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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200046/2019

Festsetzung des Altlastenbeitrages nach Ergehen von Feststellungsbescheiden nach § 10 ALSaG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200046/2019vom 01.02.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten und den darin enthaltenen - nachfolgend angeführten - Beweismitteln, aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, aus den zitierten Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaften und des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich sowie aus der am 23. November 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Gemäß § 166 Bundesabgabenordnung (BAO) kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Im Abgabenverfahren dürfen auch Beweismittel verwendet werden, die andere Behörden erhoben haben. Eine unmittelbare Beweisaufnahme ist im Abgabenverfahren nicht erforderlich (Ritz, BAO7, § 183 Rz 1 mwN). Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 ALSAG hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. Das in § 10 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne bereits mehrfach ausgesprochen, ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG diene der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. etwa VwGH 28.8.2023, Ra 2021/13/0026). Das Feststellungsverfahren kann diese Aufgabe allerdings nur in jenem Umfang erfüllen, in dem sie ihm vom Gesetz zugewiesen wurde. Es ist nicht die Aufgabe des Feststellungsbescheids, die Abfallmenge und damit die Bemessungsgrundlage des Altlastenbeitrags bindend festzustellen. Dies ist Aufgabe des Abgabenfestsetzungsverfahrens. Eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen ist in einem Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG daher - auch zur Umschreibung der Sache des Bescheides - nicht erforderlich. Im Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/17/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof den Schluss gezogen, dass auch eine allfällige Umschreibung der Sache über die Abfallmenge im Feststellungsbescheid die Abgabenbehörde nicht hindere, darüber hinaus gehende Vorschreibungen bezüglich weiterer Abfallmengen zu treffen, zumal ein Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG nicht zwingend Voraussetzung der Abgabenfestsetzung ist (siehe VwGH 7.10.2013, 2012/17/0147 und die dort angeführte Judikatur und Literatur) Kieswerk ***KW3*** Das im Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ergangene rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG OÖ) vom 26. November 2019, GZ. LVwG-551492/20/KH/BeH, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***BH2*** vom 13. Mai 2019, GZ: ***UR4***, idF des Bescheides vom 16. Mai 2019, GZ: ***UR5***, betreffend, entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. z.B. VwGH 28.8.2023, Ra 2021/13/0026). Unter Zugrundelegung des genannten Feststellungsbescheides und des Erkenntnisses des LVwG OÖ verwendete die Bf. sohin in den Jahren 2006 bis 2011 für die Errichtung der Zufahrtsstraße zum Kieswerk ***KW3*** auf den Grundstücken Nr. ***17***, ***12***, ***13*** und ***14***, jeweils KG ***KG1*** - sohin zur Vornahme von Geländeanpassungen (als Straßenunterbau) - Recyclingmaterialien im Ausmaß von 4.848,20 Tonnen, die aus der Anlage der mit der Bf. im Konzernverbund stehenden ***Y.*** stammten. Außer den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***Y.*** liegen keine beweiskräftigen Unterlagen, die eine konkrete mengenmäßige Zuordnung der Materialmenge zu einzelnen Kalendervierteljahren ermöglicht hätten, vor. Die genannten Wiegeaufzeichnungen ergeben für den Standort ***KW3*** folgendes Bild: | 2006 | | Schüttm. 0/63 (to) | Schüttm. 8/45 (to) | Sand (to) | Jänner | 237 | 0 | 0 | Februar | 425 | 0 | 0 | März | 83,5 | 296 | 0 | | | | | April | 232,7 | 146 | 0 | Mai | 17,5 | 0 | 17,5 | | | | | August | 0 | 0 | 285 | | | | | Oktober | 0 | 0 | 496 | Summe 2006: | 995,7 | 442 | 798,5 | 2007 | | Schüttm. 0/63 (to) | November | 874 | Summe 2007: | 874 | 2010 | | Schüttm. (to) | Oktober | 140 | Dezember | 1.598 | Summe 2010: | 1.738 Ausgehend von den Ermittlungen und Feststellungen im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung, insbesondere aufgrund der im Rahmen der Prüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***Y.***, entfallen von der Gesamtmenge von 4.848,20 Tonnen, 2.236,20 Tonnen auf das Jahr 2006, 874 Tonnen auf das Jahr 2007 und 1738 Tonnen auf das Jahr 2010. Kieswerk ***KW4*** Im bereits oben erwähnten Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG stellte das LVwG OÖ mit dem genannten Erkenntnis vom 26. November 2019 zudem fest, dass jene 7.957 Tonnen recyclierten Baurestmassen, welche seitens der Bf. in den Jahren 2006 bis 2011 zur Errichtung von Zufahrtsstraßen auf den Grundstücken Nr. ***18***, ***19***, ***20***, ***21***, ***22***, ***23***, ***24***, ***25***, ***26***, ***27***, ***28***, ***08***, ***29***, ***07***, ***30*** und ***31***, jeweils KG ***KG1***, verwendet wurden, Abfall im Sinne des AWG 2002 sind, dem Altlastenbeitrag nach § 3 Altlastensanierungsgesetz unterliegen und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestsmassen eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellt. Das im Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. wiederum VwGH 28.8.2023, Ra 2021/13/0026). Ausgehend von den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes entfallen somit von der Gesamtmenge von 7.957 Tonnen (den nicht asphaltierten Straßenteil betreffend), 3.058,6 Tonnen auf das Jahr 2006, 653,2 Tonnen auf das Jahr 2007, 2.453,40 Tonnen auf das Jahr 2008, 512 Tonnen auf das Jahr 2009, 773 Tonnen auf das Jahr 2010 und 506,8 Tonnen auf das Jahr 2011. Außer den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***Y.*** liegen keine beweiskräftigen Unterlagen, die eine konkrete mengenmäßige Zuordnung der Materialmenge zu einzelnen Kalendervierteljahren ermöglicht hätten, vor. Die genannten Wiegeaufzeichnungen ergeben für den Standort ***KW4*** für die Jahre 2008 bis 2011 folgendes Bild: | 2008 | Schüttm. 0/63 (to) | | | Jänner | 204 | Februar | 210 | März | 140 | | | April | 336 | Mai | 371,8 | Juni | 350 | | | Juli | 281,6 | August | 168 | September | 140 | | | Oktober | 84 | November | 168 | Dezember | 0 | Summe 2008: | 2453,4 | 2009 | Schüttm. 0/63 (to) | März | 56 | | | November | 56 | Dezember | 400 | Summe 2009: | 512 | 2010 | Schüttm. (to) | März | 437 | | | April | 336 | Summe 2010: | 773 | 2011 | Schüttm. (to) | März | 140 | | | August | 366,8 | Summe 2011: | 506,8 Für die Kalenderjahre 2006 und 2007 können mangels Aufzeichnungen bzw. Vorhandensein entsprechender Belege die die einzelnen Kalendervierteljahre betreffenden Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt werden und sind daher gemäß § 184 BAO zu schätzen. Eine gleichmäßige Aufteilung der in den zuletzt genannten Kalenderjahren beitragspflichtigen Gesamtmenge auf die betroffenen Kalendervierteljahre im Wege einer Schätzung nach § 184 BAO ergibt somit eine beitragspflichtige Abfallmenge von 764,65 Tonnen pro Kalendervierteljahr im Kalenderjahr 2006 und 163,3 Tonnen pro Kalendervierteljahr im Kalenderjahr 2007. Die Gewährung des Parteiengehörs betreffend die gleichmäßige Aufteilung der in einem Kalenderjahr beitragspflichtigen Gesamtmenge auf die Kalendervierteljahre erfolgte im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Kieswerk ***KW1*** Das Erkenntnis des LVwG OÖ vom 30. Jänner 2018, LVwG-551217/10/KH/BBa, - den in einem Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***BH1*** vom 31. August 2017, GZ. ***UR6***, bestätigend - entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. stellvertretend für die hg. Rechtsprechung VwGH 28.8.2023, Ra 2021/13/0026). Ausgehend von den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes, den Ermittlungen und Feststellungen der Betriebsprüfung, insbesondere aufgrund der im Rahmen der Prüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***Y.***, sowie den Angaben der Bf. im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft ***BH1*** zu GZ. ***UR9*** (Zurückweisungsbescheid vom 17. September 2014), entfallen somit von der Gesamtmenge von 5.216,80 Tonnen, folgende Gewichtsmengen auf die nachstehend angeführten Kalendervierteljahre. [Grafik]   Andere beweiskräftige Unterlagen für eine konkrete mengenmäßige Zuordnung der Abfallmenge zu den einzelnen Kalendervierteljahren liegen nicht vor. In der Urkundenvorlage und Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 bringt die Bf. sinngemäß vor, dass die Recyclingmaterialien an die ***S-GmbH*** abgegeben und die ***S-GmbH*** diese dann an Dritte (d.h. Kunden der ***S-GmbH***) geliefert habe. Wenn die Bf. mit diesem Vorbringen eine beitragsfreie Zwischenlagerung ansprechen möchte, ist dem entgegenzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht OÖ Feststellungen zur Lage und Ausgestaltung der gegenständlichen Zufahrtsstraße traf. Demnach führte die Bf. in den Jahren 2006 bis 2011 am Standort des Kieswerks in ***KW1*** Geländeanpassungen (Straßenerrichtung und -sanierung) durch und setzte dabei 5.216,80 Tonnen Recyclingmaterial ein, wobei als Fahrbahndecke eine Schotterschicht fungierte, welche weder mit Hilfe von Zement (= Beton), noch von Bitumen (= Asphalt) verfestigt wurde. Diesen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes entsprechend lag keine Zwischenlagerung und nachfolgende Weitergabe der hier in Rede stehenden Recyclingmaterialien (5.216,80 Tonnen) an Dritte vor. Kieswerk ***KW5*** Der in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ergangene rechtskräftige Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. April 2013, GZ. ***UR7***, entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. die bereits oben zitierte hg. Rspr.). Darin wurde festgestellt, dass die von die von der Bf. in der Betriebsstätte Kieswerk ***KW5***, in den Jahren 2006 bis 2011 für Geländeanpassungen (Straßenunterbau) verwendeten Recyclingmaterialien (Baurestmassen RMH III 0/45 bzw. 0/63 B und RS III 0/4 B), im Ausmaß von 745 Tonnen Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetzes sind, die Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk ***KW5*** eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c) des Altlastensanierungsgesetzes darstellen und die für Geländeanpassungsmaßnahmen verwendeten Recyclingmaterialien dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit b) des Altlastensanierungsgesetzes unterliegen. Die Menge der im Jahr 2010 für den Straßenunterbau verwendeten Recyclingmaterialien im Ausmaß von 745 Tonnen ergibt sich aus den Ermittlungen und Feststellungen der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung, insbesondere aus den im Rahmen der Prüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***Y.***. Diese ergeben für das Jahr 2010 folgendes Bild: | 2010 | Schüttm. (to) | März | 745 | Summe 2010: | 745 Andere beweiskräftige Unterlagen für eine konkrete mengenmäßige Zuordnung der Abfallmenge zu den einzelnen Kalendervierteljahren liegen nicht vor. Zwischenlagerung ***KW1*** Das in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ergangene rechtskräftige Erkenntnis des LvWG OÖ vom 24. April 2018, LVwG-551218/7/KH/BBa, entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. z.B. VwGH 28.8.2023, Ra 2021/13/0026). Nassbaggerung ***KW1*** Der in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ergangene rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***BH1*** vom 12. September 2017, GZ. ***UR10***, entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. wiederum VwGH 28.8.2023, Ra 2021/13/0026). 3. Rechtslage Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO). Gemäß § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Innerhalb derselben Abgabenart kann nach § 201 Abs. 4 BAO die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Gemäß § 217 Abs. 10 BAO sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50,00 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach den Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des AWG 2002 lauten in der für den Zeitraum 2006 bis 15. Februar 2011 maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, auszugsweise wie folgt: "§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. (2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. (3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. (4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. "Altstoffe" a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. [...] Abfallende § 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. (2) [...]" In der für den Zeitraum vom 16. Februar bis 31. Dezember 2011 maßgeblichen Fassung nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, lauten die Bestimmungen des AWG wie folgt: "§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. (2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. (3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. (3a) [...]" Gemäß § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102. Ab 1. Jänner 2006 lauten die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des ALSAG wie folgt: "Altlastenbeitrag Gegenstand des Beitrags § 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen 1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch [...] c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen, […] (1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind [...] 6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden, [...]" Mit der ALSAG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 40/2008, wurde in § 3 Abs. 1a ALSAG folgender letzter Satz eingefügt: "Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen." "Beitragschuldner § 4. Beitragsschuldner ist 1 ., 2. …, 3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet." "Bemessungsgrundlage § 5. Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen." "Höhe des Beitrags § 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für 1. a) Erdaushub oder b) Baurestmassen gemäß Anlage 2 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ab 1. Jänner 2006 ...................................8,00 €, (…)" § 6 Abs. 1 ALSAG lautet ab 1. April 2008 auszugsweise: "Höhe des Beitrags § 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für 1. a) Erdaushub oder b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, oder c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhalten, ab 1. Jänner 2008 .......................8,00 Euro, (…)" § 6 Abs. 1 ALSAG lautet ab 1. Jänner 2011 auszugsweise: "Höhe des Beitrags § 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für 1. a) Erdaushub oder b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, oder c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, einhalten, ab 1. Jänner 2008………………………8,00 Euro (…)" "Beitragsschuld § 7. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall …, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. (…)" "Aufzeichnungs- und Nachweispflichten § 8. Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4a, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen insbesondere Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide zum Nachweis, dass die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzuschließen. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (§ 20 Abs. 1), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden. § 8 ALSAG lautet ab 1. April 2008: "Aufzeichnungs- und Nachweispflichten § 8. Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4b, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (§ 20 Abs. 1), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden." "Erhebung des Beitrags § 9. (1) (…) (2) Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. (2a) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. (…)" Mit BGBl. I Nr. 40/2008 wurde in Abs. 2 das Wort "Hauptzollamt" durch das Wort "Zollamt" ersetzt. "Messeinrichtungen § 20. (1) Wer Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt, Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes befördert, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle (§ 3) zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen. (…)" 4. Rechtliche Beurteilung Nassbaggerung ***KW1*** Der in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ergangene rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***BH1*** vom 12. September 2017, GZ. ***UR10***, entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. z.B. VwGH 28.8.2023, Ra 2021/13/0026). Demnach stellt die in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführte Wiederverfüllung der Nassbaggerungsstätte ***KW1*** mit Bodenaushubmaterialien keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSAG dar. Auf Grund der angesprochenen Bindungswirkung ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu einer davon abweichenden Beurteilung zu kommen. Zwischenlagerung ***KW1*** Das in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ergangene rechtskräftige Erkenntnis des LvWG OÖ vom 24. April 2018, LVwG-551218/7/KH/BBa, entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. z.B. VwGH 28.8.2023, Ra 2021/13/0026). Demnach unterliegt die in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführte Zwischenlagerung von Recyclingmaterialien im Ausmaß von 19.052,02 Tonnen, welche aus der betriebsanlagengenehmigten Recyclinganlage der ***Y.*** stammten, nicht dem Altlastenbeitrag. Auf Grund der angesprochenen Bindungswirkung ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu einer davon abweichenden Beurteilung zu kommen. Geländeanpassungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Fahrstraßen (Zufahrtsstraßen und Werksstraßen) in den Standorten ***KW1***, ***KW4***, ***KW3*** und ***KW5*** Das in § 10 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne bereits mehrfach ausgesprochen, ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG diene der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. VwGH 10.1.2011, 2010/17/0263, mwN). Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. VwGH 21.8.2017, Ra 2017/16/0114). In den vorliegenden Fällen sind in den zitierten Feststellungsverfahren die Abfalleigenschaft und die Beitragspflicht bzw. die Beitragsfreiheit der in Rede stehenden Materialien gemäß § 10 ALSAG rechtskräftig festgestellt worden. Auf Grund der angesprochenen Bindungswirkung ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu einer davon abweichenden Beurteilung zu kommen. Auf das im Zusammenhang mit der Abfalleigenschaft, dem Abfallende und der Beitragsplicht erstattete Vorbringen der Bf. war daher nicht näher einzugehen. In der Beschwerde wird vorgebracht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids liege darin, dass er die am 15. Februar 2012 vorsorglich entrichtete Summe von 165.800,00 Euro, welche für die festsetzungsgegenständlichen Jahre die Materialverwendungen an den Standorten ***KW4*** und ***KW5*** vollständig erfasse und daher schon rein rechnerisch von der Festsetzung des Altlastenbeitrages jedenfalls auszunehmen gewesen wäre, nicht berücksichtige. Diesem Einwand ist Folgendes entgegenzuhalten: Gem. § 9 Abs. 2a ALSAG ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Die am 15. Februar 2012 entrichtete Summe wäre daher im Hinblick auf ein Unterbleiben einer Bescheiderlassung lediglich für das vierte Kalendervierteljahr 2011 "rechtzeitig" im Sinne des § 9 Abs. 2a ALSAG erfolgt. Für das vierte Kalendervierteljahr 2011 erfolgte jedoch ohnehin keine Beitragsfestsetzung. Gegenstand des Abgabenbescheides gemäß § 201 ist die Festsetzung einer Abgabe, wenn die Bf., obwohl sie dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt. Gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Der im betreffenden Kalendervierteljahr selbst zu berechnende Altlastenbeitrag bildet somit den Sachverhalt des jeweiligen angefochtenen Bescheides. Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist u.a. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden von der Bf. nicht geltend gemacht. § 201 Abs. 4 BAO gilt nicht für Nebenansprüche. Daher sind gegebenenfalls mehrere Säumniszuschlagsbescheide auch dann zu erlassen, wenn eine zusammengefasste Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben erfolgt (vgl. Ritz BAO7, § 201 Tz 48 mwN). Da im Beschwerdefall eine zusammengefasste Festsetzung mehrerer Säumniszuschläge für jeweils ein gesamtes Kalenderjahr erfolgte, die Erlassung mehrerer Säumniszuschlagsbescheide für die jeweiligen Kalendervierteljahre aber unterblieb, waren die angefochtenen Bescheide über die zusammengefasste Festsetzung von Säumniszuschlägen aufzuheben. Die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist durch die "Sache" begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat. Daher darf das Bundesfinanzgericht nicht eine Abgabe - etwa einen Säumniszuschlag für eine bestimmtes Kalendervierteljahr - erstmals vorschreiben. Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Aus den dargestellten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die vorliegende Entscheidung auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen konnte, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen orientiert sich das Erkenntnis an der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 6 Beilagen (Abgabenberechnungen 2006 - 2011) Linz, am 1. Februar 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200046/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5200046.2019
Stammnummer
143421
Gültig
01.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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