Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0074-L/02
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ohne Nennung eines Wiederaufnahmegrundes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0074-L/02vom 18.02.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
übergeben bzw. übernommen. Die verkaufende Partei trägt keinerlei
Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit oder einem bestimmten Zustand der
Parzellen, .....".
Bauvertrag mit der Firma G.
Der im Bauvertrag verwendete Vertragstext "der Auftraggeber
erteilt dem Auftragnehmer den unwiderruflichen Auftrag, auf dem durch den
Auftragnehmer mit gleichzeitig abzuschließendem Kaufvertrag erworbenen
Grundstück ...." hätte nicht den dokumentierten Tatsachen entsprochen.
Dieser auf das Grundstück bezogene Vertragstext wäre aber für die
Ehegatten H. unmaßgeblich, da der Grundstückskauf mit dem
Grundstücksveräußerer H.P. bereits vor 3 Monaten vollzogen
gewesen wäre und sie zum Zeitpunkt der Bauvertragsunterzeichnung als
Grundstückseigentümer im Grundbuch - ohne irgendwelche
Einschränkungen - eingetragen gewesen wären.
Als Beweis dafür diene der mit H.P. abgeschlossene
Grundstückskaufvertrag, das Datum dieses Vertrages
(16. März 1992) und das Datum des erst 3 Monate später
abgeschlossenen Bauvertrages (10. Juni 1992), sowie auch die
Bestätigung von Baumeister Felix Gr.. Maßgeblicher Inhalt dieses
Bauvertrages wären für die Ehegatten H. die zu erbringenden Leistungen
in Bezug auf die Errichtung des Gebäudes gewesen. Bauverträge
(Leistungen zu einem Gesamtpreis) würden in der heutigen Zeit sehr
häufig geschlossen werden. Fixpreise würden regelmäßig in
Bauverträge aufgenommen werden und würden nach der Argumentation der
Abgabenbehörde erster Instanz viele "Bauherren" in Frage
stellen.
Bauherreneigenschaft
Die bereits bestehende Baubewilligung, die nicht vom
Grundstücksveräußerer angesucht und nicht diesem bewilligt
worden sei, sei erst durch Unterzeichnung eines eigenen Bauvertrages in Anspruch
genommen worden. In dieser Baubewilligung wäre verpflichtend
angeführt, dass bei Inanspruchnahme dieser Baubewilligung der
Bauführer vor Beginn der Baubehörde anzuzeigen sei. Außerdem
müsse der Baubehörde der "Bauwerber" gemeldet werden, damit dieser die
"Bauherreneigenschaft" gegenüber den Behörden und Institutionen
wahrnehmen könne. Dies würden die Ansuchen beim Land
Oberösterreich, bei der Bausparkasse, beim Bezirksrauchfangkehrermeister,
bei der OKA, der SBL, sowie die Ansuchen bei der Baubehörde für die
Kanalanlage und Benützungsbewilligung (Kolaudierung), auf denen die
Ehegatten H. als Bauherren (Bauwerber) angeführt seien,
beweisen.
Natürlich würden die Ehegatten H. den
bauausführenden Unternehmen unmittelbar berechtigt sein. Der Bauvertrag sei
mit der Firma G. abgeschlossen worden, die den Bau selbst ausgeführt habe.
Die aus dieser Berechtigung resultierenden Rechte hätten sie auch
wahrgenommen.
Mit den vorangeführten Punkten sei eindeutig gegeben,
dass die uneingeschränkte Entscheidung, ob gebaut werde oder nicht, einzig
oder allein von den Ehegatten H. zu entscheiden gewesen wäre; dass sie auf
die bauliche Gestaltung des errichteten Gebäudes maßgeblich Einfluss
nehmen hätten können; dass sie das Baurisiko sowie das finanzielle
Risiko voll zu tragen gehabt hätten und somit die "Bauherreneigenschaft"
eindeutig bei ihnen gelegen sei.
Weiters würden sie noch feststellen wollen, dass erst
durch die Unterzeichnung eines Bauvertrages ihrerseits - nicht schon durch
Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages - die Baubewilligung (die
nicht dem Grundstücksveräußerer erteilt worden wäre) in
Anspruch genommen worden sei und der Baumeister beauftragt worden sei, ein
Gebäude in ihrem Sinne zu errichten.
Es könne doch nicht nur aus der Absicht heraus, ein
Reihenhaus errichten zu wollen, die erhöhte Grunderwerbsteuer geltend
gemacht werden. Damit würde ja jeder "Häuslbauer", der ein
Grundstück erwerbe, darauf ein z.B. Fertighaus errichte, gefährdet,
die erhöhte Grunderwerbsteuer vorgeschrieben zu bekommen
(Grundstückspreis plus Fixpreis Fertighaus ergebe
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage).
Die in der Berufungsvorentscheidung angeführte
Judikatur lege klar, dass vor allem der Erwerb ideeller Grundstücksanteile
im Verhältnis der beiden Vertragsparteien gegen die Annahme der
Bauherreneigenschaft des Erwerbes sprechen würde. Davon könne im
gegenständlichen Fall, wie Vertrags- und Grundbuchsstand ergeben
hätten, jedoch keine Rede sein.
Verfehlt sei es, die "Bauherreneigenschaft" unter Anderem
von der Frage der so genannten "Fixpreisvereinbarung" abhängig zu machen.
Derartige Vereinbarungen würden regelmäßig in Bauverträge
aufgenommen werden, unbeschadet der sonstigen rechtlichen Konstellationen
zwischen Bauherren und Bauausführer. Es bleibe unerfindlich, weshalb ein
aus einer Fixpreisvereinbarung Berechtigter die Vertragsherrschaft abgeben
hätte sollen. Es stimme schon, dass die Ehegatten H. sich im ersten
Gespräch mit der Firma G. über das Projekt und die Abwicklung
desselben (Grundkauf, Hausbau) interessiert hätten. Tatsache sei aber, dass
sie zum Zeitpunkt der ersten Gespräche noch nicht in der Lage gewesen
wären abzuschätzen, wann die finanziellen Mittel für die
Errichtung eines Gebäudes zur Verfügung stehen würden und dann
mit dem Bau begonnen werden könne. Aus diesem Grunde sei zwar über
Vermittlung von Felix Gr. das Grundstück von H.P. erworben worden,
gleichzeitig aber vereinbart worden, dass damit keinerlei Verpflichtungen
gegenüber Felix Gr. erwachsen würden. Dies sei auch im
Grundstückskaufvertrag festgehalten worden und mit Erklärung des Felix
Gr. vom 14. Dezember 1995 nochmals bestätigt worden.
Nach Vorliegen eines entsprechenden Finanzierungsplanes und
der Zusage der Förderung durch das Land Oberösterreich sei die
Errichtung des Rohbaues an die Firma G. 3 Monate nach dem Grundkauf in
Auftrag gegeben worden. Dies hätte die Ursache darin gehabt, dass die
Planungen bereits von dieser Firma durchgeführt worden wären und somit
eine Kostenersparnis gegeben gewesen wäre. Prinzipiell hätte der
Auftrag auch an eine andere Firma erteilt werden können und hätte auch
die bauliche Gestaltung des Gebäudes umgeändert werden können.
Dies hätte aber zu diesem Zeitpunkt aus ökonomischen
(zusätzlichen Kosten) und zeitlichen (neuerliche Ansuchen,
Behördengänge, etc.) Überlegungen nicht zur Diskussion
gestanden.
Die Folgerung der Behörde, es würde sich in
diesem Falle eine unlösbare Verbindung zwischen Bauvertrag einerseits und
Grundstückskaufvertrag andererseits ergeben haben, könne nicht
nachvollzogen werden, würde sie sich doch im Wesentlichen auf das Argument
stützen, es sei bei Nachbargrundstücken ebenso der Fall gewesen. Die
notwendige Einbindung in ein im Wesentlichen vorgegebenes Baukonzept sei nicht
von der Firma G. sondern von der Baubehörde - und dann auch nur im
Rahmen des Verbauungsplanes und der behördlichen Auflagen - die
für alle "Häuslbauer" in der Gemeinde gleich seien -
verlangt.
Ob es sich tatsächlich um eine unlösbare
Verbindung zwischen den beiden Verträgen oder um zwei eigenständige
Verträge gehandelt habe, müsse noch von einem anderen Standpunkt
untersucht werden:
Hätten sie tatsächlich die beiden Verträge
in unlösbarer Verbindung abschließen können und wollen -
das zum damaligen Zeitpunkt aus finanziellen Gründen nicht möglich
gewesen wäre, so würden - wie nachfolgendes Beispiel aufzeige
- aus den beiden Verträgen einerseits die Gesamtkosten für die
Ehegatten H. um rund 68.000,00 S geringer und die Steuereinnahmen für
den österreichischen Staat um rund 75.000,00 S geringer gewesen sein,
da der Umsatz aus der Rechnung der Firma G. gemäß
§ 6 Abs. 8 lit. h
UStG 1972 (unter gleichzeitigem Vorsteuerabzugsverbot gemäß
§ 12 Abs. 3 Punkt 2 UStG 1972) dann von der
Umsatzsteuer befreit gewesen sein würde (siehe aber im Gegensatz
beiliegende Rechnung).
Schon allein aus diesem Grunde würden sie kein
Interesse daran gehabt haben, den Grundstückskaufvertrag und den Bauvertrag
als jeweils eigenständigen Vertrag (unabhängig von einander) zu
verhandeln und zu unterzeichnen. Ganz im Gegenteil würden sie, falls eine
solche Verbindung möglich gewesen sein würde, darauf bestanden haben,
dass diese auch in den entsprechenden steuerlichen Berechnungen Niederschlag zu
finden hätte. Sie würden sich daraus einen Kostenvorteil
erwirtschaftet haben, ohne dass die Firma G. dadurch einen Kostennachteil zu
erleiden gehabt hätte. Aus den vorerwähnten finanziellen Gründen
wäre es aber nicht möglich gewesen, die Verträge so zu
gestalten.
Es könne nicht den Grundsätzen logischer
Denkweise entsprechen, dass ein Steuerpflichtiger durch willkürliche
Vertragsgestaltung so handle, dass er einen Steuernachteil von 75.000,00 S
in Kauf nehme.
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Variante 1
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Aufwand H.
|
davon
Steuer
|
Grundkauf von H.
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235.950,00
|
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GrESt
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8.258,25
|
8.258,25
|
Rechnung Gr.
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|
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Netto
|
1.016.666,67
|
|
MwSt
|
203.333,33
|
203.333,33
|
Gesamt
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1.464.208,25
|
211.591,58
|
Variante 2
|
Grundkauf Gr.
|
Rechnung Gr.
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|
|
Grund
|
235.950,00
|
|
|
|
GrESt
|
8.258,25
|
|
|
8.258,25
|
Gebühren
etc.
|
7.078,50
|
251.286,75
|
|
|
Rohbau
|
|
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Material
|
406.666,67
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|
VSt
|
81.333,33
|
|
|
81.333,33
|
Lohn
|
610.000,00
|
1.098.000,00
|
1.349.286,75
|
|
GrESt
|
|
|
47.225,04
|
47.225,04
|
Gesamt
|
|
|
1.396.511,79
|
136.816,62
|
Differenz
|
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-67.696,46
|
-74.774,96
Bei einer für die Ehegatten H. negativen
Berufungsentscheidung werde der gesamte Bruttobetrag der Rechnung von der Firma
G. mit 3,5 % Grunderwerbsteuer besteuert. Dadurch werde auch das
Reihenhaus, dass dann nach Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz auf
dem Grundstück zu errichten gewesen wäre, zur
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage herangezogen und somit zum
Grundstücksanteil.
Da die Umsätze von Grundstücken und
Grundstücksanteilen iSd § 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1955 (siehe UStG 1972, § 6
Abs. 9 lit. a) steuerfrei seien, werde es von Seiten der Ehegatten H.
das Bemühen sein, die dann zu Unrecht verrechnete Mehrwertsteuer in der
Höhe von 203.333,33 S vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern gemäß
§ 16 Abs. 1 und 2 UStG 1972
zurückzufordern.
In diesem Zusammenhang würden sie noch zu denken
geben, dass der Gesamtrechnungsbetrag von 1,220.000,00 S den Betrag von
203.333,33 S an Umsatzsteuer enthalte. Durch eine Besteuerung des
Gesamtrechnungsbetrages mit der Grunderwerbsteuer von 3,5 % werde
natürlich auch die ihnen verrechnete, von ihnen bezahlte und von der Firma
G. an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer in der Höhe von
203.333,33 S besteuert. Ihrer Meinung dürfe bei einer Nachversteuerung
mit Grunderwerbsteuer nur der in der Rechnung als Fixpreis (Nettopreis)
ausgewiesene Betrag, das seien 1,016.666,67 S als
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage herangezogen werden, da sonst eine
Besteuerung der Steuer mit der gleichen Steuerart (vgl. Doralt/Ruppe,
Steuerrecht IV, Seite 333) gegeben sei. Es würde also von Seiten
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu überlegen sein, wie diese
Problemstellung zu handhaben sein werde.
Es würde noch auf die frühere Rechtsprechung der
Finanzlandesdirektion in einem anderen "Reihenhausfall" verwiesen werden, bei
dem die Berufung für die Berufungswerber positiv entschieden worden
sei.
Obwohl in dem damaligen Grundstückskaufvertrag vom
23. Juni 1987 die zusätzliche Regelung enthalten gewesen
wäre, wonach das erworbene Grundstück "Teil einer Reihenhausanlage"
gewesen wäre, sodass "auf den Baugrundstücken im Auftrag der einzelnen
Käufer von der Firma XX je ein Reihenhaus errichtet werde", könne
weder eine Bindung des Erwerbes an die Gesellschaft abgeleitet werden, weil
diese nicht Vertragspartner gewesen wäre, noch würde sich eine
Rechtsgrundlage finden, die auf den Erwerb eines Grundstückes mit darauf zu
errichtendem Rohbau schließen ließe, weil Vertragsgegenstand nur der
Erwerb von Grundstücken bzw. Grundstücksanteilen gewesen wäre.
Erst durch einen zusätzlichen Bauvertrag hätte das Reihenhaus
errichtet werden können (teilweiser Auszug aus einer Berufungsentscheidung
der FLD OÖ. von einem von den Ehegatten H. kontaktierten Rechtsanwalt
aufgefunden).
Da der endgültige Berufungsentscheid der Beurteilung
der Behörde vorbehalten sei, würde um sorgfältige
Überprüfung des vorliegenden Sachverhaltes mit den neu eingereichten
Unterlagen gebeten werden.
Beigelegt wurde die Kopie einer Rechnung der Firma G. an
die Ehegatten H. vom 3. September 1993. Als Leistung wird die
Errichtung eines Reihenhauses auf Grundstück Nr. 162/10 der
KG Ma. laut Bauvertrag vom 10. Juni 1992 im
Ausführungszeitraum Juli 1992 bis August 1993 (Bauabnahme vom
2. September 1993) genannt. Es würde sich um einen Fixpreis in
Höhe von 1,016.666,67 S handeln, samt den 20 % Umsatzsteuer in
Höhe von 203.333,33 S würde sich insgesamt ein Betrag von
1,220.000,00 S ergeben.
Weiters wurde eingereicht ein Grundbuchsauszug vom
20. Mai 1992.
Beigelegt wurde auch eine Bestätigung des
Marktgemeindeamtes Ma. vom 21. Oktober 1996: Es werde
bestätigt, dass für die Käufer des Grundstückes
Nr. 162/10 KG Ma. zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Grundstückkaufvertrages vom 16. März 1992 keine
Verpflichtung zum Bau eines Gebäudes auf dem erworbenen Grundstück
gegeben gewesen wäre.
Die zu diesem Zeitpunkt für dieses Grundstück
bestehende Baubewilligung hätte nur das Recht, aber keine Verpflichtung,
das genehmigte Gebäude zu bauen ergeben und wäre Risiko und Nutzung
des Ansuchenden gewesen.
Die bauliche Gestaltung, das Aussehen oder die Konstruktion
eines neu zu errichtenden (neu geplanten und zu bewilligenden) Gebäudes auf
diesem Grundstück wäre im Rahmen der Baubewilligung möglich
gewesen.
Der Grundeigentümer hätte einen Baumeister oder
einen konzessionierten Baubetrieb mit der Bauausführung beauftragen
können.
Am 21. November 1996 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Am 24. Jänner 2005 wurde durch den Senat ein
Auskunftsersuchen an das Amt der OÖ.Landesregierung, Abteilung für
Wohnbauförderung, versendet: Wann sei von Bw. und A.H. das Ansuchen
um Förderung nach dem OÖ.Wohnbauförderungsgesetz 1990 zur
Errichtung eines Eigenheimes eingebracht worden? Welche Unterlagen seien dazu
vonnöten gewesen? Wenn möglich sei der Antrag samt den
dazugehörigen Beilagen in Kopie einzureichen. Wann sei der Antrag auf
Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn eingebracht worden und welche Unterlagen
hätten hierzu eingereicht werden müssen? Auch
diesbezüglich seien der eingereichte Antrag sowie die diesbezüglichen
Beilagen in Kopie einzureichen.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2005 wurde wie
folgt geantwortet: Herr und Frau H. hätten am 26. Mai 1992 das
Ansuchen um Förderung zur Errichtung eines Eigenheimes nach dem OÖ.WFG
1990 eingebracht. Zur Antragstellung seien folgende Unterlagen erforderlich
gewesen:
|
-
|
rechtskräftiger
Baubewilligungsbescheid
|
-
|
baubehördlich
genehmigter Bauplan
|
-
|
Grundbuchsauszug
|
-
|
Baubeschreibung
|
-
|
Staatsbürgerschaftsnachweise
|
-
|
Einkommensnachweise
(Jahreslohnzettel) für das vorangegangene Kalenderjahr aller im gemeinsamen
Haushalt wohnenden Personen
|
-
|
Finanzierungsnachweise
Für den vorzeitigen Baubeginn hätte nicht
gesondert angesucht werden müssen und es wären auch keine weiteren
Unterlagen nötig gewesen.
Am 26. Jänner 2005 wurde durch den Senat ein
Auskunftsersuchen an Herrn Felix Gr. zu Handen G. im Hinblick auf die von diesem
errichtete Reihenhausanlage "Exklusiv Wohnanlage Süd"
versendet:
|
1.
|
Werbematerial und
Projektunterlagen würden einzureichen sein - soweit noch
vorhanden.
|
2.
|
Die in der Niederschrift
vom 2. August 1993 erwähnte Verkaufsermächtigung durch Herrn H.P.
würde einzureichen sein. Weiters sämtliche mit diesem abgeschlossene
Vereinbarungen und Verträge. Würden diese mündlich gewesen sein,
würde eine kurze Zusammenfassung deren Inhalts einzureichen
sein.
|
3.
|
Wie sei die Aussage in
obiger Niederschrift zu verstehen, dass Felix Großschartner im Falle eines
Verkaufes des reinen Grund und Bodens an einen Interessenten seine Kosten
gegenüber Herrn Petz-Bachmair geltend zu machen gehabt haben würde?
Auf welche vertragliche Basis würde sich dieser Anspruch gegründet
haben? Die diesbezüglichen Vereinbarungen würden einzureichen
sein.
|
4.
|
Welche Angebote seien
von Felix Gr. den Ehegatten H. unterbreitet worden? Wie sei das Projekt konkret
beworben worden?
Mit Schreiben vom 9. Februar 2005 wurde wie
folgt geantwortet:
|
1.
|
Es hätte in den
80er Jahren eine Projektunterlage gegeben, diese sei jedoch jetzt nach so vielen
Jahren nicht mehr vorhanden.
|
2.
|
Zunächst würde
Felix Gr. festhalten wollen, dass er nicht davon ausgehe, dass er von Herrn H.P.
eine "Verkaufsermächtigung" erhalten habe, die den Tatbestand
gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 erfülle. Die
wortwörtliche Formulierung in der Niederschrift vom 2. August 1993,
insbesondere die Verwendung des Ausdruckes "Verkaufsermächtigung" sei durch
D. erfolgt. Dies nach seinen Erzählungen, wobei Felix Gr. diesen Ausdruck
nicht verwendet hätte.
Es
hätte gegeben und gebe mit dem Grundeigentümer keine
schríftlichen Vereinbarungen. Er hätte damals bei Herrn H.P.
lediglich angefragt, ob er bereit sein würde, sein Grundstück zu
parzellieren, um dieses in der Folge mit Reihenhäusern bebauen zu
können. Da er sich durch den Verkauf von kleineren Einheiten einen
höheren Verkaufserlös erwartet hätte als bei Verkauf der
großen Parzelle 162/7, wäre er mit seinem Vorschlag einverstanden
gewesen. Er hätte für sein Unternehmen das Interesse gehabt, mehrere
Reihenhäuser zu errichten. Deshalb würde Herr H.P. mit seinem
Vorschlag einverstanden gewesen sein, dass er ein entsprechendes Projekt
erarbeite. In der Folge hätte Herr H.P. zu hohe Preisvorstellungen für
seinen Grund gehabt, weshalb es Felix Gr. anfangs nicht möglich gewesen
sein würde, einen wirklichen Kaufinteressenten für das
Reihenhausprojekt zu finden. Erst in der Folge wäre Herr H.P. bereit
gewesen, keinen überhöhten Preis für den Grund zu verlangen,
weshalb Felix Gr. Kaufinteressenten (allerdings nur sehr schwer) gefunden
hätte.
Den Grundpreis
hätte immer Herr H.P. bestimmt, weshalb auch er mit den Käufern die
Kaufverträge abgeschlossen hätte. Felix Gr. hätte weder die
Möglichkeit gehabt, eine Parzelle des Herrn H.P. zu veräußern,
noch hätte er diesen zwingen können, einen Vertrag mit einem von ihm
vorgeschlagenen Reihenhausinteressenten
abzuschließen.
Es
wäre auch Herrn H.P. stets möglich gewesen, Parzellen an einen eigenen
Interessenten zu veräußern, das würde auch er nicht verhindern
haben können. Es wäre auch zwischen ihnen nicht vereinbart gewesen,
dass er nur an die von ihm vermittelten Kaufinteressenten verkaufen dürfe.
(Er hätte allerdings darauf vertraut, dass Herr H.P. ein eher "bequemer"
Mensch sei und daher angenommen, dass er selbst keine Verkaufsaktivitäten
unternehme, sondern sich diese von ihm präsentieren
lasse!)
Sein ursprüngliches
Interesse sei gewesen, einen Kunden zu finden, der am Reihenhaus Interesse habe,
was natürlich nur dann gegeben sei, wenn dieser auch das entsprechende
Grundstück dazu erwerben könne. Dabei wäre er eben auf die
Mitwirkung des Herrn H.P. angewiesen gewesen. Hinsichtlich der konkreten
Vereinbarung mit den Ehegatten H. würde auf den Punkt 4. verwiesen
werden.
|
3.
|
Auch hinsichtlich dieser
Aussage sei darauf hinzuweisen, dass diese Formulierung von Herrn D. stammte. Im
Nachhinein hätte er sich über die entsprechende Frage des Herrn D.
weitere Gedanken gemacht und sei (nach der Einvernahme) zu dem Schluss gekommen,
dass er tatsächlich gegenüber Herrn H.P. keine Forderungen stellen
hätte können. Es würde diesbezüglich keine vertragliche
Basis gegeben haben, da wohl die Zusagen des Herrn H.P. wenig konkret gewesen
sein würden.
|
4.
|
Zu dem Zeitpunkt, als
die Ehegatten H. ein Interesse bekundet hätten, hätte er das Projekt
schon lange nicht mehr beworben gehabt. Soviel er sich noch erinnere,
hätten die Ehegatten H. durch andere Grundstückseigentümer
erfahren, dass es noch freie Parzellen geben würde. Er sei mit diesen erst
dann in näheren Kontakt getreten, als diese das Grundstück von Herrn
H.P. erworben gehabt hätten. Den Auftrag zur Hauserrichtung hätte sein
Unternehmen erhalten, da dies offensichtlich Bestbieter gewesen wäre. Es
wäre dies das Angebot an die Ehegatten H. gewesen, ein Reihenhaus nach
deren Vorstellungen und den gegebenen Verhältnissen zu
errichten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme
des Verfahrens
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit a und c BAO und in allen Fällen zulässig, in
denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Durch die Abgabenbehörde erster Instanz wurden in
ihrer Begründung des Wiederaufnahmebescheides weder die "neu
hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel", noch das "sonstige Ergebnis des
Verfahrens" genannt oder ausgeführt. Die Begründung
enthält lediglich den Hinweis, dass erst nachträglich hervorgekommen
sei, dass die Bauherreneigenschaft nicht gegeben sei. Das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft ist jedoch als rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zu
qualifizieren (VwGH 26.7.2000, 95/14/0094). Auf welchen "Tatsachen" diese
geänderte Beurteilung basiert, wurde nicht angeführt. Das
Fehlen der Anführung der Tatumstände, die erst im Zuge des
Ermittlungsverfahrens ans Licht gekommen sind bzw. der Beweismittel, die neu
hervorgekommen sind, behaftet den Wiederaufnahmebescheid mit Rechtswidrigkeit
(VwGH 30.9.1987, 87/13/0006; 21.6.1994, 91/14/0165).
Auch die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
- die wesentlich genauer auf den Sachverhalt eingehen -
vermögen den obigen Begründungsmangel nicht zu sanieren. Denn in der
Berufungsvorentscheidung darf nur eine solche Entscheidung getroffen werden, die
dem Gegenstand nach bereits mit dem angefochtenen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz zu behandeln war. Da folglich die
Abgabenbehörde erster Instanz nicht herangezogene Gründe für die
Verfahrenswiederaufnahme nicht nachträglich in der Berufungsvorentscheidung
einführen darf - was auch für das Berufungsverfahren der
Abgabenbehörde zweiter Instanz gilt - können solche
nachträglichen Gründe weder in der Berufungsvorentscheidung, noch in
der Berufungsentscheidung erstmals herangezogen werden VwGH 30.11.1999,
94/14/0124; 14.5.1991, 90/14/0262).
Der strittige Wiederaufnahmebescheid stützt sich daher
auf keinen Wiederaufnahmegrund, weshalb dieser aufzuheben war.
Grunderwerbsteuer
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides das Verfahren in
die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Mit
der Aufhebung des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Grunderwerbsteuer ist demnach der ergangenen
Grunderwerbsteuerbescheid gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden. Die Berufung gegen diesen
Grunderwerbsteuerbescheid war daher als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
Linz, am 18.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. a und c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0074-L/02
- Stammnummer
- 14200
- Gültig
- 18.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF