Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102280/2019
Schätzung infolge gravierender Buchführungsmängel bis hin zu zwei Versionen (für Firmenbuch bzw. Finanzamt) von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zum jeweils gleichen Stichtag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102280/2019vom 23.02.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfolgte iHa auf die vorstehenden Ausführungen zu Recht. Auch die angewandte Schätzungsmethode war eine solche, die ein Ergebnis der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gewährleistete, welches den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahekam.
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.5.1997, 95/16/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/17/0127; 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (z.B. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122).
Die Beschwerden vom 31.10.2017 gegen die Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015, den Festsetzungsbescheid für die Umsatzsteuer 12/2016 (die sich auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2016 richtete), sowie jene vom 7.9.2018 gegen Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 25.7.2018, waren allesamt daher als unbegründet abzuweisen.
Entgegen den Behauptungen der Bf. waren im Zuge der Betriebsprüfung sehr wohl Tatsachen für die Abgabenbehörde neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheides 2014 rechtfertigten. U.a. kam die Tatsache im Zuge der Betriebsprüfung neu hervor, dass die Bf. sowohl die Umsätze als auch den Wareneinkauf im Prüfungszeitraum verkürzt hatte, die entsprechenden betragsmäßigen Auswirkungen - zu Gunsten der Bf. - waren auch nicht als geringfügig anzusehen.
Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Umsatz- und die Körperschaftsteuer 2014 war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Desgleichen erweisen sich sowohl die Beschwerden gegen den Verspätungszuschlagsbescheid 2014 iHa auf die Nichteinreichung einer Umsatzsteuererklärung für 2014 durch die Bf. als auch gegen den Anspruchszinsenbescheid 2014, der im Übrigen zu einer Gutschrift für die Bf., führte, als unbegründet und waren daher abzuweisen."
24)
Die Bf. stellte mit Schreiben vom 25. Jänner 2019 (BFG-Akt Bl. 198, Eingangsstempel 28. Jänner 2019) den Vorlageantrag gemäß § 264 BAO (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht) und brachte ergänzend vor:
"1. Die ausführlichen Schlachtungen im Dezember 2016 sind der Nachweis für die in der Inventur angeführten Tiefkühlware.
2. Der hohe Lebendtierbestand besteht zusätzlich zu den Schlachtungen und entspricht 4 Lieferungen von 4 LKW-Ladungen.
3. Es widerspricht den wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Landwirtschaft, dass für Tauschgeschäfte Rechnungen ausgestellt werden.
Die Differenz von ENAV-Erklärung 2014 zu den umsatzsteuerbaren Erlösen ist im Zuge der Bilanzerstellung berichtigt worden und unter den sonstigen betrieblichen Erträgen erfasst.
Alle Barzahlungen von Kunden sind erlösmäßig erfasst, ebenso die Wareneinkäufe. Zum Zeitpunkt der Krankheit der Buchhalterin sind einzelne Barzahlungen nicht in die Kasse eingeflossen, sondern direkt zum Ausgleich von Verbindlichkeiten verbucht worden."
25)
Das Finanzamt X legte die Beschwerden vom 4. Dezember 2017 und vom 7. September 2018 am 25. April 2019 gemeinsam mit Vorlagebericht und Aktenteilen dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor.
26)
Mit 1. Jänner 2021 trat das Finanzamt Österreich hinsichtlich der Angelegenheiten der Bf. an die Stelle des Finanzamtes X.
27)
Seit 19. Juni 2023 ist die StbKanzlei als steuerliche Vertreterin der Bf. eingetragen. Zustellbevollmächtigt ist weiterhin die Buchhaltungskanzlei, denn die Ablehnung als Bevollmächtigter nach § 84 BAO berührt die Zustellvollmacht nicht. Der Zustellungsbevollmächtigte muss nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sein (Ritz/Koran, BAO7, § 84 Rz 10).
28)
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 8. Jänner 2024 erfolgte die Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2024. Der Bf. wurden als Beilage zum Schreiben folgende Aktenteile zur Kenntnis gebracht:
Ermittlung des Misch-Rohaufschlages, d.h. des (gewogenen) durchschnittlichen Rohaufschlagskoeffizienten (RAK) für die Jahre 2014, 2015 und 2016;
Niederschrift über die Nachschau am 24. Mai 2018 und diesbezüglicher Aktenvermerk;
Nach der Einreichung der Steuererklärungen für 2016 vom Betriebsprüfer für das Jahr 2016 adaptierte Kalkulation, welche den angefochtenen Bescheiden für 2016 vom 25. Juli 2018 und deren zusätzlicher Begründung zugrunde liegt.
Im Ladungsschreiben wurde der Bf. mitgeteilt: "In der Beschwerde vom September 2018 wurde vorgebracht, dass bei der Nachschau in der Buchhaltungskanzlei (am 24. Mai 2018) ein Rechnungsordner gefehlt habe, den der Prüfer noch bei der Bf. anschauen wollte. Die angekündigte weitere Nachschau habe nicht stattgefunden. Wenn die Bf. dasjenige, was sie anlässlich einer weiteren Nachschau dem Betriebsprüfer zeigen hätte wollen, in das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht einbringen möchte. => Dann mögen diese Unterlagen seitens der Bf. zur mündlichen Verhandlung mitgebracht werden."
Im Ladungsschreiben wurde der Bf. zu den Jahresabschlüssen Folgendes vorgehalten:
"Die Bilanz zum 31. Dezember 2015, welche die Bf. am 30. September 2016 beim Firmenbuch eingereicht hat (BFG-Akt Bl. 246 f), weicht deutlich von der Bilanz zum 31. Dezember 2015 ab, welche die Bf. am 19. Februar 2018 beim Finanzamt eingereicht hat (BFG-Akt Bl. 161 f). Z.B. weist die beim Firmenbuch eingereichte Version der Bilanz einen Wert der Vorräte in Höhe von 47.230,00 € aus, wogegen die am 19. Februar 2018 beim Finanzamt eingereichte Version der Bilanz einen Wert der Vorräte in Höhe von 62.687,97 € ausweist. Weiters wird z.B. in der erstgenannten Version das Stammkapital mit 35.000,00 € ausgewiesen, während in der zweitgenannten Version eine nicht eingeforderte Stammeinlage in Höhe von 17.500,00 € abgesetzt wird.
Auch die Bilanz zum 31. Dezember 2016, welche die Bf. am 28. September 2017 beim Firmenbuch eingereicht hat (offenzulegender Auszug: BFG-Akt Bl. 253), weicht deutlich von der Bilanz zum 31. Dezember 2016 ab, welche die Bf. am 19. Februar 2018 beim Finanzamt eingereicht hat (BFG-Akt Bl. 159). Einzig der Wert der Vorräte in Höhe von 101.666,12 € ist in beiden Versionen der Bilanz gleich.
Auch die beim Finanzamt eingereichten Versionen der Bilanzen zum 31. Dezember 2015 und zum 31. Dezember 2016 stellen Handelsbilanzen (d.h. nach dem UGB aufgestellte Bilanzen) dar. Denn die Unterschiede zwischen den beim Firmenbuch eingereichten Bilanzen und den beim Finanzamt eingereichten Bilanzen sind nicht durch vom Unternehmensrecht abweichende steuerliche Vorschriften erklärbar, zum Beispiel weil aus den beim Firmenbuch eingereichten Bilanzen zum 31. Dezember 2015 und zum 31. Dezember 2016 hervorgeht, dass das Stammkapital in Höhe von 35.000,00 € zur Gänze einbezahlt gewesen sei, wogegen in den beim Finanzamt eingereichten Bilanz-Versionen jeweils eine nicht eingeforderte Stammeinlage in Höhe von 17.500,00 € ausgewiesen wird."
29) Im Beschwerdeverfahren der Alleingesellschafterin der Bf. (nunmehr Alleingesellschafterin der Muttergesellschaft der Bf.) erließ das Bundesfinanzgericht einen mit 4. Jänner 2024 datierten Vorhalt. Zu diesem Vorhalt brachte die StbKanzlei auch als Vertreterin der Bf. am 31. Jänner 2024 eine Stellungnahme beim Bundesfinanzgericht ein, in welcher Folgendes für die Bf. relevant ist:
"Die Umsatzzuschätzung für die Jahre 2015 bzw. 2016 betreffend die ***Bf1*** ist in keiner Weise gerechtfertigt und nachvollziehbar. Die Zuschätzung basierte auf einer nicht abgeschlossenen Buchhaltung. In weiterer Folge wurde nach Fertigstellung der Buchhaltung eine Körperschafts- sowie Umsatzsteuererklärung nach den tatsächlichen Verhältnissen beim Finanzamt eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2024 wird der tatsächliche Rohaufschlag anhand von Beispielen näher dargelegt. Besonders bei den Lämmern (Anteil 66% vom Gesamtumsatz), welche vorwiegend aus Weidehaltung mit extensiver Fütterung im Ausland eingekauft werden kann keine so hohe Schlachtausbeute wie im Bericht vom 30. Oktober 2017 der Außenprüfung angenommen wird erzielt werden. Die Tiere haben aufgrund extensiver Weidehaltung einen sehr geringen Fleischanteil. Der Marktpreis beim Absatz der Produkte wird hauptsächlich vom Großhandel vorgegeben. Auch der Rohaufschlag hinsichtlich der Rinder welcher im Außenbericht deutlich zu hoch angesetzt wurde wird in der mündlichen Verhandlung näher erläutert.
Die wirtschaftliche Situation im Unternehmen ist sehr schlecht und auch von außen deutlich erkennbar. Die gesamte betriebliche Ausstattung ist technisch überaltert und nicht auf dem neuesten Stand. Die Gebäude sind zum Teil stark sanierungsbedürftig. Dieser Umstand lässt auf eine negative wirtschaftliche Situation des Unternehmens schließen.
Die hohen Rohaufschläge wie in der Außenprüfung festgestellt wären für das Unternehmen sehr wünschenswert, dadurch hätte man die Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen und sämtliche bauliche Anlagen durch Investitionen sowie Instandhaltungsmaßnahmen wesentlich modernisieren können. Aufgrund der schlechten finanziellen Situation war das jedoch nicht möglich."
30) Der Vertreter der belangten Behörde brachte in die mündliche Verhandlung am 12. Februar 2024 den Betriebsprüfer mit. Der steuerliche Vertreter der Bf. brachte in die mündliche Verhandlung einen Sohn der Alleingesellschafterin der Bf. mit und stellte dessen Ausbildung sowohl im Schlachtgewerbe als auch auf wirtschaftlichen Gebiet und dessen Eintritt in den Betrieb der Bf. dar. Dieser habe sich die Kalkulation angeschaut und werde hierzu vortragen.
In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht:
30.1) Seitens Bf.: Die Bf. sei im Großhandel tätig. Jede Tiergattung sei anders zu beurteilen:
Lämmer würden lebend eingekauft; der Einkaufspreis nach Lebendgewicht ermittelt. Die Schlachtausbeute sei niedriger als laut Betriebsprüfung. Es wurden zwei Untersuchungen zur Schlachtleistung (Schlachtausbeute) - eine aus Bayern bezogen auf Schlachtkörpergewicht, kalt (18-24 Stunden nach Schlachtung) und eine aus Sachsen bezogen auf Schlachtkörpergewicht warm ohne Kopf - vorgelegt.
Die Untersuchung aus Bayern betreffend 12 Schafrassen bei verschiedener Fütterung ergab bei extensiver Fütterung eine durchschnittliche Schlachtausbeute aller 12 Rassen im Ausmaß von 42,6%; Minimum 38,2%; Maximum 48,0%. Bei intensiver Fütterung durchschnittlich 46,2%, Minimum 40,6%, Maximum 52,6%.
Die Untersuchung aus Sachsen ergab als Durchschnitt aller sechs untersuchten Rassen 47,75% Schlachtausbeute.
Die Bf. sei in einer Nische tätig, ohne Intensivmast der Lämmer, wodurch es weniger Schlachtausbeute gebe.
Rind: Es gebe zwei Produktionsverfahren:
Einerseits beim Einkauf Bezahlung nach Schlachtgewicht (Kaltgewicht des Schlachtkörpers, enthält noch die Knochen). Die Knochen seien fast nicht veräußerbar. Andererseits Einkauf und Weiterverkauf des Fleisches. Der Preis sei durch den Großhandel vorgegeben. Es herrsche starker Konkurrenzdruck.
Schaf: Wenig Umsatzanteil; Einkauf zu Preisen entsprechend Lebendgewicht; pauschale Berechnung (für mehrere Tiere). Es handle sich um ausgemusterte, nicht mehr nutzbare, alte Tiere mit hohem Knochenanteil. Verkauf Großteils als Tiernahrung.
Ziege: Meist Lebendkauf; Knochen seien Abfall.
Kitz: Meistens pauschaler Kauf mehrerer Tiere. Preis nach pauschalem Lebendgewicht. Verkauf an Großhandel.
Weiters wurden seitens der Bf. vorgelegt: Rohaufschlagskalkulationen
für Lämmer (2 Varianten: Schlachtausbeute 42% bzw. 45%. Dies entspreche der Schwankungsbreite);
für Rinder (2 Varianten: einerseits 3% bei Lebendkauf, Schlachtung, Fleischverkauf; andererseits 14% bei Fleischeinkauf und Weiterverkauf);
für Schafe: bei Schlachtausbeute 40% durchschnittlich 80% Rohaufschlag;
für Ziegen: bei Schlachtausbeute abzüglich Knochen 25% durchschnittlich 33% Rohaufschlag;
für Kitz: bei Schlachtausbeute 42% durchschnittlicher Rohaufschlag 65%
30.2) Seitens belangter Behörde: Das Eingehen der Bf. auf die Schätzung zeige, dass die Bf. von einer Schätzungsberechtigung ausgehe. Die Kalkulation des Betriebsprüfers habe auf Werten laut AMA aufgebaut, was die Fleischausbeute betreffe; die Quelle für diese Werte sei die Statistik Austria. Die ausländischen Lämmer seien billiger im Einkauf gewesen, sodass nicht ersichtlich sei, dass sie auf der Weide gehalten worden seien. Die Kalkulation des Betriebsprüfers basiere auf den tatsächlich vorhandenen Rechnungen der Bf.
30.3) Seitens Bf.: Die deutschen Untersuchungen würden vorgebracht, weil die österreichischen Werte auf Intensivmast beruhten. Das Belegwesen habe die genaue, zwischenzeitlich verstorbene, Sekretärin gemacht. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sei schlecht gewesen; die Familie mit einigen Kindern habe von der Pension der Großmutter leben müssen. Vorgelegt wurden Fotos zum schlechten Zustand des Betriebes. In Zukunft solle sich dies bessern. Der Betrieb sei mit anderen nicht vergleichbar. Zu den Lammeinkäufen in anderemEUmitgliedsstaat: Die Lämmer würden dort auf der Weide geboren und lebten dort bis in den Herbst. Da keine Ställe vorhanden seien, würden die Lämmer im Herbst lebend verkauft.
30.4) Seitens belangter Behörde: Dies sei nicht nachvollziehbar. Laut Rechnungen habe es auch im Juli und Dezember eingekaufte Lämmer gegeben.
30.5) Seitens Bf.: Man müsse das Ganze sehen und nicht einzelne Detailfälle. Es wurde ein Ordner vorgelegt, mit Verknüpfung von Ein- und Verkaufsbelegen, welche zusammenhingen.
30.6) Seitens belangter Behörde: Es sei zu wiederholen, dass der Betriebsprüfer auf Basis der tatsächlichen Belege die Kalkulation vorgenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jetzt im Nachhinein eine andere Kalkulation vorgenommen werde.
30.7) Seitens Bf.: Der Knochenanteil sei in der Kalkulation des Betriebsprüfers nicht enthalten. Es würden jetzt einzelne Geschäftsfälle zu den verschiedenen Tierarten herausgegriffen, um die Kalkulation des Betriebsprüfers zu widerlegen.
30.8) Seitens belangter Behörde: Bei den herangezogenen Werten laut Statistik Austria seien sicher die Knochen berücksichtigt, sodass daraus nichts zu gewinnen sei. Die Kalkulation sei bei der Prüfung anhand der tatsächlichen Rohaufschläge laut Buchhaltung vorgenommen worden. Diese Aufschläge seien auf alle Einkäufe, inklusive der nicht verbuchten Einkäufe, angewendet worden.
30.9) Seitens Bf.: Es sei anhand des schlechten Zustandes des Betriebes zu erkennen, dass kein Geld für Investitionen vorhanden war. Der Rohaufschlag laut eingereichter Bilanz sei 25,25% gewesen, wobei der um 15.000 Euro eingekaufte LKW noch nicht ausgeschieden sei.
30.10) Seitens belangter Behörde: Entscheidend seien die Einkaufspreise, die in anderemEUmitgliedsstaat niedriger gewesen seien, und die Fleischausbeute, die laut Statistik Austria höher sei.
30.11) Seitens Bf.: Die Richtigkeit der Werte laut MIAS-Systems sei nicht nachprüfbar. Es hätte sein können, dass zum Beispiel nur 70 der 100 bestellten Lämmer tatsächlich mitgenommen worden seien, aber im MIAS-System die Werte für 100 Lämmer eingegeben worden seien. Eine Schwankung zwischen österreichischem Preis und ausländischem Preis im Ausmaß von 50% ist unrealistisch.
30.12) Nach dem Schluss des Beweisverfahrens wurde seitens der belangten Behörde auf das schriftliche Vorbringen verweisen und seitens der Bf. abschließend vorgebracht: Die Entscheidung solle auch die wirtschaftliche Lage des Betriebes berücksichtigen. Es handele sich nicht um einen auslaufenden Betrieb, in welchen nichts mehr investiert werde, sondern um einen Betrieb, in den Nachfolger eingestiegen seien. Wenn Geld vorhanden gewesen wäre, wäre es für die dringend notwendigen Sanierungen verwendet worden. Es sei also kein Geld vorhanden gewesen. Alle Belege des Jahres 2016 seien in die Buchhaltung eingeflossen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
31)
Zum Mängelbehebungsauftrag vom 19. Jänner 2018 und dessen Beantwortung:
§ 250 Abs. 1 BAO bestimmt: "Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung."
Mit der Eingabe vom 4. Dezember 2017 hat die Bf. u.a. gegen
den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom 31. Oktober 2017,
den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2014 vom 31. Oktober 2017,
den Umsatzsteuersteuerbescheid 2014 vom 31. Oktober 2017,
den Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 31. Oktober 2017,
den Verspätungszuschlagsbescheid 2014 vom 31. Oktober 2017 und
den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 vom 31. Oktober 2017
Beschwerde erhoben. Die beiden genannten Wiederaufnahmebescheide ermöglichten die Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2014 und des Körperschaftsteuerbescheides 2014 vom 31. Oktober 2017. Der Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 31. Oktober 2017 setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 niedriger fest als es die in dieser Angelegenheit zuvor ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2017 getan hatte. Der Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 31. Oktober 2017 setzte die Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 niedriger fest als es die in dieser Angelegenheit zuvor ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2017 getan hatte. Der gemäß § 295 Abs. 3 BAO ergangene Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2014 vom 31. Oktober 2017 setzte den Verspätungszuschlag niedriger fest als es der in dieser Angelegenheit zuvor ergangene Verspätungszuschlagsbescheid vom 9. Februar 2017 getan hatte. Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 vom 31. Oktober 2017 setzte eine Gutschrift fest. All dies resultiert daraus, dass die Außenprüfung für das Jahr 2014 keine Hinzuschätzung, sondern vielmehr eine Verminderung der Einnahmen ergeben hatte.
Die Bf. hat in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2017 angegeben, dass sich die Beschwerde gegen folgende Punkte richte:
"Unbegründete Wiederaufnahme der Verfahren 2015 und 2016.
Umsatzhinzuschätzungen für die Jahre 2015 und 2016"
Dieses Vorbringen und die anderen, nur auf die Jahre 2015 und 2016 bezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehen am Inhalt der genannten sechs Bescheide betreffend das Jahr 2014 vorbei und erfüllen daher nicht das Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. b BAO.
§ 85 Abs. 2 BAO bestimmt: "Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
Das Finanzamt X musste daher den Mängelbehebungsauftrag vom 19. Jänner 2018 erlassen und der Bf. die Behebung u.a. des Mangels hinsichtlich § 250 Abs. 1 lit. b BAO betreffend die sechs Bescheide vom 31. Oktober 2017 auftragen.
Die Antwort der Bf. mit Schreiben vom 15. Februar 2018 gibt an, dass die Beschwerde sich gegen folgende Punkte richte:
"Unbegründete Wiederaufnahme der Verfahren 2015 und 12/2016
Umsatzhinzuschätzungen für die Jahre 2015 und 2016"
Dieses Vorbringen und die anderen, nur auf die Jahre 2015 und 2016 bezogenen Ausführungen im Schreiben der Bf. vom 15. Februar 2018 samt beigelegten Jahresabschlüssen für 2015 und 2016 gehen wiederum am Inhalt der genannten sechs Bescheide betreffend das Jahr 2014 vorbei und erfüllen daher weiterhin nicht das Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. b BAO.
Folglich ist die im Mängelbehebungsauftrag mit 15. Februar 2018 gesetzte Frist hinsichtlich der sechs Bescheide betreffend das Jahr 2014 fruchtlos abgelaufen. Die Geltung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die sechs Bescheide betreffend das Jahr 2014 richtet, als zurückgenommen, ist mit Ablauf des 15. Februar 2018 eingetreten. Dies wird mit dem Spruchpunkt I. der vorliegenden Entscheidung des BFG beschlussmäßig festgehalten.
Die Beschwerden, soweit sie gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für 2015 und 2016 gerichtet sind, lassen infolge des ergänzten Vorbringens der Bf. erkennen, dass die Hinzuschätzungen für die Jahre 2015 und 2016 angefochten werden. Es ist auch erkennbar, welche Änderung die Bf. an diesen Bescheiden beantragt werden, nämlich die Veranlagung entsprechend den eingereichten Jahresabschlüssen (Bilanzen und G&V-Rechnungen) für 2015 und 2016. Eine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO war von Anfang an vorhanden und war auch nicht Gegenstand des Mängelbehebungsauftrages.
32)
Zur Anfechtung des Umsatzsteuerbescheides 2016 vom 25. Juli 2018:
§ 253 BAO bestimmt: "Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst."
An die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 12/2016 vom 31. Oktober 2017 ist der Umsatzsteuerbescheid 2016 (Jahresveranlagungsbescheid) vom 25. Juli 2018 getreten.
Die Beschwerde der Bf. vom 4. Dezember 2017, soweit sie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2016 vom 31. Oktober 2017 gerichtet ist, gilt somit gemäß § 253 BAO auch als gegen den mit 25. Juli 2018 datierten Umsatzsteuerbescheid 2016 gerichtet.
Laut Rechtssatz Nr. 1 zu VwGH 25.6.2008, 2006/15/0085 gilt die Beschwerde der Bf. vom 7. September 2018, soweit sie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 25. Juli 2018 gerichtet ist, nur als ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde vom 4. Dezember 2017 hinsichtlich Umsatzsteuer 12/2016 (vgl. auch Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, S. 616, Tz 5 zu § 253). Eine Zurückweisung der Beschwerde vom 4. Dezember 2017, soweit sie ursprünglich gegen den außer Kraft getretenen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2016 vom 31. Oktober 2017 gerichtet war, ist nicht geboten (Ellinger et al., Anm. 6 zu § 253 BAO).
33)
Zur Buchführung, zu den Inventaren und den Jahresabschlüssen der Bf.:
33.1)
Tatsächliche Buchführung, Inventarisierung und Jahresabschlüsse der Bf. in den Streitjahren:
Die Inventur der Bf. zum 31. Dezember 2015 umfasst nicht alle Vermögensgegenstände und keine Schulden. Sie umfasst nur die Vorräte, deren Wert iHv 62.687,97 € unrichtig ist.
Die Inventur der Bf. zum 31. Dezember 2016 umfasst nicht alle Vermögensgegenstände und keine Schulden. Sie umfasst nur die Vorräte, deren Wert iHv 101.666,12 € unrichtig ist.
Das Kassabuch und das Kassakonto in der Buchhaltung waren nicht vollständig. Nicht alle bar erfolgten Bezahlungen von Lieferverbindlichkeiten wurden verbucht. Nicht alle baren Vereinnahmungen von Lieferforderungen bzw. Verkaufserlösen wurden verbucht.
Lieferverbindlichkeiten wurden jahrelang nicht ´ausgeziffert´, sondern ´mitgeschleppt´.
Die Bf. hat Einkäufe von Schlachtvieh in anderemEUmitgliedsstaat während des Jahres 2015 im Ausmaß von 44.128,20 € und während des Jahres 2016 im Ausmaß von 3.495,86 € nicht verbucht.
Ein Teil der Warenverkäufe wurde nicht verbucht.
Ein Teil der verbuchten Warenverkäufe wurde nicht nach dem dafür vorgesehenen Soll-Prinzip, sondern nach dem Ist-Prinzip verbucht.
Zumindest ein Teil der Buchungen erfolgte nicht zeitgerecht (bis zum 15. des übernächsten Monates nach dem Stattfinden des Geschäftsfalles).
Die Bilanz zum 31. Dezember 2015, welche die Bf. am 30. September 2016 beim Firmenbuch eingereicht hat, weist einen Wert der Vorräte in Höhe von 47.230,00 € aus (BFG-Akt Bl. 246 f), wogegen die am 19. Februar 2018 beim Finanzamt eingereichte Bilanz zum 31. Dezember 2015 einen Wert der Vorräte in Höhe von 62.687,97 € ausweist (BFG-Akt Bl. 161). Auch sonst gibt es deutliche Abweichungen zwischen den beiden Versionen der Bilanz.
Die Bilanz zum 31. Dezember 2016, welche die Bf. am 28. September 2017 beim Firmenbuch eingereicht hat (offenzulegender Auszug: BFG-Akt Bl. 253), weicht deutlich von der Bilanz ab, welche die Bf. am 19. Februar 2018 beim Finanzamt eingereicht hat (BFG-Akt Bl. 159). Einzig der Wert der Vorräte in Höhe von 101.666,12 € ist in beiden Versionen der Bilanz gleich.
Auch die beim Finanzamt eingereichten Versionen der Bilanzen zum 31. Dezember 2015 und zum 31. Dezember 2016 stellen Handelsbilanzen (d.h. nach dem UGB aufgestellte Bilanzen) dar. Denn die Unterschiede zwischen den beim Firmenbuch eingereichten Bilanzen und den beim Finanzamt eingereichten Bilanzen sind nicht durch vom Unternehmensrecht abweichende steuerliche Vorschriften erklärbar, z.B. weil aus den beim Firmenbuch eingereichten Bilanzen zum 31. Dezember 2015 und zum 31. Dezember 2016 hervorgeht, dass das Stammkapital in Höhe von 35.000,00 € zur Gänze einbezahlt gewesen sei, wogegen in den beim Finanzamt eingereichten Bilanz-Versionen jeweils eine nicht eingeforderte Stammeinlage in Höhe von 17.500,00 € ausgewiesen wird.
Aus der Buchhaltung der Bf. ist die genaue Berechnung ihres Gewinnes und ihrer Erlöse (Umsätze) in den Streitjahren 2015 und 2016 nicht möglich.
Die Buchhaltung der Bf. eignete sich nicht dazu, den für die Bf. tätigen Personen richtige und aktuelle Informationen zu liefern. Die Jahresabschlüsse der Bf. eigneten sich nicht dazu, ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.
33.2) Beweiswürdigung zu Abschnitt 33.1:
Die Diskrepanzen zwischen den beim Firmenbuch und den beim Finanzamt eingereichten Bilanzen ergeben sich aus Abfragen beim Firmenbuch und der Aktenlage.
Die Unrichtigkeit des Wertes der Vorräte laut der am 24. Mai 2018 vorgelegten Inventur zum 31. Dezember 2015 resultiert daraus, dass der Wert der Vorräte in der Bilanz zum 31. Dezember 2015, welche die Bf. am 30. September 2016 beim Firmenbuch eingereicht hat, 47.230,00 € beträgt (BFG-Akt Bl. 246 f). Hingegen wird der Wert der Vorräte in der am 19. Februar 2018 beim Finanzamt eingereichten Bilanz zum 31. Dezember 2015 mit 62.687,97 € angegeben (BFG-Akt Bl. 161). Es ist daher davon auszugehen, dass die am 24. Mai 2018 vorgelegte Inventur der Bf. zum 31. Dezember 2015 mit einem Wert der Vorräte iHv 62.687,97 € zwischen dem 30. September 2016 und dem 19. Februar 2018 unter Angabe von zumindest teilweise falschen Beständen erstellt worden ist.
Die Unrichtigkeit des Wertes der Vorräte laut der am 24. Mai 2018 vorgelegten Inventur zum 31. Dezember 2016 resultiert daraus, dass - wie der Betriebsprüfer im Aktenvermerk über die Nachschau am 24. Mai 2018 glaubwürdig ausführt - auf dem Konto "5790 - WEK Futtermittel" im Jahr 2016 netto 857,33 € verbucht wurden. Der laut Inventur zum 31.12.2016 gegenüber 01.01.2016 um 4.338,00 € auf 6.251,00 € angewachsene Bestand ist angesichts der laut Inventur am 31.12.2016 vorhandenen 406 lebenden und zu versorgenden Tiere unerklärlich. Der Versuch der Erklärung seitens der Bf., wonach (ohne Spuren in der Buchhaltung) Mist gegen Futtermittel getauscht worden sei, ist als Erklärung der gesamten Futtermittel-Unterdeckung im Jahr 2016 unglaubwürdig und als Schutzbehauptung einzustufen. Es ist daher davon auszugehen, dass die am 24. Mai 2018 vorgelegte Inventur der Bf. zum 31. Dezember 2016 unter Angabe von zumindest teilweise falschen Beständen erstellt worden ist.
Die Nichtverbuchung von Einkäufen in anderemEUmitgliedsstaat wurde vom Betriebsprüfer anhand der im MIAS vorhandenen Daten zu innergemeinschaftlichen Erwerben der Bf. ermittelt. Die Differenz betreffend 2015 hat er im Rahmen der Außenprüfung ermittelt. Die während der Außenprüfung gegenüber der Buchhaltung ermittelte Differenz betreffend 2016 war infolge der nachträglichen Buchungen nicht mehr aktuell. Die für den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 25. Juli 2018 maßgebende Differenz betreffend 2016 hat der Betriebsprüfer nach Einlangen der Steuererklärungen für 2016 und Vornahme einer Nachschau neu berechnet. An den von ihm ermittelten Differenzen bestehen keine Zweifel, zumal seine Vorgangsweise während der Außenprüfung und danach sehr aufwendig und sorgfältig war. Dem Vorbringen, dass keine Differenzen bestünden oder gar mehr innergemeinschaftliche Erwerbe als laut MIAS verbucht worden wären, wird nicht gefolgt.
Die weiteren, in Abschnitt 33.1 angeführten Umstände bei der Buchführung der Bf. gehen aus dem Bericht des Betriebsprüfers vom 30. Oktober 2017 über die bei der Bf. durchgeführte Außenprüfung sowie aus der Niederschrift und dem Aktenvermerk über die Nachschau vom 24. Mai 2018 hervor. An deren Wahrheit bestehen keine Zweifel, zumal auch anlässlich der vorangegangenen Betriebsprüfung über die Jahre 2010 bis 2013 grobe Mängel der Buchführung der Bf. festgestellt wurden, welche die damalige Betriebsprüferin in Tz 2 ihres Berichtes vom 19. Jänner 2015 dargestellt hat. Die Bf. räumt das Bestehen einiger Tatsachen, welche der Feststellung von Mängeln zugrundeliegen, ein, wenn sie auch diese Tatsachen nicht als Grund für eine Mangelhaftigkeit ihrer Buchführung anerkennt:
jahrelanges ´Nicht-Aus-Ziffern´ von in der Buchhaltung mitgeschleppten, bereits bezahlten Lieferverbindlichkeiten;
Nichteintragung von Zahlungen der Kunden im Kassabuch, wenn mit dem Bargeld Lieferverbindlichkeiten bezahlt wurden.
Das Unvermögen der Buchhaltung und der Jahresabschlüsse der Bf., richtige und aktuelle Informationen zu liefern und ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage zu vermitteln, sowie die Unmöglichkeit der genauen Berechnung von Gewinn und Umsatzerlösen resultieren aus der Gesamtheit der in Abschnitt 33.1 dargestellten Mängel der Buchführung der Bf.
Dem entgegengesetzten Vorbringen der Bf., wonach sämtliche Umsatzerlöse buchhalterisch erfasst und erklärt worden seien, kann somit nicht gefolgt werden.
Dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung, wonach alle Belege des Jahres 2016 verbucht worden seien, und wonach die damalige Sekretärin in der Bf. sehr genau gewesen sei und ´hinter den Belegen her gewesen sei´, d.h. auf die Erstellung von Belegen gedrängt habe, ist entgegenzuhalten:
Die Unvollständigkeit der Buchführung der Bf. resultierte weniger daraus, dass eine Buchhaltungskraft vorhandene Belege nicht verbuchte, sondern eher daraus, dass Belege nicht vollständig bzw. rechtzeitig zur Verfügung standen. Die Sekretärin konnte nur auf die Erstellung von Belegen zu jenen Geschäftsfällen dringen, von denen sie wusste, d.h. z.B. nicht betreffend Bareinnahmen außer Haus und Barausgaben außer Haus.
33.3) Rechtliche Würdigung zu Buchführung und Jahresabschlüssen:
Gemäß § 2 Unternehmensgesetzbuch (UGB) ist die Bf. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmerin kraft Rechtsform. Die Bf. unterliegt als Kapitalgesellschaft dem dritten Buch des UGB, d.h. dessen §§ 189 ff.
§ 190 Abs. 1 UGB bestimmt: "Der Unternehmer hat Bücher zu führen und in diesen seine unternehmensbezogenen Geschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen."
§ 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in der Fassung BGBl. I Nr. 114/1997 bestimmt: "Die Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen."
§ 190 Abs. 3 UGB bestimmt: "Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden."
§ 191 UGB bestimmt: "(1) Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen."
Ein Inventar ist ein auf Basis einer Inventur erstellte Verzeichnis jener Vermögensgegenstände und Schulden, die einem Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet (gewidmet) sind. Das Inventar und damit die Inventur dienen als Abgleich der Zahlen aus der Buchhaltung mit dem tatsächlichen Bestand. (Hilber in Torggler, UGB2, § 191 Rz 1 und 2)
Da die Inventuren der Bf. nur Vorräte enthalten, sind sie keine vollständigen Inventare im Sinne des § 191 UGB. Ein vollständiges Inventar inklusive Schulden hätte der Bf. die Gelegenheit geboten, die jahrelang in der Buchhaltung mitgeschleppten, bereits bezahlten Lieferverbindlichkeiten auszubuchen.
§ 195 UGB bestimmt: "Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln."
§ 196 UGB bestimmt:
(1) Der Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden."
§ 124 BAO bestimmt: "Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen."
§ 131 Abs. 1 BAO in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung bestimmte bezughabend:
"… Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften: …
… 2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.
…"
Im Sinne des letzten vorhergehenden Satzes galt bis 31. Dezember 2015 die Barbewegungs-VO, BGBl. II Nr. 441/2006, welche bis zu einer Umsatzgrenze von 150.000,00 € Erleichterungen bei der Losungsermittlung vorsah. Da die Bf. diese Umsatzgrenze (auch in den Vorjahren) überschritt, galten die Erleichterungen nicht für die Bf.
§ 131 Abs. 1 BAO in der ab 1. Jänner 2016 geltenden Fassung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, bestimmt bezughabend:
"… Die gemäß den §§ 124, 125 und 126 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften: …
… 2. a) Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist.
b) Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden.
c) Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 3 verpflichtet sind, ihre Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bargeschäfte einzeln festhalten.
…"
Die Erleichterungen bei der Buchführung nach § 131 Abs. 4 BAO sind auf die Bf. schon wegen des Überschreitens der Umsatzgrenze von 30.000,00 € nicht anwendbar.
Am 1. Jänner 2016 traten weiters die Belegerteilungspflicht gemäß § 132a BAO in der Fassung (idF) StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 und die erste Stufe der Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO idF StRefG 2015/2016, BGBl. I 118/2015 in Kraft.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 bestimmt: "Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres."
Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988, d.h. im Wesentlichen anhand der Geldbewegungen, ist für die Bf. nicht anwendbar, weil für sie die gesetzliche Pflicht zur Buchführung (§ 190 Abs. 1 UGB) gilt.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 bestimmt: "Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen."
Die zitierten Gesetzesstellen bedeuten u.a., dass die Bf. ihren Gewinn (bzw. Verlust) der Streitjahre durch doppelte Buchhaltung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln musste bzw. hätte müssen.
Dies bedeutet für die Bf. in den Streitjahren im Detail u.a.:
Alle Wareneinkäufe mussten verbucht werden.
Alle Warenverkäufe mussten verbucht werden.
Verkaufsvorgänge ohne Sofortzahlung waren gemäß dem Realisationsprinzip und nach vereinbarten Entgelten zu verbuchen, sodass Lieferforderungen entstanden, welche zum jeweiligen Datum der Bezahlung auszubuchen waren.
Die vollständige und richtige Verbuchung jedes Geschäftsfalles sollte zeitgerecht (spätestens am 15. des übernächsten Monates) erfolgen.
Die Nachholung von vorher unterlassenen Buchungen zum Abschlussstichtag (hier: 31. Dezember) ändert nichts an der formellen Mangelhaftigkeit der Buchhaltung.
Alle Bareingänge und Barausgänge sollen entweder "in den Büchern", d.h. auf dem Kassakonto täglich einzeln verbucht werden, oder in den dem Kassakonto zu Grunde liegenden "Grundaufzeichnungen", d.h. dem Kassabuch, täglich einzeln festgehalten werden.
Wenn Bargeld zur Bezahlung einer Lieferforderung vereinnahmt und anschließend zur Bezahlung einer Lieferverbindlichkeit verwendet wurde, waren dies zwei getrennte Vorgänge, die nicht gleichzeitig stattfanden. Auch wenn das Bargeld nur kurz in der Verfügungsmacht der Bf. stand, waren beide Vorgänge auf dem Kassakonto oder im Kassabuch einzeln zu verbuchen bzw. einzutragen.
Die Buchführung (Rechnungswesen) kann nur dann den Anforderungen des Unternehmens entsprechen, wenn sie aufgrund von (inhaltlich richtigen) Belegen und mittels zeitnaher Buchungen erfolgt. Alle Eingangsrechnungen sind der buchführenden Stelle zuzuleiten und dort geordnet und zeitgerecht zu verbuchen. Zu jedem Verkaufsvorgang ist zeitnah eine Ausgangsrechnung auszustellen und diese zeitnah zu verbuchen. Jede Bezahlung einer Lieferverbindlichkeit ist zeitnah zu verbuchen, auch zwecks der für das Unternehmen unerlässlichen Information über den Stand jeder Lieferverbindlichkeit, damit Eingangsrechnungen nicht doppelt bezahlt werden. Jeder Zahlungseingang ist zeitnah zu verbuchen, damit der Stand jeder Lieferforderung ersichtlich ist. Jede bare Ein- und Auszahlung ist einzeln zu verbuchen bzw. im Kassabuch einzutragen, damit der Kassenstand kontrolliert werden kann.
Das Wort "Jahresabschluß" wird in den §§ 195 und 196 Abs. 1 UGB in der Einzahl verwendet. Daraus folgt bzw. ist es überhaupt selbstverständlich, dass zu einem bestimmten Stichtag nur ein unternehmensrechtlicher (traditionell: handelsrechtlicher) Jahresabschluss mit nur einer Bilanz (Handels-Bilanz) aufzustellen ist. Die Aufstellung einer weiteren Bilanz zum selben Stichtag mit dem Ansatz von abweichenden steuerrechtlichen Werten (d.h. einer Steuerbilanz) ist denkbar, aber weniger üblich als die Anpassung der Handelsbilanz an die steuerrechtlichen Wertansätze mittels einer Mehr-Weniger-Rechnung. Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen von zwei unterschiedlichen Bilanz-Versionen zum selben Stichtag ohnehin nicht dadurch erklärbar, dass eine der Bilanz-Versionen eine Steuerbilanz darstellen solle.
Ein Teil der Buchführungsvorschriften ist als "Soll"-Vorschrift und nicht als "Muss"-Vorschrift normiert. Die Verletzung von "Soll"-Vorschriften ist nicht als Finanzordnungswidrigkeit strafbar, hat aber Konsequenzen (Ritz, BAO5, § 131 Rz 4 mit Verweis auf § 184 iVm § 163 BAO). Die Nichteinhaltung einer "Soll"-Vorschrift bedeutet ebenso wie die Nichteinhaltung einer "Muss"-Vorschrift zunächst die formelle Mangelhaftigkeit der Buchführung = die Buchführung ist nicht formell ordnungsgemäß.
Die Anwendung all dieser Vorschriften auf den in Abschnitt 33.1 festgestellten Sachverhalt bei der Bf. in den Streitjahren bedeutet, dass die Buchführung und damit auch die auf dieser Buchführung basierenden Jahresabschlüsse formell mangelhaft waren, denn die Bf.
hat unvollständige und unrichtige Inventare zum 31. Dezember 2015 und zum 31. Dezember 2016 aufgestellt, sodass der - im Fall der Bf. aufgrund der gravierenden Buchführungsmängel dringend notwendige - Abgleich der Zahlen aus der Buchhaltung mit dem tatsächlichen Bestand der Vermögenswerte und Schulden zum Abschlussstichtag bei der Bilanzerstellung nicht vorgenommen werden konnte;
hat nicht alle Wareneinkäufe verbucht;
hat nicht alle Warenverkäufe verbucht;
hat einen Teil der Warenverkäufe erst bei der späteren Bezahlung verbucht;
hat einen Teil der Wareneinkäufe und Warenverkäufe erst anlässlich der Jahresabschluss-Erstellung mit Datum 31. Dezember 2016 nachgebucht;
hat die Vereinnahmung und anschließende Auszahlung von Bargeld nicht im Kassabuch eingetragen bzw. auf dem Kassakonto verbucht. Durch die Nichtverbuchung solcher Vorgänge auf dem Kassakonto fehlte auch die jeweilige Gegenbuchung auf dem Lieferforderungskonto und dem Lieferverbindlichkeitskonto, sodass deren Stände tendenziell zu hoch waren.
Weiters hat die Bf. aus ihrer Buchführung jeweils zwei unterschiedliche Bilanzen zum selben Stichtag - 31. Dezember 2015 bzw. 31. Dezember 2016 - abgeleitet.
Indem die Bf. nicht alle Ein- und Verkäufe verbuchte sowie nicht alle Bezahlungen von Lieferverbindlichkeiten verbuchte sowie nicht alle Vereinnahmungen von Lieferforderungen verbuchte sowie unrichtige Inventuren aufstellte sowie verschiedene Jahresabschlüsse zu jeweils demselben Stichtag aufstellte, waren ihre Buchführung und ihre Jahresabschlüsse darüber hinaus materiell mangelhaft = sachlich unrichtig.
Durch die Nichtverbuchung der baren Vereinnahmung eines Verkaufserlöses bei anschließender Bezahlung einer Lieferverbindlichkeit mit dem Bargeld auf dem Kassakonto fehlte auch die jeweilige Gegenbuchung auf dem Lieferforderungskonto und dem Lieferverbindlichkeitskonto, sodass deren Stände tendenziell zu hoch waren. Auch dies macht die Buchführung der Bf. sachlich unrichtig (materiell mangelhaft).
34) Konsequenzen aus der mangelnden Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der Bf.:
§ 163 BAO idF BGBl. I Nr. 99/2006 bestimmte bis 31. Dezember 2015:
"(1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
(2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist."
§ 163 BAO idF StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, ist ab 1. Jänner 2016 in Kraft und unterscheidet sich folgendermaßen von der vorhergehenden Fassung: In § 163 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 118/2015 ist der Ausdruck "des § 131" durch den Ausdruck "der §§ 131 und 131b" ersetzt worden.
§ 184 BAO bestimmt:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
Die dargestellten, formellen Mängel der Buchführung der Bf. und der auf dieser basierenden Jahresabschlüsse sind derart schwer, dass die sachliche Richtigkeit der Buchführung der Bf. in Zweifel zu ziehen ist. Darüber hinaus ist erwiesen, dass die Buchführung der Bf. und ihre Jahresabschlüsse sachlich unrichtig sind.
Die Mängel der Buchführung und der Jahresabschlüsse der Bf. sind derart gravierend, dass eine exakte Ermittlung
der wirklichen Jahresergebnisse (Gewinne bzw. Verluste als Werte, aus denen die Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer abgeleitet werden können) und
der wirklichen Erlöse aus Verkäufen als Werte, aus denen die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer abgeleitet werden können,
nicht möglich ist. Die aus Buchführung und Jahresabschlüssen der Bf. abgeleiteten Steuererklärungen der Bf. für die Streitjahre 2015 und 2016 können nicht direkt (erklärungsgemäß) in die Veranlagungen der Bf. zur Umsatz- und Körperschaftsteuer der Jahre 2015 und 2016 übernommen werden.
Dies alles bedeutet, dass die Jahresergebnisse (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und die Umsätze der Bf. in den Jahren 2015 und 2016 zu schätzen sind.
35) Durchführung der gebotenen Schätzung:
Da - wie zuvor festgestellt - eine Schätzung der Jahresergebnisse (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und der Umsätze jeweils für die Jahre 2015 und 2016 erforderlich ist, muss zunächst die Schätzungsmethode festgelegt werden.
Die Festlegung der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Im Beschwerdeverfahren steht es im Sinne von §§ 2a und 269 Abs. 1 BAO dem Bundesfinanzgericht grundsätzlich frei, die Schätzungsmethode festzulegen, indem es die von der belangten Behörde gewählte Methode bestätigt oder durch eine andere Methode ersetzt. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. Diejenige Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann. Als Schätzungsmethoden kommen insbesondere der äußere und der innere Betriebsvergleich, die Schätzung nach dem Lebensaufwand oder nach dem Vermögenszuwachs, die kalkulatorische Schätzung und der Sicherheitszuschlag in Frage. (Vgl. zu alledem Ritz/Koran, BAO7, § 184 Rz 12 mit zahlreichen Verweisen)
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Normen und Schlagworte
- § 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 22 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 3 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 195 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 191 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 196 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 190 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102280/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102280.2019
- Stammnummer
- 143836
- Gültig
- 23.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF