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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100620/2013

Schätzung diverser Betriebsausgaben; Verjährung mangels Verlängerungshandlung; keine Werbungskosten für ein Arbeitszimmer mit Einrichtungsgegenständen, die sich auch für eine private Nutzung eignen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100620/2013vom 17.06.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde des Bf***, Bf-Adr*** gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9.,18. u. 19. Bez. in Wien (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 15.4.1997 betreffend Umsatz-und Einkommensteuer der Jahre 1990 bis 1993 und vom 26.3.1997 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2023 und am 9.1.2024 in Anwesenheit der Schriftführerin Christina Seper zu Recht: Die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1990 werden ersatzlos aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1991 bis 1994 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang 1. Vorhalteverfahren und Nachschau der Abgabenbehörde Mit Schreiben vom 14.10.1991 teilte der Beschwerdeführer dem damaligen Finanzamt mit, ein Steuerberater habe ihn gebeten, die Kanzleiorganisation unter Integration einer bestehenden Computeranlage neu zu gestalten. Da diese Umgestaltung einen längeren Zeitraum erfordern werde, sei zur Finanzierung des dafür notwendigen Aufwandes vereinbart worden, einen Teil der Kosten des Beschwerdeführers durch ein Pauschalhonorar iHv ATS 300 pro Stunde zuzüglich der Barauslagen abzugelten. Nach Abschluss der Entwicklungsarbeit werde die Tätigkeit des Beschwerdeführers neu bewertet und neben den dafür nötigen Computerprogrammen als Sacheinlage in eine GmbH eingebracht werden, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer steuerlich relevante Erträge aus dieser Beteiligung zufließen würden. Da das Honorar im Entwicklungszeitraum die Aufwendungen kaum decken werde und der Beschwerdeführer seine Verluste zwischen ATS 50.000 und 100.000 einschätzte, würden für diesen Zeitraum keine steuerlich relevanten Einkünfte vorliegen, wie sich aus einer beigelegten Prognoserechnung ergebe. Sollten sich wider Erwarten aus der Tätigkeit schon im Entwicklungszeitraum steuerlich relevante Gewinne ergeben, werde der Beschwerdeführer diese dem Finanzamt mitteilen. Anlässlich einer internen Kontrollmitteilung erlangte die belangte Behörde darüber Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 bis 1993 Honorare bzw Provisionen erhalten habe. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 8.8.1995 aufgefordert, nähere Auskünfte zu diesen Einnahmen zu erteilen. Nach Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen der Jahre 1990 bis 1994 im März 1996 ersuchte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer mittels Vorhalt vom 1.4.1996 um Beantwortung weiterer Fragen sowie um Vorlage diverser Unterlagen und Nachweise iZm geltend gemachten Betriebsausgaben. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 1.7.1996 gab der Beschwerdeführer nach einer Reihe von Fristverlängerungsansuchen an, folgende Nettohonorare (in ATS) in den Jahren 1990 bis 1994 erhalten zu haben: | Auftraggeber | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | "L***" | 70.800,00 | 155.700,00 | 192.000,00 | 162.750,00 | 74.250,00 | "I***" | | 6.750,00 | | | | "B***" | | 39.450,00 | | | | "S***" | | 1.200,00 | 36.900,00 | 12.150,00 | | "P***" | | | 10.350,00 | 4.940,00 | | "O***" | 540,00 | | | | | "K/A***" | | | | | 63.692,50 | Gesamt | 71.340,00 | 203.100,00 | 239.250,00 | 179.850,00 | 137.942,50 Schwerpunkt der Konsulententätigkeit sei die Entwicklung von Softwareprodukten zum Einsatz in Steuerberatungskanzleien gewesen. Es sei ein Konzept entwickelt worden, das den Datentransfer von der Großrechenanlage der Kanzlei L*** auf die einzelnen PC ´s zur Weiterverarbeitung erlaube. Zielsetzung wäre eine zentrale EDV-Großanlage für diverse Wirtschaftstreuhänder gewesen. Nach Abschluss der Entwicklungsarbeit wäre eine Beteiligung in Aussicht gestanden. Durch den Tod des Herrn L*** sei es jedoch nicht mehr dazu gekommen. Die Konsulententätigkeit sei nur mit der EDV-Anlage möglich gewesen. Der Auftraggeber L*** habe dem Beschwerdeführer einen Laptop leihweise zur Verfügung gestellt. Die eingesetzten Programme seien für einen Privatgebrauch ungeeignet. Die EDV-Anlage sei nicht privat genutzt worden. Das Arbeitszimmer sei ausschließlich betrieblich genutzt worden. Der betriebliche Anteil betrage 44 % samt Terrasse, da diese nur vom Arbeitszimmer aus erreichbar sei. Die Ausgestaltung des Arbeitszimmers lasse eine private Verwendung nicht zu. Eine Skizze samt Innenausstattung werde noch nachgereicht. In den Jahren 1990 bis 1994 seien folgende Kilometer mit dem Kfz zurückgelegt worden: | | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Km gesamt | 18.422 | 17.345 | 17.355 | 19.421 | 17.228 | Betrieblich | 14.453 | 15.120 | 14.826 | 16.278 | 13.256 | Anteil betrieblich | 78,46% | 87,17% | 85,43% | 83,82% | 76,94% Die Kosten der Garagierung würden ausschließlich die Garage für das die Konsulententätigkeit verwendete Kfz betreffen. Die Zinsen und Bankspesen seien ausschließlich durch die Finanzierung der beruflich veranlassten Aufwendungen und Anschaffungen angefallen. Der sonstige Büroaufwand beinhalte eine Reihe kleinerer Aufwendungen für Elektromaterial, Papierware, Kabel, Werkzeuge etc. Bei den sonstigen Raumkosten handle es sich um anteilige Nachzahlungen für Betriebskosten, Warmwasser und Heizung. Der im Jahr 1994 angeschaffte Ventilator werde ausschließlich nur im südseitig gelegenen Arbeitszimmer verwendet. Einige Fragen des Vorhaltes vom 1.4.1996 blieben jedoch unbeantwortet (Fragen betreffend Schreibhonorare, Nutzungsdauer gebrauchtes Kfz, Anschaffungen 1990-1992, Teilwerte eingebrachter Wirtschaftsgüter, Ausscheiden des Gebraucht-PKW, Aufgliederung der geringwertigen Wirtschaftsgüter). Unter Androhung einer Zwangsstrafe wurde der Beschwerdeführer mittels Erinnerungsschreiben vom 19.8.1996 ersucht, den Vorhalt vollständig und ordnungsgemäß bis längstens 2.9.1996 zu beantworten. In der ergänzenden Vorhaltsbeantwortung vom 13.9.1996 gab der Beschwerdeführer an, Honorare an seine Ehefrau F*** für Korrekturlesen, Korrespondenz, Auftragsverwaltung und Abrechnung, Schreibarbeiten, PC-Wartungsarbeiten "etc". in Höhe von 12 % der Bruttohonorare bezahlt zu haben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle sich dabei um ein angemessenes Entgelt, welches über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehe. Der Beschwerdeführer gliederte die geltend gemachten Vorsteuerbeträge der betreffenden Jahre in einer Tabelle nach folgenden Aufwandspositionen: Büroausstattung, Büromaschinen/Anlagen, PC-Programme, PKW/Verkehr, Büroraum- u. Garage, Betriebskosten, Strom, Fachliteratur, Büromaterial, GWG, PC-Material, sonstige Bürokosten, Auslagenersätze, Instandhaltung, Betrieb, Schreibhonorare und Betriebskostennachzahlungen. Der Ansatz einer verbleibenden Restnutzungsdauer für den im Jahr 1986 angeschafften PKW (BMW 318 i) sei gerechtfertigt, da dieser zum Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen noch einen Wert von ca ATS 84.000 aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer beantragte ferner mit Verweis auf § 6 Z 5 EStG einen Wertansatz bis zu den tatsächlichen Anschaffungskosten des PKW sowie vom Restbuchwert (1991) keinen Privatanteil anzusetzen, da der PKW im Jahr 1991 infolge Totalschadens ausgeschieden und der Ansatz des Privatanteils daher zu Unrecht erfolgt sei. Daraus würden sich folgende Gewinnminderungen (in ATS) ergeben: | 1990 | -22.910,32 | 1991 | -58.199,86 Der Schrottwert des ausgeschiedenen PKW sei auf die Anschaffungskosten des neuen PKW angerechnet worden. Der Beschwerdeführer listete in Tabellenform die Anschaffungen der Jahre 1990 bis 1992 mit Angabe der Netto- und Vorsteuerbeträge auf. Bei der Anschaffung "Aprilia Amico" im Oktober 1992 handle es sich um ein Moped, das nur für betriebliche Stadtfahrten verwendet werde. Ebenso wurden die geringwertigen Wirtschafsgüter betreffend 1991 in einer Tabelle mit dem Nettobetrag dargestellt. Als Teilwerte der zum 1.1.1990 eingelegten Softwareprogramme seien die zum 1.1.1990 durchschnittlichen Anschaffungspreise inklusive Einrichtung und Installation angesetzt worden (20% Abschlag von den seinerzeitigen Nettoanschaffungskosten). Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Vorhaltsbeantwortung für die am 1.1.1990 in das Betriebsvermögen eingelegten Softwareprogramme ebenfalls den Ansatz der tatsächlichen seinerzeitigen Anschaffungskosten mit Verweis auf § 6 Z 5 EStG. Daraus ergebe sich eine jährliche Gewinnminderung in Höhe von ATS 22.250,40. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei (hinsichtlich Softwareprogramme) ein Vorsteuerabzug bei Betriebseröffnung möglich, da eine Vorsteuerberichtigung für Anlagegüter, die vor Betriebseröffnung angeschafft wurden, möglich wäre. Im Fall der Nichtanerkennung der Vorsteuerberichtigungen beantragte der Beschwerdeführer den Ansatz der Bruttoanschaffungskosten bzw die Berücksichtigung einer jährlichen Abschreibung iHv ATS 92.054,88. Die belangte Behörde regte in der Folge bei der Betriebsprüfungsabteilung die Durchführung von Erhebungsmaßnahmen an. Mit bei der belangten Behörde am 15.11.1996 eingelangtem Schreiben, ersuchte der Beschwerdeführer um rasche erklärungsgemäße Veranlagung, bzw um Mitteilung, ob noch weitere Angaben benötigt würden. Im weiteren Verfahrensverlauf versuchte das Erhebungsorgan einen Termin zur Besichtigung des als Betriebsausgabe geltend gemachten Arbeitszimmers mit dem Beschwerdeführer zu vereinbaren. Dieser gab laut Aktenvermerk vom 21.11.1996 bekannt, dass eine Besichtigung erst nach dem 8.12.1996 möglich sei. Laut Aktenvermerk vom 9.12.1996 drohte der Beschwerdeführer am 9.12.1996 bei der Abgabenbehörde telefonisch an, eine Schadenersatzklage zu erheben und einen Devolutionsantrag zu stellen. Mittels Telefax vom 9.12.1996 (abgesandt am 10.12.1996) wurde der Abgabenpflichtige um Bekanntgabe eines Termins zur Klärung der noch offenen Fragen betreffend "Arbeitszimmer, Kfz, Rechnungen für PC-Software und Einrichtungsgegenstände" bis spätestens 20.12.1996 ersucht. Am 17.12.1996 vereinbarte der Beschwerdeführer laut Aktenvermerk mit dem Erhebungsorgan, dass er sich am 7.1.1997 zwecks Terminvereinbarung telefonisch melden werde, um die noch offenen Fragen für die Veranlagung der Jahre 1990 bis 1994 zu klären. Dem Erhebungsdienst wurden schließlich am 14.1.1997 in der Dienststelle des Beschwerdeführers Disketten und einige Originalbelege betreffend Bürokosten vorgelegt. In einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 15.1.1997 ersuchte das Erhebungsorgan um Vorlage sämtlicher Belege der aus dem Privatvermögen am 1.1.1990 in das Betriebsvermögen eingelegten Softwareprogramme. Die Gruppenleiterin der Veranlagung forderte den Beschwerdeführer telefonisch am 20.1.1997 um Vorlage von Kreditunterlagen iZm den im Jahr 1988 angeschafften und zum 1.1.1990 in das Betriebsvermögen eingebrachten Softwareprogrammen (alternativ um Nachweis des Zahlungsflusses) auf. Daraufhin bat der Beschwerdeführer den ursprünglich für 5.2.1997 vereinbarten Termin auf den 27.2.1997 oder 28.2.1997 zu verschieben. Es wurde mit dem Erhebungsorgan vereinbart, den genauen Zeitpunkt telefonisch am 25.2.1997 oder 26.2.1997 festzulegen. Am 26.2.1997 wurde dem Erhebungsorgan von einer Mitarbeiterin der Dienststelle des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer seit 24.2.1997 bis 2.3.1997 auf Urlaub befinde. Der Veranlagungsakt wurde daraufhin zur weiteren Bearbeitung dem Veranlagungsreferat übermittelt. Mit Schreiben vom 18.3.1997 beantragte der Beschwerdeführer die Ablehnung der Gruppenleiterin der Veranlagung und des Erhebungsorgans wegen Befangenheit infolge Vorenthaltung von Umsatzsteuergutschriften und Verfahrensverschleppung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 21.4.1997 zurückgewiesen.   2. Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1990 bis 1994 Die Umsatz- und Einkommensteuer betreffend die Jahre 1990 bis 1993 wurden mit Bescheiden vom 24.3.1997, die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1994 mit Bescheiden vom 26.3.1997 abweichend von den Erklärungen bzw den beantragten Änderungen des Beschwerdeführers wie folgt festgesetzt (Beträge in ATS): | USt | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Gesamtbetrag der Entgelte | 73.260,00 | 228.070,00 | 275.968,00 | 210.790,00 | 147.392,50 | Steuerfrei § 6 UStG 1972 | -540,00 | -5.000,00 | | | | Steuerpflichtiger Umsatz (20%) | 72.720,00 | 223.070,00 | 275.968,00 | 210.790,00 | 147.392,50 | Vorsteuern | | | | | 330,00 | Zahllast | 14.544,00 | 44.614,00 | 55.194,00 | 42.158,00 | 29.148,00 | ESt | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 59.300,00 | 198.870,00 | 238.670,00 | 177.358,00 | 122.395,00 | Einkünfte aus n.s. Arbeit | 223.576,00 | 241.722,00 | 290.940,00 | 295.098,00 | 312.829,00 | Pauschbetrag für Werbungsk. | | | | | -1.800,00 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 282.876,00 | 440.592,00 | 529.610,00 | 472.456,00 | 433.424,00 | Sonderausgaben | -21.430,00 | -24.105,00 | -24.969,00 | -26.251,00 | -27.586,00 | Kirchenbeitrag | -1.000,00 | -1.000,00 | -1.000,00 | -1.000,00 | -1.000,00 | Einkommen | 260.446,00 | 415.487,00 | 503.641,00 | 445.205,00 | 404.838,00 | Steuer vor Absetzbeträge | 62.328,00 | 123.510,00 | 160.512,00 | 135.984,00 | 119.016,00 | Allg Steuerab- setzbetrag | -5.000,00 | -5.000,00 | -5.000,00 | -5.000,00 | -8.840,00 | Alleinverdiener- absetzbetrag | -4.000,00 | -4.000,00 | -4.000,00 | -5.000,00 | -5.000,00 | Verkehrsabsetz- betrag | -4.000,00 | -4.000,00 | -4.000,00 | -4.000,00 | -4.000,00 | Arbeitnehmer- absetzbetrag | -1.500,00 | -1.500,00 | -1.500,00 | -1.500,00 | -1.500,00 | § 67 (1) u. (2) EStG 6% von 53.406 (1994) | | | | | 3.204,36 | Kinderzuschlag (für 1 Kind) | -1.800,00 | -1.800,00 | -1.800,00 | | | Lohnsteuer | -28.902,50 | -33.756,00 | -55.275,60 | -57.420,00 | -62.812,00 | Abgabenschuld | 17.125,00 | 73.454,00 | 88.936,00 | 63.064,00 | 40.068,00 Nach Ansicht der belangten Behörde sei beim Beschwerdeführer keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Klärung der offenen Fragen erkennbar gewesen. Da eine Besichtigung der Wohnung durch das Erhebungsorgan nicht möglich gewesen wäre, sei eine nahezu ausschließliche Nutzung des Arbeitszimmers nicht anzunehmen. Diverse Anschaffungen betreffend "Bücherverbau, Tapezierung, Möbel und Installationen" seien ohne Rechnungsvorlage bzw mangels Nachweise nicht anzuerkennen. Anschaffungen betreffend "Vorhang, Bezug für Sitzgruppe, Esstische und 6 Stühle, Markise für Terrasse, Sitzgruppe, Liegesessel" seien als typische Einrichtungsgegenstände für privat genutzte Räume nicht anzuerkennen. Die mit dem PKW betrieblich gefahrenen Kilometer wurden durch die belangte Behörde im Schätzungswege ermittelt, da die durch den Beschwerdeführer beantragte Kilometerleistung aufgrund der Höhe zweifelhaft sei. Von den Anschaffungskosten inkl Zubehör für ein Moped sei kein Vorsteuerabzug möglich. Die Anschaffungskosten seien in der Folge mit den Bruttobeträgen anzusetzen. Aufwendungen iZm der Einbringung von Software in das Betriebsvermögen wurden nicht anerkannt, da keine Rechnungen vorgelegt worden wären und für die Behörde keine Möglichkeit bestanden hätte, zu überprüfen, ob alle Programme vorhanden und gekauft wurden. Für Papier- und Bürobedarf wurden im Schätzungswege Beträge zwischen ATS 10.000 und 20.000 angesetzt. In Summe wurden durch die Abgabenbehörde folgende Einnahmen und Ausgaben (in ATS) berücksichtigt: | | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Einnahmen | 73.260,00 | 228.070,00 | 275.968,00 | 210.790,00 | 147.392,00 | Büromaterial | -10.000,00 | -20.000,00 | -20.000,00 | -20.000,00 | -15.000,00 | Kfz-Aufwand | -3.960,00 | -9.200,00 | -14.800,00 | -8.000,00 | -4.400,00 | Afa Moped | | | -2.498,00 | -4.996,00 | -4.996,00 | Afa Zubehör | | | -218,00 | -436,00 | -436,00 | Afa Ventilator | | | | | -165,00 3. Beschwerde (vormals Berufung) In der fristgerecht eingebrachten Berufung werden sowohl Verletzungen von Verfahrensvorschriften als auch Rechtswidrigkeiten des Inhalts geltend gemacht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die erlassenen Steuerbescheide nur aus dem Blickwinkel der Befangenheit der Beamtin zu erklären. Es sei hinsichtlich der Abweichungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers kein entsprechendes Parteiengehör gewährt worden. Ferner sei keine Niederschrift über die erfolgte Nachschau bzw über die Einvernahme und die Einsicht in PC-Programme, "etc" aufgenommen worden. Die Bescheide wären daher infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Die Behörde habe Einnahmen doppelt erfasst, da die entsprechenden Aufwandsposten nicht berücksichtigt worden wären. Der Beschwerdeführer beantragt die Raum- und Ausstattungskosten, unter Berücksichtigung einer versehentlichen Doppelkürzung der Vorsteuern als Betriebsausgaben zu berücksichtigten, da das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich betrieblich genutzt worden wäre. Der Arbeitsraum sei für die Tätigkeit unbedingt notwendig gewesen. Aus dem verrechneten Stundensatz (ATS 300 pro Stunde) ergebe sich ein zeitlicher Arbeitsumfang von ca 240 bis 800 Stunden pro Jahr. Daneben wären noch weitere 200 bis 300 Stunden jährlich für Literaturstudium, Programmstudien und Lernzeiten angefallen. Ein erheblicher Teil dieser Zeiten wären im Arbeitszimmer verbracht worden. Auch die Ausstattung (Tapezierung, Vorhang, Bücherwandverbau, Markise, Sitzgruppe, PC-Ausstattung) entspreche den Erfordernissen einer Konsulententätigkeit. Die mit dem PKW betrieblich zurückgelegte Kilometerleistung sei anzuerkennen, da der Beschwerdeführer die Kanzlei seines Auftraggebers fast täglich angefahren sei. An Wochenenden seien außerdem mehrmalige Fahrten zwecks Einnahme von Mahlzeiten erfolgt. Er sei zudem wirtschaftlicher Eigentümer des auf seine Frau zugelassenen Kfz gewesen. Im Zuge der Nachschau seien sämtliche Originalprogramme, Originalhandbücher und Lizenzurkunden vorgelegt worden. Da die PC-Programme im Jahr 1988 angeschafft worden wären, sei die Aufbewahrungspflicht für Belege aus diesem Jahr mit 31.12.1995 geendet. Der vom Beschwerdeführer ermittelte Teilwert entspreche den zum 1.1.1990 gehandelten Kaufpreisen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei von Aufwendungen zur Vorbereitung von unternehmerischen Tätigkeiten ein Vorsteuerabzug möglich. Aus den Bescheidbegründungen gehe nicht hervor, warum das Finanzamt die übrigen Aufwendungen, wie Telefon, Fachliteratur, Schreibhonorare, Zinsen, Porti, sonstige Aufwendungen etc nicht als Betriebsausgaben anerkannt habe. Diese Aufwendungen stellen nach Ansicht des Beschwerdeführers zweifellos Betriebsausgaben gem § 4 Abs 4 EStG dar. Auch in den Umsatzsteuerbescheiden werde nicht dargelegt, warum die Vorsteuern (mit Ausnahme der Vorsteuern betreffend Moped) nicht anerkannt wurden. Hinsichtlich der an seine Ehefrau bezahlten Schreibhonorare sei der Beschwerdeführer in der Vorhaltsbeantwortung vom 13.9.1996 der Empfängernennung nachgekommen. Eine Nichtanerkennung dieser Ausgaben gem § 162 BAO sei daher nicht zulässig. Hinsichtlich der Bank- und Kreditzinsen handle es sich um Zinsen und Spesen des Betriebskontos. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde (vormals Berufung) die Aufwendungen im erklärten, bzw (vom Beschwerdeführer) berichtigten Ausmaß als Betriebsausgaben sowie die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen. 4. Verfahren vor der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland 4.1. Fragenvorhalt der FLD Mit Schreiben vom 25.2.1998 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen bezüglich diverser Aufwendungen zu beantworten, bzw Unterlagen nachzureichen. Mit Antwortschreiben vom 25.4.1998 ersuchte der Beschwerdeführer um Erhöhung der betrieblichen Versicherungsaufwendungen, da die Versicherungssumme iZm dem betrieblich genutzten Büro 51,2 % der Versicherungssumme betrage. Die mit dem PKW betrieblich gefahrenen Kilometer ergeben sich laut Beschwerdeführer aus den, der Betriebsprüfung bereits vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen. Ein eigenes Fahrtenbuch sei nicht zusätzlich geführt worden. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen in den beiden Vorhaltsbeantwortungen vom 1.7.1996 und 13.9.1996 und seiner Beschwerde. Laut Ausführungen des Beschwerdeführers existieren zu den an die Ehefrau gezahlten Schreibhonoraren keine schriftlichen Verträge. Die Schreibhonorare seien den Auftraggebern weiterverrechnet worden. Geforderte Schriftstücke iZm der vormals geplanten Gründung der Kapitalgesellschaft sowie Originalrechnungen von jenen Wirtschaftsgütern, die zum 1.1.1990 in das Betriebsvermögen eingebracht wurden, können nicht vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer verwies bezüglich der Forderung nach den Originalrechnungen auf seine Berufungsschrift. Die Anschaffung der Markise und des Vorhanges im "Arbeitszimmer" sei für ein entsprechendes Raumklima in den Sommermonaten und zum Schutz der Datenträger notwendig gewesen. Außerdem seien umfangreiche Adaptierungsarbeiten notwendig gewesen, um das Arbeitszimmer betrieblich nutzen zu können. Der betriebliche Anteil der Telefonkosten sei im Schätzungswege ermittelt worden. Damit im Zusammenhang stehende Aufzeichnungen können nicht vorgelegt werden. Zur Frage, warum ältere Computerprogramme neben jüngeren Programmen betrieblich genutzt wurden, bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Klienten nicht immer über die neuesten Programmversionen verfügt hätten und daher Vorgängerversionen notwendig gewesen seien. Kopien der Kreditverträge und die Aufstellung der angefallenen Kreditzinsen und Kreditspesen seien inklusive der jeweiligen Kontoauszüge als Anlage zur Berufungsschrift bereits vorgelegt worden. Eine Aufschlüsselung der Position "sonstiger Büroaufwand" werde noch nachgereicht. 4.2. Partei- und Zeugeneinvernahmen In der Niederschrift der Zeugenvernehmung vom 19.11.2001 gab Herr T*** (ED-Organ) an, beim Beschwerdeführer die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers erhoben zu haben. Er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, ob er die Wohnung gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe ihm Belege hinsichtlich des Arbeitszimmers und einiger Programme vorgelegt. Es seien Originalbelege über die Bürokosten vorgelegt worden. Die Fläche der Terrasse habe 16,39 m2 und die Fläche des an die Terrasse angrenzenden Raumes 20,88 m2 betragen (zusammen 37 m2). Die beruflich genutzte Fläche könne höchstens 37 m2, und nicht wie in den Erklärungen ausgewiesen 47,5 m2 betragen haben. Er habe ferner in Belege über Nachzahlungen bzw Endabrechnungen von Heizkosten, Betriebskosten und Miete Einsicht genommen. Es seien ihm keine Belege über die laut Anlageverzeichnis im Jahr 1992 angeschaffte Sitzgruppe vorgelegt worden. Der Zeuge gab an, er habe sich mit dem Beschwerdeführer am 14.1.1997 um 9 Uhr in der Dienststelle des Beschwerdeführers getroffen. Für die Aufnahme einer Niederschrift habe der Beschwerdeführer jedoch keine Zeit mehr gehabt. Es sei die Fortsetzung der Nachschau vereinbart worden, zu der es aber in der Folge nicht mehr gekommen sei. Originalrechnungen betreffend Softwarekosten samt Zahlungsbestätigungen seien dem Zeugen nicht vorgelegt worden. In der Niederschrift über die Parteienvernehmung am 4.12.2001 gab der Beschwerdeführer zu den Differenzen bezüglich der Honorarnoten an, dass sich diese dadurch erklären lassen könnten, dass Herr L*** seinen Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG und nicht wie der Beschwerdeführer nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt habe. Außerdem habe Herr L*** ein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt. In der Aufstellung "Allg 1990-1994" seien nur die Honorare exklusive Aufwandsersätze angeführt. Im "16,84 Quadratmeter-Zimmer" habe ein Stutzflügel gestanden. Die Couch habe sich an der gegenüberliegenden Seite befunden. Wenn es sich bei dem größeren Zimmer um das Büro handle, so errechne sich ein betrieblich anzuerkennendes Ausmaß von 27%. Es hätten Besprechungen in diesem Raum stattgefunden. Die Aufschlüsselung des Kfz-Aufwands sei aus der Vorhaltsbeantwortung vom 13.9.1996 ersichtlich. Die Gesamtkilometerleistung im Ausmaß von 18.422 km sei folgendermaßen ermittelt worden: Der Beschwerdeführer habe die Wegstrecke (11 km) mit der Anzahl der Fahrten zu Herrn L*** multipliziert und die übrigen Fahrten zu den Auftraggebern ermittelt. Die genaue Berechnung der Kilometer habe der Beschwerdeführer in der Vorhaltsbeantwortung vom 25.4.1998 vorgenommen. In der fortgesetzten Parteienvernehmung vom 10.12.2001 legte der Beschwerdeführer diverse Fotos vor, aus denen ersichtlich sei, dass das Wohnzimmer im kleineren Raum und das Schlaf- und Kinderzimmer in einem Raum eingerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte eine Aufstellung der Kfz-Aufwendungen sowie der "PC-Anlage per 1990-05-01" vor und erklärte die Funktionen und Verwendung verschiedener Programme. Bezüglich der Telefonkosten gab der Beschwerdeführer an, er habe mit Herrn L***, mit dessen als Chefsekretärin tätigen Ehefrau, mit Sachbearbeitern und einzelnen Klienten der Kanzlei telefoniert. 4.3. Antrag auf Verschiebung der mündlichen Verhandlung und Schreiben an den Bundessteuerinspektor Mit Eingabe vom 11.12.2001 ersuchte der Beschwerdeführer um Verschiebung der für 12.12.2001 anberaumten mündlichen Verhandlung bis zur Klärung der Aufsichtsbeschwerde durch das BMF. Mit einem als Anlage beigefügten Schreiben an den Bundessteuerinspektor ersuchte der Beschwerdeführer das Berufungsverfahren anzuhalten und ihm die Gelegenheit zur neuerlichen Vorlage der Unterlagen und Belege in angemessener Frist zu geben. Es wurde um Überprüfung ersucht, inwieweit das bisherige Untätigwerden und Vorenthalten von Beweismitteln den Dienstvorschriften der beteiligten Beamten entspreche oder Befangenheit vorliege, da ein objektives Verfahren nicht mehr möglich sei. 4.4. Mündliche Verhandlung und Berufungsentscheidung In der Niederschrift vom 12.12.2001 über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung und der Abgabenfestsetzung (Devolutionsantrag betreffend das Jahr 1995) wurde festgehalten, dass die Unterlagen des Finanzamtes aufgefunden worden seien. Dem Punkt "Betriebseinnahmen" wurde durch den Berufungssenat mit Berufungsentscheidung vom 15.2.2002 Folge gegeben. Die vom Finanzamt vorgenommene Erhöhung der Einnahmen wurde nicht bestätigt. Betreffend die vom Berufungswerber geltend gemachten Betriebsausgaben bestehen jedoch Zweifel hinsichtlich der Höhe der einzelnen Positionen. Anhand der vorgelegten Unterlagen und des Vorbringens des Berufungswerbers könne keine ausreichende Aufklärung über den Betriebsausgabencharakter bzw hinsichtlich der Höhe der anzuerkennenden Betriebsausgaben gewonnen werden. Bezüglich der Anerkennung eines Arbeitszimmers habe der VwGH ausgesprochen, dass die Annahme eines Arbeitszimmers in einer Kleinwohnung jeder Lebenserfahrung widerspreche (VwGH 26.6.1984, 83/14/0216). Das bloße Aufbewahren von Unterlagen und Belegen in einem eigenen Raum reiche nicht aus, diesen Raum als Arbeitszimmer einzustufen (VwGH 11.6.1986, 86/13/0017). Nach der vom Beschwerdeführer angefertigten Büroraumskizze sei das "Arbeitszimmer" mit solchen Gegenständen eingerichtet gewesen, wie sich diese üblicherweise (auch) in Wohnzimmern befinden. Das gleiche gelte auch für die übrigen angeschafften Gegenstände. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers lasse nicht auf Telefonkosten in höherem Umfang schließen. Bezüglich der Anschaffungen von Gegenständen in den Jahren 1990 bis 1992 führt der Senat unter Wiedergabe des diesbezüglichen Vorhalteverfahrens aus, dass die einzelnen Wirtschaftsgüter, als sie nicht typisch betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter verkörpern, für die Verwendung in der Privatsphäre nicht ungeeignet gewesen wären. Ferner könne weder der Umfang der tatsächlichen betrieblichen Nutzung noch der Umfang der privaten Nutzung des Computers und der Programme bestimmt werden. Ebenso wenig sei der Umfang der von der Ehegattin erbrachten Leistungen iZm den "Schreibhonoraren" entsprechend konkretisiert worden. Der Beschwerdeführer habe weder ein Fahrtenbuch vorgelegt, noch auf andere geeignete Weise das Ausmaß der mit dem Kfz zurückgelegten betrieblich gefahrenen Kilometer nachgewiesen. Eine Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Bank- und Kreditspesen sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe anstelle entsprechender Belege, die den Betriebsausgabencharakter der geltend gemachten Aufwendungen nachweisen hätten können, eine Vielzahl selbst erstellter Auflistungen vorgelegt. Im Hinblick auf das von der Abgabenbehörde zweiter Instanz weiter geführte Ermittlungsverfahren sei die Grenze der amtswegigen Sachverhaltsermittlung erreicht. Es sei daher eine Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde hinsichtlich der zu berücksichtigenden Betriebsausgaben gegeben. Da der Beschwerdeführer auch den Unterhalt an seine über keine Einkünfte verfügende Ehefrau und ein Kind zu leisten hatte, erscheine es nach Ansicht des Senats wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer Gewinne erwirtschaftet habe, als dass er nachhaltig eine verlustbringende Tätigkeit ausgeübt habe. Für das Jahr 1990 wurden 70 % der Einnahmen, für die Jahre 1991 bis 1994 50 % der Einnahmen als Betriebsausgaben und dementsprechend aliquote Vorsteuern anerkannt. 5. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und Aufhebung der Berufungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof Unter Wiedergabe des Verfahrensverlaufes beantragt der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben. Dem Beschwerdeführer seien weder die beabsichtigte Schätzung noch die dabei herangezogenen Prozentsätze vorgehalten und ihm somit keine Gelegenheit einer Stellungnahme gegeben worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde die Bemessungsgrundlagen gegebenenfalls durch Schätzung der betrieblichen Anteile einzelner Aufwandsposten ermitteln können. Der Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (VwGH 13.9.2006, 2002/13/0105-5). Die Behörde sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu einer Globalschätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt gewesen. Die Behörde habe außerdem dem Beschwerdeführer Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht. Der Behörde sei jedenfalls in der allgemeinen Einschätzung beizupflichten, dass der Beschwerdeführer deutliche Tendenz erkennen ließe, das Hervorkommen einer Abgabenschuld aus seiner - durch die Kontrollmitteilung aufgedeckten - Einkunftsquelle durch Schaffung etwas überzogen wirkender Aufwandskonstruktionen zu verhindern. 6. Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat Der Beschwerdeführer teilte der Referentin mittels E-Mail mit, dass er die Durchführung eines für den 9.11.2011 anberaumten Augenscheins zur Besichtigung der Wohnung in BfAdr*** weder für gesetzlich zulässig noch erforderlich halte. Seiner Ansicht nach sei bereits absolute Verjährung hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1990 bis 1994 eingetreten. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben um Einhaltung des Rechtsfriedens und um Unterlassung einer weiteren Nachschau. Die Möglichkeiten der Bescheiderlassung im fortgesetzten Verfahren bestünden nach Verstreichen der absoluten Verjährungsfrist lediglich im vom Verwaltungsgerichtshof angeordneten Rahmen. In der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung für den 20.1.2012 ersuchte die Referentin den Beschwerdeführer um Bekanntgabe von Jahresumsatz und Vorsteuern sowie Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben seiner Tätigkeit als Komponist/Cellist sowie um Bekanntgabe, wo er für diese Tätigkeiten gearbeitet und vor allem geübt habe, sowie um Beibringung diesbezüglicher Belege und steuerlicher Aufzeichnungen. Der Beschwerdeführer werde außerdem ersucht, einen Aufteilungsschlüssel sowie dessen Berechnung bezüglich der Aufteilung der Kosten des Arbeitszimmers auf die drei verschiedenen Einkunftsquellen (EDV-Konsulent, Schriftsteller und Komponist) bekannt zu geben. Es wurde um Darlegung der Notwendigkeit für das größte Zimmer mit dem großen Terrassenzugang als Arbeitszimmer ersucht. Ebenso sei die Frage, wie die Terrasse beruflich genutzt worden wäre, zu beantworten. Die Referentin ersuchte um Vorlage der in den Schriftsätzen des Beschwerdeführers mehrfach erwähnten Tagebücher sowie um Erläuterung der betrieblichen Veranlassung und Unternehmensbezogenheit für jede Betriebsausgabenposition. In der Stellungnahme vom 9.1.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei in den Streitjahren 1991 bis 1994 weder als Komponist noch als Cellist tätig gewesen. Die berufliche Notwendigkeit des Büroraumes habe der Beschwerdeführer bereits in den Vorhaltsbeantwortungen dargestellt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe er auch ausführlich die betriebliche Veranlassung der Betriebsausgabenpositionen dargestellt. Das Verfahren, 12 Jahre nach absoluter Verjährung, neu aufzurollen und Belege 15 Jahre nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht nochmals abzuverlangen, entspreche der bisherigen schikanösen Vorgangsweise der Abgabenbehörde. Die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers seien daher abgelaufen. Die Tagebücher würden seit mehr als 10 Jahren dem Berufungssenat vorliegen. Mit Schreiben vom 16.1.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Referentin für befangen zu erklären und ihre Vertretung zur Erledigung der Berufung zu veranlassen. Den Vorwurf der "unversteuerten" Cellisten- bzw Komponistentätigkeit könne er sich nur damit erklären, dass der Vorgesetzte der Referentin sein Wohnungsnachbar und Verfahrensgegner in verschiedenen Zivilverfahren sei. Vielleicht habe dieser in einem Gespräch mit der Referentin auf das Hobby des Beschwerdeführers hingewiesen. In der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung am 20.1.2012 wurde zunächst festgehalten, dass der (damalige) Berufungswerber bis 9:20 Uhr nicht erschienen sei. Die Referentin sei daraufhin in ihr Zimmer gegangen und habe dort in der Post den Ablehnungsantrag vom 16.1.2012 vorgefunden, der am 19.1.2012 beim UFS eingelangt war. Darin wurde die Verschiebung der mündlichen Verhandlung "bis zur Entscheidungsreife" beantragt. Mit Berufungsentscheidung vom 13.9.2012 des Unabhängigen Finanzsenats wurde der (damaligen) Berufung teilweise Folge gegeben und der Antrag des Beschwerdeführers, die Referentin wegen Befangenheit abzulehnen, abgewiesen. Für die aus dem Privatvermögen des Beschwerdeführers stammenden PC-Programme wurde ein Teilwert iHv ATS 40.000 inklusive Umsatzsteuer unter Zugrundelegung einer fünfjährigen Nutzungsdauer angesetzt. Aufgrund Garagengepflegtheit wurde die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des BMW mit fünf Jahren und jene des Peugeot mit acht Jahren angenommen. Nach Ansicht der Referentin habe der Beschwerdeführer die Konsulententätigkeit hauptsächlich in der Kanzlei des Steuerberaters und nur im geringen Zeitausmaß in seiner Wohnung ausgeübt. Die betrieblich gefahrenen Kilometer wurden im Schätzungswege für die Jahre 1990-1992 mit jeweils 3.000 km angenommen. Für die Jahre 1993 und 1994, in denen bereits das Moped zum Einsatz gekommen sei, wurden 1.500 km mit dem Pkw schätzungsweise angenommen. Der Beschwerdeführer habe nach Ansicht der Referentin den Privat-Pkw nur in untergeordnetem Ausmaß für Betriebszwecke verwendet. Beide Fahrzeuge wurden daher dem Privatvermögen zugeordnet. Die Nutzungsdauer für die im Juni 1994 angeschafften Sommerreifen wurde anstatt mit zwei Jahren mit fünf Jahren im Schätzungswege angenommen. Für das Moped wurde eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von acht Jahren angesetzt. Die Kosten der Jahresnetzkarte für Wien wurden zur Hälfte als betrieblich veranlasst anerkannt. Die Einrichtung des Arbeitszimmers entspreche der eines typischen Wohnzimmers. Es entspreche ferner nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens ein Arbeitszimmer für nebenberufliche Tätigkeiten im größten Zimmer der Wohnung einzurichten. Es wurden daher keine anteiligen Ausgaben und Aufwendungen als Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer anerkannt. Diverse Betriebsausgaben (insb Zinsen, Bankspesen, Kreditspesen, Schreibhonorare an die Ehefrau, sonstiger Büroaufwand, geringwertige Wirtschaftsgüter, Fachliteratur) wurden nicht anerkannt. Es wurden 10 % der Telefonkosten im Wege der Schätzung angesetzt. Da für das Jahr 1994 keine auf § 6a UStG 1972 gestützte Verzichtserklärung vorliege, sei nach Ansicht des UFS die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht gegeben. Der Beschwerdeführer schulde die Umsatzsteuer für das Jahr 1994 aufgrund Ausweises in der Rechnung. Die Betriebsausgaben wurden für die Jahre 1990 bis 1993 netto, für 1994 mangels Opting-In-Erklärung gemäß § 6a UStG 1972 brutto angesetzt (sofern der Vorsteuerabzug nicht bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen sei). Die Einnahmen und Ausgaben wurden durch den Unabhängigen Finanzsenat wie folgt (in ATS) angesetzt: | | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Betriebseinnahmen | 73.260,00 | 218.220,00 | 260.060,00 | 196.000,00 | 147.392,50 | Betriebsausgaben | 23.265,96 | 26.729,30 | 32.161,94 | 28.555,06 | 28.375,96 | Gewinn | 49.994,04 | 191.490,70 | 227.898,06 | 167.444,94 | 119.016,54 Die Umsätze und Vorsteuerbeträge wurden wie folgt (in ATS) festgestellt: | | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Steuerpflichtige Umsätze zu 20% | 72.720,00 | 213.220,00 | 260.060,00 | 196.000,00 | 147.392,50 | Umsatzsteuer | 14.544,00 | 42.644,00 | 52.012,00 | 39.200,00 | 29.478,50 | Vorsteuern | -1.248,01 | -2.050,41 | -1.404,90 | -460,22 | 0,00 7. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und Aufhebung des angefochtenen Bescheides Mit Beschwerde vom 30.10.2012 wendete sich der Beschwerdeführer unter anderem gegen die Art der Behandlung seines Ablehnungsantrages und gegen die Erlassung der Berufungsentscheidung durch eine unzuständige Behörde. Durch die lange Verfahrensdauer sei das Recht auf ein zügiges Berufungsverfahren verletzt und zudem eine einwandfreie bzw fehlerfreie Sachverhaltsermittlung nicht mehr möglich. Die Beamtin hätte die Entscheidung über den Befangenheitsantrag durch den zuständigen entscheidungsbefugten Landessenatsvorsitzenden abwarten müssen. Ferner sei eine Entscheidungspflicht durch den gesamten Berufungssenat und nicht durch den Einzelreferenten gegeben. Die Abgabenansprüche betreffend Umsatz und Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1994 seien absolut verjährt und deshalb nicht mehr durchsetzbar. Im Zuge der Berufungsverhandlung vom 12.12.2001 seien die ursprünglichen Einnahmendifferenzen geklärt bzw auch außer Streit gestellt worden. Die belangte Behörde habe dies im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt und die Einnahmen mit überhöhten Beträgen angesetzt. Bis zur Einstellung der beruflichen Tätigkeit sei das Arbeitszimmer im Ausmaß von 27,3 % der Wohnungsgesamtfläche betrieblich genutzt worden. Für den Privatbereich habe ein eigener Telefonanschluss im Vorzimmer der Wohnung zur Verfügung gestanden. Die strittige Software sei 1988 zwecks Studium und Vorbereitung auf die spätere EDV-Konsulententätigkeit privat angeschafft worden. Dafür gebe es weder Beleg- noch Aufbewahrungspflichten. Der Beschwerdeführer habe dem "Betriebsprüfer" aufgrund der Preisaufkleber auf den Originalverpackungen die seinerzeitigen Bruttopreise der einzelnen Programme nachweisen können. Die Software sei, soweit nicht Barmittel zur Verfügung standen, über Kredite finanziert worden. Im angefochtenen Bescheid seien die beantragten Kosten des PC-Materials nicht berücksichtigt worden. Im Rahmen der Nachschau und im Zuge der Vernehmungen im Dezember 2001 sei Einsicht in die bereitgestellten Belege gewährt worden. Die jeweiligen Nutzungsdauern der Pkw und des Mopeds seien von der belangten Behörde willkürlich angesetzt worden. Die Belege im Zusammenhang mit den Kosten der Fachliteratur seien sowohl bei der abgabenrechtlichen Prüfung als auch bei den Einvernahmen im Dezember 2001 sowie auch bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 12.12.2001 vorgelegen. Obwohl auf dem Bankkonto EÖ 123*** die Beamtengehälter des Beschwerdeführers eingegangen seien, handle es sich nicht um ein Privatkonto. Sämtliche Honorare aus der Tätigkeit für die Steuerberatungskanzlei L*** seien auf dieses Konto eingegangen. Ebenso erfolgten sämtliche Betriebsausgaben von diesem Konto. Mit dem Eintritt der absoluten Verjährung könne der Anspruch betreffend Umsatzsteuer, für den Fall, dass ein Nichtunternehmer Umsatzsteuern in Rechnungen zu Unrecht ausgewiesen habe, nicht mehr geltend gemacht werden. Mit Antrag vom 15.3.1996 habe der Beschwerdeführer in der Beilage zur Umsatzsteuererklärung 1990 auf die Anwendung des § 6 Z 18 UStG 1972 ab dem Kalenderjahr 1990 verzichtet. Ein neuerlicher Antrag für das Kalenderjahr 1994 sei daher nicht notwendig. Mit Erkenntnis vom 21.2.2013 hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf (VwGH 21.2.2013, 2012/13/0108-8). Die abgelehnte Referentin sei zur Erledigung des Ablehnungsantrages nicht zuständig gewesen. Da die Unzuständigkeit der Referentin zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag auf die Sachentscheidung durchschlage, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. 8. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Mit Verfügung vom 28.3.2022 wurde der Akt zum Stichtag 1.6.2022 neu zugeteilt. In der am 14.11.2023 stattgefundenen mündlichen Verhandlung stimmte die belangte Behörde zu, dass den als Einnahmen erklärten "Aufwandsersätzen" Ausgaben in selber Höhe gegenüberstehen. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass die Belege für Büroraumausstattung in den Parteieneinvernahmen am 4.12.2001 sowie am 10.12.2001 vorgelegt worden seien. Da dies in den Niederschriften nicht aufgenommen worden sei, habe er diese nicht unterfertigt. Er könne gerne noch einmal die fehlenden Belege nachreichen. Der Beschwerdeführer räumte diverse Formel- und Tippfehler in seinen Aufstellungen ein und stimmte den Ausführungen der Richterin zu, wonach keine irrtümlich doppelte Nettorechnung iZm den geltend gemachten Betriebsausgaben erfolgt sei. Zu den geltend gemachten Telefonkosten gab der Beschwerdeführer an, er habe im maßgeblichen Zeitraum zwei Telefonanschlüsse besessen. Da nicht auszuschließen gewesen sei, dass auch private Telefonate im Arbeitszimmer geführt wurden, habe er die betrieblichen Telefonkosten im Schätzungswege anhand des Vergleiches der in den Vorjahren angefallenen Telefonkosten ermittelt. Er werde versuchen, Unterlagen bezüglich der zweiten (privaten) Telefonnummer vorzulegen. Die betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers betrage nach Ansicht des Beschwerdeführers 27,3 % der Gesamtfläche der Wohnung. Auf Befragung der Richterin gab der Beschwerdeführer an, dass seine täglichen Arbeitszeiten im Ministerium in den Jahren 1990 bis 1994 um ca 16 Uhr geendet hätten. Erst nach Einstellung der Konsulententätigkeit sei er bis 20 Uhr im Ministerium tätig gewesen. Er habe in seinem Arbeitszimmer Berechnungsblätter entwickelt, Daten eingegeben, Dateien erstellt und diese mit Textverarbeitungsprogrammen vernetzt. Im Arbeitszimmer seien auch Mitarbeiter der Kanzleien bzw Firmen geschult worden. Auf Befragung der Richterin gab der Beschwerdeführer an, dass in den (in der Beschwerde an den VwGH vom 30.10.2012 angeführten) verrechneten Arbeitszeiten auch die Arbeitszeiten seiner Ehefrau enthalten seien. Er habe die Tagebücher der FLD vorgelegt und besitze diese nicht mehr. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Richterin auf Differenzen bei der Aufstellung von diversen Aufwendungen hingewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ferner zur Kenntnis gebracht, dass einige im Laufe des Verfahrens in Kopie vorgelegte Belege nicht lesbar sind, bzw einige Belege infolge fehlendem Ausweis des Steuersatzes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Beschwerdeführer gab an, die Originalbelege noch zu besitzen, räumte jedoch ein, dass diese evtl schon unlesbar sein könnten. Die betrieblich geltend gemachten Portoaufwendungen seien für Schreiben an Klienten zu Terminvereinbarungen und Übermittlung von Honorarabrechnungen angefallen. Für Herrn L*** seien ferner Stempelmarken eingekauft, jedoch nicht als Barauslagen verrechnet worden. Der Beschwerdeführer ersuchte um Aushändigung von Kopien diverser im Verfahrensverlauf geschilderter Aktenvermerke und Niederschriften. Es wurde vereinbart, diese in der fortgesetzten Verhandlung am 9.1.2024 zu übergeben. Am Beginn der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 9.1.2024 wurden dem Beschwerdeführer die beantragten Kopien übergeben. Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage, ob es sich in den ausgehändigten Kopien der Niederschriften vom 4.12.2001 und 10.12.2001 um seine Unterschriften handelt, mit "nein". Sodann überreichte der Beschwerdeführer der Richterin einen mit 9.1.2024 datierten vorbereiteten Schriftsatz, in welchem er um Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten "Berufungssenat" ersucht. In diesem Schriftsatz bringt der Beschwerdeführer zudem vor, dass ihm die in der Verhandlung versprochenen Kopien bis dato nicht überlassen worden wären. Ferner könne die Untätigkeit der Berufungsbehörde bzw des Bundesfinanzgerichts nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 22.6.1981 festgestellt, dass sich § 207 Abs 1 BAO auch auf Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz beziehe und eine denkunmögliche Annahme vorliege, dass nach einer erstinstanzlichen, nicht rechtskräftig gewordenen Festsetzung einer Abgabe das Recht, diese festzusetzen, nicht verjähren könne. Nach Meinung des Beschwerdeführers würde sich daraus zwingend ergeben, dass in einer "Berufungs (Beschwerde) vorentscheidung", die nach § 209a BAO zu ergehen hat, die eingetretene (absolute) Verjährung zur berücksichtigen sei und die bisherige Abgabenfestsetzung neu mit Null zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer ziehe ferner alle Antworten auf die bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 gestellten Fragen zurück, da aufgrund der bereits eingetretenen absoluten Verjährung keine Fragen mehr gestellt werden dürften. Der Beschwerdeführer verließ die mündliche Verhandlung. Auf die vorbereiteten Fragen der Richterin gab er keine Stellungnahme ab bzw war dazu nicht bereit. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 10.1.2024 wurden dem Beschwerdeführer die durch das Bundesfinanzgericht anhand historischer Zeitschriften erhobenen Preise diverser Softwareprogramme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, diese Preise dem Erkenntnis zu Grunde zu legen. Mit Schriftsatz vom 29.1.2024 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesfinanzgericht mit, dass die anhand historischer Zeitschriften erhobenen Preise diverser Softwareprogramme nicht geeignet seien, die "tatsächlich bezahlten" Preise für die Softwareausstattung zu entkräften. Bezüglich des Technikmagazins "CHIP" werde der nichtfachmännische, private Computernutzer angesprochen. Die Preisangaben deckten nur den deutschen Markt ab und seien für Österreich kaum vergleichbar. Die übermittelte Preisaufstellung zeige Preisunterschiede zwischen "CHIP" und dem Magazin "Monitor". Für den österreichischen Markt seien die im Beschluss angeführten Softwarepreise der Fachzeitung "Computerwelt" für den österreichischen Markt wesentlich repräsentativer. Bei den Preisen "Monitor" und "Computerwelt" handle es sich um Softwarepreise des Jahres 1989 und nicht aus dem Jahr 1988. Es sei auch im Verfahren mehrmals darauf hingewiesen worden, dass es im Zeitraum 1988 bis 1990 zu einem Preisverfall bei den Programmen gekommen sei. Der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 10.1.2024 komme ferner den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach, da Ausgangspunkte (warum Preise aus historischen Zeitschriften, statt den tatsächlich bezahlten Preisen), Überlegungen (welche der sich widersprechenden Preise) und Schlussfolgerungen (welche Preise tatsächlich zum Ansatz gelangen werden) nicht mitgeteilt wurden. Eine weitere Stellungnahme sei daher nicht möglich und offensichtlich "gar nicht erwünscht" bzw "zwecklos". "Es soll offensichtlich nur der Anschein eines Parteiengehörs erweckt werden." Der Beschwerdeführer wies in diesem Schriftsatz erneut darauf hin, dass dem Prüforgan die Originalprogramme zur Einsicht vorgelegt worden seien und auf den Diskettenboxen der einzelnen Programme ein Preisschild ersichtlich gewesen sei. Im Zuge der Nachschau seien sämtliche Originalprogramme, Originalhandbücher und Lizenzurkunden vorgelegt worden. Die wesentlichen Programme seien dem Prüforgan auf einem Leih-PC vorgeführt worden. Daraus sei ableitbar, dass diese Programme auf den Namen des Beschwerdeführers registriert waren. Diese Programme bildeten zusammen mit PC und Zubehör die Grundlage dafür, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit ausüben konnte. Die unterlassene Beweissicherung dürfe nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerpflichtigen umgedeutet werden. Am 19.3.2024 wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Akten gewährt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100620/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100620.2013
Stammnummer
145080
Gültig
17.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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