Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0271-I/04
Steuerpflicht bei erhaltener Versicherungsleistung und nachfolgender Vereinbarung mit den Erben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0271-I/04vom 02.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Verstorbene hat gegenüber der Versicherung seine Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte der Lebensversicherung benannt. Mit dem Tod des Versicherungsnehmers entstand hinischtlich der streitigen Versicherungsleistung (Erwerb von Todes wegen nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG) gegenüber der laut Versicherungsvertrag bezugsberechtigten Bw. die Steuerschuld. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung mit den Erben diese Versicherungssumme im Ergebnis mit der Forderung der Bw. gegen den Nachlass " gegenverrechnet" worden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Ch.W., Adresse, vom 1. April
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. März 2003
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 26. September 2001 langte beim Finanzamt Innsbruck eine
Meldung nach § 26 ErbStG wegen Ableben ein, wonach auf Grund eines
Lebensversicherungsvertrages zufolge des Todes des Versicherungsnehmers P.H. (am
28. August 2001) eine Versicherungsleistung von 16.120 S an seine
Lebensgefährtin Ch.W. als bezugsberechtigte Polizzeninhaberin auszuzahlen
sei.
Das Finanzamt erließ am 11. März 2003
gegenüber Ch.W. einen Erbschaftsteuerbescheid, mit dem diese
Versicherungsleistung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG besteuert
wurde.
Gegen diesen Bescheid berief Ch.W. (im Folgenden: Bw.) mit
dem alleinigen Argument, diese Versicherungsleistung sei ihr zwar zunächst
ausbezahlt worden, im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung sei dieser Betrag aber
auf Empfehlung des Notars in die Erbmasse einbezogen worden. Alle beteiligten
Parteien wären nach eingehender Prüfung und intensiven Gesprächen
mit dieser Entscheidung einverstanden gewesen. Ihrer Forderung an die
Verlassenschaft im Betrag von 218.758,64 S (Todfallskosten von 118.758,64 S und
ein Darlehen von 100.000 S) wäre der Kauf eines PKW aus der Verlassenschaft
in Höhe von 195.925 S und die Lebensversicherung von 16.120 S
gegenzurechnen gewesen, weshalb der Differenzbetrag von 6.713,64 S von den
Erbberechtigten an sie zurücküberwiesen worden sei. Sie sei daher der
Meinung, die rechtmäßigen Erben seien für diese
Versicherungsleistung erbschaftsteuerpflichtig. Die Bw. habe lediglich die
Versicherungsleistung von der Versicherung eingefordert.
Die daraufhin ergangene abweisende Berufungsvorentscheidung
stützte sich auf folgende Begründung:
"Im
Gegenstandsfall liegt ein Vertrag vor der vom Erblasser zugunsten seiner
Lebensgefährtin mit der Versicherung abgeschlossen wurde. Die
Berufungswerberin ist daher allein bezugsberechtigt für den
Auszahlungsbetrag. Wenn sie nun diese Versicherung in den Nachlass einbringt,
stellt diese eine freigebige Zuwendung an die Erben dar. Da Erben nur die Kinder
sind, können alle weiteren Forderungen an die Verlassenschaft nicht
Berücksichtigung finden, da die Zahlungen freiwillig geleistet worden sind
und daher eine Schenkung an die Erben darstellen."
Die Bw. stellte in der Folge den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wird nochmals klargestellt, dass diese Versicherungsleistung von der
Versicherung auf ein Konto der Bw. überwiesen worden sei. Im Zuge der
Verlassenschaftsabhandlung sei ihr vom Notar geraten worden, diesen Betrag in
die Verlassenschaft einzubringen. Die gesetzlichen Erben (die beiden Kinder aus
erster Ehe und die beiden Kinder aus der Lebensgemeinschaft) seien daher in den
Genuss dieses Geldes anteilig gekommen. Dieses Geld sei von ihr keine freigebige
Zuwendung an die Erben gewesen, vielmehr sei zum Zeitpunkt der
Verlassenschaftsabhandlung offensichtlich nicht ganz klar gewesen, wem dieses
Geld tatsächlich zustehe. Die Versicherung jedenfalls habe diesen
Geldbetrag auf das Konto der Bw. überwiesen und sei damit ihrer
Verpflichtung nachgekommen. Nach dem Rechtsverständnis der Bw. sollten die
tatsächlichen Empfänger (also die Erben) dieses Betrages zur
Erbschaftssteuer herangezogen werden, oder diese Summe werde aus der
Verlassenschaft wieder herausgenommen und an sie rückvergütet und
somit käme sie in den tatsächlichen Genuss dieses Geldes und wäre
somit wirklich erbschaftsteuerpflichtig. Das hieße aber, die Erben
müssten jeweils ein Vierteil dieser Summe an die Bw.
rückerstatten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 ErbStG 1955, BGBl.Nr. 141/1955 idgF. lautet
auszugsweise:
"(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb
durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches; 2. .......... 3. der Erwerb von
Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers
unmittelbar gemacht wird."
Die zitierte Gesetzesstelle umschreibt den Begriff " Erwerb
von Todes wegen" (des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG) und nimmt über die in
§ 2 Abs. 1 Z 1 genannten bürgerlich- rechtlichen Fälle eines
Erwerbes von Todes wegen wesentliche Erweiterungen vor, so insbesondere durch
die Einbeziehung des Erwerbes von Vermögensvorteilen auf Grund von
Verträgen zugunsten Dritter, die der spätere Erblasser schon zu
Lebzeiten geschlossen hat (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 1 und 49 zu § 2 ErbStG; Dorazil-
Taucher, ErbStG, Anm. 1.4 zu § 2 ErbStG). Insbesondere
Lebensversicherungsverträge zugunsten eines Dritten begründen diesen
Steuertatbestand (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 49 und 55a zu § 2 ErbStG;
Dorazil/Taucher, ErbStG, Anm. 6.24 ff zu § 2 ErbStG). Der Tatbestand nach
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist ein Ersatztatbestand, der wesensgleich den echten
Zuwendungen von Todes wegen Vermögensübertragungen erfasst, die keine
echten Zuwendungen von Todes wegen sind (Dorazil/Taucher, ErbStG, Anm. 6.1.1 zu
§ 2 ErbStG). Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zugunsten
eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt der
berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer und
fällt nicht in den Nachlass (Welser in Rummel, ABGB I3 Rz 10 zu § 531
ABGB mwN; VwGH 17.5.2001, 2000/16/0602).
An Sachverhalt liegt dem Berufungsfall zugrunde, dass der
Verstorbene gegenüber der Versicherung seine Lebensgefährtin Ch.W. als
Bezugsberechtigte der Lebensversicherung benannt hat. Unbestritten blieb, dass
die Versicherung entsprechend dieser Vertragslage nach dem Tod der versicherten
Person den auszuzahlenden Leistungsbetrag auf ein Konto der Bezugsberechtigten
überwiesen hat.
Als Erwerb von Todes wegen entstand gemäß
§
12 Abs. 1 Z 1 ErbStG die Steuerschuld durch den mit dem Tod des Erblassers
(Lebensgefährten) eintretenden Anfall an die Begünstigte. Da nach dem
oben angeführten Erkenntnis des VwGH vom 17.5.2001, 2000/16/0602 die
Versicherungssumme einer Lebensversicherung zugunsten einer im
Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten der berechtigten Person einen
unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung gewährt und nicht in den
Nachlass fällt, entstand mit dem Tod des Erblassers in Höhe der
Versicherungssumme ein unmittelbarer Anspruch der Bw. gegen die Versicherung.
Dies deckt sich auch mit dem tatsächlichen Geschehen, hat doch die
Versicherung bei Realisierung dieses Anspruches die Versicherungsleistung auf
ein Konto der Bezugsberechtigten überwiesen. Der Umfang des erworbenen
Vermögens ist im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu beurteilen
(VwGH 27.1.1999, 98/16/0361 und VwGH 27.1.1999, 98/16/0362). Die mit der
Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes
entstandene Steuerschuld kann in der Regel - außer durch einen
steuervernichtenden Tatbestand gemäß
§ 33 ErbStG- durch
nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien
auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt werden
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 6 zu § 12 ErbStG und die dort angeführte VwGH-
Rechtsprechung). Wenn daher auf "Empfehlung" des Notars und nach intensiven
Gesprächen mit den vier gesetzlichen Erben der an den Nachlass gestellten
Forderung der Bw. in Höhe von 218.758,64 S (Todfallskosten und Darlehen)
als "Gegenrechnung" der Kaufpreis für den aus dem Nachlass herausgekauften
Personenkraftwagen von 195.925 S und die erhaltene Lebensversicherung von 16.120
S, insgesamt somit 212.045 S gegenübergestellt und damit "aufgerechnet"
wurden, dann spricht diese im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung getroffene
Vereinbarung nicht dagegen, dass mit dem Tod des Erblassers hinsichtlich der
streitigen Versicherungsleistung gegenüber der laut Versicherungsvertrag
bezugsberechtigten Bw. der Steuertatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG
verwirklicht worden ist. Gegenüber der Bw. als die im Versicherungsvertrag
benannte Bezugsberechtigte entstand nämlich durch den mit dem Tod des
Lebensgefährten eintretenden Versicherungsanfall die Steuerschuld
unberührt davon, dass in der Folge durch eine Vereinbarung mit den Erben
dieser ihr überwiesene Versicherungsbetrag in die "Gegenrechnung"
einbezogen wurde. Diese nachfolgende "Gegenrechnung" ändert letztlich
nichts daran, dass beim Erwerb iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG die
Versicherungsleistung der Bw. tatsächlich zugekommen ist. Was aber die von
der Bw. angesprochene "Gegenrechnung" anlangt, bleibt zu erwähnen, dass die
in Frage stehende Lebensversicherung überhaupt nicht in den Nachlass
gefallen ist und damit dieser Versicherungsbetrag bei den Nachlassaktiva nicht
angesetzt hätte werden sollen. Die Lebensgefährtin Ch.W. hat
demzufolge -entgegen der Feststellung im Abhandlungsprotokoll- diesen
Vermögenswert keineswegs aus dem Nachlass erhalten, sondern unmittelbar bei
Eintritt des Versicherungsfalles auf Grund des vom Verstorbenen mit der
Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrages, worin er die Bw. als
Bezugsberechtigte benannt hatte. Wurde daher der Ansatz der
Lebensversicherungsleistung mit dem Erhalt dieses Vermögenswertes "aus dem
Nachlass" begründet, dann trifft diese Argumentation in dieser Form nicht
zu und rechtfertigt nicht die Einbeziehung der Lebensversicherungsleistung aus
diesem Titel in die vorgenommene "Gegenrechnung". Zur Klarstellung wird noch
ausgeführt, dass es im Rahmen der Privatautonomie der bezugsberechtigten
Erwerberin durchaus freigestanden ist mit den Erben eine Vereinbarung in die
Richtung zu treffen, dass die ihr aus dem Versicherungsvertrag rechtlich
unmittelbar zugekommene Versicherungsleistung im Ergebnis (weil dieser
Vermögensvorteil letztlich vom Erblasser "stammt") in der Folge mit ihrer
Forderung gegenüber dem Nachlass aufgerechnet wird. Eine solche
Vereinbarung ändert aber letztlich nichts an der Verwirklichung des
Steuertatbestandes gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gegenüber
der Bw..
Zusammenfassend wurde daher vom Finanzamt zu Recht davon
ausgegangen, dass hinsichtlich der Bw. als Bezugsberechtigte des von der
Versicherung ausbezahlten Versicherungsbetrages mit dem Tod des P.H. der
Steuertatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG verwirklicht worden ist und
demzufolge sie als Erwerberin bezogen auf diese Versicherungsleistung
erbschaftsteuerpflichtig war. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 2. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0271-I/04
- Stammnummer
- 14406
- Gültig
- 02.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF