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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101806/2022

Ausbildungsabbruch nach erfolglosen Maturaprüfungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101806/2022vom 29.05.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Zahlung von Kursbeiträgen wurde mit 31. Mai 2019 für 2016 (€ 824,60), für 2017 (€ 3.510,00) und für 2018 (€ 3.800,00) bestätigt. Für den Zeitraum ab 07. September bis 31. Dezember 2016, vom 01. Jänner bis 31. Dezember 2017 und vom 01. Jänner bis 31. Dezember 2018 wurde nachweislich Schulgeld für Kurse bei der Maturaschule ***12*** bezahlt (insgesamt € 8.134,60). Die zuletzt entrichtete Prüfungsgebühr wurde von der Externistenprüfungskommission bestätigt. Lernaufzeichnungen wurden trotz ausdrücklicher Aufforderung weder vorgelegt, noch zur Vorlage angekündigt und deren Führung auch nicht behauptet. Der Sohn hat selbst im Zuge der Vorsprachen bzw der mündlichen Verhandlung allgemein angegeben, ab den Prüfungsanmeldungen jeweils 1-2 Stunden täglich und erst eine Woche vor der Prüfung ganztägig gelernt zu haben. Die Ausführungen des als Zeuge vernommenen Sohnes geben keinen Anlass für die Annahme, dass die ihm neben seiner Berufstätigkeit und neben den Vorbereitungskursen noch zur Verfügung stehende Zeit voll für zusätzliches Lernen verwendet worden wäre. Bei einer Berufstätigkeit, die zumindest 20 Wochenstunden oder mehr in Anspruch genommen hatte, wäre aber selbst bei Annahme einer - zudem gar nicht nachgewiesenen - durchgehenden täglichen zusätzlichen Lernzeit (zu Hause) von bis zu 10 Wochenstunden nicht die volle Zeit des Kindes für die Ausbildung gebunden gewesen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die oben wiedergegebenen Angaben der Abendschule betreffend die absolvierten Fächer Englisch und Bildnerische Erziehung/WPF hingewiesen. Dass ein für die Anerkennung einer Ausbildung erforderlicher durchgehender Lernaufwand von zumindest 15 bis 20 Stunden zusätzlich zum Besuch der Vorbereitungskurse und zur Berufstätigkeit betrieben worden wäre, wurde aber nicht einmal behauptet. Berücksichtigt man die Tatsache, dass auch tägliche Fahrtzeiten zur und von der Arbeit bzw zur und von der Schule, Essenseinnahme-, Erholungs- und Schlafens- sowie Freizeiten, überdies Zeiten für die behauptete Erkundung von anderen Ausbildungsmöglichkeiten in Anrechnung zu bringen wären, wäre eine durchgehende Verwendung der vollen Zeit des Kindes für die Ausbildung, dh unter Einbezug der Kursbesuchszeit zumindest 35 bis 40 Stunden, auch unwahrscheinlich. Die Angaben der Vertreterin des Finanzamtes, wonach der Sohn zumindest ab 2020 - zunächst mit noch geringen Erträgen bzw bei Erklärung von Verlusten - eine selbständige Tätigkeit auf dem Modemarkt ausübt, blieben von der Bf unbestritten. Dass schon vor 2020 Vorbereitungen im Hinblick darauf getätigt worden sind, ist zwar auch vom Sohn nicht konkret behauptet worden, dies kann aber als wahrscheinlich angenommen werden. Für die Annahme einer ernsthaft und zielstrebigen Ausbildung in dem Sinne, dass die volle Zeit des Kindes für die Ausbildung gebunden gewesen wäre, gibt aber vor allem der wie oben bestätigte Prüfungsverlauf ab Februar 2019 keine Anhaltspunkte. Den Ausführungen der Abgabenbehörde kann daher letztlich nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie bereits ab März 2019, nachdem also der zweite Prüfungsversuch im Fach Geschichte und der (1.) Prüfungsversuch in Deutsch im Februar 2019 fehlgeschlagen waren, keine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung mehr angenommen und die Familienbeihilfenbeträge (einschließlich Kindergeld und Geschwisterstaffel) unter Anrechnung der Beträge auf für den anderen Sohn der Bf zustehende Familienleistungen zurückgefordert hat. Nachdem für den Zeitraum ab März 2019 keine nennenswerten Prüfungsvorbereitungen nachgewiesen sind und nach den bisherigen Ausführungen insbesondere kein Grund zur Annahme besteht, dass im Rückforderungszeitraum die volle Zeit des Kindes für die Ausbildung verwendet worden ist, weiters auch der annähernd 1 Jahr nach der letzten positiven Prüfung unternommene Prüfungsantritt am 04. Dezember 2019 erfolglos geblieben ist, während der Sohn insbesondere im Zeitraum ab 02. Mai 2018 bis 19. November 2019 in einem Beschäftigungsverhältnis als Angestellter bei einem Bezug von insgesamt € 15.617,09 zuzüglich Sonderzahlungen von € 2.701,53, somit von rd € 964,00 monatlich gestanden hat, kann eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden. Laut Auskunft der Prüfungskommission wäre im Fach Geschichte und Sozialkunde noch ein letzter Prüfungsantritt möglich. Die Möglichkeit zur Absolvierung auch der anderen Zulassungsfächer wie etwa Deutsch, Mathematik, Latein ua ist nach Auskunft der Prüfungskommission formal aufrecht. Bei Vornahme eines Wechsels in eine andere Fächerkombination - hinsichtlich des Faches Bildnerische Erziehung etwa in das Fach "Darstellende Geometrie" oder "Instrumentalunterricht" - stünden dem Sohn nach Auskunft der Abendschule sogar jeweils 4 weitere Versuche für jedes Fach, dh auch für die übrigen noch nicht absolvierten Gegenstände zur Verfügung (vgl. die fernmündliche Auskunft des Sekretariats der Externistenprüfungskommission). Die Frage, ob letztlich noch weitere Prüfungsantritte im Fach Geschichte und Sozialkund/Politische Bildung nach einem vierten Versuch möglich wären, ist aber für den vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr von Bedeutung, wenn man den Umstand berücksichtigt, dass nach den nicht gelungenen Prüfungen im Februar 2019 innerhalb eines Zeitraums von mehr als neun Monaten lediglich ein Prüfungsversuch mit negativem Ergebnis unternommen wurde. Für die Annahme, dass ab März 2019 lediglich eine beihilfenunschädliche Ausbildungsunterbrechung vorgelegen hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte und wurden berücksichtigungswürdige Gründe für eine solche nicht behauptet. Dass also im Rückforderungszeitraum Umstände vorgelegen haben, die eine Weitergewährung von Beihilfen hätten rechtfertigen können, ergibt sich aus der Aktenlage nicht (vgl. auch die nach den Sozialversicherungsdaten durchgehend unterhaltene Beschäftigung im Zeitraum ab Mai 2018 bis kurz vor der letzten - jedoch negativ gebliebenen Prüfung). Zusammenfassung: Der Sohn der Bf hat mit ***35*** 2021 sein 24. Lebensjahr und 2015/2016 sein 18./19. Lebensjahr vollendet. Er war ab September 2016 zur Vorbereitung auf die Maturazulassungsprüfungen bei der Maturaschule ***12*** angemeldet. Ab Jänner 2017 bestand die Zulassung zu den Prüfungen und wurde das Zulassungsdekret im September 2018 an die geänderten Ausbildungsbedingungen (Zentralmatura) angepasst. Danach haben am 16. Oktober 2018 in Englisch und am 11. Dezember 2018 im Pflicht- und Wahlpflichtfach Bildnerische Erziehung (je eine Prüfung), somit innerhalb von vier Monaten ab geänderter Zulassung insgesamt drei Prüfungen erfolgreich abgelegt werden können (vgl. dazu die wie oben erteilte Auskunft der Abendschule). In Bezug auf die am 25. Februar 2019 abgelegte Deutschprüfung und den im Februar 2019 ebenfalls erfolglos gebliebenen Prüfungsversuch aus dem Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung kann von einer ernsthaft und zielstrebig verfolgten Ausbildung nicht mehr gesprochen werden, wenn auch der zudem erst rund 9 Monate später unternommene dritte Prüfungsversuch Anfang Dezember 2019 aus diesem Fach wiederum negativ geblieben ist (vgl. im Übrigen die vorherigen 3 negativen Prüfungsantritte aus dem Fach Geschichte und Sozialkunde ab Juni 2017 wie oben). Ein weiterer (vierter) Prüfungsantritt aus diesem Gegenstand wurde bis dato nicht unternommen und gab es ab dem 05. Dezember 2019 auch in den anderen Zulassungsfächern keine Prüfungsversuche mehr. Im Zeitraum davor waren vom Sohn (im alten Modul Biologie und Umweltkunde vor Dekretumstellung auf die standardisierte Matura) nur zwei Prüfungen, nämlich die Prüfung in Musikerziehung (19. Februar 2018 mit Befriedigend) und im WPF Geschichte und Sozialkunde (18. April 2018 mit Genügend) abgelegt worden. Drei Prüfungsversuche im Fach Geschichte und Sozialkunde waren negativ geblieben. Der Sohn der Bf hat sein Ausbildungsziel im streitgegenständlichen Zeitraum (Nachweis der Schule vom 18. November 2021) nicht erreicht. Die bloße Anmeldung zu und die Absolvierung von Kursen reicht als Nachweis für das Vorliegen von ernsthaften Ausbildungsbestrebungen nicht aus (vgl. dazu die vorgelegten Anmeldungen, zuletzt zum Fernkurs am 25. Mai 2021 und die zuletzt vorgelegte Bestätigung vom 18. Oktober 2022 über das Ende der Zahlungsverpflichtung mit 28. Februar 2021). Streitentscheidend fällt ins Gewicht, dass der Sohn im Zeitraum vom 02. Mai 2018 bis zum 19. November 2019 als Angestellter beschäftigt war, somit nachgewiesenermaßen nicht seine volle Zeit für die zur erfolgreichen Absolvierung der Zulassungsprüfungen notwendige Vorbereitung verwendet haben konnte (zum Beschäftigungsausmaß vgl. die Ausführungen oben). Ungeachtet des Umstandes, dass die Geringfügigkeitsgrenze in diesem Zeitraum nicht überschritten wurde, konnten sich die von der Bf vorgebrachten Einwände vor dem Hintergrund des hier dargestellten Prüfungsgeschehens nicht anspruchsverlängernd auswirken. Familienbeihilfe wurde seitens der Abgabenbehörde - bei Einrechnung des Zeitraums ab Herbst 2016 (Anmeldung zur Vorbereitung) - mehr als 2 Jahre gewährt. Nachdem ab Februar 2019 keine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung nachgewiesen ist, konnte eine Zuerkennung der beantragten Leistungen auch nach den Covid-19-Bestimmungen des § 2 Abs. 9 iVm § 15 Familienlastenausgleichsgesetz (Geltungsbeginn ab März 2020 bzw März 2021) nicht erfolgen. Dass eine krankheitsbedingte Ausbildungsbehinderung und/oder eine erhebliche Behinderung beim Sohn vorgelegen hätte, die eine entsprechend erfolgreiche Absolvierung der Reifeprüfung (Reifeprüfungsvorbereitung) innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zugelassen hätte(n), wurde von der Bf ebenso wenig behauptet wie die zwischenzeitige Ableistung des Zivil- oder Militärdienstes oder eine Zulassung zum Freiwilligendienst oder zu einer anderen Ausbildung. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchpunkt II. Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gründe für eine Revision im angeführten Sinn sind vorliegend nicht gegeben. Wien, am 29. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101806/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101806.2022
Stammnummer
145160
Gültig
29.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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