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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100257/2023

Verjährung, Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels, Grundsatz von Treu und Glauben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100257/2023vom 06.12.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Bf-Adr vertreten durch die VertrBf, Vertr-Adr, über die Beschwerde vom 3. März 2020 gegen den Bescheid des FA (jetzt Finanzamt Österreich) vom 14. Februar 2020 betreffend Einkommensteuer 2013, Steuernummer BfStNr, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe betragen: Einkommen 2013: 487.970,65 €; festgesetzte Einkommensteuer: 142.036,00 €. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Verfahren beim Finanzamt I.1. Der Beschwerdeführer (kurz: Bf) ist Berufsfotograf und Unternehmensberater; in der am 30.3.2015 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung 2013 wies er aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 15.132,30 € aus. I.2. Im März 2013 hat beim Bf eine Außenprüfung des Finanzamtes gemäß § 147 BAO betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2011 begonnen (Prüfungsauftrag vom 15.7.2013), die im Jahr 2016 auf die Umsatz- und Einkommensteuer 2013 ausgedehnt und als Prüfung germä3 § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG fortgesetzt wurde. In der Niederschrift vom 3.5.2017 (Ordner I Bl. 225 ff der Finanzamtsakten) bzw. im Bericht vom 4.5.2017 hielt die Prüferin unter Tz 1 "Immobilienertragsteuer" fest, der Bf habe das Objekt in EZ xxx GB 81021 Gries am Brenner (bestehend aus neun Eigentumswohnungen und elf Autoabstellplätzen - Anmerkung des Gerichtes) am 22.10.2012 um einen Kaufpreis von 350.000 € zuzüglich Umsatzsteuer aus der Konkursmasse der A-GmbH erworben. Im Jahr 2013 habe er dieses Objekt um einen Gesamtkaufpreis von 1,200.000 € zuzüglich Umsatzsteuer an die B-GmbH verkauft. Die C-GmbH (im Folgenden kurz: C-GmbH), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Bf gewesen sei, habe dem Bf in einer Teilrechnung vom 31.12.2012 einen Betrag von 125.000 € netto (150.000 € brutto) betreffend "Provision Vermittlung Projekt Gries lt. Vereinbarung" und in der Schlussrechnung vom 7.11.2013 einen Betrag von 250.000 € netto (300.000 € brutto) betreffend "Provision Gries, Vermittlung, Aufbereitung und Verkaufsunterstützung lt. Vereinbarung" in Rechnung gestellt. Eine Vereinbarung, wie sie in den beiden Rechnungen angeführt sei, sei in schriftlicher Form nicht vorgelegen. Der Bf sei daher von der Prüferin um Darlegung dieser Vereinbarung gebeten worden. Er habe dazu auf Tätigkeiten eines Mitarbeiters der GmbH verwiesen, welcher Fotos und Verkaufsinserate aufbereitet habe. Der Bf habe darauf hingewiesen, dass die GmbH auch "Risikoträger" gewesen wäre, falls das Projekt nicht gelingen sollte. Nach Ansicht der Prüferin seien keine Nachweise erbracht worden bzw. habe auch nicht glaubhaft gemacht werden können, dass die Leistung der GmbH an den Bf einen Gegenwert von insgesamt 375.000 € netto gerechtfertigt hätte. Ein Verrechnungswert von 200.000 € brutto (d.s. 166.667 € netto) werde anerkannt und bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer berücksichtigt. Die ursprüngliche Vorgangsweise der Leistungsverrechnung zwischen dem Bf und der C-GmbH sei von Steuerberater D vorgeschlagen und durchgeführt worden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werde im Rahmen des Abgabenverfahrens auf eine sachgerechte Berichtigung verzichtet. Die finanzstrafrechtliche Würdigung bleibe dem Bericht bzw. der Finanzstrafbehörde vobehalten. Unter Tz 2 führte die Prüferin aus, die vom Bf erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien um einen Sachbezug von 3.600 € pro Kalenderjahr für die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs der C-GmbH zu erhöhen (Gewinn aus Gewerbebetrieb 2013 somit: 18.732,30 €). Bei der Ermittlung des Einkommens wurde ein Verlust aus Vorjahren im Betrag von 12.358,71 € abgezogen. I.3. Für das Verkaufsgeschäft vom 12.9.2013 war vom Vertragsverfasser, Rechtsanwalt Dr. H, Immobilienertragsteuer - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 368.737,50 € - im Wege der Selbstberechnung mit 92.184,38 € erklärt und an das Finanzamt abgeführt worden; bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage war der Verkaufspreis u.a. um Instandsetzungskosten von 67.500 € (netto), weiters um die von der C-GmbH in Rechnung gestellten Provisionen in Höhe von 375.000 € (netto) sowie um Kreditzinsen im Betrag von 20.662,50 € vermindert worden (Ordner III Bl. 1042 - 1044 der Finanzamtsakten). I.4. Mit dem Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2013 vom 4.5.2017 wurde die Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen entsprechend den Prüfungsfeststellungen festgesetzt. Auf Grund eines vom Bf im Anschluss an die Schlussbesprechung erklärten Rechtsmittelverzichts erwuchs der Bescheid vom 4.5.2017 mit der Zustellung in Rechtskraft. I.5. Mit Schreiben vom 16.11.2017 (Ordner I Bl. 45 ff der Finanzamtsakten) beantragte der Bf, vertreten durch die S Steuerberatungs- und Unternehmensberatungs GmbH, die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 4.5.2017 gemäß § 299 BAO, da der Spruch dieses Bescheides nicht richtig sei. Auf Grund nun vorliegender Unterlagen sei eine zwischen dem Bf und der C-GmbH vereinbarte Gewinnaufteilung nachvollziehbar. Basis für die Gewinnaufteilung sei die zwischen der GmbH, dem Bf und der Bank1 geschlossene Grundsatzvereinbarung vom 22.10.2012 gewesen, in Verbindung "mit der Finanzierung über den Kredit der C-GmbH und der Abwicklung des Gesamtprojektes durch den Bf". Die Behörde hätte keine Änderung der verrechneten Gewinnaufteilungen vornehmen dürfen, die im Rechenwerk beider Firmen zeitnah abgebildet seien. Auch der Ansatz eines Sachbezuges wegen Privatnutzung des Firmenfahrzeugs sei nicht richtig. Dem Antrag war ein Gutachten des Sachverständigen [...] P, LLM "zur steuerlichen Qualifikation des Liegenschaftsprojekts Gries, Bf gemeinsam mit der C-GmbH" vom 12.11.2017 (Ordner I Bl. 72 ff der Finanzamtsakten) beigeschlossen. I.6. Das Finanzamt wies den Aufhebungsantrag mit Bescheid vom 1.2.2018 (Ordner I Bl. 211 der Finanzamtsakten) als unbegründet ab. Das Vorbringen im Aufhebungsantrag sei nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlagen darzutun. I.7. Am 4.3.2018 wurde gegen den Abweisungsbescheid Beschwerde erhoben (Ordner I Bl. 212 ff der Finanzamtsakten), die dem Bundesfinanzgericht gemäß § 262 Abs. 2 BAO direkt zur Entscheidung vorgelegt wurde. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (zu GZ. RV/3100359/2018) I.8. Mit Schreiben vom 22.5.2019 übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Bf einen umfangreichen Fragenkatalog betreffend die Finanzierung des Ankaufs der Liegenschaft in Gries und die dabei von der C-GmbH erbrachten Leistungen sowie die behauptete Beteiligung der GmbH am Erfolg von Liegenschaftsverkäufen; zu prüfen sei weiters, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliege. Dieses Schreiben wurde auch dem Finanzamt zugestellt. Mit Schreiben vom 4.8.2019 erstattete der Bf zu den Fragen des Bundesfinanzgerichtes eine ausführliche Stellungnahme. Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 20.8.2019 wurde die Stellungnahme des Bf vom 4.8.2019 (samt Beilagen) dem Finanzamt zur Kenntnis übermittelt. Mit weiterem Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 20.8.2019 wurde das Finanzamt um eine ausführliche und begründete Stellungnahme zum Schreiben des Bf vom 4.8.2019 ersucht. Am 30.9.2019 nahm das Finanzamt zum Schreiben des Bf vom 4.8.2019 Stellung und beantragte, die bisher als "private Immobilienverkäufe" erklärten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, wobei die dem Bf von der GmbH verrechneten Provisionen nicht anzuerkennen und lediglich "Prospektkosten" (in geschätzter Höhe) als Betriebsausgaben abzuziehen seien. Dazu nahm der Bf mit Schreiben vom 16.10.2019 neuerlich Stellung. Am 12.11.2019 richtete das Finanzamt ein Auskunftsersuchen an Rechtsanwalt Dr. H betreffend die Berechnung der Immobilienertragsteuer. Das Antwortschreiben des Rechtsanwalts Dr. H (samt Beilagen) wurde vom Finanzamt am 27.11.2019 an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet. I.9. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde nach Durchführung der vom Bf beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.12.2019 Folge und sprach aus, dass der Abweisungsbescheid vom 1.2.2018 sowie der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 4.5.2017 "antragsgemäß" aufgehoben werden. Die Entscheidung wurde vom Senatsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2019 mündlich verkündet; die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zu GZ. RV/3100359/2018 vom 19.12.2019 wurde dem Finanzamt elektronisch am 19.12.2019 und dem Bf auf dem Postweg am 9.1.2020 zugestellt. In den Entscheidungsgründen legte das Bundesfinanzgericht dar, entgegen den Ausführungen im Aufhebungsantrag habe die Abgabenbehörde nicht eine "Änderung der verrechneten Gewinnaufteilungen" vorgenommen, sondern Ausgaben für die Erbringung von Leistungen durch die C-GmbH in Zusammenhang mit der Liegenschaft Gries bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer nur teilweise berücksichtigt. Im Hinblick auf § 20 Abs. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 seien solche Aufwendungen (Provisionen) wie auch die bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer berücksichtigten Zinsaufwendungen jedoch (zur Gänze) nicht abzugsfähig. Der Einkommensteuerbescheid vom 4.5.2017 erweise sich schon deshalb als rechtswidrig. Im Übrigen verwies das Bundesfinanzgericht auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen bzw. einer Kapitalgesellschaft und ihrem (beherrschenden) Gesellschafter. Im Aufhebungsantrag sei ausgeführt worden, dass zwischen dem Bf und der C-GmbH eine Gewinnaufteilung aus dem Geschäft Gries vereinbart gewesen sei, auf Grund derer die Verrechnungen stattgefunden hätten; Basis für diese Gewinnaufteilung sei die Grundsatzvereinbarung mit der Bank in Verbindung mit der Finanzierung über den Kredit der C-GmbH und der Abwicklung des Gesamtprojektes durch den Bf gewesen. Dem widersprechend habe laut der vom Bf an das Bundesfinanzgericht erstatteten Vorhaltsbeantwortung vom 4.8.2019 die Vereinbarung zwischen ihm und der C-GmbH dahin gelautet, dass der Bf die Finanzierung aufstelle, während Aufbereitung, Aquise eines Käufers, Sanierung und Bewerbung durch die GmbH erfolgt sei. Die beiden Rechnungen lauteten auf "Provision Vermittlung Projekt Gries laut Vereinbarung" bzw. "Provision Gries, Vermittlung, Aufbereitung und Verkaufsunterstützung laut Vereinbarung". Allein auf Grund dieser einander widersprechenden Angaben könne von einer Vereinbarung mit eindeutigem und klarem Inhalt nicht ausgegangen werden. Die Grundsatzvereinbarung vom 22.10.2012 enthalte keinerlei Vereinbarungen in Bezug auf eine allfällige Gewinnaufteilung zwischen dem Bf und der GmbH. In der Grundsatzvereinbarung sei der Bf zum Abverkauf der von ihm erworbenen Liegenschaften und zur Abtretung der Erträge aus den Veräußerungsgeschäften an die Bank verpflichtet worden. Die Liegenschaftsankäufe seien allein vom Bf finanziert worden. Die GmbH habe weder die Finanzierung der Liegenschaftsankäufe übernommen noch ein diesbezügliches Risiko getragen. Im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 22.5.2019 sei der Bf aufgefordert worden, allfällige Leistungen der GmbH im Zusammenhang mit dem Ankauf der Liegenschaft Gries ausführlich und konkret darzulegen und durch entsprechende Nachweise zu belegen (fotografische Aufbereitung, Erstellung von Inseraten…) sowie die damit in Zusammenhang stehenden Kosten konkret zu beziffern. Diese Aufforderung habe der Bf lediglich damit beantwortet, dass die GmbH neben dem ihr zustehenden Gewinnanteil noch zusätzliche Leistungen erbracht habe, die im Zuge der Außenprüfung dargelegt worden seien. Damit seien entsprechende Aufwendungen weder dem Inhalt noch der Höhe nach bekanntgegeben und auch nicht glaubhaft gemacht worden. Fortgesetztes Verfahren beim Finanzamt I.10. Im fortgesetzten Verfahren forderte das Finanzamt den Bf mit Ergänzungsersuchen vom 16.12.2019 auf, bis zum 13.1.2020 "allfällige Leistungen (Prospektkosten), welche durch die C-GmbH im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in Gries erbracht wurden, ausführlich und konkret darzulegen, die entstandenen Kosten ziffernmäßig zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen (fotografische Aufbereitung, Erstellung von Inseraten…)". Weiters wurde der Bf aufgefordert, eventuell in Zusammenhang mit der Finanzierung der Liegenschaft stehende Zinsen bekanntzugeben und belegmäßig nachzuweisen. Ein zweites (wortgleiches) Schreiben, datiert mit 19.12.2019, wurde an den Bf zu Handen der (mit Zustellvollmacht ausgestatteten) T Steuerberatung GmbH gerichtet und dieser am 30.12.2019 per Fax übermittelt. I.11. Mit Schreiben des Finanzamtes vom 15.1.2020, wiederum gerichtet an den Bf zu Handen der T Steuerberatung GmbH, wurde die Frist zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis zum 31.1.2020 verlängert. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Abgabenbehörde - sollte kein weiteres Sachverhaltsvorbringen erfolgen - nach der Aktenlage von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgehe, wobei Aufwendungen für die Aufarbeitung und Erstellung von Prospekten in (geschätzter) Höhe von 5.000 €, die belegmäßig nachgewiesenen Instandsetzungsaufwendungen von 67.500 € sowie Zinsen in Höhe von 20.662,50 € als Betriebsausgaben zum Ansatz kommen sollten. I.12. Im Antwortschreiben vom 30.1.2020 (Ordner IV Bl. 1259 ff der Finanzamtsakten) wendete der Bf ein, die Abgabenbehörde habe im Jahr 2014 die Buchungsvorgänge nach Vorlage und Prüfung gebilligt. Es sei von Amts wegen zu prüfen, ob Bemessungsverjährung eingetreten sei. Sämtliche Akten befänden sich seit 30.1.2014 bei der Behörde, zudem sei am 28.4.2016 eine umfangreiche Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Wenn das Finanzamt von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgehe, was einer nicht korrekten Beweiswürdigung gleichkomme und nicht den Tatsachen entspreche, wäre eine Erfolgsermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG für die Jahre ab Betriebseröffnung vorzunehmen. Die Geschäftsfälle wären nach dem Aufwands- und Ertragsprinzip zu berücksichtigen, insbesondere der enorme Aufwand auf Grund des Hochwassers 2013 bei dem Projekt in Kössen sowie die damit verbundenen Zinsen. Wie schon mehrmals seit 2013 ausgeführt, habe es eine Gewinnverteilungsvereinbarung zwischen dem Bf und der C-GmbH gegeben. Beide Vertragsteile hätten gemeinsam die Finanzierung bei der Bank1 bewerkstelligt, was mittlerweile durch die Zeugenaussage des Geschäftsleiters der Bank1, GL-R, vor dem Bundesfinanzgericht bestätigt worden sei. Zum Beweis der Gewinnverteilungsvereinbarung sowie zum Beweis dafür, dass die Buchungen korrekt und dem Gesetz entsprechend durchgeführt und sämtliche Unterlagen seit 2013 korrekt vor- und offengelegt worden seien, werde auf die Aussage des Geschäftsleiters GL-R vor dem Bundesfinanzgericht sowie auf das Gutachten des A.Univ.-Prof. DDr. P, LL.M vom 12.11.2017 samt Ergänzungsgutachten vom 30.11.2018 verwiesen. Die Einvernahme des Gutachters sowie weiterer Zeugen wurde beantragt. I.13. Mit Ausfertigungsdatum 14.2.2020 erging an den Bf ein (neuer) Einkommensteuerbescheid 2013, in dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 719.205,94 € (davon 702.112,50 € aus gewerblichem Grundstückshandel und 20.993,44 € übrige gewerbliche Einkünfte, abzüglich des Gewinnfreibetrages gemäß § 10 EStG 1988 von 3.900 €) angesetzt wurden (Ordner IV Bl. 1366 der Finanzamtsakten). Bei der Gewinnermittlung wurden dem Veräußerungserlös "Gries" von 1,200.000 € die Anschaffungskosten (samt Nebenkosten) sowie Instandsetzungsaufwendungen, Projektkosten und Kreditzinsen (laut dem Schreiben vom 15.1.2020, siehe oben Punkt I.11) gegenübergestellt. Weiters wurden Finanzierungsaufwendungen für den Ankauf des Objektes "Kössen" berücksichtigt. In der Bescheidbegründung (Ordner IV Bl. 1370 ff der Finanzamtsakten) führte das Finanzamt aus, der Bf habe selbst, nicht in der Funktion als Geschäftsführer einer GmbH, die Projekte "Gries" und "Kössen" mit einer Vielzahl von Wohneinheiten bzw. Reihenhäusern erworben, verkaufsfähig gemacht und in kurzer Zeit wieder veräußert. Bei einem weiteren Immobiliengeschäft betreffend die EZ xxx in Igls seien Ankauf (2012) und Veräußerung (2014) innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgt. In der "Grundsatzvereinbarung" sei bezüglich der Projekte Gries und Kössen festgehalten worden, dass Ziel des Ankaufes "die Sanierung sowie der sofortige Abverkauf der Einheiten" sei. Der Bf habe innerhalb eines kürzeren Zeitraumes planmäßig Immobilien angekauft und verkauft. Es sei daher von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen. Bezüglich der beiden Rechnungen der C-GmbH vom 31.12.2012 und 7.11.2013 hielt das Finanzamt fest, mangels einer konkreten Beschreibung sei nicht feststellbar, welche Leistungen die GmbH tatsächlich erbracht habe. Zudem erscheine eine Provision (inkl. Kosten der Prospekterstellung) von mehr als 30 % des Verkaufserlöses nicht fremdüblich. Es sei auch nicht üblich, dass Provisionen in dieser Höhe im Voraus verrechnet würden. Glaubhaft gemacht worden sei, dass die C-GmbH Leistungen für die fotografische Aufbereitung der Prospekte erbracht habe, wofür im Schätzungswege branchenübliche Kosten von 5.000 € angesetzt würden. Der Aufwand des Bf auf Grund des Hochwassers im Jahr 2013 könne nicht berücksichtigt werden, weil es sich bei den Liegenschaften des Projektes "Kössen" um Umlaufvermögen handle. Sämtliche Aufwendungen für diese Liegenschaften seien deshalb zu aktivieren und könnten erst bei der (späteren) Veräußerung abgesetzt werden. Das Vorliegen einer "Mitunternehmerschaft/Innengesellschaft" zwischen dem Bf und der C-GmbH sei im vorangegangenen Beschwerdeverfahren auf Basis der Grundsatz-vereinbarung vom Oktober 2012 behauptet worden. Diese Vereinbarung betreffe lediglich die Bestellung von Sicherheiten und Abtretung von Projektgewinnen in Zusammenhang mit einer Darlehensschuld der GmbH bei der Bank1. In den Rechnungen vom 31.12.2012 und 7.11.2013 sei die C-GmbH von einer "Leistungsverrechnung" und nicht von einer "Gewinnverteilung" ausgegangen. Die behauptete Innengesellschaft sei steuerlich nicht anzuerkennen. Zur Hinzurechnung des Betrages von 3.600 € bei den übrigen Einkünften aus Gewerbebetrieb werde auf den Prüfungsbericht vom 4.5.2017 verwiesen. Die Verjährungseinrede des Bf gehe im Hinblick auf das Auskunftsersuchen des Finanzamtes vom 12.11.2019 an Rechtsanwalt Dr. H (zur Berechnung der Immobilienertragsteuer) sowie den an den damaligen steuerlichen Vertreter des Bf am 30.12.2019 zugestellten Vorhalt (betreffend Projektkosten und Zinsen beim Projekt Gries) ins Leere. Zu den im Schreiben vom 30.1.2020 gestellten Anträgen auf Einvernahme von Zeugen werde ausgeführt, dass der für die Festsetzung der Einkommensteuer 2013 entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im Rahmen einer umfangreichen Betriebsprüfung sowie auch in der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ausführlich erörtert und rechtlich gewürdigt worden sei. I.14. Mit Schreiben vom 2.3.2020 (Ordner IV Bl. 1398 ff der Finanzamtsakten) erhob der Bf gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 14.2.2020 Beschwerde und brachte vor, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Schreiben des Finanzamtes vom 12.11.2019 (an Rechtsanwalt Dr. H) sowie vom 16.12.2019 (an den Bf) und vom 19.12.2019 (dem damaligen steuerlichen Vertreter des Bf zugestellt per Fax am 30.12.2019) seien keine Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs. Zudem habe der Bf die angeforderten Unterlagen dem Finanzamt bereits mehrmals vorgelegt. Die Anschreiben seien ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, eine drohende Verjährung noch im letzten Moment zu verhindern. Dies stelle eine willkürliche und unbillige Verzögerung dar, die den vom Gesetzgeber gewünschten Normzweck vereitle. Weiters sei der Einkommensteuerbescheid vom 14.2.2020 wegen Befangenheit von Organwaltern des Finanzamtes rechtswidrig. Bereits mit Antrag vom 9.2.2020, beim FA eingelangt am 11.2.2020, habe der Bf die Delegierung seines Aktes an ein anderes Finanzamt begehrt und dies mit der Aufforderung an die (namentlich angeführten) Organwalter des FA verbunden, sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Weiters sei der Bescheid vom 14.2.2020 rechtswidrig, weil bei richtiger rechtlicher Beurteilung Bindung an die Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes im Erkenntnis vom 19.12.2019 bestanden habe. Im ursprünglichen Bescheid vom 4.5.2017 und der vorangegangenen jahrelangen Außenprüfung wie auch in der Schlussbesprechung vom 3.5.2017 seien keine Feststellungen hinsichtlich eines gewerblichen Grundstückshandels getroffen worden. Auch das Bundesfinanzgericht habe in seiner aufhebenden Entscheidung keine Feststellungen getroffen, die einen gewerblichen Grundstückshandel indizierten. Weiters verletze der Bescheid vom 14.2.2020 das im Gesellschafts- und Steuerrecht geltende Trennungsprinzip. Aus der Bescheidbegründung würde sich ergeben, dass die Abgabenbehörde die wirtschaftlichen Aktivitäten mehrerer Personen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) zusammenfasse. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften machte der Bf geltend, dass im Bescheid vom 14.2.2020 erstmalig und aktenwidrig Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Ansatz gebracht worden seien. Das Recht des Bf auf Parteiengehör sei gröblich verletzt worden. Anträgen des Bf auf die Befragung der von ihm angebotenen Zeugen zu sachverhaltserheblichen Beweisthemen sei nicht entsprochen worden. Der Bf habe mit der C-GmbH und der Bank1 die "Grundsatzvereinbarung" vom 22.10.2012 geschlossen. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung sei gewesen, dass das Projekt Gries (wie auch ein weiteres Projekt in Kössen) vom Bf und der C-GmbH gemeinsam abgewickelt werde. In der Folge sei durch beide Parteien, nämlich den Bf und die C-GmbH, eine Finanzierung bei der Bank1 aufgenommen worden mit der Konsequenz, dass die Gewinne aus dem Geschäft gemäß der Vereinbarung zu teilen seien und beide Parteien zur ungeteilten Hand gehaftet hätten. Bereits am 31.12.2012 sei auf Basis der erwähnten Vereinbarung eine Rechnung der C-GmbH an den Bf gestellt worden. Die tatsächliche Absicht der Vertragsparteien sei ein wesentlicher Bestandteil jeder Vereinbarung; diese sei dem Vertragsverfasser Rechtsanwalt Dr. H von jeder Partei ausführlich dargelegt worden. Im Rahmen der im März 2013 begonnenen Außenprüfung sei es am 24.9.2013 zu einer Anfrage des Prüfers GL bezüglich des Projektes Gries/Kössen gekommen. Sämtliche Unterlagen zu diesem Projekt seien dem Prüfer am 3.10.2013 übermittelt worden. Am 30.1.2014 sei es zu einer weiteren Anfrage der Prüferin L gekommen, bei der es um die "Rückverrechnung" der Umsatzsteuer gegangen sei. Diese Anfrage sei am 31.1.2014 beantwortet worden. In der Folge sei die Umsatzsteuer antragsgemäß refundiert worden. Daraus sei abzuleiten, dass sich die Behörde der Rechtsansicht des steuerlichen Vertreters des Bf angeschlossen habe. Dass im Bescheid vom 14.2.2020 erstmalig und überraschend Einkommensteuer auf Basis eines gewerblichen Grundstückshandels vorgeschrieben worden sei, verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Bf beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht sowie die Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Senat. I.15. In einer Beschwerdeergänzung vom 3.3.2020 brachte der Beschwerdeführer nochmals vor, gemäß § 207 Abs. 2 iVm § 208 Abs. 1 lit. a BAO sei mit 31.12.2019 die Festsetzungsverjährung eingetreten, weshalb kein neuer Einkommensteuerbescheid 2013 zu erlassen gewesen sei. 1.16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.6.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Begründend führte es aus, Bemessungsverjährung sei im Hinblick auf die bereits im angefochtenen Bescheid erwähnten Amtshandlungen vom 12.11.2019 (Auskunftsersuchen an Rechtsanwalt Dr. H zur Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer beim Verkauf der Liegenschaft Gries) sowie vom Dezember 2019 (Fragenvorhalte) nicht eingetreten. Davon abgesehen habe es im Kalenderjahr 2019 weitere nach außen hin gerichtete Amtshandlungen des Finanzamts im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Abgabenanspruchs für die Einkommensteuer 2013 gegeben. Ein "gewerblicher Grundstückshandel" sei bereits im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 22.5.2019 thematisiert worden; dazu hätten das Finanzamt in der Vorhaltsbeantwortung vom 30.9.2019 und der Bf in der Vorhaltsbeantwortung vom 4.8.2019 Stellung genommen. Mit Schreiben des Finanzamtes vom 15.1.2020 sei dem Bf erneut Gelegenheit gegeben worden, zum Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels Stellung zu nehmen. Vom Bf sei kein Vorbringen erstattet worden. Im vorangegangenen Verfahren seien vom Bf wiederholt die beiden Rechnungen der C-GmbH sowie zahlreiche Unterlagen, die eine Gewinnverteilungsvereinbarung zwischen dem Bf und der C-GmbH nachweisen sollten, vorgelegt worden. Der Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes im Schreiben vom 22.5.2019, allfällige Leistungen der GmbH im Zusammenhang mit dem Ankauf der Liegenschaft Gries konkret darzulegen und durch entsprechende Nachweise zu belegen sowie auch die Kosten konkret zu beziffern, sei der Bf laut dem Erkenntnis des BFG nicht nachgekommen. Die Aufwendungen für die Aufarbeitung und Erstellung von Prospekten seien mangels einer diesbezüglichen Stellungnahme des Bf vom Finanzamt schlussendlich geschätzt worden. I.17. Mit Schreiben vom 3.7.2020 beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, wobei inhaltlich auf die Ausführungen im Schreiben vom 2.3.2020 sowie in der Beschwerdeergänzung vom 3.3.2020 verwiesen und die in der Beschwerde gestellten Anträge sowie die dort erhobenen Verfahrensrügen wiederholt wurden. Darüber hinaus stellte der Bf den Antrag, "das Bundesfinanzgericht möge für sich selbst den Umstand der Befangen-heit klären und den Akt im Falle der Befangenheit an ein anderes Bundesfinanzgericht, nämlich BFG Bregenz, Feldkirch oder Salzburg delegieren". I.18. Mit Vorlagebericht vom 22.7.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (zu GZ. RV/3100509/2020) I.19. Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom 19.10.2020 legte das Finanzamt den (beim Amt der Tiroler Landesregierung eingeholten) Akt betreffend den Hochwasserschaden in Kössen sowie in weiterer Folge auch die (von der Steuerfahndung beschlagnahmten) Rechnungen betreffend Ersatzbeschaffungen des Bf vor. Zum Bericht des Finanzamtes vom 27.11.2020 hat der Bf mit Schreiben vom 9.12.2020 Stellung genommen. I.20. Vom Bf wurden eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen A.Univ.-Prof. P zum "gewerblichen Grundstückshandel" vom 11.5.2021 sowie (über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes) die Verkehrswertgutachten betreffend die Liegenschaftsanteile Gries und Kössen übermittelt. I.21. Am 25.5.2021 hat ein Erörterungsgespräch stattgefunden, in dessen Verlauf der Bf die durch das Hochwasser vom 1.6.2013 entstandenen Schäden an den Reihenhäusern in Kössen bzw. die durch die Schadensbehebung entstandenen Kosten erläuterte. Zu der eingewendeten Gewinnaufteilung zwischen ihm und der C-GmbH erklärte der Bf, die Projekte seien gemeinsam in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben worden. Die von der C-GmbH gelegten Rechnungen vom 31.12.2012 und 7.11.2013 betreffend das Projekt Gries hätten sowohl deren Gewinnanteil (Hälfteanteil laut Nachkalkulation) als auch einen Leistungsanteil enthalten. Zur Finanzierung des Projektes Gries führte der Bf aus, der Kredit (der Bank1) sei der C-GmbH gewährt worden, wenngleich er direkt dem Bf auf dessen Girokonto überwiesen wurde. I.22. Die in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag beantragten Zeugenbefragungen wurden nachgeholt und deren Aussagen den Parteien bekanntgegeben. Einem Antrag des Bf vom 4.3.2021 auf Akteneinsicht wurde am 9.7.2021 entsprochen. I.23. Ein Antrag des Bf vom 28.7.2021 auf Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit wurde mit Beschluss des Leiters der Außenstelle vom 12.8.2021 als unbegründet abgewiesen. I.24. In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des BFG vom 10.2.2022 erstattete der Bf mit Schreiben vom 20.5.2022 eine ausführliche Stellungnahme, u.a. zur Rechtsfrage der Bemessungsverjährung: Weder das Auskunftsersuchen an Rechtsanwalt Dr. H (vom 12.11.2019) noch die beiden Vorhalte des Finanzamtes vom Dezember 2019 seien geeignet gewesen, den Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2019 zu verhindern. Sämtliche Unterlagen seien bereits aktenkundig gewesen. Zweck des § 300 BAO sei die Vermeidung einer gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und des Verwaltungsgerichtes. Bis zur Verkündung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes am 12.12.2019 (im Verfahren zu GZ. RV/3100359/2018 - Anmerkung des Gerichtes) sei die Abgabenbehörde sachlich nicht zuständig gewesen, auch nicht zur Vornahme von Ermittlungen. Weiters wurden Befangenheiten geltend gemacht und Beweisanträge auf (neuerliche) Befragung von Zeugen gestellt. Zum Sachverhalt wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Senat wurde zurückgezogen. Dem Finanzamt wurden das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 10.2.2022 und die Stellungnahme des Bf vom 20.5.2022 zur Kenntnis gebracht. I.25. Die vom Bf beantragte mündliche Verhandlung hat am 28.6. 2022 begonnen und wurde am 2.12.2022 fortgesetzt und geschlossen. I.26. In der mündlichen Verhandlung am 28.6.2022 führte der Bf u.a. aus, das Projekt sei der C-GmbH angeboten worden: Im Jahr 2012 habe Rechtsanwalt Dr. F (der Masseverwalter im Konkurs der A-GmbH - Anmerkung des Gerichtes) Kontakt mit der C-GmbH aufgenommen; die C-GmbH sei Mieterin im Haus von Rechtsanwalt Dr. F, gewesen. Rechtsanwalt Dr. F habe ein Gespräch mit Herrn D von der Bank2 angeregt, deren Kunde der Bf gewesen sei. Grund dafür sei gewesen, dass die A-GmbH insolvent geworden war und die Bank2 das gesamte Unternehmen über mehr als dreißig Jahre finanziert hatte. Schon beim Angebot und im Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. F und der Insolvenzrichterin, Frau Dr. K, sei dargelegt worden, dass die C-GmbH und der Bf das Projekt gemeinsam machen wollten. Bei diesem ersten Gespräch sei von der Bank2 nur das Objekt Kössen mit fünf Reihenhäusern angeboten worden. Der Direktor der dortigen Bank3 habe dem Bf versichert, dass dies eine einmalige Chance sei und die Bank3 sowohl die C-GmbH als auch den Bf persönlich unterstützen würde. Es sei damals schon klar gewesen, dass weder die C-GmbH noch der Bf alleine diese Gelegenheit wahrnehmen hätten können. Im Laufe der Verhandlungen mit der Bank2 habe sich herausgestellt, dass man auch das (schlechtere) Objekt Gries mitnehmen müsse. Am xx.2012 habe der Bf ein verbindliches Kaufangebot gelegt. Gegenüber dem Masseverwalter wie auch gegenüber der Bank2 sei damals schon kommuniziert gewesen, dass dieses Objekt von der C-GmbH und vom Bf gemeinsam erworben werde. Dr. F habe allerdings ein Angebot des Bf persönlich haben wollen, weil die C-GmbH nicht Kunde der Bank2 gewesen sei. Voraussetzung für die Annahme sei eine Finanzierungsbestätigung einer österreichischen Bank gewesen. Das Angebot sei vom Hauptgläubiger, der Bank2, am 14.8.2012 angenommen worden. Die Kaufverträge seien geteilt worden, weil Gries mit Mehrwertsteuer und Kössen ohne Mehrwertsteuer fakturiert werden sollte. Die Bank3 habe die Finanzierung sofort zugesagt, jedoch erst am 21.11.2012 bestätigt. Auch die Bank3 habe nämlich auf die Grundsatzvereinbarung (vom 22.10.2012 - Anmerkung des Gerichtes), auf diese Gewinnaufteilungsvereinbarung und auf das Zusammenwirken beider Firmen bestanden. Gries sei ein Risikoprojekt gewesen. Die Finanzierung des Objektes Gries sei sehr kompliziert gewesen, zumal der Geschäftsleiter der Bank4 das Objekt "schlechtgeredet" und seine Stellungnahme im Sektor verteilt habe. Am 22.10.2012 sei eine umfangreiche Grundsatzvereinbarung geschlossen worden, deren Vertragsparteien die Bank1, die C-GmbH und der Bf gewesen seien. Im Zuge dieser Vereinbarung sei auch ein bereits ausgeschöpfter Rahmenkredit der C-GmbH mitgeregelt worden, weil die Optik für einen geregelten Kredit besser aussehe als für einen ungeregelten Kredit. Letztlich habe dann die Bank1 über ein mittlerweile unstrittiges "Umwegkonstrukt" den Ankauf Gries finanziert. Gegenüber der Bank1 hätten sowohl die C-GmbH als auch der Beschwerdeführer umfangreiche Verpflichtungen und Haftungen übernehmen müssen, was letztlich auch zur folgerichtigen Buchung der Ausgangsrechnung vom 31.12.2012 geführt habe. Die Banken hätten nur die (Netto-)Ankaufswerte finanziert. Die Mittel für die übrigen Kosten (Kaufnebenkosten, Sanierungskosten) hätten der Bf und die C-GmbH aufbringen müssen. So habe die C-GmbH am 5.2.2013 - vor Prüfungsbeginn - 50.000 € an Grunderwerbsteuer für dieses gemeinschaftliche Projekt ausgegeben. Das Darlehen für das Objekt Gries sei aus banktechnischen Gründen der C-GmbH zugezählt und bei der Bank1 auch so verbucht worden. Aus Zeitgründen sei die Auszahlung allerdings auf das Konto des Bf erfolgt. Dies ändere jedoch nichts daran, dass tatsächlich und rechtlich die C-GmbH Kreditnehmerin gegenüber der Bank gewesen sei und als solche gegenüber der Bank gehaftet habe. Ein Darlehensvertrag mit dem Bf wäre aus Bonitätsgründen nicht möglich gewesen. Die Haftung der C-GmbH sei durch die Grundsatzvereinbarung und die Vorgespräche mit der Bank belegt und auch in den Aussagen des Geschäftsleiters der Bank1, GL-R, gegenüber dem BFG bestätigt worden. Ein Dritter würde niemals die volle Haftung übernehmen und enorme Kosten mitfinanzieren, wenn er nicht zumindest entsprechend am möglichen Gewinn beteiligt werde. Die C-GmbH und der Bf hätten dieses eine Projekt - und es sei ein Projekt -gemeinsam abgewickelt und diesen Umstand mit einer notariell beglaubigten Vereinbarung nach außen dokumentiert. Sämtliche Unterlagen im gesamten Akt seien vom Bf mehrmals und nachweislich vorgelegt worden. Von der Behörde selbst sei wenig erhoben oder beigebracht worden; dies sei auf Grund der Mitarbeit des Bf auch nicht erforderlich gewesen. Der Bf habe natürlich einen Anspruch auf Rückzahlung der Mehrwertsteuer aus den Rechnungen der C-GmbH gehabt. Die Prüferin, Frau L, habe die Mehrwertsteuerbuchung mit dem Hinweis an den Bf, dass so alles korrekt sei, durchgeführt. Die Prüferin habe also die Rechtsauskunft erteilt, dass die durchgeführten Buchungen gesetzeskonform und korrekt seien, und dies mit der Rückbuchung der Mehrwertsteuer noch am selben Tag bestätigt. Der Bf habe sich auf diese Rechtsauskunft verlassen dürfen. Ein Abweichen von dieser Rechtsauskunft wäre ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Im weiteren Verlauf sei der (für die C-GmbH zuständige) Prüfer GL durch einen Rechenfehler bei der Geldflussrechnung zu einem Fehlbetrag von 760.000 € gekommen. Bei einer Besprechung am 17.3.2014 seien Gries und Kössen kein Thema mehr gewesen; dem Bf sei gesagt worden, dass die beiden Prüfungen (beim Bf und der C-GmbH) nun abgeschlossen werden sollten. Tatsächlich sei es ca. zwei Jahre später zu einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft und am 28.4.2016 zu einer Hausdurchsuchung gekommen, bei der sämtliche Geschäftsunterlagen, Computerdateien, Kontoauszüge, Rechnungen, etc. beschlagnahmt worden seien. Ab diesem Zeitpunkt sei somit "alles im Akt gewesen". Die Abgabenbehörde und auch das BFG könnten sich nach Meinung des Bf nicht mehr darauf berufen, dass Aktenteile noch ein weiteres Mal vorgelegt werden müssten. In diesem Zusammenhang sei die Verjährung erwähnt. Nach Ansicht des Bf sei mit 31.12.2019 die Bemessungsverjährung eingetreten. Der Bf habe zu den Prüfern nur acht Monate Kontakt gehabt. Die Hausdurchsuchung sei rechtswidrig gewesen, der Staatsanwalt habe sich in zwischen beim Bf entschuldigt. Nach der Hausdurchsuchung habe der Vorgesetzte der Prüferin, Herr ST, dem Bf eine neuerliche Prüfung der Unterlagen vorgeschlagen. Bei dieser neuerlichen Prüfung hätten sich die vom Prüfer GL behaupteten Fehlbeträge nicht bewahrheitet. Am 13.2.2017 habe ein Vergleichsgespräch mit dem Finanzamt stattgefunden. Vom Bf wurden umfangreiche Unterlagen zu seinem Vorbringen vorgelegt, die als Anlagen V1 bis V55 zum Akt genommen wurden. In der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2022 wurde weiters das Gutachten des Sachverständigen A.Univ.Prof. DDr. P, LL.M "zur steuerlichen Qualifikation des Liegenschaftsprojekts Gries, Bf gemeinsam mit der C-GmbH" vom 12.11.2017 (Ordner I Bl. 72 ff der Finanzamtsakten) mit dem Sachverständigen und den Parteien erörtert. I.27. Mit Schreiben vom 4.7.2022 hat der Bf zur Frage der Verjährung Stellung genommen und weitere Beweisanträge gestellt. Das Schreiben des Bf vom 11.8.2022 enthält eine Zusammenfassung der am 9.8.2022 erfolgten Akteneinsicht in die von der Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen. Weiters wurde mitgeteilt, mittlerweile könne belegt werden, dass der Wunsch, nur der Bf solle ein Kaufangebot stellen, nicht von Masseverwalter Dr. F, sondern von der Rechtsvertretung der Bank2 (Frau Mag. M, Kanzlei Rechtsanwalt Dr. N) gekommen sei. Im Schreiben vom 22.8.2022 nahm der Bf ausführlich zu den Kriterien Stellung, an Hand derer das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels zu beurteilen sei. Zur Zurechnung der Erlöse aus Immobilienverkäufen habe es keinerlei Ermittlungen der Abgabenbehörde gegeben. Die Firma des Bf sei vom ersten Tag an in die Partnerschaft eingebunden gewesen; sie habe erhebliche finanzielle Mittel in die Partnerschaft eingebracht, Sanierungsrechnungen bezahlt und auch das Sanierungskonto dotiert. Zum Beweis dafür, dass die GmbH vom ersten Tag an in das Projekt involviert gewesen sei und aus dieser Verpflichtung heraus enorme Kosten finanziert habe, werde auf die Bestätigung vom 5.2.2013 über die Zahlung der Grunderwerbsteuer von 50.000 € sowie eine Einzahlung der GmbH auf das Sanierungskonto bei der Bank2 in Höhe von 40.000 € verwiesen. Weiters werde auf die Belege über die Bezahlung von Sanierungskosten durch die GmbH betreffend den Projektteil Gries vom 2.12.2014 (3.360 € an die Fa. Malerei Orange) und vom 29.4.2013 (11.500 € an die Fa. Trader Team) verwiesen. Der gerichtlich beeidete Sachverständige habe ausgeführt, dass die Gewinnaufteilung im konkreten Fall rechtlich alternativlos gewesen sei. Der Eingabe waren der Schriftverkehr mit der Rechtsvertretung der Bank2, das vom Bf gestellte Kaufangebot für die Anteile Gries und Kössen, Zahlungsbelege betreffend finanzielle Beiträge der C-GmbH, eine Fotodokumentation der Sanierung Gries sowie die Kopie des (einzigen) Zeitungsinserates, mit dem die Wohnungen in Gries zum Verkauf angeboten worden waren, angeschlossen. Das Schreiben des Bf vom 1.9.2022 behandelt die Rechtsfrage, ob das Schreiben des Finanzamts vom 30.9.2019 an das BFG (siehe oben Punkt I.8) verjährungsverlängernde Wirkung hatte. Das Schreiben vom 3.10.2022 enthält Protokollrügen wegen schlechter Qualität der Tonbandaufnahme vom 28.6.2022 sowie weitere Beweisanträge. Auch in den Eingaben des Bf vom 11.10. und 18.10.2022 wurden (ergänzende) Beweisanträge gestellt; im Schreiben vom 11.10.2022 wurde weiters ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verjährung angekündigt. I.28. Zur Rechtsfrage der Verjährung übermittelte der Bf mit Schreiben vom 6.11.2022 ein von Univ.Prof. MMag. Dr. B erstelltes Gutachten, welches zum Ergebnis kam, dass weder dem Schreiben des Finanzamtes vom 30.9.2019 an das Bundesfinanzgericht noch dem Auskunftsersuchen an Rechtsanwalt Dr. H vom 12.11.2019 noch dem Fax vom 30.12.2019 verjährungsverlängernde Wirkung zukomme. Zum Zeitpunkt der beiden Schreiben vom 30.9. und 12.11.2019 sei das Finanzamt für das Abgabenverfahren nicht zuständig gewesen; zudem erschöpfe sich das Schreiben vom 30.9.2019 vorrangig in der Darstellung der Rechtsansicht der Behörde und sei nicht auf die konkrete Geltendmachung des Abgabenanspruchs betreffend Einkommensteuer 2013 gerichtet gewesen. Das Fax vom 30.12.2019 sei zwar von einer (wieder) für das Abgabenverfahren zuständigen Behörde übermittelt worden, erfülle aber nicht die Kriterien einer verjährungsverlängernden Amtshandlung. I.29. Zur Rechtsfrage, ob das Schreiben des Finanzamtes vom 30.9.2019 an das Bundesfinanz-gericht sowie das Auskunftsersuchen an Rechtsanwalt Dr. H vom 12.11.2019 verjährungsverlängernde Handlungen der Abgabenbehörde darstellten, erstattete auch der anwaltliche Vertreter des Bf mit Schriftsatz vom 10.11.2022 eine ausführliche Stellungnahme: Sinn des § 300 BAO sei es, Doppelzuständigkeiten (einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes) zu vermeiden. Zwar dürfe die Abgabenbehörde als Partei des Verfahrens Ermittlungen durchführen. Ob diese im Sinne des § 209 BAO verjährungsverlängernd seien, hänge aber davon ab, ob eine rechtliche und sachliche Zuständigkeit (der Abgabenbehörde) bestanden habe. Mit der Vorlage des Aktes an das Bundesfinanzgericht ende die Zuständigkeit der Abgabenbehörde. Die Zuständigkeit wechsle nur ausnahmsweise wieder zur Abgabenbehörde, etwa wenn das Bundesfinanzgericht der Behörde gemäß § 269 Abs. 2 BAO einen Ermittlungsauftrag erteilt habe oder im Falle einer Bescheidaufhebung gemäß § 300 BAO. Für das Schreiben an Rechtsanwalt Dr. H vom 12.11.2019 und das Schreiben an das Bundesfinanzgericht vom 30.9.2019 sei die Abgabenbehörde nicht zuständig gewesen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe das Bundesfinanzgericht am 12.12.2019 der Beschwerde gemäß § 279 BAO Folge gegeben und den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 4.5.2017 gemäß § 299 BAO "ersatzlos" aufgehoben. Bei ersatzloser Aufhebung habe ein Ersatzbescheid zu unterbleiben. Der neue Einkommensteuerbescheid 2013 vom 14.2.2020 sei daher nichtig oder jedenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet und daher aufzuheben. I.30. Der Vertreter des Finanzamtes verwies in seiner Stellungnahme vom 28.11.2022 auf § 209a Abs. 2 zweiter Satz BAO, wonach die Verjährung einer Abgabenfestsetzung u.a. dann nicht entgegenstehe, wenn eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO beantragt werde. Im Beschwerdefall sei der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 4.5.2017 am 16.11.2017, somit vor Ablauf der Jahresfrist eingebracht worden. Ob im Jahr 2019 eine taugliche Verlängerungshandlung unternommen wurde, sei somit nicht von Relevanz. Der den aufgehobenen Einkommensteuerbescheid vom 4.5.2017 ersetzende Bescheid habe nur von der Abgabenbehörde erlassen werden können, weil er nicht "Sache" des Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung des Aufhebungsantrages gewesen sei. Gemäß § 300 Abs. 1 BAO könnten die Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder aufheben noch abändern. Dem Wortlaut des § 300 Abs. 1 BAO sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der Abgabenbehörde damit auch die Zuständigkeit zur Durchführung von Ermittlungen entzogen wäre. Auf diese Fragestellung brauche jedoch nicht weiter eingegangen zu werden: "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht zu GZ. RV/3100359/2018 sei die Abweisung des Aufhebungsantrages, nicht aber der Einkommensteuerbescheid 2013 gewesen. Von der Sperrwirkung des § 300 BAO sei daher nur der angefochtene Abweisungsbescheid erfasst gewesen. Daraus folge, dass das Finanzamt auch im Zeitraum vom 4.3.2018 (Beschwerdeerhebung, siehe oben Punkt I.7) bis 12.12.2019 (Verkündung des Erkenntnisses zu GZ. RV/3100359/2018 in der mündlichen Verhandlung, siehe oben Punkt I.9.) für das Einkommensteuerverfahren 2013 des Bf zuständig gewesen sei. Die von der Abgabenbehörde im Jahr 2019 unternommenen Amtshandlungen hätten daher zu einer Verlängerung der Festsetzungsverjährung gemäß § 209 Abs. 1 BAO geführt. I.31. Mit E-Mail vom 1.12.2022 entgegnete der anwaltliche Vertreter des Bf, ein Anwendungsfall des § 209a Abs. 2 BAO liege nicht vor, wenn - wie im Beschwerdefall - ein Bescheid ersatzlos aufgehoben worden sei. Wie schon das Wort "ersatzlos" deutlich mache, sei in der Folge kein Bescheid mehr zu erlassen, weshalb der streitgegenständliche Bescheid (vom 14.2.2020) nichtig oder jedenfalls rechtswidrig sei. Der Wortlaut des § 300 Abs. 1 BAO verbiete der Verfahrenspartei nicht, weitere Ermittlungen durchzuführen. Natürlich könnten auch nicht zweckmäßige oder nicht notwendige Amts-handlungen verjährungsverlängernd sein. Der Gesetzgeber ziehe aber dort die Grenze, wo Amtshandlungen absolut sinnlos seien, was wohl dann anzunehmen sei, wenn sich die Unterlagen bereits vollständig im Akt befunden hätten. Dasselbe gelte für die Firmenbuchabfragen vom 10.5.2019. In der angeschlossenen Stellungnahme vom 30.11.2022 führte Univ.Prof. MMag. Dr. B zusammengefasst aus, das Bundesfinanzgericht habe mit dem Erkenntnis vom Dezember 2019 eine meritorische Entscheidung iSd § 279 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 299 BAO in Form einer Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 4.5.2017 getroffen. Da eine Aufhebung als meritorische Entscheidung nur in Betracht komme, wenn das Entscheidungsergebnis eine ersatzlose Beseitigung des angefochtenen Bescheides bedeute, sprächen die besseren Gründe dafür, dass der Einkommensteuerbescheid vom 4.5.2017 ersatzlos aufgehoben worden sei. I.32. Sämtliche Anbringen wurden der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebracht. I.33. In der am 2.12.2022 fortgesetzten mündlichen Verhandlung nahm der Vertreter des Finanzamtes zu den Beschwerdepunkten zusammengefasst wie folgt Stellung: Zu den verfahrensrechtlichen Fragen werde auf die Stellungnahme vom 28.11.2022 verwiesen. Im vorangegangenen Verfahren (zu GZ. RV/3100359/2018 - Anmerkung des Gerichtes) sei der Bescheid über die Abweisung des Aufhebungsantrages gemäß § 299 BAO angefochten gewesen, nicht der Einkommensteuerbescheid 2013 selbst. Das Finanzamt als Abgabenbehörde sei daher nach wie vor sachlich zuständig für die Einkommensteuer 2013 gewesen. Daher habe unzweifelhaft jede der angeführten Handlungen der Abgabenbehörde im Jahr 2019 eine verjährungsverlängernde Wirkung gehabt. In der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2018 sei vom Vorsitzenden verkündet worden, der Einkommensteuerbescheid 2013 werde "antragsgemäß aufgehoben". In der schriftlichen Ausführung sei dann die Rede davon gewesen, dass der Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufhebung abgewiesen wurde, und der Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2013 aufgehoben werden. Der Antrag gemäß 299 BAO habe gelautet, dass die ursprünglich von den Vertragsparteien gewählte Gewinnaufteilung aufgrund der nun vorgelegten Unterlagen anzuerkennen, der Ansatz der Einnahme aus dem Sachbezug mit null festzusetzen und das Ermessen dahin auszuüben sei, dass der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 4.5.2017 ersatzlos aufgehoben wird. Dieser Antrag sei in sich selber schon unschlüssig, wodurch auch die mündliche Verkündung des Senatsvorsitzenden, der ja mündlich "antragsgemäß" formuliert habe, nicht ganz eindeutig sei. Sei aber die mündliche Verkündung nicht eindeutig, müssten die schriftliche Ausfertigung und die Begründung herangezogen werden. Im Spruch der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses sei nichts von einem "ersatzlos" zu erkennen. In der Begründung sei umfangreich ausgeführt worden, inwieweit der Einkommensteuerbescheid 2013 fehlerhaft gewesen sei. Aus der Begründung sei aber nicht ersichtlich, dass das BFG in dem Verfahren aussprechen wollte, dass nie ein Einkommensteuerbescheid 2013 ergehen hätte dürfen. Ob die mündliche Verkündung als Spruch gemeint gewesen sei oder als Belehrung, weil sie ja offensichtlich im Widerspruch zu der schriftlichen Ausfertigung stehe, sei dahingestellt. Grundsätzlich sei es aber so, dass Spruchbestandteil nur das sein könne, was Sache des Verfahrens sei, und Sache des Verfahrens sei der Antrag auf Aufhebung des Bescheides betreffend Abweisung des Antrags nach § 299 BAO gewesen. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 23.11.2016, 2014/15/0056, ausgesprochen habe, sei die Abgabenbehörde grundsätzlich nicht an die Aufhebungsgründe des BFG gebunden: Eine Bindungswirkung für die nachfolgend vom Finanzamt zu treffende Sachentscheidung bestehe nicht, weil sie selbst nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen sei. Zur materiellen Seite des Verfahrens: Die Bank habe verlangt, dass Angebotssteller (für den Kauf des Objektes Gries /Kössen - Anmerkung des Gerichtes) nur der Bf als natürliche Person sein dürfe. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass es keine Gewinnaufteilung gegeben habe, sondern eine Leistungsverrechnung, was ja auch mit der Rechnung vom 31.12.2012 über 125.000 € mit dem Titel "Erste Teilrechnung Provision Vermittlung Projekt Gries am Brenner" erkennbar sei. Bezüglich der zeitlichen Folge stelle sich die Frage, wie ein Gewinn überhaupt aufgeteilt werden könne, wenn Verkäufe erst merklich später - ein halbes bis dreiviertel Jahr später - stattfinden. Grundsätzlich würden strenge Maßstäbe für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, aber auch für Rechtsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern gelten. Diese müssten klar nach außen zum Ausdruck kommen und einem Fremdvergleich standhalten - insbesondere behauptete Rechtsbeziehungen zwischen einer natürlichen Person und einer Gesellschaft, wenn diese natürliche Person überdies noch Alleingesellschafter sei. Zu den Grundstücksgeschäften: Nach der Judikatur des VwGH werde die Veräußerung von Grundstücken dann zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn diese auf eine planmäßige Art und Weise erfolge, wofür es im Beschwerdefall eindeutige Nachweise gebe.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100257/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100257.2023
Stammnummer
142784
Gültig
06.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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