Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101806/2022
Ausbildungsabbruch nach erfolglosen Maturaprüfungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101806/2022vom 29.05.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, SozVers. ***5***) über die Beschwerde vom 22. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Juli 2021 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (KG) für ***1*** (VersNr. ***2***) und Familienbeihilfe für ***3*** (VersNr. ***4***), jeweils für den Zeitraum ab März 2019 bis einschließlich März 2021 Familienbeihilfe 03.2019-03.2021, SozVersNr.: ***5***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Laut Angaben im Überprüfungsschreiben war die Beschwerdeführerin (Bf) zum Zeitpunkt Februar 2021 Bezieherin einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
Die beiden Kinder ***1***, SozVers. ***2***, und ***6***, SozVers. ***4***, wohnen bei der Bf.
Mit Überprüfungsschreiben vom 18. Februar 2021 wurde die Bf aufgefordert, für ihre Kinder ua die aktuellen Ausbildungsdaten zu übermitteln.
Mit Ergänzungsersuchen vom 12. Mai 2021 wurde die Bf hinsichtlich des am 19. März 2021 rückgelangten Überprüfungsschreibens vom 18. Februar 2021 (unterfertigt von der Bf mit Datum 15. März 2021) zur Vorlage einer Schulbestätigung von ***15*** mit Bekanntgabe der Dauer der Ausbildung sowie eines Nachweises über die von ***15*** abgelegten Prüfungen aufgefordert.
Einlangend am 25. Mai 2021 wurde eine Bescheinigung der Schulleitung (***12***) vorgelegt, wonach sich ***10*** am 25. Mai 2021 in einen Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die AHS-Matura eingeschrieben habe. Die Vorbereitung auf die AHS-Matura im Fernunterricht entspreche einem Schulbesuch von 20 Wochenstunden.
Die Bf hat der Abgabenbehörde am 07. Juli 2021 fernmündlich mitgeteilt, dass die Dauer der Ausbildung noch nicht bekannt gegeben werden könne. Das Kind (gemeint: ***15***) befinde sich in einer Maturaschule. Sobald die Kinder für die Matura vorbereitet seien, würden die Termine für die Prüfungen fixiert. Es seien bis dahin noch keine Prüfungen abgelegt worden (vgl. Aktenvermerk der Behörde).
Mit Bescheid vom 14. Juli 2021 wurde Familienbeihilfe und Kindergeld für ***1*** und Familienbeihilfe (Geschwisterstaffel) für ***3***, jeweils für den Zeitraum ab März 2019 bis einschließlich März 2021 in Höhe von € 4.842,50 (FB) und € 1.460 (KG), zusammen € 6.302,50 zurückgefordert.
Die Abgabenbehörde begründete ihre Vorgangsweise wie folgt:
"Sie sind verpflichtet, diesen Betrag gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückzuzahlen. Um Ihnen die Zahlung des Rückforderungsbetrages zu vereinfachen, erfolgt die Rückzahlung bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen). Mit Einzahlung des Rückforderungsbetrages wird die Anrechnung hinfällig. Eine ev. verfügte Direktauszahlung für ein Kind ist für die Dauer der Anrechnung nicht wirksam.
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Für ***7*** wird lediglich der Betrag für die Geschwisterstaffelung zurückgefordert und nicht die gesamte Familienbeihilfe (€ 7,10 monatlich).
Zu ***1***:
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw -fortbildung zu.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1. lit. b Familienbeihilfenausgleichsgesetz 1967).
Der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule alleine ist keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Zusätzlich zum Schulbesuch muss das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten.
Ihr Sohn hat gemäß den uns vorgelegten Unterlagen am 25.02.2019 seine letzte Prüfung vor der Externistenprüfungskommission der ***31*** abgelegt. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlosch daher mit Ablauf Februar 2019. Die Beträge für den Zeitraum März 2019 bis März 2021 sind daher zurückzufordern.
Rechtsmittelbelehrung…"
Einlangend mit 27. Juli 2021 erhob die Bf wie folgt Beschwerde:
"Ich, Frau ***Bf1*** geboren am TT.10.75 Versicherungs Nummer ***8*** wohnhaft im ***9*** schrieb diese brief Wegen die familien beihilfe anspruch für mein Sohn ***10*** ***11*** die noch zur Matura Schule noch besuch die ***12*** im ***13***. Aber mache immer die Prüfungen bei Externistenprüfungskommission beim ***38*** ***14*** hat schon Prüfungen gemacht aber die Zeugniss hat nich geholt aber erst im August Weil niemand ist in der Schule momentan. Ich bringe die Prüfung bestätigung im August Ich danke für Ihren geduldheit. …."
Im undatiertem Schreiben (bei der Abgabenbehörde eingelangt am 06. August 2021) führte die Bf nach Angabe ihrer personenbezogenen Daten wie folgt aus:
"…ich schreibe diese brief wegen die Schulzeugniss die fehlt von ***10***. Wie habe ich im telephone gesagt ich habe mit die Schul Secretariat gesprochen sie hat gesagt die directorin ist nicht in der Schule momentan es ist im Urlaub wert ab 16 August 2021 beginn die Schule und ich ab 16 August 2021 die Bestätigung bekommen das sie kann nicht die genau datum sagen wann die prüfungen fertig sollte. ***14*** muss die bucher fertig lernen und termin ausmachen und die offenen prüfungen fertig machen. Die Prüfungen was er gemacht hatte hat das am 16 Augusts von Prüfung Kommission Bundesgymnasium für ***22*** 77. Ich habe schon brief geschrieben und das ist die zweite. Danke für Ihren Verständnis…."
Mit 03. November 2021 erging an die Bf zur - dem Bundesfinanzgericht gegenständlich vorgelegten Beschwerde vom 27. Juli 2021 gegen den Rückforderungsbescheid (Zeitraum März 2019 bis März 2021) - die Aufforderung zur Vorlage des Maturazeugnisses betreffend ***15***, sowie einer Bestätigung über Antritte zu Maturaprüfungen bis zum 10. Dezember 2021.
Die Bf brachte mit 24. November 2021 ein mit 21. November 2021 datiertes Schreiben (Vorhaltsbeantwortung) ein.
"…Besuche ***12*** noch aber er ist Abend Gymnasium im Angemeldet zur Externisten Prüfung zu Matura aber er hat noch nicht die Prüfungen noch nicht fertig gemacht und die Externisten Schule hat gesagt Sie kann dort anrufen Wenn Sie weiterer Information bekommen möchtest. Sie hat gesagt Sie kann momentan kein Matura termin geben bis alle prüfungen erst fertig sind. Danke für ihren Verständniss….".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Dezember 2021 wurde die Beschwerde vom 27. Juli 2021 gegen den Rückforderungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenbehörde führte begründend aus:
"Der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule alleine sei keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Zusätzlich zum Schulbesuch muss das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten.
Ihr Sohn ***1*** hat mit Juli 2016 das Gymnasium abgebrochen und in der Zeit vom 7.9.2016 bis 30.6.2019 die Maturaschule besucht. Seine abgelegten Externistenprüfungen am 16.10.2018 (Englisch), am 11.12.2018 (Bildnerische Erziehung), welche er beide bestanden hat und am 15.2.2019 (Deutsch) sowie am 04.12.2019 (Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung), welche er beide nicht bestanden hat, lassen nicht auf eine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 schließen und war die Beschwerde abzuweisen. …"
Unter Berufung auf die ausschließlich auf den Vorlageantrag beschränkte Vollmacht wurde seitens des steuerlichen Vertreters der Bf mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2022, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 19. Jänner 2022, mit folgender Begründung der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt:
"Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2021 wurde die Beschwerde vom 27.07.2021 gegen den Rückforderungsbescheid vom 14.07.2021 abgewiesen.
Die Antragstellerin beantragt die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Antragstellerin am 22.12.2021 zugestellt, weshalb der Vorlageantrag am 19.01.2022 rechtzeitig ist.
Die Antragstellerin stellt daher den Antrag, die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid vom 14.07.2021 aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens an die Erstbehörde zurückverweisen und gemäß § 274 BAO eine mündliche Verhandlung durchführen.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am 15. Juni 2022 an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Von der Abgabenbehörde wurden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2021 einschließlich Lohnzettel betreffend ihren Sohn vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Geringfügigkeitsgrenzen in diesen Jahren nicht überschritten wurden.
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 wurde die Bf zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert:
"I. Schulbestätigungen:
Abendgymnasium ***19***:
1. Bestätigung über die Anwesenheitszeiten von ***15*** in der Abendschule ab dem Zeitraum 2018 bis zur letzten abgelegten Prüfung bzw bis zur Abmeldung (Austritt) von der Schule;
2. Bestätigung über sämtliche Prüfungsanmeldungen und tatsächlichen Prüfungsantritte ab 2018;
3. Schulabmeldungsbestätigung;
4. Sollten während des Schulbesuchs, insbesondere ab Jänner 2019 (bis zur letzten Prüfung am 04. Dezember 2019) Aufzeichnungen über die aufgewendeten Lernstunden von ***15*** geführt worden sein, wären diese vorzulegen (Kopien).
Maturaschule ***12***:
1. Bestätigung der Maturaschule ***12*** über die Anwesenheitszeiten von ***32***n der Schule ab 23. September 2019 bis zumindest zum 28. Februar 2021 bzw bis zum Abschluss oder zur Abmeldung;
2. Bestätigung über sämtliche Prüfungsanmeldungen und Prüfungsantritte ab September 2019;
3. Prüfungs-/Erfolgsnachweis;
4. bei Abmeldung von der Schule die Abmeldungsbestätigung;
5. Sollten während des Schulbesuchs ab September 2019 bis 2021 Aufzeichnungen über die aufgewendeten Lernstunden geführt worden sein, wären diese vorzulegen (Kopien).
II. Bezugsbestätigung:
Vorzulegen ist dem Bundesfinanzgericht weiters eine Bezugsbestätigung der Fa. ***21*** ***20*** (***18***) mit Angabe des Beschäftigungsausmaßes (monatlich) für den Zeitraum ab Jänner 2019 bis November 2019.
Hinweise:
Die einer Eingabe an das Bundesfinanzgericht angeschlossenen Beilagen sind in der Eingabe einzeln anzuführen und zu nummerieren."
Die Bf legte nach bewilligter Fristverlängerung (um eine Woche) einlangend mit 02. November 2022 (ohne Nummerierung der Beilagen) eine Abmeldebestätigung (Maturaschule ***12***) vom 18. Oktober 2022, eine Bestätigung über 20 inskribierte Wochenstunden (Vormittag) im Kurszeitraum vom 23. September 2019 bis zum 28. Februar 2021, ein Zeugnis der Abendschule ***19*** (Externistenprüfungskommission) und einen Versicherungsdatenauszug für ***15*** vor. In ihrem Schreiben verwies die Bf im Wesentlichen wie bisher auf die Schulferien. Nach den Angaben der Bf könnten die abverlangten Schulbestätigungen direkt von der Schule angefordert werden ("……aber die ***14*** war bei die Abendschule aber Sie sind geschlossen …ich war schon einmal hin Sie hatte gesagt wenn Sie eine Bestätigung brauche Sie Ihnen kontaktieren ich glaube es ist wegen die Schulferien…Wie haben wir im telephonate schick ich die letztenden Unterlagen von die AbendSchule wenn die Schule weiter …").
Weitere Unterlagen -insbesondere Bestätigungen über Prüfungsantritte und ein Erfolgsnachweis der Maturaschule ***12*** sowie Lernstundennachweise und Gehaltsbestätigungen - sind nicht vorgelegt worden.
Seitens der Abendschule ***19*** ist nach Auskunftsersuchen des Bundesfinanzgerichtes fernmündlich ausgeführt worden, dass ***15*** im Gegenstand Geschichte drei Mal im Zeitraum vom ***35*** 2018 bis zum 04. Dezember 2019 zur Prüfung angetreten sei. Diese sehr schwierige Prüfung sei auch beim dritten Termin nicht erfolgreich absolviert worden (lt fernmündlicher Auskunft sei ein weiterer Prüfungsantritt nicht mehr möglich gewesen). Im Gegenstand Englisch sei ***15*** in der schriftlichen Prüfung negativ beurteilt worden. Ein positives Ergebnis habe aufgrund der mündlichen Leistung erzielt werden können. Im Gegenstand Bildnerische Erziehung (Wahl/-Pflichtfach) sei der Aufwand geringer als in den anderen (Lern-) Gegenständen und nehme die Prüferin jeweils auf die persönlichen Neigungen des Prüflings und auch auf dessen allgemeine Lebenssituation Rücksicht. Pro Prüfung fielen € 14,30 an Prüfungsgebühren an. Eine Meldung von Anwesenheitszeiten gebe es nicht, da an der Abendschule kein Unterricht stattfinde. Seit dem letzten Prüfungsantritt (04. Dezember 2019) sei keine Prüfungsanmeldung mehr evident, wobei aber angemerkt werde, dass nicht alle Daten über Prüfungsantritte bei einzelnen Kandidaten gespeichert würden (vgl. auch Bestätigung über abgelegte Prüfungen). ***15*** habe sich formell nicht von der Schule abgemeldet.
Laut fernmündlich erteilter Auskunft der Maturaschule ***12*** würden dort keine Prüfungen abgenommen, sondern nur vor der Externistenprüfungskommission (dh an der Abendschule). Es würden üblicherweise von den Kursteilnehmern zwar Prüfungsanmeldungen bekannt gegeben, dies aber nicht in jedem Fall. Eine Kursteilnahme werde von Seiten ***12*** nur bestätigt, wenn zumindest 80% der vorgesehenen 20 Wochenstunden besucht worden seien (vgl. im Übrigen auch die Bestätigung oben über Einschreibung in einen Fernlehrgang am Institut ab 25. Mai 2021).
Die von der Bf vorgelegte Abmeldebestätigung (***12***) vom 18. Oktober 2022 weist das Ende der Zahlungspflicht für die Kursgebühren mit 28. Februar 2021 aus (vgl. auch die vorgelegte Teilnahmebestätigung vom 18. Oktober 2022).
Am 11. April 2024 hat die Bf nach fernmündlicher Kontaktnahme bekannt gegeben, dass sie dem Finanzamt Unterlagen vorgelegt habe. Über Rückfrage bei der Abgabenbehörde wurde ein Zeugnis der Externistenprüfungskommission vom 09. November 2022 an das BFG übermittelt. Dieses Zeugnis entspricht abgesehen davon, dass zuletzt für den Gegenstand Geschichte und Sozialkunde ein dritter Prüfungsantritt eingetragen ist, dem aufliegenden Zeugnis vom 09. Mai 2019 (dort aus dem Gegenstand Geschichte der 2. Prüfungsantritt).
Dies wurde der Bf mit Vorhalt des BFG vom 08. April 2024 bekannt gegeben und wurde die Bf gebeten, dieses Zeugnis nochmals vorzulegen. Zur allfälligen Vorlage weiterer Unterlagen und zur Erstattung allenfalls ergänzender Ausführungen, könne die Bf am 16. April 2024 um 10.00 Uhr beim BFG vorsprechen.
Die Bf hat am 12. April 2024 10.00 Uhr beim BFG vorgesprochen und auf von ihr angeblich am 10. April 2024 zu Post an das Bundesfinanzgericht gegebene Unterlagen verwiesen, wobei ein Aufgabeschein vorgelegt wurde. Die Originale hatte die Bf zu Hause. Anlässlich der Vorsprache wurde von der Bf ein ein Zeugnis vom 07. September 2021 auf einem Handy-Foto gezeigt. Nach dem Foto sind die Prüfungsantritte mit jenen auf der von der Abgabenbehörde weitergeleiteten Ausfertigung des Zeugnisses (richtig: vom 09. November 2022) nachvollziehbar. Frau ***28*** brachte vor, dass ihr Sohn im Zeitraum 2020 bis März 2021 keine Prüfungen gemacht hat und hat um Kontrolle ihrer Angaben anhand der zuletzt gemachten Eingabe gebeten. Diese Eingabe war anlässlich der Vorsprache noch nicht beim BFG eingelangt (vgl. Rücksprache mit Kanzlei des BFG).
Die Bf hat erklärt, zum Termin am 16. April 2024 noch einmal vorsprechen zu wollen.
Unterlagen sind bis zum und nach dem 16. April 2024 nicht beim BFG eingelangt. Nach Rückfrage bei der temporär zuständigen Dienststelle des Finanzamtes Österreich (FA ***40***) war auch beim Finanzamt kein Eingang ersichtlich.
Am 16. April 2024 10.10 Uhr hat Frau ***28*** mit ihrem Sohn ***1*** beim Bundesfinanzgericht vorgesprochen. Dem Sohn der Bf, Herrn ***1*** wurde die Zeugenbelehrung erteilt.
Es wurde die folgende Niederschrift aufgenommen:
"Die Beschwerdeführerin legt Unterlagen wie folgt vor:
Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2020 vom 19. März 2021 und ein Einkommensteuerbescheid 2020 selbigen Datums betreffend Frau ***28***.
AMS-Bezugszettel vom 19. März 2021
Rückforderungsbescheid vom 14. Juli 2021 + RSb
Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 25. Jänner 2018 betreffend Zulassungsprüfungen wie umseitig.
Beschwerdevorentscheidung vom 22. Dezember 2021
Ersuchen um Ergänzung vom 12. Mai 2021
Bezugsmitteilung FB vom 12. Juli 2021
Zeugnis der Externistenprüfungskommission vom 7. 9.2021
Mitteilung über die Anrechnung von zu Unrecht bezogenen Beträgen vom 13. Juli 2021
Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 28.9.2021 - Bescheid vom 3.11.2021
Besuchsbestätigung der Maturaschule ***12*** vom 8.9.2021 (Kursdauer 4.3.2019 bis 28.2.2021 - 20 Wochenstunden)
Bestätigung der Maturaschule ***12*** vom 16.8.2021 über die Einschreibung zum Kurs für die Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung
Halbjahresausweis der Maturaschule ***12*** vom 2.9.2019, über das Sommersemster 2019
Bestätigung der Maturaschule ***12*** vom 11. 1. 2017, über die Kurseinschreibung
- Kursdauer 7.9. 2016 bis 31.10.2018
Bestätigung der Maturaschule ***12*** vom 22.10.2018, über die Einschreibung zum Vorbereitungskurs zur Externistenreifeprüfung
3 Bestätigungen der Maturaschule ***12*** vom 31.5.2019, über die Bezahlung von Prüfungsgebühren
Bescheinigung der Maturaschule ***12*** vom 17. 8. 2021, über die Anmeldung zu einem Fernlehrgang zur Vorbereitung für die AHS Matura am 25.5.2021
Einkommensteuerbescheid (BVE) 2021 vom 13. April 2022 betreffend die Bf
Datenauszug des Steuerkontos vom 11. April 2023 betreffend die Bf
Über Vorhalt, dass der Sohn am 25. Februar 2019 seine letzte Prüfung gemacht hat (in Deutsch), gibt Frau ***28*** an, dass ihr Sohn auch später nochmals zu einer Prüfung angetreten ist, diese aber nicht bestanden hat. Das genaue Datum der Prüfung kann
Frau ***28*** nicht sagen.
Zeuge: Ich bin am 17. Februar 2021 zur Prüfung angetreten, habe diese aber nicht bestanden. Eine Bestätigung habe ich nicht bekommen. Ich habe die Externistenkommission am
20. Jänner 2021 angeschrieben und mich zu einer Prüfung in Geschichte angemeldet. Das war der 3. Prüfungsantritt in Geschichte. Am 17. Februar 2021 bin ich angetreten, ich korrigiere, das war nicht der 3. Prüfungsantritt, sondern der 2. Prüfungsantritt in Geschichte. Der Termin für die Prüfungsgebühr war am 26. Jänner 2021, um 10:00 Uhr, da habe ich die Prüfungsgebühr gezahlt. Zu weiteren Prüfungen bin ich nicht mehr angetreten, weder in Deutsch noch in Geschichte.
Ich habe von der Maturaschule ***12*** Unterlagen für den Prüfungsgegenstand Geschichte käuflich erworben und habe dann mit diesen Unterlagen für diese Prüfung gelernt. Ab der Anmeldung zur Prüfung am 20. Jänner 2021 habe ich intensiv für diese Prüfung gelernt. Zu Beginn habe ich 2 Stunden pro Tag gelernt und in der letzten Woche vor der Prüfung intensiv. Ich bin den Stoff von der 5., 6. und 7. Klasse durchgegangen. Da habe ich dann den ganzen Tag gelernt. Der 3. Prüfungsantritt in Geschichte hat noch nicht stattgefunden. Ich habe zwar nach der Prüfung auch noch gelernt aber ich bin bis jetzt noch nicht angetreten, weil das der letzte zugelassene Prüfungsantritt wäre. Ich glaube mich zu erinnern von 2018 bis 2023 die Maturaschule besucht zu haben. Ich korrigiere, ich habe schon seit 2016 die Maturaschule ***12*** besucht.
Ich habe seit dem letzten Prüfungsantritt zwar immer ein bisschen gelernt aber ich bin nicht mehr zu den Prüfungen angetreten. Ich arbeite derzeit 30 Stunden wöchentlich bei der
Fa. ***41***, als Rezeptionist in diesem Fitnesscenter und verdiene ca. 1.200,-- Euro netto.
Richterin: Der Sohn der Bf. wird dazu angehalten, von der Externistenprüfungskommission eine Bestätigung über sämtliche Prüfungsantritte zu holen und diese dem BFG zuzuschicken. Frau ***28*** hat auch die Telefaxnummer des BFG bekanntgegeben bekommen.
Frau ***28*** hat am 10. April 2024, um 11:30 Uhr, die heute mitgebrachten Unterlagen an das Bundesfinanzgericht geschickt und hat einen Aufgabeschein, Ro ***42*** AT, PLZ 1030, vorgelegt. Frau ***28*** wird informiert, dass diese Unterlagen beim BFG bis dato nicht eingelangt sind. Frau ***28*** muss diese Unterlagen nicht nochmals vorlegen.
Es wird der Termin für die Einzelverhandlung am 10. Mai 2024, 09:00 Uhr, (Saal 1H16) vereinbart.
Ende der Vorsprache: 11:25 Uhr"
Der Bf wurde mit der Niederschrift über den Vorsprachetermin vom 16. April 2024 auch die Kopie der (händischen) Niederschrift betreffend die Vorsprache der Bf am 12. April 2024 ausgehändigt.
An die Externistenprüfungskommission erging mit 19. April 2024 das folgende Auskunftsersuchen durch das BFG:
"Betrifft:
Beschwerdesache ***Bf1***, ***34***; Beschwerde vom 22. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 14. Juli 2021 betreffend Familienbeihilfe für ***10***, geb. ***35*** 1997;
Sehr geehrte Damen und Herren,
Betreffend das oa Beschwerdeverfahren wird um schriftliche Auskunft über den Ausbildungsverlauf ab Anmeldung zu den Maturazulassungsprüfungen ersucht, dh ab Jänner 2018 (vgl. Entscheidung vom 25. Jänner 2018 Zulassung zu den Fächern Deutsch, Englisch, Latein und Mathematik).
Es wird gebeten, auch die Daten über sämtliche absolvierte Ausbildungswechsel (Schulzweigwechsel) anzuführen.
Sind mehrere Wechsel von Prüfungs(wahl)fächern bzw auch Rückwechsel in der Ausbildung möglich?
Laut aufliegendem Zeugnis konnte das Pflichtfach Geschichte noch nicht absolviert werden. Angeblich sei im Februar 2021 ein 2. Antrittsversuch in diesem Fach gemacht worden, der aber negativ geblieben sei. Ein dritter Versuch sei deswegen noch nicht erfolgt, weil ein vierter Versuch nicht mehr möglich sei.
Evident ist lt Zeugnis vom 07. September 2021 der 3. Prüfungsantritt im Fach Geschichte (Prüfung nicht bestanden am 04.12.2019).
Besteht noch eine Möglichkeit für weitere Prüfungsantritte aus dem angeführten Fach Geschichte? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Sollten noch Daten über Prüfungsanmeldungen seit Dezember 2019 bis dato aufliegen, wird gebeten, diese anzugeben. Bitte um Beilage von allenfalls nach dem 07. September 2021 ausgestellten Zeugnissen (in Ablichtung).
Wurde ***15*** inzwischen von der Schule abgemeldet bzw wiederangemeldet?
In der Anlage eine Belehrung betreffend Auskunftserteilung."
Laut Auskunft der Externistenprüfungskommission ***30*** (fernmündlich am 17. April 2024) seien die Fächer Deutsch und Geschichte in der Ausbildung zum M-Dekret mit "Bildnerisches Gestalten und Werken" verpflichtend abzulegen, wobei je 4 Prüfungsantritte pro Fach möglich seien. Bei einem Wechsel in einen anderen Ausbildungszweig (Modul), beispielsweise in den Naturwissenschaftlichen Zweig (mit Geografie, Biologie und Physik), in den Zweig Darstellende Geometrie oder Instrumentalunterricht - ein solcher Dekretwechsel wäre beim Sohn der Bf in Hinsicht auf das Fach "Bildnerisches Gestalten und Werken" noch möglich (vgl. dazu aber das Zeugnis mit positiver Absolvierung des Gegenstandes "Bildnerische Erziehung" im Dezember 2018) - stünden danach neuerlich je 4 Prüfungsantritte pro Fach offen, dh auch in den verbleibenden (alten) Zulassungsfächern.
Die bisher abgelegten Fächer (Musik, Englisch, Bildnerische Erziehung/WPF, Geschichte und Sozialkunde WPF) würden nach Auskunft der Schule hinsichtlich der Zulassung zur Zentral-Matura angerechnet.
Noch nicht abgelegt worden seien die Zulassungsprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Latein und Geschichte. Im Fach Geschichte sei dzt noch ein Prüfungsantritt möglich.
Seit dem 04. Dezember 2019 sei der Sohn der Bf zu keiner Prüfung mehr angetreten.
***15*** habe sich zwar für die mündliche Physik-Prüfung am 24. Februar 2021 angemeldet gehabt, sei aber lt Auskunft der Schule zum Prüfungstermin nicht erschienen.
Ebenso sei ***15*** für die mündliche Prüfung im Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung zu den Terminen 12. Oktober 2021 und 07. Dezember 2021 (jeweils 4. Antrittsversuch) angemeldet gewesen, sei jedoch auch zu dieser Prüfung nicht mehr angetreten, dh zu den Anmeldungsterminen nicht erschienen (vgl. die von der Schule übermittelte Prüfungskandidatenliste).
Die Externistenprüfungskommission am ***38*** in ***36***, ***37***, erteilte mit am 29. April 2024 beim Bundesfinanzgericht eingelangtem Schreiben die folgende Auskunft:
"Hiermit bestätigt die Direktion der Externistenprüfungskommission, dass Herr ***1***, geboren am ***11*** am 19.06.2016 ein Ansuchen um Genehmigung zur Ablegung der Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfungskommission gestellt hat. Die Entscheidung darüber ist am 16.01.2017 bei der zuständigen Kommission (***37***, ***36***) eingegangen. Eine Korrektur dieser Entscheidung wurde am 25.01.2018 ausgestellt, da bei dem Familiennamen des Kandidaten ein Schreibfehler unterlaufen ist. Herr ***1*** ist zu folgenden Prüfungen angetreten:
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PRÜFUNGSGEBIETE
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DATUM
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NOTE
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Geschichte und Sozialkunde
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19.06.2017
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Nicht Genügend
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Geschichte und Sozialkunde
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13.12.2017
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Nicht Genügend
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Musikerziehung
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19.02.2018
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Befriedigend
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Geschichte und Sozialkunde
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18.04.2018
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Nicht Genügend
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Geschichte und Sozialkunde WPF
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18.04.2018
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Genügend
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Psychologie und Philosophie
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11.06.2018
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Nicht Genügend
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Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung
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10.10.2018
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Nicht Genügend
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Englisch
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16.10.2018
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Genügend
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Bildnerische Erziehung
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11.12.2018
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Sehr Gut
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Bildnerische Erziehung WPF
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11.12.2018
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Befriedigung
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Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung
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Februar 2019*
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Nicht Genügend
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Deutsch
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25.02.2019
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Nicht Genügend
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Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung
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04.12.2019
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Nicht Genügend
*Über den Antritt im Februar 2019 in "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" können wir keine genaueren Angabe durchführen, da das Protokoll über diese Prüfung in Verstoß geraten ist. Herr ***1*** ist seit 04.12.2019 zu keinen weiteren Prüfung angetreten. Von einem Prüfungsantritt im Februar 2021 ist uns nichts bekannt. Auch steht Herrn ***1*** noch ein Antrittsversuch im Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung offen. Für eine Prüfungsanmeldung müsste Herr ***1*** im Sekretariat vorsprechen, da es seit 2019 Änderungen bezüglich der Anmeldung gegeben hat. Eine Abmeldung seitens der Externistenprüfungskommission ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Auch hat keine Abmeldung seitens Herrn ***1*** stattgefunden. Kandidaten mit einem gültigen Dekret können sich jederzeit zu Prüfungen anmelden.
Am 04.09.2018 erfolgte eine erneute Ausstellung einer Entscheidung von A=***43*** auf M=***44*** aufgrund der Einführung der standardisierten Matura in Österreich. Im Zuge dieser Entscheidungsänderung erfolgte auch ein Schwerpunktwechsel von "Oberstufenrealgymnasium mit ergänzendem Unterricht in ***54***" auf "Oberstufenrealgymnasium mit ***55*** (LP 2017)". Dies führte weiters zu einer anderen Aufstellung der Fächer, welche von Herrn ***1*** für die Matura getroffen wurde.
Ursprünglich:
# Prüfungsgebiete der schriftlichen Hauptprüfung:
° Deutsch
° Englisch (1. lebende Fremdsprache)
° Latein
° Mathematik
# Prüfungsgebiete der mündlichen Hauptprüfung:
° Deutsch
° Latein (Vertiefende Schwerpunktprüfung)
° Mathematik
Dies wurde der standardisierten Matura angepasst und von Herrn ***1*** wie folgt entschieden:
# Prüfungsgebiet der schriftlichen Hauptprüfung:
° Deutsch
°Mathematik
°Englisch
# Prüfungen der mündlichen Hauptprüfung:
° Deutsch
° Mathematik
° Englisch
Thema der vorwissenschaftlichen Arbeit "***39***!
Einen "Schulzweigwechsel" hat es bislang noch nicht gegeben! Ein Wechsel der Prüfungsfächer bzw. der gewählten Fächer der Reifeprüfung ist möglich. Dafür ist ein Termin bei der Leitung der Externistenprüfungskommission bei Herrn X (Anm. BFG: anonymisiert) notwendig. Ein Rückwechsel in die Entscheidung vom 19.06.2017, sprich in die "alte Form" der Matura ist nicht möglich. …"
Die Bf wurde mit Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert, insbesondere Bestätigungen über Prüfungsanmeldungen seit 2018 (Online-Anmeldungen) mit Erfolgsnachweis vorzulegen.
Die Bf legte im Zuge der mündlichen Verhandlung ein Kuvert mit Unterlagen, die ihr im Postweg aufgrund unzureichender Adressangaben an sie retourniert worden waren, vor (Rücksendedatum 17. April 2024). Vgl. der dem BFG am 16. April 2024 vorgelegte Aufgabeschein und die anlässlich dieser Vorsprache beim BFG zur Anfertigung von Ablichtungen vorgelegten Unterlagen wie oben.
Weitere Unterlagen wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung von der Bf nicht vorgelegt und auch nicht zur Vorlage angekündigt.
Insbesondere Aufzeichnungen über Vorbereitungs- und Lernstunden wurden nicht vorgelegt. Dass solche Aufzeichnungen geführt worden wären, wurde nicht behauptet.
Eine Bestätigung des Arbeitgebers (***17***) über das im Zeitraum vom Mai 2018 bis einschließlich November 2019 absolvierte wöchentliche Beschäftigungsausmaß wurde trotz diesbezüglicher Anforderung (vgl. Vorhalt an die Bf mit Beschluss vom 11. Oktober 2022) nicht vorgelegt.
Das in diesem Zusammenhang an die Fa. ***21*** ***20*** (***52***) ergangene Auskunftsersuchen vom 25. April 2024 ist unbeantwortet geblieben.
Im Zuge der am 10. Mai 2024 vor dem Bundesfinanzgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde das folgende Protokoll aufgenommen:
"Berichterstattung, Parteienvorträge
Die Richterin trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse bereits durchgeführter Beweisaufnahmen und der Vorsprachen der Beschwerdeführerin beim Bundesfinanzgericht.
Die Parteien führen aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren.
Die Vertreterin des Finanzamtes gibt an, dass eine Ausbildung nur dann anerkannt werden kann im Sinne des Familienbeihilfenrechtes, wenn das Kind für die Ausbildung seine volle Zeit verwende und die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt. Es muss beim Kind ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg in quantitativer Hinsicht gegeben sein und zwar in der Form, dass die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen wird. Nach Abfrage im Abgabeninformationssystem besteht sogar 2016 immer wieder eine Beschäftigung. 2016 und 2017 noch sehr geringfügig. Ab 2018 bei zwei Dienstgebern schon etwas mehr, mit einer durchgehenden Beschäftigung während des Jahres 2018. 2019 besteht ebenfalls eine durchgehende Beschäftigung bis Ende November und ab 2020 wurde auch eine selbstständige Betätigung ausgeübt, wobei 2020 die Einkünfte noch sehr gering waren, aber 2021 schon mit Erlösen mit rund € 5.000,00 und mit Aufwendungen von € 15.000,00, was zwar zu einem negativen Ergebnis führt, aber an der selbstständigen Tätigkeit nichts ändert. Diesbezüglich besteht daher auch für den Streitzeitraum und auch später die Vermutung, dass nicht die volle Zeit des Kindes für die Ausbildung verwendet wurde. Die Abgabenbehörde ist daher der Auffassung, dass beim Sohn der Bf. kein ernsthaft und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg besteht und beantragt wie bisher die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie nebenberuflich noch studiert an der Uni ***45*** und dass es sehr schwierig für sie ist, die Kinder in Bezug auf den Schulbesuch zu unterstützen. Frau ***28*** hat ***1*** bereits vorgeschlagen die Schule zu wechseln, weil die Maturaschule ***12*** sehr schwierig und sehr teuer ist. Der Wechsel wurde aber bisher nicht vorgenommen. ***1*** ist bei der Maturaschule noch eingeschrieben, er hat den Wechsel noch nicht vollzogen, da dies sehr schwierig ist. Die Berufstätigkeit hat er auch deswegen ausgeübt, weil er Kursgebühren zahlen muss. Teilweise hat das Kind und teilweise habe ich die Gebühren bezahlt. Bei der Firma ***24*** hat ***15*** 20 Stunden gearbeitet, soweit ich weiß.
Frage der Richterin: Welche Zulassungsprüfungen sind noch offen?
Beschwerdeführerin: Ich bitte meinen Sohn deswegen zu fragen.
***15*** ***46*** gibt als Zeuge nach Belehrung an:
Die Richterin teilt dem Zeugen mit, dass er am 16. April 2024 aufgefordert wurde, Bestätigungen über Prüfungsanmeldungen und Prüfungszeugnisse vorzulegen. Dies wurde auch in der Zeugenladung angefordert.
Richterin: Haben sie eine Bestätigung von der Schule mitgebracht?
Zeuge: Ich habe eine Bestätigung vor einer Woche dem Bundesfinanzgericht per FAX gesendet.
Die Beschwerdeführerin legt ein Kuvert mit den Unterlagen, die sie an die Richterin persönlich im April geschickt hat. Nachdem die Adressierung nicht an das Bundesfinanzgericht erfolgt ist, ist die Sendung an die Beschwerdeführerin zurückgegangen. Das Kuvert wird mit Einverständnis der Beschwerdeführerin zum Akt genommen.
Aus der vom Zeugen vorgelegten FAX-Bestätigung vom 29. April 2024, 16:24 Uhr, geht die Empfängernummer 0519 hervor. Diese Empfängernummer kann dem Bundesfinanzgericht nicht zugeordnet werden. Ein FAX ist an das Bundesfinanzgericht bisher nicht eingelangt.
Im Februar 2019 wurden die Prüfungen aus dem Fach Geschichte und Sozialkunde/politische Bildung und Deutsch nicht bestanden.
Der Zeuge gibt auf Befragen, was er nach diesen Prüfungen beschlossen hat, an:
Er habe weiter gelernt und geschaut, welche Prüfungen er noch offen hat. Das waren zu dem Zeitpunkt die negativ belegten Fächer, außerdem noch Bildnerische Erziehung, Mathematik und Latein, es waren mehrere Fächer noch offen.
Frage der Richterin: Wie lange haben sie bei der Firma ***21*** gearbeitet?
Zeuge: Ich habe ungefähr 1 ½ Jahre bei der Fa. ***21*** gearbeitet. Ich habe dort ungefähr 20 Wochenstunden gearbeitet, es waren keine geregelten Arbeitszeiten, sondern einmal in der Früh, einmal vormittags und einmal nachmittags. Ich konnte nicht bestimmen, wie meine Arbeitszeiten dort waren. Dies hat der Dienstgeber bestimmt, ich hatte darauf keinen Einfluss.
Auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Zeuge die Maturaschule besucht hat, wird angegeben, dass die Schule durchgehend auch nach negativer Prüfung im Februar 2019 besucht wurde. Die Kurse bei der Maturaschule waren jeweils am Vormittag etwa ab 8:00 Uhr bis etwa 13:00 - 14:00 Uhr. Wenn ich Frühdienst hatte, hat mir der Arbeitgeber für diese Zeit frei gegeben und konnte ich den Dienst anschließend machen.
Der Zeuge war jeden Tag arbeiten, er war 5mal in der Woche arbeiten, jeweils 4 Stunden täglich. Nach der Arbeit bin ich nach Hause gegangen und habe jeden Tag 1 bis 2 Stunden gelernt, vor der Prüfung mehr.
Nach den 1 ½ Jahren bei der Fa. ***21*** wollte ich mich weiterentwickeln, ich hatte aber bei dieser Firma keine Aufstiegsmöglichkeiten und hätte immer im Verkauf bleiben müssen. Das wollte ich nicht weitermachen, deswegen wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst.
Die vorwissenschaftliche Arbeit habe ich noch nicht abgegeben.
Über Vorhalt der Richterin, dass laut Auskunft der Externistenprüfungskommission am 24. Februar 2021 der Zeuge für Physik angemeldet zur mündlichen Prüfung war, ist aber zu dieser Prüfung letztlich nicht mehr angetreten, weil er zu wenig gelernt gehabt hat. Am 12.10.2021 gab es eine Prüfungsanmeldung in Geschichte und Sozialkunde/politische Bildung mündlich. Das wäre der vierte Versuch gewesen, Herr ***46*** ist aber nicht mehr angetreten. Auch am 7.12.2021 aus dem Fach Geschichte und Sozialkunde/politische Bildung, ist kein Prüfungsantritt erfolgt, sondern nur die Prüfungsanmeldung.
Nach der Fa. ***21*** habe ich 2 bis 3 Monate nicht gearbeitet. Dann habe ich bei
***50*** ***20***, ein luxuriöses Kleidergeschäft im 1. Bezirk, im Verkauf und in der Kundenbetreuung tätig.
Richterin an die beiden Parteien: Gibt es noch Fragen an den Zeugen?
Die Beschwerdeführerin gibt an, sie hat versucht, ihren Sohn zu überzeugen, dass die Matura wichtig ist und dass er versuchen muss, die Prüfungen noch abzulegen.
Auf Frage der Mutter an den Zeugen, was er beim ***47*** gemacht hat, gibt der Zeuge an, er hat sich um andere Ausbildungsmöglichkeiten umgeschaut und hat seine Arbeitszeugnisse beim Berufsförderungsinstitut vorgelegt. Mit diesen Zeugnissen wäre er berechtigt gewesen, einen LAP-Abschluss als Einzelhandelskaufmann zu erwerben. Ich habe diese Prüfung dann nicht gemacht, da ich die ganze Zeit berufstätig war und sich diese Kurse mit meiner Arbeitszeit überschnitten haben.
Ich bin selbstständig in der Modebranche tätig und mache Grafik/Design, Schnittentwürfe und habe mit Modeproduzenten geschäftlich zu tun. Ich entwerfe das Design und mache Schnittmuster und schicke das dem Produzenten und gebe dem Produzenten bekannt, welche Stoffe ich haben will. Nach Anfertigung werden mir die Textilstücke zugesendet, die ich dann verkaufe. Meine Hauptproduzenten sind in China ansässig.
Auf Befragen der Vertreterin des Finanzamtes gibt der Zeuge an, dass der Unterricht an der Maturaschule etwa wie im Gymnasium stattfindet. Lernunterlagen wurden von der Schule nicht zur Verfügung gestellt, dass musste man selbst käuflich erwerben. Hausaufgaben gab es in der Maturaschule nicht, auch keine Zwischenprüfungen und keine Mitarbeitsüberprüfungen. Der Zeuge gibt an, er ist sich nicht mehr sicher, ob er nicht doch in etwa in Geschichte oder Englisch Hausaufgaben bekommen hat. Es gab jeweils ein Halbjahreszeugnis an der Maturaschule. In diesem waren Noten eingetragen. Es gab von der Maturaschule ***12*** jeweils ein Halbjahreszeugnis und von der Externistenprüfungskommission die Zeugnisse, wo ersichtlich ist, welche Prüfungen bereits positiv abgelegt wurden und welche noch offen sind.
Die Beschwerdeführerin gibt an, dass am ***47*** eine Ausbildung möglich wäre, aber der Sohn müsste dabei arbeitslos sein.
Es gab in der Maturaschule beispielsweise in Latein Lerngruppen, in denen wir bestimmte Themen erarbeitet haben, die wir dann auch präsentiert haben. Im November 2018 wurde das Dekret ausgestellt und konnte ich mich dann zu den Prüfungen anmelden.
Befragt, wie und zu welchen Zeiten die Lerngruppen stattgefunden haben, antwortet der Zeuge, dass es verschieden gewesen wäre, manche Lehrer verlangten eine Präsentation und andere Lehrer verlangten die mündliche Mitarbeit.
Es wurde nicht generell auf die Prüfungen vorbereitet. Da jeder Schüler auf einem anderen Wissenstand war, wurden die Schüler auch bei anderen Lerngruppen nach ihren Lernfortschritten zugeteilt. Aber konkrete generelle Prüfungsvorbereitungen fanden nicht statt. Einzelne Hinweise von Lehrern haben wir schon bekommen. Ich habe hauptsächlich mit den Skripten der Maturaschule ***12*** gelernt. Die Skripten waren sehr teuer, ich habe mir alle Skripten gekauft, die ich benötigte.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Ende der Zeugenbefragung: 11:00 Uhr
Schluss des Beweisverfahrens.
Die Behördenvertreterin beantragt unter Berücksichtigung der Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Die Abgabepflichtige beantragt die Stattgabe der Beschwerde.
Die Verhandlungsleiterin verkündet den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Ende der Verhandlung: 11:45 Uhr."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
§ 2 FLAG 1967 idgF lautet:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hierzu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
Normen und Schlagworte
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 Abs. 36 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101806/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101806.2022
- Stammnummer
- 145160
- Gültig
- 29.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF