Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1818-W/04
Einer Säumigkeit zu einer Berufung kann nicht mit Devolutionsantrag begegnet werden, sondern mit Säumnisbeschwerde
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1818-W/04vom 22.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht die des § 311 BAO.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag vom
10. November 2004 der EK, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
21. April 2004 betreffend die Berufung vom 26. April 2004 gegen
den Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 21. April 2004
entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291 BAO
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Begründung
Mit Datum 21. April 2004 erlässt das
Finanzamt den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2003. Am
28. April 2004 merkt das Finanzamt die dagegen erhobene Berufung vom
26. April 2004 an.
Mit als Devolutionsantrag bezeichnetem Schriftsatz vom
10. November 2004 stellt die Partei wegen Säumnis zur Berufung an
den unabhängigen Finanzsenat den Antrag auf Entscheidung über ihre
Berufung.
Am 17. Februar 2005 bestätigt der
zuständige Teamleiter KP, dass die Berufung angemerkt, aber bis dato nicht
erledigt worden sei.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 260 BAO idF AbgRmRefG,
BGBl. I 2002/97, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen
von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem
unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf
"Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter
Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für
Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur
Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des
§ 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl Stoll, BAO,
Kommentar, 3013, VwGH vom 13. Oktober 1993, 91/13/0058; vom 29.5.1996,
92/13/0301).
Wien, am 22.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1818-W/04
- Stammnummer
- 14250
- Gültig
- 22.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF