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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100620/2013

Schätzung diverser Betriebsausgaben; Verjährung mangels Verlängerungshandlung; keine Werbungskosten für ein Arbeitszimmer mit Einrichtungsgegenständen, die sich auch für eine private Nutzung eignen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100620/2013vom 17.06.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die belangte Behörde hat laut Aktenvermerk vom 20.1.1997 den Beschwerdeführer ersucht, alternativ zur Vorlage der Originalbelege im Sinne einer Glaubhaftmachung, den Zahlungsfluss betreffend Anschaffung der Softwareprogramme aus dem Jahr 1988 nachzuweisen. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer laut Aktenlage nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer wendet erstmals in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 30.12.2012 ein, dass er dem "Betriebsprüfer" aufgrund der Preisaufkleber auf den Originalverpackungen die seinerzeitigen Bruttopreise der einzelnen Programme nachgewiesen habe. Da das Vorhandensein von Preisaufklebern zuvor in keinem Zeitpunkt des Verfahrens weder thematisiert noch in diversen Niederschriften oder Aktenvermerken festgehalten wurde, wird diese Angabe auch im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, als bloße Schutzbehauptung gewertet. Die Betriebsausgaben iZm den in das Betriebsvermögen eingelegten Softwareprogrammen sind daher dem Grunde nach im Wege der Glaubhaftmachung bzw der Höhe nach im Schätzungswege zu ermitteln. Der Beschwerdeführer gibt an, folgende Softwareprogramme im Jahr 1988 erworben zu haben: "DBase III plus, Dbase IV, HG 2.0, HG 3.0, Windows 1.0, Windows 3.0, DOS 3.30, DOS 5.0, Lotus 1-2-3 v2, Lotus 1-2-3 v 3.0, PC Text 4, Word 5.0, Word 6.0, Winword 2.0, SQL, Paradox, Norton Commander, Norton Desktop, Norton Utilities, PC-Tools 4.0, PC-Tools 7.0, SnapGrafx, Power Point, Projekt, Visual Basic, Basic, Pasqual, Publisher, Coral Draw, Excel 3.0, Superbase." (Bei "Coral Draw" handelt es sich offensichtlich um das Programm "Corel Draw.") Recherchen des Bundesfinanzgerichts anhand historischer in Österreich erhältlicher Computerzeitschriften haben ergeben, dass folgende Softwareprogramme im Jahr 1988 noch nicht am (europäischen) Markt erhältlich waren: HG 3.0, Windows 3.0, DOS 5.0, Lotus 1-2-3 v3, Word 5.0, Word 6, Norton Desktop, PC-Tools 7.0, Visual Basic, Coral Draw, Excel 3.0. Die per 1.1.1990 eingelegten Softwareprogramme wurden ursprünglich vom Beschwerdeführer mit dem Teilwert iHv insgesamt ATS 272.310 angesetzt (vgl Beilage zur Einkommensteuererklärung 1990). In der Vorhaltsbeantwortung vom 13.9.1996 weist der Beschwerdeführer die Teilwerte der Softwareprogramme iHv insgesamt ATS 273.972, 86 aus. Der Beantragung des Wertansatzes bis zu den tatsächlichen Anschaffungskosten kann nach den Bestimmungen des § 6 Z 5 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 660/1989 nicht entsprochen werden. Demnach sind Einlagen grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Sie sind höchstens mit den um Absetzungen für Abnutzung nicht gekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Bei einer Einlage von - wie hier vorliegenden - "sonstigen Wirtschaftsgütern" gilt dies, wenn diese innerhalb eines Jahres vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt und nicht außerhalb einer betrieblichen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften verwendet worden sind. Da die Softwareprogramme im Jahr 1988 angeschafft wurden, ist der Ansatz der um Absetzung für Abnutzung gekürzten tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht möglich. Die eingelegten Softwareprogramme sind mit dem Teilwert anzusetzen. Gem § 12 Abs 1 Bewertungsgesetz 1955 ist der Teilwert der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Laut Ausführungen des Beschwerdeführers wurde als Teilwert der zum 1.1.1990 durchschnittliche Anschaffungspreis für die diversen PC-Programme inklusive deren Einrichtung und Installation (in Summe ATS 273.972) eingesetzt. Diese angesetzten Teilwerte entsprechen durchschnittlich 71,4 % der vom Beschwerdeführer angegebenen Anschaffungskosten. Dieser Prozentsatz erscheint für das Bundesfinanzgericht plausibel. Der Beschwerdeführer beantragt ferner bei Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge den Ansatz der Brutto-Anschaffungskosten iHv ATS 460.274,40. Die Summe der Spalte "AK-brutto" laut Beilage zur Einkommensteuererklärung 1990 (vgl Aktivierungspflichtige Aufwendungen iZm Anschaffungen vor 1.1.1990) weist in Summe ATS 383.562 aus. Das Bundesfinanzgericht geht jedoch davon aus, dass es sich hierbei entgegen der Bezeichnung als "Bruttobetrag" um einen Nettobetrag handelt, da sich die auf dieser Beilage ausgewiesene und vom Beschwerdeführer anteilig in Abzug gebrachte Vorsteuer rechnerisch lediglich aus einem Nettobetrag ergeben kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt ein Unternehmer, der in der Gründungsphase seines Unternehmens keinerlei Umsätze erzielt, unter die Bagatellregelung des § 21 Abs 6 UStG 1972, sofern er nicht nach § 21 Abs 8 UStG 1972 auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet und sich für die Regelbesteuerung entschieden hat. Nur in diesem Fall - bei rechtzeitiger Abgabe der schriftlichen Erklärung iSd § 21 Abs 8 UStG 1972 - steht dem Unternehmer für das betreffende Kalenderjahr der Vorsteuerabzug zu (vgl VwGH 23.6.1994, 94/14/0050). Da der Beschwerdeführer im Jahr 1988 keine Umsätze aus seiner Konsulententätigkeit erzielte und keine rechtzeitige schriftliche Erklärung iSd § 21 Abs 8 UStG 1972 abgegeben hat, war ein Vorsteuerabzug für die Anschaffung der Softwareprogramme im Jahr 1988, auch wenn diese für seine spätere unternehmerische Tätigkeit genutzt wurden, nicht möglich. Eine nachträgliche positive Vorsteuerberichtigung in den Folgejahren ist gesetzlich nicht vorgesehen, da die Wortfolge "die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren" des § 12 Abs 10 UStG 1972 idF BGBl. 410/1988 einen ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzug voraussetzt. Der Teilwert wird daher von den durch das Bundesfinanzgericht ermittelten Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer ermittelt.   Folgende Anschaffungskosten (AK) im Jahr 1988 durch den Beschwerdeführer erworbener und per 1.1.1990 eingelegter Softwareprogramme werden durch das Bundesfinanzgericht berücksichtigt (Beträge in ATS): | Softwareprogramm | AK 1988 lt. BFG (brutto) | vom Bf angesetzte AK (brutto) | Dbase III plus | 18.192,00 | 38.940,00 | DBase IV | 17.254,00 | 29.808,00 | HG 2.0 | 10.584,00 | 25.536,00 | HG 3.0 | 0,00 1988 nicht existent | 26.988,00 | Windows | 4.649,00 | 4.648,80 | Windows 3.0 | 0,00 1988 nicht existent | 29.784,00 | DOS 3.30 | 2.148,00 | 2.148,00 | DOS 5.0 | 0,00 1988 nicht existent | 1.488,00 | Lotus 1-2-3 v2 | 11.028,00 | 27.384,00 | Lotus 1-2-3 v 3.0 | 0,00 1988 nicht existent | 14.976,00 | PC Text 4 | 2.880,00 | 2.880,00 | Word 5.0 | 0,00 1988 nicht existent | 39.360,00 | Word 6 | 0,00 1988 nicht existent | 29.040,00 | Winword 2 | 29.040,00 | 29.040,00 | SQL | 58.776,00 | 58.776,00 | Paradox | 17.988,00 | 2.226,00 | Norton Commander | 1.406,00 | 8.586,00 | Norton Desktop | 0,00 1988 nicht existent | 2.974,80 | Norton Utilities | 2.244,00 | 2.244,00 | PC-Tools 4.0 | 1.451,00 | 2.598,00 | PC-Tools 7.0 | 0,00 1988 nicht existent | 2.976,00 | Snap Grafx | 1.170,00 | 1.170,00 | Power Point | 6.714,00 | 6.714,00 | Projekt | 7.000,00 | 10.074,00 | Visual Basic | 0,00 1988 nicht existent | 5.706,00 | Basic | 3.456,00 | 3.456,00 | Pasqual | 3.456,00 | 3.456,00 | Publisher | 1.415,00 | 1.414,80 | Corel Draw | 0,00 1988 nicht existent | 8.730,00 | Excel 3.0 | 0,00 1988 nicht existent | 28.176,00 | Multiplan 3.0 | 7.232,00 | k.A. | Superbase | 8.976,00 | 8.976,00 | Summe | 217.059,00 | | Teilwert (71,4% der AK) | 154.980,00 | Unter Ansatz einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 5 Jahren ergibt sich somit (ausgehend von einem Teilwert iHv ATS 154.980,00) ein jährlicher Abschreibungsbetrag iHv ATS 30.996,00. 6.1.2. Kfz-Aufwendungen und "Moped" Wirtschaftsgüter, die sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken dienen, werden nach ihrer überwiegenden Nutzung zur Gänze entweder dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet (vgl VwGH 10.7.1996, 96/15/0124). Da der Anteil der betrieblichen Fahrten mit dem (bzw den) Personenkraftwagen jährlich jeweils unter 50 % der gesamten Kilometerleistung beträgt, werden die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge dem Privatvermögen zugeordnet. Da eine überwiegende betriebliche Nutzung des Motorrollers durch den Beschwerdeführer weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte, stellt dieser ebenfalls ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens dar. Unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes der Jahre 1991 bis 1994 werden daher folgende Aufwendungen (in ATS) im Wege der Schätzung anerkannt: | | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Km mit Kfz Km mit Motorrad | 5.400,00 | 5.400,00 | 5.220,00 180,00 | 5.220,00 180,00 | Amtliches Km-Geld (ATS) § 10 RGV 1955 Kfz Moped | 4,00 | 4,30 | 4,30 1,36 | 4,60 1,46 | Betriebsausgabe | 21.600,00 | 23.220,00 | 22.690,80 | 24.274,80   6.1.3. Telefonkosten Bei Aufsummierung der vorgelegten Belege (Erlagscheine) ergeben sich für das Jahr 1991 gesamte Telefonkosten iHv ATS 7.703,80 statt wie vom Beschwerdeführer in seiner Erklärung angegebenen ATS 7.702,80. Ausgehend von den vorgelegten Belegen werden folgende Betriebsausgaben (40%) im Wege der Schätzung anerkannt: | Jahr | 100% | 40% | 1991 | 7.703,80 | 3.081,52 | 1992 | 6.204,80 | 2.481,92 | 1993 | 7.520,10 | 3.008,04 | 1994 | 5.800,00 | 2.320,00 6.2. Arbeitszimmer Gem § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 400/1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind anteilig auf ein Arbeitszimmer im Wohnhaus des Abgabepflichtigen entfallende Aufwendungen, wie die Absetzung für Abnutzung, anteilige Finanzierungskosten und Energiekosten, nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer im Wohnbereich unbedingt notwendig macht, und wenn auch tatsächlich ein Raum entsprechend eingerichtet und genutzt wird (vgl VwGH 3.6.1992, 91/13/0115). Nach Angaben und Skizzen des Beschwerdeführers war das "Arbeitszimmer" neben Schreibtisch und Bücherregalen auch teilweise mit Möbeln eingerichtet, wie sie auch in einem privaten Wohnzimmer vorzufinden sind (Tisch mit 6 Stühlen, ausziehbare Couch, Liegesessel). Ebenso steht laut Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer einen Schlüssel der Kanzlei seines Auftraggebers besaß und demnach die Büroräume nach Büroschluss und/oder an Wochenenden nutzen konnte. Im vorliegenden Fall konnte das Arbeitszimmer durch die Abgabenbehörde aufgrund von diversen Terminabsagen auf Seiten des Beschwerdeführers trotz mehrmaligen Ersuchens nicht besichtigt werden. Da der Raum aufgrund der darin befindlichen Einrichtungsgegenstände auch für eine private Nutzung geeignet und eine Besichtigung des Arbeitszimmers nicht möglich war, können die geltend gemachten Aufwendungen (ebenso Strom und aktivierungspflichtige Aufwendungen) für das häusliche Arbeitszimmer und die damit im Zusammenhang beantragten Vorsteuern nicht anerkannt werden. 6.3. Büromaschinen und maschinelle Anlagen Die Anschaffung des Ventilators im Jahr 1994 fällt als typische Ausgabe für die private Lebensführung unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988. Ein Vorsteuerabzug steht daher nicht zu. Die übrig geltend gemachte Abschreibung für Abnutzung für maschinelle Anlagen und Büromaschinen erscheint für das Bundesfinanzgericht plausibel und wird als Betriebsausgabe jährlich berücksichtigt. Die damit im Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuerbeträge werden ebenfalls anerkannt. 6.4. Aufwendungen für PC-Material und Büromaterial Im Laufe des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Aufwendungen für PC-Material und Büromaterial nach einzeln gebuchten Positionen neu aufgeschlüsselt. Diese beantragten Korrekturen werden durch das Bundesfinanzgericht berücksichtigt. 6.5. Sonstiger Büroaufwand (unter der Position "sonstige Aufwendungen") Laut vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und dem Burgenland vorgelegter Einzelaufzeichnungen wurden entgegen den ursprünglichen Erklärungen unter "sonstiger Büroaufwand" in Summe zuletzt folgende Betriebsausgaben (in ATS) beantragt: | Jahr | Brutto | Vorsteuer | Netto | 1991 | 10.430,40 | 1.738,40 | 8.692,00 | 1992 | 8.815,40 | 1.469,23 | 7.346,17 | 1993 | 1.742,30 | 290,38 | 1.451,92 | 1994 | 247,42 | 247,42 | 1.237,08   Bei richtiger Aufsummierung der einzelnen Belege ergeben sich folgende Beträge (in ATS): | Jahr | Brutto | Vorsteuer | Netto | 1991 | 10.430,40 | 1.738,42 | 8.691,98 | 1992 | 8.815,40 | 1.469,24 | 7.346,16 | 1993 | 1.851,30 | 308,55 | 1.542,75 | 1994 | 1.484,50 | 247,41 | 1.237,09 Laut Buchungstext bzw vorgelegter Rechnungen handelt es sich im Jahr 1991 um folgende Ausgaben: "Holz und Kanten für Stellage Wandverbau, Werkzeuge, Papeterie, Kleinwerkzeug, Bohrmaschine, Installationsmaterial und Kleber, Blumenerde, Tapete, Pinsel, Kaffeekanne, div. Kleinmaterial, Stahlware, Glanzlack, Tongefäß für Terrasse, "Max E24oHGX", Elektrozubehör". Es handelt sich dabei überwiegend um Anschaffungen für die private Lebensführung, die gem § 20 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 681/1994 nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden dürfen. Als Betriebsausgaben werden die Positionen "E24oHGX" (netto ATS 224,17) und "Elektrozubehör" (brutto ATS 347,80) anerkannt. Da der Beleg über "Elektrozubehör" mangels Umsatzsteuerausweises und Prozentsatzes keine Rechnung darstellt, die gem § 12 Abs 9 UStG 1972 idF BGBl. Nr. 663/1994 zum Vorsteuerabzug berechtigt, werden für das Jahr 1991 lediglich Vorsteuern im Ausmaß von ATS 44,83 betreffend "sonstiger Büroaufwand" anerkannt. Laut Buchungstext bzw vorgelegter Rechnungen handelt es sich im Jahr 1992 um folgende Ausgaben: "Beschläge, Kabel und Zubehör, Pinsel, Lasur, Armatur, Leuchten und Lampen samt Pfand, Blumentöpfe und Erde für Terrasse, Taschenregenschirm, Blumenerde und Dünger, Tontopf, Unomat Cam 3000 Verteiler, Dia-rdel, Kanten für Wandverbau, Vorhangzubehör Gardine, Karniesenkante, PVC Unterlage, Bilderrahmen, Elektrozubehör". Wie auch im Vorjahr handelt sich dabei überwiegend um Anschaffungen für die private Lebensführung, die gem § 20 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 681/1994 nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden dürfen. Als Betriebsausgaben werden die Positionen "Unomat Cam 3000 Verteiler", "Dia-rdel" sowie "Elektrozubehör" als Betriebsausgaben iHv insgesamt ATS 880,83 anerkannt. Die damit im Zusammenhang abzugsfähigen Vorsteuern betragen ATS 176,17. Laut Buchungstext und vorgelegter Belege wurden folgende Ausgaben im Jahr 1993 durch den Beschwerdeführer geltend gemacht: "Verteilerdose und Kabel, Lampen, Blumenerde für Terrasse, Leisten, Werkzeug und Sägeblatt, Div Kleinmaterial und Kleber, Kabel". Es handelt sich dabei um Anschaffungen für die private Lebensführung, die gem § 20 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 681/1994 nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden dürfen. Gleichfalls fallen Aufwendungen für "Blumenkasten und Erde für Terrasse, Blumentrog und Werkzeugkoffer, Holzschrauben, Haken" unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 und können nicht als betriebliche Aufwendungen für sonstigen Büroaufwand im Jahr 1994 geltend gemacht werden. 6.6. Honorare an Ehefrau Gem § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. 681/1994 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, die Unterstützung des Ehemannes durch die Ehefrau auch im wirtschaftlichen Bereich müsse als die Regel und die Begründung eines Dienst- bzw Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten eher als Ausnahmefall angesehen werden. "Der bloße Erhalt einer Geldleistung ohne entsprechenden dienstvertraglichen Anspruch vermag die Vermutung des Vorliegens einer familienhaften Beschäftigung iSd § 90 ABGB nicht zu entkräften" (vgl VwGH 23.5.2012, 2010/08/0183). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Dienstverhältnis zwischen nahen Angehörigen, insb auch zwischen Ehegatten steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn es ernsthaft gewollt ist. Maßstab für die Ernsthaftigkeit ist, dass die gegenseitigen Beziehungen aus dem Vertragsverhältnis im Wesentlichen die gleichen sind, wie sie zwischen Familienfremden bestehen würden (vgl VwGH 17.5.1989, 88/13/0038). Es müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten begehrenden Steuerpflichtigen gehen (VwGH 7.12.1988, 88/13/0099). Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit (VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die rechtliche Grundlage für Leistungen im Familienverband liegt regelmäßig nicht in Entgeltsvorstellungen, sondern in anderen Beweggründe (Erbringen des eigenen Beitrags zur Befriedigung der Familienbedürfnisse und der Förderung der Familieninteressen - vgl VwGH 4.9.1992, 91/13/0196). Da die Honorarzahlungen an die Ehefrau nicht den für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Kriterien entsprechen, sind die dadurch veranlassten Aufwendungen gem § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Ein Vorsteuerabzug ist daher gem § 12 Abs 2 Z 2a UStG 1972 ausgeschlossen. Insbesondere wären mit einer familienfremden Mitarbeiterin schriftliche Vereinbarungen über den Umfang der Arbeitsleistung getroffen worden. Dem Gericht liegen auch keine Honorarabrechnungen der Ehefrau vor. Darüber hinaus kann gem § 12 Abs 1 UStG 1972 ein Unternehmer nur die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist unstreitig keine Unternehmerin iSd UStG. Abgesehen vom Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 4 EStG können die Vorsteuern betreffend Schreibhonorare auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Abzug gebracht werden. 6.7. Fachliteratur Die geltend gemachten Ausgaben für "Fachliteratur" der Jahre 1991 bis 1994 scheinen der Höhe nach plausibel und werden entgegen den Feststellungen der belangten Behörde als Betriebsausgaben anerkannt. Die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge der Jahre 1991 bis 1994 können daher ebenfalls in Abzug gebracht werden. 6.8. Bankspesen und Kreditkosten Laut Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei diesem Konto um kein reines Privatkonto. Die Einlagen der Beamtengehälter würden sich aufwandsmindernd auswirken. Die Überziehungszinsen aus der Bestreitung der Betriebsausgaben seien dadurch vermindert angefallen. Es wurden Kreditverträge und Kreditkontoauszüge ohne Ausweis eines besonderen Kreditzweckes vorgelegt. Laut Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgten die Kreditaufnahmen ausschließlich zur Abdeckung der durch die Anschaffung der Software aus den Jahren vor der Betriebseröffnung resultierenden Beträgen auf dem Konto EÖ Nr. 123***. "Schafft der Bw dadurch, dass er private und betriebliche Zahlungen über dieselben Konten abwickelt, selbst die Problematik der Zuordnung der Negativstände auf den Konten zum privaten und betrieblichen Bereich, ist es seine Sache, den betrieblichen Charakter einzelner Überziehungen entsprechend nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist eine schätzungsweise Aufteilung der Fremdmittelzinsen nicht möglich und sind daher die Zinsen zur Gänze nicht abzugsfähig." (UFSW vom 3.6.2003, RV/3024-W/02) Da weder die Zahlungen iZm der Anschaffung der Software im Jahr 1988 noch der betriebliche Charakter einzelner Überziehungen nachgewiesen wurden, sind sowohl Bankspesen als auch Kreditkosten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. 6.9. Geringwertige Wirtschaftsgüter 1991 Nach Ausscheiden der doppelt erfassten Betriebsausgaben verbleiben im Jahr 1991 folgende Positionen unter dem Titel "Geringwertige Wirtschaftsgüter: "Stahlware" (netto ATS 340,83), "Installationsmaterial" (netto ATS 138,13), "Kaffeemaschine" (netto ATS 1.1.63,33) unter dem Titel "geringwertige Wirtschaftsgüter". Mangels betrieblichen Charakter stellen die Ausgaben für "Stahlware" und "Kaffeemaschine" Anschaffungen für die private Lebensführung dar, und dürfen gem § 20 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 681/1994 nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Als geringwertige Wirtschaftsgüter verbleiben daher im Jahr 1991 ATS 138,13 Euro (netto) mit 20% Vorsteuerabzug. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 7. Ergebnis/Berechnungen 7.1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beträge in ATS): | | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Einnahmen | | | | | Konsulentenhonorare | 203.100,00 | 239.250,00 | 179.850,00 | 137.942,50 | Aufwandsersätze | 10.120,00 | 20.810,00 | 16.150,00 | 9.450,00 | Schriftstellerhonorare | 5,000,00 | | | | Summe Einnahmen | 218.220,00 | 260.060,00 | 196.000,00 | 147.392,50 | Ausgaben | | | | | Instandhaltung | 0,00 | 1.116,00 | 1.458,00 | 2.491,67 | GWG und Kleinmaterial | 138,13 | 0,00 | 698,00 | 2.579,00 | Kfz-Aufwand | 21.600,00 | 23.220,00 | 22.690,80 | 24.274,80 | PC-Material | 2.478,25 | 4.314,50 | 929,75 | 3.166,08 | PC-Programme Afa | 30.996,00 | 30.996,00 | 30.996,00 | 30.996,00 | Afa-maschinelle Anlagen | 2.782,50 | 2.782,50 | 2.782,50 | 2.780,50 | Telefon | 3.081,52 | 2.481,92 | 3.008,04 | 2.320,00 | Aufwandsersätze | 10.120,00 | 20.810,00 | 16.150,00 | 9.450,00 | Büromaterial | 1.393,00 | 1.925,00 | 618,83 | 388,83 | Fachliteratur | 1.438,27 | 2.501,27 | 1.407,27 | 643,64 | Porti und Stempelgebühren | | | 305,00 | 592,00 | Sonstiger Büroaufwand | 571,97 | 880,83 | | | Sonstiger Aufwand | 188,25 | 618,83 | 742,60 | 388,83 | Summe Ausgaben | 74.787,89 | 91.646,85 | 81.786,79 | 80.071,35 | Gewinn gerundet | 143.432,11 143.432,00 | 168.413,15 168.413,00 | 114.213,21 114.213,00 | 67.321,15 67.321,00   7.2. Steuerpflichtige Umsätze und Vorsteuerabzug (in ATS): | | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Umsätze (20%) | | | | | Konsulentenhonorare | 203.100,00 | 239.250,00 | 179.850,00 | 137.942,50 | Aufwandsersätze | 10.120,00 | 20.810,00 | 16.150,00 | 9.450,00 | Summe | 213.220,00 | 260.060,00 | 196.000,00 | 147.392,50 | Vorsteuern | | | | | Instandhaltung | | 223,20 | 291,60 | 498,33 | GWG und Kleinmaterial | 27,63 | | 139,60 | 515,80 | PC-Material | 495,65 | 862,90 | 185,95 | 633,22 | Maschinelle Anlagen | 1.109,33 | | | | Aufwandsersätze | 2.024,00 | 4.162,00 | 3.230,00 | 1.890,00 | Büromaterial | 278,60 | 385,00 | 123,77 | 77,77 | Fachliteratur | 143,83 | 250,13 | 140,73 | 64,36 | Sonstiger Bürofaufwand | 44,83 | 176,17 | | | Sonstiger Aufwand | 37,65 | 123,67 | 148,52 | 77,77 | Summe Vorsteuern gerundet | 4.161,51 4.162,00 | 6.183,07 6.183,00 | 4.260,17 4.260,00 | 3.757,25 3.757,00   Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich entweder auf Rechtsfragen, die bereits in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig geregelt sind. Im Übrigen sind Tatsachenfragen im Allgemeinen einer Revision nicht zugänglich. Wien, am 17. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100620/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100620.2013
Stammnummer
145080
Gültig
17.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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