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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100620/2013

Schätzung diverser Betriebsausgaben; Verjährung mangels Verlängerungshandlung; keine Werbungskosten für ein Arbeitszimmer mit Einrichtungsgegenständen, die sich auch für eine private Nutzung eignen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100620/2013vom 17.06.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Schreiben vom 28.3.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Akten vollständig zur Einsicht vorzulegen und "durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Vollständigkeit jederzeit überprüft werden kann". Es wurde um neuerlichen Termin zur Akteneinsicht ersucht und ferner beantragt, die Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1990 bis 1994 wegen unzuständiger Behörde aufzuheben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Akten nicht vollständig, Teile verschwunden oder nicht vorgelegt worden. Insbesondere sei ihm der Zugang zu den elektronisch geführten Akten und Aktenteilen nicht ermöglicht worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei ihm in folgende Akten keine Einsicht gewährt worden: • "Vorakt St. Nr 234***, Ref 13 bzw. 21 FA 9/18/19" • "PB-Akt FA 9/18/19 (Auftragszahl unbekannt)" • "Steuerakt StNr1***" • "FinanzStraf-Akt Zl. StrlNr. StNr2***" Dem Antrag wurde der nach Angaben des Beschwerdeführers fehlende Telefax- und E- Mailverkehr des FLD-Aktes (RV/177-16/05/97) in Kopie beigefügt. Mittels Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 18.4.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die Akten vollständig zur Einsicht vorzulegen, abgewiesen. Da dem Beschwerdeführer in sämtliche dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenteile im Zusammenhang mit seiner Beschwerde Einsicht gewährt wurde, konnte dem Antrag auf "vollständige" Vorlage der (dem BFG nicht vorliegenden und für das Beschwerdethema nicht relevanten) Aktenteile nicht entsprochen werden. Der Antrag auf "vollständige" Akteneinsicht wurde daher abgewiesen. Mangels sich aus den Verfahrensvorschriften ergebender diesbezüglicher Rechte, wurde der allgemeine, unspezifischen Antrag des Beschwerdeführers durch "geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Vollständigkeit jederzeit überprüft werden kann" als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 23.4.2024 wurde der Beschwerdeführer über Ausgangspunkte, Überlegungen und Schlussfolgerungen zur beabsichtigen Schätzung der Höhe der streitgegenständlichen Betriebsausgaben (Softwareprogramme, Kfz-Aufwand und Motorroller, Telefonkosten) in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 20.5.2024 hauptsächlich seine bisher vorgebrachten Argumente. Seiner Ansicht nach ändere die Vorschrift des § 209a BAO nichts daran, dass nach Ablauf von 15 Jahren der Abgabenspruch nicht mehr geltend gemacht werden könne. Da eine "BVE" über die strittigen Abgaben und Streitjahre niemals erlassen worden sei, sei das erstinstanzliche Verfahren noch nicht ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer ersuchte um Vorlage an den EuGH, inwieweit nach Ablauf von mehr als 34 Jahren seit Entstehen der Steuerschuld, nach überlanger Verfahrensdauer von mehr als 27 Jahren und mehr als 17 Jahre währender Untätigkeit der Berufungsbehörde bzw des BFG sowie nach Ablauf der absoluten Verjährung ein faires Verfahren iSd "§ 16 EMRK" vorliege. Ferner gab der Beschwerdeführer an, er habe Beta-Versionen diverser Programme bereits vor Markteinführung erworben. Es sei für ihn bei keiner der Kanzleien ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Die vom BFG vorgenommene Schätzung der betrieblich gefahrenen Kilometer sei willkürlich erfolgt. Sämtliche Aufzeichnungen und Belege für das Kfz und das Moped würden vorliegen. Daher hätten diese Aufwendungen die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit. Weiters sei bereits aus der Beilage zur Vorhaltsbeantwortung vom 1.7.1996, die eine Reihe von kleineren Aufwendungen insb für "Elektromaterial" und "Kabel" enthielt, ersichtlich gewesen, dass es sich um Aufwendungen für die Einleitung eines zweiten Telefonanschlusses gehandelt habe. Darüber hinaus habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls für dessen berufliche Tätigkeit (zB für die Wartung der Literaturdatenbanken) Arbeiten geleistet. Der Stellungnahme war eine nicht nummerierte und undatierte Seite eines Teils einer Einvernahme beigefügt, auf der handschriftlich vermerkt wurde, dass eine Unterschrift verweigert wurde, da auf die mitgeführten Originalunterlagen und Belege nicht eingegangen worden sei. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Im vorliegenden Fall besteht neben der Frage nach der Zuständigkeit der Einzelrichterin und dem Einwand der Verjährung, Streit über die Höhe der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Konsulententätigkeit erzielten Einnahmen sowie geltend gemachten Aufwendungen und damit zusammenhängender Vorsteuerbeträge. Zusammengefasst stellt sich der Verfahrensstand vor Einlassung durch das Bundesfinanzgericht wie folgt dar: Das Finanzamt übermittelte im Jahr 1995 einen Fragebogen an den Beschwerdeführer, in welchem dieser darüber informiert wurde, dass das Finanzamt davon Kenntnis erlangt habe, dass in den Jahren 1991, 1992 und 1993 Provisionen bezogen worden wären. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert bekannt zu geben, in welchen Jahren (auch außerhalb des genannten Zeitraumes) er Provisionen erhalten habe. Der Beschwerdeführer reichte danach Umsatz- und Einkommensteuererklärungen betreffend die Jahre 1990 bis 1994 im März 1996 ein. Es wurden folgende Einnahmen und Ausgaben (in ATS) erklärt: | | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Einnahmen | | | | | | Konsulenten-Honorare | 70.800,00 | 203.100,00 | 239.250,00 | 179.850,00 | 137.942,50 | Aufwands-ersätze | 1.920,00 | 10.120,00 | 20.810,00 | 16.150,00 | 9.450,00 | Schriftsteller-Honorare | 540,00 | 5.000,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Ausgaben | | | | | | Büroraum | 30.124,92 | 32.423,12 | 39.759,94 | 45.397,00 | 39.526,78 | Büro-Ausstattung | 7.961,10 | 28.491,70 | 20.034,20 | 24.824,20 | 27.737,87 | KFZ-Aufwand | 44.649,78 | 80.980,19 | 50.618,27 | 54.447,44 | 46.147,08 | Maschinelle Ausstattung | 59.722,84 | 59.721,42 | 61.975,77 | 59.171,75 | 58.038,58 | Büroaufwand | 27.456,18 | 64.032,03 | 68.731,89 | 55.419,88 | 40.794,14 | Zinsen und Bankspesen | 22.941,87 | 32.847,21 | 30.256,95 | 36.900,10 | 27.119,60 | Sonstiger Büroaufwand | 1.050,00 | 0,00 | 0,00 | 305,00 | 592,00 | Sonstige Aufwendungen | 5.814,32 | 9.624,29 | 14.440,83 | 2.286,85 | 1.625,91 | KZ 330 laut Erklärung | -126.461,00 | -89.900,00 | -25.758,00 | -82.752,00 | -94.189,00 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Umsatzsteuererklärungen enthielten folgende steuerpflichtige Umsätze und Vorsteuerbeträge: | Jahr | 20%-ige Umsätze | Vorsteuer | 1990 | 72.234,00 | 68.994,57 | 1991 | 213.220,00 | 29.577,87 | 1992 | 260.060,00 | 46.620,88 | 1993 | 196.000,00 | 32.997,06 | 1994 | 147.392,50 | 24.540,22 Als Ausgaben für "Büroraum" wurden jährlich jeweils 44 % der gesamten Wohnungskosten (Miete, Betriebskosten, Verwaltungskosten, Heizkosten, Warmwasserkosten, Haushaltsversicherung, sonstige Raumkosten) geltend gemacht. Das als Betriebsausgabe geltend gemachte Arbeitszimmer wurde von der belangten Behörde trotz mehrmaliger Terminfindungsversuchen nicht besichtigt. Dieser Raum war unter anderem mit folgenden Möbeln ausgestattet: Tisch mit 6 Stühlen, ausziehbare Couch, Liegesessel. Unter der Position "Büroausstattung" wurden folgende Ausgaben (in ATS) geltend gemacht: | | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Instandhaltung | | | 1.116,00 | 1.458,00 | 2.491,67 | GWG und Kleinmaterial | 2.566,00 | 15.532,00 | 0,00 | 698,00 | 2.579,00 | Afa Büroausstattung | 5.395,10 | 12.959,70 | 18.918,20 | 22.668,20 | 22.667,20 Der Abschreibung für Abnutzung liegen folgende Anschaffungen zu Grunde: "Renovierungsaufwand Bücherverbau (1990), Tapezierung Büroraum (1990), Vorhang Büroraum (1990), Bezug Sitzgarnitur (1990), Tisch und Stühle (1990), Möbel (1991 und 1992), Markise für Büroraum (1991), Installationen für Büroraum (1991), Sitzgruppe (1992)." Der Kfz-Aufwand wurde unter Zugrundelegung der gesamten PKW-Kosten (Versicherung, Steuer und Mitgliedsbeiträge, Benzin und Öl, Instandhaltung und Reparatur, Reifendienst, Garage, Abschreibung für Abnutzung) anteilig im Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer angegebenen mit dem PKW betrieblich gefahrenen Kilometer geltend gemacht. Der Kfz-Aufwand ab 1992 beinhaltet zusätzlich die Abschreibung für Abnutzung eines Motorrollers (Aprilia Amico) inklusive Zubehör und Anmeldekosten auf Basis einer 5-jährigen Nutzungsdauer. Die AfA-Komponente des Motorrollers wurde zu 100 % betrieblich geltend gemacht. Unter der Position "Maschinelle Ausstattung" wurde neben PC-Material und der Abschreibung für maschinelle Anlagen (1991-1993: ATS 2.782,50; 1994: ATS 2.945,50) eine jährliche Abschreibung für Abnutzung iHv ATS 54.462,00 folgender Softwareprogramme geltend gemacht: DBase III plus, Dbase IV, HG 2.0, HG 3.0, Windows 1.0, Windows 3.0, DOS 3.30, DOS 5.0, Lotus 1-2-3 v2, Lotus 1-2-3 v 3.0, PC Text 4, Word 5.0, Word 6.0, Winword 2.0, "SQL", Paradox, Norton Commander, Norton Desktop, Norton Utilities, PC-Tools 4.0, PC-Tools 7.0, SnapGrafx, Power Point, Projekt, Visual Basic, Basic, Pasqual, Publisher, Coral Draw, Excel 3.0, Superbase. (Bei "Coral Draw" handelt es sich offensichtlich um das Programm "Corel Draw".) Der im zweiten Halbjahr 1994 angeschaffte Ventilator wurde unter Zugrundelegung einer 5-jährigen Nutzungsdauer als Betriebsausgabe (unter Büromaschinen und maschinelle Anlagen) iZm der Nutzung des "Arbeitszimmers" iHv ATS 165,00 geltend gemacht. Unter der Position "Büroaufwand" wurden folgende betriebliche Ausgaben geltend gemacht: Telefon, Strom, Aufwandsersätze, Büromaterial, Fachliteratur und Schreibhonorare für die Ehefrau. Der betrieblich geltend gemachte Stromaufwand wurde vom Beschwerdeführer im Ausmaß der Nutzung des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche berechnet. Die Aufwandsersätze wurden in selber Höhe als Einnahmen erklärt. Die Position "sonstiger Büroaufwand" betrifft ausschließlich "Porti und Stempelgebühren". Unter der Position "sonstige Aufwendungen" wurde "sonstiger Büroaufwand" und "sonstiger Aufwand" geltend gemacht. Danach steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer war von 1976 bis 1982 als ***referent im damaligen Finanzamt *** und von 1982 bis 1987 in der ***abteilung der Finanzlandesdirektion tätig. Danach wechselte er in ein anderes Bundesministerium. Der Beschwerdeführer hat im streitgegenständlichen Zeitraum als Konsulent diverse Dienstleistungen an verschiedene Auftraggeber erbracht. Sein Hauptauftraggeber war die Kanzlei "L***". Unter Integration einer bestehenden Großrechenanlage wurde durch den Beschwerdeführer die Kanzleiorganisation neugestaltet. Der Beschwerdeführer wohnte im streitgegenständlichen Zeitraum mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter (geboren 1988) an der Adresse Bf-Adr***. Diese Wohnung umfasste laut Wohnungsplan eine Wohnfläche von insgesamt 78,48 m2, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Badezimmer, WC und Abstellraum. Die Wohnung verfügte außerdem über 2 Terrassen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im streitgegenständlichen Zeitraum Hausfrau. In den Jahren 1990 bis 1994 erhielt der Beschwerdeführer Provisionen bzw Honorare von verschiedenen Auftraggebern für "Konsulententätigkeit", die er gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt zunächst nicht als Einkünfte erklärte. Der Beschwerdeführer besaß einen Schlüssel für die Kanzlei seines Aufraggebers "L***" und hielt sich in dessen Büroräumlichkeiten teilweise auch an Wochenenden bzw nach Büroschluss auf. Die Beilage zur Umsatzsteuererklärung 1990 enthält keinen Verzicht auf die Anwendung des § 6 Z 18 UStG 1972 "ab 1990". In den Einkommensteuererklärungen der einzelnen Jahre wurden jeweils Verluste erklärt. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 1988 keine Umsätze aus seiner Konsulententätigkeit und hat auch keine rechtzeitige Erklärung iSd § 21 Abs 8 UStG 1972 abgegeben. Der Beschwerdeführer beantragte erstmals mit Schriftsatz vom 14.3.2013 die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem "gesamten Berufungssenat". Im streitgegenständlichen Zeitraum wurden verschiedene Kraftfahrzeuge teils privat und teils betrieblich verwendet. Es wurde kein Fahrtenbuch geführt. "Tagebücher" liegen dem Bundesfinanzgericht nicht vor. Die kürzeste Entfernung von der damaligen Wohnadresse des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Auftraggebern mit dem PKW bzw dem Motorroller, beträgt laut aktueller Recherche: | Auftraggeber | Adresse Auftraggeber | Entfernung | L***, Steuerberater | Adr1*** | 10 km | I*** Wirtschaftstreuhänder | Adr2*** | 9,2 km | B*** GmbH | Adr2*** | 9,2 km | S***, Steuerberater | Adr3*** | 9,8 km | P***, Rechtsanwalt | Adr4*** | 6,7 km | O*** | Adr5*** | 10,3 km | K/A*** GmbH | Adr6*** | 2,4 km (zu Fuß 450 m) Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Konsulententätigkeit an 180 Tagen im Jahr täglich durchschnittlich 30 km betrieblich mit dem PKW zurückgelegt hat, ergibt sich eine betriebliche Nutzung des PKWs von unter 50 % (5.400 km pro Jahr). Für betriebliche Fahrten mit dem Motorroller in den Jahren 1993 bis 1994 werden im Schätzungswege 180 km angesetzt. Dies entspricht einer betrieblichen Nutzung von insgesamt 60 Tagen in jährlich 5 Monaten (Mai bis September). Recherchen des Bundesfinanzgerichts anhand historischer, in Österreich erhältlicher Computerzeitschriften haben ergeben, dass folgende Softwareprogramme im Jahr 1988 noch nicht am (europäischen) Markt erhältlich waren: HG 3.0 - Das Erscheinungsjahr dieser Software war 1991 (https://winworldpc.com/product/harvard-graphics/30, abgefragt am 16.4.2024) Windows 3.0 "Windows 3.0 was officially announced wordwide on May 22, 1990, in New York City Center Theater." (vgl https://en.wikipedia.org/wiki/Windows_3.0, abgefragt am 27.3.2024) DOS 5.0 "Weltweit kündigte Microsoft die Version 4.0 von MS-DOS an (…) Das neue DOS 4.0 braucht resident allerdings ca 10 kB mehr" (OUTPUT + micro 10/1988, S.31). "PC/MS-DOS 4.0 - das auffallendste Merkmal der neuen DOS-Version ist eine grafische Benutzeroberfläche" (OUTPUT + micro 12/1988, S.52). Lotus 1-2-3 v3 "Lotus Development Corporation gab sang- und klanglos bekannt, daß der Erscheinungstermin von Lotus 1-2-3 Version 3.0 nicht mehr das 1. Quartal 1989, sondern erst das 2. Quartal sein werde". (OUTPUT + micro 1988, S.40). Word 5.0 und Word 6 "Die aktuelle Version Word 4.0, die in deutschsprachiger Form seit Beginn des Jahre 1988 auf dem Markt ist, weist einige interessante Neuerungen auf" (Monitor 5/88 S.66 ff). "Microsoft läßt die vierte Version ihres Textprogramms Word vom Band" (OUTPUT + micro 10/1988, S.31), "Word in neuer Version - MS Word 4.0" (OUTPUT + micro 10/1988 S.34). Norton Desktop Diese Software kam erst im Jahr 1991 auf den Markt (vgl https://de.wikipedia.org/wiki/Norton_Desktop, abgefragt am 27.3.2024). PC-Tools 7.0 Die Version 7.0 dieses Programmes wurde im Mai 1991 veröffentlicht (vgl https://de.wikipedia.org/wiki/PC_Tools, abgefragt am 27.3.2024). Visual Basic Das Erscheinungsjahr für Visual Basic 1 und Visual Basic für DOS war 1991 (vgl https://de.wikipedia.org/wiki/Visual_Basic_Classic, abgefragt am 27.3.2024). Corel Draw - die erste Version dieses Programmes war im Jänner 1989 erhältlich (vgl https://www.corel.com/img/content/products/cgsx4/anniversary/history/CorelDRAW_History_high-lights_EN.pdf, abgefragt am 16.4.2024). Excel 3.0 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe nicht Microsoft Excel, sondern "DOS-Excel 3.0" verwendet. Tatsächlich existiert kein Tabellenkalkulationsprogramm mit der Bezeichnung "DOS-Excel 3.0". "1982 veröffentlichte Microsoft seine erste Tabellenkalkulationssoftware, Multiplan" (https://softwarekaufen24.de/blog/die-geschichte-von-microsoft-excel/ abgefragt am 26.3.2024). "Microsoft Excel kann als Nachfolger von Microsoft Multiplan gesehen werden." (https://de.wikipedia.org/wiki/Microsoft_Multiplan abgefragt am 26.3.2024). Die DOS-Version von Microsoft Multiplan 3.0 war bereits 1987 erhältlich. Originalbelege der im Jahr 1988 angeschafften Softwareprogramme wurden weder der belangten Behörde noch dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Der Zahlungsfluss der Anschaffungen wurde nicht nachgewiesen. Die vom Beschwerdeführer angesetzten Anschaffungskosten diverser Software aus dem Jahr 1988 differieren zum Teil mit den durch das Bundesfinanzgericht erhobenen Anschaffungskosten. Der Teilwert wird von den durch das Bundesfinanzgericht ermittelten Anschaffungskosten ermittelt. Sofern die vom Beschwerdeführer angegebenen Werte annährend den vom Bundesfinanzgericht ermittelten Anschaffungskosten entsprechen, bzw sofern keine Vergleichspreise erhoben werden konnten, werden die ursprünglichen Werte des Beschwerdeführers übernommen. Bei aus diversen Computer-Zeitschriften differierenden Werten werden die höchsten Preise angesetzt. Es wurden weder Aufzeichnungen der betrieblich geführten Telefonate vorgelegt, noch der Nachweis eines zweiten privaten Anschlusses mit eigener Rufnummer erbracht. Die in diesem Zusammenhang vorliegenden Erlagscheine beinhalten keine Angaben bezüglich Umsatzsteuer. Es werden 40 % der Telefonkosten im Schätzungswege als Betriebsausgaben ohne Vorsteuerabzug anerkannt.   Im streitgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer folgende Schreibhonorare und damit zusammenhängende Vorsteuerbeträge geltend gemacht: | Jahr | Honorare | Vorsteuer | 1991 | 30.705,00 | 6.141,00 | 1992 | 37.450,00 | 7.490,00 | 1993 | 28.220,00 | 5.674,00 | 1994 | 21.265,00 | 4.253,00 Zu den an die Ehefrau gezahlten Honoraren existieren weder Honorarnoten noch schriftliche Verträge. In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1991 bis 1994 gibt der Beschwerdeführer zudem an, seine Ehegattin habe im jeweiligen Antragsjahr keine Einkünfte bezogen. In der Berufung an den Verwaltungsgerichtshof vom 7.5.2002 gibt der Beschwerdeführer an, dass aus den an die Steuerberatungskanzleien ausgestellten Honorarnoten die von der Ehefrau geleisteten Arbeitsstunden ersichtlich seien. Dem Gericht liegen zwei Honorarnoten vor, ausgestellt vom Beschwerdeführer, jeweils an L***. Darin sind keine weiterverrechneten Schreibhonorare bzw Arbeitsstunden der Ehegattin ersichtlich, lediglich Reisekosten für "angestellte Ehegatten" iHv ATS 40.   Der Beschwerdeführer hat bei Abgabe der Einkommensteuererklärungen der Jahre 1991 bis 1994 folgende Aufwendungen für PC-Material und damit im Zusammenhang stehende Vorsteuerbeträge geltend gemacht: | Jahr | Betriebsausgabe | Vorsteuern | 1991 | 2.476,92 | 495,38 | 1992 | 4.731,27 | 946,23 | 1993 | 1.927,25 | 385,45 | 1994 | 631,08 | 126,22 Im Verfahren vor der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat der Beschwerdeführer die Betriebsausgaben (in ATS) für "PC-Material" nach einzelnen gebuchten Positionen dargestellt und in Summe wie folgt aufgeschlüsselt: | Jahr | Brutto | Vorsteuer | Netto | 1991 | 2.973,90 | 495,65 | 2.478,25 | 1992 | 5.177,40 | 862,90 | 4.314,50 | 1993 | 1.115,70 | 185,95 | 929,75 | 1994 | 3.799,30 | 633,22 | 3.166,08   Der Beschwerdeführer hat bei Abgabe der Einkommensteuererklärungen der Jahre 1991 bis 1994 folgende Aufwendungen für Büromaterial und damit im Zusammenhang stehende Vorsteuerbeträge (in ATS) geltend gemacht: | Jahr | Betriebsausgabe | Vorsteuern | 1991 | 12.944,33 | 37,65 | 1992 | 0,00 | 123,77 | 1993 | 581,67 | 0,00 | 1994 | 2.149,17 | 77,77 Im Verfahren vor der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat der Beschwerdeführer die Betriebsausgaben (in ATS) für "Büromaterial" nach einzelnen gebuchten Positionen wie folgt aufgeschlüsselt: | Jahr | Brutto | Vorsteuer | Netto | 1991 | 1.671,60 | 278,60 | 1.393,00 | 1992 | 2.310,00 | 385,00 | 1.925,00 | 1993 | 742,60 | 123,77 | 618,83 | 1994 | 466,60 | 77,77 | 388,83   In den Jahreserklärungen 1991 bis 1994 wurde folgender "sonstiger Büroaufwand" (unter der Position "sonstige Aufwendungen") samt Vorsteuern geltend gemacht: | Jahr | Betriebsausgabe | Vorsteuern | 1991 | 9.436,04 | 1.887,21 | 1992 | 13.822,00 | 2.764,40 | 1993 | 1.544,25 | 4.070,65 | 1994 | 1.237,08 | 2.592,64 Laut vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und dem Burgenland vorgelegter Einzelaufzeichnungen wurden unter "sonstiger Büroaufwand" in Summe folgende Beträge (in ATS) laut Jahresüberblick ausgewiesen: | Jahr | Brutto | Vorsteuer | Netto | 1991 | 10.430,40 | 1.738,40 | 8.692,00 | 1992 | 8.815,40 | 1.469,23 | 7.346,17 | 1993 | 1.742,30 | 290,38 | 1.451,92 | 1994 | 247,42 | 247,42 | 1.237,08   Bei richtiger Aufsummierung der einzelnen Belege ergeben sich folgende Beträge (in ATS): | Jahr | Brutto | Vorsteuer | Netto | 1991 | 10.430,40 | 1.738,42 | 8.691,98 | 1992 | 8.815,40 | 1.469,24 | 7.346,16 | 1993 | 1.851,30 | 308,55 | 1.542,75 | 1994 | 1.484,50 | 247,41 | 1.237,09 Laut Buchungstext bzw vorgelegter Rechnungen handelt es sich um folgende Ausgaben: Im Jahr 1991: "Holz und Kanten für Stellage Wandverbau, Werkzeuge, Papeterie, Kleinwerkzeug, Bohrmaschine, Installationsmaterial und Kleber, Blumenerde, Tapete, Pinsel, Kaffeekanne, div. Kleinmaterial, Stahlware, Glanzlack, Tongefäß für Terrasse, "Max E24oHGX", Elektrozubehör". Im Jahr 1992: "Beschläge, Kabel und Zubehör, Pinsel, Lasur, Armatur, Leuchten und Lampen samt Pfand, Blumentöpfe und Erde für Terrasse, Taschenregenschirm, Blumenerde und Dünger, Tontopf, Unomat Cam 3000 Verteiler, Dia-rdel, Kanten für Wandverbau, Vorhangzubehör Gardine, Karniesenkante, PVC Unterlage, Bilderrahmen, Elektrozubehör". Im Jahr 1993: "Verteilerdose und Kabel, Lampen, Blumenerde für Terrasse, Leisten, Werkzeug und Sägeblatt, Div Kleinmaterial und Kleber, Kabel". Im Jahr 1994: "Blumenkasten und Erde für Terrasse, Blumentrog und Werkzeugkoffer, Holzschrauben, Haken" Die im Jahr 1991 geltend gemachten Aufwendungen betreffend "GWG und Kleinmaterial" iHv ATS 15.532,00 enthalten wortgleiche und betragsmäßig idente Buchungen des "sonstigen Büroaufwandes" unter der Position "sonstige Aufwendungen".   Folgende Beträge (in ATS) wurden sowohl unter dem Titel "GWG und Kleinmaterial" als auch bei den "sonstigen Aufwendungen" unter "sonstiger Büroaufwand" - somit doppelt - im Jahr 1991 erfasst wurden: | Wirtschaftsgut | Nettobetrag | Holzkanten | 220,50 | Werkzeug | 19,17 | Papierware | 75,25 | Werkzeug | 1.403,33 | Werkzeug | 180,33 | Installationsmaterial | 988,33 | Blumenerde | 90,83 | Tapetenmaterial | 776,25 | Dichtung und Kleinmaterial | 593,25 | Kaffeekanne | 165,00 | Bohrerset | 799,08 | Kleber und Besen | 465,83 | Blumenerde | 144,33 | Blumentöpfe | 125,00 | Lacke | 43,33 | Stahlware | 33,17 | Dichtungsmaterial | 116,67 | Tongefäß | 607,50 | Blumenerde | 70,83 | Werkzeug | 157,17 | MAX E240 HGX 2P | 224,17 | Elektrozubehör | 289,83 Auf das Konto "EÖ 123***" des Beschwerdeführers wurden sowohl dessen Beamtenbezüge als auch die Honorarnoten iZm seiner Konsulententätigkeit überwiesen. Daneben wurden auch Betriebsausgaben über dieses Konto gebucht. Die dem Gericht vorliegenden Kreditverträge und Kreditkontoauszüge weisen keinen besonderen Kreditzweck aus. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die zitierten durch die belangte Behörde vorgelegten Aktenteile, insb die diversen Vorhaltsbeantwortungen und Eingaben des Beschwerdeführers, Aktenvermerke und Niederschriften, Belege und Kreditverträge, sowie durch Recherche in Computer-Fachzeitschriften sowie Vorhalte des Bundesfinanzgerichts an den Beschwerdeführer. Dem Bundesfinanzgericht liegen zwei Honorarnoten des Beschwerdeführers (13/91 und 14/91) jeweils aus dem Jahr 1991 vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer für seinen Auftraggeber "L***" diverse Leistungen im Rahmen seiner Konsulententätigkeit erbracht und verrechnet hat. Laut beiliegenden Aufstellungen wurden folgende Leistungen verrechnet: • "Systembesprechungen wegen neuer PC-Ausstattung; Umrüstung auf MS-Anwendung • Aufnahme der ÖStZ-Literatur 1991 (dB) • Bilanzprogramm (Aktiva-Passiva) • Rundschreiben wegen steuerfreie Ausfuhr • Layout und Grafik-Programm für Quartalsanalysen, Auswertungen 1.-3. Quartal • Reisekosten für angestellten Ehegatten • Steuerfreie Ausfuhrlieferung; steuerliche Behandlung bei UNIDO Beamten und r Botschaftsangehörigen • Transferprogr. f. Lotus, PCText, HG, DB, Druckeranpassung • PC-Neuorganisation Festplatte u. FDO • Besprechungen wegen Neuorganisation • Install Ventura samt Anpassungen zu Word und Tx4, Lotus und DB • Progr. f. Bilanzanalysen in Lotus, Teil 1 • Kontenplan f. Saldenliste; Progr. Lotus • Progr. f. Literatur in DB samt Abfragen • Progr. Klientenstammdaten in DB, Adr.-Kleber • Steuerberechnungen in Lotus (UST, EST) • Prog. f. Abfertigungsrücklagen in Lotus • Auswertung Judikatur f. DB ÖStZ 11-18/91 • Gesetzestexte in Tx4 Format: EStG 1988, KStG 1988, BAO Teil 1 • Verordnungstexte in Tx4 Format; RLV., LiebhabereiV., BauherrnV., etc. • Einschulungen in DBase III plus • Besprechungen wegen Verkaufserlösvarianten, Verkaufsanalysen; Progr. Veräußerungsgewinn in Lotus; Klientenbesprechung • Quartalsanalysen; Progr in Lotus f. div. Auswertungen und Analysen • Berufung gegen Ust-Bescheid; Antrag gem § 295 (3) BAO wegen Nebengebühren" Das Bundesfinanzgericht hat die Preise der streitgegenständlichen Softwareprogramme anhand diverser, in der Nationalbibliothek zugänglicher, historischer Computer-Fachzeitschriften ermittelt. Dabei wurde unter anderem erhoben, dass gewisse Softwareprogramme im Jahr 1988 noch nicht existent waren. Deren Existenz im Jahr 1988 konnte auch durch diverse Internetrecherchen widerlegt werden. Die DOS-Version von Microsoft Multiplan 3.0 war bereits 1987 erhältlich. "Excel from Microsoft, is a powerful spreadsheet application for Mac, Windows, an OS/2. Excel was first released for the Mac. When it was ported to Windows 2.x, they started at version 2.0 to one up current Mac version. There was never a DOS version" (https://winworldpc.com/product/microsoft-excel/2.0, abgefragt am 31.5.2024). Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass das vom Beschwerdeführer angeführte Programm "Excel-3.0" tatsächlich das Tabellenkalkulationsprogramm "Microsoft Multiplan 3.0" war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 20.5.2024, wonach er für einige Programme Beta-Versionen vor dem eigentlichen Marktzugang erworben habe, wird nicht als glaubwürdig gewertet, da diese Behauptung erstmalig vorgebracht und die Anschaffung von "Beta-Versionen" laut Aktenlage bislang nie erwähnt wurde. Ferner handelt es sich bei Beta-Versionen überwiegend um Programme, deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und die zumeist gratis angeboten werden (vgl https://www.focus.de/digital/computer/technik-lexikon/beta-version-beta-version_id_2804912.html, abgefragt am 31.5.2024). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für seine Konsulententätigkeit mit fehlerhaften und nicht voll entwickelten Programmen gearbeitet hat. Laut handschriftlicher, undatierter, im vorgelegten Akt aufliegender Notiz des Erhebungsdienstes sind diesem "sämtliche Disketten" vorgelegt worden. Da Laut Recherchen des Bundesfinanzgerichts einige der vom Beschwerdeführer aufgelisteten Softwareprogramme im Jahr 1988 noch nicht am Markt waren, ist es denkunmöglich, dass dem Erhebungsorgan tatsächlich sämtliche Disketten vorgelegt wurden. Die dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Kopien der Deckblätter der Handbücher für "Borland dBASE IV" und "Harvard Graphics 3.0" stellen keinen Beweis für den Erwerb dieser Software im Jahr 1988 dar. Bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit diverser Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahrensverlauf wurden auch dessen Aussagen während der mündlichen Verhandlung gewürdigt, wonach der Beschwerdeführer dementierte, die beiden Niederschriften über seine Parteienvernehmung am 4.12.2001 und am 10.12.2001 unterschrieben zu haben, obwohl nachweislich am Ende der jeweiligen Niederschrift eine Unterschrift bei "Partei" ersichtlich ist. Es ist nicht anzunehmen, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers von Beamten der FLD gefälscht wurde. Die Anzahl der betrieblich gefahrenen Kilometer mit dem PKW bzw dem Motorroller wurde durch das Bundesfinanzgericht im Wege der Schätzung ermittelt, da weder Fahrtenbücher vorliegen, noch die Höhe der geltend gemachten Kilometer glaubwürdig erscheinen. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er jährlich zwischen 13.000 und 16.000 km betrieblich mit dem PKW innerhalb Wiens zurückgelegt habe - dies würde einer wöchentlichen Kilometerleistung von 250 bis 307 km entsprechen - werden vom Bundesfinanzgericht aus mehreren Gründen angezweifelt. Es ist zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung täglich die angegebenen Kanzleien mit dem PKW angefahren hat, zumal die als Betriebsausgaben geltend gemachten Spritkosten nicht der dafür maßgeblichen Höhe entsprechen. Der Beschwerdeführer gibt an, im Jahr 1990 mit seinem PKW der Marke BMW 318i Bj 1982 14.453 km betrieblich gefahren zu sein. Der betrieblich geltend gemachte Benzin- und Ölaufwand beträgt in diesem Jahr ATS 2.234,15. Bei einem durchschnittlichen Spritverbrauch von 10 Liter pro 100 km (bei überwiegenden Stadtfahrten) und einem für 1990 angenommenen Spritpreis (Superbenzin) iHv ATS 9,70 pro Liter, würden sich Benzinkosten iHv von rund ATS 14.000 ergeben. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe nicht alle Benzinrechnungen aufgehoben und daher nur jene geltend gemacht, die er nachweisen konnte, jedoch relativiert sich diese Aussage angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, aus welchem ersichtlich ist, dass er stets darum bemüht war, seine Ausgaben auch ohne Vorlage von Belegen zu maximieren. Es ist überdies zweifelhaft, dass wöchentlich 250 bis 307 Kilometer innerstädtisch mit dem PKW anlässlich der Konsulententätigkeit zurückgelegt wurden, da die einfache Wegstrecke von der damaligen Wohnadresse des Beschwerdeführers zur Adresse des Hauptauftraggebers (L***) ca 10 km betragen hat. Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren die von ihm behaupteten betrieblich gefahrenen Kilometer weder durch Aufzeichnungen nachweisen noch glaubhaft darlegen. Unter der bereits großzügigen Annahme, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Konsulententätigkeit an 180 Tagen im Jahr täglich durchschnittlich 30 km betrieblich mit dem PKW zurückgelegt hat, ergibt sich eine betriebliche Nutzung des PKWs von unter 50 % (5.400 km pro Jahr). Da der Beschwerdeführer angibt, das Moped in den Sommermonaten genutzt zu haben und dieses im Oktober 1992 angeschafft wurde, wird für das Jahr 1992 keine betriebliche Nutzung angesetzt. Ebenso wurde der betriebliche Anteil der Telefonkosten in Wege der Schätzung ermittelt, da keine Aufzeichnungen über betrieblich geführte Telefonate vorgelegt werden konnten bzw die geltend gemachten Beträge nicht glaubwürdig erscheinen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe für private Telefonate ein zweiter Anschluss bestanden, wurde erstmals in der Beschwerde vom 30.10.2012 an den Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht. Die Existenz eines zweiten Anschlusses wurde während des gesamten Verfahrens weder belegt noch in diversen Aktenvermerken erwähnt. Die in der Vorhaltsbeantwortung vom 1.7.1996 genannten Aufwendungen "Elektromaterial" und "Kabel" lassen keine eindeutigen Schlüsse auf die Errichtung eines zweiten Telefonanschlusses zu. Dieser Vorhaltsbeantwortung wurde laut Aktenlage keine Beilage angeschlossen. Aufgrund fehlender Aufzeichnungen über betrieblich geführte Telefonate und aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer einerseits an Wochentagen tagsüber an seiner Dienststelle und andererseits an mehreren Tagen der Woche in der Kanzlei seines Auftraggebers aufgehalten hat, werden die betrieblichen Telefonkosten an seiner Wohnadresse mit 40 % der nachgewiesenen Beträge geschätzt. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers im streitgegenständlichen Zeitraum als Hausfrau tätig war, ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass sie während des Tages zu Hause telefoniert hat. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13.9.1996 (zweite Vorhaltsbeantwortung) die geringwertigen Wirtschaftsgüter des Jahre 1991 aufgegliedert. Dabei ist ersichtlich, dass sowohl unter dem Titel "GWG und Kleinmaterial" als auch bei "sonstiger Büroaufwand" unter der Position "sonstige Aufwendungen" idente Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. In freier Beweiswürdigung geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich bei den, unter den Titeln "GWG und Kleinmaterial 1991" und "sonstiger Büroaufwand", gleichnamigen mit gleichen Beträgen geltend gemachten Betriebsausgaben um idente Ausgaben handelt und diese daher doppelt geltend gemacht worden sind. Betreffend jene Betriebsausgaben, die Differenzen zwischen den ursprünglich erklärten Beträgen und jenen, die im Verfahren vor der FLD bzw in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht worden sind, aufweisen, wird von den zuletzt geltend gemachten Beträgen ausgegangen, da anzunehmen ist, dass es sich dabei um beantragte Korrekturen des Beschwerdeführers handelt. Die geltend gemachten Ausgaben für "Fachliteratur" der Jahre 1991 bis 1994 scheinen der Höhe nach plausibel und werden entgegen den Feststellungen der belangten Behörde als Betriebsausgaben anerkannt. Rechtliche Würdigung 1. Zuständigkeit Der Beschwerdeführer wendet zuletzt mit Schriftsatz vom 28.3.2024 ein, er habe mit Schreiben vom 14.3.2013 (an den damaligen UFS) den Antrag gem § 323 Abs 12 BAO auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat gestellt. Gem § 270 Abs 3 BAO idF BGBl. Nr. 818/1993 entscheidet über Berufungen gem § 260 Abs 2 ein fünfgliedriger Berufungssenat, der sich aus dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion oder einem von ihm bestimmten Finanzbeamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammensetzt. Gem § 323 Abs 12 BAO können Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat abweichend von § 282 Abs 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den in § 249 genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters in Fällen, in denen nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden. Die Berufungsentscheidung des Berufungssenats VI (als Organ der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und dem Burgenland) vom 15.2.2002 wurde durch den VwGH am 13.9.2006 aufgehoben (VwGH 13.9.2006, Zl. 2002/13/0105-5). Da der Beschwerdeführer nicht binnen Monatsfrist des § 323 Abs 12 BAO die Entscheidung durch den Senat beantragt hat, ist für die Erledigung der hg Beschwerde die Einzelrichterin zuständig. 2. Verjährung Gem § 208 Abs 1 lit a BAO idF BGBl. Nr 531/1984 beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs 2 mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. In der für den streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung des § 207 BAO (BGBl. Nr. 681/1994) beträgt die Verjährungsfrist nach Abs 2 bei Verbrauchsteuern 3 Jahre, bei allen übrigen Abgaben und Beiträgen 5 Jahre. Gem § 209 Abs 1 BAO idF BGBl. Nr. 312/1987 wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Gem § 209 Abs 3 BAO idF BGBl. Nr. 312/1987 verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. Gem § 209a Abs 1 BAO idF BGBl. I Nr. 76/2011 steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Gem § 209a Abs 1 BAO (idgF) steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Dies gilt auch für nach Aufhebung durch den VwGH erlassene (neuerliche) Entscheidungen (vgl VwGH 20.12.1994, 89/14/0149). § 209a Abs 1 BAO versteht unter "Verjährung" auch die absolute Verjährung (vgl Ritz, BAO6, § 209a Rz 5 mwV). Im vorliegenden Fall steht daher das Recht auf Festsetzung der Abgaben, die in einer Berufungsentscheidung bzw einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, nach den Bestimmungen der BAO der Eintritt der absoluten Verjährung nicht entgegen. Das erstinstanzliche Verfahren ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers abgeschlossen, da bereits die Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz eingerichtet war. Ebenso hatte der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Gem § 323 Abs 38 BAO sind die am 31.12.2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art 130 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist jedoch zuvor zu klären, ob das Recht auf Festsetzung der Abgaben für die Zeiträume 1990 bis 1994 bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde im Jahr 1997 bereits verjährt war. Die interne Kontrollmitteilung vom 29.6.1995 stellt noch keine nach außen erkennbare Amtshandlung dar. Laut Aktenlage wurden sowohl in den Jahren 1995 als auch 1996 nach außen erkennbare Amtshandlungen gesetzt (Vorhalt der belangten Behörde vom 8.8.1995 - zugestellt am 11.8.1995, Bescheid im Jänner 1996 betreffend Fristverlängerung zur Beantwortung des Vorhalts, Fragenvorhalt vom 1.4.1996, Erinnerungsschreiben vom 19.8.1996 mit Androhung einer Zwangsstrafe, Telefax an den Abgabepflichtigen am 10.12.1996) Im Fragenvorhalt der belangten Behörde vom 8.8.1995 (zugestellt am 11.8.1995) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt: "Das Finanzamt hat davon Kenntnis erlangt, dass sie in den Jahren 1991, 1992, 1993 Honorare bzw Provisionen erhalten haben. Sie werden höflichst ersucht, innerhalb obiger Frist nachfolgende Fragen zu beantworten!" Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben aufgefordert bekannt zu geben, in welchen Jahren "(auch außerhalb des eingangs genannten Zeitraumes)" er Provisionen bzw Honorare erhalten habe. Der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Einkommensteuer 1990 entsteht gem § 4 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980 mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Das Recht, die Einkommensteuer betreffend das Jahr 1990 festzusetzen verjährt gem § 207 BAO idF BGBl. Nr. 681/1994 demnach mit Ablauf des Jahres 1995. Bei der Umsatzsteuer entsteht der Abgabenanspruch gem § 19 Abs 2 UStG 1972 (aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994) jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist (Sollbesteuerung), bzw mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). An den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen oder Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen kommen nur hinsichtlich jener Abgaben Verlängerungswirkung zu, auf die das Schreiben Bezug nimmt (vgl VwGH vom 31.1.2014, 2011/15/0111). Der an den Abgabepflichtigen nachweislich im Jahr 1995 zugestellte Fragebogen entspricht nicht den Anforderungen einer Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 1990, da nicht erkennbar war, welche Jahre (abgesehen von den Jahren 1991 bis 1993) konkret angesprochen waren. Das Recht auf Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer betreffend das Jahr 1990 war daher im Jahr 1997 bereits verjährt. Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1990 sind daher ersatzlos aufzuheben. Für die Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer 1991 stellt der am 11.8.1995 zugestellte Fragebogen allerdings eine taugliche, nach außen erkennbare Verlängerungshandlung dar. Die Festsetzungsverjährung der Umsatz- und Einkommensteuer 1991 ist daher im Jahr 1997 noch nicht eingetreten. Für die Festsetzung der Abgabenansprüche der Jahre 1992 bis 1994 war jedenfalls keine Verlängerungshandlung notwendig, da die Erstbescheide im Jahr 1997, somit innerhalb der Verjährungsfrist, zugestellt wurden. 3. Verletzung von Verfahrensvorschriften Mit Bescheid vom 21.4.1997 des damaligen Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.3.1997 auf "Ablehnung wegen Befangenheit gem § 76 Abs 1 lit c BAO von Frau AD G*** und Herrn T***" zurückgewiesen, da im Abgabenverfahren den Parteien kein Recht auf Ablehnung von Verwaltungsorganen wegen Befangenheit eingeräumt werde. Die beiden Bediensteten hätten klar im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehandelt. Es könnten keine stichhaltigen Gründe abgeleitet werden, deren Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Laut Rechtsmittelbelehrung konnte innerhalb eines Monats nach Zustellung das Rechtsmittel der Berufung schriftlich oder telegraphisch eingebracht werden. Nach Aktenlage wurde kein gesondertes Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 21.4.1997 innerhalb der Monatsfrist eingebracht. In der Berufung gegen die Erstbescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 1990 bis 1994 macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verweist diesbezüglich auf seinen Antrag vom 18.3.1997 auf Ablehnung der beteiligten Beamten wegen Befangenheit. Im Schriftsatz vom 28.3.2024 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Erstbescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1990 bis 1994 wegen unzuständiger Behörde, da die Gründe zur Ablehnung wegen Befangenheit der am erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Beamten weiterhin aufrecht wären. "Die Parteien und Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens haben kein subjektives Recht, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen. Insbesondere ist der von einem vermeintlich befangenen Organ erlassene Bescheid nicht mit Nichtigkeit behaftet. Setzt ein befangenes Organ eine Amtshandlung, stellt dies eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, die allenfalls in der Berufung gegen einen Bescheid, wenn sich gegen diesen sachliche Bedenken ergeben, geltend gemacht werden kann" (vgl VwGH 3.6.1997, 95/06/0227). Darüber hinaus sind Verfahrensmängel bei Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides nur beachtlich, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind. Etwaige Mängel des Verfahrens erster Instanz sind im Berufungsverfahren sanierbar (vgl VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024). Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör und Akteneinsicht in sämtliche dem Gericht vorliegenden Aktenteile zum hg Beschwerdethema gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 22.4.2024 Ausgangspunkte, Überlegungen und Schlussfolgerungen zur beabsichtigten Schätzung der Höhe diverser streitgegenständlicher Betriebsausgaben der Jahre 1991 bis 1994 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit geboten, binnen 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses dazu Stellung zu nehmen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren sind spätestens mit dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes saniert und daher nicht geeignet, die Erstbescheide wegen Verfahrensmängeln aufzuheben.   4. Einnahmendifferenzen/Aufwandsersätze Die durch den Beschwerdeführer als Einnahmen unter den 20%-igen Umsätzen erklärten "Aufwandsersätze" werden als Ausgaben in korrespondierender Höhe mit Vorsteuerabzug berücksichtigt. 5. Kleinunternehmerregelung 1994 Für die Veranlagungsjahre bis 1993 enthielt das UStG 1972 noch keine einschlägigen Bestimmungen für Kleinunternehmer. Die Bagatellregelung des § 21 Abs 6 UStG 1972, wonach Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Ab 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum ATS 40.000 nicht übersteigen, von der Verpflichtung eine Steuererklärung abzugeben und die Steuer zu entrichten, befreit waren, wurde mit der Steuerreform im Jahr 1993 durch die unechte Steuerbefreiung des § 6 Z 18 UStG 1972 abgelöst. Für das Veranlagungsjahr 1994 war der Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in § 6a UStG 1972 (aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994) wie folgt geregelt: "Der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Z 18 befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des § 6 Z 18 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären." Nach § 6 Z 18 UStG 1972 idF BGBl. Nr. 680/1994 ist Kleinunternehmer ein Unternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 im Veranlagungsjahr ATS 300.000 nicht übersteigen, wobei Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz bleiben. Der erstmals in der (damaligen) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 30.10.2012 vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er habe mit Antrag vom 15.3.1996 in der Beilage zur Umsatzsteuererklärung 1990 auf die Anwendung des § 6 Z 18 UStG 1972 ab dem Kalenderjahr 1990 verzichtet, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, da das UStG 1972 für die Veranlagungsjahre bis 1993 noch keine einschlägigen Bestimmungen für Kleinunternehmer enthielt und eine Verzichtserklärung "ab dem Kalenderjahr 1990" nicht möglich war. Da allerdings der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1994 bislang nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wird das Vorbringen des Beschwerdeführers in der (damaligen) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 30.10.2012 als konkludenter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung des § 6 Z 18 UStG 1972 gewertet. Dieser Verzicht ist der belangten Behörde spätestens mit Akteneinsicht am 25.9.2023 zur Kenntnis gelangt. 6. Betriebsausgaben 6.1. Schätzungsbefugnis § 184 BAO bestimmt: "(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis (VwGH 13.9.2006, Zl. 2002/13/0105) der Einschätzung der damaligen Behörde beigepflichtet, dass der Beschwerdeführer deutliche Tendenzen erkennen ließe, das Hervorkommen einer Abgabenschuld aus seiner - durch die Kontrollmitteilung aufgedeckten Einkunftsquelle - durch Schaffung etwas überzogen wirkender Aufwandskonstruktionen zu verhindern. Die strittigen Betriebsausgaben hinsichtlich "Softwareprogramme", "Kfz-Aufwendungen und Moped" und "Telefonkosten" werden durch das Bundesfinanzgericht aufgrund der in der Beweiswürdigung dargelegten Überlegungen im Schätzungswege ermittelt. 6.1.1. Softwareprogramme Gem § 132 BAO idF BGBl. 151/1980 sollen Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege und, soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen 7 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung in die Bücher (Aufzeichnungen) vorgenommen worden ist. Gem § 132 BAO idF BGBl. 9/1998 (in Kraft von 10.1.1998 bis 12.1.1999) sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren, darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe das Finanzamt ihn zur Vorlage der seinerzeitigen Originalbelege über die Anschaffung der Softwareprogramme aus dem Jahr 1988 erst im Zuge des Telefax vom 10.12.1996 (zugegangen am 17.12.1996) aufgefordert. Die Aufbewahrungspflicht der Originalbelege sei mit 31.12.1995 geendet. Auch wenn man den Standpunkt vertreten würde, dass die 7-jährige Aufbewahrungspflicht der Belege aus dem Jahr 1988 bezüglich der im Privatvermögen angeschafften Softwareprogramme erst mit Beginn der Einlage (1.1.1990) oder mit Ende des Jahres 1994 zu laufen beginnt (letzte Eintragung in den Büchern in Form der letzten vorgenommene Abschreibung für Abnutzung mit Ende 1994) und demnach erst mit Ablauf des Jahres 1997 bzw aufgrund der geänderten Bestimmungen hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht bei anhängigen Verfahren, noch nicht geendet hat, kann angesichts der langen Verfahrensdauer in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes iZm der Reduktion von Strafen (Milderungsgrund bei überlanger Verfahrensdauer, vgl VwGH vom 22.7.2014, Ra 2014/11/0011) die Nichtvorlage dieser Belege im Jahr 2024 nicht zu einer völligen Aberkennung der Betriebsausgaben führen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100620/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100620.2013
Stammnummer
145080
Gültig
17.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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