Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0346-K/02
Masseverwalter macht im Zuge des Konkursverfahrens zu Unrecht Vorsteuern geltend.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0346-K/02vom 08.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.H.S., vom 13. Juli 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes W. vom 11. Juni 2001 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 20. März 1997
wurde über das Vermögen des W.K-P. das Konkursverfahren eröffnet
und der Berufungswerber Dr.S. (im Folgenden: Bw.) zum Masseverwalter bestellt.
Das Finanzamt W. meldete Abgabenforderungen in Höhe von
ATS 7,462.771,-- an. Diesen Forderungen lagen drei Rückstandsausweise
lautend auf die Abgabenschuldner W.K., W.K-P. und W.K.u.B. zugrunde. Der
Erhebungsdienst des Finanzamtes stellte zu diesen drei Steuersubjekten fest,
dass durch W.K-P. keine unternehmerische Tätigkeit und durch W.K.u.B. seit
August 1994 keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt wurde.
Dementsprechend setzte sich der Abgabenrückstand aus Abgabenschuldigkeiten
der Jahre 1988 bis 1994 und Säumniszuschlägen aus dem Jahre 1995
zusammen. Mit Schreiben des AKV. vom 22. April 1997 an das Finanzamt
teilte dieser mit, dass der Gemeinschuldner seit 1992 keine
Geschäftstätigkeit mehr ausübe. Er hat bis 1992 eine Diskothek
betrieben und arbeite nun in einer Diskothek. Im Konkursverfahren hat das
Finanzamt die Abgabenforderungen auf ATS 7,296.464,-- eingeschränkt.
Die Konkursquote wurde in Höhe von 1,634529 % festgesetzt. Dem Finanzamt
wurde entsprechend dem Verteilungsentwurf des Masseverwalters der Betrag in
Höhe von ATS 119.262,20 zugesprochen. Der Masseverwalter
übermittelte mit Schriftsatz vom 1.2.1999 die Kostennote und den
Verteilungsentwurf an das Landesgericht. Er begehrte eine Nettoentlohnung in
Höhe von ATS 100.135,--, den Ersatz der Barauslagen in Höhe von
ATS 3.750,--, zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Höhe von ATS
20.777,--; insgesamt ATS 124.662,--. Das Landesgericht hob mit
Beschluss vom 21. April 1999 nach Verteilung des Massevermögens den Konkurs
auf und überwies die begehrten Kosten zuzüglich Umsatzsteuer an den
Masseverwalter. Am 12. April 1999 überwies der Masseverwalter
dem Finanzamt den Teilbetrag der Konkursquote in Höhe von
ATS 98.485,20 und reichte am 21. April 1999 beim Finanzamt eine
Umsatzsteuervoranmeldung für W.K-P. unter Angabe der Steuernummer für
den Kalendermonat April 1999 ein, in welcher der Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und
Eigenverbrauch mit "0" ("Null") angegeben sowie Vorsteuern in Höhe von ATS
20.777,-- geltend gemacht wurden. Das Finanzamt anerkannte diese
Vorgangsweise nicht, weil der Gemeinschuldner nicht unternehmerisch tätig
war und forderte den Bw. auf die restliche Konkursquote in Höhe von
ATS 20.777,-- zu zahlen. Dem Gemeinschuldner stünde ein Vorsteuerabzug
mangels Unternehmereigenschaft nicht zu. Nachdem der Bw. dieser Aufforderung
nicht nachkam, beauftragte das Finanzamt mit Schreiben vom 4. Jänner
2000 die Finanzprokuratur mit der Einbringlichmachung der restlichen
Konkursquote. Der Bw. lehnte die Bezahlung der aushaftenden Quote mit der
Begründung ab, dass der Konkursmasse aus dem Honorar des Masseverwalters
ein Vorsteueranspruch zustehe. Mit Schreiben vom 19. März 2001
teilte die Finanzprokuratur dem Bw. mit, dass der Gemeinschuldner seit August
1994 seine unternehmerische Tätigkeit beendet und nachhaltig keine
Umsätze mehr ausgeführt hat. Der Gemeinschuldner sei im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung nicht unternehmerisch tätig gewesen. Demnach
könne auf gegenständlichen Fall die Rechtsansicht, dass ein
Vorsteuerabzug auch nach Einstellung der gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit zulässig sei, nicht angewendet werden, weil die dem
Honoraranspruch zugrunde liegenden Leistungen nicht der früheren
unternehmerischen Tätigkeit des Gemeinschuldners zuzurechnen wären.
Wird nämlich über einen Nichtunternehmer das Konkursverfahren
eröffnet, führe die Tätigkeit des Masseverwalters
grundsätzlich nicht dazu, dass der Gemeinschuldner die
Unternehmereigenschaft erlange, weil der Masseverwalter nicht Unternehmer des
verwalteten Betriebes ist (R., UStG 1994², Tz 105 zu § 2
UStG). Mit Bescheid vom 11. Juni 2001 zog das Finanzamt den Bw. für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen heran und
begründete dies damit, dass diese Abgabenschuld in Höhe von 20.777,--
beim Primärschuldner uneinbringlich wäre. Der Bw. habe den
quotenmäßigen Anspruch des Finanzamtes nicht eingezahlt, sondern zu
Unrecht Vorsteuern in dieser Höhe für den Gemeinschuldner geltend
gemacht. Mangels Unternehmereigenschaft stehe dem Abgabenschuldner jedoch ein
Vorsteueranspruch nach § 12 UStG nicht zu. Er sei lediglich
Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts W.K.u.B. gewesen. Der
Betrag sei beim Gemeinschuldner nicht mehr einbringlich. Der Bw. habe
fahrlässig gehandelt und einen Schaden herbeigeführt, weshalb er zur
Haftung heranzuziehen wäre. In der Berufung vom 13. Juli 2001 wendet
der Bw. ein, dass der Gemeinschuldner im Konkursverfahren als Unternehmer
einzustufen war. Dieser habe aus der Verpachtung der Diskothek "E."
umsatzsteuerpflichtige Einnahmen bezogen. Das Finanzamt habe Umsatzsteuern in
Höhe von ATS 3,937.787,-- im Konkursverfahren angemeldet. Es sei dem Bw.
aus der Forderungsanmeldung nicht erkennbar gewesen, dass es sich hiebei nicht
um persönliche Abgabenschuldigkeiten des Gemeinschuldners gehandelt habe.
Dem Bw. sei als Masseverwalter nicht erkennbar gewesen, dass eine Kompensation
der aus seinem Honorar angefallenen Umsatzsteuer mit der Quotenforderung des
Finanzamtes nicht möglich sei. Ein Steuerberater habe die Möglichkeit
Vorsteuern geltend zu machen bejaht. Weiters führte er schriftlich
aus:
"In rechtlicher Hinsicht ist die Abwicklung des
Konkursverfahrens als Miteigentümer bzw. Leasingnehmer und Verpächter
der Liegenschaft in Wo. durch den Masseverwalter und Berufungswerber als
Leistung zu sehen, die zwar gegenüber dem Gemeinschuldner erbracht wurde,
aber letztlich der Ausführung von Umsätzen der Gemeinschaft gedient
hat. Diese Leistungen berechtigen die Gemeinschaft bzw. Gesellschaft zum
Vorsteuerabzug, weil nur so eine systemwidrige UST-Belastung im
Unternehmensbereich vermieden werden kann. Die Rechnungsaustellung an den
Gemeinschuldner kann dabei als unschädlich angesehen werden (siehe Sch.,
w.o., TZ 515 zu §12)."
In einem weiteren Schriftsatz vom 13. Juli 2001 führt
der Bw. aus, er habe für den Gemeinschuldner das Konkursverfahren
abgewickelt. Das Verfahren betraf grundsätzlich die Mitunternehmerschaft
Wa.. Da jedoch die Mitunternehmerschaft und auch eine Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitze war die
Abwicklung des Konkursverfahrens nur für die Einzelperson möglich,
sodass zwar seine Leistung gegenüber der Einzelperson erbracht wurde,
jedoch die Vermögensverwertung die Mitunternehmerschaft betroffen habe.
Daher sei die Vorsteuer bei der Mitunternehmerschaft anzuerkennen. Daher stelle
er den Antrag die Vorsteuer beim Mitgesellschafter anzuerkennen und mit der
Quotenforderung zu verrechnen. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt abgelehnt. Mit
Eingabe vom 19. Oktober 2001 übermittelte der Bw. den Mietvertrag zwischen
W.K.u.B. als Vermieter und der Firma Ex.Gastro.GmbH als Mieter; ein Schreiben
des Steuerberaters vom 16.10.2001 zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges und
führte aus, dass die Gesellschaft W.K.u.B. nicht bestanden habe. Dies sei
auch nicht aus der Forderungsanmeldung und den Rückstandsausweisen
ableitbar gewesen. Bei den im Konkursverfahren geltend gemachten
Umsatzsteuerforderungen gehe nicht hervor, dass es sich hiebei um Forderungen
gegenüber der Mitunternehmerschaft gehandelt habe. Aus dem
vorgelegten Mietvertrag geht hervor, dass die Ehegatten Wa. als
Nutzungsberechtigte eine Liegenschaft in St.S. an die Firma Ex.Gastro.GmbH ab 1.
August 1994 vermieten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2002
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag
bekräftigt der Bw. nochmals, er habe aufgrund der Forderungsanmeldung davon
ausgehen können, dass der Gemeinschuldner Kaufmann war, eine
unternehmerische Tätigkeit entfaltet habe und daher eine Verrechnung der
Vorsteuern des Abgabenschuldners aus dem Honorar des Masseverwalters mit der
Quotenforderung zulässig wäre. Dem Bw. könne wegen der
unvollständigen Forderungsanmeldung des Finanzamtes nicht vorgeworfen
werden, er habe schuldhaft nicht erkannt, dass der Gemeinschuldner keine
unternehmerische Tätigkeit entfalte. Aus den Unterlagen war nämlich
nicht feststellbar, dass der Gemeinschuldner seit 1987 nicht mehr
unternehmerisch tätig gewesen sei. Schriftlich führte er
aus:
"Darüber hinaus vetrete er die Ansicht, dass die
für eine physische Person einer keine juristischen Person darstellenden
Personengemeinschaft erbrachten Leistungen die der Gemeinschaft gedient haben
auch diese zum Vorsteuerabzug berechtigen, weil nur so eine systemwidrige
Umsatzsteuerbelastung im Unternehmensbereich vermieden werden könne. Es
müsse daher, der aufgrund der persönlichen Haftung für die
Gemeinschaft in Anspruch genommenen physischen Person das Recht zugebilligt
werden, die Vorsteuerabzugsberechtigung der Gemeinschaft mit den die
Gemeinschaft als Abgabenschuldnerin treffenden Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen, da über eine keine Rechtspersönlichkeit besitzende
Personengemeinschaft aufgrund der geltenden zivilrechtlichen und
konkursrechtlichen Bestimmungen kein Insolvenzverfahren eröffnet bzw.
durchgeführt werden kann."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unternehmer kann nur Vorsteuerbeträge für
Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezuges
(vgl Ruppe, UStG
19942, § 12
Tz 82). Die Eröffnung des Konkurses bewirkt keine Beendigung
der Unternehmereigenschaft. Die Umsätze sind weiterhin dem Gemeinschuldner
zuzurechnen (vgl Ruppe, UStG
19942, § 2 Tz 142, 145 und
147 sowie Einf Tz 105). Der Masseverwalter führt als gesetzlicher Vertreter
das Unternehmen für den Gemeinschuldner (vgl §§ 80 ff KO). Die
Handlungen des Masseverwalters sind umsatzsteuerlich dem Gemeinschuldner
zuzurechnen, der weiterhin als Unternehmer gilt. Die Mühewaltung des
Masseverwalters (§ 82 KO) gilt als eine selbständige sonstige
Leistung, die dem Unternehmen des Masseverwalters zuzurechnen ist (vgl
Ruppe, UStG
19942, Einf Tz 148). Der
Masseverwalter zählt zu den in § 80 Abs. 1 BAO angeführten
gesetzlichen Vertretern bzw den ihnen gleichgestellten Vermögensverwaltern.
Als solcher hat er die Verpflichtungen und Rechte des Vertretenen wahrzunehmen.
Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
er verwaltet, entrichtet werden. Umsatzsteuerlich treffen den Masseverwalter
insbesondere die Verpflichtung zur Selbstberechnung der Abgabe (§ 21 UStG)
und die Verpflichtung zur Abgabe der Jahreserklärung (vgl
Ruppe, UStG
19942, Einf Tz 149). Der
Bw. vertritt die Auffassung, die für April 1999 vorgenommene
Umsatzsteuervoranmeldung sei zu Recht erfolgt. Dies va allem deshalb, weil der
Bw. als Masseverwalter davon ausgehen habe können, dass der Gemeinschuldner
Unternehmer und sohin zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Aufgrund der
Forderungsanmeldung des Finanzamtes, welche auch Umsatzsteuerschuldigkeiten
auswies, sei er zu Recht davon ausgegangen, dass der Gemeinschuldner als
Kaufmann im Sinne des § 1 HGB unternehmerisch tätig gewesen sei. Der
maßgebende Sachverhalt sei vom Finanzamt in der Forderungsanmeldung
unrichtig dargestellt worden. Dies könne dem Bw. nicht angelastet
werden.
Diese Auffassung ist unrichtig. Zunächst ergibt sich
aus dem Konkursakt unzweifelhaft, dass der Gemeinschuldner spätestens seit
1994 eine unternehmerische Tätigkeit nicht mehr ausgeübt hat.
Sämtliche in der Forderungsanmeldung erfassten Abgabenverbindlichkeiten
stammen nachweislich aus dem Zeitraum 1988 bis 1994. Dies ergibt sich auch aus
dem Schreiben des AKV. , wonach der Gemeinschuldner seit 1992 nicht mehr
unternehmerisch tätig war und angestellt in einer Diskothek arbeitete. Auch
macht die mögliche Vermietung der Liegenschaft durch die Ehegatten W.K.u.B.
als Nutzungsberechtigte an die Firma Ex.Gastro.GmbH den Gemeinschuldner selbst
nicht zum Unternehmer.
Die Fähigkeit, Unternehmer zu sein, besitzt
nämlich jenes Gebilde, das als solches Leistungen im umsatzsteuerlichen
Sinn erbringt. Die Unternehmerfähigkeit ist weder mit einem bestimmten
zivilrechtlichen Status noch mit einer bestimmten zivilrechtlichen Rechtsform
verknüpft. Zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit oder
Rechtsfähigkeit ist nicht erforderlich. Unternehmereigenschaft können
daher auch Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit besitzen, so die
Personengesellschaften des Handelsrechts, die eingetragene Erwerbsgesellschaft,
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, aber auch bloße
"Gemeinschaften" zB Hausgemeinschaften. Auch bei Fehlen der zivilrechtlichen
Rechtsfähigkeit sind diese Gebilde Abgabepflichtige iSd § 77 BAO mit
allen sich daraus ergebenden Konsequenzen (vgl R. , UStG
19942, § 2 Tz 17). Als
Unternehmer iZm der Vermietung der Liegenschaft als Nutzungsberechtigte
(Leasingnehmer) kämen daher allenfalls W.K.u.B. in Betracht. Diese wurden
vom örtlich zuständigen Finanzamt als eigenes Steuersubjekt
geführt. Hiezu stellte das Finanzamt jedoch ebenfalls fest, dass diese seit
1994 keine Geschäftstätigkeit mehr ausüben. Unterstellte man die
Ausführungen des Bw, dass sich seine Tätigkeit als Masseverwalters auf
die Ehegatten bezogen habe, als richtig, so wären die daraus resultierenden
Vorsteuern bei der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht geltend zu machen.
Die Überlassung einer Liegenschaft durch Ehegatten als Nutzungsberechtigten
(bzw. Leasingnehmer) vermag jedoch keine Unternehmereigenschaft des
Gemeinschuldners zu begründen. Der Bw. weist darauf hin, dass das
Finanzamt Umsatzsteuern in Höhe von ATS 3,937.787,-- geltend gemacht habe.
Dem ist zu entgegnen, dass die im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen an
aushaftender Umsatzsteuer tatsächlich die Geschäftstätigkeit des
W.K.u.B. bis einschließlich 1994 betrafen, und der Gemeinschuldner als
Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO für Abgabenschulden der
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht herangezogen worden ist.
§ 81 KO regelt die Pflichten und Verantwortlichkeit
des Masseverwalters. § 80 BAO regelt die Pflichten der Vertreter
juristischer Personen und der gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen.
Wie der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 3. März 1987, 86/14/0130, VwSlg
6197/F und vom 30. Juli 2002, 96/14/0105 ausgesprochen hat, ist § 80 BAO
bezüglich der abgabenrechtlichen Pflichten des Masseverwalters die
Spezialnorm im Verhältnis zu § 81 KO. Der Masseverwalter haftet daher
abgabenrechtlich nicht nach den Bestimmungen des § 81 KO, sondern
nach den Bestimmungen der §§ 9 und 80 BAO (vgl
Kofler/Kristen, Insovenz und
Steuern2 1 f).
Bei der streitgegenständlichen Umsatzsteuerforderung
(Vorsteuer) handelt es sich um eine Masseforderung, da der maßgebliche
Sachverhalt (Tätigkeit des Masseverwalters) nach Konkurseröffnung
verwirklicht wurde. Der Gemeinschuldner war jedoch tatsächlich im Zeitpunkt
der Konkurseröffnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Rechtsansicht des Bw., dass ein Vorsteuerabzug auch
nach Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zulässig
wäre, kann auf gegenständlichen Sachverhalt nicht angewendet werden,
weil die dem Honoranspruch zugrunde liegenden Leistungen nicht einer
früheren unternehmerischen Tätigkeit des Gemeinschuldners zuzurechnen
ist. Der Gemeinschuldner persönlich ist nämlich seit 1992 als
Angestellter unselbständig erwerbstätig und hat nachhaltig keine
Umsätze mehr erzielt. Der Gemeinschuldner war im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung kein Unternehmer. Im Fall der Konkurseröffnung
über einen Nichtunternehmer führt nun die Tätigkeit des
Masseverwalters grundsätzlich nicht dazu, dass der Gemeinschuldner
Unternehmereigenschaft erlangt. Aus dem Insolvenzakt lässt sich eine
unternehmerische Tätigkeit des Gemeinschuldners nicht
feststellen.
Für die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs.
1 BAO genügt bereits die leichteste Fahrlässigkeit, also ein
Verhalten, das für erlaubt gehalten wird aber erkennbar rechtswidrig ist
und bei gehöriger Aufmerksamkeit den Eintritt des Schadens vorausgesehen
hätte werden können (Erkenntnis des VwGH vom 8.10.1990, GZl.
90/15/0145). Aus der Forderungsanmeldung und den Rückstandsausweisen
wäre es für den Masseverwalter durchaus erkennbar gewesen, dass der
Gemeinschuldner einer unternehmerischen Tätigkeit nicht nachgegangen ist.
Schließlich sind in der Forderungsanmeldung Abgabenschuldigkeiten der
Jahre 1988 bis 1994 erfasst. Zum Vorbringen, er habe einen Steuerberater
um dessen Rechtsauskunft ersucht und habe ihm dieser bestätigt, dass ein
Abzug von Vorsteuern zulässig sei, ist zu entgegnen, dass eben diese
vertretbare Rechtsansicht lediglich auf solche Gemeinschuldner angewendet werden
kann, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Unternehmereigenschaft
zukommt. Dies war im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der Unternehmer
kann nämlich nur Vorsteuerbeträge für Leistungen abziehen, die
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezuges maßgebend
sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 8. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0346-K/02
- Stammnummer
- 14532
- Gültig
- 08.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF