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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100239/2021

Glücksspielabgabe § 57 Abs.1 GSpG (Kartenpoker - Cashgame und Turniere), behauptete Unionsrechtswidrigkeit, exzessive Besteuerung, Beihilfenverbot

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100239/2021vom 14.02.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Schließlich hat der VfGH auch bereits zur Frage der Besteuerung von Lebendspielen im Vergleich zu Online-Glücksspiel - und damit zu den weiteren gleichheitsrechtlichen Bedenken des Bf. - Stellung genommen und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht entgegengetreten werden kann, wenn er Ausspielungen im Lebendspiel und solche in Form von elektronischen Lotterien im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einer unterschiedlich hohen Glücksspielabgabe unterwirft (vgl. VfGH 26.2.2018, E 3452/2017, E 3860/2017 und E 3862/2017). Nach der Rechtsprechung des VfGH scheidet die Vergleichbarkeit der Glücksspielabgaben mit der Spielbankenabgabe nach § 28 GSpG bereits deshalb aus, weil den Regelungen keine vergleichbaren Sachverhalte zugrunde liegen: Zum einen treffen (Spielbanken-)Konzessionäre weitgehende Verpflichtungen nach dem Glücksspielgesetz (insbesondere Spielerschutz, Geldwäscherichtlinien, Tragung der Kosten der staatlichen Aufsicht und Kontrolle gemäß § 31 GSpG). Zum anderen haben die Konzessionäre neben der Spielbankenabgabe gemäß § 28 GSpG einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 GSpG zu leisten (vgl. VfGH 8.6.2017, E 1330/2016). Dieser Auffassung hat sich der VwGH bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2021/17/0082 und VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009, Rz 29). Entgegen der Ansicht des Bf., nur tatsächlich vereinnahmte Einsätze könnten der Glückspielabgabe unterliegen, ist es schon nach der Rechtslage und der bisherigen Judikatur des VwGH unerheblich, ob die Leistung des Spielers (Einsatz) an den Veranstalter der Ausspielung oder an einen Dritten erfolgt. Der Einsatz muss lediglich in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbracht werden. Es ist gleichgültig, wem gegenüber der Spieler seine Leistung zu erbringen hat bzw. wem die Leistung des Spielers rechtlich oder wirtschaftlich zufließt (vgl. BFG 17.10.2023, RV/7105562/2016). Auch in seinem Beschluss vom 1.6.2023, Ra 2020/17/0009 kommt das Höchstgericht in Rz 31 wiederum zu dem eindeutigen Schluss, dass die Abgabenschuld für den Veranstalter von Glücksspielen (§ 59 Abs. 2 Z 1 GSpG) unabhängig davon entsteht, ob dieser die Abgabenbeträge eingenommen hat oder nicht. Zum Verstoß der Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot Der Bf. bringt vor, dass die Befreiung der ***12***, die die bedeutendste Mitbewerberin der ***1*** darstelle und ebenso Pokerspiele ohne Bankhalter anbiete, von der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 6 GSpG gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot verstoße. § 57 Abs. 6 Z 1 GSpG enthält keine Befreiung des Spielbankkonzessionärs von der Glücksspielabgabe, sondern eine Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Spielbankabgabe UND Glücksspielabgabe, das ist nach der historischen Interpretation aus der Vorgängerbestimmung gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG aF für "- Glücksspiele, für die Abgaben gemäß § 28 GSpG zu entrichten sind", unmittelbar evident. § 57 Abs. 6 Z 1 GSpG ist keine verbotene Beihilfe und die von der Bf. genannte Werbung der Spielbankkonzessionärin kann betrieben werden, um Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten, da es durch die Glücksspielnovellen 2010 zu einer tatsächlichen Ausweitung des ordnungspolitischen Anliegens des Spielerschutzes kam und umfangreiche Regelungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung getroffen wurden (vgl. BFG 13.9.2019, RV/7105897/2015 mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Mit der Frage, ob die Glückspielabgabe in Widerspruch zum Beihilfenverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV steht, hat sich der VwGH zuletzt ausführlich in seinem Beschluss, VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009, Rz 36ff unter Hinweis auf VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024, befasst und kommt darin zu dem Ergebnis, dass kein zwingender Zusammenhang zwischen der Glückspielabgabe und einer allfälligen beihilfenrelevanten Verwendung des Steuerertrages besteht. Zudem nahm er zum Vorbringen Stellung, wonach der Vorteil des begünstigten Unternehmens die Zusatzkosten, die dessen gemeinwirtschaftliche Pflichten verursachen, nicht übersteigen darf ("Überkompensierung"). Dabei geht der VwGH auch ausdrücklich auf die beiden Urteile des EuGH in den Rechtssachen Altmark Trans GmbH, C-280/00 vom 24. Juli 2003, und Laboratoires Boiron SA, C-526/04 vom 7. September 2006, ein und schließt mangels vergleichbarer Sachverhalte und Zielsetzungen eine Übertragung auf die abgabenrechtlichen Bestimmungen des GSpG aus. Abschließend merkt der VwGH in diesem Zusammenhang an, dass der EuGH auch in seiner weiteren Rechtsprechung ausdrücklich an seiner Aussage, wonach Abgaben nicht den Regeln für staatliche Beihilfen unterliegen, sofern kein zwingender Verwendungszusammenhang besteht, festgehalten hat (vgl. EuGH 10.11.2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA, C-449/14 P und EuGH 3.3.2020, Tesco-Global Áruházak Zrt., C-323/18). Das Vorbringen in den streitgegenständlichen Beschwerdeverfahren geht nicht über die bereits durch den VwGH beurteilten Fragen hinaus. Demnach kommt das Bundesfinanzgericht im Anschluss an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot vorliegt. Insbesondere hinsichtlich des (bereits oben ausführlich zitierten) Beschlusses des VwGH vom 1.6.2023, Ra 2020/17/0009 ist darauf hinzuweisen, dass gegenständlich ein gleichgelagerter Sachverhalt, nämlich die Festsetzung von Glücksspielabgaben für die Veranstaltung von Kartenpoker, ebenso wie ein in den wesentlichen Punkten identes Beschwerdevorbringen vorliegt. Die Argumente des Bf. sind bereits dadurch weitgehend entkräftet und sieht das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, von der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher sowohl der Höhe nach, als auch insgesamt als rechtskonform und war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist bei der Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfragen der angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. jüngst VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009 sowie die weiteren, in der rechtlichen Beurteilung genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen) gefolgt. Demnach liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 14. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100239/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100239.2021
Stammnummer
143711
Gültig
14.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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