Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0185-Z1W/02
Altlastenbeitragspflicht (Zuschlag gem. § 6 Abs.2 Z.1 ALSAG) für eine Baurestmassendeponie ohne ausreichendes Deponiebasisdichtungssystem
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0185-Z1W/02vom 24.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn eine Baurestmassendeponie über keine ausreichende Deponiebasisdichtung i.S.v. § 2 Abs. 8b ALSaG verfügt, ist zu den Altlastenbeiträgen ein Zuschlag gem. § 6 Abs.2 Z.1 ALSaG zu entrichten. Wenn in einem vorangegangenen Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörde in einem Feststellungsbescheid gem. § 10 ALSaG die Feststellung gem. Z.4 getroffen wurde, dass die Voraussetzungen, den Zuschlag nach § 6 Abs.2 ALSaG nicht festzusetzen, nicht vorliegen, entfaltet das für die Abgabenbehörde gem. § 192 BAO eine Bindungswirkung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Mag. Josef Wiedeschitz, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 7. Februar 2000, GZ. 100/06627/1/99,
betreffend Altlastenbeitrag, gemäß
§ 85c
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§§ 85f, 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm § 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30.6. 1999, Zl. 100/06627/99 setzte das
Hauptzollamt (HZA) Wien der Bf. für das langfristige Ablagern von
Abfällen auf der von ihr betriebenen Deponie in der KG N. für die
Quartale 4/96 bis 2/98 gemäß
§ 201 BAO iVm § 7 Abs.1 ALSAG
einen Altlastenbeitrag in Höhe von 1.406.880,00 ATS ( = 102.241,96 € )
sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 7.069,- ATS ( = 513,72 €
) gem. §§ 217 ff BAO fest, wobei nach Abzug des bereits geleisteten
Altlastenbeitrags in Höhe von 1.053.397,- ATS der Differenzbetrag in
Höhe von 353.483,- ATS ( = 25.688,61 € ) samt Säumniszinsen zur
Entrichtung vorgeschrieben wurde. Der Nachforderungsbetrag setzt sich zusammen
aus einem Betrag von 13,- ATS infolge einer Aufrundung auf ganze Tonnen (
Beitrag je angefangene Tonne gem. § 6 Abs.1 ALSAG ) aus 1996 und aus
Zuschlägen gem. § 6 Abs.2 ALSAG für die Quartale 1/97 bis
2/98.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung vom 12.8.
1999 ficht die rechtsfreundlich vertretene Bf. ihn mit der Begründung an,
dass die Festsetzung des Zuschlags gem. § 6 Abs.2 ALSAG von 30,- ATS
je Tonne für den Zeitraum 1.1. 1997 bis 30.6. 1998 zu Unrecht erfolgt sei.
Dazu wurde näher ausgeführt, dass in der mit wasserrechtlicher
Bewilligung in N. errichteten Deponie, nämlich einer Deponie zur Ablagerung
von Erdaushub und einer Mischdeponie, die im Bewilligungsbescheid
vorgeschriebene Basisabdichtung im ersten Abschnitt ( ca. 7.500
m2 von 15.000
m2 ) ausgebaut und
zusätzlich eine Kunststoffabdichtung im Bereich des Sickerwassergrabens
vorgenommen worden sei. Die Einrichtung der Deponie entspräche dem Stand
der Technik lt. Bewilligungsbescheid und erfülle somit vollständig
ihre Dichtefunktion im Sinne des Gewässerschutzes. Das Aufsichtsorgan der
Wasserrechtsbehörde habe festgestellt, dass der Verdichtungsgrad und der
erforderliche kf-Wert
10-9 m/s erreicht sei.
Nach einer Verfügung des HZA Wien vom 12.6. 1997, nachzuweisen, welche Art
von Deponie betrieben werde, welche Abfälle abgelagert werden und wie die
Abgabenberechnung erfolge, habe man den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid
des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8.3. 1995
vorgelegt und sei mangels einer Reaktion des Zollamtes überzeugt gewesen,
die Altlastenbeiträge richtig berechnet und abgeführt zu haben. Eine
Anfrage des HZA Wien vom 19.12. 1997 bezüglich des Deponietyps und der
Höhe der Altlastenbeiträge habe man am 15.1. 1998 dahin beantwortet,
dass im Sinne der Wasserrechtsgesetznovelle BGBl. 59/1997 eine
Baurestmassendeponie vorläge und an den Stand der Technik nach der
Deponieverordnung angepasst wird. Da eine ausreichende Deponiebasisdichtung
vorhanden sei, habe man den Zuschlag gem. § 6 Abs.2 ALSAG nicht angewandt
und bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) Neunkirchen einen Antrag auf Erlassung
eines Feststellungsbescheides gem. § 10 Z. 4 ALSAG mit der Begründung
gestellt, dass die bestehende Basisabdichtung die durch den Wasserrechtsbescheid
gebotene Mindestdicke von 40 cm ( 2 x 20 cm ) und eine zusätzliche
Kunststoffabdichtung im Bereich des Sickerwassergrabens aufweise. Mit Bescheid
vom 28.5. 1998 hatte die BH festgestellt, dass für die gegenständliche
Mischdeponie die Voraussetzungen, dass die Zuschläge gem. § 6
Abs.2 u.3 nicht anzuwenden seien, nicht vorliegen, da im Sinne des ALSAG eine
zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtstärke von
mindestens 50 cm erforderlich sei. Vor diesem Feststellungsbescheid der BH habe
die Bf. daher gem. dem Grundsatz von Treu und Glauben ein ausreichendes
Deponiedichtungssystem angenommen und den Zuschlag gem. § 6 Abs.2 nicht zur
Anwendung gebracht. Erst ab 1.7. 1998 habe die Bf. diesen Zuschlag von den
Kunden auch eingehoben und an das HZA Wien abgeführt, eine
rückwirkende Einhebung bei den Kunden für den Zeitraum 1.1. 1997 bis
30.6. 1998 sei ihr nicht möglich. Durch eine rückwirkende Entrichtung
wären diese Beträge für die Bf. keine bloß durchlaufenden
Posten und würden für sie liquiditätsmäßig schwer
verkraftbar sein. Die Bf. vertrat in der Berufungsschrift darüber hinaus
die Auffassung, dass mit der aufgebrachten mineralischen Dichtung, die
zusätzlich mit einem speziellen Dichtungsmittel vermengt ist, selbst bei
einer Gesamtstärke von weniger als 40 cm die geforderte Dichtungswirkung
gegeben sei. Die Deponieverordnung mache deutlich, dass der Zweck dieser
Bestimmungen sei, eine Dichtefunktion zum Schutz der Gewässer
vorzuschreiben, wobei gem. § 18 Abs.4 - abweichend von § 18 Abs.2 -
für Baurestmassendeponien auch die Ausführung alternativer
Deponiebasisdichtungen zulässig und u.U. auch eine Mindestdicke von 20 cm
ausreichend ist. Man habe offenbar bei der Novellierung des ALSAG auf diese
Regelung aus der Deponieverordnung nicht Bedacht genommen und an der
Dichtungsstärke von 50 cm festgehalten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7.2. 2000 wies das HZA
Wien die Berufung gem. § 85 b ZollR-DG ab, im Wesentlichen mit der
Begründung, dass die in § 2 Abs. 8b ALSAG geforderte Gesamtdicke der
Deponiebasisdichtung im Ausmaß von 50 cm nicht erreicht sei und der
Verweis auf § 18 Abs.2 und 4 DeponieV deshalb ins Leere gehe, weil es dabei
um Bestimmungen zur Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung gehe, nicht
aber um die Beurteilung , ob ein Zuschlag nach § 6 Abs.2 ALSAG zur
Anwendung kommt.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde mit Schriftsatz
vom 16.3. 2000, Postaufgabe 17.3. 2000 und eingelangt im HZA Wien am 20.3. 2000,
fristgerecht Beschwerde gem. § 85 c ZollR-DG erhoben. Der Antrag, den
Zuschlag zum Altlastenbeitrag gem. § 6 Abs.2 ALSAG in Höhe von 30,-
ATS/t für den Zeitraum 1.1.1997 bis 30.6. 1998 nicht festzusetzen, wurde
unter Festhaltung an den in der Berufungsschrift vom 12.8. 1999 vorgebrachten
Ausführungen zusätzlich auf das Argument gestützt, dass es im
Sinne von § 18 Abs.4 DeponieV für die Deponiebasisdichtung der
gegenständlichen Baurestmassendeponie auf die Dichtungswirkung und
Beständigkeit ankommt und die Dicke der Basisdichtung nur von
sekundärer Bedeutung sei. Ergänzend wurde ausgeführt, dass in die
in der Berufungsvorentscheidung angeführte Bestimmung § 2 Abs.8b
ALSAG ab 1.7. 1997 auch einbezogen ist die Regelung des § 18 Abs.5
DeponieV, wonach zulässige alternative Deponiebasisdichtungen oder
Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler als 1:2 als
Deponiebasisdichtung im Sinne diese Bundesgesetzes anzusehen sind, womit ein
direktes Bindeglied zw. Altlastensanierungsgesetz und Deponieverordnung
hergestellt sei. Diese Erweiterung trete neben die im 1. Satz von § 2
Abs.8b geforderte Ausgestaltung einer Deponiebasisdichtung. Weiters wurden
zitiert aus § 18 DeponieV die Abs.2 und 4, wonach die Deponiebasisdichtung
von Baurestmassendeponien mit ....einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm
herzustellen ist, aber abweichend davon die Ausführung alternativer
Deponiebasisdichtungen zulässig ist, wenn eine technisch gleichwertige
Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann und...
Dichtungsschichten mit einer Mindestdicke von 20 cm für
Baurestmassendeponien und 40 cm für Reststoff- und Massenabfalldeponien
enthalten sind.
Weiters wurde in der Beschwerde ergänzend
ausgeführt, dass die gegenständliche Deponie sogar eine dreilagige
mineralische Dichtungsschicht im Gesamtausmaß von 70 cm aufweise, weil sie
von unten nach oben aus 2 Schichten jeweils 20 cm dick, aus Lehmmaterial mit
Tonmaterial vergütet (Bentonit), kf <
10-9 m/s verdichtet,
weiters einer 2 mm starken HDPE-Folie im Bereich des Sickerwassergrabens und
schließlich einer 30 cm dicken Schicht Betonbruchschüttung ( ohne
Angabe eines Dichtegrades ) bestehe und somit den Bestimmungen des § 2 Abs.
8b ALSAG voll entspreche.
Beigelegt wurde der Beschwerde eine Querschnittszeichnung
des planenden Zivilingenieurs der Deponie vom Feber 1995.
Die Beschwerde wurde mit Vorlagebericht vom 11.5. 2000 dem
Berufungssenat bei der Finanzlandesdirektion für Tirol vorgelegt. Mit 1.1.
2003 ging die Zuständigkeit auf den Unabhängigen Finanzsenat
über.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund der Prüfungsaufträge des HZA Wien, Abt.
für Verbrauchsteuern und Monopole, Altlastenbeitrag vom 12.5. 1997 und
3.11. 1998 betreffend die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Bf.
abgegebenen Altlastenbeitragsanmeldungen bzw. der Richtigkeit der angewandten
Beitragssätze wurde von der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll eine
Prüfung gem. § 147 Abs.1 BAO durchgeführt und über deren
Ergebnisse am 11.6. 1999 mit Herrn M.B. eine Niederschrift aufgenommen.
Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass der Bf.
mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8.3.
1995 die wasserrechtliche Bewilligung gemäß den §§ 31b, 99
und 105 WRG erteilt wurde zur Errichtung einer Deponie 1) für die
Ablagerung von Erdaushub ( ohne Humus oder andere wasserverunreinigende Anteile)
entsprechend der Eluatklasse Ia und 2) einer Mischdeponie auf den
Grundstücken Nr. A. in N. Zur Ablagerung dürfen ausschließlich
gelangen: vorsortierter Bauschutt der Eluatklasse IIa; Straßenaufbruch
ohne Asphalt, Teer oder Bitumenanteile der Eluatklasse Ia; Erdaushub ohne Humus
oder andere wasserverunreinigende Anteile der Eluatklasse Ia. Insgesamt darf die
Eluatklasse Ib nicht überschritten werden. Bauschutt und Aushubmaterial
werden vermengt eingebaut, der Bauschuttanteil beträgt max. 50 %.
Die Niederschrift enthält dann Ausführungen zur
Anlieferung und Ablagerung der Abfälle, wobei auch eine auf der Deponie
befindliche mobile Brechanlage (Recyclinganlage) erwähnt ist, mit der
ausschließlich Beton, jedoch kein Bauschutt recycliert wird. Die in den
Altlastenbeitragsanmeldungen angeführten, den zu prüfenden Zeitraum
betreffenden altlastenbeitragspflichtigen Mengen wurden vom Prüfungsorgan
für richtig befunden, wobei in den Fakturen an die Kunden die
Altlastenbeiträge gesondert ausgewiesen und gem. § 6 Abs.7 ALSAG in
dieser Höhe an das HZA Wien abgeführt wurden.
Aufgrund einer WRG-Novelle (BGBl. I Nr.59/1997) teilte die
Bf. mit Schreiben vom 9.12. 1997 dem Amt der NÖ. Landesregierung mit, dass
die Erdaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. B. dem Deponietyp
Bodenaushubdeponie und die Mischdeponie
auf den Grundstücksnummern C. dem Deponietyp einer
Baurestmassendeponie entsprechen soll
und dass die Deponien dem Stand der Technik angepasst werden. Die Bf. hielt sich
dabei, unter mehrmals durchgeführten Überprüfungen durch die
wasserrechtliche Deponieaufsicht, bezüglich der Deponiebasisdichtung an die
Auflagen aus dem Bewilligungsbescheid vom 8.3. 1995, wo es heißt:
"Die Deponiesohle ist abschnittsweise mit einer mind. 0,4 m
starken mehrlagigen (je 20 cm in verdichtetem Zustand, fugenloser Verbund der
Lagen ) Dichtung aus bindigem Material auszustatten (kf-Wert kleiner als
10-9 m/s bei i = 30,
Prüfung je 2.500 m2
). Die mineralische Dichtung ist abschnittsweise und vollständig
herzustellen und überall dort aufzubringen, wo Neigungsverhältnisse
flacher als 1:2 vorliegen."
Der erste Abschnitt ( ca. 7.500
m2 von 15.000
m2 ) wurde
bescheidmäßig ausgebaut. Zusätzlich wurde eine
Kunststoffabdichtung (2 mm PEHD) im Bereich des Sickerwassergrabens vorgenommen.
In einem Schreiben vom 17.3. 1999 hatte die Bf. der Wasserrechtsbehörde
mitgeteilt, dass ab 1.7. 1999 alle relevanten Paragraphen der Deponieverordnung
eingehalten werden ( Maßnahmen der 2. Anpassungsstufe ).
Die Bf. hatte bezüglich der Frage, ob auch im Sinne
des ALSAG ein ausreichendes Deponiebasisdichtungssystem vorliegt und daher die
Zuschläge nach § 6 Abs.2 ALSAG ( idF BGBl. Nr. 201/1996 ) nicht zur
Anwendung kommen, am 9.12. 1997 einen Antrag an die BH Neunkirchen gem. §
10 Z.4 ALSAG gestellt. Als Begründung wurde im Antrag vorgebracht, dass die
bestehende Basisdichtung bescheidgemäß mit mindestens 40 cm
Mineraldichtung ( 2 x 20 cm, kf-Wert kleiner als
10-9 m/s bei i = 30)
sowie einer zusätzlichen Kunststoffabdichtung (2 mm PEHD) im Bereich des
Sickerwassergrabens dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
entspricht und somit vollständig ihre Dichtefunktion im Sinne des
Gewässerschutzes erfülle.
Mit Feststellungsbescheid der BH Neunkirchen vom 28.5. 1998
wurde der Antrag der Bf. abgewiesen und festgestellt, dass für die
gegenständliche Mischdeponie die Voraussetzungen, die Zuschläge nach
§ 6 Abs.2 und Abs.3 ALSAG nicht anzuwenden, nicht vorliegen. Begründet
wurde diese Entscheidung damit, dass der Gesamtteil der mineralischen
Dichtungsschicht entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs.8b ALSAG unter 50 cm
liegt. Daher sind die im § 6 Abs.2 leg.cit. angegebenen Zuschläge
abzuführen.
Aufgrund dieser Inhalte der Niederschrift zog der
Prüfer in deren Pkt. 5. die Schlussfolgerung, dass die vom geprüften
Unternehmen im Kalenderjahr 1996 und im stichprobenweise überprüften
1. Quartal 1997 erklärten beitragspflichtigen Abfallmengen der Wahrheit
entsprechen und die Altlastenbeiträge in richtiger Höhe an das HZA
Wien abgeführt worden waren, dass aber bezüglich des
Deponiebasisdichtungssystems zur Anpassung an den Stand der Technik gem. §
31 d Abs.3 lit.c WRG zwar die Auflagen gem. dem wasserrechtlichen Bescheid vom
8.3. 1995 erfüllt wurden (Stärke der Dichtung = 40 cm ), nicht aber
den Erfordernissen des § 2 Abs.8b ALSAG ( Gesamtdicke der Dichtungsschicht
mind. 50 cm ) entsprochen ist. Somit ist ab 1.1. 1997 ein Zuschlag gem. § 6
Abs.2 Z.1 ALSAG von 30,- ATS/Tonne zu entrichten. Aus den vorgelegten
Altlastenbeitragsanmeldungen war zu entnehmen, dass die Bf. ab dem 3. Quartal
1998 den Zuschlag von 30,- ATS/Tonne ordnungsgemäß
abführte.
Seitens des Firmenvertreters wurden gegen die getroffenen
Feststellungen keine Einwände erhoben und die Niederschrift nach
Durchführung der Schlussbesprechung unterfertigt.
In abgabenrechtlicher Hinsicht ist dazu
auszuführen:
Im Beschwerdefall ist das ALSAG, BGBl. 299/1989 in der
jeweils zeitbezogenen Fassung der Novellierungen bis inklusive BGBl. I 96/1997
anzuwenden.
Gemäß
§ 2 Abs.4 ALSAG sind Abfälle im
Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gem. § 2 Abs.1 bis 4 des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
soweit Abs.5 nicht anderes bestimmt.
Gemäß
§ 3 Abs.1 Z.1 ALSAG unterliegt u.a.
dem Altlastenbeitrag das langfristige Ablagern von Abfällen.
Beitragsschuldner ist gem. § 4 Z.1 ALSAG u.a. der
Betreiber einer Deponie .
§ 6 Abs.1 Z.1 bestimmt den Beitrag für das
langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur
langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne
für die Zeit ab 1.1. 1997 mit 60,- ATS, ab 1.1. 1998 bis 31.12. 2000 mit
80,- ATS.
§ 6 Abs.2 ALSAG lautet:
Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und
verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch
über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je
angefangene Tonne für
1. Abfälle gemäß Abs.1 Z.1 und 2 um 30,-
ATS
....
Gem. § 6 Abs.6 hat der Beitragsschuldner nachzuweisen,
welche Beitragssätze gem. Abs.1, 4 und 5 zur Anwendung kommen sowie dass
die Zuschläge gem. Abs.2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.
Gemäß
§ 2 Abs. 8a ist ein
Deponiebasisdichtungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ein technisches
System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend
aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.
Gemäß
§ 2 Abs. 8b ist eine
Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes eine künstlich
aufgebrachte, mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer
Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einem Durchlässigkeitswert
kleiner/gleich 10-9
m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30. Weiters sind
gemäß
§ 18 Abs.5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996,
zulässige alternative Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen
für Böschungsneigungen steiler 1:2 als Deponiebasisdichtung im Sinne
dieses Bundesgesetzes anzusehen ( letzter Satz ab 1.7. 1997
angefügt).
Gemäß
§ 2 Abs. 8c ist ein
Basisentwässerungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ein System
bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen
zur Ableitung der bis zur Deponiebasis durchdringenden Deponiesickerwässer
aus dem Deponiekörper.
Gemäß
§ 18 Abs.2 DeponieV ist die
Deponiebasisdichtung von Baurestmassendeponien mit einer mindestens zweilagigen
mineralischen Dichtungsschicht mit einer Dicke von mindestens 20 cm und maximal
27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand mit einer Gesamtdicke von mindestens 50
cm herzustellen.
Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung ist abweichend von
Abs.2 und Abs.3 die Ausführung alternativer Deponiebasisdichtungen
zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und
Beständigkeit nachgewiesen werden kann und zumindest ein- oder mehrlagige
mineralische Dichtungsschichten in einer Mindestdicke von 20 cm für
Baurestmassendeponien ... enthalten ist.
Gemäß Abs.5 dieser Bestimmung ist abweichend von
Abs.2, 3 und 4 die Ausführung alternativer Deponiebasisdichtungen oder
Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1:2 zulässig,
wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit
nachgewiesen werden kann.
Gemäß
§ 10 ALSAG hat die Behörde (
gem. § 21 die Bezirksverwaltungsbehörde ) in begründeten
Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragschuldners oder
des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
......
Z.4 ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge
gem. § 6 Abs.2 oder 3 nicht anzuwenden.
Mit einem Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG liegt
ein Grundlage für die Festsetzung der Abgaben im Sinne des § 185 BAO
vor. Gemäß
§ 192 BAO sind die in einem solchen Bescheid
enthaltenen Feststellungen dem Abgabenbescheid bindend zugrunde zu legen, auch
wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Diese
Bindungswirkung besteht nicht nur für die Partei, sondern auch
gegenüber Behörden für andere Verfahren ( Ritz, BAO - Kommentar
2. Aufl., § 192 ).
Gemäß
§ 252 Abs.1 BAO kann ein Bescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im zugrunde liegenden
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind und eine
Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid ist schon aus diesem Grunde als
unbegründet abzuweisen ( Ritz, BAO - Kommentar 2. Aufl., § 252, Rz.3
).
Im vorliegenden Fall sind unstrittig die der
Abgabennachforderung zugrunde liegenden Mengen und die Höhe der Abgaben
bzw. Abgabenerhöhungen, strittig ist, ob die Abgabenerhöhungen gem.
§ 6 Abs.2 Z.1 ALSAG ( und daraus resultierend die
Säumniszuschläge ) dem Grunde nach zu Recht nachgefordert wurden. In
dieser Frage sind aber die Abgabenbehörden an die Feststellungen aus dem
§ 10 - Verfahren nach ALSAG gebunden, deren Kernaussage ist, dass für
die Mischdeponie die Voraussetzungen, die Zuschläge nach § 6 Abs.2 (
und Abs.3 ) nicht anzuwenden, nicht vorliegen. Der Bescheid datiert mit 28.5.
1998, womit die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für
eine Zuschlagsfreiheit sich auf einen Zeitraum (zumindest) bis zum
einschließlich 2. Quartal 1998 erstreckt. Er wurde am 19.6. 1998 der Bf.
zugestellt und 2 Wochen später rechtskräftig. Die Bf. selbst
erklärte in der Berufungsschrift, sich erst ab 1.7. 1998 rechtskonform
verhalten und den Zuschlag gemäß
§ 6 Abs.2 ALSAG, nachdem er von
den Kunden eingehoben worden war, ans Hauptzollamt abgeführt zu haben, dass
ihm diese Vorgangsweise aber nicht nachträglich möglich war für
die vorangehenden Quartale. Mit diesem letzteren Argument lässt sich
für die Bf. nichts gewinnen, da eine nach den Abgabenvorschriften
entstandene Abgabenschuld unabhängig davon geschuldet wird, ob es für
sie eine Weiterwälzungsmöglichkeit gibt oder ob von einer
diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung ( § 6 Abs.7ALSAG )
Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Ebenso ist es für den Abgabenanspruch
ohne Belang, dass das HZA nach dem Schreiben vom 12.6. 1997 erst mehr als 6
Monate später an die Bf. eine weitere Anfrage richtete. Da für die vor
dem 1.7. 1998 liegenden Quartale gemäß
§ 7 Abs.1 Z.1 ALSAG die
Abgabenschuld gem. § 6 Abs.2 mit Ablauf des jeweiligen
Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde, entstanden und
jeweils am 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats
gemäß
§ 9 Abs.2 fällig war, erfolgte deren Vorschreibung
samt Säumniszuschlag mit dem Bescheid des HZA Wien vom 30.6. 1999 zu
Recht.
Es sei betont, dass spätere Änderungen in der
Sach- und Rechtslage nicht zu berücksichtigen sind. Für die
Beurteilung des abgabenrechtlichen Sachverhalts ist die Sachlage und die
materielle Rechtslage im damaligen Zeitraum, also von Quartal 4/96 bis 2/98
zugrunde zu legen (§ 4 BAO). So bleibt es, auch für die vorliegende
Berufungsentscheidung, ohne Belang, dass zu einem späteren Zeitpunkt, laut
Firmenschreiben vom 17.3. 1999 mit 1.7. 1999, die Maßnahmen der 2.
Anpassungsstufe vollendet wurden und damit alle relevanten Paragraphen der
Deponieverordnung eingehalten werden und dass die Bestimmung des § 2 Abs.
8b ALSAG mit Novelle BGBl. Nr. 142/2000 ab 1.1. 2001 eine geänderte Fassung
dahin hat, dass nunmehr auch die gemäß
§ 18 Abs.4 oder 5
Deponieverordnung zulässigen alternativen Deponiebasisdichtungen oder
Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler als 1:2 als
Deponiebasisdichtungen im Sinne des ALSAG anzusehen sind. Die
Abgabenbehörden sind im ALSAG gemäß
§ 24 Abs.2 nur mit der
Vollziehung des II. Abschnitts ( mit Ausnahme von § 10) betraut und haben
die Bestimmungen anderer Gesetze oder Verordnungen dabei nur insoweit zu
beachten, als im II. Abschnitt bzw. bei den Begriffsbestimmungen auf diese
verwiesen wird. Sollte das ALSAG zu bestimmten Fragen "strengere" Regelungen
treffen als andere Gesetze oder Verordnungen, sind dennoch die Bestimmungen des
Abschnitts II des ALSAG vorzuziehen. So verlangt § 2 Abs. 8b ALSAG in allen
Fassungen für eine Deponiebasisdichtung eine mindestens zweilagige
mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtstärke von mindestens 50 cm
und einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich
10-9 m/s bei einem
hydraulischen Gradienten von i = 30. Die mit Novellierung per 1.1. 2001
bestehende Erweiterung, dass für die Sohl- und Böschungsfläche
einer Baurestmassendeponie bei Nachweis einer gleichwertigen Dichtungswirkung
und Beständigkeit auch eine Dichtung mit Mindeststärke 20 cm
genügen kann, ist im vorliegenden Fall eben nicht anzuwenden. Dem in der
Berufungsschrift vorgebrachten Argument, dass der Gesetzgeber bei der
Novellierung des ALSAG vermutlich unbewusst auf die Schaffung einer solchen
günstigeren Gesetzeslage nicht (früher) eingegangen ist, muss entgegen
gehalten werden, dass es nicht Aufgabe der Vollziehung ist, allfällige
"Redaktionsversehen" in gesetzlichen Bestimmungen zu analysieren, sondern es ist
geboten, materiellrechtliche Bestimmungen in der zur Zeit der
Sachverhaltsverwirklichung geltenden Fassung anzuwenden. Eine veränderte
Sach- und/oder Rechtslage kann allenfalls bei entsprechend später zu
berechnenden und abzuführenden Altlastenbeiträgen anwendbar sein.
Jedenfalls waren die in Berufung und Beschwerde
vorgebrachten Argumente betreffend die ausreichende Mächtigkeit und
Dichtheit der Deponiebasisdichtung und damit des Nichtvorliegens der
Vorausstzungen für die Vorschreibung der Zuschläge nach § 6 Abs.2
ALSAG Sache des durchgeführten Verfahrens gem. § 10 ALSAG und
wären schon in diesem Verfahren vorzubringen gewesen und es ist der Bf.
durch die abschlägige Entscheidung im § 10 - Verfahren die ihr
gemäß
§ 6 Abs.6 ALSAG auferlegte Beweisführung letzlich
misslungen. Eine nachträglich andere Beurteilung oder nachträgliche
Einbeziehung weiterer diesbezüglicher Fakten im Abgabenverfahren wäre
ein unzulässiger Eingriff in diese Entscheidung.
Das gilt auch für die beiden in der Beschwerde vom
16.3. 2000 erstmals vorgebrachten zusätzlichen Argumente, dass § 2
Abs.8b ALSAG ab 1.7. 1997 schon um die Regelung des § 18 Abs.5
DeponieV erweitert war und somit ab diesem Zeitpunkt die Vorschreibung der
Zuschläge nach § 6 Abs.2 rechtswidrig wäre sowie die
veränderte Version über die Gesamtmächtigkeit der mineralischen
Dichtungsschicht, die nunmehr mit 70 cm behauptet wird. Dennoch sei
erläuternd dazu ausgeführt, dass die in § 2 Abs.8b ALSAG
einbezogene Regelung des § 18 Abs. 5 DeponieV eine Ausnahme von der
Mindestdichtungsschicht ist, die sich nur auf Deponiebasisdichtungen für
Böschungsneigungen bezieht ( vgl. VwGH 3.7. 2003, 2002/07/0167 ). Die
nachträgliche Miteinbeziehung der Betonbruchschüttung würde den
Feststellungen im Bescheid der BH Neunkirchen widersprechen, wo auf S. 4 die
Feststellung getroffen ist, dass der Gesamtteil der mineralischen
Dichtungsschicht entgegen § 2 Abs. 8b ALSAG unter 50 cm liegt. Darüber
hinaus ist zu vermerken, dass dieser 30 cm dicken Betonbruchschüttung in
der Deponie eine andere Funktion als der Basisabdichtung (i.S.v. § 2 8b
ALSAG ) zukommt. Diese Betonbruchschicht wird im wasserrechtlichen Bescheid vom
8.3. 1995 auf S.4 unten als eine oberhalb der mineralischen Basisdichtung
aufgebrachte Schicht zum Zweck der Flächendränage ( Entwässerung
) angeführt. Unter Punkt A), Auflagen, dieses Bescheides ist unter Z. 12
die Rede von der Dichtung der Deponiesohle aus bindigem Material, mehrlagig, je
20 cm in verdichtetem Zustand, fugenloser Verbund der Lagen, kf-Wert kf <
10-9 m/s, i=30
überall dort, wo das Neigungsverhältnis flacher als 1:2 ist, hingegen
abgesondert unter Z.14 davon die Rede, dass die mineralische Dichtung mit einer
mind. 0,3 m starken Schicht aus Betonbruch als Flächenfiltermaterial
vollständig abzudecken ist. Die Betonbruchschicht ist von der ihr
zugedachten Funktion daher im System des ALSAG nicht der Deponiebasisdichtung
nach § 2 Abs.8b, sondern dem Basisentwässerungssystem nach Abs.8c
dieser Bestimmung zuzurechnen, sodass sich ihre Einbeziehung in die Stärke
der Deponiebasisdichtung verbietet.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde
spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
24. Februar 2005
Der
Referent:
Hofrat
Dr. MMag. Schönauer Roland
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8a ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 8b ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 8c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 7 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 10 Abs. 1 Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 2 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996
- § 18 Abs. 4 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996
- § 18 Abs. 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996
ZuschlagBaurestmassendeponieDeponiebasisdichtungssystemDeponiebasisdichtungBasisentwässerungssystemFeststellungsbescheidBindungswirkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0185-Z1W/02
- Stammnummer
- 14299
- Gültig
- 24.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF