Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100257/2023
Verjährung, Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels, Grundsatz von Treu und Glauben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100257/2023vom 06.12.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf entgegnete, der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 4.5.2017 sei nicht zweifelhaft. Unabhängig davon spielten alle Ausführungen zum Antrag nach § 299 BAO oder zum Erkenntnis des BFG keine Rolle mehr, weil dieses in Rechtskraft erwachsen sei. Man müsse jedem österreichischen Staatsbürger in einer Demokratie zugestehen, dass er sich auf ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil, und sei es noch so mangelhaft, verlassen könne. Das Erkenntnis sei eindeutig.
Im Übrigen halte er seine Anträge aufrecht.
I.33. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde statt und hob den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 14.2.2020 ersatzlos auf. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde dem Finanzamt elektronisch am 13.2.2023 und dem Bf auf dem Postweg am 14.2.2023 zugestellt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes stand der Erlassung des (neuen) Einkommensteuerbescheides 2013 vom 14.2.2020 das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen, da der Aufhebungsantrag vom 16.11.2017 auf "ersatzlose" Aufhebung des Erstbescheides gerichtet gewesen sei und mit Erkenntnis des BFG zu GZ. RV/3100359/2018 (siehe oben Punkt I.9) eine "antragsgemäße" Bescheidaufhebung erfolgt sei.
I.34. Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu GZ. RV/3100509/2020 hat das Finanzamt Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 24.5.2023, Ra 2023/15/0021, hob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des BFG zu GZ. RV/3100509/2020 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht zu GZ. RV/3100359/2018 sei gewesen, "ob die Abweisung des Antrages auf Aufhebung gemäß § 299 BAO rechtmäßig war". Der Einkommensteuerbescheid 2013 sei nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gewesen. Wenn das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis "offenbar davon ausgeht, dass "Sache" des (früheren) Beschwerdeverfahrens auch die Entscheidung über den Sachbescheid gewesen ist und darüber gemäß § 279 Abs. 1 BAO entschieden werden konnte", habe es die Rechtslage verkannt. Auch wenn das Bundesfinanzgericht im Verfahren zu GZ. RV/3100359/2018 richtigerweise den Abweisungsbescheid des Finanzamtes abändern hätte müssen und nicht aufheben durfte, sei im Ergebnis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052) Rechnung getragen worden. Weder in der mündlichen Verkündung noch in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zu GZ. RV/3100359/2018 sei ausgesprochen worden, dass die Aufhebung des Sachbescheides "ersatzlos" erfolgen sollte. Aus der Begründung des Vorerkenntnisses ergebe sich eindeutig, dass das BFG von der Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2013 (vom 4.5.2017) ausgegangen sei, weil das Finanzamt "zu hohe Betriebsausgaben" anerkannt habe. Dem Vorbringen des Bf zur Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2013 sei das BFG ausdrücklich nicht gefolgt. Zwar hätte das BFG vor diesem Hintergrund die Aufhebung des Abweisungsbescheides des Finanzamtes und eine Aufhebung des Sachbescheides gemäß § 299 BAO nicht verfügen dürfen, weil es damit die "Sache" des Beschwerdeverfahrens überschritten habe. Die Sache des Beschwerdeverfahrens werde bei einem Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO durch den im Antrag geltend gemachten Aufhebungsgrund begrenzt. Das Erkenntnis des BFG sei jedoch in Rechtskraft erwachsen.
Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (zu GZ. RV/3100257/2023)
I.35. Im fortgesetzten Verfahren wurde dem Bundesfinanzgericht das Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Bf vom 28.8.2023 übermittelt, das eine ausführliche zusammenfassende Stellungnahme zu den Streitpunkten "gewerblicher Grundstückshandel versus Immo-ESt" und "Innengesellschaft - Gewinnaufteilung" enthält:
Ein gewerblicher Grundstückshandel könne schon mangels Nachhaltigkeit nicht vorliegen. Gries und Kössen seien als eine Einheit angekauft worden. Für den Bf sei dies eine einmalige Gelegenheit gewesen.
Jeder Gewerblichkeit sei aber die ständige Wiederholung immanent.
Dennoch gehe der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 14.2.2020 erstmalig und überraschend von einem gewerblichen Grundstückshandel aus und verstoße damit gegen das im Abgabenrecht geltende Überraschungsverbot. Unabhängig davon würde eine rechtswidrige Meinungsänderung und Umqualifizierung gegen den für die Sicherstellung einer fairen Rechtsprechung tragenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Der Annahme des BFG, im Abgabenrecht wäre der Grundsatz von Treu und Glauben nur zu beachten, wenn ein Ermessens- oder Auslegungsspielraum vorhanden sei, könne vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Vielmehr sei dieser Grundsatz jeder Entscheidung voranzustellen.
Im Jänner 2014 sei es zu einer Anfrage sowie einem Antrag auf Rückbuchung der Mehrwertsteuer gekommen. Eine derartige Rückbuchung setze die Rechtskonformität der Buchungen (gemeint sei die Behandlung als "Immo-ESt-Akt") voraus. Die Prüferin, Frau L, habe jedenfalls die Rechtsauskunft erteilt, dass die durchgeführten Buchungen korrekt und die Rechtsauffassung des damaligen steuerlichen Vertreters des Bf nachvollziehbar sei.
Am 22.10.2012 hätten die C-GmbH und der Bf eine Gewinnaufteilungsvereinbarung unterzeichnet. Der Kaufvertrag sei im Jahr 2012 geschlossen worden, allerdings bis zur konkursgerichtlichen Genehmigung im Februar 2013 schwebend unwirksam geblieben. Den Umstand der Innengesellschaft und der gemeinschaftlichen Vorgangsweise mit der C-GmbH habe der Bf dem Prüfer GL bereits beim ersten Termin am 12.3.2012 (richtig wohl: 2013 - Anmerkung des Gerichts) persönlich mitgeteilt. Dies betreffe auch die Information, dass es Probleme mit der Finanzierung gegeben habe und die C-GmbH den Teil Gries finanzieren habe müssen.
Mit E-Mail vom 15.3.2013 sei dieser gemeinschaftliche Ankauf auch schriftlich angezeigt und bestätigt worden.
Der Vereinbarung mit der Bank1 sei auch zu entnehmen, dass beide Teilhaber am Betriebserfolg, am Betriebsrisiko und an den stillen Reserven beteiligt gewesen seien.
Die Verrechnung der Gewinnanteile sei über Empfehlung des Steuerberaters mittels Ausgangsrechnungen erfolgt. Es wäre an den Prüfern gelegen, eine allfällige falsche Vorgangsweise zu rügen und den Bf darauf aufmerksam zu machen. Dem Bf sei jedoch immer wieder bestätigt worden, dass alles in Ordnung sei. Dies zeige sich schon daran, dass die weiteren Rechnungen ebenso zur Kenntnis genommen worden seien. Auch damit sei eine Rechtsauskunft erteilt worden (Anlage 1 Mail vom 15.3.2013).
Weiters wurden Beweisanträge auf Einvernahme von Bediensteten des Finanzamtes (Dr. WK, Mag. BK, Mag. BP und Mag. AR) gestellt.
Dem Schreiben war eine E-Mail des Bf an den Prüfer GL vom 15.3.2013 angeschlossen, wonach die Liegenschaften Gries/Kössen in Gemeinschaft mit der C-GmbH angekauft worden seien und die GmbH unerwartet die Finanzierung von Gries übernehmen habe müssen. Die Finanzierung von Kössen sei hingegen vom Bf bewerkstelligt worden.
Die gleichfalls beigeschlossene Antwort des Prüfers vom selben Tag lautete: "Danke, ich habe das schon vermerkt und auch an Frau L weitergeleitet".
I.36. Am 14.9.2023 hat eine Besprechung mit dem Bf, seinem anwaltlichen Vertreter sowie Univ.Prof. MMag. Dr. B stattgefunden, in deren Verlauf seitens der Richterin zum Streitthema des Vorliegens einer Innengesellschaft auf § 188 BAO hingewiesen wurde. Mit E-Mail vom 20.9.2023 übermittelte der Bf eine Stellungnahme von Univ.Prof. MMag. Dr. B zur Frage, ob § 188 BAO eine "ausdrückliche und vorher abzugebende Meldepflicht einer GesbR zwischen einer GmbH und einem Einzelunternehmer, die bereits beide seit Jahren eine Steuernummer unterhalten und sich für die Abwicklung eines Immobilienankaufes zusammentun", normiere. Danach ergäbe sich eine allgemeine abgabenrechtliche Meldepflicht pro futuro weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des § 188 BAO. Der Bf habe dem Finanzamt (Herrn GL) den Ankauf der Liegenschaften (in Gemeinschaft mit der C-GmbH) am 12.3.2013 mündlich und am 15.3.2013 via E-Mail angezeigt. Die Zustimmung des Konkursgerichtes zum Ankauf der Liegenschaften durch den Bf sei am 28.2.2013 erfolgt. Das Finanzamt sei somit innerhalb der in § 121 BAO vorgesehenen Monatsfrist über die zwischen der GmbH und dem Bf begründete GesbR informiert worden.
I.37. Mit Schreiben vom 27.9.2023 teilte der anwaltliche Vertreter des Bf mit, dessen Ausführungen vom 20.9.2023 sowie die angeschlossene gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B seien ausdrücklich als weiteres Vorbringen zu werten. Es seien sämtliche angebotene Zeugen und Beweismittel zu berücksichtigen. Die nochmalige Vorladung sämtlicher Zeugen werde beantragt. Der gesamte Sachverhalt sei, auch im Beisein des Sachverständigen Prof. B, zur Gänze erörtert worden. Dieser Sachverhalt stehe nunmehr "für die erkennende Behörde völlig außer Streit, dies jedenfalls hinsichtlich des Bestehens einer Innengesellschaft und deren ordnungsgemäßer Anzeige". Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, werde diesbezüglich um Mitteilung gebeten und in diesem Falle zusätzlich die Ausschreibung einer weiteren Verhandlung unter Ladung aller im Schriftsatz vom 28.8.2023 angeführten Zeugen beantragt.
I.38. Mit Schreiben vom 9.10.2023 legte der anwaltliche Vertreter des Bf eine Kopie der Entscheidung des BFG, Finanzstrafsenat Innsbruck 6, vom 14.9.2023 vor, mit welcher das beim Amt für Betrugsbekämpfung gegen den Bf geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der (versuchten) Hinterziehung an Einkommensteuer 2013 in Höhe von 93.750 € eingestellt wurde. Weiters wurde eine Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 14.9.2023 übermittelt.
Der anwaltliche Vertreter des Bf verwies auf folgende Passagen in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 14.9.2023:
"Dass die Abgabenbehörde zunächst Immobilienertragsteuer als Einkommensteuer festsetzt und dann - ohne dass sich die vom Beschuldigten vorgelegten Unterlagen geändert hätten - ihre Meinung ändert und eine Nachforderung an Einkommensteuer 2013 aufgrund von Einkünften aus gewerblichem Grundstückshandel festsetzt, kann nicht dem Beschuldigten als vorsätzliche Handlungsweise angelastet werden.""Wenn sich die Abgabenbehörde intern schon nicht entscheiden kann, welcher objektive Sachverhalt welche abgabenrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht, … kommt der Finanzstrafsenat … zum Schluss, dass ein auf eine derartige Hinterziehung gerichteter Vorsatz oder ein grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit abschließend festgestellt werden kann."
Aus diesen Ausführungen des BFG folge, dass ständige Meinungsänderungen der Finanzbehörde keinesfalls einen Nachteil für den Abgabepflichtigen bedeuten dürften. Vielmehr werde deutlich, dass dem Grundsatz von Treu und Glauben im Abgabenverfahren eine wesentliche Rolle zukomme und sich Rechtsunterworfene sowohl auf die Aussagen als auch auf das Handeln der Behörden verlassen können müssten. Mit Blick auf das gegenständliche Verfahren sei davon auszugehen, dass eine interne Meinungsänderung nach elf Jahren, wonach trotz unveränderter Sachverhaltslage nunmehr gewerblicher Grundstückshandel unterstellt werde, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde.
Weiters wurden neuerlich Beweisanträge auf Einvernahme der im Schreiben vom 28.8.2023 (siehe oben Punkt I.35) angeführten Bediensteten der Finanzverwaltung als Zeugen gestellt.
I.39. Das Finanzamt (Frau Mag. SL) hatte mit E-Mail vom 1.9.2023 mitgeteilt, dass es zu den ihm übermittelten Eingaben des Bf. keine weitere Stellungnahme abgeben werde.
Die Rechtsansicht des Finanzamtes werde weiterhin aufrecht erhalten.
II. Sachverhalt
Tätigkeitsbereich des Bf und der C-GmbH
II.1. Der Bf war in den Jahren 2012 und 2013 Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der C-GmbH, deren Geschäftsgegenstand im Gesellschaftsvertrag (Fassung vom 26.3.2008) sowie im Jahresabschluss zum 31.12.2011 wie folgt umschrieben ist:
1. Die Verlagstätigkeit, sohin die inhaltliche Gestaltung, Herstellung und Verbreitung von Medien sowie die Erbringung von Hilfstätigkeiten, einschließlich der Anzeigenakquisition hierfür; dies jeweils inklusive Sonderpublikationen, Supplements und Online-Publikationen; insbesondere Herausgabe und Verlag des Magazins Ma;
2. Die Veranstaltung von Events insbesondere der Modebranche;
3. Tätigkeiten der Werbeberatung und der Werbeagentur sowie die Erbringung von Marketingdienstleistungen;
4. Mediation sowie Interessensvertretung durch Einflussnahme, Informationsbeschaffung und Informationsaustausch (Lobbyismus);
5. Fotografie, Fotobearbeitung, Fotoagentur, Rendering.
II.2. Im Rahmen seines Einzelbetriebes erbrachte der Bf ausschließlich Leistungen gegenüber der C-GmbH. Dabei stand ihm das Firmenfahrzeug der C-GmbH zur Verfügung. Eine Nutzung des Firmenfahrzeugs für private Zwecke des Bf erfolgte nicht.
Bankschulden der C-GmbH
II.3. Am 12.10.2012 wies das Girokonto der C-GmbH bei der Bank1 (Konto-Nr. xx.xxx) einen unbesicherten Negativstand von 524.160,49 € auf. Am 12.10.2012 schlossen die Bank1 und die C-GmbH zu Konto Nr. xx.xxx einen Vertrag über einen revolvierenden Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von 450.000 €, für den der Bf mit Vertrag vom selben Tag die Haftung als Bürge und Zahler übernahm und bei der Bank1 zwei unterfertigte Deckungswechsel hinterlegte. Bereits am 8.10.2012 waren zwei Pfandurkunden erstellt worden, mit denen der Bf die Anteile an der Liegenschaft EZ xxx GB 82109 Kössen zur Sicherstellung aller Forderungen der Bank1 gegenüber der C-GmbH bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 € und die Anteile an der Liegenschaft EZ xxx GB 81021 Gries zur Sicherstellung aller Forderungen der Bank1 gegenüber der C-GmbH bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 € verpfändete. Diese Pfandrechte wurden jedoch nie verbüchert.
Grundsatzvereinbarung
II.4. Am 22./24.10.2012 schlossen die Bank1 (kurz: Bank1), die C-GmbH (kurz: C-GmbH) und der Bf eine "Grundsatzvereinbarung über die Bestellung von Sicherheiten und Abtretung von Projektgewinnen", welche auszugsweise lautet:
"I. Präambel
Die Bank1 und die C-GmbH stehen in einer langjährigen und dauernden Geschäftsverbindung. Mit Kontokorrentkreditvertrag vom 12.10.2012 wurde der C-GmbH ein revolvierender Kontokorrent-kredit mit einem Rahmen von 450.000 € eingeräumt. Als Sicherheiten wurden die persönliche Haftung von Bf (2 Deckungswechsel) sowie die Erträge aus den Liegenschafts-verkäufen Projekt Kössen und Gries sowie die Liegenschaft xxx in Igls vorgesehen. Um die Bank1 abzusichern und um Bf bei der Finanzierung sowie beim Abverkauf der Projekte Kössen, Gries und Igls nicht zu behindern, wird folgende Vereinbarung geschlossen.
II. Projekte
Projekte im Sinne dieser Vereinbarung sind:
Leibrentenvertrag Igls Bf - R;
Liegenschaftserwerb durch Bf mittels Leibrentenvertrag
Reihenhäuserkauf in Kössen;
Liegenschaftserwerb durch Bf aus Insolvenzverfahren.
Ziel dieses Ankaufes ist die Sanierung sowie der sofortige Abverkauf der Einheiten.
Wohnungskauf in Gries am Brenner;
Liegenschaftserwerb durch Bf aus Insolvenzverfahren.
Ziel dieses Ankaufes ist die Sanierung sowie der sofortige Abverkauf der Einheiten.
III. Projektverwertung / Projektgewinn
a) Bf wird die unter Pkt. a - c angeführten Projekte wirtschaftlich verwerten und abverkaufen. Der Ertrag aus diesen Projekten wird der Bank1 als Sicherheit abgetreten und die Erlöse dem Konto bei der Bank1 gutgebracht. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich über den Treuhänder Dr. H. … Der Treuhänder wird mit der Vertragserrichtung und Treuhandabwicklung sämtlicher Verträge der angeführten Liegenschaften unwiderruflich beauftragt, wobei der Treuhänder verpflichtet ist, keinen Kaufvertrag durch Dritte fertigen zu lassen, dessen Verkaufserlös unter dem kalkulierten (anteiligen) Verkaufspreis gemäß Pkt. 3b (worst-case-szenario) liegt.
Hinsichtlich der Verwertung liegt sämtlichen Kaufverträgen samt den Verkaufspreisen folgender Treuhandauftrag zu Grunde:
… Der Treuhänder hat den Verkaufspreis gemäß Pkt. 3b unwiderruflich bis zur geldlastenfreien Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers am Kaufgegenstand auf einem Anderkonto bei der Bank1 zu verwalten und sodann nach allfälliger Abdeckung der für die Geldlasten-freistellung erforderlichen Zahlungen an die Pfandgläubigerin (Einstandspreis gemäß Pkt. 3b) den Restbetrag (kalkulierter Gewinn gemäß Pkt. 3b) auf das Konto Nr. yy.yyy bei der Bank1 (das Girokonto des Bf - Anmerkung des Gerichtes) einzuzahlen. …
b) Projektgewinn:
Die Projekte b und c wurden von Bf gemäß den Wertgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. EK vom 28.6.2011 kalkuliert. Daraus ergeben sich nachstehende Werte gemäß Kalkulation (Kalkulationsblätter als integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung)
Kössen:
…
Kalkulierter Gewinn pro m2 494,25 €
Kalkulierter Gewinn gesamte Nutzfläche 245.998,11 €
Gries am Brenner:
…
Kalkulierter Gewinn pro m2 757,60 €
Kalkulierter Gewinn gesamte Nutzfläche 588.268,82 €
Im Zuge der Abwicklung und des Abverkaufs aller Liegenschaften (längstens bis 31.12.2013) ist daher auf das Konto Nr. yy.yyy bei der Bank1 der kalkulierte Gesamtgewinn aus den Projekten Kössen und Gries von 834.266,93 € einzuzahlen. Dies im Fall des Verkaufes der Projekte laut Kalkulation. In der Kalkulation wurde alternativ auch eine Verkaufsvariante mit einem Abschlag von 20 % berechnet, was bedeutet, dass im worst-case-szenario ein kalkulierter Gewinn von zumindest 667.413,54 € auf obiges Konto eingezahlt werden wird.
Bf beauftragt und bevollmächtigt den Treuhänder Dr. H ausdrücklich und unwiderruflich, nach allfälliger Abdeckung der erstrangig besicherten Forderungen der Pfandgläubigerin den gesamten restlichen Verkaufserlös von zumindest 667.413,54 € aus dem Treuhanderlag ausschließlich auf das Konto Nr. yy.yyy bei der Bank1 nach erfolgtem Verkauf anzuweisen.
Bf verpfändet und tritt hiermit ausdrücklich und unwiderruflich sämtliche Eingänge laut dieser Vereinbarung auf oben angeführtem Konto bei der Bank1 bis zum offen aushaftenden Darlehensbetrag aus dem Darlehensvertrag vom 12.10.2012 samt Zinsen ab.
Igls:
Die Liegenschaft xxx, Igls, wird vorerst nicht veräußert. …"
IV. Sicherheiten
Als weitere Sicherheiten für die im Pkt. 1 angeführte Darlehensforderung der Bank1 wird für jedes Grundstück eine Pfandurkunde von Bf als Bürge und Zahler unterzeichnet und dem Treuhänder Dr. H in die Verwahrung gegeben…. Bf tritt jedenfalls die Differenz zwischen Einstandspreis und Verkaufspreis, sohin den kalkulierten Gewinn bzw. Erlös, jeweils gemäß Pkt. 3b, als Bürge und Zahler an die Bank1 ab …"
In den der Vereinbarung beigefügten Kalkulationsblättern waren jeweils den Summen der kalkulierten Verkaufserlöse die Summen der Ausgaben (Kaufpreise samt Nebenkosten sowie Umbau- und Sanierungskosten, beim Projekt Gries auch Kreditzinsen von 21.850 €) gegenübergestellt und daraus mögliche Gewinne von 566.413 € (Gries) und 246.000 € (Kössen) errechnet worden. Die Kalkulationsblätter enthalten sodann (in die Grundsatzvereinbarung nicht übernommene) Abzüge mit der Bezeichnung "C-GmbH inkl. MwSt" von 339.847,80 € (Gries) und 147.600 € (Kössen), sodass für den Bf kalkulierte Gewinne von 226.565,20 € (Gries) und 98.400 € (Kössen) verbleiben sollten.
Ankauf und Verkauf Projekt Igls
II.5. Mit Leibrentenvertrag vom 6.9.2012 erwarb der Bf von R dessen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ xxx GB 81112 Igls, verbunden mit dem Wohnungseigentum am Haus W 46.07 und der Garage GA1. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Bf zu einer Anzahlung von 50.000 € sowie zur Leistung einer monatlichen Leibrente auf Lebenszeit des Verkäufers.
II.6. Mit Vertrag vom 6.6.2014 hat der Bf seine Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ xxx GB 81112 Igls, verbunden mit dem Wohnungseigentum am Einfamilienwohnhaus W 46.07 samt Garage GA1, veräußert. Als Kaufpreis wurde eine Barzahlung von 145.000 € vereinbart, weiters hatte der Käufer ab Übergabe des Kaufgegenstandes die Leibrente für R zur Zahlung zu übernehmen.
Ankauf und Verkauf Projekt Gries/Kössen
II.7. Mit Kaufvertrag vom 19./22.10.2012 erwarb der Bf aus der Konkursmasse der A-GmbH deren Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ xxx GB 81021 Gries am Brenner, verbunden mit dem Wohnungseigentum an neun Wohnungen (W3, W4, W5, W6, W7, W8, W9, W10, W11) und 11 Autoabstellplätzen (AP1, AP2, AP3, AP6, AP7, AP8, AP9, AP10, AP11, AP12, AP13), um einen Kaufpreis von 350.000 € zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (70.000 €) und zuzüglich Nebenkosten. In Punkt III des Vertrages wurde festgehalten, dass von der Option gemäß § 6 Abs. 2 UStG Gebrauch gemacht und die Umsatzsteuer gemäß den §§ 11 ff. UStG im Wege der Überrechnung beglichen werde.
Mit weiterem Kaufvertrag vom 19./22.10.2012 erwarb der Bf aus der Konkursmasse der A-GmbH deren Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ xxx GB 82109 Kössen, verbunden mit dem Wohnungseigentum an fünf Reihenhäusern (W1, W2, W4, W6, W8) mit Garage (Gar1, Gar2, Gar4, Gar6, Gar8) und Autoabstellplatz (AP1, AP2, AP4. AP6, AP8), um einen Kaufpreis von 850.000 € (zuzüglich Nebenkosten).
In den beiden Kaufverträgen wurde auf den jeweils anderen Vertrag verwiesen und festgehalten, dass die Rechtsgeschäfte eine untrennbare Einheit bilden. Der Kaufpreis sollte jeweils binnen 21 Tagen ab Unterzeichnung des Kaufvertrages auf ein Treuhandkonto des Masseverwalters Dr. F überwiesen werden.
Die konkursgerichtliche Genehmigung der Verträge erfolgte am 18.2.2013.
II.8. Mit Kaufvertrag vom 12.9.2013 hat der Bf die Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ xxx GB 81021 Gries, verbunden mit dem Wohnungseigentum an den neun Wohnungen und 11 Autoabstellplätzen, an die D-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer C, verkauft. Der vertraglich vereinbarte Verkaufspreis betrug 1,200.000 € zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (240.000 €). Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde wiederum die Überrechnung gemäß den §§ 11 ff UStG vereinbart. Unter Punkt IV des Vertrages wurde festgehalten, dass der Verkäufer in engen abschließenden Verhandlungen mit dem Land Tirol, Abteilung Soziales - Flüchtlingskoordination, betreffend die Vermietung des gesamten Kaufgegenstandes für die Dauer von 20 Jahren bei einem monatlichen wertgesicherten Nettomietzins von rund 7.000 € netto stehe. Soweit die Vertragsverhandlungen vor der tatsächlichen Übergabe des Kaufobjektes abgeschlossen sein sollten, sei der Verkäufer ausdrücklich und unwiderruflich ermächtigt, einen entsprechenden Mietvertrag mit dem Land Tirol abzuschließen. Dieser im Raum stehende Mietvertrag habe keine Auswirkungen auf den Kaufvertrag.
II.9. Der Kaufpreis von 1,200.000 € (netto) für die neun Eigentumswohnungen in Gries wurde am 4.11.2013 auf ein Anderkonto des im Vertrag vom 12.9.2013 genannten Treuhänders Rechtsanwalt Dr. H überwiesen. Dr. H führte die von ihm mit 92.184 € berechnete Immobilienertragsteuer an das Finanzamt ab. Über Anweisung des Bf behielt er weiters die Grunderwerbsteuer von 50.400 € (3,5 % vom Bruttokaufpreis) sowie das Honorar für die Vertragserrichtung (17.280 €) ein, welche Beträge die Käuferin entgegen dem Kaufvertrag vom 12.9.2013 nicht bezahlt hatte. Der verbleibende Verkaufserlös von 1,040.136 € wurde von Dr. H am 15.11.2013 auf das Girokonto des Bf bei der Bank1 überwiesen.
II.10. Die Miteigentumsanteile des Bf an der Liegenschaft EZ xxx GB 82109 Kössen, verbunden mit dem Wohnungseigentum an den fünf Reihenhäusern mit Garagen und Autoabstellplätzen, wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2018 wie folgt veräußert:
- die Einheiten W1, Gar1 und AP1 mit Vertrag vom 7.9.2015 (samt Nachtrag vom 16.9.2015) an Käufer1 um einen Kaufpreis von 239.500 €,
- die Einheiten W2, Gar2 und AP2 mit Vertrag vom 30.9.2015 (samt Nachtrag vom 8.10.2015) an Käufer2 um einen Kaufpreis von 232.500 €,
- die Einheiten W4, Gar4 und AP4 mit Vertrag vom 8.2.2016 an Käufer3 um einen Kaufpreis von 224.000 €,
- die Einheiten W6, Gar6 und AP6 mit Vertrag vom 15.2.2016 an Käufer4 um einen Kaufpreis von 230.000 € und
- die Einheiten W8, Gar8 und AP8 mit Vertrag vom 5.3.2018 (samt Nachtrag vom 6.3.2018) an Käufer5 um einen Kaufpreis von 232.450 €.
Finanzierung des Projektes Gries/Kössen
II.11. Den Kaufpreis für die fünf Reihenhäuser (samt Garagen und Autoabstellplätzen) in Kössen hat der Bf mit einem Abstattungskredit der Bank3 finanziert; der Kredit wurde mit (erstrangigen) Pfandrechten auf den vom Bf erworbenen Liegenschafts-anteilen EZ xxx GB 82109 Kössen besichert. Die für das Streitjahr 2013 angefallenen Zinsen und Bankspesen betrugen insgesamt 40.409,88 €.
II.12. Die Bank1 räumte dem Bf einen Kredit ein, der ihm am 17.12.2012 mit einem Betrag von 435.000 € auf seinem Girokonto (Konto-Nr. yy.yyy) zugezählt wurde. Der Nettokaufpreis für die neun Eigentumswohnungen und elf Autoabstellplätze von 350.000 € wurde am 17.12.2012 vom Girokonto des Bf bei der Bank1 auf das Anderkonto des Masseverwalters Dr. F bei der Bank6 überwiesen. Der Restbetrag von 85.000 € wurde am selben Tag mit zwei Überweisungen von je 42.500 € (Buchungstext: "Sanierung und Nebenkosten Projekt Kössen" bzw. "Sanierung und Nebenkosten Projekt Gries") auf das Konto des Bf bei der Bank2 (Konto-Nr. xxx-xxxxxx; sogenanntes "Sanierungskonto") übertragen.
Am 17.12.2012 unterschrieb der Bf eine Pfandurkunde, mit der er als Eigentümer der Anteile an der Liegenschaft EZ xxx GB 81021 Gries am Brenner der Bank1 als Kreditgeberin zur Sicherstellung aller Haupt- und Nebenverbindlichkeiten gegenüber ihm selbst und/oder der C-GmbH bis zum Höchstbetrag von 800.000 € ein Pfandrecht einräumte. Seitens der Bank1 war die Pfandurkunde am 12.12.2012 unterfertigt worden.
Den am 17.12.2012 zugezählten Kredit der Bank1 hat der Bf am 18.11.2013 inkl. Zinsen zurückgezahlt.
Das zu EZ xxx GB 81021 Gries am Brenner eingetragene Pfandrecht im Höchstbetrag von 800.000 € wurde mit Zustimmung der Bank1 (Löschungserklärung vom 18.9.2013) im Grundbuch gelöscht.
Sanierung der Wohneinheiten Gries, Hochwasserschaden Kössen
II.13. In den Eigentumswohnungen in Gries wurden vor dem Verkauf Sanierungsarbeiten durchgeführt (Kosten rund 67.500 € netto).
Auch bei den Reihenhäusern in Kössen waren Instandhaltungsarbeiten (etwa Überprüfungen von Wasser- und Stromleitungen) vorgenommen worden. Durch das Hochwasser vom 1.6.2013 wurden die Reihenhäuser im Keller und Erdgeschoß überflutet; zur Beseitigung der Hochwasserschäden waren Aufräumungs- und Instandsetzungsarbeiten erforderlich. Auf Grund des Beschlusses der Tiroler Landesregierung vom 18.6.2013 wurde dem Bf ein Zuschuss von insgesamt 117.400 € (50 % der "förderbaren Kosten") gewährt. Letztlich hatte der Bf unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Aufwendungen von insgesamt 122.312 € zu tragen. Der Zahlungsverkehr wurde über das Konto des Bf bei der Bank2 ("Sanierungskonto") abgewickelt.
Rechnungen der C-GmbH an den Bf
II.14. Am 31.12.2012 hatte die C-GmbH dem Bf einen Betrag von 125.000 € netto (150.000 € brutto) wie folgt in Rechnung gestellt:
"Erste Teilrechnung
Provision Vermittlung Projekt Gries am Brenner lt. Vereinbarung: 125.000 €
Mehrwertsteuer 20 % 25.000 €
zu zahlender Betrag 150.000 €
zahlbar: sofort ohne Abzug"
Am 7.11.2013 stellte die C-GmbH dem Bf einen Betrag von 250.000 € netto (300.000 € brutto) wie folgt in Rechnung:
"Schlussrechnung
Provision Gries, Vermittlung, Aufbereitung
und Verkaufsunterstützung lt. Vereinbarung: 250.000 €
Mehrwertsteuer 20 % 50.000 €
zu zahlender Betrag 300.000 €
zahlbar: sofort ohne Abzug"
Auf beiden Rechnungen wurde als "Sachbearbeiter" der Bf angeführt.
Zur Rechnung Nr. 2012020701 vom 31.12.2012 hat der Bf am 15.11.2013 eine Zahlung von 40.950 € auf das Abgabenkonto der C-GmbH beim Finanzamt und am 18.11.2013 eine Zahlung von 109.050 € auf deren Geschäftskonto bei der Bank1 geleistet. Auf dem Zahlungsbeleg vom 18.11.2013 ist unter "Verwendungszweck" die Rechnung Nr. 2012020701 mit dem Vermerk "Restzahlung" eingetragen.
Zur Rechnung Nr. 2013110701 vom 7.11.2013 hat der Bf gleichfalls am 18.11.2013 einen Betrag von 300.000 € auf das Geschäftskonto der C-GmbH bei der Bank1 überwiesen; der Zahlungsbeleg enthält unter "Verwendungszweck" die Eintragung "ReNr. 2013110701".
Gesellschaftsverhältnis, Gewinnaufteilung
II.15. Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Bf und der C-GmbH hat nicht bestanden; ebenso wenig wurde zwischen dem Bf und der C-GmbH eine Vereinbarung über die Teilung des Gewinns aus dem Projekt Gries/Kössen getroffen.
Konkurs der C-GmbH
II.16. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 28.5.2020 wurde über das Vermögen der C-GmbH der Konkurs eröffnet.
III. Beweiswürdigung
Finanzierung des Projektes Gries
III.1. Die unter Punkt II.12. getroffene Feststellung zur Finanzierung des Projektes Gries stützt sich auf folgende Beweiswürdigung:
III.1.1. Der Bf. konnte die Objekte Kössen und Gries aus der Konkursmasse der A-GmbH nur "im Paket" erwerben. Die Bank3 hat den Kaufpreis von 850.000 € für die Liegenschaftsanteile in Kössen mit einem Abstattungskredit finanziert, die Finanzierung des Objektes Gries wollte sie jedoch nicht übernehmen (siehe die Ausführungen des Sachverständigen A.Univ.- Prof. DDr. P, LL.M in der gutachterlichen Stellungnahme vom 11.5.2021 sowie auch bereits in dem mit dem Aufhebungsantrag vom 16.11.2017 vorgelegten Gutachten vom 12.11.2017). Die Bank4 hatte eine Finanzierung im Juli 2012 mit der Begründung abgelehnt, dass der Immobilienmarkt in Gries am Brenner "am Boden liege" und es praktisch keine Käufer gebe (siehe E-Mail der Bank an den Bf vom 3.7.2012). Weitere Absagen anderer Banken folgten (Seite 4 des Schreibens des Bf an das Bundesfinanzgericht vom 4.8.2019, GZ RV/3100359/2018).
III.1.2. Nach Punkt III des Kaufvertrages vom 19./22.10.2012 wäre der Kaufpreis für die Liegenschaftsanteile Gries binnen 21 Tagen nach der Unterfertigung des Kaufvertrages durch den Bf, somit bereits im November 2012 zu leisten gewesen. Mit Mahnschreiben vom 10.12.2012 wurde der Bf um Mitteilung ersucht, wann der Nettokaufpreis von 350.000 € auf dem Treuhandkonto des Masseverwalters Dr. F eingehen werde. Mit Schreiben vom 13.12.2012 teilte die Bank1 dem Masseverwalter mit, der Kaufpreis von 350.000 € werde nach Abgabe der Treuhanderklärung überwiesen werden; der "zugehörige Kreditvertrag" sei bereits unterfertigt worden, wobei die Bank1 die Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von 800.000 € im ersten Rang ausdrücklich zur weiteren Bedingung mache.
III.1.3. Nach Aussage des Geschäftsleiters GL-R vom 26.9.2019 vor dem Bundesfinanzgericht im Verfahren zu GZ. RV/3100359/2018 habe auch die Bank1 als "Hausbank" eine Finanzierung (des Kaufpreises und der Sanierungskosten) zunächst abgelehnt. Auf Grund interner Richtlinien wäre eine Finanzierung nicht möglich gewesen. Im Dezember 2012 sei die Bank1 jedoch vor der Wahl gestanden, entweder das Projekt scheitern zu lassen und damit den mit der Grundsatzvereinbarung verfolgten Zweck, bessere Sicherheiten für den Außenstand der C-GmbH zu erlangen, aufzugeben, oder die Finanzierung für Gries doch zu übernehmen. In dieser Situation habe sich Herr GL-R an den (ihm aus einem früheren Projekt bekannten) C gewandt; er habe C gefragt, ob er risikolos ein Konto mit einem Rahmen von 440.000 € für die Abwicklung zur Verfügung stellen könne. In der Folge sei mit C ein Kontokorrentkreditvertrag (zu Konto-Nr. zz.zzz - Anmerkung des Gerichtes) mit einem Rahmen von 440.000 € abgeschlossen worden. Von dieser bankinternen Vorgangsweise habe der Bf damals nichts gewusst. Vom "C-Konto" seien 435.000 € auf das Girokonto des Bf überwiesen worden. Am 17.12.2012 habe der Bf einen Bürgschaftsvertrag für den "C-Kredit" unterschrieben. Für den Bf sei jedenfalls nur wichtig gewesen, dass das Projekt weitergehe. DI C sei "nur auf dem Papier gestanden", er habe mit der Ankaufsfinanzierung Gries nichts zu tun gehabt.
Die Frage, wer letztendlich der "inoffizielle Kreditnehmer" der Bank gewesen sei, beantwortete Herr GL-R damit, der Bf und die C-GmbH seien "ineinander verschachtelt" und es wären beide klagbar gewesen.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu GZ. RV/3100509/2020 erläuterte Geschäftsleiter GL-R, auf Grund der Kreditobergrenze von 25 % der anrechenbaren Eigenmittel sei im Dezember 2012 kein Raum mehr für eine weitere Kreditvergabe der Bank1 gewesen. Da der Bf Gesellschafter der C-GmbH gewesen sei, wären die offenen Salden des Bf und der GmbH bei der Bank1 zusammenzuzählen gewesen. Insofern hätte die Bank1 die Finanzierung des Projektes Gries überhaupt ablehnen oder eine andere Bank als Konsortialpartner suchen müssen. Da aber die Zeit für die Bezahlung des Kaufpreises Gries drängte, habe die Bank1, um das Projekt nicht scheitern zu lassen und Schaden von der Bank abzuwenden, die "Konstruktion C" gewählt (Niederschrift mit GL-R vom 22.6.2021).
Damit steht fest, dass der Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises für die Liegenschaftsanteile Gries samt Sanierungskosten von der Bank1 (und nicht etwa von C) eingeräumt wurde. Eine Einvernahme des C zum Beweis dafür, dass er "kein Privatdarlehen an den Bf zum Ankauf der Liegenschaft Gries gegeben und auch keine Überweisung in diesem Sinne veranlasst hat" (Beschwerde Seite 17), erübrigte sich daher.
III.1.4. Beim Erörterungsgespräch vor dem Bundesfinanzgericht am 25.5.2021 gab der Bf an, Kreditnehmerin der Bank1 sei die C-GmbH gewesen, auch wenn der Darlehensbetrag direkt dem Bf (auf dessen Girokonto) überwiesen worden sei.
Nach Aussage des ehemaligen Teamleiters beim FA, ST, habe der Bf schon während der Außenprüfung vorgebracht, dass die C-GmbH das Projekt Gries bei der Bank1 finanziert habe; diesbezüglich sei aber nie ein konkreter Nachweis erbracht worden. Der Bf habe diese Finanzierung von Anfang an als Argument dafür ins Treffen geführt, dass der Gewinn aus dem Projekt Gries auf ihn selbst und die C-GmbH aufgeteilt werden sollte (Niederschrift mit ST vom 14.6.2021).
Im Aufhebungsantrag vom 16.11.2017 (siehe oben Punkt I.5) war ausgeführt worden, Basis für die (behauptete) Gewinnaufteilung sei "die Grundsatzvereinbarung mit der Bank in Verbindung mit der Finanzierung über den Kredit der C-GmbH und der Abwicklung des Gesamtprojektes durch den Bf gewesen". Laut der vom Bf an das Bundesfinanzgericht erstatteten Vorhaltsbeantwortung vom 4.8.2019 hätte die Vereinbarung zwischen ihm und der C-GmbH hingegen dahin gelautet, dass der Bf die Finanzierung aufstelle, während Aufbereitung, Aquise eines Käufers, Sanierung und Bewerbung durch die GmbH erfolgt sei.
III.1.5. Im Gutachten des Sachverständigen A.Univ-Prof. DDr. P, LLM vom 12.11.2017 "zur steuerrechtlichen Qualifikation des Liegenschaftsprojektes Gries Bf gemeinsam mit der C-GmbH" wurde unter Punkt 2.2 ("Unterlagen und Informationen") der zwischen der Bank1 und der C-GmbH abgeschlossene Kontokorrentkreditvertrag vom 12.10.2012 angeführt. Unter Punkt 4 (Befund) legte der Gutachter dar, auf Grund von Risikoüberlegungen habe die Bank1 keinen (weiteren) Kredit an den Bf vergeben wollen. Aus diesem Grund sei die C-GmbH als Financier und Projektbetreiber für Gries aufgetreten. Am 12.10.2012 sei der Kreditvertrag (Kontokorrentrahmenvertrag bis 450.000 €) zwischen der C-GmbH und der Bank1 abgeschlossen worden; der Bf habe einen Bürgschaftsvertrag und zwei Deckungswechsel unterzeichnet.
Tatsächlich wurde der Kaufpreis für das Objekt Gries mit einem Kontokorrentkredit der Bank1 vom 17.12.2012 finanziert. Mit dem Kontokorrentrahmenvertrag vom 12.10.2012 wurde das betriebliche Girokonto der GmbH (mit einem Negativstand von rund 520.000 €) formal in einen Kontokorrentkredit gekleidet, ohne dass es zu einer (weiteren) Auszahlung seitens der Bank gekommen wäre.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2022 äußerte sich der Sachverständige zur Finanzierung des Projektes Gries dahin, dass sich aus dem Gesamtkonvolut an Bankunterlagen für ihn schon eindeutig ergeben habe, dass die GmbH eine wesentliche Haftung übernommen habe, und dass die Finanzierung nicht zustande gekommen wäre, wenn nicht auch die GmbH gehaftet hätte (Verhandlungsprotokoll vom 28.6.2022, Teil 2, Seite 35).
III.1.6. Im Verfahren betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 4.5.2017 waren seitens der Bank1 zwei (jeweils an den Bf adressierte) einander widersprechende Bestätigungen ausgestellt worden:
Mit Schreiben vom 4.12.2017 (ausgehändigt an Steuerberater S) bestätigte die Bank1, "dass Ihnen das Darlehen" am 17.12.2012 vereinbarungsgemäß vom Projektkonto Gries mit der Kontonummer zz.zzz zugezählt wurde.
Mit Schreiben vom 14.12.2017 bestätigte die Bank1, "dass Ihnen der Darlehensbetrag der C-GmbH" am 17.12.2012 vereinbarungsgemäß vom Projektkonto Gries mit der Kontonummer zz.zzz zugezählt wurde.
In der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen A.Univ-Prof. DDr. P, LLM vom 11.5.2021 (Seite 16) wird das Schreiben der Bank1 vom 14.12.2017 erwähnt. In der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2022 wurde dem Sachverständigen die Bankbestätigung vom 4.12.2017 vorgelegt. Dazu erklärte der Sachverständige, es sei ihm nicht erinnerlich, dass es zwei sehr ähnliche Bestätigungen an zwei unterschiedlichen Daten gegeben habe (Verhandlungsprotokoll vom 28.6.2022, Teil 2, Seite 44).
III.1.7. Ein von der C-GmbH aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des Projektes Gries ist damit nicht erwiesen. Im Übrigen scheint in der Bilanz der C-GmbH zum 31.12.2012 auch keine Darlehensschuld gegenüber der Bank1 betreffend das Projekt Gries auf.
III.1.8. In der Beschwerde (Seite 17) wurde der Antrag auf Einvernahme des Geschäftsleiters GL-R gestellt, und zwar zum Beweis dafür, dass "die Finanzierung für das Projekt Gries/Kössen, diesfalls der Anteil Gries, sowohl von der C-GmbH als auch vom Beschwerdeführer veranlasst wurde und beide zur ungeteilten Hand die Haftung dafür zu übernehmen hatten und haben". Die an den Geschäftsleiter GL-R in der Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage (Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 6.4.2021) gerichtete Frage, ob die C-GmbH für die Finanzierung des Projektes Gries gegenüber der Bank1 eine Haftung übernommen habe (gegebenenfalls wann und in welcher Form), wurde im Schreiben des Geschäftsleiters vom 28.4.2021 mit "ja" beantwortet; der Bf und die C-GmbH hätten "im Innenverhältnis zur ungeteilten Hand die volle Haftung getragen". Als zusätzliche Haftung sei eine erstrangige Eintragung im Grundbuch Gries im Betrag von 800.000 € durchgeführt worden. Dazu wurde auf die Pfandurkunde vom 12./17.2012 verwiesen. Im Schreiben vom 4.6.2021 bezog sich der Geschäftsleiter auf seine Aussage vor dem Bundesfinanzgericht vom 26.9.2019, wonach in der Grundsatzvereinbarung beide (der Bf und die C-GmbH) "drinnen sind" (womit die gemeinsame Haftung gegenüber der Bank gemeint sei).
Eine zivilrechtliche Haftung der C-GmbH gegenüber der Bank1 aus der Finanzierung des Projektes Gries ergibt sich daraus nicht. Das (verbücherte) Pfandrecht im Höchstbetrag von 800.000 € laut Pfandurkunde vom 12./17.12.2012 begründete ausschließlich eine (Sach-)Haftung des Bf als Eigentümer der Liegenschaftsanteile Gries (für eigene Schulden wie auch für Geschäftsschulden der GmbH), jedoch keine Haftung der GmbH. Auf Grund des mit der Bank1 geschlossenen Bürgschaftsvertrages vom 17.12.2012 hat zudem eine persönliche Haftung - wiederum nur des Bf - für den von der Bank1 formal an C gewährten Kredit bestanden.
In der Grundsatzvereinbarung vom 22.10.2012 wurden Sicherheitsleistungen des Bf für den betrieblichen Kontokorrentkredit der C-GmbH (Konto Nr. xx.xxx bei der Bank1) geregelt. Eine Haftung der C-GmbH für Kreditschulden des Bf ist in diesem Regelwerk hingegen nicht vereinbart worden.
III.1.9. Belegmäßig nachgewiesen ist, dass der Kredit der Bank1 zur Finanzierung des Projektes Gries im Dezember 2012 (formal über das "C-Konto") auf das Girokonto des Bf ausbezahlt wurde. Eine Haftung der C-GmbH für diesen Kredit hat das Beweisverfahren nicht ergeben. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des Bf in seiner Stellungnahme an den Prüfer GL zu einem Besprechungsprotokoll des Finanzamts vom 11.9.2013 (Beilage 17 zur Beschwerde) zu erwähnen: Danach habe die C-GmbH laut Businessplan Consultingaufträge übernehmen und daraus Umsätze erzielen sollen. Hierzu sei geplant gewesen, von Banken Liegenschaften anzukaufen. Eine Finanzierung über die C-GmbH sei nicht möglich gewesen, da deren wirtschaftliche Situation ständig angespannt gewesen sei und Liquiditätsengpässe vorherrschten. Aus diesem Grund habe der Bf die Liegenschaften in seinem Namen angekauft und finanziert. Auch habe der Bf immer wieder Einzahlungen geleistet, um die Liquidität des Unternehmens (der GmbH - Anmerkung des Gerichtes) sicherzustellen. Diese Einzahlungen seien vom Bf entweder aus dem Vermögen oder mittels privater Kredite finanziert worden (E-Mail des Bf an den Prüfer GL vom 3.10.2013).
Tatsächlicher Veräußerungserlös Gries
III.2. Die Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des Verkaufserlöses für die Miteigentumsanteile Gries (siehe oben Punkt II.9) beruhen auf der schriftlichen Stellungnahme des Treuhänders Rechtsanwalt Dr. H vom 30.9.2022, dem angeschlossenen "Anderkontenmanagement" sowie den Belegen über sämtliche aus dem Treuhanderlag getätigten Zahlungen.
Gesellschaftsverhältnis, Gewinnaufteilung
III.3. Den Feststellungen unter Punkt II.15 liegt folgende Beweiswürdigung zu Grunde:
III.3.1. Die beiden Rechnungen vom 31.12.2012 und vom 7.11.2013 (siehe oben Punkt II.14) stellen nach Form und Inhalt eine Verrechnung von Leistungen dar, die von der C-GmbH an den Bf erbracht worden seien. Die C-GmbH hat die Nettobeträge als Erträge aus betrieblichen Leistungen verbucht und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Der Bf hat die Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht.
III.3.2. Der Bf bringt vor, mit den beiden Rechnungen sei eine Gewinnaufteilung zwischen ihm und der C-GmbH auf Basis der Grundsatzvereinbarung vom 22.10.2012 erfolgt.
Dazu liegen folgende Zeugenaussagen vor:
Der Verfasser der Grundsatzvereinbarung vom 22.10.2012, Rechtsanwalt Dr. H, führte in seiner schriftlichen Aussage vom 3.5.2021 aus, soweit erinnerlich seien die in der Grundsatzvereinbarung angeführten Projekte von der C-GmbH und dem Bf gemeinschaftlich projektiert und eine entsprechende Berechnung der Gewinnverteilung (Gewinnberechnungsblatt) erstellt worden. Detailliertere Informationen lägen dem Zeugen nicht vor. Die "Details zur Gewinnbeteiligung" seien vom Bf mit seinem Steuerberater besprochen worden.
Bereits im Schreiben an das Finanzamt vom 26.11.2019 hatte Rechtsanwalt Dr. H (in Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 12.11.2019) mitgeteilt, die Immobilienertragsteuer für den Verkauf des Projektes Gries sei "auf Basis der steuerlichen Vorgaben eines Gewinnbeteiligungsmodelles zwischen Bf und der C-GmbH" entsprechend einem "Gewinnberechnungsblatt" durch den Bf bzw. die Steuerberatungskanzlei D ermittelt worden. Dem Rechtsanwalt sei vom Bf und dessen Steuerberater E Folgendes mitgeteilt worden: Der Bf habe die Liegenschaft EZ xxx KG Gries und andere Liegenschaften (Kössen) erworben. Der Ankauf sei durch Kreditmittel finanziert worden, für welche neben dem Bf auch die C-GmbH solidarisch gehaftet habe. Zwischen dem Bf und der C-GmbH sei ein Gewinnbeteiligungsmodell vereinbart worden. Eine "Berechnung des Gewinnbeteiligungsmodelles" sowie die beiden Rechnungen der C-GmbH vom 31.12.2012 und 7.11.2013 seien dem Rechtsanwalt übergeben worden. Am 8.11.2013 seien entsprechend den Vorgaben des Steuerberaters die "Grundlagen Immobilienertragsteuer" erfasst worden; der Bf habe deren Richtigkeit schriftlich bestätigt; sodann habe die Rechtsanwaltskanzlei die Selbstberechnung vorgenommen und die Immobilienertragsteuer von 92.184 € an das Finanzamt abgeführt.
In dem erwähnten Gewinnberechnungsblatt ("Berechnung des Gewinnbeteiligungsmodelles") betreffend das Projekt Gries wurde für den Bf der "Gewinn Projektende" mit 294.337 € ausgewiesen; dabei wurden dem Verkaufserlös (von 1,200.000 €) Aufwendungen (inkl. Bankzinsen) von 455.663 € sowie eine "Provision C-GmbH" von 450.000 € gegenübergestellt.
Steuerberater E (Kanzlei D) teilte mit E-Mail vom 11.5.2021 mit, der Sachverhalt des Jahres 2012 sei ihm nicht mehr genau erinnerlich und die Akten aus dem Jahr 2012 seien nicht mehr vorliegend. Der Bf hatte den Steuerberater als Zeugen zu dem Beweisthema angeboten, dass "die steuerrechtliche Einschätzung auf Grund der Vorlage der Vereinbarung vom 22.10.2012 in der Art getroffen wurde, dass beide Vertragsparteien die volle Haftung der Finanzierung zu tragen hatten und zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der C-GmbH, die Provisionen und Leistungen der C-GmbH an den Beschwerdeführer zu fakturieren waren und zeitnah in beiden Buchhaltungen gemäß der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gebucht und offengelegt wurden."
Der Geschäftsleiter der Bank1, GL-R, beantwortete die Frage, ob ihm bekannt sei, dass eine Gewinnaufteilung zwischen dem Bf und der C-GmbH erfolgte, und welche Buchungen (auf den bei der Bank1 geführten Konten) zu diesem Zweck erfolgt seien, in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 28.4.2021 wie folgt:
"Die Gewinne wurden entsprechend der Grundsatzvereinbarung vom 22.10.2021 und der Nachkalkulation des Projektes Gries aufgeteilt.
Gewinnanteil C-GmbH: 450.000 € (siehe Nachkalkulation)".
Dazu wurde auf die (in Kopie angeschlossenen) Rechnungen der C-GmbH vom 31.12.2012 und 7.11.2013 und die (gleichfalls in Kopie angeschlossenen) Zahlungsbelege vom 15. und 18.11.2013 verwiesen. Die der schriftlichen Zeugenaussage angeschlossene "Nachkalkulation" (Beilage 2) ist mit dem von Rechtsanwalt Dr. H angeführten "Gewinnberechnungsblatt" ident.
Zur Frage, woher er Kenntnis von der Gewinnaufteilung zwischen Bf und der C-GmbH hatte, erklärte Herr GL-R in seiner niederschriftlichen Aussage vor dem Bundesfinanzgericht vom 22.6.2021, aus Sicht der Bank habe es sich bei den dargestellten Zahlungsvorgängen um eine Gewinnaufteilung zwischen dem Bf und der C-GmbH gehandelt.
Der Direktor der Bank3, WG, war vom Bf als Zeuge zu dem Beweisthema namhaft gemacht worden, dass "damals auch von der Bank3 verlangt wurde, dass die Grundsatzvereinbarung abgeschlossen wird, und dass die C-GmbH und Bf zur ungeteilten Hand zu 100% zu haften hatten". In seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 27.9.2022 gab Direktor WG an, eine "Grundsatzvereinbarung" sei der Bank bei Abschluss des Kreditvertrages (mit dem Bf - Anmerkung des Gerichtes) nicht bekannt gewesen. Die Finanzierungsanfrage sei ursprünglich von der C-GmbH für das Gesamtprojekt Kössen und Gries eingebracht worden. Von Anbeginn an sei die Bank3 aber nur an der Finanzierung des Teilprojektes in Kössen interessiert gewesen. Nach Prüfung der Bonität der C-GmbH und des Bf sei der Bank nur die Finanzierung des Bf möglich gewesen. Ursprünglich habe die GmbH das Projekt in Kössen abwickeln wollen. Da die Bank eine Finanzierung für die GmbH abgelehnt habe, sei das Teilprojekt Kössen vom Bf abgewickelt worden. Eine Haftung der GmbH für den Abstattungskredit des Bf habe es nicht gegeben.
Mit weiterem Schreiben vom 14.11.2022 teilte Direktor WG ergänzend mit, eine Gewinnverteilungsvereinbarung (zwischen dem Bf und der C-GmbH - Anmerkung des Gerichtes) sei der Bank nicht übermittelt worden; allerdings lasse die von Bf mit E-Mail vom 8.8.2012 übermittelte gemeinsame Kalkulation der beiden Projekte darauf schließen. Wie aus der angeschlossenen E-Mail vom 8.8.2012 hervorgehe, habe Bf ein zweites Projekt dazunehmen müssen. Es sei "unabdingbar zu einem Gemeinschaftsprojekt "Bf/C-GmbH" gekommen.
III.3.3. Die angeführten Zeugenaussagen sind nicht geeignet, eine zwischen dem Bf und der C-GmbH vereinbarte Gewinnaufteilung unter Beweis zu stellen:
Rechtsanwalt Dr. H beruft sich im Wesentlichen auf Auskünfte des Bf bzw. des Steuerberaters E sowie ein ihm vorgelegtes "Gewinnberechnungsblatt", in dem der Betrag von 450.000 € jedoch ausdrücklich als "Provision" der C-GmbH bezeichnet wurde. Steuerberater E konnte in seinen Zeugenaussagen (E-Mail vom 11.5.2021 und bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2022) zum Sachverhalt keinerlei Auskunft geben. Der Geschäftsleiter der Bank1, GL-R, hatte aus Zahlungsvorgängen betreffend die beiden Rechnungen vom 31.12.2012 und vom 7.11.2013 auf eine Gewinnaufteilung (zwischen dem Bf und der C-GmbH) geschlossen, obwohl auf den Zahlungsbelegen kein derartiger "Verwendungszweck" vermerkt war. Der Direktor der Bank3, WG, hatte lediglich aus einer vom Bf erstellten "gemeinsamen Kalkulation aus Gries und Kössen", auf eine Gewinnverteilungsvereinbarung geschlossen.
Der ehemalige Teamleiter ST hat in seiner Aussage vom 14.6.2021 (siehe oben Punkt III.1.4) das Vorbringen des Bf betreffend Gewinnaufteilung bestätigt, einen Nachweis der Finanzierung des Projektes Gries durch die C-GmbH - die vom Bf als Argument für eine solche Gewinnaufteilung vorgebracht worden sei - aber als nicht erbracht angesehen.
III.3.4. Die beiden Rechnungen vom 31.12.2012 und 7.11.2013, in denen Provisionen der C-GmbH "laut Vereinbarung" abgerechnet wurden, können nicht als Gewinnaufteilung verstanden werden. Selbst wenn mit der in den Rechnungen angeführten "Vereinbarung" die Grundsatzvereinbarung vom 22.10.2012 gemeint sein soll, ist damit keine "Gewinnaufteilung" dargetan, weil der Vertrag vom 22.10.2012 keine solche Vereinbarung enthält. Der Ausweis von Umsatzsteuer in den beiden Rechnungen schließt es schlichtweg aus, dass die C-GmbH (als Rechnungslegerin) gegenüber dem Bf (als Rechnungsempfänger) einen Gewinnanteil geltend gemacht hat.
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100257/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100257.2023
- Stammnummer
- 142784
- Gültig
- 06.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF