Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1668-W/04
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer nicht versäumten Frist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1668-W/04vom 23.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des KM, vertreten durch JG, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 8. April 2004
betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO
und Zurückweisung einer Berufung gemäß
§ 273 BAO
entschieden:
Den Berufungen wird nicht Folge
gegeben.
Der Bescheid betreffend
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird insoweit abgeändert, als der
Antrag vom 15. Dezember 2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zurückgewiesen wird.
Der Bescheid betreffend
Zurückweisung der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom
5. August 2002 wird insoweit abgeändert, als die Berufung als
unzulässig zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2003 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) hinsichtlich des Haftungsbescheides vom
5. August 2003 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Bw. werde von der D-KEG, welche auch über eine
entsprechende Zustellvollmacht verfüge, seit Jahren vertreten. Der Bw. habe
wohl annehmen können, dass Schriftstücke des Finanzamtes dem
Zustellungsbevollmächtigten zugesandt würden. Der Bw. habe dem
Finanzamt bereits vor Monaten mitgeteilt, dass er in der Slowakei verheiratet
sei und auch dort über einen Wohnsitz verfüge. Auch unter
Berücksichtigung dieses Umstandes wäre es angebracht gewesen,
Schriftstücke seinem Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dass ein
Haftungsbescheid gegen den Bw. ergangen sei, habe der Bw. auf Grund eines
Anrufes beim Finanzamt am 29. September 2003 erfahren. Nach einem
Telefongespräch mit dem Finanzamt sei dem Bw. der Haftungsbescheid zugefaxt
worden. Wie aus den Ausführungen ersichtlich sei, treffe den Bw. an der
Fristversäumnis kein Verschulden, sodass die Voraussetzungen für eine
Wiedereinsetzung gegeben seien. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag sei im
Rahmen der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gestellt worden.
Gegen den Haftungsbescheid vom 4. Juni 2003
(gemeint wohl: 5. August 2002) erhebe der Bw. somit innerhalb offener
Frist Berufung. Das Rechtsmittel richte sich gegen die Haftungsinanspruchnahme
für Schulden der GS in Höhe von € 22.606,91. Es werde die
ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.
Es sei richtig, dass der Bw. in der Zeit von
28. Dezember 1992 bis 10. Juli 1998
Geschäftsführer der GS gewesen sei. Der Rückstand stamme aus dem
Ergebnis von steuerlichen Betriebsprüfungen. Zum Zeitpunkt der
Abgabenfestsetzung sei der Betrieb eingestellt gewesen und es seien dem
Geschäftsführer keinerlei Mittel zur Abstattung des Rückstandes
zur Verfügung gestanden. Die Nachzahlung beruhe im Wesentlichen darauf,
dass die Automatenumsätze mit dem Faktor 1,6 versehen worden seien, wobei
die EU-Richtlinien die Einhebung der Steuer auf Faktor-Umsätze als
rechtswidrig erkklärt habe. Bei den Faktor-Umsätzen handle es sich um
Beträge, die fiktiv der Umsatzsteuer zu unterziehen seien, obwohl ihnen
keine konkreten Einnahmen zugrundelägen. Eine Haftungsinanspruchnahme nach
den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung komme dann in Betracht, wenn der Bw.
Mittel nicht gleichmäßig zur Zahlung von Gesellschaftschulden
verwendet habe. Wie bereits dargelegt worden sei, seien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung keinerlei Mittel zugeflossen, weswegen aus dem
Titel der ungleichmäßigen Verwendung von Einnahmen eine
Haftungsinanspruchnahme nicht sachgemäß erscheine.
Mit Bescheid vom 8. April 2004 wies das Finanzamt
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und die Berufung gegen
den Haftungsbescheid vom 5. August 2002 als verspätet
zurück.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass dieser Bescheid zur Gänze angefochten werde.
Es werde beantragt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO stattzugeben, die Berufung als im Rahmen der
Rechtsmittelfrist eingebracht zu behandeln und letztendlich derselben Folge zu
geben.
Im Wiedereinsetzungsantrag sei auf die Vertretungsvollmacht
der D-KEG und auf seinen damaligen Wohnsitz in der Slowakei verwiesen worden.
Der Bw. werde beim Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk steuerlich
veranlagt. Dort werde er von der genannten KEG als
Zustellungsbevollmächtigten vertreten. Die D-KEG sei auch beauftragt
worden, dem Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk den Umstand seines
Wohnsitzes in der Slowakei mitzuteilen. Es sei davon auszugehen, dass dies
auftragsgemäß erfolgt sei.
Der Bw. habe sohin zum Zeitpunkt der Zustellung des
Haftungsbescheides über einen wirksam bestellten
Zustellungsbevollmächtigten verfügt. An diesen wäre der
Haftungsbescheid auch tatsächlich zuzustellen gewesen, dies insbesondere
deshalb, da die Zustellung an den Bw. selbst offensichtlich nicht möglich
gewesen sei. Grundsätzlich sei zwar richtig, dass trotz Bekanntgabe eines
Zustellungsbevollmächtigten die Zustellung an den Bw. zulässig gewesen
sei, jedoch habe der Bw. hievon nicht ausgehen müssen. Vielmehr habe er
sich darauf verlassen können, dass das Finanzamt die
Zustellungsbevollmächtigung zur Kenntnis nehme und berücksichtige.
Dass dies nicht erfolgt sei, stelle für den Bw. ein unvorhergesehenes und
unabwendbares Ereignis dar, das nicht über einen minderen Grad des
Versehens hinausgehe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wäre daher zu bewilligen gewesen, was unter einem nochmals beantragt werde.
Für den Fall der Stattgebung seines Rechtsmittels und Entscheidung
über die Berufung beantrage der Bw. weiters die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung unter Ladung des Bw. zu Handen seines nunmehr
bevollmächtigten Vertreters.
Ergänzend werde ausgeführt, dass sich der Bw. zum
Zeitpunkt der Zustellung des Haftungsbescheides, dies sei am
26. August 2002 gewesen, nicht an der Abgabestelle aufgehalten habe.
Zu diesem Zeitpunkt, erhebliche Zeit davor und auch danach habe er sich in der
Slowakei bei seiner Ehegattin befunden. Diesbezüglich werde auf die
Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag verwiesen. Die Zustellung an eine
ortsabwesende Person sei unzulässig, wenn diese keine Möglichkeit
gehabt habe, von derselben bzw. der Hinterlegung des zuzustellenden
Schriftstückes Kenntnis zu erlangen. Dieser Fall liege vor und beantrage
der Bw. zum Beweis dafür seine Einvernahme sowie die Einvernahme seiner
Ehefrau. Da der Haftungsbescheid vom 5. August 2002 nie wirksam
zugestellt worden sei, beantrage der Bw. hilfsweise die neuerliche Zustellung
desselben zu seinen Handen.
Auf Vorhalt vom 15. Juni 2004 gab der Bw. mit
Eingabe vom 7. Juli 2004 bekannt, dass er sich im relevanten Zeitraum
bei seiner Ehegattin SM, aufgehalten habe. Dies könne durch Herrn WK,
WS131, bestätigt werden. Dieser habe es für den Bw. während der
Sommermonate übernommen, seinen Garten in der JM19 während seiner
Ortsabwesenheit zu betreuen. Der genannte Zeuge könne somit
bestätigen, dass sich der Bw. im August 2002 nicht im Inland aufgehalten
habe. Gemeldet sei der Bw. in K (aus Kostengründen) nicht gewesen. In
seinem Reisepass befänden sich keine den relevanten Zeitraum betreffende
Ein- bzw. Ausreisestempel. Falls erforderlich, könnten noch weitere
Personen in K namhaft gemacht werden, die die Richtigkeit der Angaben des Bw.
bestätigten. Selbstverständlich stehe auch der Bw. als Beweismittel
zur Verfügung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§
103 Abs. 1 zweiter Satz BAO können im Einhebungsverfahren ergehende
Erledigungen aus Gründen der Zeckmäßigkeit, insbesondere zur
Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer
Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar
zugestellt werden.
Gemäß
§
166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des
einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig
ist.
Gemäß
§
308 Abs.1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis
110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil
erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden
an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Gemäß
§ 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung
binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der
Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung
einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages
(§276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz
eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag
hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
26.5.1998, 97/14/0087) gilt die Bestimmung des § 103 Abs. 1
BAO auch für Haftungsbescheide. Somit war die Zustellung des
Haftungsbescheides trotz der vorgebrachten Zustellungsbevollmächtigung an
den Bw. zulässig, was von ihm grundsätzlich auch nicht bestritten
wurde, zumal das Finanzamt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 8.3.1994, 93/14/0174) das Vorliegen von
Zweckmäßigkeitsgründen schon im Hinblick auf die bei ihm
entstandenen Zweifel am Bestand oder am Umfang einer
Zustellungsbevollmächtigung als gegeben ansehen durfte.
Nach dem Vorbringen des Bw. habe er sich zum Zeitpunkt der
Zustellung des Haftungsbescheides (23. August 2002) nicht an der
Abgabestelle aufgehalten, sondern sich zu diesem Zeitpunkt, erhebliche Zeit
davor und auch danach bei seiner Ehegattin in der Slowakei befunden. Dieses
Vorbringen wird durch die Aussage des Zeugen WK vom 5. Oktober 2004
insofern bestätigt, als der Bw. seit ca. 4 Jahren hauptsächlich mit
seiner Gattin in K lebe. Auch anlässlich einer Amtshandlung am
24. Juni 2004 in der JM19 wurde lediglich eine Bekannte des Bw.
angetroffen, die laut ihrer Aussage nur fallweise die notwendigen Besorgungen im
Haus erledige, weil der Bw. sich oft im Ausland aufhalte. Weiters wurde ein am
18. März 2002 hinterlegter Vorhalt des Finanzamtes ebenfalls
nicht behoben. Mangels entgegenstehender Feststellungen kann somit dem
Vorbringen des Bw. hinsichtlich seiner Ortsabwesenheit, welches infolge des
Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel selbst ein Beweismittel
darstellt, nicht entgegengetreten werden, zumal auch noch die Vernehmung der
Gattin des Bw. als Zeugin beantragt wurde und sich auch aus der Aussage des
Postzustellers keineswegs ein regelmäßiger Aufenthalt des Bw. an der
Abgabestelle ergibt. Dies schon deshalb, weil der Zusteller laut seiner Aussage
vom 12. Juli 2004 lediglich vom 1. August bis
30. September 2002 für die Abgabestelle des Bw. zuständig
gewesen sei, und zudem die an den Bw. zuzustellende Post nie persönlich
übernommen worden sei, obwohl im Wohnhaus selbst augenscheinlich fallweise
jemand anwesend habe sein müssen, da die Haustüre offen gestanden sei
und Fahrzeuge abgestellt gewesen seien. Hinzu kommt, dass auch die Wahrnehmungen
des Zustellers hinsichtlich der regelmäßigen Abholung der
Rückscheinbriefe (schon mangels Zuständigkeit des Zustellers
dafür) nicht nachvollziehbar sind.
Da der Bw. somit wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, gilt die am 23. August 2002
hinterlegte Sendung gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustG
nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist (26. August 2002) als
zugestellt. Mangels Feststellung der Rückkehr an die Abgabestelle noch
innerhalb der Abholfrist ist auch nicht davon auszugehen, dass die Hinterlegung
am Tag nach der Rückkehr wirksam wurde, sodass der Haftungsbescheid vom
5. August 2002 mangels Zustellung einen rechtlich nicht existent
gewordenen Bescheid darstellt. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes waren somit die Berufung (VwGH 29.5.1995, 93/17/0318)
und der Wiedereinsetzungsantrag (VwGH 19.2.1998, 96/16/0072)
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1668-W/04
- Stammnummer
- 14270
- Gültig
- 23.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF