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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102280/2019

Schätzung infolge gravierender Buchführungsmängel bis hin zu zwei Versionen (für Firmenbuch bzw. Finanzamt) von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zum jeweils gleichen Stichtag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102280/2019vom 23.02.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein zum Schluss jedes Geschäftsjahres gemäß § 191 UGB aufzustellendes Inventar (Inventarium, Inventur) hat die dem Unternehmen gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben. Eine nur die Vorräte umfassende Aufstellung ist kein vollständiges Inventar im Sinne des § 191 UGB.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, abgekürzt: Bf.), ***Bf1-Adr*** bis 30. August 2018 vertreten durch Buchhaltungskanzlei (AdrBuchhaltungskanzlei), seit 19. Juni 2023 vertreten durch StbKanzlei (AdrStbKanzlei), über A) die Beschwerde der Bf., hierbei vertreten durch Buchhaltungskanzlei, vom 4. Dezember 2017, soweit sie gegen folgende, mit 31. Oktober 2017 datierte Bescheide des Finanzamtes X zu Steuernummer ***BF1StNr1*** gerichtet ist: - Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betr. Umsatzsteuer 2014, - Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betr. Körperschaftsteuer 2014, - Umsatzsteuerbescheid 2014, - Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2014, - Körperschaftsteuerbescheid 2014, - Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014, - Umsatzsteuerbescheid 2015, - Körperschaftsteuerbescheid 2015 - Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2016, wobei diesbezüglich die Beschwerde gemäß § 253 BAO als gegen den mit 25. Juli 2018 datierten Umsatzsteuerbescheid 2016 gerichtet gilt; B) die Beschwerde der Bf. vom 7. September 2018, soweit sie gegen den mit 25. Juli 2018 datierten Körperschaftsteuerbescheid 2016 des Finanzamtes X und den gleich datierten Umsatzsteuerbescheid 2016 des Finanzamtes X, beide zu Steuernummer ***BF1StNr1***, gerichtet ist, wobei die Beschwerde vom 7. September 2018 hinsichtlich der Umsatzsteuer 2016 als ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde vom 4. Dezember 2017 gilt; nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2024 I.) beschlossen: Die Beschwerde der Bf. vom 4. Dezember 2017, soweit sie sich gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom 31. Oktober 2017, den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2014 vom 31. Oktober 2017, den Umsatzsteuersteuerbescheid 2014 vom 31. Oktober 2017, den Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 31. Oktober 2017, den Verspätungszuschlagsbescheid 2014 vom 31. Oktober 2017 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 vom 31. Oktober 2017 richtet, gilt gemäß § 85 Abs. 2 in Verbindung mit (iVm) § 250 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen. II.) zu Recht erkannt: II./a) Der Beschwerde vom 4. Dezember 2017, soweit sie sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 31. Oktober 2017, den Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom 31. Oktober 2017 und gemäß § 253 BAO gegen den Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 25. Juli 2018 richtet, wird teilweise stattgegeben. Diese Bescheide werden abgeändert. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2015 wird mit 10.044,96 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem diesbezüglichen, als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2015 wird mit 1.750,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem diesbezüglichen, als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2016 wird mit 24.484,44 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem diesbezüglichen, als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II./b) Der Beschwerde vom 7. September 2018, soweit sie sich gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 25. Juli 2018 richtet, wird teilweise stattgegeben. Dieser Bescheid wird abgeändert. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 wird mit 10.591,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem diesbezüglichen, als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III.) Weiters hat das Bundesfinanzgericht beschlossen: Die (bedingten) Anträge der Bf. auf Entscheidung über die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 durch das Bundesfinanzgericht in den Eingaben vom 4. Dezember 2017 und vom 15. Februar 2018 (verfrühte Vorlageanträge im Sinne des § 264 BAO) werden gemäß § 264 Abs. 5 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. IV.) Gegen die Aussprüche ad I, II, und III ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1) Die beschwerdeführende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Beschwerdeführerin, abgekürzt: Bf.) wurde im Jahr 2009 gegründet. Ihr im Firmenbuch eingetragener Geschäftszweig ist Schlachthof. Ihr Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Seit Datum1 ist Herr Gf der alleinige Geschäftsführer der Bf. Ab Gründung bis Datum2 war Frau Gesellschafterin die alleinige Gesellschafterin der Bf. Ab Gründung bis Datum3 war im Firmenbuch eingetragen, dass 17.500 € (die Hälfte) auf die Stammeinlage in Höhe von 35.000 € geleistet worden sei; am Datum3 wurde eingetragen, dass die gesamte Stammeinlage in Höhe von 35.000 € geleistet worden sei. Seit Datum2 ist die Obergesellschaft die alleinige Gesellschafterin der Bf. Die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Obergesellschaft ist Frau Gesellschafterin. (Firmenbuchauszüge: BFG-Akt Bl. 200-202). Eine Außenprüfung bei der ***Bf1*** für die Jahre 2010 bis 2013 (plus Nachschau 1/2014 - 7/2014) hatte laut dem Bericht der damaligen Betriebsprüferin vom 19. Jänner 2015 (Tz 2) formelle und materielle Mängel der Buchführung und Aufzeichnungen der ***Bf1*** ergeben. 2) Da die Bf. keine Umsatzsteuererklärung für 2014 abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt X die Besteuerungsgrundlagen und erließ einen entsprechenden, mit 15. November 2016 datierten Umsatzsteuerbescheid 2014 (BFG-Akt Bl. 12). Dagegen erhob die Bf. eine Beschwerde, über welche das Finanzamt X mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2017 absprach und die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 mit 12.809,52 € aufgrund folgender Bemessungsgrundlagen festsetzte (BFG-Akt Bl. 13): Umsatz 382.700,19 €, davon 90.214,26 € mit 20% versteuert und 278.350,04 € mit 10% versteuert und 14.135,89 € mit 12% versteuert. Innergemeinschaftliche Erwerbe 43.202,00 €, zur Gänze mit 10% versteuert. Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb 4.320,20 €. Sonstige Vorsteuern 34.764,64 €. Das Finanzamt X erließ einen mit 15. November 2016 datierten Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2014 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung, der den Verspätungszuschlag im Ausmaß von 6,5% der festgesetzten Umsatzsteuer (sohin mit 744,98 €) festsetzte. (BFG-Akt Bl. 218). Das Finanzamt X erließ gemäß § 295 Abs. 3 BAO einen mit 9. Februar 2017 datierten Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2014, mit welchem der Verspätungszuschlag im Ausmaß von 6,8% (sohin 871,04 €) an die durch die Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2017 geänderte Festsetzung der Umsatzsteuer angepasst wurde. (BFG-Akt Bl. 219) 3) Da die Bf. keine Körperschaftsteuererklärung für 2014 abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt X die Besteuerungsgrundlagen und erließ an die Bf. einen entsprechenden, mit 15. November 2016 datierten Körperschaftsteuerbescheid 2014 (BFG-Akt Bl. 14). Dagegen erhob die Bf. eine Beschwerde, über welche das Finanzamt X mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2017 absprach und die Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 mit 3.964,00 € aufgrund eines Einkommens von 20.356,49 € festsetzte (BFG-Akt Bl. 15). 4) Während des in Abschnitt 5 dargestellten Ablaufes der Außenprüfung brachte die Bf. am 30. August 2017 ihre Umsatzsteuererklärung für 2015 und ihre Körperschaftsteuererklärung für 2015 beim Finanzamt ein (BFG-Akt Bl. 223 ff). Die Bf. erklärte darin: Umsatz 309.763,20 €, davon 589,50 € steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, sodass 309.173,70 € steuerpflichtiger Umsatz verblieb. Davon 37.236,80 € mit 20% und 271.936,90 € mit 10% zu versteuern. Innergemeinschaftliche Erwerbe 16.429,80 € zur Gänze mit 10% zu versteuern. Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb 1.642,98 €; sonstige Vorsteuer 27.321,51 €. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 7.337,58 €. 5) Ab Mai 2017 wurde bei der Bf. eine USO-Prüfung (Umsatzsteuersonderprüfung) durchgeführt, welche Ende Juni 2017 auf eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG mit Ausdehnung der Abgabenarten auf Ertragsteuern 2014 und 2015 sowie mit Ausdehnung des Nachschauzeitraumes auf 2016 und 2017 erweitert wurde. Laut Betriebsprüfer habe es Mängel der Buchhaltung und Differenzen zwischen Lebendvieheinkauf und Fleischverkauf gegeben, weshalb der Verdacht der Abgabenhinterziehung entstanden sei. Seitens der Bf. und der sie damals gegenüber dem Finanzamt vertretenden Buchhaltungskanzlei seien die vom Betriebsprüfer geforderten Aufklärungen über die Ausbuchung von Lieferverbindlichkeiten im Jahr 2014 und über die Differenzen aus 2016 nicht erfolgt. Auf die Vorladung zur Schlussbesprechung am 19. Oktober 2017 samt Bekanntgabe der Schätzungsgrundlagen sei seitens der Bf. mit Fax vom 12. Oktober 2017 mitgeteilt worden, dass die Vertreterin der Buchhaltungskanzlei aus persönlichen Gründen verhindert sei. Der Bf. sei mitgeteilt worden, dass die Verhinderung der Vertreterin der nicht vertretungsbefugten Buchhaltungskanzlei keinen Entschuldigungsgrund darstelle und eine andere Vertrauensperson anwesend sein könne. Seitens der Bf. sei der Vorladung zur Schlussbesprechung am 19. Oktober 2017 niemand gefolgt. (Tz 2 des Prüfungsberichtes vom 30. Oktober 2017, BFG-Akt Bl. 129 verso, 130) 6) In Tz 3 (betr. "Ordnungsmäßigkeit") des Prüfungsberichtes vom 30. Oktober 2017 (BFG-Akt Bl. 130 verso) führte der Betriebsprüfer aus: "Die Außenprüfung kommt zum Schluss, dass eine Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung gem. § 131 BAO nicht gegeben ist. Die Bücher und Aufzeichnungen sind sachlich unrichtig bzw. weisen derart formelle Mängel auf, dass eine sachliche Richtigkeit in Zweifel gezogen wird. Es wurden Buchungen getätigt, welche nicht dem vorgeschriebenen Soll-Prinzip folgen. Demnach wurde nach vereinnahmten Entgelten verbucht. Das Kassenbuch ist nicht vollständig und es fehlen Eingangsrechnungen. Unter anderem wurden Zahlungen nicht erfasst. Beispielsweise sind hier die Zahlungen an den ausländischen Lieferanten A zu nennen, welche sich weder im Kassenbuch noch in der Buchhaltung wiederfinden. Anhand der Kalkulationen ist ersichtlich, dass ebenso Umsatzerlöse sowie deren Ausgangsrechnungen in der Buchhaltung fehlen. Einnahmen daraus sind ebenfalls nicht in der Kasse erfasst. Die Registrierkasse verfügt zwar über die entsprechende Sicherheitseinrichtung, jedoch wurden Barumsätze nicht erfasst. Anhand der Belegprüfung 2016 wurde festgestellt, dass mit dem vorhandenen Mitteleinsatz ein weit höherer Umsatz zu erzielen gewesen wäre. Der Schluss der Außenprüfung lautet auf Umsatzverkürzung. In Folge wurde festgestellt, dass der gebuchte Wareneinsatz nicht vollständig ist. Hier wurden ebenfalls Kürzungen vorgenommen. Der Abgleich der Zusammenfassenden Meldungen mit der Buchhaltung der Jahre 2015 und 2016 ergab, dass weit mehr innergemeinschaftliche Erwerbe vorhanden waren als tatsächlich angegeben wurden. Hauptlieferant die A, bestätigt dabei die Lieferungen an die Abgabepflichtige und weist ebenso die Bareinzahlungen auf das Bankkonto nach. Offenbar war dies der Abgabepflichtigen bereits im Jahr 2014 bewusst, da hier Umsatzerlöszuschätzungen von € 178.702,57 erfolgt sind. Diese standen im Zusammenhang mit Ausbuchungen von Lieferverbindlichkeiten, welche nicht mehr bestanden, da diese bereits abgezahlt waren und welche zu nicht besteuerten Umsatzerlösen führten. Dies hat auch die vorhergehende Außenprüfung festgestellt. In den Folgejahren wird ebenfalls ein stetes Anwachsen der Lieferverbindlichkeiten bemerkt ohne dass diese mit Zahlungen verbucht werden. Demnach weist die Kassengebarung weitere gravierende Mängel auf, indem Erlöse und Zahlungen von Verbindlichkeiten nicht erfasst werden." 7) In Tz. 4 des Prüfungsberichtes vom 30. Oktober 2017 stellte der Betriebsprüfer die Notwendigkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, dar und führte zu Schätzungsmethodik und Berechnung aus (BFG-Akt Bl. 131): "Die Schätzung beruht auf einer Rohaufschlagskalkulation. Dabei wurden die Rohaufschläge des Jahre 2014 und des zweiten Halbjahres 2016 herangezogen und für die einzelnen Schlachtviehgattungen ein Rohaufschlag ermittelt und zusätzlich der Anteil am Wareneinsatz je Gattung. Aufgrund dieser Werte wurde der Wareneinsatz, ergänzt um den verkürzten Wareneinsatz mit einem Misch-Rohaufschlag versehen und kalkuliert. | | 2014 | 2015 | 2016 | Wareneinkauf lt. Buchhaltung | 260.735,04 | 169.101,82 | 342.994,26 | nicht verbuchte innergem. Erwerbe | 0,00 | 44.128,20 | 66.232,86 | korrigierter Wareneinsatz | 260.735,04 | 213.230,02 | 409.227,12 | Misch-Rohaufschlag | 1,28 | 1,31 | 1,34 | kalkulatorischer Umsatzerlös | 332.962,74 | 278.923,34 | 548.019,61 | Umsatzerlös Schlachtvieh lt. Buchhaltung | 377.035,33 | 244.609,82 | 334.823,47 | Fehlbetrag | -44.072,59 | 34.313,52 | 213.196,14 Berücksichtigt wurden ausschließlich Einkäufe aus anderen Mitgliedstaaten, welche durch die Meldung im System vorhanden waren. Anhand der vergangenen und hier aufgezeigten Praxis der Abgabepflichtigen Wareneinsatz und Umsatzerlös zu kürzen wird davon ausgegangen, dass bei inländischen Wareneinkäufen ebenfalls Kürzungen bewirkt wurden. Die Außenprüfung bemisst dies mit einem pauschalen Aufschlag von 5% auf die Umsatzerlöse, worin die Besteuerung des Mehrwertes abgedeckt sein soll. | | | 2014 | 2015 | 2016 | Zuschätzung | 5% | 18.851,77 | 12.230,49 | 16.741,17 | | | | | | Zurechnung | | -25.220,82 | 46.544,01 | 229.937,31 Anhand der Ermittlung der Schätzungsgrundlagen ist ersichtlich, dass im Jahr 2016 eine überdurchschnittliche Kürzung des Wareneinsatzes sowie des Umsatzerlöses stattgefunden hat." Weiters führte der Betriebsprüfer in Tz 4 des Prüfungsberichtes zur verdeckten Gewinnausschüttung aus: "Die verkürzten Einnahmen wurden bar eingenommen und flössen im Zeitpunkt der Zahlung zu. In der Buchhaltung wurden die Einnahmen nicht verbucht und wurden dem Betriebsvermögen entnommen. Dabei handelt es sich um den Tatbestand der verdeckten Ausschüttung. Das objektive Tatbild der Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person gilt als erfüllt. Das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung ist verwirklicht, aufgrund des Verhaltens der vertretungsbefugten Person, diese liefert und kassiert selbst. | | 2015 | 2016 | Zurechnung | 46.544,01 | 229.937,21 | Umsatzsteuer 10% | 4.654,40 | 22.993,73 | nicht verbuchte innergem. Erwerbe | -44.128,20 | -66.232,86 | Bemessungsgrundlage | 7.070,22 | 186.698,18 | KESt-Satz | 25,0% | 27,5% | | | | KESt | 1.767,55 | 51.342,00" 8) Die Ermittlung des Misch-Rohaufschlages (=gewogener Durchschnitts-RAK) erfolgte laut Arbeitsbogen des Betriebsprüfers folgendermaßen (BFG-Akt Bl. 120 f): 8.1) für 2014 [Grafik]   [Grafik]   8.2) für 2015: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   8.3) für 2016: [Grafik]   [Grafik]   9) Die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen wurden im Prüfungsbericht mit folgenden Beträgen dargestellt: steuerbarer Umsatz: für 2014 (gegenüber dem Wert laut Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2017, vgl. Abschnitt 2) um 25.220,82 € auf 357.479,37 € vermindert; für 2015 (gegenüber dem Wert laut Umsatzsteuererklärung für 2015) um 46.544,01 € erhöht auf 356.307,21 €; [unaktuell für 2016 (gegenüber den Umsatzsteuervoranmeldungen in Höhe von 371.218,44 €) um 229.937,31 € erhöht auf 601.155,75 €; für den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 25. Juli 2018 erfolgte auf Basis der am 11. Dezember 2017 eingelangten Umsatzsteuererklärung für 2016 (BFG-Akt Bl. 241 f) eine Neuberechnung durch den Betriebsprüfer (BFG-Akt Bl. 174).] mit 10% zu versteuernder Umsatz: für 2014 (gegenüber dem Wert laut Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2017, vgl. Abschnitt 2) um 25.220,82 € vermindert auf 253.129,22 €; für 2015 (gegenüber dem Wert laut Umsatzsteuererklärung für 2015) um 46.544,01 € erhöht auf 318.480,91 €. Erhöhungen der mit 10% zu versteuernden innergemeinschaftlichen Erwerbe wurden durch Erhöhung der abziehbaren Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben neutralisiert. Gewinn/Verlust (bzw. Einkünfte in jeweils derselben Höhe): für 2014 Verminderung (gegenüber dem Wert laut Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2017, vgl. Abschnitt 3) um 25.220,82 € auf -4.864,33 €. für 2015 (gegenüber dem Wert laut Körperschaftsteuererklärung für 2015) um 2.415,81 € erhöht auf 9.753,39 €. Als Grund der Wiederaufnahme der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerverfahren für 2014 wird auf Seite 8 des Prüfungsberichtes angegeben: "Tz. 4 Schätzung mangels sachlich richtiger Buchhaltung; Umsatzerlös und Wareneinsatzverkürzung; verdeckte Gewinnausschüttung" 10) Das Finanzamt X erließ nach der in Abschnitt 5 bis 9 dargestellten Außenprüfung u.a. folgende, mit 31. Oktober 2017 datierte Bescheide an die Bf. zu Handen der als Vertreterin der Bf. inklusive Zustellvollmacht aufgetretenen Buchhaltungskanzlei (BFG-Akt Bl. 134 ff): Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 mit folgender Begründung: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden." Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2014 mit der gleichen Begründung wie der vorgenannte Bescheid. Umsatzsteuerbescheid 2014, mit welchem die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung der Änderungen laut Außenprüfung (vgl. Abschnitte 5 ff) mit 10.287,44 € festgesetzt wurde. Gemäß § 295 Abs. 3 BAO erlassener Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2014, mit welchem der Verspätungszuschlag im Ausmaß von 6,1 % der festgesetzten Umsatzsteuer, sohin in Höhe von 627,53 € festgesetzt wurde. Körperschaftsteuerbescheid 2014, mit welchem die Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 mit 1.438,00 € aufgrund eines Einkommens von 0,00 € festgesetzt wurde. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2014, mit welchem eine Gutschrift von 73,81 € festgesetzt wurde. Umsatzsteuerbescheid 2015, mit welchem die Umsatzsteuer für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung der Änderungen laut Außenprüfung (vgl. Abschnitte 5 ff) mit 11.973,94 € festgesetzt wurde. Körperschaftsteuerbescheid 2015, mit welchem die Körperschaftsteuer für das Jahr 2015 mit 1.750,00 € aufgrund eines Einkommens in Höhe von 9.753,39 € und einer anrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 688,35 € festgesetzt wurde. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2016, mit welchem für den Zeitraum 12/2016 die Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 3 UStG in Höhe von 23.506,72 € festgesetzt wurde. 11) Am 12. Dezember 2017 langten die Umsatzsteuererklärung der Bf. für 2016 und die Körperschaftsteuererklärung der Bf. für 2016 beim Finanzamt ein (BFG-Akt Bl. 241 ff). Darin wurden folgende Bemessungsgrundlagen angegeben: steuerbarer Umsatz (Kennzahl 000) 503.673,52 €, davon 1.450,00 € steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, sodass als steuerpflichtiger Umsatz 502.223,52 € verblieben. Davon 32.961,94 € mit 20% zu versteuern und 461.846,23 € mit 10% zu versteuern und 7.415,35 € mit 13% zu versteuern. Innergemeinschaftliche Erwerbe 217.730,10 € zur Gänze mit 10% zu versteuern. Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben 21.773,01 € und sonstige Vorsteuer 35.898,38 €. Bilanzgewinn und Einkünfte aus Gewerbebetrieb -3.307,74 €. 12) Es wurde der Antrag gestellt, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde bis zum 20. Dezember 2017 zu verlängern (BFG-Akt Bl. 144). Die Verlängerung trat durch Hemmung gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO ein. 13) Die Bf. - hierbei vertreten von Buchhaltungskanzlei - erhob mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (BFG-Akt Bl. 145 f) Beschwerde gegen folgende Bescheide: [Bescheide über die Festsetzung der KFZ Steuer 2015, 2016 und 2017 (laut Vorlagebericht des Finanzamtes mit teilweise stattgebender Beschwerdevorentscheidung vom 11. Jänner 2019 rechtskräftig erledigt.)] Bescheid über die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2014; Umsatzsteuerbescheid 2014; Umsatzsteuerbescheid 2015; Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2016; Bescheid über die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 2014; Körperschaftsteuerbescheid 2014; Körperschaftsteuerbescheid 2015; Bescheid über den Verspätungszuschlag 2014; Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014. Die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, lautet in der Beschwerdeschrift folgendermaßen: "Die Beschwerde richtet sich gegen folgende Punkte: Unbegründete Wiederaufnahme der Verfahren 2015 und 2016. Umsatzhinzuschätzungen für die Jahre 2015 und 2016" Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, lautet in der Beschwerdeschrift folgendermaßen: "Wir beantragen die Aufhebung der Bescheide und Berichtigung dieser gemäß der vorgelegten Bilanzen und Erklärungen 2015 und 2016." Weiters wird auf der ersten Seite der Beschwerdeschrift ausgeführt: "Sollte das Finanzamt dieser Beschwerde im eigenen Wirkungskreis nicht vollinhaltlich statt geben können, stellen wir im Namen unserer Klientel den Antrag auf Vorlage vor der Oberbehörde." [Dies stellt einen unzulässigen und unwirksamen verfrühten Vorlageantrag dar, welcher unter Spruchpunkt III zurückgewiesen werden muss (vgl. Abschnitt 39).] Die Begründung in der Beschwerdeschrift lautet folgendermaßen: "Sämtliche Umsatzerlöse inklusive der innergemeinschaftlichen Umsätze sowohl 2015 und 2016 wurden buchhalterisch erfasst und erklärt. Von der Behörde wurden die bestehenden Vorräte in keiner Weise dargestellt und offensichtlich außer Acht gelassen. Die geringfügigen Differenzen bei den Erlösen ist auf den Mischrohaufschlag zurück zu führen und begründen in keiner Weise die Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs.4 BAO und einer Hinzurechnung in Höhe von €46.544,01 für das 2015 und € 229.93,31 für 2016 gemäß einer Schätzung laut § 184 BAO. Auch der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung liegt nicht vor. Wie bereits in den vorhergegangenen Ausführungen dargestellt, gab es keine verkürzten Einnahmen und daher weder ein objektives Tatbild der Bereicherung noch das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung. Tatsache ist, dass die Hinzuschätzungen bei beiden Jahren in keiner Weise gerechtfertigt und auch nicht nachvollziehbar sind. Die Nichtberücksichtigung von Warenvorräten in einem Handels-und Erzeugungsbetrieb kann unsererseits nicht nachvollzogen werden. Die Lieferverbindlichkeiten wurden jahrelang nicht aus geziffert, das bedeutet aber nicht, dass die Zahlungen nicht vorwiegend auf die älteste Schuld beglichen wurden. (Die Buchhalterin ist schwer erkrankt und es konnten daher notwendige Arbeiten nicht rechtzeitig erledigt werden.) Aus diesen Gründen ist auch eine Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO in keiner Weise gerechtfertigt und nicht zulässig, da die sonstigen Änderungen als gering fügig an zu sehen sind." 14) Das Finanzamt X erließ zur Beschwerde vom 4. Dezember 2017 einen mit 19.01.2018 datierten Bescheid - Mängelbehebungsauftrag (BFG-Akt Bl. 152 f) an die Bf. zu Handen Buchhaltungskanzlei wegen des Mangels, dass ein Inhaltserfordernis gemäß § 250 Abs. 1 BAO fehle. Das Finanzamt führte im Mängelbehebungsauftrag aus (Hervorhebungen im Original): "Sie schreiben: "Wir beantragen die Aufhebung der Bescheide und Berichtigung dieser gemäß der vorgelegten Bilanzen und Erklärungen 2015 und 2016." Die Bilanzen wurden jedoch bisher beim Finanzamt nicht eingereicht. Sie werden daher ersucht, die Bilanzen sowie die Gewinnermittlungen (G+V-Rechnungen) für die Jahre 2014 bis 2016 zu übermitteln. Sie schreiben weiter: "Die Beschwerde richtet sich gegen folgende Punkte: Unbegründete Wiederaufnahme der Verfahren 2015 und 2016. Umsatzzuschätzungen für die Jahre 2015 und 2016" Bescheide über die Wiederaufnahme erfolgten jedoch nur für das Jahr 2014. Sie werden daher ersucht, darzulegen, wie diese Aussage gemeint ist. In den weiteren Ausführungen wird in der Begründung jeweils von den Jahren 2015 und 2016 gesprochen, ebenso wieder von der angeblich unberechtigt erfolgten Wiederaufnahme und dass "bei beiden Jahren in keiner Weise" Hinzuschätzungen gerechtfertigt seien. Hinsichtlich des Jahres 2014 wird damit keine Aussage getroffen. Es fehlt für die Umsatzsteuer 2014 sowie die Körperschaftsteuer 2014 daher die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden und die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Sie werden daher ersucht, diese Punkte im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. b und c Bundesabgabenordnung nachzuholen. [Die Ausführungen betreffend Kraftfahrzeugsteuer sind hier nicht relevant.] In der Zwischenzeit wurden die Erklärungen für die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2016 eingereicht. Darin werden auszugsweise zu folgende Kennzahlen folgende Beträge erklärt: [Grafik]   Diese Werte decken sich jedoch nicht mit den Werten im Prüfungsbericht vor der Außenprüfung. Hier besteht jedenfalls ein Widerspruch zum Beschwerdebegehren, die Änderungen im Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2016 gänzlich aufzuheben. Sie werden daher eingeladen, dazu Stellung zu nehmen und die Berechnung der erklärten Jahresbeträge 2016 nachvollziehbar darzustellen. Sie bekämpfen in der Beschwerde auch die Bescheide über den Verspätungszuschlag 2014 und die Festsetzung der Anspruchszinsen 2014. Es fehlt dazu jedoch die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden und die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Sie werden daher ersucht, diese Punkte im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. b und c Bundesabgabenordnung nachzuholen. Zu den Beschwerdepunkten wurde eine Stellungnahme des Außenprüfers eingeholt, die Ihnen in der Beilage übermittelt wird. Sie werden eingeladen zu der Stellungnahme des Prüfers Ihre evtl. Einwendungen und Gegenstellungnahme einzubringen. Die angeführten Mängel im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. b und c Bundesabgabenordnung sind beim Finanzamt X gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 15.02.2018 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt die Beschwerde in diesen Punkten als zurückgenommen. Zu den übrigen Punkten werden Sie ebenfalls ersucht, bis zu diesem Termin Ihre Stellungnahme einzubringen und die verlangten oder allfällige weitere vorhandene zweckdienliche Unterlagen vorzulegen." Die Bf. - hierbei vertreten durch Buchhaltungskanzlei - reagierte auf den Mängelbehebungsauftrag mit Schreiben vom 15.02.2018 (BFG-Akt Bl. 157 f) folgendermaßen: "Bezeichnung der Bescheide [… dieses Inhaltserfordernis hat nicht gefehlt und ist daher nicht weiter relevant …] § 250 BAO (1) b und c Wir beantragen die Aufhebung der Bescheide und Berichtigung dieser gemäß der vorgelegten Bilanzen und Erklärungen 2015 und 2016. Die Erklärung, welche Änderungen und in welchen Punkten gem § 250(1) b und c BAO die Bescheide angefochten und Änderungen beantragt werden: Die Beschwerde richtet sich gegen folgende Punkte: Unbegründete Wiederaufnahme der Verfahren 2015 und 12/2016. Umsatzhinzuschätzungen für die Jahre 2015 und 2016 Sollte das Finanzamt dieser Beschwerde im eigenen Wirkungskreis nicht vollinhaltlich statt geben können, stellen wir im Namen unserer Klientel den Antrag auf Vorlage beim Bundesfinanzgericht. [Dies stellt einen verfrühten und deshalb unzulässigen und unwirksamen Vorlageantrag dar, welcher unter Spruchpunkt III zurückgewiesen werden muss (vgl. Abschnitt 39).] Begründung: Sämtliche Umsatzerlöse inklusive der innergemeinschaftlichen Umsätze sowohl 2015 und 2016 wurden buchhalterisch erfasst und erklärt. Von der Behörde wurden die bestehenden Vorräte in keiner Weise dargestellt und offensichtlich außer Acht gelassen. Die geringfügigen Differenzen bei den Erlösen ist auf den Mischrohaufschlag zurück zu führen und begründen in keiner Weise die Wiederaufnahme der Verfahren gern. § 303 Abs.4 BAO und einer Hinzurechnung in Höhe von €46.544,01 für das 2015 und € 229.93,31 für 2016 gemäß einer Schätzung laut § 184 BAO. Im Jahr 2016 ist der von der Steuerpflichtigen getätigte MIAS Einkauf höher als der von der BP angeführte. Der Wareneinsatz weicht von der BP deshalb ab, da die Inventur von der BP nicht berücksichtigt wurde. Auch der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung liegt nicht vor. Wie bereits in den vorhergegangenen Ausführungen dargestellt, gab es keine verkürzten Einnahmen und daher weder ein objektives Tatbild der Bereicherung noch das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung. Tatsache ist, dass die Hinzuschätzungen bei beiden Jahren in keiner Weise gerechtfertigt und auch nicht nachvollziehbar sind. Die Nichtberücksichtigung von Warenvorräten in einem Handels-und Erzeugungsbetrieb kann unsererseits nicht nachvollzogen werden. Die Lieferverbindlichkeiten wurden jahrelang nicht aus geziffert, das bedeutet aber nicht, dass die Zahlungen nicht vorwiegend auf die ältesten Schulden beglichen wurden. (Die Buchhalterin ist schwer erkrankt und es konnten daher notwendige Arbeiten nicht rechtzeitig erledigt werden.) Aus diesen Gründen ist auch eine Wiederaufnahme gern. § 303 Abs. 4 BAO in keiner Weise gerechtfertigt und nicht zulässig, da die sonstigen Änderungen als gering fügig an zu sehen sind. Betreffend der Kraftfahrzeugsteuer … [hier nicht relvant]" Dem Schreiben vom 15.02.2018 lagen der Jahresabschluss 2015 der Bf. (BFG-Akt Bl. 161 ff) mit der Bilanz zum 31.12.2015 und der Gewinn- und Verlustrechnung für 1.1. bis 31.12.2015 sowie der Jahresabschluss 2016 der Bf. (BFG-Akt Bl. 159 f) mit Bilanz zum 31.12.2016 und Gewinn- und Verlustrechnung für 1.1. bis 31.12.2016 bei. 15) Am 24. Mai 2018 nahm der Betriebsprüfer eine Nachschau bei Buchhaltungskanzlei vor. 15.1) In der Niederschrift über die Nachschau (BFG-Akt Bl. 166) wurde ausgeführt: [Grafik]   [Grafik]   Die zuständige Buchhalterin Fr. Buchhalterin soll dazu befragt werden. Jedoch ist diese nicht erreichbar, weil sie einen Spitalsaufenthalt hat. [Grafik]   15.2) Inventur zum 31. Dezember 2015 (BFG-Akt Bl. 16): [Grafik]   [Grafik]   15.3) Inventur zum 31. Dezember 2016 (BFG-Akt Bl. 17): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   15.4) Im Aktenvermerk (BFG-Akt Bl. 165) über die Nachschau wurde zusätzlich zur Niederschrift (vgl. Abschnitt 15.1) als Ergebnis der Nachschau dargestellt: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   16) Am 20. Juli 2018 errechnete der Betriebsprüfer für das Jahr 2016 eine Hinzuschätzung zu dem mit 10% zu versteuernden Umsatz (und zum Gewinn) in Höhe von 83.159,28 € (BFG-Akt Bl. 174), welche dem Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 25. Juli 2018 (siehe Abschnitt 17) und dem Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 25. Juli 2018 (siehe Abschnitt 18) zugrundegelegt wurde: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   17) Das Finanzamt X erließ an die Bf. zu Handen der Buchhaltungskanzlei den angefochtenen, mit 25. Juli 2018 datierten Umsatzsteuerbescheid 2016 (BFG-Akt Bl. 176). Mit diesem wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2016 mit 26.158,56 € aufgrund folgender Bemessungsgrundlagen festgesetzt: steuerbarer Umsatz 586.832,80 €; davon steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen 1.450,00 €; steuerpflichtiger Umsatz 585.382,80 €, davon 32.961,94 € mit 20% zu versteuern und 545.005,51 € mit 10% zu versteuern und 7.415,35 € mit 13% zu versteuern. Innergemeinschaftliche Erwerbe 217.730,10 €, davon 15.000,00 € mit 20% zu versteuern und 202.730,10 € mit 10% zu versteuern. Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb 23.273,01 € und sonstige Vorsteuer 35.898,38 €. Es wurde auf eine gesondert versendete Begründung verwiesen (siehe Abschnitt 19). 18) Das Finanzamt X erließ an die Bf. zu Handen der Buchhaltungskanzlei den angefochtenen, mit 25. Juli 2018 datierten Körperschaftsteuerbescheid 2016 (BFG-Akt Bl. 177). Mit diesem wurde die Körperschaftsteuer für 2016 mit 18.089,00 € aufgrund eines Einkommens von 79.851,54 € und einer anrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer von 1.874,15 € festgesetzt. Es wurde auf eine gesondert versendete Begründung verwiesen (siehe Abschnitt 19). 19) Das Finanzamt X sandte an die Bf. zu Handen der Buchhaltungskanzlei eine mit 26. Juli 2018 datierte zusätzliche Begründung zu den vorgenannten Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden für 2016 vom 25. Juli 2018 (BFG-Akt Bl. 178 f), in welcher ausgeführt wurde: "Die vorangegangene Außenprüfung gem. § 147 BAO und die gleichzeitig durchgeführte Nachschau gem. § 144 BAO ergab It. Bericht vom 30.10.2017, dass schwerwiegende Fehler in der Buchführung des Betriebes ua im Jahr 2016 bestanden. Eine neuerliche Nachschau gem. § 144 BAO vom 24.05.2018 bestätigte diese Feststellung und die Durchführung einer Schätzung gern. § 184 BAO. Dementsprechend wurde in Analogie der durchgeführten Außenprüfung die Veranlagung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer des Jahres 2016 abgeändert. Es wurden Buchungen getätigt, welche nicht dem vorgeschriebenen Soll-Prinzip folgen. Das Kassenbuch ist nicht vollständig, Zahlungen wurden nicht erfasst. Lieferantenkonten werden nicht ordnungsgemäß bebucht. Die Lieferungen des ausländischen Lieferanten A wurden nacherfasst. Zuvor wurde behauptet, es handle sich um fehlerhafte Meldungen und die Lieferungen haben nicht stattgefunden. In Folge wurden Betriebsausgaben und Umsatzerlöse erhöht. Die Bareinzahlungen an die ausländischen Lieferanten wurden ebenfalls nicht in der Kassa verbucht. Die durchgeführte Kalkulation hebt hervor, dass Umsatzerlöse und Ausgangsrechnungen in der Buchhaltung fehlen. Bestätigt wird dies durch die Tatsache, dass gegenüber den unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen die Jahreserklärung um € 132.455,08 mehr an steuerbarem Umsatz enthält, welcher überwiegend in den Steuersatz von 10 % fällt. Jener Mehrumsatz wurde im Zuge einer Nachschau gern. § 144 BAO am 24.05.2018 überprüft und es wurde festgestellt, dass sämtliche Umsatzerlöse durch 81 Ausgangsrechnungen nachträglich in die laufende Buchhaltung aufgenommen wurden. Tatsache ist, dass im Zeitpunkt der Außenprüfung diese Buchungen noch nicht bestanden haben. Dabei wurden die Ausgangsrechnungen überwiegend mit 31.12.2016 ausgestellt und gegen das Forderungskonto "214001 - Privatkunde" gebucht. Zahlungseingänge wurden nicht verbucht. Auch im ersten Quartal 2017 nicht, welches Gegenstand der Außenprüfung war. Weiters konnten mehrere der 81 Rechnungen nicht vorgelegt werden. Festgestellt wurde, dass 46 der oben genannten Rechnungen mit derselben Rechnungsnummer von Rechnungen zwischen Oktober und Dezember 2016 erfasst waren. Dies widerspricht dem Grundsatz der durchlaufenden Nummerierung von Rechnungen und deren Chronologie. Es ist davon auszugehen, dass die Umsätze, wie in 90% der Geschäftsfälle bar Zug um Zug während des Jahres bei Lieferung vereinnahmt wurden und aufgrund der Fehlbeträge, aufgedeckt durch die Außenprüfung, nachgebucht und Rechnungen nachgeschrieben wurden. Dabei wurden die Einnahmen der Gesellschaft entzogen. Kapitalertragsteuer wurde vorgeschrieben. Ermittelt wurde der Rohaufschlag je Tiergattung und die Verteilung der Gattungen auf den Gesamtumsatz der 10%igen Umsätze. Aus diesen Daten wurde ein Durchschnittssteuersatz [Anm. des BFG: gemeint wohl: Durchschnitts-RAK (Rohaufschlagskoeffizient) = Misch-Rohaufschlag] ermittelt." [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   20) Das Finanzamt X verlängerte die Beschwerdefrist hinsichtlich der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 antragsgemäß mit Bescheid vom 28. August 2018 bis zum 30. September 2018 (BFG-Akt Bl. 180 f). 21) Das Finanzamt X lehnte mit Bescheid vom 28. August 2018 die Buchhaltungskanzlei gemäß § 84 BAO als steuerliche Vertreterin der Bf. ab und verständigte die Bf. davon (BFG-Akt Bl. 182 ff). 22) Mit Schreiben vom 7. September 2018 (BFG-Akt Bl. 187 f), eingebracht per Telefax am 27. September 2018) erhob die Bf. Beschwerde gegen folgende Bescheide vom 25. Juli 2018: Körperschaftsteuerbescheid 2016, Umsatzsteuerbescheid 2016, [Anspruchszinsenbescheid 2018; laut Vorlagebericht vom Finanzamt bereits als verspätet zurückgewiesen] [Vorauszahlungsbescheid 2018; laut Vorlagebericht vom Finanzamt bereits als verspätet zurückgewiesen] In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt: "Die Beschwerde richtet sich gegen die Inhalte der oben angegebenen Bescheide, da diese nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen. Es wird der Beschwerdeantrag gestellt, die Bescheide aufzuheben und durch neue gemäß der nachfolgenden Begründung zu ersetzen. Sollte das Finanzamt dieser Beschwerde im eigenen Wirkungskreis nicht vollinhaltlich stattgeben können, stellen wir den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht und ersuchen, uns hierzu zu laden. Begründung: wir widersprechen der Annahme, dass in der Buchhaltung 2016 schwerwiegende Fehler bestehen. Die Buchhalterin der ***Bf1*** war über einen längeren Zeitraum hinweg krank und hat deshalb etliche Geschäftsvorgänge erst nach Ihrer ersten Nachschau nachgebucht. Bei Ihrer erneuten Nachschau fehlte ein Rechnungsordner, den Sie noch bei der ***Bf1*** anschauen wollten, die angekündigte weitere Nachschau blieb aus. Die Einnahmen sind natürlich der Gesellschaft zugerechnet worden und wurden daher nicht der Gesellschaft entzogen. Die Zahlungen der Kunden - die Sie als nicht vollständiges Kassenbuch beanstanden - sind nicht in die Kassa eingeflossen, sondern direkt zum Ausgleich von Verbindlichkeiten verwendet worden zum Beispiel auch für den ausländischen Lieferanten A Wir widersprechen der Schätzung nach § 184 BAO. Es sind in dem Zeitraum der Krankheit der Buchhalterin von einer Hilfskraft Rechnungen mit Ziffern und "A" bezeichnet worden. Ihrer Kalkulation für den Rohaufschlag der einzelnen Tiergattungen widersprechen wir in einigen Bereichen wie folgt: [Grafik]   Wir widersprechen der doppelten Zuschätzung von 5 % des Umsatzes laut AP und einer weiteren Umsatzzurechnung von 10 %. Wegen Wegfall des Schatzungsgrundes widersprechen wir jeglicher Hinzurechnungen. Bei der Bilanz Firmenbuch sind die handelsrechtlichen Ansätze für die Bewertung angesetzt. Betreffend der Inventur zum 31.12.2016 teilen wir Ihnen mit, dass im Dezember 2016 eine hohe Anzahl von Schlachtungen vorgenommen wurde - eine Abrechnung des Veterinärs der Landesregierung fügen wir bei. Der Einkauf des Futtermittels im Verhältnis zum Inventurstand ist deshalb so gering, weil mit den Landwirten Futtermittel geben Mistlieferungen getauscht werden. Von einem gleichbleibenden Inventurwert kann deshalb nicht ausgegangen werden. Wir bitten um berichtigte Veranlagung der Körperschaft- und Umsatzsteuer 2016 nach den eingereichten Erklärungen. Die beigelegte Abrechnung für den Veterinär betreffend Dezember 2016 (BFG-Akt Bl. 188) weist aus: Unter "Erbrachte Leistung (Tatbestand)" Text: "Untersuchung gem. § 2 je angefangene 1/4 Stunde an Werktagen außerhalb der Zeit gem. § 3 Abs. 3 Z. 1 NÖ LMKGG" Anzahl: "74" Unter "Gebührenanteil gem. § 4 Abs. 2 NÖ LMKGVO 2010:" Text: "Gebührenanteil für Erstuntersucher bzw. Erstuntersucherin" Anzahl: "74" 23) Das Finanzamt X erließ - datiert mit 11.1.2019 - hinsichtlich der Beschwerden vom 04.12.2017 gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuer 2014 und Umsatzsteuer 2014, die Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015, den Festsetzungsbescheid für die Umsatzsteuer 12/2016, den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages für 2014 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2014, alle datiert vom 31.10.2017, sowie hinsichtlich der Beschwerde vom 7.9.2018 gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 25.7.2018 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BFG-Akt Bl. 195 f) an die Bf. zu Handen der Buchhaltungskanzlei, die folgendermaßen begründet war: "Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt einen Schlachthof in bfAdr. Alleingesellschafterin ist Gesellschafterin seit Datum3. Davor waren der verstorbene Schwiegervater und Gesellschafterin je zur Hälfte Gesellschafter. Die Geschäftsführung wird durch Herrn Gf wahrgenommen. Der Gatte der Gesellschafterin Ehegatte ist im Betrieb angestellt und tritt gegenüber der Außenprüfung in Auskunftsersuchen und Fragenbeantwortung primär auf. Bei der Bf. fand für die Jahre 2014 und 2015 und für 1-12/2016 und 1-3/2017 eine Außenprüfung statt. Die Feststellungen der Außenprüfung ergaben, dass eine Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung gem. § 131 BAO der Bf. - wie auch schon bei der Vor-Bp - nicht gegeben war. Die Bücher und Aufzeichnungen waren sachlich unrichtig bzw. wiesen derartige formelle Mängel auf, die geeignet waren, deren sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen: Barumsätze wurden in der Registrierkasse nicht erfasst Eine Kalkulation ergab, dass sowohl Umsatzerlöse (z.B. vom ausländischen Lieferanten A) als auch Ausgangsrechnungen in der Buchhaltung nicht erfasst wurden Im Kassabuch wurden Zahlungen und Eingangsrechnungen nicht erfasst (z.B. vom ausländischen Lieferanten A) Es wurden Buchungen nach dem Ist-Prinzip und nicht nach dem vorgeschriebenen Soll-Prinzip getätigt Der Abgleich der Zusammenfassenden Meldungen mit der Buchhaltung der Jahre 2015 und 2016 ergab, dass weit mehr innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt worden waren als tatsächlich erklärt wurden. Hauptlieferant war die A. Im Zuge des Jahresabschlusses 2014 wurden 178.702,57 € als Erlöse nachgebucht Im Zuge des Jahresabschlusses 2016 erfolgten 81 Buchungen von Ausgangsrechnungen in Höhe von netto € 134.438,11, die zugrundeliegenden Rechnungen 2016/192 bis 2016/201, alle datiert mit 31.12.2016, tragen dieselbe Rechnungsnummer wie bereits vorhergehende Rechnungen des Zeitraumes Oktober bis Dezember 2016. Auf Grund der damit gegebenen Schätzungsberechtigung wurden einerseits anhand einer Rohaufschlagskalkulation auf Basis der Erwerbsdaten It. MIAS und andererseits unter Ansatz eines Sicherheitszuschlages für die inländischen Wareneinkäufe die Umsatzerlöse, der Wareneinsatz und der Gewinn der Bf. gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt und entsprechende Umsatz- und Körperschaftsbescheide für 2014 und 2015 sowie ein USt-Festsetzungsbescheid für 12/2016 erlassen. Weiters wurde die Kammerumlage entsprechend angepasst und Kraftfahrzeugsteuerbescheide für 1-12/2015, 1-12/2016 und 1-3/2017 erlassen. Der Verspätungszuschlag für die Umsatzsteuer 2014 wurde gern. § 295 Abs. 3 BAO angepasst und ein neuer Anspruchszinsenbescheid für 2014 erlassen. All diese Bescheide wurden mit Beschwerde vom 4.12.2017 bekämpft. Sämtliche Umsätze seien erklärt worden, die geringfügigen Differenzen bei den Erlösen seien auf die Mischrohaufschläge zurückzuführen und würden keinesfalls eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen rechtfertigen. Die Warenvorräte seien nicht berücksichtigt worden, die Lieferverbindlichkeiten seien jahrelang nicht ausgeziffert worden, das bedeute aber nicht, dass die Zahlungen nicht vorwiegend auf die älteste Schuld beglichen worden seien. Aus diesen Gründen sei auch eine Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 BAO in keiner Weise gerechtfertigt und nicht zulässig, da die sonstigen Änderungen als gering fügig an zu sehen seien. Am 25.7.2019 [Anm.d.BFG: 2018] ergingen der Umsatz- und Körperschaftssteuerbescheid für 2016. Analog den Feststellungen bei der BP wurden die Umsätze und der Gewinn entsprechend erhöht. Mit Beschwerde vom 7.9.2018, eingelangt beim Finanzamt am 27.9.2018, also innerhalb der bis 30.9.2017 verlängerten Rechtsmittelfrist, wurden diese Bescheide ebenfalls bekämpft, da diese den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entsprechen würden. Die Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen seien nicht gegeben. Denn Barzahlungen der Kunden wären nämlich direkt zum Ausgleich von Verbindlichkeiten verwendet worden, so auch jene der Fa. A, und seien nicht in die Kassa eingeflossen. Die Buchhalterin wäre längere Zeit krank gewesen, etliche Geschäftsvorgänge wären aus diesem Grund erst nach der ersten Nachschau durch das Finanzamt nachgebucht worden. Der Rohaufschlagskalkulation des Finanzamtes werde in einigen Bereichen widersprochen, so würde der RAK bei Schafen nur 1,71 und bei Rindern 1,04 betragen. Von einem gleichbleibenden Inventurwert könne nicht ausgegangen werden, so seien im Dezember 2016 eine hohe Anzahl von Schlachtungen vorgenommen worden. Der Einkauf des Futtermittels im Verhältnis zum Inventurstand sei deshalb so gering, weil mit den Landwirten Futtermittel gegen Mistlieferungen getauscht worden sei. Vorweg ist zu bemerken, dass die Beschwerde vom 7.9.2018 betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2016 iHa die noch unerledigte Beschwerde gegen den USt-Festsetzungsbescheid für 12/2016 gem. § 253 BAO als inhaltliche Ergänzung der Beschwerde vom 4.12.2017 zu werten ist. Zu den Beschwerdeausführungen selbst ist folgendes festzuhalten: Unbestritten ist auch seitens der Bf., dass Barzahlungen von Kunden erlösmäßig nicht erfasst worden sind ("Die Zahlungen der Kunden... sind nicht in die Kassa eingeflossen"). Unbestritten ist ebenso, dass nicht alle Wareneinkäufe (z.B. von der Fa. A) in das Rechenwerk der Bf. aufgenommen wurden. Gem. § 184 Abs. 3 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung u.a. dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Schon allein auf Grund der aufgezeigten sachlichen Mängel war eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen entgegen der Meinung der Bf. sehr wohl erforderlich. Was die Schätzungsmethode betrifft, ist der Bf. zuzustimmen, dass die Warenvorräte zu Jahresende bei der Rohaufschlagskalkulation nicht berücksichtigt wurden. Dies u.a. deshalb, weil von seitens der Bf. im Zuge der Betriebsprüfung angegeben wurde, dass über den Jahreswechsel üblicherweise keine hohen Lagerbestände vorkämen. Darüber hinaus konnten für die Inventur 2016 - die einen bedeutend höheren Lagerbestand ausweist - bei einer Nachschau keine Grundaufzeichnungen vorgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist weiters zu bemerken, dass in den Inventuren Einzelstücke vom Lamm und Rind wie Lammschlögl, Lammrücken und Rindergusto erfasst sind, ohne dass jemals in den Jahren 2014 bis 2016 eines dieser höherpreisigen Produkte verkauft wurde. Laut Inventur zum 31.12.2016 wären auch 406 Lebendtiere vorrätig gewesen. Ein Nachweis darüber, dass genügend Futtermittel für diese Tiere zur Verfügung standen, wurde von der Bf. bis dato nicht erbracht. Laut Inventur war ein Futtermittelbestand zum Jahresende von 6.251 €, vorhanden, obwohl der Bestand zum 31.12.2015 laut vorgelegter Inventur 1.913,- € betragen hatte und laut Buchhaltung im Jahr 2016 nur Futtermittel um 857,33 € eingekauft worden waren. Die Behauptung es seien Futtermittel von Landwirten im Tauschwege gegen Viehmist erworben worden, konnte bisher nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen hätten derartige Futtermittelerwerbe gern. § 6 Z.2 lit.a bzw. Z.9 lit.b EStG im Rechenwerk ihren Niederschlag finden müssen, was jedoch nicht der Fall war. Ebenso spricht auch der vom Bf. selbst angeführte Umstand, dass im Dezember 2016 eine hohe Anzahl von Schlachtungen vorgenommen wurde (31 Rinder, 473 Schafe und 6 Ziegen), gegen den hohen Lebendtierbestand zum 31.12.2016. Da die erklärten Inventurwerte sich nicht als schlüssig erwiesen haben bzw. die entsprechenden Grundaufzeichnungen nicht vorgelegt werden konnten, wurden sie daher bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu Recht außer Acht gelassen. Auch die beiden Rohaufschlagsberechnungen der Bf. in der Beschwerde für Schafe und Rinder bzw. die diesen zugrunde gelegten Parameter sind nicht nachvollziehbar, da die entsprechenden Grundlagen (Einkaufsrechnungen, Verkaufsrechnungen, ...), aus denen die behaupteten An- bzw. Verkaufspreise belegbar wären, nicht vorgelegt wurden. Im Gegensatz dazu wurden die Rohaufschlagsberechnung seitens der Abgabenbehörde im Zuge der Betriebsprüfung auf Grund der Daten der Bf. aus dem Wareneinkauf bzw. den Ausgangsrechnungen ermittelt, wobei für die einzelnen Schlachtviehgattungen ein Rohaufschlag und zusätzlich der Anteil am Wareneinsatz je Gattung aufgrund dieser Werte ermittelt wurde. Der Wareneinsatz It. Rechenwerk der Bf., ergänzt um den verkürzten Wareneinsatz It. MIAS-Meldungen wurde mit einem Misch-Rohaufschlag versehen und die Umsatzerlöse basierend auf dem nachgewiesenen Wareneinkauf entsprechend kalkuliert. Zusätzlich wurden die erklärten Umsatzerlöse pauschal um 5 % erhöht, um den Verkürzungen beim inländischen Wareneinsatz Rechnung zu tragen. Im Übrigen hatte die Bf. laut ihrer eigenen ENAV-Erklärung für 2014, eingelangt beim Finanzamt am 16.3.2016, 470.416,26 € umsatzsteuerbare Erlöse!!! Erklärt wurden in den UVA's der Bf. für 2014 jedoch nur Umsätze iHv 339.764,20 €.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102280/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102280.2019
Stammnummer
143836
Gültig
23.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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