 20 Gläubiger, er (Herr ***S***) nicht aufscheine, und auf die Frage, ob Herr ***E*** die 10.500 € zurückbezahlt habe, antwortete Herr ***S***, dass ihm nicht erinnerlich sei, ihm (Herrn ***E***) jemals eine Summe geliehen zu haben. Bezüglich der Ausführung von Herrn ***S*** wird festgehalten, dass diese sehr allgemein gehalten waren, nichts Neues und nichts Konkretes enthielten, bezüglich des Betrages von 10.500 € unglaubwürdig waren und Herr ***S*** vieles nicht wusste und seine Ausführungen mit nichts belegte, die auf ein tatsächliches Tätigwerden des Herrn ***E*** hinweisen. Soweit die steuerliche Vertretung im Schriftsatz vom 10.11.2017 darauf hinwies, dass der Vorsteuerabzug dann nicht verweigert werden dürfe, wenn die Steuerverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob alle materiellen Voraussetzungen erfüllt seien, wird davon ausgegangen, dass aufgrund der aufgezeigten Umstände in gegenständlicher Beschwerdesache das Verwaltungsgericht nicht über sämtliche Daten verfügt, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen für die Gewährung des Vorsteuerabzuges erfüllt sind. Somit gelangt der erkennende Senat insgesamt zu der Auffassung, dass eine Leistungserbringung von Herrn ***E*** an den Beschwerdeführer in der in der Beschwerde behaupteten Form nicht vorliegt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen: § 253 BAO idF BGBl I Nr. 14/2013 lautet: Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. An die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretende Bescheide sind vor allen […] Umsatzsteuerveranlagungsbescheide, die an die Stelle von Umsatzsteuer-festsetzungsbescheiden treten […] (vgl Ritz, BAO6, § 253 Tz 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bescheide betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume in vollem Umfang anfechtbar. Solche Bescheide haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung von diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheiden außer Kraft gesetzt werden. Durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides scheiden Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 16.12.2009, 2009/15/0149). Erfolgt die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides während eines gegen den Festsetzungsbescheid anhängigen Beschwerdeverfahrens, so tritt der Jahresbescheid im Sinne des § 253 BAO an die Stelle des Festsetzungsbescheides. Nach VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035, gilt die Abänderungssperre des § 300 BAO, wodurch eine gleichzeitige Zuständigkeit der Abgabenbehörde und des Verwaltungsgerichts vermieden werden soll, nicht für den Fall eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides und eines nachfolgenden Umsatzsteuerjahresbescheides. Da die Erlassung eines Umsatzsteuerjahres-bescheides eine andere Sache betreffe als jene eines Festsetzungsbescheides, auch wenn dessen Zeitraum im Zeitraum des Jahresbescheides beinhaltet sei, bestünden insoweit keine konkurrierenden Zuständigkeiten. Dieser Fall sei daher vom Regelungsziel des § 300 BAO nicht umfasst. Das Außer-Kraft-Setzen des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides durch die Erlassung des Jahresbescheides ist somit nicht als Aufhebung oder Abänderung im Sinne des § 300 Abs 1 BAO zu beurteilen. Das Finanzamt war im vorliegenden Fall infolge obiger rechtlicher Ausführungen befugt, trotz des gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 09/2015 vom 31.03.2016 anhängigen Beschwerdeverfahrens den Umsatzsteuerjahresbescheid 2015 vom 04.08.2017 zu erlassen. Die gesetzliche Bestimmung des § 253 BAO bewirkte, dass die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid auch als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet galt. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer ua die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit c UStG 1994 müssen Rechnungen die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Die für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraus-setzungen sind in Art. 168 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG aufgezählt. Demnach ist es erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger (im Sinne der Richtlinie) ist und dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Gegenstände und Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden müssen und diese Gegenstände und Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden müssen (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2016/15/0068, EuGH 22.10.2015, C-277/14, PPUH Stehcemp, Rn 28; EuGH 21.11.2018, C-664/16, Vadan, Rn 39). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Mai 2018, Ra 2016/15/0068, unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 15. September 2016, C-516/14, Barlis 06, Rn 42 bis 44, zum Ausdruck gebracht hat, folgt aus dem Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmen formellen Anforderungen nicht genügt. Daher darf die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für das Vorsteuerabzugsrecht geltenden materiellen Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. (vgl VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0020; 19.05.2020, Ro 2019/13/0030; 27.01.2021, Ra 2020/13/0068). Gemäß § 11 Abs 2 UStG 1994 können die nach Abs 1 und Abs 1a erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sei, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. In der Rechnung vom 04.09.2015 wurden Art und Umfang der Leistung nicht angegeben, sondern wurde nur auf "Abrechnung laut Vereinbarung vom 9.1.2014 - Bonus € 350.000 - 50 %" hingewiesen. In weiterer Folge wurden der in der Rechnung erwähnte Vertrag vom 09.01.2014 und eine zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn ***E*** abgeschlossene Vereinbarung vom 15.02.2014 vorgelegt, die angesichts des Umstandes, dass in der erwähnten Rechnung als Leistungszeitraum das Jahr "2014" angegeben ist, nur eine Absichtserklärung bezüglich noch zu erbringenden Leistungen darstellen, jedoch kein Nachweis dafür sind, dass Herr ***E*** tatsächlich für den Beschwerdeführer Leistungen erbracht hat. Vorsteuern können nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde (VwGH 28.10.2009, 2007/15/0159; Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 36). Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, dass über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (VwGH 28.05.1998, 96/15/0220; Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Im Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Leistungsempfänger nur den Betrag an Umsatzsteuer abziehen kann, den der leistende Unternehmer auf Grund der Leistung schuldet (VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0064) und unter Bezugnahme auf die oben dargelegte Beweiswürdigung (Punkt 2), gelangt das Bundesfinanzgericht zu der Auffassung, dass eine Leistungserbringung des Herrn ***E*** an den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnte und dass somit die für das Vorsteuerabzugsrecht geltenden materiellen Voraussetzungen nicht vorliegen. Ein Vorsteuerabzug aus der verfahrensgegenständlichen Rechnung steht somit nicht zu. Die in der Rechnung vom 04.09.2015 in Höhe von 35.000 € ausgewiesene Umsatzsteuer ist somit nicht als Vorsteuer zu berücksichtigen. Gemäß § 4 Abs 4 EStG sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben. Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit durch Unterlagen zu beweisen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung der Zahlungen hat im Zweifelsfall eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen zur Voraussetzung. Der Nachweis der Betriebsausgaben erfolgt durch Belege, aus denen die wesentlichen Merkmale der Geschäftsvorfälle ersichtlich sind, sodass die Leistungen und die getätigten Aufwendungen aus den Belegen erkennbar sind. Soweit in Bezug auf Belege, auf die Rechnung des Herrn ***E*** und den Kontoauszug des Beschwerdeführers, mit dem die Überweisung des Rechnungsbetrages an Herrn ***E*** nachgewiesen wurde, verwiesen wird, und im Vorlageantrag vom 14.05.2018 unter anderem ausgeführt wird, dass der dokumentierte Leistungsaustausch stattgefunden habe, dass dieser fakturiert und bezahlt worden sei und dass es sich dem Grunde nach eindeutig um Betriebsausgaben handle, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Überweisungsbelegen und Schecks die betriebliche Veranlassung nicht ergibt (VwGH 26.01.2012, 2009/15/0032). Was die Darlegung der betrieblichen Veranlassung anlangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es einer besonders exakten Leistungsbeschreibung insbesondere dann bedarf, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", uä erfolgt sein sollen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen zur Voraussetzung (VwGH 26.01.2012, 2009/15/0032; 15.09.2016, 2013/15/0274; Jakom/Marschner EStG, 2024, § 4 Rz 279). Unter Berücksichtigung der oben dargelegte Beweiswürdigung (Punkt 2) gelangt das Bundesfinanzgericht zu der Auffassung, dass in Ermangelung einer konkreten und detaillierten Beschreibung der von Herrn ***E*** angeblich erbrachten Leistung, nicht glaubhaft gemacht wurde, dass Herr ***E*** tatsächlich eine Leistung an den Beschwerdeführer erbracht hat, und daher kein Sachverhalt dargetan wurde, aus dem sich die betriebliche Veranlassung der Zahlung in Höhe von 210.000 € ergibt. Da die Zahlung des Rechnungsbetrages nicht durch den Betrieb veranlasst war, ist der Netto-Rechnungsbetrag der erwähnten Rechnung in Höhe von 175.000 € nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob vom Rechnungsaussteller eine Leistung an den Beschwerdeführer erbracht wurde, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Wien, am 27. August 2024

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Normen und Schlagworte

LeistungserbringungLeistungsbeschreibungmaterielle VoraussetzungenRechnungVorsteuerBetriebsausgabenLeistung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103715/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103715.2016
Stammnummer
145515
Gültig
27.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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