Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0156-W/05
Steuerpflicht einer im Jahr 2003 bezogenen Unfallrente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0156-W/05vom 08.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,E-Straße, vertreten
durch Dr. Pokornik & Taibel OEG, Steuerberatungsgesellschaft,
1090 Wien, Porzellangasse 48/7A, vom 8. November 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 8. Oktober
2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr eine
Unfallrente in Höhe von € 2.346,24.
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2003
wurde diese Unfallrente als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
der Einkommensbesteuerung unterzogen.
In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte der Bw.
unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7.12.2002 die
Unfallrente aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage
auszuscheiden.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die Steuerpflicht der
Unfallrenten sei durch den Verfassungsgerichtshof für die Jahre 2001 und
2002 aufgehoben worden. Für 2003 seien die Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung steuerpflichtig.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus,
die Besteuerung der Unfallrente nur im Jahr 2003 sei für den normalen
Steuerpflichtigen unverständlich, es stelle sich die Fage, ob nicht der
Gleichheitsgrundsatz verletzt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde hat folgenden Sachverhalt als
erwiesen angenommen:
Der Bw. bezog im Jahr 2003 eine Unfallrente in Höhe
von € 2.346,24.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf den von der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übermittelten Lohnzettel und war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung sind Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn):
a)...........
b)...........
c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- und
Unfallversorgung.
d) Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen
Kranken- und Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- und
Unfallversorgung entspricht.
e) Bezüge aus einer Kranken- und Unfallversorgung der
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen.
Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen
solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder
früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen
Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.
Entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit c
EStG 1988 in der für das Streitjahr 2003 geltenden Fassung sind
Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige
Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000,
änderte sich die Rechtslage zur Besteuerung der Unfallrenten grundlegend.
Ausgehend vom Gedanken, dass Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
für Arbeitnehmer beim Arbeitgeber Betriebsausgaben sind, ohne dass
gleichzeitig beim Arbeitnehmer ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis
vorliegt, entfiel ab 1. Jänner 2001 die Steuerbefreiung für
Unfallrenten nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 ersatzlos. Im Rahmen des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes 2001, BGBl. I 59/2001, wurde allerdings eine
klarstellende Regelung in § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 mit dem oben
zitierten Wortlaut geschaffen.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7.12.2002,
G 85/02 ausgesprochen, dass § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes BGBl. I 59/2001 - soweit durch diese
Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - verfassungswidrig ist.
Außerdem machte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis von der
ihm in Art. 140 Abs. 7 zweiter Halbsatz, B-VG eingeräumten Befugnis
Gebrauch und sprach aus, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit
c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und
2002 nicht mehr anzuwenden sind.
Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten
für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei.
Im oben zitierten Erkenntnis setzte der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 5 vorletzter und letzter
Satz B-VG eine Frist bis 31.12.2003, um allfällige legistische Vorkehrungen
zu ermöglichen.
Mit BGBl. I 2003/1 wurde vom Bundeskanzler Folgendes
kundgemacht:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7.
Dezember 2002, G 85/02-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Dezember 2002, in
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die
Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988
- EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1a des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl. Nr. 59/2001, das
Wort "einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende
Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig aufgehoben hat.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in
Kraft.
(3) Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind
für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr
anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001 geltenden
Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus
einer gesetzlichen Unfallversorgungen entstandene Mehrbelastung nicht nach den
Bestimmungen der §§ 33 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr.
283/1990, in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das
Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden, BGBl. I Nr. 60/2001, abgegolten
worden ist."
Dies bedeutet aber, dass, da der vorliegende Fall kein
Anlassfall für die Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 3 Abs. 1
Z 4 lit c EStG 1988 war, gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG das Gesetz auf
die bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (d.i. der
31.12.2003) verwirklichten Tatbestände anzuwenden und daher die von der Bw.
im Jahr 2003 bezogene Unfallrente steuerpflichtig ist. Die zur Anwendung
gelangte gesetzliche Bestimmung ist außerdem einer neuerlichen
Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit
entzogen.
Hinsichtlich der Ausführungen im Vorlageantrag, mit
denen der Bw. die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes rügt, ist auf Art.
18 Abs. 1 B-VG zu verweisen, der bestimmt, dass die gesamte staatliche
Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Die damit
angeordnete Bindung der Verwaltung an das Gesetz bedeutet, dass jeder
Vollzugsakt formell und materiell auf das Gesetz zurückführbar sein
muss.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 8.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0156-W/05
- Stammnummer
- 14515
- Gültig
- 08.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF