RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102280/2019

Schätzung infolge gravierender Buchführungsmängel bis hin zu zwei Versionen (für Firmenbuch bzw. Finanzamt) von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zum jeweils gleichen Stichtag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102280/2019vom 23.02.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Betriebsprüfer und ihm folgend die belangte Behörde wendeten eine kalkulatorische Schätzung auf das Schlachtvieh in Kombination mit Elementen des inneren Betriebsvergleiches und Sicherheitszuschlägen an, auch wenn letztere (5%ige Zuschätzung) im Prüfungsbericht nicht als solche bezeichnet wurden. Im Sinne dieser allgemeinen, theoretischen Bezeichnungen wird mit der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes die Anwendung der Methode der kalkulatorischen Schätzung in Kombination mit Elementen des inneren Betriebsvergleiches im Wesentlichen bestätigt und die zusätzlich angewendete Methode der Verhängung von Sicherheitszuschlägen verworfen. Entscheidend sind aber nicht diese theoretischen Bezeichnungen, sondern die konkrete Ausgestaltung der tatsächlich angewendeten Schätzungsmethode: Die vom Betriebsprüfer angewendete Schätzungsmethode baute zunächst - soweit möglich - auf der Buchhaltung der Bf. auf, wobei jedenfalls keine Änderungen des Wertes des Warenvorrates zwischen zwei Bilanzstichtagen berücksichtigt werden konnten, weil angesichts der unrichtigen Inventuren die Bilanzwerte in einer Weise unrichtig waren, dass deren tatsächliche Änderung nicht sinnvoll geschätzt werden konnte. Diese vom Betriebsprüfer angewendete Schätzungsmethode (ohne Sicherheitszuschlag) wird vom Bundesfinanzgericht (mit Ausnahme eines Details bei der Schlachtausbeute der Lämmer im Jahr 2015) bestätigt, weil sie auf einer besser gesicherten Ausgangsposition aufbaut, als es mit der Anwendung des äußeren Betriebsvergleiches, der Schätzung nach dem Lebensaufwand oder nach dem Vermögenszuwachs der Fall wäre. Es ist zu erwarten, dass die bestätigte Schätzungsmethode Ergebnisse liefert, die den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen so nahe wie möglich kommen. Aus den seitens der Bf. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien ist zu erkennen, dass der Betrieb der Bf. großen Investitionsbedarf hatte und dass dafür kein Geld verwendet wurde. Da die nächste Generation der Unternehmerfamilie nach entsprechender Ausbildung in den Betrieb eingestiegen ist, kann davon ausgegangen werden, dass vorhandene finanzielle Mittel in den Betrieb investiert worden wären. Dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung, dass keine finanziellen Mittel für Investitionen vorhanden waren, wird daher gefolgt. Somit (und aus dem in Abschnitt 36 dargestellten Grund) besteht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein Anlass, den Sicherheitszuschlag im Ausmaß von 5% aufrechtzuerhalten. Dieser wird für die vorliegende Entscheidung nicht hinzugerechnet. Hier wird keine Schätzung nach den Lebenshaltungskosten der vom Betrieb lebenden Familie angewendet; auch die Methode der Schätzung durch Vermögensdeckungsrechnung wird hier nicht abgewendet. Demnach ist es hier unerheblich, ob - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - die Deckung der Lebenshaltungskosten (nur) durch die Pension der Großmutter erfolgte. Soweit die angewendete Schätzungsmethode einen höheren Umsatz und Gewinn der Bf. sowie verdeckte Ausschüttungen ergibt, kann dies nicht mit dem Argument des Nichtvorhandenseins dieses Geldes widerlegt werden. Denn ob solches Geld für Lebenshaltungskosten - welche vordringlicher gewesen wären als Investitionen in den Betrieb - verwendet wurde oder wofür sonst, ist im Rahmen der hier gewählten bzw. bestätigten Schätzungsmethode unbeachtlich. Das Vorbringen der Bf. in der Beschwerde vom 7. September 2018, wonach beim Schaf der Aufschlag 71% (RAK 1,71) und beim Rind der Aufschlag 4% betragen habe, ist nicht nachvollziehbar. Zum Vorbringen seitens der Bf. in der mündlichen Verhandlung, dass der Knochenanteil in der Kalkulation des Betriebsprüfers nicht enthalten sei, womit offenbar gemeint ist, dass die angesetzte Schlachtausbeute auch die Knochen umfasse: Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden; nichts deutet darauf hin, dass die hier bestätigte Kalkulation auch die Knochen zum Fleischpreis angesetzt hätte. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kalkulationen zu den 5 Tierarten, teilweise mit Varianten, weisen (außer einer Variante betreffend Rind) geringere Rohaufschlagskoeffizienten aus als es jene laut Außenprüfung sind. Die Werte laut Außenprüfung stehen auf breiterer Basis, insb. auf allen im zweiten Halbjahr 2016 getätigten Geschäftsfällen zum Schlachtvieh, soweit sie während der Außenprüfung bereits verbucht waren. Deshalb wird hier die Kalkulation des Betriebsprüfers bestätigt. Der seitens der Bf. geäußerte Zweifel an der Richtigkeit der (vom ausländischen Lieferanten gemeldeten MIAS-Daten ist zu wenig konkret, um darauf eingehen zu können. Zu dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ordner (vgl. Abschnitt 30.5), in welchem - durch Trennblätter getrennt - laut Vorbringen jeweils zusammengehörige Eingangs- und Ausgangsrechnungen enthalten sind, welche im Folgenden jeweils gemeinsam dargestellt werden: Rechnung der Bf. vom 23.3.2016 betreffend Verkauf von 101,00 kg Ziegenkitz um 1.010,00 Euro plus 10% USt (und betreffend 39 kg Lammfleisch); Gutschrift der Bf. vom 20.3.2016 gegenüber einer österreichischen Lieferantin betreffend Einkauf von 27 Kitz und 4 Ziegen um 1.217,00 € inkl. 13% USt. Rechnung der Bf. vom 2.11.2016 (Lieferdatum 25.10.2016) betreffend Verkauf von 60 kg Pansen, 12 kg Herz, 63 kg Ziegenfleisch um 298,50 € plus 13% USt für Tierfutter. Gutschrift der Bf. vom 5.11.2016 (Lieferdatum 2.11.2016) gegenüber einer österreichischen Lieferantin betreffend Einkauf von 5 Ziegen um 176,99 € plus 13% USt. Gutschrift der Bf. vom 10.9.2016 (Lieferdatum 10.9.2016) gegenüber einer österreichischen Lieferantin betreffend Einkauf von 3 Ziegen um 106,19 € plus 13% USt. Rechnung der Bf. vom 8.11.2016 betreffend Verkauf von 88 kg Lammfleisch und 46 kg Lammknochen und 130 kg Lammlunge und Pansen um 426,20 € plus 13% USt für Tierfutter. Rechnung (undatiert) eines österreichischen Lieferanten betreffend Einkauf von 10 Altschafen (Bio) um 500,00 €. Gutschrift der Bf. vom 27.5.2016 gegenüber einem österreichischen Lieferanten betreffend Einkauf von 14 Altschafen um 680,00 €, enthaltend 13% USt (78,23 €). Rechnung der Bf. vom 27.5.2016 betreffend Verkauf von 3.658 kg Rindfleisch (Kilopreis 3,73 €) um 13.644,34 € plus 10% USt. Rechnung eines österreichischen Lieferanten vom 14.6.2016 (Lieferdatum 13.6.2016) betreffend Einkauf eines Stieres (434,70 kg SG, Kilopreis 3,00 €) um 1.304,10 €. Rechnung eines österreichischen Lieferanten vom 18.2.2016 (auch Lieferdatum) betreffend Einkauf von 6 Stier Platten (121,40 kg, Kilopreis 2,80 €) um 339,92 € plus 10% USt, von 1 Stierhälfte (221,60 kg, Kilopreis 3,80 €) um 842,08 € plus 10% USt, von 2 Stier Vorderv. m. Pl. (262 kg, Kilopreis 3,00 €) um 786,00 € plus 10% USt, von 5,3 kg Rindszungen (Kilopreis 3,80 €) um 20,14 € plus 10% USt. Rechnung der Bf. vom 2.12.2016 (Lieferdatum 3.11.2016) betreffend Verkauf von 150,50 kg Lammfleisch (Kilopreis 5,50 €) um 827,75 € plus 10% USt und von 320,30 kg Rindfleisch (Kilopreis 4,10 €) um 1.313,23 € plus 10% USt; Gutschrift der Bf. vom 24.10.2016 (=auch Lieferdatum) gegenüber einer österreichischen Lieferantin betreffend Einkauf von 12 Lämmern (530 kg, Kilopreis 2,04 €) um 1.078,76 € plus 13% USt. Rechnung der Bf. vom 8.6.2016 betreffend Verkauf von 247 kg Lammfleisch (Kilopreis 6,00 €) um 1.482,00 €, enthaltend 10% USt (134,73 €); Gutschrift der Bf. vom 16.6.2016 gegenüber einem österreichischen Lieferanten betreffend Einkauf von 10 Lämmern (452 kg, Kilopreis 2,50 €) um 1.130,00 €, enthaltend 13% USt; Gutschrift der Bf. vom 7.4.2016 gegenüber einem österreichischen Lieferanten betreffend Einkauf von 8 Lämmern (313 kg, Kilopreis 2,30 €) 719,90 €, enthaltend 13% USt (82,82 €). Rechnung der Bf. vom 23.3.2016 betreffend Verkauf von 476 kg Lammfleisch (Kilopreis 6,00 €) um 2.856,00 €, enthaltend 10% USt (259,64 €); Rechnung der Bf. vom 23.3.2016 betreffend Verkauf von 143,40 kg Lammfleisch (Kilopreis 6,00 €) um 860,40 €, enthaltend 10% USt (78,22 €); Gutschrift der Bf. vom 20.3.2016 gegenüber einem österreichischen Lieferanten betreffend Einkauf von 26 Lämmern (730 kg, Kilopreis 2,20 €) um 1.606,00 €, enthaltend 13% USt (184,76 €); Gutschrift der Bf. vom 25.3.2016 gegenüber einer österreichischen Lieferantin betreffend Einkauf von 25 Lämmern (968 kg, Kilopreis 2,30 €) um 2.226,40 €, enthaltend 13% USt (256,13 €). Innerhalb der dargestellten 7 Gruppen von laut Vorbringen zusammengehörende Belegen ist nicht zu erkennen, dass die den Belegen zugrundeliegenden Geschehnisse derart zusammengehören, dass genau die eingekaufte Ware (Schlachtvieh) nach der Verarbeitung der verkauften Ware entspricht. Hier führt die vom Betriebsprüfer vorgenommene Gegenüberstellung aller verbuchten Ein- und Verkäufe von 5 Schlachtviehgattungen im zweiten Halbjahr 2016 (und im gesamten Jahr 2014, was hier nur für die Errechnung der Mittelwerte für 2015 bedeutsam ist) zu einer besseren Annäherung an die tatsächlichen Werte als es die herausgegriffenen, in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Belege vermögen. Zu erkennen ist aus diesen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Belegen, dass der Kilopreis für Lamm netto ungefähr dem in der Kalkulation vom Betriebsprüfer für 2016 angesetzten 2,04 € entspricht. Es ist auch zu erkennen, dass am Rindfleisch kaum etwas zu verdienen ist, was wiederum dem niedrigen, vom Betriebsprüfer in seiner Kalkulation angesetzten RAK für Rind (0,89 für 2015, 1,12 für 2016) entspricht. Der Betriebsprüfer verwendete für die Kalkulation hinsichtlich des Jahres 2015 die Mittelwerte der aus der Buchhaltung für 2014 und für das zweite Halbjahr 2016 abgeleiteten Werte (vgl. Abschnitt 7). Beim Lamm wurde die Schlachtausbeute für 2014 mit 0,52 und für 2016 mit 0,48 angesetzt. Im Misch-Rohaufschlagskoeffizienten des Jahres 2015 ist somit die Lamm-Schlachtausbeute im Ausmaß von 0,50 enthalten. Ob bzw. in welcher Verteilung es sich bei den von der Bf. in den Streitjahren eingekauften Lämmern um solche aus Intensivmast oder aus Weidehaltung handelte, ist nicht bestimmbar. Aber jedenfalls zeigen die seitens der Bf. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, deutschen Untersuchungen über die Schlachtausbeute (vgl. Abschnitt 30.1) eines: Eine über 0,48 liegende Schlachtausbeute bei Lamm ist unwahrscheinlich. Deshalb wird für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes der für 2016 angesetzte Wert der Lamm-Schlachtausbeute (0,48) auch für das Jahr 2015 herangezogen. Damit werden der Rohaufschlagskoeffizient (RAK) für Lamm (bisher 1,36) und der (gewogene) Durchschnitts-RAK für 2015 (bisher 1,31) folgendermaßen neu berechnet: | Bisherige Kalkulation: | | | Lamm Einkaufspreis je kg | | | Jahr 2014 | 1,81000 € | | Jahr 2016 | 2,04000 € | | Durchschnitt für 2015 | 1,92500 € | gleichbleibend | Lamm Schlachtausbeute | | | Jahr 2014 | 0,52000 | | Jahr 2016 | 0,48000 | | Durchschnitt für 2015 | 0,50000 | durch 0,48 ersetzt | Lamm Erlös je kg | | | Jahr 2014 | 5,02000 € | | Jahr 2016 | 5,47000 € | | Durchschnitt für 2015 | 5,24500 € | gleichbleibend | Neuberechnung RAK für Lamm | | Einkaufspreis je kg lebend | 1,92500 € | dividiert durch Schlachtausbeute | 0,48000 | ergibt Einkaufspreis je kg Fleisch | 4,01042 € | Erlös je kg | 5,24500 € | neuberechneter RAK für Lamm | 1,30784 | 2015 | RAK | Gewichtung der Produktgruppe | RAK mal Gewichtung | Lamm | 1,30784 | 66% | 0,86318 | Schaf | 1,91 | 6% | 0,11460 | Rind | 0,89 | 24% | 0,21360 | Ziege | 1,83 | 2% | 0,03660 | Kitz | 2,35 | 2% | 0,04700 | |   | gewogener Durchschnitts-RAK | 1,27498 Dieser gewogene Durchschnitts-RAK (Misch-Rohaufschlag) ist auf den - um nicht verbuchte innergemeinschaftliche Erwerbe erhöhten - Wareneinsatz (213.230,02 € laut Prüfungsbericht) anzuwenden, was für 2015 einen kalkulatorischen Umsatzerlös aus geschlachtetem Vieh in Höhe von 271.864,01 € ergibt, was gegenüber dem Umsatzerlös Schlachtvieh laut Buchhaltung (244.609,82 €; vgl. Abschnitt 7) einen betreffend 2015 hinzuzuschätzenden Fehlbetrag von 27.254,19 € ergibt. Dieser wird nicht um die - mit der vorliegenden Entscheidung entfallende - 5%ige Zuschätzung laut Prüfungsbericht erhöht. 2016: Die Berechnung des hinzuzuschätzenden Fehlbetrages für 2016 ohne zusätzliche 5%ige Zuschätzung ergibt sich aus der Adaptierung der vom Betriebsprüfer nach Einlangen der Steuererklärungen für 2016 vorgenommenen Neukalkulation (vgl. Ende des Abschnittes 16): | kalkulierter Umsatzerlös 10% | 528.264,34 € | abzüglich Umsatzerlös Schlachtvieh laut Erklärung | -461.846,23 € | Fehlbetrag, hinzuzuschätzender 10%iger Umsatz | 66.418,11 € 36) Verdeckte Ausschüttung: Die Ermittlung der verdeckten Ausschüttungen nach dem Schema in Tz. 4 des Prüfungsberichtes (vgl. Ende des Abschnittes 7) ergibt adaptiert: | | 2015 | 2016 | Zurechnung | 27.254,19 € | 66.418,11 € | zzgl. Umsatzsteuer 10% | 2.725,42 € | 6.641,81 € | abzgl. nicht verbuchte innergemeinschaftliche Erwerbe | -44.128,20 € | -3.495,86 € | ergibt (rechnerische) verdeckte Ausschüttung | -14.148,59 € | 69.564,06 € Für 2015 gibt es somit keine verdeckte Ausschüttung. Auch wenn der 5%ige Sicherheitszuschlag in Höhe von 12.230,49 € + 1.223,05 € 10% USt = 13.453,54 € hinzugerechnet würde, ergäbe sich für 2015 keine verdeckte Ausschüttung. Deshalb und aufgrund der niedrigeren, aus der Außenprüfung resultierenden Bemessungsgrundlagen und Steuern für 2014 erwecken die Buchführungsmängel der Bf., welche auch auf einer durch fehlende Belege verursachten Unordnung beruhten, nicht den Eindruck des hauptsächlichen Abzielens auf Steuerverkürzung. Dies ist ein weiterer Grund (zu dem in Abschnitt 35 genannten Grund) dafür, dass mit der vorliegenden Entscheidung der 5%ige Sicherheitszuschlag entfällt. Zur errechneten, verdeckten Ausschüttung für 2016: Das Vermögen der Bf. wurde durch die verdeckte Ausschüttung vermindert. Diese Vermögensminderung stellt jedoch keine steuerliche Betriebsausgabe der Bf. dar und vermindert gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 nicht das Einkommen, und damit auch nicht den Gewinn und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 37) Umsetzung der Schätzungsergebnisse für 2015 37.1) Änderung von Bemessungsgrundlagen des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2015: Der steuerbare Umsatz (Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen …) laut Steuererklärung in Höhe von 309.763,20 € wird um 27.254,19 € auf 337.017,39 € erhöht. Dies ist um 19.289,82 € weniger als im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2015. Der mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu versteuernde Umsatz laut Steuererklärung in Höhe von 271.936,90 € wird um 27.254,19 € auf 299.191,09 € erhöht. Dies ist um 19.289,82 € weniger als im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2015. 37.2) Änderung von Bemessungsgrundlagen des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides 2015: Die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Bilanzgewinn) in Höhe von 7.337,58 € werden um die Zuschätzung (27.254,19 €) erhöht und um die nichtverbuchten Wareneinkäufe (44.128,20 €) vermindert, sodass sich -9.536,43 € ergeben. Da dieser Wert nicht der Steuererklärung entspricht und somit nicht dem Beschwerdebegehren nach Ansatz des erklärten Wertes, resultiert auch hinsichtlich Körperschaftsteuer 2015 die teilweise Stattgabe als Entscheidungsrichtung. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Gesamtbetrag der Einkünfte betragen jeweils -9.536,43 €; das Einkommen ist 0,00 €. Es kommt 2015 zu keiner Anrechnung der Mindeststeuer aus 2014. 38) Umsetzung der Schätzungsergebnisse für 2016: 38.1) Änderung von Bemessungsgrundlagen des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2016: Der steuerbare Umsatz (Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen …) laut Steuererklärung in Höhe von 503.673,52 € wird um 66.418,11 € auf 570.091,63 € erhöht. Dies ist um 16.741,17 € weniger als im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2016. Der mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu versteuernde Umsatz laut Steuererklärung in Höhe von 461.846,23 € wird um 66.418,11 € auf 528.264,34 € erhöht. Dies ist um 16.741,17 € weniger als im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2016. 38.2) Änderung von Bemessungsgrundlagen des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides 2016: Die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Bilanzverlust) in Höhe von -3.307,74 € werden um die Zuschätzung (66.418,11 €) erhöht und um die nichtverbuchten Wareneinkäufe (3.495,86 €) vermindert, sodass sich 59.614,51 € ergeben. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Gesamtbetrag der Einkünfte betragen jeweils 59.614,51 €. Zum Verlustabzug für 2016 aus den Verlustvorträgen aus 2014 und 2015: In der Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer 2014 vom 9. Februar 2017 war trotz positiven Einkommens kein Verlustvortrag aus Vorjahren zum Abzug gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 angesetzt worden. Aus den Vorjahren stehen folglich keine Verlustvorträge zur Verfügung. Im rechtskräftigen Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 31. Oktober 2017 betragen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Gesamtbetrag der Einkünfte jeweils -4.864,33 €. Dieser Betrag ist darauf zu untersuchen, ob er bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer für 2016 als Verlustvortrag gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 abzuziehen ist. In der Veranlagung (Festsetzung) der Körperschaftsteuer für das Jahr 2015 durch die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes betragen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Gesamtbetrag der Einkünfte jeweils -9.536,43 €. Auch dieser Betrag ist darauf zu untersuchen, ob er bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer für 2016 als Verlustvortrag gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 abzuziehen ist. Gemäß § 8 Abs. 4 KStG 1988 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens (für 2016) als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen: "… 2. Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 …" § 25 KStG 1988 bestimmt (unverändert ab der Stammfassung): "Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden." § 18 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung: "Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, - wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sind und - soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln." Die Verluste der Bf. in den Jahren 2014 und 2015 sind nicht durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden. Für 2015 ist dies in Abschnitt 33 festgestellt worden. Für 2014 resultiert dies daraus, dass der von der Bf. für das Jahr 2014 ermittelte, der Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2017 zugrundegelegte Gewinn durch die Kalkulation im Rahmen der Außenprüfung zu einem geschätzten Verlust wurde. Daher ist bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer für 2016 kein Verlustabzug aus den Vorjahren als Sonderausgabe abzuziehen. Daher beträgt das Einkommen des Jahres 2016 (wie der Gesamtbetrag der Einkünfte) 59.614,51 €. Zu der bei der Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 2016 anzurechnenden Mindestkörperschaftsteuer aus Vorjahren: Die anrechenbare Mindeststeuer hat in der Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer 2014 vom 9. Februar 2017 betragen: 1.125,00 €. Die Mindestkörperschaftsteuer hatte für das erste und zweite Quartal 2013 jeweils 437,50 € sowie für das dritte und vierte Quartal 2013 jeweils 125,00 € betragen; 437,50 + 437,50 + 125,00 + 125,00 = 1.125,00. Der rechtskräftige Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 31. Oktober 2017 setzte die Steuer in Höhe der (aufgerundeten) Mindestkörperschaftsteuer, und zwar mit 1.438,00 € fest. Für das erste Quartal 2014 betrug die Mindestkörperschaftsteuer nur 125,00 €. Die dafür ursächliche Verminderung des Mindestkapitals der GmbH auf 10.000,00 € wurde mit AbgÄG 2014 wieder rückgängig gemacht. Ab dem zweiten Quartal 2014 betrug die Mindestkörperschaftsteuer wiederum 437,50 € pro Quartal. 125,00 + 437,50 + 437,50 + 437,50 = 1.437,50. Durch die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zur Körperschaftsteuer des Jahres 2015 fällt nur die Mindestkörperschaftsteuer an, welche 4 x 437,50 = 1.750,00 € beträgt. Für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zur Körperschaftsteuer des Jahres 2016 steht aufgrund der vorstehenden drei Punkte Mindestkörperschaftsteuer der Vorjahre in folgender Höhe zur Anrechnung zur Verfügung: 1.125,00 + 1.437,50 + 1.750,00 = 4.312,50 €. 39) Zu den Vorlageanträgen: In Reaktion auf die Beschwerdevorentscheidung vom 11. Jänner 2019 stellte die Bf. mit Schreiben vom 25. Jänner 2019 einen Vorlageantrag (Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht). Über einen solchen zulässigen und rechtzeitigen Vorlageantrag wird nicht gesondert abgesprochen, sondern er bewirkt, dass die Beschwerde wiederum als unerledigt gilt, sodass das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde absprechen kann. Der Vorlageantrag vom 25. Jänner 2019 bewirkte, dass hier mit den Spruchpunkten I. und II. über die Beschwerden entschieden werden konnte. Ein (verfrühter) Vorlageantrag, welcher vor der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht wird, ist unzulässig und unwirksam. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (Ritz/Koran, BAO7, § 264 Rz 6 mit Verweis auf VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373). Die (bedingten) Anträge auf Entscheidung über die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 durch das Bundesfinanzgericht in den Eingaben vom 4. Dezember 2017 und vom 15. Februar 2018 (verfrühte Vorlageanträge im Sinne des § 264 BAO) werden daher gemäß § 264 Abs. 5 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Der bedingte Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem BFG in der Beschwerde vom 7. September 2018 wurde wirksam gestellt, weil er schon vor der Beschwerdevorentscheidung gestellt werden darf. Die Bedingtheit dieses Antrages, weil er erst nach Stellung eines (wirksamen) Vorlageantrages einen Anwendungsbereich hat, ist unschädlich. 40) Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision: Gegen eine Entscheidung des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG). Maßgebend für die vorliegende Entscheidung des BFG waren Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, weshalb hier die (ordentliche) Revision an den VwGH nicht zulässig ist (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Wien, am 23. Februar 2024

Dieses Dokument enthält 62 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102280/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102280.2019
Stammnummer
143836
Gültig
23.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF