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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101806/2022

Ausbildungsabbruch nach erfolglosen Maturaprüfungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101806/2022vom 29.05.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Betreffend den "Eigenanspruch auf Familienbeihilfe" wird in § 6 FLAG 1967 bestimmt: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; ... ... (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3). § 10 FLAG: (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11 FLAG: (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12 FLAG 1967 (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13 FLAG 1967: Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 13 FLAG idF BGBl 40/2017 erster Satz lautet: Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wurde mit BGBl 156/2017 ab 1.1.2018 wie folgt geändert: 1. Am Ende von § 2 Abs. 1 lit. d wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut eingefügt: "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate," 2. § 2 Abs. 1 lit. e lautet: "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird," 2a. Am Ende von § 6 Abs. 2 lit. b wird folgender Wortlaut eingefügt: "das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder" 2b. § 6 Abs. 2 lit. c lautet: "das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder" 2c. Dem § 55 wird folgender Abs. 36 angefügt: "(36) §§ 2 Abs. 1 lit. d und e sowie 6 Abs. 2 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft." § 26 FLAG: (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. (BGBl I 2019/104) § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Festgestellter Sachverhalt und Parteienvorbringen: Der Vorlageantrag, eingebracht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, richtet sich ausschließlich gegen den Rückforderungsbescheid vom 14. Juli 2021. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher die dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 14. Juli 2021 lt. Vorlagebericht vom 15. Juni 2022. Zum von der Abgabenbehörde mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid übermittelten undatierten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 20. September 2021 für ***1*** (bei der Abgabenbehörde eingelangt am 28. September 2021) wurde im Vorlageantrag kein Bezug genommen. Dieser Antrag war mit Bescheid vom 03. November 2021 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b iVm § 2 Abs. 1 lit. g bis k des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 mit der Begründung abgewiesen worden, dass eine Verlängerung des Anspruchszeitraums bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Berufsausbildung iZh mit der Ableistung des Präsenzdienstes, einer freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit, bei Vorliegen eines langen Studiums oder einer erheblichen Behinderung des Kindes möglich gewesen wäre. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Rückforderung der Beihilfenbeträge wird durch das Bundesfinanzgericht festgestellt: Die Bf ist aus ***25*** zugewandert und bezog seit 06. Dezember 2015 mit Unterbrechungen, in denen sie als Arbeiterin bei verschiedenen Dienstgebern (geringfügig) beschäftigt war, Arbeitslosengeld bzw Notstands- und Überbrückungshilfe. Nach eigenen Angaben ist die Bf inzwischen selbständig als ***53*** tätig (vgl. auch die vorgelegten Einkommensteuerbescheide) und studiert nebenbei an der ***48***. Sie ist seit 01. Oktober 2022 bis laufend bei der Sozialversicherungsanstalt für gewerblich selbständig Erwerbstätige angemeldet. Das Kind ***10*** und das zweite Kind der Bf wohnen im Haushalt der Bf. Der gegenständliche Rückforderungszeitraum betrifft die Monate März 2019 bis März 2021 (betreffend den zweiten Sohn wurde der Geschwisterzuschlag rückgefordert). Relevante Sozialversicherungsdaten betreffend Frau ***Bf1***: 18.02.2019 bis 08. März 2019 Arbeiterin 09. März 2019 Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung; 01. Februar 2019 bis 31. März 2019 Bezüge € 986,06 SZ € 157,72; 19. Dezember 2019 bis 20. März 2020 Arbeiterin 10. März 2020 bis 17. März 2020 Vollvers., geringfügig Besch. - Arbeiterin; 01. März 2020 bis 31. März 2020 Bezüge € 117,00 SZ 19,50 02. Mai 2020 bis 11. September 2020 Arbeiterin 01. Dezember 2019 bis 30. September 2020 Bezüge € 8.798,96 SZ 1.792,57 15. September 2020 bis 16. September 2020 Arbeiterin; Bezüge gesamt 119,67 SZ 18,86 22. Juni 2021 bis 31. Juli 2021 Arbeiterin; 01. August 2021 bis 02. August 2021 Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung 01. Juni 2021 bis 31. August 2021 Bezüge gesamt € 2.617,60 SZ € 425,56 03. August 2021 bis 08. September 2021 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. 09. September bis 08. Dezember 2021 Arbeitslosengeldbezug 09. Dezember 2021 bis 31.März 2022 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 01. März 2022 bis 30. November 2022 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 01. April 2022 bis 30. September 2022 Arbeitslosengeld 01. Oktober 2022 bis laufend gewerblich selbständig Erwerbstätige;" Der Sohn der Bf (***15***, geb. am ***35*** 1997) hat sein 24. Lebensjahr mit ***35*** 2021 vollendet. ***1*** besucht(e) seit 07. September 2016 die Maturaschule (***12***) zur Vorbereitung auf die Ablegung der Externistenreifeprüfung (vgl. die vorgelegten Bestätigungen wie oben). Er war seit 16. Jänner 2017 (Ansuchen vom 19. Juni 2016) bei der Externistenprüfungskommission am Bundesgymnasium ***33***, zur Ablegung der Maturafächer Deutsch, Englisch, Latein, Mathematik (schriftlich) und Deutsch, Latein und Mathematik (mündlich) zugelassen. Am 25. Jänner 2018 wurde eine Korrektur dieser Entscheidung ausgestellt, da beim Familiennamen des Kandidaten ein Schreibfehler unterlaufen war. Am 04. September 2018 erfolgte aufgrund der Umstellung auf die standardisierte Matura (Zentralmatura) eine erneute Ausstellung der Entscheidung bei gleichzeitigem Schwerpunktwechsel von "Oberstufenrealgymnasium mit ergänzendem Unterricht in ***54***" auf "Oberstufenrealgymnasium mit ***55*** (LP 2017)", was zu einer anderen Aufstellung der Maturafächer führte (vgl. die Bestätigung der Externistenprüfungskommission wie oben). Nach der vorliegenden Bestätigung der Abendschule (Externistenprüfungskommission) ist der Sohn der Bf im Zeitraum ab 19. Juni 2017 bis einschließlich 04. Dezember 2019 13 Mal zu Zulassungsprüfungen angetreten. Er konnte im genannten Zeitraum 5 Prüfungen positiv ablegen: Am 19.02.2018 Musikerziehung/Befriedigend; am 18.04.2018 Geschichte und Sozialkunde Wahlpflichtfach/Genügend; am 16.10.2018 Englisch/Genügend; am 11.12.2018 Bildnerische Erziehung/Sehr Gut und Bildnerische Erziehung WPF/Befriedigend. Die anderen Prüfungen blieben bisher negativ: Am 19.06.2017, am 13.12.2017 sowie am 18.04.2018 jeweils Geschichte und Sozialkunde; am 11.06.2018 Psychologie und Philosophie; am 10.10.2018, Februar 2019 und am 04.12.2019 jeweils Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung; am 25.02.2019 Deutsch. Insgesamt wurden daher in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren ab Beginn der Externistenausbildung bzw nach fast drei Jahren ab Zulassung zu den Prüfungen weniger als die Hälfte der belegten Zulassungsfächer positiv absolviert. Den Gegenstand Geschichte und Sozialkunde hatte der Sohn bei dreimaligem Antritt ab Juni 2017 bis April 2018 nicht positiv bewältigen können. Auch die an den Schwerpunktwechsel (Dekretwechsel zur standardisierten Matura) anschließenden drei Prüfungsantritte ab Oktober 2018 aus dem Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung (zuletzt am 04. Dezember 2019) sind erfolglos geblieben. Der Sohn konnte auch im Fach Deutsch (1. Prüfungsantritt am 25.02.2019) kein positives Ergebnis erzielen. Im Zeitraum nach dem 3. Versuch im Fach Geschichte (am 04. Dezember 2019) ist ***15*** zu keiner Prüfung mehr angetreten. Prüfungsanmeldungen sind zwar für 2021 noch nachgewiesen, jedoch ist der Sohn der Bf zu den Terminen nicht erschienen (vgl. etwa die bestätigten Prüfungsanmeldungen vom Februar, Oktober und Dezember 2021 ohne Antritt zu den Prüfungen aus Physik bzw 2 Mal zu Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung). Der Sohn war ab dem Zeitraum 01. August 2017 bei sieben verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen: Unter anderem vom 02. Mai 2018 bis 19. November 2019 war er durchgehend bei der Fa. ***49*** als Angestellter tätig. Vom 20. Jänner 2020 bis zum 31. März 2020 war er bei der Fa. B-***50*** ***20*** angestellt und vom 01. Dezember 2020 bis 26. Februar 2021 bei der Fa. ***51*** ***20*** als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. In den Zeiten dazwischen war er als arbeitssuchend beim AMS angemeldet und hat entweder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen (vgl. Sozialversicherungsdaten, dazu auch im Folgenden). Derzeit ist er in einem Fitnesscenter als Rezeptionist (lt eigenen Angaben 30 Wochenstunden) tätig und betreibt nach eigener Aussage daneben eine selbständige Tätigkeit als Modemacher. Er erklärt laut Angaben der Finanzamtsvertretung derzeit noch geringe Einkünfte (Verluste). Die Sozialversicherungsdaten des Sohnes der Bf stellen sich hinsichtlich des Zeitraums ab 19. Juli 2016 im Einzelnen wie folgt dar: | 01.08.2017 - 05.05.2018 | geringfüg. besch. Arbeiter | Keine Beitragsgrundlagen | 01.12.2017 - 31.12.2017 | Mehrfach geringf. beschäftigter Arbeiter | | 03.12.2017 -14.12.2017 | Geringf. besch. Angestellter | Keine Beitragsgrundlagen | 02.05.2018 -05.05.2018 | Vollvers. und geringf. Besch. Angestellter | 01.08.2017 - 31.05.2018 € 572,39 Summe SZ 92,34 | | | | Ab Mai 2018: | | | 02.05.2018 -19.11.2019 | Angestellter | 01.05.2018 -30.11.2019 € 15.617,09 SZ € 2.701,53 | 25.11.2019 -19.01.2020 | Arbeitslosengeldbezug arbeitssuchend | | 20.01.2020-31.03.2020 | Angestellter | Bezüge 01.01.2020 -31.03.2020 € 1.979,26 SZ € 324,46 | 01.04.2020 -23.06.2020 | Arbeitslosengeldbezug 01.04.2020 -24.05.2021 arbeitssuchend * | | 24.06.2020 - 10.01.2021 | Notstands-/Überbrückungshilfe * | | 01.12.2020 - 26.02.2021 | Geringf. besch. Arbeiter | Bezüge 01.12.2020 -28.02.2021 € 1.263,83 SZ € 9,58 | 11.01.2021 -24.05.2021 | Arbeitslosengeldbezug | | 16.07.2021 - 02.10.2021 und 22.12.2021 -28.03.2022 | arbeitssuchend | | 03.08.2021 -30.09.2021 | Notstands-/Überbrückungshilfe | | 22.12.2021 -28.02.2022 | Notstands-/Überbrückungshilfe | Summe Bezüge 01.11.2019 - 28.02.2022 € 12. 879,22 Nach den hier aufgelisteten Sozialversicherungsdaten hat der Sohn der Bf ab 02.05.2018 bis 19.11.2019, damit aber bis kurz vor dem letzten Prüfungsantritt am 04. Dezember 2019, der jedoch negativ geblieben ist, eine Beschäftigung als Angestellter bei der Firma ***21*** in ***45*** ausgeübt. Dabei hat er im Zeitraum vom 01.05.2018 bis 30.11.2019 € 15.617,09 zuzüglich Sonderzahlung in Höhe von € 2.701,53 verdient. Im Zeitraum Jänner bis März 2020 war er als Angestellter tätig sowie vom Dezember 2020 bis einschließlich Februar 2021 als Arbeiter geringfügig beschäftigt. Herr ***10*** hat ab 25. November 2019 bis 19. Jänner 2020 und ab 01. April bis einschließlich 23. Juni 2020 Arbeitslosenunterstützung, vom 24. Juni 2020 bis 10. Jänner 2021 Notstandshilfe und ab 11. Jänner 2021 bis 24. Mai 2021 wiederum Arbeitslosengeld bezogen (danach ab 16. Juli 2021 und weiter bis 02. Oktober 2021 war der Sohn arbeitssuchend; vom 22. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 bezog er Notstandshilfe/Überbrückungshilfe). Die Bf hat eine Bestätigung des Arbeitgebers über die vom Sohn im Rückforderungszeitraum eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse (Voll-oder Teilzeitbeschäftigungen) trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das BFG nicht vorgelegt. Insbesondere eine Bestätigung der Fa. ***21*** ***20***, bei der der Sohn im Zeitraum vom Mai 2018 bis einschließlich November 2019 beschäftigt war, liegt nicht vor (vgl. Vorhalt vom 11. Oktober 2022). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hat der Sohn die Angaben der Bf bestätigt, wonach er bei der Fa. ***21*** ca 20 Wochenstunden gearbeitet habe. Dass der Sohn im hier bestätigten Zeitraum teilzeitbeschäftigt bzw nur im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen wäre, wie dies im Zuge der mündlichen Verhandlung von der Bf behauptet wurde, geht aus dem Sozialversicherungsdatenauszug aber nicht hervor. Eine diesbezügliche Auskunftseinholung blieb seitens des Arbeitgebers unbeantwortet. Auf Befragung, ob er sich die Arbeit frei einteilen konnte bzw inwieweit der Dienstgeber hinsichtlich der Arbeitszeiten auf den Besuch der Maturaschule Rücksicht genommen habe, gab der Sohn an, dass er verschiedene Dienstzeiten gehabt hätte, einmal in der Früh bzw am Vormittag oder am Nachmittag. Er hätte grundsätzlich keinen Einfluss auf seine Dienstzeiten gehabt. Der Sohn der Bf ist nach seinen eigenen Angaben für die Schule freigestellt worden, wenn er Vormittagsdienste hatte und konnte diese Dienste am Nachmittag nachholen. Der Sohn der Bf betreibt laut unwidersprochenen Angaben der Finanzamtsvertreterin zumindest seit 2020 daneben auch eine selbständige Erwerbstätigkeit als Modemacher. In Bezug auf den Besuch der Maturaschule hat die Bf Bestätigungen vorgelegt, wonach ihr Sohn seit 07. September 2016 bei der Maturaschule ***12*** angemeldet ist und dort Vorbereitungskurse besucht hat. Bestätigt sind jeweils 20 Vormittagsstunden pro Woche. Derzeit (ab 25. Mai 2021) ist der Sohn nach seinen Angaben in einem Fernlehrgang bei dieser Schule angemeldet (lt vorgelegter Bestätigung vom 17. August 2021 mit 20 Wochenstunden bei voraussichtlichem Maturatermin Oktober 2023). Der Sohn der Bf hat im Zuge seiner ersten Vorsprache beim Bundesfinanzgericht im April 2024 keine Unterlagen über Prüfungsanmeldungen oder Prüfungsantritte (nach dem 04. Dezember 2019) vorgelegt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine Fax-Übertragungsbestätigung mit Empf.-Nr 0519 vom 29. April 2024 (Fertigstellung um 16:24 Uhr) vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Unterlagen (6 Seiten) an das BFG gesendet worden sind. Die Übertragungsbestätigung betrifft offenbar eine Fax-Eingabe der Externistenprüfungskommission, die am 29. April 2024 an das Bundesfinanzgericht übermittelt wurde. Der Sohn der Bf hatte diese dem Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen (Prüfungsantritte und Prüfungsanmeldungen) gegenüber der Abendschule am 25.04.2024 als in Empfang genommen bestätigt. In diesem Zusammenhang wurde seitens der Externistenprüfungskommission zusätzlich eine Aufstellung über sämtliche Prüfungsantritte und eine Kandidatenliste betreffend Prüfungsanmeldungen übermittelt (Eingang 29. April 2024). Nach den so übermittelten Anmeldedaten (Kandidatenliste) hatte sich der Sohn zwar ab Februar 2021 wiederum zu Prüfungen angemeldet gehabt, war aber zu den Prüfungsterminen nicht erschienen (vgl. die Bestätigung/Kandidatenliste über die Prüfungsanmeldungen vom 24. Februar 2021/Physik mündlich und vom 12. Oktober 2021 und 07. Dezember 2021/jeweils Geschichte und Politische Bildung). Zeugnisse und Besuchsbestätigungen liegen nur im oben dargestellten Umfang auf. Danach hat der Sohn der Bf ab Einschreibung bei der Maturaschule ***12*** (07. September 2016) und Zulassungsdekret vom 16. Jänner 2017 insgesamt fünf (Musikerziehung, Geschichte und Sozialkunde WPF, Englisch und Bildnerische Erziehung/Pflicht- und Wahlpflicht) bzw ab Dekreterteilung vom 04. September 2018 bis 04. Dezember 2019 drei Zulassungsgegenstände (Englisch und Bildnerische Erziehung Pflicht- und Wahlpflichtfach) positiv absolviert. Der Sohn gab vor dem Bundesfinanzgericht dazu an, er habe sich im Jänner 2021 zum 3. Versuch, die Geschichteprüfung abzulegen, angemeldet gehabt und sei im Februar 2021 zur Prüfung angetreten. Er korrigierte seine Angaben dahingehend, dass dies erst der 2. Versuch gewesen sei. Er sei seitdem nicht mehr zu dieser Prüfung angetreten sei, weil der 3. Versuch der letztmögliche wäre. Davor war ***15*** am 25. Februar 2019 zur Deutsch-Prüfung angetreten und hatte diese Prüfung nicht bestanden. Bestätigt wurde von Seiten der Externistenprüfungskommission wie oben, dass Herr ***46*** seit dem 04. Dezember 2019 zu keiner Prüfung mehr angetreten ist. Die Prüfungstermine hinsichtlich des Faches Physik mündlich (lt. übermittelter Kandidatenliste am 24.02.2021) sowie im Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung mündlich (lt. Bestätigung am 12.10.2021 und am 07.12.2021) wurden nicht wahrgenommen (die Prüfungsgebühr wurde am 25. April 2021 entrichtet). Für den entscheidungsrelevanten Zeitraum sind also lediglich drei - jedoch erfolglose - Prüfungsantritte in zwei Gegenständen innerhalb eines Zeitraums von mehr als 9 Monaten nachgewiesen (diese wie oben Ende Februar 2019 und Anfang Dezember 2019). Offen sind bis dato ua die Zulassungsprüfungen aus den Fächern Deutsch, Mathematik, Latein und Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung. Auch aus den Gegenständen Psychologie und Philosophie sowie Physik wären Zulassungsprüfungen noch möglich. Aus den angeführten Gründen konnte mit den Maturaprüfungen (vgl. die bestätigten Fächer nach Modulwechsel wie oben) noch nicht begonnen werden. Der Sohn hat sich formell nicht von der Schule (***26***) abgemeldet. Maturaschulbesuch: Nach einer Bestätigung hatte sich der Sohn ab Herbst 2019 für die Kursdauer 23. September 2019 bis 18. Februar 2021 an der Maturaschule ***12*** eingeschrieben. Für den Zeitraum ab 25. Mai 2021 liegt eine Bestätigung über die Anmeldung zum Fernunterricht (20 WStd) an der Maturaschule ***12*** vom selben Datum auf. Das Ende der Zahlungsverpflichtung wurde von der Schule mit Bestätigung vom 18. Oktober 2022 für den 28. Februar 2021 als beendet angegeben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass ab diesem Zeitraum keine Präsenz-Kurse mehr besucht worden sind. Die Fernkurse sind nach den Angaben des Sohnes ebenfalls kostenpflichtig. Die Maturaschule bestätigte gegenüber dem BFG, dass zumindest 80% der Stunden absolviert werden müssen, damit eine derartige Bestätigung ausgestellt werden könne. Zur Inskription an einer anderen Maturaschule bzw beim ***47*** hat die Bf keine Unterlagen vorgelegt. Die Bf hat angegeben, es werde für Kursbesuche beim ***47*** vorausgesetzt, dass man arbeitslos sei. Dass ihr Sohn beim ***47*** Kurse besucht hat, wurde nicht behauptet. Das Vorliegen anderer Anspruchsgründe ist nicht behauptet worden. Der Sohn hat nach den vorliegenden Unterlagen keinen Präsenz- oder Zivildienst oder ein Freiwilligenjahr absolviert. Eine erhebliche Behinderung oder Erwerbsunfähigkeit sind bei ***15*** nicht gegeben. Der Sohn hat sein 24. Lebensjahr am ***35*** 2021 vollendet (Rückforderungszeitraum März 2019 bis März 2021). Er wohnte im Rückforderungszeitraum bzw bis dato durchgehend bei der Bf. Die Einkommensteuerbescheide liegen nur betreffend die Bf wie oben auf. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: § 2 Abs. 1 FLAG normiert einen Beihilfenanspruch für die Fälle, in denen den anspruchsvermittelnden Kindern "durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist". Eine spezielle gesetzliche Regelung, in welchem qualitativen Ausmaß ein Ausbildungserfolg von Teilnehmern an Berufsreifeprüfungskursen für die Anerkennung einer Ausbildung erforderlich ist, fehlt. Es ist dem Gesetz auch nicht zu entnehmen, dass der Beihilfenanspruch bei Vorliegen von negativen Testergebnissen erlischt. Die Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung bzw Gewährung der Familienbeihilfe ist im Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 29. Juni 1998, FB 100, GZ 51 0104/4-VI/1/98 (auszugsweise) wie folgt geregelt: "Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten Vorbereitungszeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die Aufteilung des Bezugszeitraums hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung hinaus ist nicht möglich." Diese Verwaltungspraxis steht auch in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Qualifikation als (Berufs-) Ausbildung im Sinnes des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG sowie des § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 - im Gegensatz zu der dort offensichtlich vertretenen Rechtsmeinung, wonach es ausreiche, dass sich ein Kind zu Prüfungen anmelde und diese "absolviere" - in ständiger Rechtsprechung auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg ab, welches auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen bzw dessen volle Arbeitskraft binden muss (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; 23.02.2011, 2009/13/0127, 15.12.2009, 2007/13/0125, 18.11.2008,2007/15/0050, 08.07.2009, 2009/15/0089). Nach der angeführten Judikatur weist also jede anzuerkennende Berufsausbildung sowohl ein qualitatives als auch ein quantitatives Element auf. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang. Die Ausbildung muss im Übrigen als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemeinbildende Schulausbildung) und die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG, Rz 36 zu § 2). Um die Zielstrebigkeit der Verfolgung einer gewählten Ausbildung überprüfen zu können, ist ein Vergleich mit einer anderen typischen Ausbildung anzustellen. Da das Ziel der Berufsreifeprüfung die Ablegung der Matura ist, ist dies am ehesten eine allgemein bildende höhere Schule. Die wöchentliche Unterrichtsdauer an der Oberstufe einer derartigen Schule beträgt - unter Einbezug von Schwankungen - rund 30 bis 35 Unterrichtsstunden; demgegenüber umfasst die Dauer der Vorbereitungskurse für die Ablegung der Berufsreifeprüfung aber typischerweise weniger als die Hälfte dieses Stundenumfangs. Somit ist erkennbar, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung weit weniger Zeit in Anspruch nimmt als beispielsweise der Besuch einer höheren Schule, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass für das Erreichen des vorliegend strittigen Ausbildungszieles (Ablegung der Berufsreifeprüfung) - verglichen mit Reifeprüfungen an höheren Schulen - weit weniger Aufwand notwendig ist. Ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH, die für die Annahme einer Ausbildung die Aufwendung der vollen Zeit des Auszubildenden fordert und den Antritt zu den vorgeschriebenen Prüfungen als essentiell voraussetzt, wird - unter der weiteren Voraussetzung, dass diese Prüfungen positiv abgelegt werden - davon ausgegangen, dass die volle Zeit des Auszubildenden gebunden war. Die Verwaltung behilft sich in Fällen, in denen das Vorliegen des zeitlichen Ausmaßes der Ausbildungsmaßnahmen nicht offensichtlich und nachgewiesen ist und nur auf den Behauptungen der Antragsteller beruht, mit einer pauschalen Regelung und Annahme, wie dies aus dem oben wiedergegebenen Erlass ableitbar ist. Verwaltungsanweisungen wie die oben angeführte sind für das BFG zwar nicht bindend, können aber im Einzelfall wie dem vorliegenden als praktikabel gewertet werden. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Die Abgabenbehörde begründete die vorliegend strittige Rückforderung der Beträge für den Zeitraum ab März 2019 bis einschließlich März 2021 (einschließlich Geschwisterstaffel) damit, dass der Sohn der Bf bereits (nach negativem Prüfungsantritt in Bezug auf die Deutsch-Prüfung) am 25. Februar 2019 seine Ausbildung beendet bzw abgebrochen gehabt habe. Die beiden nicht bestandenen Prüfungen am 15. Februar 2019 (Deutsch; richtig: am 25. Februar) und im Dezember 2019 (Geschichte) ließen nicht auf eine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung schließen. Herr ***10*** habe mit Juli 2016 das Gymnasium abgebrochen und in der Zeit vom 07. September 2016 bis 30. Juni 2019 die Maturaschule besucht. Nach der von der Abgabenbehörde vorgelegten Bestätigung/Zeugnis der Externistenprüfungskommission vom 07. September 2021 hat der Sohn drei Zulassungsprüfungen - am 16. Oktober 2018 (Englisch) und am 11. Dezember 2018 (Bildnerische Erziehung Pflicht und Wahlpflichtfach) - bestanden (vgl. auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung). In dieser Bestätigung/Zeugnis der Externistenprüfungskommission ist weiters ausgewiesen, dass die Deutschprüfung (1. Versuch) am 25. Februar 2019 und zudem der 3. Prüfungsantritt aus dem Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung am 04. Dezember 2019 negativ geblieben sind (der 2. Prüfungsversuch aus dem Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung im Februar 2019 ist bestätigt). Zur von der Externistenprüfungskommission zuletzt vorgelegten Bestätigung über drei erfolglose Antrittsversuche im Fach Geschichte und Sozialkunde ab Juni 2017, dh vor Einführung der standardisierten Matura bei erster Zulassung ab Jänner 2017, vgl. im Folgenden. Mit Beschluss des BFG vom 11. Oktober 2022 war die Bf aufgefordert worden, Anwesenheitsbestätigungen für den Zeitraum ab 2018 bis zur letzten Prüfung bzw bis zur jeweiligen Abmeldung von der (den) Schule(n) vorzulegen (Abendschule ***30*** und Maturaschule ***12***) sowie Prüfungsanmeldungen und tatsächliche Prüfungsantritte ab 2018 nachzuweisen. Zeitaufzeichnungen, soweit sie über den täglichen Lernaufwand geführt wurden, seien vorzulegen. Außerdem sei eine Bezugsbestätigung der Fa. ***21*** ***20*** (***56***) unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes für den Zeitraum ab Jänner 2019 bis November 2019 (monateweise) nachzureichen. Weiters wurden allfällige Schulabmeldungsbestätigungen abverlangt. Der Bf war (fernmündlich am 28. Oktober 2022) eine Verlängerung der Frist zur Vorlage sämtlicher abverlangter Unterlagen gewährt worden. Im undatierten, am 02. November 2022 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Schreiben der Bf sind die Beilagen nicht einzeln angeführt worden (vgl. der diesbezügliche Auftrag im Beschluss/Vorhalt vom 11. Oktober 2022). Die Bf legte zunächst einen Sozialversicherungsdatenauszug für den Sohn ***15***, das bereits aufliegende Zeugnis der Externistenprüfungskommission (vgl. Bestätigung oben), eine Abmeldebestätigung betreffend den Präsenzunterricht (***12*** mit Zahlungsverpflichtungsbestätigung bis 28. Februar 2021), eine Kursbestätigung über belegte 20 Wochenstunden betreffend den Zeitraum vom 23. September 2019 bis 28. Februar 2021 (Institut ***12***) sowie eine Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 25. Jänner 2018 über die Zulassung zu den Maturavorbereitungsprüfungen vor. "Schulbesuchsnachweise" wollte die Bf nachreichen, sobald die Schule wieder geöffnet hätte. Die Kursbesuchsbestätigungen (***12***), ein Halbjahresausweis der Maturaschule, Einkommensteuerbescheide betreffend die Bf (einschließlich Lohnzettel und FinanzOnline-Auszug über AMS-Bezüge), der Rückforderungsbescheid, die Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 25. Jänner 2018, die Beschwerdevorentscheidung, das Ergänzungsersuchen vom 12. Mai 2021, die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, eine Bestätigung der Externistenprüfungskommission vom 07. September 2021, die Mitteilung über die Anrechnung von zu Unrecht bezogenen Beträgen, ein Abweisungsbescheid vom 03. November 2021 sowie Zahlungsbestätigungen für die Maturaschule wurden anlässlich der persönlichen Vorsprache (wie vorher im Postweg versucht) vorgelegt. Die Externistenkommission übermittelte zuletzt über Ersuchen des BFG eine Aufstellung über die Prüfungsantritte und eine Darstellung des Zulassungsverlaufs sowie Auszüge aus der Kandidatenliste betreffend die Prüfungsanmeldungen ab Februar 2021. Von der Bf wurde nach Vorsprache beim BFG ua die oben angeführte Bestätigung über die Prüfungsantritte zusammen mit den Auszügen aus der Kandidatenliste betreffend die Prüfungsanmeldungen nachgereicht. Das Zeugnis der Externistenprüfungskommission und die Kursbestätigungen der Maturaschule ***12*** liegen wie oben auf. Nach den vorliegenden Bestätigungen der Externistenprüfungskommission und der Abendschule stellt sich der vorliegend in Rede stehende Ausbildungsweg beim Sohn der Bf im Einzelnen wie folgt dar: Herr ***10*** hat seit Anfang September 2016 Vorbereitungskurse für die Zulassung zur Externistenmatura besucht (nach Schulabbruch). Dabei ist er ab 16. Jänner 2017 (Ansuchen vom 19. Juni 2016) mit anschließender Korrektur der Namensdaten ab 25. Jänner 2018 bzw nach der Umstellung auf die standardisierte Matura mit gleichzeitigem Schwerpunktwechsel ab dem Dekret vom 04. September 2018 ua zu den im Zeugnis angeführten Zulassungsprüfungen bei der Externistenprüfungskommission des ***38*** zugelassen (vgl. die zuletzt vorgelegte Bestätigung der Externistenkommission). Dem Sohn der Bf ist die Möglichkeit zur Ablegung der Zulassungsprüfungen demnach erstmals ab Jänner 2017 offen gestanden. Mit 25. Jänner 2018 wurde eine Namenskorrektur durchgeführt. Nach der von der Bf vorgelegten Bestätigung vom 07. September 2021 bestand eine Meldung zur Ablegung der Zulassungsprüfungen sodann ab 21. Juni 2018. Die Zulassung nach der Umstellung auf die standardisierte Matura erfolgte am 04. September 2018 (vgl. der in der zuletzt vorgelegten Bestätigung der Externistenprüfungskommission angegebene Dekretwechsel mit gleichzeitigem Wechsel vom Schwerpunkt Physik/Chemie zu Bildnerisches Gestalten und Werken). Herr ***10*** hatte nach dem Inhalt der zuletzt von der Externistenprüfungskommission vorgelegten Prüfungsaufstellung am 19. Februar 2018 das Fach Musikerziehung mit der Note Befriedigend und am 18. April 2018 das Wahlpflichtfach Geschichte und Sozialkunde mit Genügend absolviert. Nach der hier angeführten Prüfungsaufstellung konnten ua die Zulassungsfächer Geschichte und Sozialkunde (3 Versuche ab 19. Juni 2017), Psychologie und Philosophie, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung (3 Versuche) und Deutsch nicht positiv abgelegt werden. Im von der Bf vorgelegten Halbjahresausweis der Maturaschule für das Sommersemester 2019 vom 02. September 2019 wurde wie im Zeugnis/Bestätigung vom 07. September 2021 und in der zuletzt vorgelegten Prüfungsaufstellung bestätigt, dass die Fächer Englisch am 16. Oktober 2018 und "Bildnerische Erziehung Pflicht- und Wahlfach" am 11. Dezember 2018 mit "bestanden" beurteilt worden sind (vgl. die Bestätigungen wie oben). Die Gegenstände Informatik, Musikerziehung und Geschichte und Sozialkunde (Wahlpflicht) sind nach dem Halbjahresausweis erlassen worden und musste zu diesen Prüfungen nicht (neuerlich) angetreten werden. Im vorgelegten Zeugnis/Bestätigung vom 07. September 2021 scheinen ua Prüfungen aus "***55***" nach wie vor als nicht absolviert auf (vgl. dazu die Ausführungen über den mit neuem Dekret im September 2018 vollzogenen Wechsel in den Zweig "***55***" lt. Auskunft der Externistenprüfungskommission/Sekretariat vom 17. April 2024 wie oben und Halbjahresausweis der Maturaschule ***12*** für das SS 2019 vom 02. September 2019). In Bezug auf die positiv absolvierten Fächer Englisch und Bildnerische Erziehung Pflicht- und Wahlpflichtfach hat der Sohn den dafür nach der oben erläuterten Verwaltungspraxis zustehenden Zeitrahmen - in Bezug auch auf die Erteilung des neuen Dekrets (04. September 2018 nach Einführung der Zentral-Matura) - einhalten können. Die Schule hat im Zusammenhang mit diesen positiv abgelegten Prüfungen fernmündlich angegeben, dass das Fach Englisch letztlich wegen des positiven mündlichen Ergebnisses abgeschlossen werden konnte. Die schriftliche Englischprüfung war negativ gewesen. Aufgrund der teilweise in Englisch abgefassten Schriftsätze der Bf kann davon ausgegangen werden, dass die Bf mit ihrem Sohn ua auch in Englisch kommuniziert, was sich auf das Ergebnis der mündlichen Englischprüfung positiv ausgewirkt haben wird. Laut Auskunft der Externistenprüfungskommission ***30*** war für das Fach Bildnerische Erziehung weit weniger Lernaufwand erforderlich als in den sogenannten Lernfächern bzw etwa in Bezug auf Deutsch oder Latein. Im Fach Bildnerische Erziehung wurden nach Auskunft der Schule außerdem die persönlichen Neigungen und auch die Lebenssituation der Kandidaten verstärkt berücksichtigt. In Bezug auf den Vorbereitungsaufwand ist in die Betrachtung auch mit einzubeziehen, dass die beiden Fächer Bildnerische Erziehung Pflicht-/bzw Wahlpflichtfach zusammenhängen. Für den Zeitraum ab 12. Dezember 2018 sind in den vorliegenden Unterlagen keine positiven Prüfungsergebnisse mehr ausgewiesen. Die Prüfungsversuche aus den Gegenständen Deutsch sowie Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung sind im Februar 2019 erfolglos geblieben und konnte das Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung auch am 04. Dezember 2019 nicht mehr positiv abgeschlossen werden. Abgesehen vom (3.) Prüfungsantritt im Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung am 04. Dezember 2019 gab es ab März 2019 auch keine weiteren Prüfungsantritte mehr (vgl. dazu die Bestätigung über die abgelegten Prüfungen, das vorgelegte Zeugnis/Bestätigung und der Halbjahresausweis). Im Anschluss an die oben angeführten, im Oktober und Dezember 2018 erfolgreich abgelegten Prüfungen in Englisch und Bildnerische Erziehung Pflicht und WPF, sind, was bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Ausbildung entscheidend ins Gewicht fällt, also lediglich drei weitere Prüfungsantritte in überdies nur zwei Gegenständen innerhalb eines Zeitraums von rund 10 Monaten - gerechnet ab Februar 2019 bis Anfang Dezember 2019 - evident, die jedoch jeweils negativ waren. Prüfungsantritte in anderen Zulassungsfächern (etwa Latein, Mathematik, Physik etc) sind nicht nachgewiesen (vgl. Prüfungsaufstellung wie oben). Wenn, wie von der Schule bestätigt wurde, das Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung auch für in Österreich aufgewachsene Schüler ein eher schwieriger und mit erheblichem Lernaufwand verbundener Gegenstand ist, so ist bei der Betrachtung des vom Sohn nicht erreichten Erfolgs aber zumindest mit zu berücksichtigen, dass er vor Einführung der standardisierten Matura bereits drei Mal im Fach Geschichte und Sozialkunde erfolglos angetreten war (nach der zuletzt vorgelegten Bestätigung am 19. Juni 2017, am 13. Dezember 2017 und am 18. April 2018). Das Wahlpflichtfach Geschichte und Sozialkunde hatte im Übrigen mit der Note Genügend am 18. April 2018 abgeschlossen werden können. Davon, dass sich die Inhalte der beiden Fächer Geschichte und Sozialkunde und Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung (nach dem neuen Modul) in ihrem Kern wesentlich voneinander unterscheiden, ist nicht auszugehen und wurde dies auch nicht behauptet. Wie bereits ausgeführt, gab es nach dem 3. erfolglosen Versuch am 04. Dezember 2019, im Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung ein positives Ergebnis zu erzielen, keine weiteren Prüfungsantritte im Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung. Der Sohn der Bf behauptete anlässlich der Vorsprache beim BFG am 16. April 2024 allerdings, er habe sich Anfang Jänner 2021 nochmals zur Geschichteprüfung angemeldet gehabt und sei im Februar 2021 zu dieser Prüfung angetreten. Dies sei -so korrigierte der Sohn aber seine ersten Angaben - nicht der 3., sondern erst der 2. Versuch gewesen (gemeint damit offenbar der Versuch im Februar 2019). Zu einem dritten Versuch, die Geschichteprüfung zu absolvieren, sei es lt Angaben des Sohnes deswegen nicht gekommen, weil nach einem negativen dritten Versuch kein weiterer Prüfungsantritt mehr möglich gewesen wäre. Evident sind aber wie oben der 3. Versuch am 04. Dezember 2019 und davor der 2. Versuch im Februar 2019 im Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung sowie die vorherigen Versuche im Fach Geschichte und Sozialkunde (vgl. oben), die jeweils negativ waren. Der erste und einzige Prüfungsantritt aus dem Fach Deutsch am 25. Februar 2019 ist ebenfalls negativ geblieben (vgl. (vgl die Prüfungsaufstellung und das vorgelegte Zeugnis/Bestätigung der Externistenprüfungskommission wie oben). Zuletzt wurde von Seiten Kommission wie oben bestätigt, dass sich der Sohn im Februar 2021 zur mündlichen Physikprüfung und im Oktober und Dezember 2021 jeweils zur Prüfung in Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung zwar angemeldet hatte, aber zu keiner dieser Prüfungen angetreten ist. Nach Auskunft der Prüfungskommission ist also seit dem letzten Prüfungsversuch in Geschichte am 04. Dezember 2019 kein Prüfungsantritt, auch nicht ein negativ gebliebener, erfolgt (vgl. die auch von der Bf zuletzt vorgelegte Prüfungsaufstellung und der von ihr vorgelegte Auszug aus der Kandidatenliste). Dass der Sohn, wie von ihm behauptet, am 20. Jänner 2021 zu einer Prüfung aus dem Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung angemeldet und im Februar 2021 zur Prüfung angetreten wäre, ist durch die Angaben im vorgelegten Zeugnis/Bestätigung vom 07. September 2021 und in der wie oben nachgereichten Prüfungsbestätigung iZh mit den vorliegenden Auszügen aus der Kandidatenliste, in der aber die bloßen Prüfungsanmeldungen seit Anfang 2021 ausgewiesen sind, widerlegt. Nachgewiesenermaßen konnte vom Sohn der Bf also ab 12. Dezember 2018 kein positives Prüfungsergebnis mehr erzielt werden. Nach den beiden im Februar 2019 fehlgeschlagenen Versuchen, die Prüfungen in den Gegenstände Deutsch und Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung positiv zu absolvieren, wurde nur mehr ein letzter Prüfungsantritt in Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung am 04. Dezember 2019 unternommen. Auch dieser Prüfungsversuch war aber - zudem erst etwa 9 Monate nach dem letzten negativen Prüfungsantritt - nicht positiv (vgl. dazu auch die vorher ab Juni 2017 drei Mal negativ gebliebenen Prüfungsversuche aus Geschichte und Sozialkunde, wie oben). Den Ausführungen der Abgabenbehörde, wonach ab März 2019 keine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung mehr beim Sohn vorgelegen hat, kann auch deshalb nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn er nach den beiden Prüfungsversuchen im Februar 2019 (Deutsch und Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung/2. Versuch) weder einen weiteren Prüfungsversuch aus dem Gegenstand Deutsch, noch - mit Ausnahme der negativ gebliebenen Geschichteprüfung am 04. Dezember 2019 - in anderen Zulassungsgegenständen unternommen hat (vgl. die vorgelegte Anmeldungsbestätigung wie oben). Bezieht man den Umstand mit ein, dass der Sohn der Bf für den Zeitraum ab 07. September 2016 (zunächst bis 28. Februar 2021 und danach ab Mai 2021 zum Fernlehrgang) bei der Maturaschule für Vorbereitungskurse angemeldet ist, ergibt sich kein für die Bf günstigeres Ergebnis in Bezug auf den strittigen Rückforderungsanspruch, wenn ab erstmaliger Zulassung ab Jänner 2017 nur insgesamt 5 Fächer positiv absolviert werden konnten (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung). Für die Frage der Anerkennung einer Ausbildung wäre zwar nicht der Prüfungserfolg für sich allein ausschlaggebend. Der Sohn hätte durch positive Prüfungsantritte innerhalb des wie oben beschriebenen Zeitraums nachweisen müssen, dass seine Bestrebungen ernsthaft auf die Schaffung der Voraussetzungen für den erfolgreichen Matura-Abschluss ausgerichtet waren (vgl. VwGH 20.11.1996, 94/15/0130). Bestätigtermaßen sind vom Sohn der Bf im dafür vorgesehenen Zeitraum aber lediglich zwei - bei Hinzurechnung des Wahlpflichtgegenstandes Bildnerische Erziehung - drei Gegenstände absolviert worden. Ab März 2019 ist nur ein letzter, aber negativer Prüfungsantritt im Fach Geschichte (Anfang Dezember 2019) ausgewiesen, weshalb für die noch ausstehenden bzw negativ beurteilten Gegenstände (Deutsch und Geschichte) ab März 2019 kein Vorbereitungszeitraum mehr anzuerkennen war. Bloße Prüfungsanmeldungen, wie sie von Seiten der Prüfungskommission überdies erst wieder für den Zeitraum ab Februar 2021, somit für mehr als ein Jahr nach dem letzten Prüfungsversuch bestätigt wurden, reichen zur Glaubhaftmachung einer im Rückforderungszeitraum vom März 2019 bis März 2021 durchgehend zielstrebig und ernsthaft verfolgten Ausbildung nicht aus. Auch der laufende Besuch der Maturavorbereitungskurse kann für sich allein als Nachweis für das Vorliegen einer aufrechten Berufsausbildung nicht ausreichen. Dazu hätte das ernsthafte und zielstrebige, nach außen hin erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg durch den Nachweis der Ablegung von positiven Prüfungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums evident gemacht werden müssen. Eine der Anerkennungsvoraussetzungen für eine ernsthaft und zielstrebige Ausbildung ist dabei, dass die volle Zeit des Kindes für diese Ausbildung gebunden war. Wird der positive Abschluss von Prüfungen innerhalb des wie oben zuzumessenden Zeitraums nachgewiesen, kann in der Regel auch von einer Bindung der vollen Zeit des Schülers für die Ausbildung ausgegangen werden. Dies wurde von der Abgabenbehörde für den Zeitraum sogar bis Ende Februar 2019 angenommen. Dass beim Sohn der Bf ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um einen Ausbildungserfolg aber zumindest ab Beginn des Rückforderungszeitraums (März 2019) nicht mehr gegeben war, wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Sohn (übrigens schon) seit Anfang Mai 2018 bis Mitte November 2019 durchgehend in einem Angestelltenverhältnis (bei der Fa. ***21*** GesmbH) gestanden hat. Die Daten des Sozialversicherungsauszugs ergeben dabei keinen Hinweis auf eine geringfügige Beschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung. Vom Jänner bis einschließlich November 2019 hat der Sohn rund 900,00 Euro monatlich bezogen (€ 10.625, 88 einschließlich Sonderzahlung/en, vgl. Sozialversicherungsdatenauszug). Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Sohn nicht als Verkäufer ausgebildet war (ist), wäre bei diesem Entgelt sogar auch ein Beschäftigungsausmaß von mehr als 20 Wochenstunden durchaus vorstellbar. Die Angaben der Bf, wonach das Beschäftigungsverhältnis von ***15*** bei der Fa. ***21*** ***20*** (***23***) 20 Wochenstunden betragen habe, sind nicht nachgewiesen. Der Umstand, dass die Fa. ***21*** GesmbH dem diesbezüglichen Auskunftsersuchen des Bundesfinanzgerichtes bis dato nicht nachgekommen ist, muss daher zu Lasten der Bf gehen, wenn von ihr trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Nachweise vorgelegt wurden und aus dem Sozialversicherungsdatenauszug keine Hinweise auf das Beschäftigungsausmaß hervorgehen. Fehlzeiten sind dem Sozialversicherungsdatenauszug in Bezug auf diese Tätigkeit nicht zu entnehmen. Daneben hat der Sohn - bestätigtermaßen zumindest 16-20 Stunden am Vormittag die Maturaschule besucht (vgl. die wie oben vorgelegten Bestätigungen, wonach zumindest die Absolvierung von 80% der Stunden für die Ausstellung einer solchen Bestätigung notwendig waren). Anlässlich der Vorsprache der Bf beim Bundesfinanzgericht wurden wie oben die Bestätigungen der Maturaschule vom 11. Jänner 2017 über jeweils 20 Wochenstunden (Maturavorbereitungskursdauer 07.09.2016 bis 31.10.2018), vom 22.10.2018 über die Kursdauer vom 10.09.2018 bis 30.06.2020, vom 31.05.2019 über die Vorbereitungskursdauer vom 07.09.2016 bis 31.10.2020, vom 16.08.2021 über die Vorbereitungskursdauer vom 23.09.2019 bis 28.02.2021, und vom 08.09.2021 über die Kursdauer vom 04.03.2019 bzw 23.09.2019 bis jeweils 28.02.2021, vorgelegt. Die Einschreibung in den Fernlehrgang ab 25. Mai 2021 ist bestätigt (vgl. oben 20 WStd mit voraussichtlichem Maturatermin Oktober 2023).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101806/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101806.2022
Stammnummer
145160
Gültig
29.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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