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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100650/2021

Höhe des Verlustvortrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100650/2021vom 07.08.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Februar 2020 betreffend Körperschaftsteuer 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Körperschaftsteuerbescheid 2012 der ***3*** (früherer Name der Bf.) vom 30.01.2014 wurde die Körperschaftsteuer iHv 273,00 EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte sowie das Einkommen betrugen laut Bescheid 0,00 EUR. Da die bisher festgesetzte Körperschaftsteuer 273,00 EUR betrug, ergab sich eine Abgabengutschrift iHv 0,00 EUR. Als Hinweis wurde ausgeführt, dass für die nächsten Veranlagungsjahre 273,00 EUR als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stehen würden. Mit Körperschaftsteuerbescheid 2012 der ***4*** (urspünglicher Alleingesellschafter, ab Veranlagung 2015 bis Veranlagung 2017 Gruppenträger) vom 30.01.2014 wurde die Körperschaftsteuer iHv 546,00 EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte sowie das Einkommen betrugen laut Bescheid 0,00 EUR. Da die bisher festgesetzte Körperschaftsteuer 546,00 EUR betrug, ergab sich eine Abgabengutschrift iHv 0,00 EUR. Als Hinweis wurde ausgeführt, dass für die nächsten Veranlagungsjahre 546,00 EUR als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stehen würden. Mit Körperschaftsteuerbescheid 2013 der ***4*** vom 26.05.2014 wurde die Körperschaftsteuer iHv 791,00 EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug laut Bescheid -3.140,44 EUR, das Einkommen 0,00 EUR. Da die bisher festgesetzte Körperschaftsteuer 1.256,00 EUR betrug, ergab sich eine Abgabengutschrift iHv 465,00 EUR. Als Hinweis wurde ausgeführt, dass für die nächsten Veranlagungsjahre 1.342,00 EUR als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stehen würden. Mit Körperschaftsteuerbescheid 2013 der ***Bf1*** vom 21.01.2015 wurde die Körperschaftsteuer iHv 774,00 EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug laut Bescheid -32.775,73 EUR, das Einkommen 0,00 EUR. Da die bisher festgesetzte Körperschaftsteuer 1.256,00 EUR betrug, ergab sich eine Abgabengutschrift iHv 482,00 EUR. Als Hinweis wurde ausgeführt, dass für die nächsten Veranlagungsjahre 1.069,00 EUR als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stehen würden. Mit Gruppenfeststellungsbescheid vom 09.03.2015 wurde dem Antrag der ***4*** vom 22.10.2013 auf Feststellung einer Unternehmensgruppe gem. § 9 Abs. 8 KStG 1988 ab der Veranlagung 2015 stattgegeben. Der Gruppenträger sei die ***4***, Finanzamt 234 123, Bilanzstichtag: 31.01.2015, Steuernummer: 4567. Die Gruppenmitglieder seien die inländischen Gruppenmitglieder ***5***, Finanzamt 234 123, Bilanzstichtag: 31.08.2014, Steuernummer: 7654 und die ***Bf1***, Finanzamt 234 123, Bilanzstichtag: 31.08.2014, Steuernummer: 4321. Mit Körperschaftsteuerbescheid 2014 der ***Bf1*** vom 05.11.2015 wurde die Körperschaftsteuer iHv 1.437,00 EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug laut Bescheid -792.338,01 EUR, das Einkommen 0,00 EUR. Da die bisher festgesetzte Körperschaftsteuer 1.437,00 EUR betrug, ergab sich eine Abgabengutschrift iHv 0,00 EUR. Als Hinweis wurde ausgeführt, dass für die nächsten Veranlagungsjahre 2.506,50 EUR als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stehen würden. Mit Körperschaftsteuerbescheid 2014 der ***4*** vom 27.01.2016 wurde die Körperschaftsteuer iHv 1.434,00 EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug laut Bescheid -4.718,70 EUR, das Einkommen 0,00 EUR. Da die bisher festgesetzte Körperschaftsteuer 1.437,00 EUR betrug, ergab sich eine Abgabengutschrift iHv 3,00 EUR. Als Hinweis wurde ausgeführt, dass für die nächsten Veranlagungsjahre 2.779,50 EUR als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stehen würden. Mit Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2015 der ***Bf1*** (234 4321) vom 15.02.2017 wurde das Einkommen des Gruppenmitgliedes iHv - 452.858,35 EUR festgestellt. Die Ergebniszurechnung erfolgte laut Bescheid an die ***4*** (234 4567) im Jahr 2016 iHv 100%. Mit Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2015 der ***6*** vom 12.06.2017 wurde die Körperschaftsteuer iHv 1.747,00 festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Gruppe betrugen laut Bescheid - 109.547,17 EUR, das Einkommen der Gruppe 0,00 EUR. Da die bisher festgesetzte Körperschaftsteuer 1.747,00 EUR betrug, ergab sich eine Abgabennachforderung iHv 310,00 EUR. Als Hinweis wurde ausgeführt, dass für die nächsten Veranlagungsjahre 4.529,50 EUR als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stehen würden. Mit Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 der ***4*** vom 12.06.2017 wurde das Einkommen des Gruppenträgers im Jahr 2015 iHv 109.547,17 EUR festgestellt. Die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer betrug laut Bescheid -2.779,50 EUR. Im Verschmelzungsvertrag vom 13.07.2017 wurde Folgendes zusammenfassend festgehalten: " … Rechtsverhältnisse: Im Firmenbuch des Landesgerichtes Ort3 sind die an der gegenständlichen Verschmelzung beteiligten Gesellschaften wie folgt eingetragen: 1) ***6***, FN ***7***, mit dem Sitz in Ort, im Folgenden "übertragende Gesellschaft" genannt. Die Ersteintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgte am 27.06.2012. 2) ***Bf1***, FN 9874, mit dem Sitz in Ort, im Folgenden "übernehmende Gesellschaft" genannt. Die Ersteintragung der Gesellschaft erfolgte am 11.10.2012. Die übertragende Gesellschaft ist Alleingesellschafterin der übernehmenden Gesellschaft. Die Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft mit der übernehmenden Gesellschaft als Konzernverschmelzung durch Aufnahme bildet den Gegenstand dieses Vertrages. Verschmelzungsabrede: Die übertragende Gesellschaft wird durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und unter Verzicht auf die Liquidation mit der übernehmenden Gesellschaft durch Aufnahme in diese Gesellschaft und unter Fortführung der Buchwerte der übertragenden Gesellschaft sowie unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des Artikels I UmgrStG verschmolzen. Der Geschäftsbereich der übertragenden Gesellschaft soll künftig unmittelbar von der übernehmenden Gesellschaft wahrgenommen werden. Der gegenständliche Umgründungsvorgang erfolgt zum Zwecke der Vereinfachung der organisatorischen Struktur und der Reduktion der Verwaltungskosten, die durch die übertragende Gesellschaft als selbständiges Unternehmen verursacht werden. Bilanzstichtag und Verschmelzungsstichtag: Dieser Verschmelzung wird die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum Stichtag 31.01.2017 (Beilage ./A) zugrunde gelegt. Als Verschmelzungsstichtag der beiden Gesellschaften wird der 31.01.2017 (einunddreißigsten Jänner zweitausendsiebzehn) vereinbart. Zum Verschmelzungsstichtag wurde eine Verschmelzungsbilanz (Beilage ./B) aufgestellt. Mit dem Ablauf des Verschmelzungsstichtages gelten Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen. Gesamtrechtsnachfolge - Vermögensübertragung: 1) Mit dem Ablauf des Verschmelzungsstichtages ist die übertragende Gesellschaft aufgelöst und ihr Vermögen als Ganzes unter Verzicht auf die Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen. 2) Bestandrechte: Die übernehmende Gesellschaft tritt anstelle der übertragenden Gesellschaft in bestehende Bestandverhältnisse ein. Die Vertragsparteien erklären, vor Errichtung dieses Vertrages geklärt zu haben, ob und inwieweit Bestandverhältnisse fortgesetzt werden oder eine Anpassung des Bestandzinses nach den Bestimmungen des Mietrechtgesetzes möglich und zu erwarten ist. 3) Liegenschaften: Die Vertragsparteien erklären, dass zum Vermögen der übertragenden Gesellschaft weder Liegenschaften noch liegenschaftsähnliche Rechte oder Superädifikate zählen. 4) Die Vertragsparteien stellen übereinstimmend fest, dass die Dienstverhältnisse auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, derzeit sind neben dem Geschäftsführer keine Mitarbeiter in der übertragenden Gesellschaft beschäftigt. 5) Die Vertragsparteien erklären, dass vom vertragsgegenständlichen Verschmelzungsvorgang keine Rechte nach dem Patentgesetz, Markenschutzgesetz oder Musterschutzgesetz betroffen sind. 6) Die Vertragsparteien sind über die Bestimmungen des Paragraph 11 Absatz 4, 5 und 6 Gewerbeordnung, betreffend den Übergang der ursprünglichen Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer bei Umgründungen und die damit verbundene Anzeigeverpflichtung informiert. Gegenleistung: 1) Die übertragende Gesellschaft hält in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einhundert Prozent der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. Anlässlich des vertragsgegenständlichen Verschmelzungsvorganges unterbleibt eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft und somit die Gewährung von neuen Anteilen an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft. Die derart von der übertragenden Gesellschaft gehaltenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, welche einhundert Prozent des Stammkapitals der aufnehmenden Gesellschaft entsprechen, werden im Zuge des gegenständlichen Verschmelzungsvorganges mit der Eintragung der gegenständliche Verschmelzung in das Firmenbuch zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft für deren Anteile an der untergehenden Gesellschaft verwendet und somit im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Herrn Name1, geboren am Datum1 (Datum1iW) und Herrn Name2, geboren am Datum2 (Dat2iW) im Verhältnis der Beteiligung dieser Gesellschafter an der übertragenden Gesellschaft, also im Verhältnis von 50 (fünfzig) Prozent zu 50 (fünfzig) Prozent, ausgekehrt. Eine Schädigung der Gläubiger der aufnehmenden Gesellschaft ist im Hinblick auf das Vermögen der an diesem Verschmelzungsvorgang beteiligten Gesellschaften ausgeschlossen. 2) Da eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft unterbleibt, ist die Festlegung eines Umtauschverhältnisses und die Bestimmung eines Zeitpunktes, von dem an die neuen Anteile Anspruch auf Gewinn gewähren, nicht erforderlich (§ 220 Abs 2 Z 3 und Z 4 AktG). 3) Die Vertragsparteien stellen fest, dass keine Sonderrechte nach Paragraph 220 Absatz 2 Ziffer 6 AktG und keine Sondervorteile im Sinne des Paragraph 220 Absatz 2 Ziffer 7 AktG anlässlich des vertragsgegenständlichen Verschmelzungsvorganges gewährt werden. Gewährleistung: Die übertragende Gesellschaft leistet - soweit der übernehmenden Gesellschaft nicht andere Umstände bereits bekannt gegeben beziehungsweise offengelegt wurden - dafür Gewähr, dass 1) die ihrem Vermögen zuzurechnenden Sachen ihr unbeschränktes Eigentum sind und daher unbelastet auf die übernehmende Gesellschaft übergehen können; 2) die ihrem Vermögen zuzurechnenden immateriellen Rechte unbeschränkt sind, so dass die übernehmende Gesellschaft darüber auch ohne Zustimmung Dritter verfügen kann; 3) die Schlussbilanz (Beilage ./A) eine vollständige Zusammenstellung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft darstellt und die darin enthaltenen Bewertungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die übertragende Gesellschaft haftet jedoch nicht für einen bestimmten Ertrag ihres Unternehmens. Gläubigerschutz: Die Vertragsparteien erklären: 1) dass sowohl das Vermögen der übertragenden Gesellschaft als auch das Vermögen der übernehmenden Gesellschaft am Verschmelzungsstichtag und auch am Tag des Abschlusses dieses Vertrages einen positiven Verkehrswert besitzen; 2) dass durch die Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft und dem damit verbundenen Schuldnerwechsel für die Gläubiger der beiden Gesellschaften keine Verschlechterung der Befriedigungsaussichten eintritt; 3) dass die übertragende Gesellschaft auch ohne den Wert der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft sowohl am Verschmelzungsstichtag als auch am Tag des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages einen positiven Verkehrswert aufweist. Anwendung des Umgründungssteuergesetzes: 1) Für den vertragsgegenständlichen Verschmelzungsvorgang werden die umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel I UmgrStG in Anspruch genommen. 2) Die Vertragsparteien erklären, dass das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Gesellschaft nicht eingeschränkt wird. 3) Die Vertragsparteien erklären, dass a) zum Vermögen der übertragenden Gesellschaft kein ausländisches Vermögen zählt; b) bei der übertragenden Gesellschaft keine Gewinnausschüttungen, Einlagenrückzahlungen oder Einlagen in der Zeit zwischen dem Verschmelzungsstichtag und dem heutigen Tag vorgenommen wurden. Wirksamkeit: Die Rechtswirksamkeit dieses Verschmelzungsvertrages ist aufschiebend bedingt durch die Genehmigung der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft. Kartellrechtliche Genehmigung: Die gegenständliche Vertragsvereinbarung stellt im Sinne der kartellrechtlichen Bestimmungen keinen anmeldepflichtigen Zusammenschluss dar. Umgründungsplan: Ein Umgründungsplan ist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich und wurde ein solcher nicht erstellt (§ 39 Umgründungssteuergesetz). …" Im Nachtrag zum Verschmelzungsvertrag vom 13.07.2017 wurde Folgendes zusammenfassend festgehalten: "… Beteiligungen: Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ***6*** sind Herr Name1, geb. Datum1 und Herr Ingenieur Name3, geb. Datum2 mit einer Stammeinlage in Höhe von jeweils EUR 17.500. Die Stammeinlagen waren bisher jeweils zur Hälfte einbezahlt. Die Parteien stellen fest, dass die Volleinzahlung auf das Konto der Gesellschaft zum 1.9.2017 (ersten September zweitausendsiebzehn) erfolgt ist. Die Volleinzahlung wird beim Firmenbuch angemeldet. Verbesserungsauftrag: Die Verschmelzung der Gesellschaften gemäß Verschmelzungsvertrag vom 13.7.2017 wurde dem Firmenbuch jeweils angemeldet. Mit Beschluss vom 2.8.2017 hat das Firmenbuch einen Verbesserungsauftrag erteilt, wonach dem Firmenbuch nachzuweisen ist, dass a) durch die Verschmelzung keine Gefährdung der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft eintritt (zum Beispiel durch Besicherung der Bankverbindlichkeiten, bereits erfolgte Befriedigung der sonstigen Verbindlichkeiten, harte Patronatserklärung der Gesellschafter), und b) bei der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft keine Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit, insolvenzrechtliche Überschuldung) vorliegt. Weiters hat das Firmenbuch festgestellt, dass ein Unterbleiben der Anteilgewährung gemäß § 224 Abs 2 Z 1 AktG nicht zur Befreiung einer Einlageverpflichtung führen darf. Werden keine Anteile ausgegeben - wie hier - müssen die alten Anteile vor der Verschmelzung voll eingezahlt werden (mit Hinweis auf Kalss, Verschmelzung-Spaltung-Umwandlung 2. Aufl. § 224 AktG Randziffer 23; § 99 GmbHG Randziffer 32). Die offene Stammeinlage bei übertragenden Gesellschaft ist daher voll einzuzahlen. Dem Auftrag des Firmenbuches wird vollinhaltlich entsprochen. Die gutachterliche Stellungnahme der Schwarz Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH vom 1.9.2017 liegt vor und wird mit den Gesellschaftern besprochen. Die Gutachterliche Stellungnahme wird diesem Notariatsakt als Beilage ./1 angeschlossen, der Nachtrag Berichtigte Verschmelzungsbilanz wird von den Gesellschaftern gefertigt. In weiteren Erfüllung des Verbesserungsauftrages wurde eine Stellungnahme der Bank Region Ort vom 1.9.2017 eingeholt, diese wird diesem Notariatsakt als Beilage ./2 angeschlossen. Die Volleinzahlung des Stammkapitals der übertragenden Gesellschaft ***6*** ist zum 1.9.2017 (ersten September zweitausendsiebzehn) erfolgt. Beschlüsse: Festgestellt wird, dass jeweils alle Gesellschafter der ***6*** mit Sitz in der politischen Gemeinde Ort, FN ***7*** und der ***Bf1*** mit Sitz in der politischen Gemeinde Ort, FN 9874, anwesend sind. Die Gesellschafter stellen fest, dass jeweils das gesamte Stammkapital der Gesellschaften vertreten ist, und dass sie daher ohne Rücksicht auf eine formelle Einberufung, zur Fassung aller Beschlüsse berechtigt sind. Die Beschlussfassung über die Verschmelzung der ***6***, FN ***7*** als übertragende Gesellschaft auf die ***Bf1***, FN 9874 als übernehmende Gesellschaft gemäß Beschluss vom 13.7.2017 wird bekräftigt, der gegenständliche Nachtrag zum Verschmelzungsvertrag wird einstimmig genehmigt. Die Gesellschafter der ***6***, Herr Name1 und Herr Name2, erklären einstimmig: a) auf die Einhaltung aller Vorschriften für die Einberufung einer Generalversammlung sowie der in § 97 (Paragraf siebenundneunzig) GmbHG vorgesehenen Einberufungsformalitäten; b) auf die Einhaltung aller für die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung im Verschmelzungsvorgang im § 221a Abs 1-3 AktG vorgesehenen Förmlichkeiten mit Hinweis auf § 232 Abs 2 AktG; c) auf den Verschmelzungsbericht der Geschäftsführer im Sinne des § 220a AktG gemäß § 100 Abs 1 GmbHG; d) auf die Prüfung des Verschmelzungsvertrages durch einen Verschmelzungsprüfer im Sinne des § 220b AktG gemäß § 100 Abs 2 GmbHG sowie e) auf die Erhebung einer Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses mit Hinweis auf § 225 Abs 2 AktG - zu verzichten. Die ***6*** als Alleingesellschafterin der ***Bf1*** erklärt ausdrücklich: a) auf die Einhaltung aller Vorschriften für die Einberufung einer Generalversammlung sowie der in § 97 (Paragrafsiebenundneunzig) GmbHG vorgesehenen Einberufungsformalitäten; b) auf die Einhaltung aller für die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung im Verschmelzungsvorgang im § 221a Abs 1-3 AktG vorgesehenen Förmlichkeiten mit Hinweis auf § 232 Abs 2 AktG; c) auf den Verschmelzungsbericht der Geschäftsführer im Sinne des § 220a AktG gemäß § 100 Abs. 1 GmbHG; d) auf die Prüfung des Verschmelzungsvertrages durch einen Verschmelzungsprüfer im Sinne des § 220b AktG gemäß § 100 Abs. 2 GmbHG sowie e) auf die Erhebung einer Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses mit Hinweis auf § 225 Abs 2 AktG zu verzichten. …" In einem dazugehörenden Schriftstück (Beilage ./1) der steuerlichen Vertretung der Bf. vom 04.09.2017 wird Folgendes ausgeführt: "Verschmelzung zum 31.1.2017 der ***Bf1*** mit der ***6*** Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag vom 2.8.2017 1. Vorbemerkungen: Die ***6***, Ort (FN ***7*** Landesgericht Ort3) wurde als Beteiligungs-Holdinggesellschaft mit Gesellschaftsvertrag vom 25.6.2012 gegründet und war in der Folge an folgenden drei Gesellschaften beteiligt: • ***Bf1*** (ursprünglich "***3***"), FN 9874, 100%, ab 2012/13 • Firma3 (33,33%), ab 2012/13 • Firma4, (ursprünglich ***5***), FN 2468 (100%), ab 2013/14, veräußert 2015/16 Durch die Veräußerung der Beteiligung an der Firma4 bzw. der Insolvenz der Firma3 verblieb letztendlich nur mehr die Beteiligung an der ***Bf1*** mit der Folge, dass nunmehr aus verwaltungsökonomischen Gründen die Verschmelzung der beiden Gesellschaften beschlossen wurde. 2. Bemerkungen zu Punkt 1 des Verbesserungsauftrages: Der in der Schlussbilanz der übertragenden ***6*** ausgewiesene Bilanzverlust in Höhe von T€ 213,6 ergibt sich im Wesentlichen aus der 2016/17 durchgeführten Abwertung der Beteiligung an der ***Bf1*** (T€ 179) bzw. der in den Vorjahren durchgeführten Abwertung der Beteiligung an der insolvent gewordenen Firma3 (per Saldo Restbetrag auf T€ 213,6). Die ***Bf1*** ist ein junges innovatives Unternehmen, welches sich großteils mit der Entwicklung und Herstellung des Elektro-Kraftrades namens "Elektro" beschäftigt und in der Anfangsphase insbesonders durch die enormen Forschungs- und Entwicklungskosten entsprechende Anlaufverluste erwirtschaftete. In der Folge mussten diese durch entsprechende Zuschüsse der Holdinggesellschaft ***6*** abgedeckt werden. Buchungstechnisch wurden die Gesellschafterzuschüsse als Beteiligungszugang aktiviert. Parallel dazu wurde der Beteiligungsansatz durch eine außerplanmäßige Abschreibung wieder auf den entsprechenden Zeitwert berichtigt. Aus diesen buchtechnischen Vorgängen ergab sich im wesentlichen der in der Holdinggesellschaft ausgewiesene Bilanzverlust, dem allerdings durch durchgeführte Gesellschafterzuschüsse Kapitalrücklagen in Höhe von T€ 398 gegenüberstehen, sodass letztendlich in der Schlussbilanz zum 31.1.2017 der ***6*** ein positives Eigenkapital von T€ 201 ausgewiesen wird. Nachdem es sich um eine reine Beteiligungsgesellschaft handelt, die keinerlei operative Tätigkeit entfaltet, kann daher durch den ausgewiesenen Bilanzverlust nicht abgeleitet werden, dass es sich dadurch nicht um ein positives Unternehmen handelt. Das sich nach durchgeführter Verschmelzung durch entsprechende Konsolidierungsbuchungen ergebende Eigenkapital in Höhe von T€ 26 stammt fast ausschließlich (T€ 24) aus dem Eigenkapital der aufnehmenden ***Bf1***, sodass die Verschmelzung mit der übertragenden ***6*** zu keinen negativen Eigenkapitalsauswirkungen für die aufnehmende Gesellschaft führt. Der Bilanzverlust der aufnehmenden Gesellschaft stammt aus den Anfangsverlusten durch Forschung und Entwicklung und wird zur Gänze durch die ausgewiesenen Kapitalrücklagen bzw. Stammkapital abgedeckt. Durch den Verschmelzungsakt entsteht uE daher keine Gefährdung der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft. Die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ist liquide (siehe beiliegende Bankbestätigung), eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt laut Aussagen des Geschäftsführers gemäß den Zahlen der Buchhaltung bzw. dem Ansatz eines entsprechenden Firmenwertes zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor. 3. Bemerkungen zu Punkt 2 des Verbesserungsauftrages: Die offene Stammeinlage bei der ***6*** in Höhe von T€ 17,5 wird von den Gesellschaftern einbezahlt, in beiliegender Verschmelzungsbilanz zum 31.1.2017 wurde bereits diesem Tatbestand entsprechend Rechnung getragen." Dem beigelegt war eine berichtigte Verschmelzungsbilanz zum 31.01.2017 sowie eine Kreditbestätigung der Bank, durch welche bestätigt wurde, dass der ***Bf1*** ein Betriebsmittelrahmen in Höhe von derzeit EUR 110.000,00 eingeräumt worden sei. Der Kredit sei durch eine persönliche Haftung des Gesellschafters zur Gänze besichert. Mit Bescheid über die Beendigung der Unternehmensgruppe (Änderung gemäß § 9 Abs. 9 KStG 1988 zu Bescheid vom 22.03.2016) vom 13.09.2017 wurde festgestellt, dass das Bestehen der Unternehmensgruppe mit der Veranlagung 2017 endet. In der Begründung wurde angeführt, dass nach Verschmelzung des Gruppenträgers auf das (einzige) Gruppenmitglied nach der Veranlagung 2017 die Gruppe beendet sei. Mit Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2016 (***Bf1*** 234 4321) vom 22.11.2017 wurde das Einkommen des Gruppenmitgliedes im Jahr 2016 iHv 0,00 EUR festgestellt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug laut Bescheid 12.123,72 EUR, der Verlustabzug - 12.123,72 EUR. Die Ergebniszurechnung erfolge laut Bescheid an den Gruppenträger (234 4567 Name1 als RNF) im Jahr 2017 iHv 100%. Als Hinweis wurde ausgeführt, dass für die nächsten Veranlagungsjahre 2.506,00 EUR als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stehen würden. Mit Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 31.07.2018 wurde die Körperschaftsteuer der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) iHv 1.750,00 EUR festgesetzt. Das Einkommen betrug laut Bescheid 16.303,36 EUR. Da bisher 0,00 EUR vorgeschrieben waren, ergab sich eine Abgabennachforderung iHv 1.750,00 EUR. Als Hinweis wurde angeführt, dass für die nächsten Veranlagungsjahre 180,16 EUR als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stehen würden. Als Begründung wurde angeführt, dass gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (bzw. diesen vergleichbaren ausländischen Körperschaften) für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in der Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten sei. Bei ausländischen Körperschaften sei mindestens auf die gesetzliche Mindesthöhe des Stammkapitals für Gesellschaften mit beschränkter Haftung abzustellen. Abweichend davon würde gemäß § 24 Abs. 4 Z 3 iVm § 26c Z 51 KStG 1988 die Mindeststeuer bei nach dem 30. Juni 2013 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die ersten fünf Jahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 125 EUR und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr 250 EUR betragen. Der berücksichtigte Verlustvortrag sei gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 ermittelt worden. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 19.10.2018 wurde ua. Folgendes zum beschwerdegegenständlichen Thema festgehalten: "Pkt. 4: Verlustabzug 2017: ln der KöSt-Erklärung 2017 wurde ein Verlustabzug aus den Vorjahren iHv € 1.265.848,37 geltend gemacht. Der Verlustabzug bei Verschmelzungen ergibt sich gem. § 4 Z 1 UmgrStG wie folgt: a) Verluste der übertragenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen der Buchwertfortführung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie den übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden können. Voraussetzung ist weiters, dass das übertragene Vermögen am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden ist. b) Verluste der übernehmenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, bleiben abzugsfähig, soweit die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, die die Verluste verursacht haben, am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden sind. c) Ist in den Fällen der lit. a und b der Umfang der Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile am Verschmelzungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist, ist der von diesen Betrieben, Teilbetrieben oder Vermögensteilen verursachte Verlust vom Abzug ausgeschlossen. Mit Notariatsakt vom 13.7.2017 hat die ***6*** (als übertragende) ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der übernehmenden Gesellschaft ***Bf1*** gem. Artikel I UmgrStG verschmolzen. Verschmelzungsstichtag: 31. Jänner 2017 (= Bilanzstichtag ***6***) Bilanzstichtag ***Bf1***: 31. August 2017 Änderung Bilanzstichtag It. Antrag: 31. Dezember 2017 Zwischen der ***6*** (Gruppenträger) und der ***Bf1*** (Gruppenmitglied) wurde ab der Veranlagung 2015 eine Unternehmensgruppe bescheidmäßig festgestellt. Die steuerlichen Ergebnisse der ***Bf1*** sind daher für folgende Veranlagungen dem Ergebnis des Gruppenträgers zuzurechnen: Veranlagung GM: 2014: 1.9.2013-31.8.2014 2015: 1.9.2014-31.8.2015 2016:1.9.2015-31.8.2016 Bei der Veranlagung für das Jahr 2014 wurde übersehen, dass in der KöSt-Erklärung ein "J" an der vorgesehenen Stelle für ein Gruppenmitglied indiziert wurde. Daher wurde dieses Ergebnis nicht dem Gruppenträger zugerechnet. Aus Vereinfachungsgründen wird diesbezüglich keine Änderung vorgenommen. Für die Berechnung des abzugsfähigen Verlustes im Rahmen der Veranlagung 2017 bleibt das Ergebnis 2014 der ***Bf1*** aber außer Ansatz. Nachdem offene Verluste der übertragenden Gesellschaft erst ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungsjahr - nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen (verlustverursachendes Vermögen ist am Verschmelzungsstichtag vorhanden; qualifizierte Umfangsminderung der übernehmenden Gesellschaft) - frühestens somit ab 2018 abzugsfähig sind, verbleiben nur offene Verluste aus den Veranlagungsjahren vor der Gruppenbildung (bis 31.8.2013). Verlust 2013 (Bescheid 21.1.2015) -32.775,73 Verbrauch Vorgruppenverlust 2016 vor AP (Bescheid 22.11.2017) 12.123,72 offener Verlustabzug für 2017 vor AP -20.652,01 Pkt. 5 : Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer Veranlagung 2017: Im Rahmen der Verschmelzung ist die Verrechnung der übergehenden Mindestkörperschaftsteuer ab dem nach dem Verschmelzungsstichtag endenden Wirtschaftsjahr der übernehmenden Körperschaft möglich. Verschmelzungsstichtag: 31.1.2017 Wirtschaftsjahrende ***Bf1***: 31.12.2017 Die noch nicht verrechneten Beträge an MiKö sind bei der Veranlagung 2017 verrechenbar. offene MiKö (ohne allfällige BP-Auswirkungen) ***Bf1*** 2.506,50 ***6*** 11.529,50 14.036,00" Diese Niederschrift ist Teil des Berichts gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung bei der Bf. vom 28.11.2018 betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Kammerumlage und Kapitalertragsteuer der Jahre 2014 bis 2017 (Nachschau-Zeitraum Umsatzsteuer 2018 bis 2018) Mit Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017 vom 19.11.2018 wurde das Einkommen der Bf. (Gruppenträger) im Jahr 2017 iHv 11.440,94 EUR festgestellt. Als Begründung wurde angeführt, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind, erfolgt sei. Mit Feststellungsbescheid Gruppenträger 2016 vom 19.11.2018 wurde das Einkommen der Bf. (Gruppenträger) im Jahr 2016 iHv 35.852,12 EUR festgestellt. Als Begründung wurde angeführt, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind, erfolgt sei. Mit Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 (Änderung gem. § 295 (1) BAO zu Bescheid vom 19.07.2018) vom 26.11.2018 wurde die Körperschaftsteuer der Bf. iHv 3.500,00 EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Gruppe betrug laut Bescheid 11.440,94 EUR, der Verlustabzug der Gruppe betrug -8.580,71. Somit verblieb ein Einkommen der Gruppe iHv 2.860,23 EUR. Da bisher 3.500,00 EUR vorgeschrieben waren, ergab sich eine Abgabengutschrift iHv 0,00 EUR. Als Hinweis wurde angeführt, dass für die nächsten Veranlagungsjahre 10.814,44 EUR als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stehen würden. Als Begründung wurde angeführt, dass die Änderung gem. § 295 BAO aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes 123 zu Steuernummer 4567 vom 19.11.2018 erfolgt sei. Gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 sei bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (bzw. diesen vergleichbaren ausländischen Körperschaften) für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in der Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten. Bei ausländischen Körperschaften sei mindestens auf die gesetzliche Mindesthöhe des Stammkapitals für Gesellschaften mit beschränkter Haftung abzustellen. Abweichend davon würde gemäß § 24 Abs. 4 Z 3 iVm § 26c Z 51 KStG 1988 die Mindeststeuer bei nach dem 30. Juni 2013 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die ersten fünf Jahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 125 EUR und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr 250 EUR betragen. Der berücksichtigte Verlustvortrag sei gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 ermittelt worden. Die Veranlagung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind, erfolgt. Mit Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2016 (Änderung gem. § 295 (1) BAO zu Bescheid vom 23.05.2018) vom 26.11.2018 wurde die Körperschaftsteuer der Bf. iHv 3.498,00 EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Gruppe betrug laut Bescheid -417.006,23 EUR. Somit verblieb ein Einkommen der Gruppe iHv 0,00 EUR. Da bisher 3.498,00 EUR vorgeschrieben waren, ergab sich eine Abgabengutschrift iHv 0,00 EUR. Als Hinweis wurde angeführt, dass für die nächsten Veranlagungsjahre 8.029,50 EUR als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stehen würden. Die Begründung war weitestgehend ident mit der Begründung des Körperschaftsteuerbescheides Gruppe 2017 vom 26.11.2018. Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom 27.11.2018 wurde das Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2017 (Bescheid vom 31.07.2018) gem. § 303 (1) BAO wiederaufgenommen. In der Begründung wurde angeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind, erfolgt sei. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall habe das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit überwogen. Die steuerlichen Auswirkungen haben auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden können. Mit Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 27.11.2018 wurde die Körperschaftsteuer iHv 1.750,00 EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug laut Bescheid 222.001,10, das Einkommen 55.500,27 EUR. Da die bisher festgesetzte Körperschaftsteuer 1.750,00 EUR betrug, ergab sich eine Abgabengutschrift iHv 0,00 EUR. Als Hinweis wurde ausgeführt, dass für die nächsten Veranlagungsjahre 1.195,87 EUR als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stehen würden. In der Begründung wurde angeführt, dass gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (bzw. diesen vergleichbaren ausländischen Körperschaften) für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in der Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten sei. Bei ausländischen Körperschaften sei mindestens auf die gesetzliche Mindesthöhe des Stammkapitals für Gesellschaften mit beschränkter Haftung abzustellen. Abweichend davon würde gemäß § 24 Abs. 4 Z 3 iVm § 26c Z 51 KStG 1988 die Mindeststeuer bei nach dem 30. Juni 2013 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die ersten fünf Jahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 125 EUR und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr 250 EUR betragen. Der berücksichtigte Verlustvortrag sei gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 ermittelt worden. Die Veranlagung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind, erfolgt. Mit dem streitgegenständlichen Körperschaftsteuerbescheid 2017 (Berichtigung gem. § 293 BAO zu Bescheid vom 27.11.2018) vom 05.02.2020 wurde die Körperschaftsteuer iHv 37.016,00 EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug laut Bescheid 222.001,10 EUR, das Einkommen 201.349,09 EUR. Da die bisher festgesetzte Körperschaftsteuer 1.750,00 EUR betrug, ergab sich eine Abgabennachforderung iHv 35.266,00 EUR. In der Begründung wurde angeführt, dass gem. § 293 BAO die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- oder Rechenfehler oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen könne. Im gegenständlichen Fall sei eine Berichtigung notwendig gewesen, da der verrechenbare Verlust aufgrund eines Programmfehlers nicht in dem lt. Niederschrift vom 19.10.2019 über die Schlussbesprechung (Pkt. 4) ermittelten Wert iHv 20.652,01 Euro, sondern iHv 75% der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt worden sei. In der Beschwerde vom 19.02.2020, eingegangen am 26.02.2020, führte die steuerliche Vertretung des Bf. Folgendes aus: "Sehr geehrte Damen und Herren, mit Bescheiden des Finanzamtes 123 vom 5.2.2020 wurde unserer Klientin eine Körperschaftsteuernachzahlung 2017 in Höhe von € 35.266,00 sowie weiters mittels gesondertem Bescheid Anspruchszinsen in Höhe von € 660,67, somit insgesamt € 35.926,67 vorgeschrieben. Diese Vorschreibungen ergaben sich aufgrund der Feststellungen der steuerlichen Außenprüfung und erfolgten nunmehr in Form einer Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO. Im Auftrag und Vollmachtsnamen unserer im Betreff angeführten Klientin erheben wir hiermit innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragen, den Gewinn aus Gewerbebetrieb 2017 noch dem damaligen Gruppenträger, der ***6***, StNr. 234 4321 /4321, Finanzamt 123, zuzurechnen und weiters mit den vorhandenen körperschaftsteuerlichen Verlustvorträgen zu verrechnen. Dem entsprechend ist die Körperschaftsteuer 2017 der ***Bf1*** (St.Nr. ***BF1StNr1***) daher mit € Null festzusetzen. Hinsichtlich des vorgeschriebenen Betrages in Höhe von € 35.926,67 beantragen wir die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO. Für die StNr. 4321, (vormals ***6***) ist nach unseren Berechnungen die Körperschaftsteuer 2017 wie folgt festzusetzen: Gewinn aus Gewerbebetrieb 2017 Elektro GmbH € 222.349,09 Gewinn aus Gewerbebetrieb Gruppenträger € 65.213.45 € 287.562,54 75 % mit Verlustvorträgen verrechenbar € -215.671.91 € 71.890.63 hievon 25 % KöSt € 17.972,66 abzüglich Mindestkörperschaftsteuern € -8.029.50 verbleibt € 9.943,15 bezahlt wurde € -3.498.00 Nachzahlung € 6.445.15 Begründung: Die ***Bf1*** wurde mit Errichtungserklärung vom 25.9.2012 (ursprüngliche Firma: ***3***) gegründet. 100%ige Gesellschafterin war die ***6***, FN ***7***, deren Gesellschafter je zur Hälfte die Herren Name1 und Ing. Name3 waren. Ab der Veranlagung 2015 (bis einschließlich 2017) wurden die Einkünfte der beiden Gesellschaften im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Gruppe bei der Gruppenträgerin, der ***6***, versteuert. Mit Verschmelzungsvertrag vom 13.7.2017 (Nachtrag vom 14.9.2017) wurde die ***6*** im Rahmen eines "down-stream-mergers" rückwirkend gemäß Umgründungssteuergesetz zum 31.1.2017 mit der ***Bf1*** verschmolzen. Gesellschafter der ***Bf1*** sind nunmehr je zur Hälfte die Herren Name1 und Name3. Geschäftsführer ist Herr Name1. Die ***Bf1*** hat seit ihrer Gründung 2012 bis einschließlich Veranlagung 2016 beträchtliche Verluste erzielt, sodass für 2017 beim Gruppenträger körperschaftsteuerliche Verlustvorträge in Höhe von € 1.280.813,72 zur Verrechnung bereitstanden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde in weiterer Folge die ***6*** rückwirkend zum 31.1.2017 gemäß UmgrStG in Form eines "up-stream-mergers" mit der ***Bf1*** verschmolzen. Durch den Wechsel des Bilanzstichtages vom 31.8. auf den 31.12. eines Jahres umfasste die Veranlagung 2017 einerseits das Geschäftsjahr vom 1.9.2016 bis 31.8.2017 sowie das Rumpfgeschäftsjahr vom 1.9. bis 31.12.2017. Für den gesamten Zeitraum von 16 Monaten wurde ursprünglich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 67.071,57 festgestellt und anlässlich der steuerlichen Außenprüfung - insbesonders durch die Nicht-Anerkennung einer Rückstellung - auf € 222.349,09 erhöht. Eine Verrechnung dieses Gewinnes 2017 mit den aufgrund der Gruppenbesteuerung beim Gruppenträger angesammelten Verlustvorträgen aus der ***Bf1*** wurde vom Prüfer mit dem Hinweis auf § 4 Z 1 UmgrStG verweigert, wonach diese erst in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum, somit ab 2018, verrechenbar wären. Damit ergibt sich nunmehr die abstruse Situation, dass trotz der enormen Verlustvorträge bis 2016 eine Verlustvortragsverrechnung mit dem Gewinn 2016, welcher nicht operativ, sondern durch verschiedene Sanierungsmaßnahmen entstanden ist, nicht erfolgt und folglich mit Bescheid vom 5.2.2020 (Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO) eine Körperschaftsteuer-Restschuld 2018 in Höhe von € 35.266,00 vorgeschrieben wurde. Wir schließen uns der Rechtsmeinung des Prüfers nicht an und halten dem Folgendes entgegen: Sowohl bei der ***Bf1*** als auch bei der ***6*** wurde jeweils mit Bescheiden vom 13.9.2017 (siehe Beilagen) die Beendigung der Gruppe nach der Veranlagung 2017 festgestellt mit folgendem Spruch: Nach Verschmelzung des Gruppenträgers auf das (einzige) Gruppenmitglied ist nach der Veranlagung 2017 die Gruppe beendet. Somit ist nach unserer Auffassung der von der ***Bf1*** erzielte Gewinn aus Gewerbebetrieb 2017 noch beim Gruppenträger zu versteuern und folglich mit den vorhandenen Verlustvorträgen bzw. dem Ergebnis des Gruppenträgers zu verrechnen. Folgt man dieser Auffassung nicht und unterstellt, dass die Gruppe mit dem Verschmelzungsstichtag 31.1.2017 endet, käme es gemäß § 9 Abs 10 EStG zu einer Rückabwicklung der Gruppe, nachdem die Unternehmensgruppe für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen muss. Die Mindestdauer ist nur dann erfüllt, wenn das steuerlich maßgebende Ergebnis von drei jeweils zwölf Monaten umfassenden Wirtschaftsjahren Berücksichtigung findet. Dies wäre dann für den Zeitraum vom 1.9.2016 bis 31.1.2017 nicht der Fall. Dies hätte zur Folge, dass - ohne Bestehen einer steuerlichen Gruppe - die ***Bf1*** ihre Verluste bis 2016 mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 2017 verrechnen würde" In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.04.2020 wurde Folgendes ausgeführt: "Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanerkennung der offenen Verluste der ***Bf1*** aus den Vorjahren in der KöSt-Veranlagung 2017. Dazu ist zunächst folgender Sachverhalt festzuhalten: ***Bf1*** (FN: 9874: St.Nr.:234 4321): Errichtungserklärung: 25.9.2012 (als ***3***) Bilanzstichtag: 31. August Wechsel Bilanzstichtag ab 2017 auf 31.Dezember Gesellschafter: ***6*** ***6*** (FN: ***7***: St.Nr.: 234 4567): Gesellschaftsvertrag: 23.6.2012 Bilanzstichtag: 31. Jänner Gesellschafter: Name1 50 % Name3 50 % Umgründungsschritt mit Stichtag 31.1.2017: Verschmelzung (down-stream-merger) der ***6*** als übertragende auf die ***Bf1*** als übernehmende Gesellschaft It. Verschmelzungsvertrag vom 13.7.2017 (Nachtrag vom 14.9.2017) mit Verschmelzungsstichtag zum 31.1.2017 (Regelbilanzstichtag der übertragenden Gesellschaft). Entgegen der Ausführung der steuerlichen Vertretung auf Seite 3 oben, wo von einem "up-stream-merger" gesprochen wird, handelt es sich bei einer Verschmelzung von der Mutter- auf die Tochtergesellschaft um einen "down-stream-merger". Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe vom Oktober 2013: Gruppenträger: ***6*** Gruppenmitglieder: ***Bf1*** Würdigung: Es hätte somit das Ergebnis des GM vom 1.9.2013 bis 31.8.2014 in die Besteuerung des GT vom 1.2.2014 bis 31.1.2015 einfließen sollen. Wie bereits in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19.10.2018 unter Punkt 4 ausgeführt worden ist, wurde in der K1a Erklärung von der steuerlichen Vertretung nicht indiziert, dass es sich bei der ***Bf1*** um ein Gruppenmitglied handelt. Daher wurde das Ergebnis nicht dem Gruppenträger zugeordnet. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass die Unternehmensgruppe volle 3 jeweils 12 Monate umfassende Veranlagungsjahre bestanden hat: GT: 1.2.2014- 31.1.2015; 1.2.2015 -31.1.2016; 1.2.2016- 31.1.2017 GM: 1.9.2013 -31.8.2014; 1.9.2014-31.8.2015; 1.9.2015 -31.8.2016 Mit der Verschmelzung der Mutter (Gruppenträger) auf die Tochtergesellschaft (einziges Gruppenmitglied) ist die Unternehmensgruppe aus Sicht des GT nach der Veranlagung 2017 (Stichtag 31.1.2017) beendet worden. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass sowohl beim Gruppenträger als auch beim Gruppenmitglied am 13.9.2017 ein Bescheid über die Beendigung der Unternehmensgruppe nach der Veranlagung 2017 ergangen ist. Der Bescheid ist aus Sicht des Gruppenmitgliedes in dieser Hinsicht nicht ganz richtig, weil es nach der Veranlagung 2016 heißen sollte. Aus diesem Schreibfehler können allerdings keine materiellrechtlichen Auswirkungen erwachsen, weil durch die Verschmelzung des GT auf das einzige GM zum Verschmelzungsstichtag 31.1.2017, der dem Regelbilanzstichtag des GT entspricht, die Unternehmensgruppe jedenfalls beendet ist. Stimmt bei einem down-stream-merger der Verschmelzungsstichtag des GT nicht mit dem Bilanzstichtag des GM überein, erfolgt die letzte Einkommenszurechnung des GM an den übernehmenden GT zu seinem letzten vorangegangenen Bilanzstichtag. Es kommt immer zu einer Ergebnisverrechnung vom GM zum GT und nie in umgekehrter Form vom GT zum GM. Durch den Wechsel des Bilanzstichtages beim ehemaligen Gruppenmitglied vom 31. August auf den 31. Dezember im Jahr 2017 haben bei diesem 2 Wirtschaftsjahre geendet (1.9.2016 bis 31.8.2017 und 1.9.2017 bis 31.12.2017). Die Ergebnisse dieser 2 Wirtschaftsjahre wurden im Rahmen der Veranlagung für 2017 zusammengerechnet. Diese Ergebnisse haben auf die zuvor bestehende Unternehmensgruppe keinerlei Auswirkungen gehabt. Da der Jahresverlust, den ein Gruppenmitglied erleidet, der beteiligten Körperschaft bzw. dem Gruppenträger zugerechnet wird, können sich beim Gruppenmitglied während der Gruppenzugehörigkeit keine vortragsfähigen Verluste ergeben. Das Gruppenmitglied kann nur vortragsfähige Verluste aus der Zeit vor dem Eintritt in die Unternehmensgruppe (Vorgruppenverluste) besitzen oder solche auf Grund einer Umgründung iSd UmgrStG als übernehmende Körperschaft (Außergruppenverluste) erhalten (vgl. Rz 1062 UmgrStRL). Ist das Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe negativ (Verlust), geht dieses in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. Somit gelten im vorliegenden Fall für den Abzug und die Verrechnung von Verlusten die Regeln des UmgrStG, und hier im Speziellen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit a UmgrStG. "Verluste der übertragenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen der Buchwertfortführung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie den übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden können. Voraussetzung ist weiters, dass das übertragene Vermögen am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden ist." Auf Basis dieser gesetzlichen Regelung stehen die Verluste des GT (der Unternehmensgruppe bis zu deren Beendigung mit der Veranlagung 2017), die bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung entstanden sind ab der Veranlagung 2018 nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen des UmgrStG als abzugsfähige Verluste zu (s.a. Rz 210 UmgrStRL). Die vorliegende Beschwerde ist daher nach Ansicht der AP abzuweisen." In der Gegenäußerung des Steuerberaters der Bf. vom 15.03.2021, eingegangen am 16.03.2021, führte dieser aus wie folgt: "Wie mit dem Finanzamt abgestimmt äußern wir uns innerhalb der uns gesetzten Frist zur Stellungnahme des Prüfers (vom 07.04.2021). Weitgehend teilen wir die Rechtsmeinung des Prüfers. Nicht teilen wir seine Beurteilung, dass die Gruppenbesteuerung 3 Jahre bestanden hat und begründen dies wie folgt: Gem. § 9(19) KStG muss eine Unternehmensgruppe für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen. Für die Bestandsdauer gilt (It Gesetz, Lehrmeinung und Rechtsprechung) dabei folgendes: Die Mindestdauer ist nur erfüllt, wenn das steuerlich maßgebliche Ergebnis von drei jeweils zwölf Monaten umfassenden Wirtschaftsjahren iS des Abs. 6 zugerechnet wird. Die Mindestdauer ist daher nur erfüllt, wenn das Einkommen aus drei vollen Wirtschaftsjahren (letztlich) beim Gruppenträger tatsächlich zu einer Zurechnung geführt hat (wie auch klarstellend den Köst RL, TZ 1593 zu entnehmen ist) und das ist im konkreten Fall nicht gegeben. Nicht gegeben, weil im Steuerbescheid der Gruppe 2015 (vom 12.06.2017), zwar das Ergebnis des Gruppenträgers enthalten ist, NICHT aber auch das Ergebnis des Gruppenmitgliedes. (Das dies auf einen "Fehler" in der Steuererklärung zurückzuführen ist (It Pkt 4 des BP Berichtes: "In der Veranlagung für 2014 wurde übersehen, dass in der Köst Erklärung ein "J" an der vorgesehenen Stelle für ein Gruppenmitglied indiziert wurde) spielt dabei keine Rolle. Tatsache ist, dass das Ergebnis des Gruppenträgers im Kost-Bescheid der Gruppe (2015) fehlt. § 24a KStG (1988 idF AbgÄG 2005. BGBl I Nr 161/2005 lautet auszugsweise: "(1) 1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs 1 lit b der BAO) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über: Das eigene Einkommen.... (2) Der Feststellungsbescheid im Sinne des Abs 1 ergeht an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger....Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Köst beim Gruppenträger. Die ErlRV zum AbgÄG 2005 führen hiezu aus: Das Besteuerungsverfahren soll bei der Unternehmensgruppe zweistufig erfolgen: In der ersten Stufe werden die Einkommen aller in der Gruppe zusammengefassten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und alle für die Steuerbemessung der Gruppe relevanten Tatsachen in eigenen Feststellungsverfahren ermittelt und bescheidmäßig festgestellt. ...

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100650/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100650.2021
Stammnummer
145274
Gültig
07.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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