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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200046/2019

Festsetzung des Altlastenbeitrages nach Ergehen von Feststellungsbescheiden nach § 10 ALSaG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200046/2019vom 01.02.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinsichtlich der eingebauten Materialien habe seit dem Jahr 2006 ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem bei der Anlage der ***Y.*** bestanden. Da sämtliche eingebaute Materialien von dieser Anlage stammten, sei ab 2006 vor dem Einbau der Materialien eine Qualitätssicherung vorgelegen. Die Zertifizierung bzw. Registrierung der mineralischen Hochbaurestmassen und des Recycling-Sandes sei aber jeweils nur für die Qualitätsklasse "B" vorgelegen. Nur die Verwendung dieser Qualität habe damit garantiert werden können. Durch nachträgliche Beprobungen, die einen Nachweis des Vorliegens einer höheren Qualität erbrächten, könne nichts für das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems iSd § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG gewonnen werden. Hinsichtlich der Beurteilung der erforderlichen Qualität des verwendeten Recyclingmaterials gelte es weiters zu beachten, dass dabei auf den im Beurteilungszeitraum (Einbauzeitraum) geltenden Stand der Technik abzustellen sei. Im Kieswerk ***KW3*** sei das Material sowohl ungebunden als auch ohne Deckschicht (ohne Beton- oder Asphaltdeckschicht) verwendet worden. Unabhängig davon, ob es sich um ein sensibles oder weniger sensibles Gebiet handelte, hätte daher jedenfalls Material der Qualitätsklasse "A" eingebaut werden müssen. Das von der Bf. verwendete Material sei jedoch nur hinsichtlich Qualitätsklasse "B" qualitätsgesichert gewesen. Insoweit könne nicht vom Bestehen einer systematischen Qualitätssicherung im erforderlichen Ausmaß ausgegangen werden. Im Übrigen handle es sich hier um ein sensibles Gebiet, sodass bei einem Einbau "ungebunden ohne Deckschicht" nur Material der gesicherten Qualitätsklasse "A+" zulässig gewesen wäre. Die dagegen erhobene Revision wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juni 2020, Ra 2020/13/0015, zurückgewiesen. I.6.2. Kieswerk ***KW4*** Mit bereits oben erwähntem Erkenntnis stellte das LVwG OÖ zudem fest, dass jene 7.957 Tonnen recyclierten Baurestmassen, welche seitens der Bf. in den Jahren 2006-2011 zur Errichtung von Zufahrtsstraßen auf den Grundstücken Nr. ***18***, ***19***, ***20***, ***21***, ***22***, ***23***, ***24***, ***25***, ***26***, ***27***, ***28***, ***08***, ***29***, ***07***, ***30*** und ***31***, jeweils KG ***KG1***, verwendet wurden, 1. Abfall im Sinne des AWG 2002 sind, 2. dem Altlastenbeitrag nach § 3 Altlastensanierungsgesetz unterliegen und 3. das Aufbringen dieser recyclierten Baurestsmassen eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellt. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, für den Einsatz von Recycling-Baustoffen (Baurestmassen) in den Jahren 2006 bis 2011 bildeten die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 (BAWP 2006) bzw. die mit ihm in den maßgeblichen Punkten identen Richtlinien des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes (ÖBRV) den damals geltenden Stand der Technik ab. Die Einsatzmöglichkeit der Baurestmassen sei dem Stand der Technik entsprechend von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität ("A+", "A" oder "B") des jeweiligen Materials abhängig gewesen. Die Bf. betreibe (u.a.) am Standort ***KW4*** ein Kieswerk. Für die Errichtung und den Betrieb seien jeweils die erforderlichen behördlichen Bewilligungen eingeholt worden. Diese Genehmigungen umfassten auch die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Zufahrtsstraße. In den Jahren 2006 bis 2011 habe die Bf. auf näher genannten Grundstücken Recyclingmaterialien (als Straßen-Unterbau) auf einer dort verlaufenden Zufahrtsstraße zum Kieswerk aufgebracht. Bei den verwendeten Recyclingmaterialien handle es sich um mineralische Hochbau-Restmassen aus der Anlage der mit der Bf. im Konzernverbund stehenden ***Y.***. Seit Mitte des Jahres 2006 sei die ***Y.*** dem ÖBRV angeschlossen. Sie sei - bei im Vergleich zu den Vorjahren vollständig unverändertem Anlagengeschehen - registriert und zertifiziert, wobei der produzierte Recycling-Sand (RS) wie auch das Hochbaurecyclingmaterial (RMH) immer mit der Qualitätsklasse "B" zertifiziert gewesen sei. Das Recyclingmaterial sei vor dem Einbau keinen chemischen Analysen unterzogen worden. Vor dem Einbau des Materials sei keine Beweissicherung im Hinblick auf Umweltparameter erfolgt. Es sei im Einbauzeitpunkt nicht festgestellt worden, welche Qualität das Material tatsächlich gehabt habe. Bis Mitte des Jahres 2006 sei vor dem Einbau des Materials überhaupt keine Qualitätssicherung erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt sei lediglich hinsichtlich der Qualitätsklasse "B" qualitätsgesichertes Material eingebaut worden. Hinsichtlich der Zufahrtsstraße zum Kieswerk fungiere als Fahrbahndecke auf einer Länge von 230 m eine Schotterschicht, welche ebenfalls vor der bestimmungsgemäßen Verwendung für den Werksverkehr aufgebracht und von diesem auch entsprechend verdichtet, aber weder mit Hilfe von Zement (Beton) noch von Bitumen (Asphalt) verfestigt worden sei. Die restlichen 470 m der Zufahrtsstraße seien seit 2007 asphaltiert. In den Jahren 2006 und 2007 seien 11.296,8 to Material (gleichmäßig) auf der gesamten Straßenlänge aufgebracht worden; insofern seien daher 7.585 to auf die asphaltierte Strecke von 470 m und 3.711,80 to auf die übrige Teilstrecke von 230 m entfallen. In den Jahren 2008 bis 2011 seien auf den 230 m, welche als Schotterschicht ausgeführt worden seien, 4.245,20 to aufgebracht worden. Auf der nichtasphaltierten Strecke seien somit zwischen 2006 und 2011 insgesamt 7.957 to Recyclingmaterialien aufgebracht worden. Dafür, dass mehr als das für den verfahrensgegenständlichen Straßenbau unbedingt erforderliche Ausmaß an Material verwendet worden wäre, gebe es keine Anzeichen. Das bei der Errichtung der Zufahrtsstraßen verwendete Recyclingmaterial sei von der Bf. erst nachträglich auf seine Qualität untersucht worden. Betreffend das Kieswerk ***KW4*** seien am 7. April 2011 durch die Umweltlabor ***UL*** Proben entnommen worden; laut Prüfbericht sei das Material mit Qualitätsklasse "B" bezeichnet worden. Im Jahr 2016 sei eine Überprüfung durch die ***BG*** Baugesellschaft mbH erfolgt. Laut dem Prüfbericht habe bzw. hätten eine Probe des geprüften Materials hinsichtlich der Parameter für die Bestimmung der Umweltverträglichkeit die Grenzwerte für die Qualitätsklasse "A" eingehalten, zwei weitere Proben jene der Qualitätsklasse "B". Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Landesverwaltungsgericht OÖ im Wesentlichen aus, bei den aus der Anlage der ***Y.*** stammenden Recyclingmaterialien handle es sich um Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002. Die Aufbereitung der Baurestmassen durch die ***Y.*** habe noch nicht das Abfallende der Baurestmassen herbeigeführt; dieses werde erst durch deren unmittelbaren Einsatz als Baustoff bewirkt. Das Abfallende habe daher frühestens mit dem Einbau - unter der Prämisse, dass es sich hiebei auch um eine zulässige Verwendung gehandelt habe - eintreten können. Damit sei Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides rechtsrichtig. Die Verfüllung von Abfällen zur Schaffung eines technisch erforderlichen Unterbaus für einen Verkehrsweg erfülle eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme. Hinsichtlich der Verwendung der Materialien zur Errichtung und Sanierung der Zufahrtsstraße seien die notwendigen behördlichen Bewilligungen und Anzeigen vorgelegen. Voraussetzung für die Ausnahme von der Beitragspflicht sei insbesondere, dass durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet sei, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben sei. Hinsichtlich der eingebauten Materialien habe seit dem Jahr 2006 ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem bei der Anlage der ***Y.*** bestanden. Da sämtliche eingebaute Materialien von dieser Anlage stammten, sei ab 2006 vor dem Einbau der Materialien eine Qualitätssicherung vorgelegen. Die Zertifizierung bzw. Registrierung der mineralischen Hochbaurestmassen und des Recycling-Sandes sei aber jeweils nur für die Qualitätsklasse "B" vorgelegen. Nur die Verwendung dieser Qualität habe damit garantiert werden können. Durch nachträgliche Beprobungen, die einen Nachweis des Vorliegens einer höheren Qualität erbrächten, könne nichts für das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems iSd § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG gewonnen werden. Hinsichtlich der Beurteilung der erforderlichen Qualität des verwendeten Recyclingmaterials gelte es weiters zu beachten, dass dabei auf den im Beurteilungszeitraum (Einbauzeitraum) geltenden Stand der Technik abzustellen sei. Betreffend das Kieswerk ***KW4*** liege ein "weniger sensibles Gebiet" vor. Ein Teil des Materials sei auf einem Straßenabschnitt aufgebracht worden, der seit 2007 asphaltiert sei. Diesbezüglich sei daher von einer "Deckschicht" auszugehen; es liege eine Verwendung "ungebunden mit Deckschicht" vor. Diesfalls sei auch die Verwendung von Hochbau-Recyclingmaterial der Qualitätsklasse "B" nach dem Stand der Technik zulässig gewesen. Im Übrigen seien die Materialien aber auch hier auf einem Straßenabschnitt aufgebracht worden, der als Fahrbahndecke nur eine Schotterschicht aufweise. Insoweit liege eine Anwendung des Recyclingmaterials in der Form "ungebunden ohne Deckschicht" vor. Auch in weniger sensiblen Gebieten dürfe entsprechend dem zum Einbauzeitpunkt geltenden Stand der Technik nur Material der gesicherten Qualitätsklassen "A+" oder "A" eingebaut werden. Da wiederum nur eine Qualitätssicherung für die Klasse "B" vorgelegen sei, sei die Verwendung nicht entsprechend dem Stand der Technik erfolgt. Soweit das Recyclingmaterial im Kieswerk unter einer mit Asphalt verfestigten Fahrbahndecke eingebracht worden sei, habe das Material gefahrlos eingebaut werden können. Insoweit liege zwar ebenfalls eine beitragspflichtige Tätigkeit vor, allerdings sei aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG für sie kein Altlastenbeitrag zu entrichten. Insoweit sei der angefochtene Bescheid daher abzuändern, im Übrigen aber zu bestätigen gewesen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juni 2020, Ra 2020/13/0015, zurückgewiesen. I.6.3. Kieswerk ***KW1*** Mit Bescheid vom 31. August 2017, GZ. ***UR6***, stellte die Bezirkshauptmannschaft ***BH1*** in einem Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG fest, I. dass die in den Jahren 2006 bis 2011 im Kieswerk ***KW1*** für Geländeanpassungen (Straßenerrichtung- und Sanierung) verwendeten, näher bezeichneten Recyclingmaterialien im Ausmaß von 5.216,80 Tonnen zum Zeitpunkt des Einbaus Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 darstellten und II. dass die vom 1.1.2006 bis 12.4.2011 von der Bf. dort durchgeführten Geländeanpassungen eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSAG darstellten und die dafür verwendeten Recyclingmaterialien dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ALSAG unterlägen. Die Bf. erhob gegen diesen Bescheid eine Beschwerde, die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2018, LVwG-551217/10/KH/BBa, als unbegründet abwies. Das Landesverwaltungsgericht führte in sachverhaltsmäßiger Hinsicht, etwa zur Lage und Ausgestaltung der gegenständlichen Zufahrtsstraße an, dass die Bf. in den Jahren 2006 bis 2011 (konkret von 1. Jänner 2006 bis 12. April 2011) am Standort des Kieswerks in ***KW1*** Geländeanpassungen (Straßenerrichtung und -sanierung) durchgeführt habe. Es seien dabei 5.216,80 Tonnen Recyclingmaterial, konkret RMH III 0/45 B, RMH III 0/63 B und RS III 0/4 B, eingesetzt worden. Als Fahrbahndecke fungiere eine Schotterschicht, welche weder mit Hilfe von Zement (= Beton), noch von Bitumen (= Asphalt) verfestigt worden sei. Dafür, dass mehr als das für den verfahrensgegenständlichen Straßenbau unbedingt erforderliche Ausmaß an Material verwendet worden wäre, gebe es keine Anzeichen. In umwelttechnischer Hinsicht würden der Sinn und die Bedeutung einer Deckschicht in der Verhinderung des Eintrags von Niederschlagswässern bestehen. Der Zweck der Unterscheidung in den diversen Richtlinien für Recycling-Baustoffe nach ungebunden ohne Deckschicht oder in gebundener Form oder ungebunden mit Deckschicht (Unterscheidung in umwelttechnische Einsatzbereiche) liege folglich in der Möglichkeit der Eluierung von Schadstoffen durch durchsickerndes Niederschlagswasser. Dieser Schutzzweck könne von einer weder asphaltierten, noch betonierten Deckschicht, insbesondere von einer im gegenständlichen Fall vorliegenden Ausführung als Schotterstraße, nicht bzw. nur ungenügend erreicht werden. Bei den für die Errichtung der Zufahrtsstraße verwendeten Recyclingmaterialien handle es sich um mineralische Hochbau-Restmassen (RMH-Material, konkret: RMH III 0/45 bzw. 063 B) sowie Recycling-Sand (konkret: RS III 0/4 B) im Ausmaß von insgesamt 5.216,80 Tonnen aus der Anlage der mit der Bf. im Konzernverbund stehenden ***Y.***. Diese Recyclinganlage für Bauschutt sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt ****** vom 30. November 1992, GZ: ***BGM***, gewerberechtlich genehmigt worden. Das bei der Errichtung der Zufahrtsstraßen verwendete Recyclingmaterial sei von der Bf. erst nachträglich auf seine Qualität untersucht worden. Am 8. März 2011 bzw. 12. April 2011 seien durch die Umweltlabor ***UL*** Proben entnommen worden; laut Prüfbericht sei das Material mit Qualitätsklasse "A" bezeichnet worden. Im Jahr 2016 sei eine Überprüfung durch die ***BG*** Baugesellschaft mbH erfolgt. Laut dem Prüfbericht habe das geprüfte Materials hinsichtlich der Parameter für die Bestimmung der Umweltverträglichkeit die Grenzwerte für die Qualitätsklasse "A" eingehalten. Das Recyclingmaterial sei vor dem Einbau keinen chemischen Analysen unterzogen worden und insofern sei vor dem Einbau des Materials keine Beweissicherung im Hinblick auf die Umweltparameter erfolgt. Es sei im Einbauzeitpunkt nicht festgestellt worden, welche Qualität das Material tatsächlich in diesem Zeitpunkt gehabt habe. Ab zumindest Mitte des Jahres 2006 sei (lediglich) hinsichtlich der Qualitätsklasse B qualitätsgesichertes Material eingebaut worden. Die Bf. könne für den gesamten maßgeblichen Zeitraum keine Nachweise über den Zeitpunkt der Übernahme, die übernommenen Mengen, den genauen Einbauort oder den Einbauzeitpunkt vorweisen. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, die Bf. habe nur Material, welches hinsichtlich der "Qualitätsklasse B" qualitätsgesichert gewesen sei, eingebaut, was für einen Einbau von ungebundenem Material ohne Deckschicht weder in sensiblen noch in weniger sensiblen Gebieten ausreichend gewesen wäre. Für den Einbau von Material "ungebunden ohne Deckschicht" hätte jedenfalls "Qualitätsklasse A"-gesichertes Material verwendet werden müssen. Da nur ein Einbau von "Qualitätsklasse B"-qualitätsgesichertem Material erfolgt sei und die Bf. im Einbauzeitraum 2006 bis 2011 daher über keine qualitätsgesicherte Kenntnis eines Einbaues von etwaig höherer Qualität ausweisenden Materials verfügt habe, könne nicht vom Bestehen einer systematischen Qualitätssicherung im erforderlichen Ausmaß ausgegangen werden. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2018, Ra 2018/16/0177, zurückgewiesen. I.6.4. Kieswerk ***KW5*** Mit Bescheid vom 29. April 2013, GZ. ***UR7***, stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich als Berufungsbehörde in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***BH3*** vom 7. Februar 2013, GZ. ***UR8***, betreffend fest, dass die von die von der Bf. in der Betriebsstätte Kieswerk ***KW5***, in den Jahren 2006 bis 2011 für Geländeanpassungen (Straßenunterbau) verwendeten Recyclingmaterialien (Baurestmassen RMH III 0/45 bzw. 0/63 B und RS III 0/4 B), im Ausmaß von 745 to 1. Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetzes sind. 2. Die Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk ***KW5*** eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c) des Altlastensanierungsgesetzes darstellen. 3. Die für Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk ***KW5*** verwendeten Recyclingmaterialien dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit b) des Altlastensanierungsgesetzes unterliegen. Zur Begründung führte die Berufungsbehörde u.a. an: Indem die Bf. entgegen § 17 AWG 2002 keine Aufzeichnungen über das verwendete Recyclingmaterial geführt habe, sei dessen Verwendung für die Errichtung von Fahrstraßen zum Kieswerk L unzulässig. Aus § 5 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 ergebe sich, dass Altstoffe solange als Abfälle gelten, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet würden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze die Beendigung der Abfalleigenschaft von Baurestmassen neben deren unmittelbarem Einsatz als Baustoff ferner voraus, dass die beim Einbau bzw. bei der Verbauung eingesetzten Materialien einer "zulässigen Verwertung" zugeführt würden, somit eine für die Art ihrer konkreten Verwendung zulässige Qualität aufwiesen. Ebenso nehme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die in "umwelthygienisch vertretbarer Weise" wirtschaftliche (Wieder-)Verwendbarkeit einer Sache dieser nicht die Abfalleigenschaft. Es bleibe vielmehr dem nationalen Gesetzgeber überlassen, unter Berücksichtigung der Effektivität des Unionsrechts Bestimmungen über das Ende der Abfalleigenschaft zu erlassen. Dementsprechend könne das Abfallende des Recyclingmaterials weder bereits mit dessen Verlassen des Lieferlastkraftwagens zwecks Errichtung und Verdichtung der Zufahrtsstraßen, noch durch dessen Übernahme durch die Bf. eintreten. Die für die Beendigung der Abfalleigenschaft neben der Nachweislichkeit der Verwertung erforderliche Zulässigkeit der Verwertung sei konkret nicht gegeben. Der erforderliche Qualitätsnachweis bezüglich der Altstoffe sei betreffend Einsatzort und Einsatzzeit ebenso wenig vorgelegen, wie die Ablaufaufzeichnungen zum Zeitpunkt der Vornahme der Baumaßnahmen. Im Hinblick auf die, die Abfallbesitzerin treffenden Pflichten gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sei zu deren Erfüllung als Mindestmaß zu fordern, dass diese unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes (konkret: 2006), welcher den Stand der Technik hinsichtlich Wiederverwertung von Baurestmassen in der Praxis vorgebe, ihre geplante Altstoffwiederverwertungsmaßnahme einer qualifizierten fachlichen Beurteilung unterzöge, ansonsten die Möglichkeit der Beeinträchtigung der zu schützenden öffentlichen Interessen bestehe und es zur Lagerung von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten komme. Dieses qualifizierten Qualitätsnachweises bedürfe es auch nach dem ALSAG. § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG sehe als eine Voraussetzung für eine beitragsfreie Wiederverwendung von Baurestmassen "unter anderem" vor, dass diese zulässigerweise - im Einklang mit der Gesamtrechtsordnung - verwendet würden. Gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG müsse spätestens am Ende des Kalendervierteljahres, in dem die Maßnahme durchgeführt worden sei, beurteilt werden können, ob diese beitragsfrei oder beitragspflichtig sei. Dazu bedürfe es unter anderem auch eines qualifizierten Qualitätsnachweises betreffend die verwendeten Baurestmassen. Dieser sei jedoch nicht vorgelegen und könne wie bei einer fehlenden Bewilligung nicht nachgeholt werden. Die von der Bf. ins Treffen geführte nachträgliche Untersuchung von beliebig ausgewählten Recyclingmaterialien aus den Zufahrtsstraßen könne daher die einmal entstandene Abgabenschuld nicht rückgängig machen. Letztlich sei auch das Gutachten des Umweltlabors ***UL*** zu dem Ergebnis gekommen, dass in der Kiesgrube ***KW5*** RMH-Material der Qualitätsklasse "B" verwendet worden sei. Daran könne auch das nachgereichte Ergänzungsgutachten vom 19. Mai 2011 nichts ändern, weil das Vorliegen der Qualitätsklasse "A" über einen längeren Zeitraum als nur den Einbauzeitpunkt gewährleistet sein müsse. Außerdem habe das Gutachten nur allgemeine Hinweise auf mögliche Einsatzbereiche enthalten. Die erforderliche Prüfung im Hinblick auf den konkreten Einsatzort fehle, weshalb auch deshalb ein Abfallende nicht habe eintreten können und eine unzulässige Ablagerung von Abfällen vorliege. Mit dem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002, wonach die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk ***KW5*** keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliege und somit keine Behandlungsanlage vorliege, sei nicht gleichzeitig über ein etwaiges Abfallende von Recyclingmaterialien abgesprochen worden. Dafür habe der Gesetzgeber ein anderes Verfahren konzipiert, dessen sich der Abfallbesitzer bedienen müsse. Ein solcher Bescheid liege nicht vor. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. April 2015, 2013/07/0098, als unbegründet abgewiesen. I.6.5. Zwischenlagerung ***KW1*** Mit rechtskräftigem Bescheid vom 12. September 2017, GZ. ***UR9***, stellte die Bezirkshauptmannschaft ***BH1*** in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG in Spruchpunkt I. fest, bei den in den Jahren 2010 und 2011 im Kieswerk ***KW1*** zwischengelagerten Recyclingmaterialien handle es sich um Abfälle. In Spruchpunkt II. stellte die Bezirkshauptmannschaft fest, diese Abfälle unterlägen dem Altlastenbeitrag, und ihre Lagerung sei eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 "lit. c" (gemeint: lit. b) Altlastensanierungsgesetz (ALSAG). Zu Spruchpunkt I. wurde dargelegt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führe die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen noch nicht das Abfallende herbei. Dieses trete erst durch die Verwendung ein, sodass es sich um Abfälle handle. Zur Begründung von Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zusätzlich zu den vorliegenden, im Zusammenhang mit dem Kieswerk erteilten Bewilligungen u.a. erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung des Zwischenlagers für die Recyclingmaterialien sei erst im Jahr 2013 und somit nach dem Streitzeitraum erteilt worden. Fehle es auch nur an einer der erforderlichen behördlichen Bewilligungen, so unterliege nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, auch ein Zwischenlagern in einer kürzeren als der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht. Mit Erkenntnis vom 24. April 2018, LVwG-551218/7/KH/BBa, bestätigte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft. In Bezug auf Spruchpunkt II. gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde statt. Es änderte diesen Spruchpunkt ab und stellte fest, die von der Bf. in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführte Lagerung von Recyclingmaterialien im Ausmaß von 19.052,02 Tonnen, welche aus der betriebsanlagengenehmigten Recyclinganlage der ***Y.*** stammten, unterliege nicht dem Altlastenbeitrag und stelle keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1. lit. b ALSAG dar. In der Begründung dieser Abänderung stellte das Landesverwaltungsgericht zunächst fest, die Zwischenlagerung sei ausschließlich zum Zweck der Verwertung erfolgt und die Materialien seien in keinem Fall länger als drei Jahre gelagert worden. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, das Lagern von Abfällen zur Verwertung unterliege nach § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b ALSAG nur dann dem Altlastenbeitrag, wenn es sich um eine "mehr als dreijährige" Lagerung handle. Eine solche habe die Bf. nicht vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Revision der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Erkenntnis vom 27. März 2019, Ro 2019/13/0006, als unbegründet ab. I.6.6. Nassbaggerung ***KW1*** Mit rechtskräftigem Bescheid vom 12. September 2017, GZ. ***UR10***, stellte die Bezirkshauptmannschaft ***BH1*** in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG in Spruchpunkt I. fest, bei den in den Jahren 2006 bis 2011 zur Wiederverfüllung der Nassbaggerungsstätte im Kieswerk ***KW1*** verwendeten Bodenaushubmaterialien handle es sich um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002. In Spruchpunkt II. stellte die Bezirkshauptmannschaft fest, die im genannten Kieswerk durchgeführte Wiederverfüllung der Nassbaggerungsstätte mit Bodenaushubmaterialien stelle keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSAG dar und die dafür verwendeten Bodenaushubmaterialien würden nicht dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 ALSAG unterliegen. I.7. Beschwerdevorbringen (soweit diesem mit den Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes nicht Folge gegeben worden ist) Die Bf. bringt in den Beschwerden vom 27. Februar 2015 in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor: Die Bf. betreibe in den Standorten ***KW1***, ***KW4***, ***KW3*** und ***KW5*** Kieswerke bzw. gewerbliche Betriebsanlagen, welche gewerbe- und mineralrohstoffrechtlich jeweils umfassend genehmigt seien. Diese erwähnten Genehmigungen würden jeweils auch die Errichtung der Zufahrtsstraßen umfassen, wie sich aus den jeweils Bezug habenden Lageplänen ergebe. Die mit der Bf. im Konzernverbund stehende ***Y.*** *** GmbH betreibe im Standort ****** die mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt ****** vom 30.11.1992, ***BGM***, gewerberechtlich genehmigte Recyclinganlage für Bauschutt, in der sie Baurestmassen sortiere, zerkleinere und somit Recyclingprodukte herstelle. Die Bf. habe in den betroffenen Jahren die in der genannten Recyclinganlage erzeugten Produkte zur Herstellung von Wegigkeiten, d.h. Zufahrtsstraßen und Werksstraßen in den Standorten ***KW1***, ***KW4***, ***KW3*** und ***KW5***, verwendet. Im März und April 2011 seien in den Standorten ***KW1***, ***KW4***, ***KW3*** und ***KW5*** auf den erwähnten Straßen entsprechend den dem Zollamt bereits vorliegenden Unterlagen Probeschurfe angefertigt und entsprechende Proben gezogen worden. Diese hätten für sämtliche Standorte anhand der Tabellen in Punkt 4.4.1 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 ergeben, dass die für die Errichtung dieser Zufahrtsstraßen verwendeten Materialien die Qualität A aufweisen würden; die entsprechenden Prüfberichte würden dem Zollamt vorliegen, wobei auch nachgewiesen sei, dass auf dem Standort ***KW4*** tatsächlich ebenfalls von A-Qualität der verwendeten Materialien auszugehen sei (vgl. insbesondere gutachtliche Stellungnahme von DI Dr. Erhard Veiter, Zivilingenieur für technische Chemie, Feld am See, vom 12.06.2013; Beilage .1/). Unter Zugrundelegung des oben dargestellten Sachverhalts seien für die Standorte ***KW1*** und ***KW3*** nachstehende Bescheide erlassen worden: Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 26.09.2011, ***UR2***, mit dem festgestellt werde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk ***KW1*** der Bf. keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliege. Die zuständige AWG-Behörde gehe hier begründend davon aus, dass Recyclingmaterial der Qualität "A" als Ersatz von Rohstoffen einer Verwertung zugeführt worden sei. Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 26.09.2011, ***UR3***, mit dem festgestellt werde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk ***KW3*** der Bf. keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliege. Auch hier führe die zuständige Behörde begründend aus, dass das Recyclingmaterial der Qualität "A" als Ersatz von Rohstoffen einer Verwertung zugeführt worden sei, sodass im Lichte des § 37 Abs. 1 AWG 2002 keine Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 vorliege. Mit Schriftsatz vom 15.02.2012 sei im Hinblick auf den Umstand, dass an den beiden Standorten ***KW4*** und ***KW5*** nicht ausgeschlossen sei, dass die angeführte Verwendung der dort in Rede stehenden, prüfungsgegenständlichen Materialien bloß temporär erfolgt sei, vorsorglich und unpräjudiziell Altlastenbeitragsanmeldungen bezüglich einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 20.725 t erstattet und unter einem den entsprechenden, vorsichtshalber mit einer Beitragshöhe von EUR 8,00 je angefangene Tonne veranschlagten Altlastenbeitrag von EUR 165.800,00 entrichtet worden. Zugleich sei im Hinblick darauf, dass eine Altlastenbeitragspflicht in Wahrheit nicht bestehe, ein Antrag auf Rückerstattung des Altlastenbeitrags für die Verwendung dieser Recyclingmaterialien gestellt worden. Über die eingangs erwähnte Außenprüfung habe das Zollamt eine vom 29.05.2012 datierende Niederschrift, Zahl: ***NS000***, verfasst. Diesbezüglich habe die Bf. mit Schreiben vom 29.06.2012 eine umfassende Stellungnahme abgegeben, in der sie u.a. auch beantragt habe, dass betreffend die Standorte ***KW1***, ***KW4***, ***KW3*** und ***KW5*** Bildmaterial zur Verfügung gestellt werde - es werde stets auf Orthofotos aus den Jahren 2001, 2006 und 2010 verwiesen -, um im Wege des Parteiengehörs mit gleichem Kenntnisstand vom Akteninhalt Stellung nehmen zu können. Dieser Antrag sei vom Zollamt nicht berücksichtigt worden. Zur Verwendung von Recyclingmaterialien für Wegigkeiten (Spruchpunkt 1 der angefochtenen Bescheide) wird in den Beschwerden im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Es sei nicht ersichtlich, woher die belangte Behörde die - offenbar ohne nähere Prüfung und begründungslos erfolgte - Annahme habe, es liege jedenfalls an allen Standorten ein hydrogeologisch sensibles Gebiet vor. Es sei von der Bf. im Zuge der Betriebsprüfung nachgewiesen worden, dass bei den eingesetzten Materialien sämtliche von der Judikatur (vgl. etwa EuGH 18.04.2002, C-9/00, Palin Granit Oy; VwGH 18.09.2002, 2001/07/0172; 29.01.2004, 2000/07/0074; 28.04.2005, 2003/07/0017) für das Vorliegen eines Produktes geforderten Eigenschaften gegeben seien, zumal die Recyclingbaustoffe nach strengen Qualitätskriterien aufbereitet und vertrieben worden seien, sodass eine Wiederverwendung dieser Baustoffe ohne weitere vorherige Bearbeitung sichergestellt sei. Auch seien im Zuge der Aufbereitung die fachlichen Anforderungen an eine Abfallendeverordnung iSd § 5 Abs. 2 AWG 2002 erfüllt worden und daher ende die Abfalleigenschaft bereits vor der Verbringung dieser Materialien an den jeweiligen Bestimmungsort. In diesem Sinne halte auch die Mitteilung der Europäischen Kommission 21.02.2007, KOM(2007) 59 auf S 8 fest, dass mit dem Abschluss eines Recyclingprozesses das fragliche Material bereits vor seiner späteren Verwendung als Produkt anzusehen sei. Es sei während der Betriebsprüfung auch der technische Bericht der Zivilingenieure ***ZI***, vom 21.04.2005 betreffend die Errichtung der Perwenderbachversickerung ***KW4*** vorgelegt worden. Aus diesem Dokument gehe hervor, dass das gegenständliche Recyclingmaterial auch für Hochwasserdammschüttungen geeignet sei. Damit weise es - entgegen den Annahmen der Erstbehörde - bei richtiger rechtlicher Wertung sogar die Eignung für die Verwendung in einem hydrogeologisch sensiblen Gebiet auf. Liege aber Produktqualität für die Verwendung als Hochwasserdammschüttmaterial - und damit per definitionem in einem hydrogeologisch sensiblen Gebiet - vor, so sei dies bei der Errichtung von Straßen von vorneherein der Fall; dies unabhängig davon, ob diese in einem hydrogeologisch sensiblen oder weniger sensiblen Gebiet erfolge. Die Materialien seien zuvor in der Recyclinganlage der ***Y.*** einer stofflichen Verwertung iSd § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 zugeführt worden und daher von vornherein keine Abfälle im Rechtssinn, da ein Abfallende eingetreten sei (vgl. VwGH 28.04.2011, 2010/07/0021). Es entstehe am Ende der Abfallbehandlung sofort ein marktfähiges Produkt, wie auch die in den beim Amt der OÖ Landesregierung erliegenden Datenerhebungsblättern dieser Recyclinganlage und die im EDM ersichtlichen Verkäufe an andere Unternehmen belegen würden. Selbst wenn man die Ansicht vertrete, dass die Materialien Abfall im Rechtssinne seien, so sei darauf zu verweisen, dass diesfalls das Abfallende bereits dann eintrete, wenn die Materialien den Liefer-LKW verlassen würden, um zur Errichtung einer Zufahrtsstraße verwendet zu werden. Abfall verliere seine Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 jedenfalls im Zeitpunkt einer zulässigen Verwendung bzw. Verwertung. Eine Abfallende-Verordnung sei zwar für Baurestmassen noch nicht erlassen worden, jedoch erfülle das eingebaute Material die Qualitätsklasse A nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 und 2011 und habe damit zu jedem Zeitpunkt für den vorgesehenen Zweck unbedenklich verwendet werden können. Das eingesetzte Material habe daher im Zeitpunkt der Aufbringung seine Abfalleigenschaft verloren. Verwiesen werde auch auf die Bescheide des Landeshauptmannes von OÖ vom 29. September 2011, nach deren Begründung eine ausschließliche stoffliche Verwertung vorgenommen worden sei. Stelle daher die Verwendung der Recyclingmaterialien eine stoffliche Verwertung dar, habe das eingesetzte Material spätestens im Zeitpunkt der Aufbringung seine Abfalleigenschaft verloren. Das dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 29. September 2011 zu Grunde liegende Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 sei auch als auf das Thema des Abfallendes spezialisiertes Verfahren zu werten. Es bestehe daher eine Bindung der das ALSAG vollziehenden Behörde an den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. Die Bindungswirkung rechtskräftiger Feststellungsbescheide bestehe auch unabhängig von der jeweils in Geltung gestandenen abfall- und altlastenbeitragsrechtlichen Rechtslage, im vorliegenden Fall sei daher jedenfalls auch ein Abfallende eingetreten. Abgesehen davon sei mit den vorliegenden Feststellungsbescheiden auch über ein Tatbestandselement der fraglichen Altlastenbeitragspflicht entschieden worden: Da keine abfallrechtliche (und sonstige) Genehmigungspflicht für die Wegigkeiten bestanden habe und ein Abfallende eingetreten sei, könne zu keiner Zeit eine Beitragspflicht bestanden haben, zumal die Verwendungen stets zulässig gewesen seien. Auch aus dieser Tatbestandswirkung ergebe sich, dass die Abgabenbehörde an die vorliegenden Feststellungsbescheide gebunden sei (Ritz, BAO3, Rz 12 zu § 116 BAO) und keinen Altlastenbeitrag vorschreiben dürfe. Aus den bindenden Feststellungsbescheiden ergebe sich wie gesagt, dass Recyclingmaterial der Qualität "A" als Ersatz von Rohstoffen einer Verwertung zugeführt worden sei, weshalb keine Abfalleigenschaft gegeben sei, womit auch der Vorwurf, es seien keine Aufzeichnungen gemäß § 17 AWG 2002 geführt worden, ins Leere gehe. Unabhängig von der zweifelhaften Rechtsqualität des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 2006 seien im Übrigen stets dessen Parameter zur - vollständigen (aufgrund technischer Richtlinien muss die Zahl von getätigten Schürfen und gezogenen Proben nicht übereinstimmen) - Beurteilung der Proben herangezogen worden, da diese im Zeitablauf die strengsten gewesen seien. Es habe somit der Nachweis geführt werden können, dass auch aus fachlicher Sicht stets die Vorgaben eingehalten worden seien, was auch zu den besagten Feststellungsbescheiden geführt habe. Hingewiesen sei ferner darauf, dass von der Bf. die Warenströme stets korrekt dargestellt worden seien und diese von der belangten Behörde im Ergebnis auch nicht beanstandet worden seien. Dazu sei anzumerken, dass interne Verwiegungen stattgefunden hätten, woraus sich die - stets korrekten - Mengenangaben erklären würden. Da es für die Leistungen zwischen der ***Y.*** - *** GmbH und der konzernverbundenen Bf. keine Verrechnung gegeben habe, habe es auch keine rechtliche Verpflichtung gegeben, Lieferscheine und Wiegebelege anzufertigen, wobei beide Gesellschaften ihren Buchführungspflichten nach §§ 124, 125 BAO stets nachgekommen seien. Mitnichten könne daraus der Schluss gezogen werden, die Bf. habe Aufzeichnungspflichten nicht eingehalten bzw. keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen geführt, sondern greife diese Annahme der belangten Behörde (die die Mengenangabe schließlich bestätigt habe, sodass in Wahrheit auch kein Vorgehen mit Schätzung nach § 184 BAO vorliege) zu kurz, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Vielmehr würden nicht nur die durchgeführten Probennahmen, sondern auch näher angeführte Beilagen ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem belegen (welches gesetzlich auch gar nicht definiert sei und nach jüngster Judikatur, so etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0054, auch nachträglich nachgewiesen werden dürfe), zumal an allen Standorten von Gefährdungen des Grundwassers und sonstigen Schutzgütern nichts bekannt sei. Zu den Kieswerken ***KW4*** und ***KW5*** sei angemerkt, dass nach den Prüfberichten der Umweltlabor ***UL*** betreffend die Kieswerke ***KW1*** und ***KW4*** mit zwei Begleitschreiben vom 14.06.2011 nachgewiesen sei, dass die in Rede stehenden Materialien zum Verwendungszeitpunkt ebenfalls die Qualitätsklasse A nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 aufweisen würden. Ihre Verwendung sei daher (auch im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 26.05.2011, 2009/07/0108) stets zulässig gewesen, weiters handle es sich aufgrund dieses Umstands auch um keine Abfälle. Im Übrigen würden angeschlossene Beilagen belegen, dass aus fachlicher Sicht davon auszugehen sei, dass im Hinblick auf den natürlichen Prozess der Nitrifikation aus Ammonium im Zeitpunkt des Einbaus kein zu hoher Nitritgehalt vorhanden - und damit die Qualitätsklasse A gegeben - gewesen sei. Es könne daher auch keine Rede davon sein, dass der Bf. Probenergebnisse nicht genehm gewesen seien. Im Lichte dieses Umstandes greift auch die Behauptung zu kurz, dass die Qualitätssicherung im Nachhinein nicht nachgewiesen werden könne. Ferner liege eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids darin, dass er Folgendes nicht berücksichtige: Die am 15.02.2012 vorsorglich entrichtete Summe von EUR 165.800,-- erfasse für die festsetzungsgegenständliche Jahre die prüfungsgegenständliche Materialverwendung an den Standorten ***KW4*** und ***KW5*** vollständig und wäre daher schon rein rechnerisch von der Festsetzung des Altlastenbeitrages jedenfalls auszunehmen gewesen. I.8. Mündliche Verhandlung In der am 23. November 2023 durchgeführten Verhandlung behielt sich der Vertreter der bf. Partei die Vorlage weiterer Unterlagen zum Standort ***KW1*** vor und verwies im Übrigen auf die durchgeführten Feststellungsverfahren. I.9. Urkundenvorlage und ergänzende Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 Die Bf. bringt darin in Bezug auf die Materialverwendungen im Kieswerk ***KW1*** vor: Was speziell das Jahr 2006 anbelange, sei mitzuteilen, dass es in diesem Kalenderjahr aufgrund eines tragischen Unglücksfalls (der für Fakturierungen der ***S-GmbH*** verantwortliche Herr Ing. ***SL*** sei am 17.10.2005 tödlich verunglückt) vermehrt zu pauschalierten Fakturierungen gekommen sei, die anders als zuvor die Materiallieferungen der ***S-GmbH*** an ihre Kunden nicht mehr spezifiziert ausgewiesen hätten. Dabei habe sich auch im Zeitraum nach 2005 die grundsätzliche Arbeitsweise nicht verändert: Recyclingmaterialien seien von der Bf. an die ***S-GmbH*** abgegeben und die ***S-GmbH*** habe diese dann an Dritte (d.h. Kunden der ***S-GmbH***) geliefert. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die beschwerdeführende ***X-GmbH***, mit Sitz in ***Adr.1***, (nachfolgend: Beschwerdeführerin, Bf. oder ***X.***) ist eine Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Erzeugung von Transportbeton und Zuschlagsstoffen, die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie der Containerverleih ist. Die Bf. betreibt an den Standorten ***KW1***, ***KW3***, ***KW4*** und ***KW5*** gewerbe- und mineralrohstoffrechtlich bewilligte Kieswerke bzw. gewerbliche Betriebsanlagen. Die mit der Bf. im Konzernverbund stehende ***Y.*** *** GmbH (nachfolgend: ***Y.***) betreibt am Standort in ****** die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt ****** vom 30. November 1992, GZ. ***BGM***, gewerberechtlich genehmigte Recyclinganlage für Bauschutt, in der Baurestmassen sortiert, zerkleinert und somit Recyclingmaterialien hergestellt werden. Im Jahr 2006 erfolgte beim Österreichischer Baustoff-Recycling Verband (ÖBRV) bzw. Österreichischen Güteschutzverband Recycling-Baustoffe eine Zertifizierung (bei der eine Voraussetzung für die Ausstellung des Gütesiegels "Gütezeichen für Recycling-Baustoffe" vom ÖBRV eine ständige Überwachung der Qualität - analytisch und bautechnisch - der im Unternehmen produzierten Recycling-Baustoffe ist) der in der Recyclinganlage der ***Y.*** produzierten Baustoffe RMH 0/45 und RMH 0/63 sowie Recycling-Sand RS 0/4 jeweils mit der Qualitätsklasse "B". Die Bf. konnte in den oben genannten Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG die allgemein gehaltenen Bestandteile eines Qualitätssicherungssystems wie Eingangskontrolle, Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten (dokumentiert durch entsprechenden Organigramme), Abläufe des technischen Verfahrens mit dem Ziel der Herstellung gleichbleibender Qualitäten darlegen. In Kombination mit der im Jahr 2006 beim ÖBRV bzw. Österreichischen Güteschutzverband für Recycling-Baustoffe erfolgten Zertifizierung (bei der eine Voraussetzung für die Ausstellung des Gütesiegels "Gütezeichen für Recycling-Baustoffe" vom ÖBRV eine ständige Überwachung der Qualität - analytisch und bautechnisch - der im Unternehmen produzierten Recycling-Baustoffe ist) der Baustoffe RMH 0/45 und RMH 0/63 sowie Recycling-Sand RS 0/4 jeweils mit der Qualitätsklasse B gelangte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zum Schluss, dass seit dem Jahr 2006 ein den Kriterien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031) entsprechendes Qualitätssicherungssystem nachgewiesen werden kann. Es war jedoch für das Gericht unstrittig, dass die Zertifizierung bzw. Registrierung der Baustoffe jeweils nur für "Qualität B" vorlag und daher insofern im Einbauzeitpunkt nur die Verwendung dieser Qualität mit Sicherheit garantiert werden konnte und nicht auch eine etwaig höhere. Im Streitzeitraum verwendete die Bf. die in der genannten Recyclinganlage erzeugten Materialien zur Herstellung von Fahrstraßen, d.h. Zufahrtsstraßen und Werksstraßen an den betreffenden Kiesgewinnungsstandorten. Im März 2011 und April 2011 veranlasste die Bf. an den Standorten ***KW1***, ***KW4***, ***KW3*** und ***KW5*** Nachbeprobungen. Die Recyclingmaterialproben wurden durch die Umweltlabor ***UL***, ***Adr.2***, nach Maßgabe des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 analysiert und wie folgt klassifiziert. ***KW4*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "B" ***KW5*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "B" ***KW3*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "A" ***KW1*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "A" Im Jänner 2016 (Tag der Probenahme: 12. Jänner 2016) erfolgte an den Standorten ***KW3*** und ***KW1*** eine Überprüfung durch die Prüfstelle ***BG*** Baugesellschaft mbH entsprechend dem Auftrag der Bf. hinsichtlich der Parameter gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2006, Punkt 4.4.1. (Anforderungen an die Qualität von Baurestmassen zur Verwertung). Das geprüfte Material hielt, hinsichtlich der Parameter für die Bestimmung der Umweltverträglichkeit, die Grenzwerte des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006, Punkt 4.4.1. für die Qualitätsklasse "A" (betreffend ***KW1***) und für die Qualitätsklasse "B" (betreffend ***KW3***) ein. Errichtung von Fahrstraßen Das Landesverwaltungsgericht OÖ führte im Erkenntnis vom 22. Jänner 2018, GZ. LVwG-551092/12/KH/BBA, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht an, dass die Bf. auf den Grundstücken Nr. ***17***, ***12***, ***13*** und ***14***, jeweils KG ***KG1***, 4.848,2 Tonnen Recyclingmaterial auf einer dort verlaufenden Zufahrtsstraße zum Kieswerk "***KW3***" aufbrachte. Das Recyclingmaterial, stammend aus Hochbaurestmassen, wurde als Straßenunterbau eingesetzt. Als Fahrbahndecke fungiert eine Schotterschicht, welche weder mit Hilfe von Zement (= Beton) noch von Bitumen (= Asphalt) verfestigt wurde. Aufgrund des geringen Grundwasserflurabstandes ist aus geohydrologischer Sicht von einem "sensiblen Gebiet" im Sinne des Begriffverständnisses der Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Ausgaben vom Juli 2003, vom Juni 2004 sowie vom September 2009, bzw. des Bundesabfallwirtschaftsplanes auszugehen. Im gleichen Erkenntnis führte das Landesverwaltungsgericht zum Kieswerk ***KW4*** in sachverhaltsmäßiger Hinsicht an, dass die Bf. in den Jahren 2006 bis 2011 insgesamt 15.542,00 Tonnen Recyclingmaterialien als Straßenunterbau für Straßen auf den Grundstücken Nr. ***18***, ***19***, ***20***, ***21***, ***22***, ***23***, ***24***, ***25***, ***26***, ***27***, ***28***, ***08***, ***29***, ***07***, ***30*** und ***31***, alle KG ***KG1***, verwendete. Die Länge dieser Straße beträgt 700m. Als Fahrbahndecke fungiert auf 230 m eine Schotterschicht, welche vor der bestimmungsgemäßen Verwendung für den Werksverkehr aufgebracht und von diesem auch entsprechend verdichtet wurde, aber weder mit Hilfe von Zement (= Beton) noch von Bitumen (= Asphalt) verfestigt wurde. Die restlichen 470 m der Zufahrtsstraße sind seit 2007 asphaltiert. In den Jahren 2006 und 2007 wurde 11.296,8 Tonnen Material (gleichmäßig) auf der gesamten Straßenlänge aufgebracht; insofern entfielen daher 7.585 Tonnen auf die asphaltierte Strecke von 470m und 3.711,80 Tonnen auf die übrige Teilstrecke von 230 m. In den Jahren 2008 bis 2011 wurden auf den 230 m, welche als Schotterschicht ausgeführt sind, 4.245,20 Tonnen aufgebracht. Auf der nichtasphaltierten Strecke wurden somit zwischen 2006 und 2011 insgesamt 7.957 Tonnen Recyclingmaterialien aufgebracht. Aus geohydrologischer Sicht ist von einem "weniger sensiblen Gebiet" im Sinne des Begriffsverständnisses der Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Ausgaben vom Juli 2003, vom Juni 2004 sowie vom September 2009, bzw. des Bundesabfallwirtschaftsplanes auszugehen. Im Erkenntnis vom 30. Jänner 2018, LVwG-551217/10/KH/BBa, führte das Landesverwaltungsgericht OÖ in sachverhaltsmäßiger Hinsicht an, dass die Bf. in den Jahren 2006 bis 2011 am Standort des Kieswerks in ***KW1*** Geländeanpassungen (Straßenerrichtung und -sanierung) durchgeführte. Es wurden dabei 5.216,80 Tonnen Recyclingmaterial, konkret RMH III 0/45 B, RMH III 0/63 B und RS III 0/4 B, eingesetzt. Als Fahrbahndecke fungiert eine Schotterschicht, welche weder mit Hilfe von Zement (= Beton), noch von Bitumen (= Asphalt) verfestigt wurde. Bei den für die Errichtung der Zufahrtsstraße verwendeten Recyclingmaterialien handelt es sich um mineralische Hochbau-Restmassen (RMH-Material, konkret: RMH III 0/45 bzw. 063 B) sowie Recycling-Sand (konkret: RS III 0/4 B) im Ausmaß von insgesamt 5.216,80 Tonnen aus der Anlage der mit der Bf. im Konzernverbund stehenden ***Y.***. Mit Bescheid vom 29. April 2013, GZ. ***UR7***, stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich als Berufungsbehörde in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***BH3*** vom 7. Februar 2013, GZ. ***UR8***, betreffend fest, dass die von die von der Bf. in der Betriebsstätte Kieswerk ***KW5***, in den Jahren 2006 bis 2011 für Geländeanpassungen (Straßenunterbau) verwendeten Recyclingmaterialien (Baurestmassen RMH III 0/45 bzw. 0/63 B und RS III 0/4 B), im Ausmaß von 745 to Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetzes sind, die Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk ***KW5*** eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c) des Altlastensanierungsgesetzes darstellen, und die für Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk ***KW5*** verwendeten Recyclingmaterialien dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b) des Altlastensanierungsgesetzes unterliegen. Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass die Bf. in den Jahren 2006 bis 2011 in den Kieswerken ***KW1***, ***KW3***, ***KW4*** und ***KW5*** für die Errichtung von Fahrstraßen (als Straßenunterbau) - sohin zur Vornahme von Geländeanpassungen - Recyclingmaterialien, die aus der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt ****** vom 30. November 1992, GZ: ***BGM***, genehmigten Recyclinganlage der ***Y.*** stammten und hinsichtlich der "Qualitätsklasse B" qualitätsgesichert waren, in nachstehend angeführtem Ausmaß (in Tonnen) verwendete. | | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | ***KW3*** | 2.236,2 | 874 | | | 1738 | | ***KW4*** | 3.058,6 | 653,2 | 2.453,4 | 512 | 773 | 506,8 | ***KW5*** | | | | | 745 | | ***KW1*** | 3.306,9 | | 948 | 961,9 | | Zwischenlagerung ***KW1*** In den Jahren 2010 und 2011 wurden Recyclingmaterialien im Ausmaß von insgesamt 19.052,02 Tonnen, welche aus der betriebsanlagengenehmigten Recyclinganlage der ***Y.*** stammten, in kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG angeführten Zeiträumen am Standort ***KW1*** vor der Verwendung zwischengelagert. Nassbaggerung ***KW1*** Am Standort ***KW1*** besteht auf den Grundstücken Nr. 278/2, 279/2, 280/2, 280/3 und 280/5, alle KG ***KG2***, eine mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 6. Juni 2002, ***32***, wasserrechtlich bewilligte Nassbaggerung. Diese Bewilligung umfasst auch die Wiederverfüllung der entsprechenden Nassbaggerung. Die Bf. verwendete in den Jahren 2006 bis 2011 zur Wiederverfüllung der Nassbaggerungsstätte Kleinmengen (unter 2.000 Tonnen pro Bauvorhaben) an Bodenaushubmaterial im Ausmaß von insgesamt 170.451 Tonnen. 2. Beweiswürdigung

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200046/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5200046.2019
Stammnummer
143421
Gültig
01.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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