RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103922/2023

Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103922/2023vom 24.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 17.02.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.02.2023 betreffend Einkommensteuer 2021 beschlossen: I. Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) vom 26.11.2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2023 wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit nachweislich zugestelltem Erinnerungsschreiben vom 13.12.2022 wurde der Beschwerde-führer ersucht, die Erklärungen betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 2021 bis spätestens 16.01.2023 einzureichen. Am 13.02.2023 wurde der Einkommensteuerbescheid 2021 erlassen und in der Bescheid-begründung unter anderem darauf hingewiesen, dass die Besteuerungsgrundlage wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden sei. Am 17.02.2023 übermittelte der Beschwerdeführer die Einkommensteuererklärung für 2021. Am 07.03.2023 erging ein Mängelbehebungsauftrag, demzufolge der Beschwerde vom 17.02.2023 eine Begründung fehlte und dieser Mangel bis zum 10.04.2023 zu beheben sei. Am 28.03.2023 teilte der Beschwerdeführer über FinanzOnline mit, dass nach Schätzung des Jahres 2021 die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung fertig gestellt worden sei und die entsprechenden Formular bei der Beschwerde hochgeladen worden seien und ersuchte, die entsprechenden Steuerformulare zu berücksichtigen. Mit Vorhalt vom 15.05.2023 wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis 19.06.2023 hinsichtlich der geltend gemachten Fremdleistungen bzw Provisionen an Dritte, unter Bezug auf § 162 BAO, eine Aufstellung über Name, Anschrift und gegebenenfalls UID-Nummer der jeweils leistenden Unternehmer, die Höhe der jeweils zugeflossenen Beträge sowie die Art der Leistungen bekanntzugeben. Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2023 wurde nachweislich am 23.10.2023 in die Abgabeeinrichtung eingelegt und war ab Dienstag, den 24.10.2023, abholbereit. Der Vorlageantrag langte über FinanzOnline am Sonntag, den 26.11.2023, ein. Die Abgabenbehörde legte mit Vorlagebericht vom 30.11.2023 die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, da der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Mit Beschluss vom 11.12.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis spätestens 11.01.2024 dazu Stellung zu nehmen, dass das Bundesfinanzgericht vorläufig davon ausgehe, dass der Vorlageantrag betreffend den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 13.02.2023, eingebracht über FinanzOnline am 26.11.2023, nicht fristgerecht eingebracht worden und zurückzuweisen sei. Mit Schriftsatz vom 20.12.2023, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 28.12.2023, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keinen Vorlageantrag einbringen habe wollen, sondern einen Antrag auf § 299 BAO, und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersuchen habe wollen. Auf Anraten des zuständigen Sachbearbeiters der Abgabenbehörde habe der Beschwerdeführer am 10.12.2023 einen Antrag gemäß § 299 BAO hochgeladen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2023 wurde am 23.10.2023 in die Abgabe-einrichtung eingelegt und war ab Dienstag, den 24.10.2023, abholbereit. Der Vorlageantrag langte über FinanzOnline am Sonntag, den 26.11.2023, ein. Der Beschwerdeführer hat weder bestritten, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2023 am 23.10.2023 in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, noch dass der Vorlageantrag am 26.11.2023 gestellt wurde. Die offensichtliche Verspätung des Vorlageantrages wurde dem Beschwerdeführer im Vorlagebericht der Abgabenbehörde und mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11.12.2023 vorgehalten. Der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis (RSb) übermittelt und laut Übernahmebestätigung am 18.12.2023 übernommen. Im Schriftsatz vom 20.12.2023, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 28.12.2023, hat der Beschwerdeführer dazu, dass das Bundesfinanzgericht vorläufig davon ausgehe, dass der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht worden sei, nicht Stellung genommen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundes-finanzgericht vorgelegten Unterlagen, dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11.12.2023 und dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.12.2023 (eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 28.12.2023). Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen: Gemäß § 97 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. § 17 Abs 1 ZustG bestimmt für den Fall, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger […] regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle […] zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am Dienstag, den 24.10.2023 erstmals zur Abholung bereitgehalten und gilt mit Dienstag, den 24.10.2023 als zugestellt. Die Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung erfolgte somit am Dienstag, den 24.10.2023. Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Frist gemäß § 264 Abs 1 BAO zur Stellung eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages von einem Monat ab Bekanntgabe der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung endete daher am Freitag, den 24.11.2023. Der Vorlageantrag langte über FinanzOnline am Sonntag, den 26.11.2023, ein und wurde somit nicht fristgerecht eingebracht. § 260 Abs 1 lit b BAO bestimmt, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerde-vorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Für Vorlageanträge ist nach § 264 Abs 4 lit e BAO § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Nicht fristgerecht eingebrachte Vorlageanträge sind nach § 264 Abs 5 BAO vom Verwaltungs-gericht zurückzuweisen. Im Hinblick darauf, dass die Frist zur Stellung eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages am Freitag, den 24.11.2023, endete, der Vorlageantrag über FinanzOnline aber erst am Sonntag, den 26.11.2023, eingebracht wurde, war dieser gemäß § 278 Abs 1 lit a BAO in Verbindung mit 260 Abs 1 lit b BAO und § 264 Abs 5 BAO vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2023 erwächst damit in Rechtskraft. Im Hinblick auf den Vorrang von Formalentscheidungen vor meritorischen Erledigungen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 279 Tz 1) ist es dem Bundesfinanzgericht im Fall der verspäteten Einbringung eines Vorlageantrages verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Dem Beschwerdeführer bleibt jedoch die Möglichkeit unbenommen, gemäß § 299 BAO einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2021 bis zum Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides bei der Abgabenbehörde einzubringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ergibt sich die im Spruch ausgeführte Rechtsfolge aus den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Im Übrigen war die Frage der Rechtzeitigkeit des eingebrachten Rechtsmittels keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 24. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

AbgabestelleRechtzeitigkeitAbholungnicht fristgerechte EinbringungSachentscheidungVorlageantrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103922/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103922.2023
Stammnummer
143300
Gültig
24.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF