Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200046/2019
Festsetzung des Altlastenbeitrages nach Ergehen von Feststellungsbescheiden nach § 10 ALSaG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200046/2019vom 01.02.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerden vom 27. Februar 2015 gegen die Bescheide des damaligen Zollamtes ***ZA1*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom 26. Jänner 2015, Zahlen: ***001-006***, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. November 2023 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. Jänner 2015, Zl. ***001***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) wie folgt abgeändert:
Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2006 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal
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Bemessungsgrundlage (Tonnen)
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Beitragssatz
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Altlastenbeitrag
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1/2006
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2.046
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8,00 Euro/Tonne
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16.368,00 Euro
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2/2006
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1.956
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8,00 Euro/Tonne
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15.648,00 Euro
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3/2006
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3.179
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8,00 Euro/Tonne
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25.432,00 Euro
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4/2006
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1.423
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8,00 Euro/Tonne
|
11.384,00 Euro
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Summe:
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68.832,00 Euro
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2006, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 237.248,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***KW1***-Ost im Kalenderjahr 2006 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 29.656 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2006 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. Jänner 2015, Zl. ***002***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2007 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal
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Bemessungsgrundlage (Tonnen)
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Beitragssatz
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Altlastenbeitrag
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1/2007
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164
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8,00 Euro/Tonne
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1.312,00 Euro
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2/2007
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164
|
8,00 Euro/Tonne
|
1.312,00 Euro
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3/2007
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164
|
8,00 Euro/Tonne
|
1.312,00 Euro
|
4/2007
|
1.038
|
8,00 Euro/Tonne
|
8.304,00 Euro
|
Summe:
| | |
12.240,00 Euro
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2007, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 292.992,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***KW1***-Ost im Kalenderjahr 2007 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 36.624 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2007 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
III. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. Jänner 2015, Zl. ***003***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2008 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal
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Bemessungsgrundlage (Tonnen)
|
Beitragssatz
|
Altlastenbeitrag
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1/2008
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936
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8,00 Euro/Tonne
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7.488,00 Euro
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2/2008
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1.296
|
8,00 Euro/Tonne
|
10.368,00 Euro
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3/2008
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674
|
8,00 Euro/Tonne
|
5.392,00 Euro
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4/2008
|
496
|
8,00 Euro/Tonne
|
3.968,00 Euro
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Summe:
| | |
27.216,00 Euro
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2008, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 302.320,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***KW1***-Ost im Kalenderjahr 2008 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 37.790 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2008 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
IV. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. Jänner 2015, Zl. ***004***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2009 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal
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Bemessungsgrundlage (Tonnen)
|
Beitragssatz
|
Altlastenbeitrag
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1/2009
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266
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8,00 Euro/Tonne
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2.128,00 Euro
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2/2009
|
98
|
8,00 Euro/Tonne
|
784,00 Euro
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3/2009
|
449
|
8,00 Euro/Tonne
|
3.592,00 Euro
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4/2009
|
661
|
8,00 Euro/Tonne
|
5.288,00 Euro
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Summe:
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11.792,00 Euro
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2009, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 359.472,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***KW1***-Ost im Kalenderjahr 2006 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 44.934 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2009 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
V. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. Jänner 2015, Zl. ***005***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Die mit Ablauf des 1., 2. und 4. Quartals 2010 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal
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Bemessungsgrundlage (Tonnen)
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Beitragssatz
|
Altlastenbeitrag
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1/2010
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1.182
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8,00 Euro/Tonne
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9.456,00 Euro
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2/2010
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336
|
8,00 Euro/Tonne
|
2.688,00 Euro
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4/2010
|
1737
|
8,00 Euro/Tonne
|
13.904,00 Euro
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2010, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 49.536,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***KW1***-Ost im Kalenderjahr 2010 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 6.192 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 74.952,00 Euro für die auf dem Gelände der Kiesgrube ***KW1*** im Kalenderjahr 2010 zwischengelagerten Baurestmassen im Ausmaß von 9.369 Tonnen (Spruchpunkt 3) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2010 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
VI. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. Jänner 2015, Zl. ***006***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Die mit Ablauf des 1. und 3. Quartals 2011 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal
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Bemessungsgrundlage (Tonnen)
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Beitragssatz
|
Altlastenbeitrag
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1/2011
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140
|
8,00 Euro/Tonne
|
1.120,00 Euro
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3/2011
|
367
|
8,00 Euro/Tonne
|
2.936,00 Euro
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2011, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 122.040,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***KW1***-Ost im Kalenderjahr 2011 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 15.255 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 77.472,00 Euro für die auf dem Gelände der Kiesgrube ***KW1*** im Kalenderjahr 2011 zwischengelagerten Baurestmassen im Ausmaß von 9.684 Tonnen (Spruchpunkt 3) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2011 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
VII. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
I.1. Betriebsprüfung
Anlässlich einer bei der beschwerdeführende ***X-GmbH***, mit Sitz in ***Adr.1***, (nachfolgend: Beschwerdeführerin, Bf., oder ***X.***) durchgeführten, den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2011 umfassenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer auszugsweise Folgendes fest (Niederschrift vom 29. Mai 2012, Zahl: ***NS000***):
"…
THEMENKOMPLEX BAURESTMASSEN
3.2. Verwendung von Baurestmassenrecyclingmaterial
Laut Auskunft des geprüften Unternehmens wurde im gesamten Prüfungszeitraum, vor allem aber in den Jahren 2003, 2004, 2005 und erstes Halbjahr 2006 in den werkseigenen Kieswerken ***KW1***, ***KW2***, ***KW3***, ***KW4*** und ***KW5*** sowie in der Bodenaushubdeponie ***KW4*** mit recyclierten Baurestmassen, die aus der Produktion der ***Y.*** (***Y.*** *** GmbH mit Sitz in ***Adr.1*** - nachfolgend: ***Y.***) stammten, Werkstraßen (Werkstraßen - Definition des Unternehmens in der Eingabe vom 18.06.2010) errichtet bzw. saniert. Zudem gibt das Unternehmen an, dass auf dem Gelände des Kieswerkes ***KW3*** eine Trabrennbahn unter der Zuhilfenahme von recyclierten Baurestmassen errichtet worden sei.
Seit 2010 wird eine größere Menge Recyclingmaterial in ***KW1*** zwischengelagert.
Diese Tätigkeiten (Geländeverfüllungen/Geländeanpassungen/Lagerung) sind nach Meinung der ***X.*** nicht altlastenbeitragspflichtig gewesen.
3.2.1. Recyclingmateriallieferungen der ***Y.*** an die ***X.***:
Im Überprüfungszeitraum wurden die nachfolgend dargestellten Mengen Recyclingmaterial der Güteklasse III (RMH-Schüttmaterial und Recyclingsand, die aufgrund ihrer Eigenschaften zumeist nur als Baustoff für unverdichtete Schüttungen - beispielsweise Hinterfüllungen, Auffüllungen - verwendet werden) von der ***Y.*** kostenlos an die ***X.*** geliefert. Die Daten generieren sich aus den handschriftlich geführten "Wiegelisten" der ***Y.***, weil die ***X.***, entgegen den Bestimmungen des § 17 AWG 2002, keine Aufzeichnungen geführt hat. Diese handschriftlichen Aufzeichnungen wurden anhand der ***Y.*** Buchhaltungsdaten mit Hilfe des ACL Prüfprogrammes auf ihre Richtigkeit überprüft. Es gab insgesamt gesehen geringe Mengenabweichungen (Gegenüberstellung der von der ***Y.*** bekanntgegebenen aufbereiteten Menge - Meldung an die Landesregierung - und der anhand der Wareneingänge errechneten Produktionssollmenge), weshalb die handschriftlichen Aufzeichnungen der ***Y.*** als Liefernachweise akzeptiert worden sind.
Die nachfolgend angeführten Mengen und Lieferorte wurden 1:1 aus den handschriftlichen Aufzeichnungen der ***Y.*** übernommen. Das Unternehmen hat aber nach der ersten Vorlage der Aufzeichnungsunterlagen mündlich erklärt, dass in diesen Aufzeichnungen die Auslieferungen an die Standorte ***KW3*** und ***KW4*** vertauscht worden sind. Dieses 9 Jahre andauernde "Missgeschick" bei der Erstellung der Aufzeichnungen, wurde nicht in diese Darstellung übernommen. Dargestellt werden die ursprünglich vorgelegten Aufzeichnungen.
[...]
Diese Einteilung in drei verschiedene Zeiträume erfolgte, um die vom Unternehmen angegebenen Verbräuche, umgelegt auf die verschiedenen Firmeneingaben (siehe nachfolgenden Punkt 3.2.2), nachvollziehen zu können.
…
[...]
In dieser Eingabe hat das Unternehmen keine Angaben über den Einbauort, die planliche Ausführung und die zeitliche Abfolge dieser Geländeverfüllungen gemacht. Erwähnt wurde nur, dass im März 2011 nach Maßgabe des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 Schüttmaterial aus diesen beiden Geländeverfüllungen einer chemisch/technischen Untersuchung unterzogen worden ist. Ergebnis dieser Untersuchung war, dass in beiden Fällen das beprobte Material die Qualität A aufgewiesen hat.
Weiters wurde mitgeteilt, dass an beiden Standorten beabsichtigt ist, mit Beendigung der jeweiligen Kiesgewinnung im Wege des Abschlussbetriebsplanes eine weitere Verwendung der an diesen beiden Standorten eingebauten Recyclingmaterialien, vorzusehen. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die angeführte Verwendung lediglich temporär erfolgte.
Aus diesem Grund entrichtete das Unternehmen den unter Umständen auf diesen Recyclingmaterialien lastenden Altlastenbeitrag (obwohl das Unternehmen rechtlich eine andere Meinung vertritt) von EUR 165.800,00. Die Abgaben wurden selbst berechnet und an das zuständige ***ZA*** überwiesen. Begründet wird dieser Schritt mit einer eventuellen Fristüberschreitung der beitragsfreien Lagerdauer gem. § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSAG.
Da das Unternehmen aber die Meinung vertritt, dass das von der ***Y.*** hergestellte Recyclingmaterial ohnehin kein Abfall ist, weil dieses Material einer zulässigen stofflichen Verwertung iSd § 2 Abs 5 Z 2 AWG 2002 zugeführt worden und somit das Abfallende eingetreten ist, besteht mangels Abfalleigenschaft für die gegenständliche Verwendung keinerlei Altlastenbeitragspflicht.
Nach ständiger Judikatur ist es in Fällen der Bekämpfung einer Selbstbemessungsanlage - gemeint war wohl die Selbstbemessungsabgabe - dem Abgabepflichtigen möglich, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihm im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung hätte sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes als unrichtig erwiesen. Ein solcher Rückerstattungsantrag ist zunächst als solcher auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsangabe zu werten und es ist zunächst bescheidmäßig über die Abgabenfestsetzung und erst anschließend über das Rückzahlungsbegehren zu entscheiden.
In diesem Sinne hat das Unternehmen die Rückerstattung des entrichteten Altlastenbeitrages in Höhe von EUR 165.800,00 beantragt.
Da die Angaben des Unternehmens zu den näheren Umständen einer eventuellen Abgabenschuld für die eingeforderte Bescheiderstellung unzureichend gewesen sind, hat die mit der Causa beschäftigte Fachabteilung des ***ZA*** erläuternde Auskünfte eingefordert, ZL 520000/01907/2012 vom 06.03.2012.
Gemäß §§ 119, 138 BAO wurde die ***X.*** gebeten, die angeführten Unterlagen vorzulegen bzw. die nachstehenden Fragen rechtsverbindlich zu beantworten:
1) Bekanntgabe der Grundstücksnummern, EZ und KG der Grundstücke, auf denen die Fahrstraßen errichtet wurden.
2) Zeitraum der Verfüllung der verfahrensgegenständlichen Fahrstraßen mit Baurestmassen
3) Wiegebelege bzw. Lieferscheine für die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen
4) Wie errechnet sich die in der Eingabe angegebene Tonnage 20.724,28 Tonnen eingebauter Baurestmassen?
5) Nachweis der Zulässigkeit dieser Geländeverfüllung (Errichtung Fahrstraßen) mit Baurestmassen
6) Wasserrechtliche Bewilligungen für diese Geländeverfüllungen mit Baurestmassen
7) Nachstehende Bescheide der BH ***BH2*** (Zahlen: ***33*** vom 16.02.1995 und ***34*** vom 04.01.1995) und sämtliche Folge- bzw. Ergänzungsbescheide, welche in diesem Zusammenhang erlassen wurden.
Zudem wurde dem Unternehmen mitgeteilt, dass das Zollamt ***ZA1*** die Errichtung der Fahrstraßen in den Kieswerken ***KW4*** bzw. ***KW5*** als Verfüllen von Geländeunebenheiten mit Baurestmassen ansieht und nicht als eine unter Umständen beitragspflichtige Ablagerung von Abfällen, wie die ***X.*** vermeint.
Die Stellungnahme der ***X.*** an das ***ZA*** erfolgte am 27.03.2012, AZ WIBHoGE/AISAGWAZRO/mak-220-1
Die Fragen des Zollamtes wurden wie folgt beantwortet:
Zu 1)
Sowohl die Fahrstraße ***KW4*** wie auch die Fahrstraße ***KW5*** wurden entsprechend den Bescheiden der BH ****** Land errichtet.
Zu 2)
Die gegenständlichen Verwendungen wurden im Zeitraum 2003 bis 2011 vorgenommen, wobei auf die der Abteilung Betriebsprüfung des ***ZA*** vorliegenden Unterlagen verwiesen wird; hier liegen genaue Tabellen und Tonnagen vor.
Zu 3)
Lieferscheine können nicht zur Verfügung gestellt werden, da konzernintern die fraglichen Materialien von der ***Y.*** der Einschreiterin ohne Verrechnung zur Verfügung gestellt wurden.
Zu 4)
Die Mengenangaben erklären sich aus den bereits angeführten Unterlagen.
Zu 5)
Die für den Bau der Zufahrtstraßen eingesetzten Materialien wiesen jeweils Produktqualität auf, wie sich aus den vorliegenden Listen der gütegeschützten Baustoffe der Jahre 2006 - 2010 sowie den entsprechenden Überwachungsberichten der oö. Bodenprüfstelle GmbH, Leonding, aus eben diesen Zeiträumen ergibt. Aus den Jahren 2003 - 2005 liegen Eigenüberwachungsberichte der Sieblinien vor, die ebenfalls die Produktqualität bestätigen.
Sämtliche von der Judikatur für das Vorliegen eines Produkts geforderten Eigenschaften sind damit gegeben, zumal die Recyclingbaustoffe nach strengen Qualitätskriterien aufbereitet und auch - nach handelsüblichen Korngrößen sortiert - vertrieben werden, sodass eine Wiederverwendung dieser Baustoffe ohne weitere Bearbeitung nicht nur wahrscheinlich, sondern sichergestellt ist. Auch werden im Zuge der Aufbereitung auch die fachlichen Anforderungen an eine AbfallendeVO iSd § 5 Abs. 2 AWG 2002 erfüllt und endet die Abfalleigenschaft damit bereits vor Verbringung dieser Materialien an den Verbringungsort.
Weiters handelt es sich um Straßen mit privatrechtlichem Status. Daher ist gemäß § 31 Abs. 1 OÖ StraßenG keine Bewilligung erforderlich; diese Bestimmung sieht eine Bewilligungspflicht lediglich für den Bau einer öffentlichen Straße vor. Weiters sieht auch die OÖ BauO keinen entsprechenden Bewilligungstatbestand vor und ist ein solcher auch wasserrechtlich nicht gegeben, da Fahrstraßen nicht per se nach § 32 WRG einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Ebenso besteht nach § 5 Z. 1 OÖ NSchG 2001 aus dem Grund, dass keine öffentlichen Straßen vorliegen, keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht.
Abgesehen davon, dass schon aufgrund des Umstandes, dass gegebenenfalls ein Produkt vorliegt, keinesfalls ein Beitragstatbestand des § 3 Abs. 1 ALSAG zur Anwendung kommen kann, meint der Terminus "zulässigerweise" in § 3 Abs. 1a Z. 6 bzw. Z. 4 ALSAG nicht zwingend Maßnahmen, für die eine Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung erforderlich ist (VwGH 2003/07/0173 vom 22.04.2004) sondern wird eine Tätigkeit auch dann zulässigerweise vorgenommen, wenn für sie keine Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung zu bewirken ist (UFS ZRW/0036-Z1W/02 vom 15.11.2004).
Angemerkt sei auch, dass Fahrstraßen und deren Unterbauten im Allgemeinen nach Maßgabe der Standfestigkeit für den LKW-Verkehr errichtet werden, woraus sich die entsprechenden Kubaturen ergeben.
Weiters wurden die in Rede stehenden Materialien generell vor ihrer Verwendung in der Recyclinganlage der ***Y.*** einer stofflichen Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 zugeführt und sind daher, da ein Abfallende eingetreten ist, von vornherein keine Abfälle im Rechtsinn (VwGH 2010/07/0021 vom 28.04.2011).
Zu 6)
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Pkt. 5 verwiesen.
Zu 7)
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Pkt. 1 verwiesen.
Anmerkung der Betriebsprüfung:
Vom Unternehmen wird in der Eingabe vom 15.02.2012 Folgendes festgehalten:
Nach ständiger Judikatur ist es in Fällen der Bekämpfung einer Selbstbemessungsanlage - gemeint war wohl die Selbstbemessungsabgabe - dem Abgabepflichtigen möglich, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihm im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung hätte sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes als unrichtig erwiesen.
Das Unternehmen hat nicht dargelegt inwieweit das Gesetz verfassungswidrig ist. Es wäre zu hinterfragen ob dieser Rückerstattungsantrag überhaupt eine rechtliche Grundlage hat zumal keine Verfassungswidrigkeit erkennbar ist.
…"
THEMENKOMPLEX BODENAUSHUBMATERIAL
3.3. Deponierung von Bodenaushubmaterial:
Im Überprüfungszeitraum hat das Unternehmen nur eine nach dem AWG 2002 bewilligte Bodenaushubdeponie betrieben, und zwar ***KW4***.
Die Verfüllung des Nassbaggerungsbereiches der Kiesgrube ***KW1*** ist wasserrechtlich bewilligt worden, es handelt sich hierbei gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit.c ALSAG um eine Geländeverfüllung.
…
3.4. Überprüfung der Unterlagen:
3.4.1. Recyclingmateriallieferungen der ***Y.*** an die ***X.***:
Die kostenlosen Recyclingmateriallieferungen der ***Y.*** an die ***X.*** wurden im Überprüfungszeitraum ausgangsseitig verwogen, aber nicht offiziell protokolliert. Es gibt keine Verbuchung im Rechnungsjournal, weder bei der ***Y.*** noch bei der ***X.***. Es gibt weder ausgangsseitig bei der ***Y.*** noch eingangsseitig bei der ***X.*** Liefernachweise, Proformarechnungen oder ähnliches, die diese Geschäftsvorgänge buchhalterisch belegen würden.
Als Nachweis über die gelieferte Recyclingmaterialmenge gibt es lediglich ein handschriftlich geführtes Protokoll. Die darin festgehaltenen Liefermengen wurden wochen- und monatsweise nach Lieferort (***KW1***, ***KW4***, ***KW3***, ***KW2***, ***KW5***) und Artikel (RS 0/4, SCHÜTTMATERIAL !!) zusammengefasst und von der ***Y.*** jährlich in Form des Datenerhebungsblattes für Baurestmassenaufbereitungsanlagen (Outputmengen Brechanlage und Sortieranlage), an das Amt der oö. Landesregierung, Abt. Umweltschutz/Abfallwirtschaft gemeldet.
Da die ***X.*** sehr eng mit der ***Y.*** zusammenarbeitet, Lieferung von Baurestmassen durch die ***X.*** an die ***Y.***, Aufbereitung der Abfälle durch die ***Y.***, Verkauf und Verwertung eines Großteils des RecyclingmateriaIs durch die ***X.***, wurde versucht mit Hilfe des Datenverarbeitungsprogrammes ACL die Warenströme nachzuvollziehen. Die Journale der ***Y.*** und der ***X.*** der Jahre 2003 - 2011 wurden vom Unternehmen zur Verfügung gestellt, eingelesen und ausgewertet. Aufgrund der großen Anzahl an Buchungen wäre eine Gesamtprüfung ansonsten nicht möglich gewesen.
Schwerpunkt der Prüfung war die Plausibilität der Mengenangaben in den handschriftlichen Hilfsaufzeichnungen in Bezug auf die Buchhaltungsdaten. Die angelieferten verunreinigten Baurestmassen (div. Art.-Nrn.) vermindert um die an Verwerter gelieferten nichtmineralischen Stoffe, lassen den Schluss zu, dass die in den handschriftlichen Aufzeichnungen festgehaltenen Recyclingmaterialmengen, die tatsächlich produzierte Menge an recyclierten Baurestmassen widerspiegeln.
3.4.1.1 Beprobungen des eingebauten Recyclingmaterials im März 2011:
Da kein direkter Nachweis über die von der ***X.*** getätigten Verwertungsmaßnahmen existiert, hat die ***X.*** im März 2011 und im April 2011 in den Kieswerken ***KW4***, ***KW5***, ***KW3*** und ***KW1*** unaufgefordert Probeschürfe bzw. Probebohrungen veranlasst. Mit diesen Probeschürfen wollte die ***X.*** nachweisen, dass es sich auf Grund der Gleichartigkeit des Recyclingmaterials um von der ***Y.*** produzierte Materialien handelt. Die dabei gezogenen Recyclingmaterialproben sind vom Umweltlabor ***UL***, ***Adr.2***, nach Maßgabe der Bestimmungen des BAWP 2006 analysiert und klassifiziert worden.
Folgende Untersuchungsergebnisse sind dem Zollamt, das zu den Probennahmen nicht eingeladen worden ist, bekanntgegeben worden:
***KW4*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "B"
***KW5*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "B"
***KW3*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "A"
***KW1***-- RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "A"
3.4.1.1.1 Zu ***KW4***:
Laut einer vom Unternehmen angefertigten Skizze, wurde am 08.03.2011 ein Probeschurf auf dem Grst. ***26*** KG ***KG1*** (Bodenaushubdeponiebereich) gemacht. Beprobt wurde eine dieses Grundstück durchschneidende und ohne Deckschicht (Deckschicht gem. RVS 01.02.11) errichtete Werkstraße. Zu diesem dokumentierten Schurf wurde kein Untersuchungsergebnis vorgelegt!! Am 07. April 2011 wurden zwei Proben aus dem Unterbau der über die Grst. ***07***, ***08*** bzw. ***09*** KG ***KG1*** verlaufenden asphaltierten Deponiezufahrtstraße gezogen. Die Zufahrtstraße wurde ohne genaue Beschreibung des Probenentnahmeortes, aufgebohrt und beprobt.
Wichtige Anmerkung des Prüfers: Vergleichende DORIS-Orthoaufnahmen (Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System) aus 08/2006 und 07/2010 zeigen, dass diese asphaltierte Deponiezufahrtstraße (vom Unternehmen wurden keine Hinweise über den Errichtungszeitraum gemacht) zwischen diesen beiden Orthoaufnahmezeitpunkten errichtet worden ist.
3.4.1.1.2 Zu ***KW5***:
Laut einer vom Unternehmen angefertigten Skizze, wurden drei Probeschürfe auf den Grst. ***10*** KG ***KW5*** (ein Schurf) sowie Grst. ***11*** KG ***KW5*** (zwei Schürfe) gemacht. Vergleichende DORIS-Orthoaufnahmen aus 08/2006 und 07/2010 zeigen, dass die das Grst. ***11*** durchschneidende Zufahrtstraße vor 08/2006 und die Werkstraße auf dem Grst. ***10*** nach 08/2006 errichtet worden sind. Beide Straßen sind ohne Deckschicht ausgeführt.
3.4.1.1.3 Zu ***KW3***:
Laut einer vom Unternehmen angefertigten Skizze, wurden fünf Probeschürfe auf der die Grst. ***12*** (zwei Schürfe) + ***13*** (ein Schurf) + ***14*** (zwei Schürfe) KG ***KG1*** durchschneidenden Werkstraße gemacht. Das im Rahmen der Probenziehung erstellte Protokoll vom 07/08. März 2011, weist aber definitiv nur VIER Probennahmen aus.
Vergleichende DORIS-Orthoaufnahmen aus den Jahren 08/2006 und 07/2010 zeigen, dass der durch die Grundstücke ***12*** und ***13*** verlaufende Werkstraßenabschnitt (errichtet ohne Deckschicht) vor 08/2006 und der Abschnitt auf dem Grst. ***14*** nach 08/2006 errichtet worden ist.
3.4.1.1.4 Zu ***KW1***:
Laut einer vom Unternehmen angefertigten Skizze und des dem Prüfbericht des Umweltlabors ***UL*** beiliegenden Schriftstücks, wurde zu zwei verschiedenen Terminen (08.03.2011 bzw. 12.04.2011) jeweils ein Probeschurf auf den Grst. ***15*** + ***16*** KG ***KG2***, gemacht. Die beprobte Werkstraße, die ohne Deckschicht errichtet worden ist, durchschneidet diese beiden Grundstücke.
Vergleichende DORIS-Orthoaufnahmen aus 07/2001, sowie 08/2006 und 07/2010 zeigen, dass der durch das Grst. ***15*** KG ***KG2*** verlaufende Werkstraßenabschnitt bereits vor 07/2001 errichtet worden ist. Der Straßenabschnitt der durch das Grst. ***16*** läuft, stellt den Verfüllbereich der ehemaligen Inertstoffdeponie ***KW1*** (***UR1***) dar.
3.4.2. Lieferungen von Bodenaushubmaterial Abfallschlüsselnummer 31411 an die ***X.***:
Per Bescheid ist das Unternehmen von der Verpflichtung die angelieferten Mengen zu verwiegen befreit. Das Gewicht wird nach der Achszahl des anliefernden LKWs ermittelt. Die Bodenaushubanlieferungen erfolgen durch verschiedene Anlieferer, die Aushubmaterialien stammen im Regelfall von Baustellen in der näheren Umgebung.
Die seit 1. Juli 2009 zwingend einzufordernden Abfallinformationen wurden stichprobenweise eingesehen. Dabei wurde das bestätigt, was bei der Einsichtnahme in die EDM Jahresstatistikmeldungen bereits festgestellt worden ist. Laut den vorliegenden Abfallinformationen hat das Unternehmen ausschließlich Bodenaushubmaterial der Abfallschlüsselnummer 31411 mit den Spezifikationen 30, 31 und 32 angenommen und deponiert. Dazu wird vermerkt, dass es sich um einen von der ***X.*** erstellten Vordruck handelt, der vom Anlieferer ausgefertigt worden ist.
3.4.2.1 Mengenbilanzen - Bodenaushubmaterial SN 31411:
Laut den überprüften Buchhaltungsunterlagen wurden in den Jahren 2006 - 2011 folgende Bodenaushubmaterialmengen zur Bodenaushubdeponie ***KW4*** (Interne Standortbezeichnung: 5) und die Nassbaggerungsverfüllung ***KW1*** (interne Standortbezeichnung: 4) geliefert.
Aus prüfungsrelevanten Gründen wurden 2006 und 2007 nur die an den Standort ***KW1*** gelieferten Mengen angeführt, weil der Konsens der BAH-Deponie ***KW4*** erst im Jahr 2008 eingeschränkt worden ist.
Nassbaggerung ***KW1***:
2006: 52.054 to wobei 29.656 to Kleinmengenanlieferungen gewesen sind
2007: 43.044 to wobei 36.624 to Kleinmengenanlieferungen gewesen sind
2008: 43.192 to wobei 37.790 to Kleinmengenanlieferungen gewesen sind
2009: 44.934 to wobei nur Kleinmengenanlieferungen erfolgten
2010: 6.192 to wobei nur Kleinmengenanlieferungen erfolgten
2011: 15.255 to wobei nur Kleinmengenanlieferungen erfolgten
Gesamtmenge Kleinlieferungen: 170.451 to - Bodenaushub 31411 29
Bodenaushubdeponie ***KW4***:
2008: 150.124 to wobei 117.758 to Kleinmengenanlieferungen gewesen sind
2009: 157.171 to wobei 118.149 to Kleinmengenanlieferungen gewesen sind
2010: 161.430 to wobei 152.926 to Kleinmengenanlieferungen gewesen sind
2011: 205.098 to wobei 120.190 to Kleinmengenanlieferungen gewesen sind
Gesamtmenge Kleinlieferungen: 509.023 to - Bodenaushub 31411 29
3.4.3. Feststellungsbescheide gem. § 6 AWG 2002 des Amtes der oö Landesregierung
Am 26. September 2011 hat die Abteilung für Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht zwei Feststellungsbescheide gemäß § 6 AWG 2002, über die Verwendung von Recyclingmaterialien zur Errichtung einer Zufahrtstraße, erlassen.
***UR2*** vom 26.09.2011 - Kieswerk ***KW1***
***UR3*** vom 26.09.2011 - Kieswerk ***KW3***
Aus dem Spruch der beiden Feststellungsbescheide geht hervor, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtstraße zum Kieswerk ***KW1*** bzw. zum Kieswerk ***KW3*** keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegt. In diesem Verfahren hat das Zollamt keine Parteienstellung. Das Zollamt hat daher keinerlei Kenntnis über den Inhalt des Antrags sowie der im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
…
5. SCHLUSSFOLGERUNG DER ABZ:
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts führte zu folgenden Feststellungen:
5.1.
Die im Überprüfungszeitraum 2003 - 2011 für Bautätigkeiten (Geländeverfüllungsmaßnahmen) in den Betriebsstätten ***KW4***, ***KW5***-Spielberg, ***KW2***, ***KW3*** und ***KW1*** verwendeten recyclierten Baurestmassen - insgesamt 98.468 to - sind Abfälle und unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit.c der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz.
Begründung:
Wie in den in Punkt 3.5. der NS zum § 3 ALSAG zitierten Begriffsbestimmungen detaillierter angeführt, unterliegt das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen gem § 3 dem Altlastenbeitrag. Ausgenommen davon waren immer Geländeverfüllungen - oder Anpassungen. Im Zeitraum vor dem 1.1. 2006 (betrifft somit einen Großteil der verwendeten Recyclingmaterialien) musste dies im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme geschehen, diese musste eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).
Der in § 3 Abs 1 Z. 2 ALSAG 1989 idF 1996/201 normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt (diese Zulässigkeit der Verwendung bzw. der Verwertung von Abfällen trifft auch auf die vom Unternehmen gesetzen Verwertungen im Zeitraum 2006 -2011 zu), was nur dann vorliegt, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können.
Entgegen der Annahme des Unternehmens verlieren Baurestmassen nach dem Recyclingprozess nicht ihre Abfalleigenschaft. Die Verwertung der Recyclingmaterialien ist erst dann beitragsfrei, wenn zwei wesentliche Erfordernisse erfüllt werden:
Herstellung der Recyclingbaustoffe im Rahmen eines qualitätsgesicherten Verarbeitungsprozesses (verpflichtend seit 1.1.2006) und die Zulässigkeit (technische Eignung + Umweltverträglichkeit) der Verwertung müssen gegeben sein!
Siehe Rechtssatz VwGH 2009/07/0208 - Entscheidungsdatum 26.05.2011:
Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden.
Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer und zulässiger Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution".
Baurestmassen können nach ihrer Aufbereitung aber nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hatte, eingesetzt werden. Die Einsatzmöglichkeit hängt nämlich von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität (A+, A oder B) sprich UMWELTVERTRÄGLICHKEIT des jeweiligen Materials ab. Daraus folgt, dass die zum Einsatz gelangten Recyclingprodukte (Baurestmassen) bis zu ihrem Verbau Abfall darstellen und diese Eigenschaft erst durch eine zulässige Verwendung verlieren.
Vor Inkrafttreten der Bestimmungen des BAWP 2006 war die Umweltverträglichkeit entsprechend der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des ÖBRV geregelt.
Grundsätzlich wurde die Umweltverträglichkeit über Eluatgrenzwerte geregelt. Dabei hatten Recyclingbaustoffe generell die Grenzwerte der Eluatklasse Ib gemäß ÖNORM S 2072 einzuhalten, wobei nur ausgewählte Parameter zu untersuchen gewesen sind.
Von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme kann nur dann die Rede sein, wenn zu dem, für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt, bereits mit ausreichender Sicherheit feststeht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann.
Das Unternehmen hat im Laufe der Prüfung DREI verschiedene Versionen über die Verwendung der zweifelsohne in den Kieswerken zum Einbau gelangten Recyclingmaterialien (siehe Pkt. 3.4.1.1.1 - 3.4.1.1.4) vorgebracht. Die eventuell vorhandene Umweltverträglichkeit der Materialien - alle Einsatzorte sind hydrogeologisch sensible Gebiete in denen Recyclingmaterialien höchster Qualität (A+, A) unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen - wollte das Unternehmen im Jahr 2011 nachträglich durch Materialbeprobungen nachweisen. 2011 wurden die Beprobungen anhand der Parameter des BAWP 2006 beprobt, obwohl die Verwendung in davorliegenden Zeiträumen erfolgt ist.
Da DREI sehr unterschiedliche Versionen über die Verwendung vorgelegt worden sind, kann man nicht mehr von konkreten Bauvorhaben sprechen die umgesetzt worden sind. Die Entledigungsabsicht der Recyclingmaterialien dürfte im Vordergrund gestanden sein, zumal das Unternehmen keine einzige geeignete Unterlage (auch nicht über Anforderung des Zollamtes im Rahmen der Abgabenmeldung und des Rückerstattungsantrages - hier wurde seltsamerweise auf die Unterlagen der Betriebsprüfung, der im Verfahren selbst keine geeigneten Unterlagen vorgelegt worden sind, verwiesen), die diesen "Bauvorhaben" einen reellen Anschein verleihen hätte können, vorgelegt hat.
Eine nachträgliche Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit zum Zeitpunkt des Einbaus würde jeder gesetzlichen Grundlage entbehren. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum 2003 - 2005, aber auch für die Zeiträume danach weil vom Unternehmen zum Zeitpunkt des Einbaus der Recyclingmaterials die Eignung dieser Materialien (Umweltverträglichkeit, Einsatz in hydrologisch sensiblen Gebieten) nicht nachgewiesen worden ist.
Überdies wird aufgezeigt, dass die vom Unternehmen seit 2006 gütegeprüften produzierten Recyclingmaterialien RMH III B div. Körnungen, RS III 0/4 B laut Fachliteratur für untergeordnete Baumaßnahmen (Künettenverfüllungen, Straßenunterbau, wobei zu beachten ist, dass RMH Material aufgrund eines mehr oder weniger hohen Ziegelanteils nicht frostsicher ist und dementsprechend beim Einbau zu berücksichtigen ist, Dammschüttungen) verwendet werden können. Das Einsatzgebiet richtet sich nach den hydrogeologischen Gegebenheiten, zumeist ist eine Überdeckung erforderlich.
Da keine ordnungsgemäßen Buchhaltungsunterlagen - Rechnungen, Lieferscheine, Wiegezettel - zur Verfügung gestellt werden konnten, wurde die Bemessungsgrundlage für die Abgabenermittlung gem. § 184 BAO geschätzt.
Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung gem. § 184 BAO
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Grundlage für die Schätzung sind die handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***Y.***, die vom Prüfer nach einer eingehenden Plausibilitätskontrolle, speziell im Hinblick auf die Ermittlung der Masse, als geeignet klassifiziert worden sind.
5.2.
Die in den Jahren 2010 und 2011 auf dem Gelände der Kiesgrube ***KW1***, Grundstücksnummer ***15*** der KG ***KG2***, zwischengelagerten Baurestmassen - insgesamt 19.053 to - sind Abfälle und unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz.
Begründung:
Das im Kieswerk ***KW1*** errichtete Zwischenlager ist nicht behördlich genehmigt worden, die Lagerung der in den Jahren 2010 und 2011 abgelagerten Baurestmassen erfolgte konsenslos.
Da für die Errichtung bzw. den Betrieb dieses Lagerplatzes die Bewilligung/Anzeige oder Nichtuntersagung der BH-***BH1*** allenfalls der Gemeinde ***KW1*** vorliegen müsste - weder die zuständige Abteilung in der Bezirkshauptmannschaft noch die Gemeinde ***KW1*** haben eine entsprechende Bewilligung erteilt - entspricht die Lagerung nicht der Rechtsordnung, deshalb kommt der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 1 zum Tragen. Wäre dies nicht der Fall, könnte man dem Gesetzgeber unterstellen, dass er Maßnahmen privilegieren wolle, die nicht der Rechtsordnung entsprechen. Es wäre eine klare Schlechterstellung der Betreiber, die ein bewilligtes Zwischenlager mit einer entsprechenden Ausstattung, betreiben.
5.3.
Die in den Jahren 2008 - 2011 in der Bodenaushubdeponie ***KW4*** deponierten Kleinmengen (unter 2.000 to pro Bauvorhaben) an Bodenaushubmaterial - insgesamt 509.023 to - der SN 31411 welches aufgrund der fehlenden Grundlegenden Charakterisierungen der Spezifikation 29 zugeordnet werden hätte müssen, unterliegt gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz.
Da Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung, SN 31411 mit der Spezifikation 29 vom Deponiebewilligungsbescheid nicht erfasst gewesen ist, erfolgte die Deponierung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials (= Kleinmengen) konsenslos. Die im § 3 Abs. 1a Z. 5 ALSAG geregelte Ausnahme von der Beitragspflicht für Bodenaushubmaterial, kommt nicht zum Tragen, weil das Bodenaushubmaterial auf einer für diese Abfallart (SN 31411 29) nicht genehmigten Deponie abgelagert worden ist.
Begründung:
§ 3 Abs. 1a lautet wie folgt:
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind...
Punkt 5: Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme zulässigerweise für eine Tätigkeit gern. Abs. 1 Z. 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. 164/1996, einhält UND auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird. Da diese Deponierungen nicht auf einer genehmigten Deponie abgelagert worden sind, sind die Abfälle nicht von der Beitragspflicht ausgenommen. Sie unterliegen sohin der Beitragspflicht gem. § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a AISAG.
5.4.
Die in den Jahren 2006 - 2011 zur Wiederverfüllung der Nassbaggerungsstätte ***KW1***-Ost verfüllten Kleinmengen (unter 2.000 to pro Bauvorhaben) an Bodenaushubmaterial - insgesamt 170.451 to - der SN 31411, welches aufgrund der fehlenden Grundlegenden Charakterisierungen der Spezifikation 29 zugeordnet werden hätte müssen, unterliegt gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a AISAG der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz.
Begründung:
Bei Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung, SN 31411 mit der Spezifikation 29, kann eine Verwertung nur in Bereichen mit vergleichbarer Hintergrundbelastung - nach Zustimmung der Behörde - erfolgen, niemals jedoch im Grundwasserschwankungsbereich. Da aber die Verfüllungen in ***KW1*** ausschließlich im Grundwasserschwankungsbereich erfolgt sind bzw. erfolgen und von der wasserrechtlich zuständigen Behörde keine bescheidmäßige Zustimmung erfolgt ist, waren diese Verfüllungen unzulässig.
Durch diese Verfüllungstätigkeit ist die Beitragspflicht gem. § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a ALSAG ausgelöst worden."
I.2. Angefochtene Bescheide
Das Zollamt folgte den Feststellungen des Prüfers und setzte mit den vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheiden vom 26. Jänner 2015, Zahlen: ***001-006***, gegenüber der Bf. gemäß § 201 BAO eine mit Ablauf der jeweiligen Kalendervierteljahre der Kalenderjahre 2006 bis 2011 gemäß den Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) entstandene Altlastenbeitragsschuld in folgender Höhe fest:
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2006:
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354.944,00 Euro
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2007:
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315.888,00 Euro
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2008:
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329.536,00 Euro
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2009:
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371.264,00 Euro
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2010:
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150.536,00 Euro
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2011:
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37.768,00 Euro
Die Festsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betrug 7.098,88 Euro für 2006, 6.317,76 Euro für 2007, 6.590,72 Euro für 2008, 7.425,28 Euro für 2009, 3.010,72 Euro für 2010 und 755,36 Euro für 2011.
I.3. Beschwerdevorentscheidungen
Das Zollamt gab in der Folge den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 27. Februar 2015 mit Beschwerdevorentscheidungen vom 26. Februar 2019, Zln.: 520000/02099/2015, 520000/02098/2015, 520000/02097/2015, 520000/02096/2015, und vom 5. Juni 2019, Zln.: 520000/02095/2015 und 520000/02094/2015, teilweise Folge und änderte die Höhe der festgesetzten Abgaben wie folgt ab:
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Jahr
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Altlastenbeitrag
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Säumniszuschlag
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2006:
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117.696,00 Euro
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2.353,92 Euro
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2007:
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22.896,00 Euro
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457,92 Euro
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2008:
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27.216,00 Euro
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544,32 Euro
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2009:
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11.792,00 Euro
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235,84 Euro
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2010:
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26.048,00 Euro
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520,96 Euro
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2011:
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4.056,00 Euro
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58,72 Euro
I.4. Vorlageanträge
Mit den Schriftsätzen vom 4. April 2019 und 15. Juli 2019 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageanträge).
I.5. Vorlageberichte
Mit den Vorlageberichten vom 30. April 2019 und 27. Dezember 2019 wurden schließlich die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
I.6. Feststellungsverfahren
I.6.1. Kieswerk ***KW3***
In einem Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG stellte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG OÖ) mit Erkenntnis vom 26. November 2019, GZ. LVwG-551492/20/KH/BeH, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***BH2*** vom 13. Mai 2019, GZ: ***UR4***, idF des Bescheides vom 16. Mai 2019, GZ: ***UR5***, betreffend fest, dass die von der Bf. in den Jahren 2006 bis 2011 für die Errichtung von Zufahrtsstraßen zum Kieswerk ***KW3*** auf den Grundstücken Nr. ***17***, ***12***, ***13*** und ***14***, jeweils KG ***KG1***, verwendeten Recyclingmaterialien im Ausmaß von 4.848,20 Tonnen, die aus der mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt ****** vom 30. November 1992, GZ: ***BGM***, genehmigten Recyclinganlage stammen,
1. Abfall im Sinne des AWG 2002 sind,
2. dem Altlastenbeitrag nach § 3 Altlastensanierungsgesetz unterliegen und
3. das Aufbringen dieser recyclierten Baurestsmassen eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, für den Einsatz von Recycling-Baustoffen (Baurestmassen) in den Jahren 2006 bis 2011 bildeten die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 (BAWP 2006) bzw. die mit ihm in den maßgeblichen Punkten identen Richtlinien des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes (ÖBRV) den damals geltenden Stand der Technik ab. Die Einsatzmöglichkeit der Baurestmassen sei dem Stand der Technik entsprechend von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität ("A+", "A" oder "B") des jeweiligen Materials abhängig gewesen.
Die Bf. betreibe (u.a.) am Standort ***KW3*** ein Kieswerk. Für die Errichtung und den Betrieb seien jeweils die erforderlichen behördlichen Bewilligungen eingeholt worden. Diese Genehmigungen umfassten auch die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Zufahrtsstraße.
In den Jahren 2006 bis 2011 habe die Bf. auf näher genannten Grundstücken Recyclingmaterialien (als Straßen-Unterbau) auf einer dort verlaufenden Zufahrtsstraße zum Kieswerk aufgebracht.
Bei den verwendeten Recyclingmaterialien handle es sich um mineralische Hochbau-Restmassen aus der Anlage der mit der Bf. im Konzernverbund stehenden ***Y.***. Seit Mitte des Jahres 2006 sei die ***Y.*** dem ÖBRV angeschlossen. Sie sei - bei im Vergleich zu den Vorjahren vollständig unverändertem Anlagengeschehen - registriert und zertifiziert, wobei der produzierte Recycling-Sand (RS) wie auch das Hochbaurecyclingmaterial (RMH) immer mit der Qualitätsklasse "B" zertifiziert gewesen sei. Das Recyclingmaterial sei vor dem Einbau keinen chemischen Analysen unterzogen worden. Vor dem Einbau des Materials sei keine Beweissicherung im Hinblick auf Umweltparameter erfolgt. Es sei im Einbauzeitpunkt nicht festgestellt worden, welche Qualität das Material tatsächlich gehabt habe. Bis Mitte des Jahres 2006 sei vor dem Einbau des Materials überhaupt keine Qualitätssicherung erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt sei lediglich hinsichtlich der Qualitätsklasse "B" qualitätsgesichertes Material eingebaut worden.
Als Fahrbahndecke fungiere bei der Zufahrtsstraße zum Kieswerk eine Schotterschicht, welche vor der bestimmungsgemäßen Verwendung für den Werksverkehr aufgebracht und von diesem auch entsprechend verdichtet, aber weder mit Hilfe von Zement (Beton) noch von Bitumen (Asphalt) verfestigt worden sei.
Betreffend die Zufahrtsstraße zum Kieswerk ***KW3*** sei aufgrund des geringen Grundwasserflurabstandes aus geohydrologischer Sicht von einem "sensiblen Gebiet" im Sinne des Begriffsverständnisses des BAWP 2006 auszugehen.
Das bei der Errichtung der Zufahrtsstraßen verwendete Recyclingmaterial sei von der Bf. erst nachträglich auf seine Qualität untersucht worden. Am 8. März 2011 sei durch die Umweltlabor ***UL*** Proben entnommen worden; laut Prüfbericht vom 6. April 2011 sei das Material mit Qualitätsklasse "A" bezeichnet worden. Im Jänner 2016 sei eine Überprüfung durch die ***BG*** Baugesellschaft mbH erfolgt. Das geprüfte Material habe hinsichtlich der Parameter für die Bestimmung der Umweltverträglichkeit die Grenzwerte für die Qualitätsklasse "B" eingehalten.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, bei den aus der Anlage der ***Y.*** stammenden Recyclingmaterialien handle es sich um Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002. Die Aufbereitung der Baurestmassen durch die ***Y.*** habe noch nicht das Abfallende der Baurestmassen herbeigeführt; dieses werde erst durch deren unmittelbaren Einsatz als Baustoff bewirkt. Das Abfallende habe daher frühestens mit dem Einbau - unter der Prämisse, dass es sich hiebei auch um eine zulässige Verwendung gehandelt habe - eintreten können. Damit sei Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides rechtsrichtig.
Die Verfüllung von Abfällen zur Schaffung eines technisch erforderlichen Unterbaus für einen Verkehrsweg erfülle eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme. Hinsichtlich der Verwendung der Materialien zur Errichtung und Sanierung der Zufahrtsstraße seien die notwendigen behördlichen Bewilligungen und Anzeigen vorgelegen.
Voraussetzung für die Ausnahme von der Beitragspflicht sei insbesondere, dass durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet sei, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben sei.
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Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 10 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200046/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5200046.2019
- Stammnummer
- 143421
- Gültig
- 01.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF