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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100058/2024

Zurücknahme einer Säumnisbeschwerde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100058/2024vom 28.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***Stb u RA***, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 05.03.2024 wegen behaupteter Verletzung der Pflicht zur Erlassung eines Bescheides durch das Finanzamt Österreich betreffend den Antrag vom 21.08.2023 auf Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2022, beschlossen: I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 iVm § 284 Abs 7 lit a BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei hat mit Eingabe vom 05.03.2024 gemäß § 284 Abs 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend den Antrag vom 21.08.2023 auf Durchführung der Arbeit-nehmerInnenveranlagung für das Jahr 2022 erhoben. Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 07.03.2024 gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, bis 11.04.2024 den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides samt Zustellnachweis vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Mit Fax vom 27.03.2024 teilte die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei mit, dass der Steuerbescheid für das Jahr 2022 direkt an den Mandanten zugestellt worden sei und die Säumnisbeschwerde nicht mehr aufrechterhalten werde. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 leg cit) oder mit Beschluss (§ 278 leg cit) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 284 Abs 7 lit a BAO sind § 256 Abs 1 und Abs 3 leg cit (Zurücknahme der Beschwerde) auf Säumnisbeschwerden sinngemäß anzuwenden. Da die steuerliche Vertretung am 27.03.2024 die Beschwerde vom 05.03.2024 wegen behaupteter Verletzung der Pflicht zur Erlassung eines Bescheides durch das Finanzamt Österreich betreffend den Antrag vom 21.08.2023 auf Durchführung der ArbeitnehmerInnen-veranlagung für das Jahr 2022 zurückgenommen hat, war diese gemäß § 256 Abs 3 iVm § 284 Abs 7 lit a BAO als gegenstandslos zu erklären. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurücknahme der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Wien, am 28. März 2024

Normen und Schlagworte

ZurücknahmeEntscheidungspflichtBeschwerdeSäumnisbeschwerde

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100058/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100058.2024
Stammnummer
143991
Gültig
28.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF