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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104426/2018

Vorsteuerabzugsberechtigung und fehlende Rechnungsmerkmale

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104426/2018vom 05.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In Tz 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 14.03.2018 wird ausgeführt, dass die Unternehmereigenschaft des Leistungserbringers an der UID-Nummer zu erkennen sei und wenn sich (nachträglich) herausstelle, dass der Leistende keine Unternehmereigenschaft besitze, so gehe der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers verloren weshalb Vorsteuerbeträge ab Begrenzung der UID-Nummer nicht anerkannt worden seien. Ähnlich argumentiert die Abgabenbehörde in den Beschwerdevorentscheidungen vom 23.07.2018, wenn sie darauf verweist, dass Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug neben der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers auch die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft des Erbringers der Lieferung oder sonstigen Leistung sei, die ebenfalls im Zeitpunkt der Leistung gegeben sein müsse und wenn sich herausstelle, dass der Leistende keine Unternehmereigenschaft besitze, und dies auch nachträglich, der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers verloren gehe. Die Unternehmereigenschaft des Leistenden muss objektiv nach den Kriterien des § 2 UStG gegeben sein (vgl Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 33). Gemäß § 2 Abs 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Der Anspruch auf Erteilung einer UID richtet sich nach Art 28 Binnen-marktregelung (BMR), demzufolge das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht […], eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen hat. Wenn die Abgabenbehörde davon ausgeht, dass mit Begrenzung der UID der Firma ***A*** deren Unternehmereigenschaft beendet wurde, wird darauf hingewiesen, dass die Zuteilung einer UID für die Unternehmereigenschaft ohne Relevanz ist: sie lässt schon deswegen keinen zwingenden Schluss auf die Unternehmereigenschaft oder den Umfang des Unternehmens zu, weil die Erteilung einer UID auch an juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft vorgesehen ist und umgekehrt bei Vorliegen der Voraussetzungen Unternehmereigenschaft auch dann besteht, wenn noch keine UID erteilt ist (vgl Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 19/2). Im Hinblick darauf, dass die Zuteilung einer UID für die Unternehmereigenschaft ohne Relevanz ist und somit durch die Begrenzung der UID die Unternehmereigenschaft nicht verloren geht, war die Firma ***A*** auch nach Begrenzung der UID Steuerpflichtige im Sinne des Art. 168 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG. Wenn die Abgabenbehörde in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2023 eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes ***D*** übermittelte, in der Prüfungsfeststellungen dargestellt wurden, wonach die Firma ***A*** ab dem Jahr 2015 in großem Ausmaß Rechnungen ausgestellt aber noch keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hätte und der Abgabepflichtige den ganzen September 2016 nicht erreichbar gewesen sei, weshalb die Gültigkeit der UID mit 01.10.2016 begrenzt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Eigenschaft einer Person als Unternehmer ("Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG") nicht davon abhängt, ob die Pflichten zur Abgabe einer Steuererklärung und zur Einrichtung der Mehrwertsteuer erfüllt werden (vgl EuGH 22.10.2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, Rn 39). Der Vorsteuerabzug der Bf kann demnach nicht bereits mit der Begründung versagt werden, dass die Firma ***A*** keine Steuerpflichtige gewesen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Mai 2018, Ra 2016/15/0068, unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 15. September 2016, C-516/14, Barlis 06, Rn 42 bis 44, zum Ausdruck gebracht hat, folgt aus dem Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmen formellen Anforderungen nicht genügt. Daher darf die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für das Vorsteuerabzugsrecht geltenden materiellen Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. (vgl VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0020; 19.05.2020, Ro 2019/13/0030; 27.01.2021, Ra 2020/13/0068). In diesem Zusammenhang übermittelte die steuerliche Vertretung der Bf im Rahmen des Vorlageantrages vom 14.08.2018 Belege (siehe Seite 6, Nr 1a bis Nr 3c) aus denen zum Beispiel hervorgeht, dass den in der Rechnung vom 06.10.2016, Rechnungsnummer 160087 (Nr 1c), fakturierten Gegenstände eine schriftliche Bestellung (Nr 1a) voraus ging, die Bestellung von der Firma ***A*** per E-Mail (Nr 1b) bestätigt wurde und die Lieferung der Bestellung durch die Spedition ***F*** durchgeführt und mittels Frachtbrief (Nr 1d) bestätigt wurde. Bezüglich der Rechnung vom 12.10.2016, Rechnungsnummer 160092 (Nr 2c), wurde die schriftliche Bestellung (Nr 2a) der Bf, die Bestätigung der Bestellung durch die ***A*** (Nr 2b) und der Frachtbrief der Firma ***G*** (Nr 2d) vorgelegt. Hinsichtlich der Rechnung vom 17.10.2016, Rechnungsnummer 160096 (Nr 3b), übermittelte die steuerliche Vertretung die per E-Mail erfolgte Bestätigung der Bestellung durch die Firma ***A*** (Nr 3a) und den Frachtbrief der Firma ***H*** (Nr 3c). Dass sämtliche Bestellungen per Banküberweisungen bezahlt wurden, geht aus einer Aufstellung im Arbeitsbogen der Außenprüfung ("Beilage 1 Umsatzermittlung") hervor. Aufgrund der zusätzlich zu den Rechnungen, beigebrachten Belege sowie der Tatsache, dass die Rechnungen mit Banküberweisungen bezahlt wurden, ist davon auszugehen, dass die in den Rechnungen fakturierten Gegenstände von der ***A*** tatsächlich geliefert wurden. Dadurch und in Verbindung mit dem Umstand, dass - wie oben ausgeführt - die Begrenzung der UID durch die Abgabenbehörde nicht den Verlust der Unternehmer-eigenschaft zur Folge hat, erfüllt die Firma ***A*** als Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG die in Art. 168 Buchstabe a der erwähnten Richtlinie aufgezählten materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug. Da im Hinblick auf die zusätzlich zu den Rechnungen, beigebrachten Belege kein Zweifel an der Erbringung von Lieferungen von einem Unternehmer an die Bf bestehen kann, und die Abgabenbehörde damit über sämtliche Angaben verfügt, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen für die Gewährung des Vorsteuerabzuges erfüllt sind, durfte der von der Bf im Zusammenhang mit den an sie erbrachten Lieferungen geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden. Der Gesamtbetrag der Vorsteuern für das Jahr 2016 ist somit in Höhe von 2.008.665,77 € zu berücksichtigen: | Gesamtbetrag der Vorsteuern laut Außenprüfung | 1.983.449,66 € | + Vorsteuerkürzung laut Außenprüfung | + 25.216,11 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern laut Bundesfinanzgericht | 2.008.665,77 € § 253 BAO idF BGBl I Nr. 14/2013 lautet: Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. An die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretende Bescheide sind vor allen […] Umsatzsteuerveranlagungsbescheide, die an die Stelle von Umsatzsteuer-festsetzungsbescheiden treten […] (vgl Ritz, BAO6, § 253 Tz 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bescheide betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume in vollem Umfang anfechtbar. Solche Bescheide haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung von diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheiden außer Kraft gesetzt werden. Durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides scheiden Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 16.12.2009, 2009/15/0149). Erfolgt die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides während eines gegen den Festsetzungsbescheid anhängigen Beschwerdeverfahrens, so tritt der Jahresbescheid im Sinne des § 253 BAO an die Stelle des Festsetzungsbescheides. Nach VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035, gilt die Abänderungssperre des § 300 BAO, wodurch eine gleichzeitige Zuständigkeit der Abgabenbehörde und des Verwaltungsgerichts vermieden werden soll, nicht für den Fall eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides und eines nachfolgenden Umsatzsteuerjahresbescheides. Da die Erlassung eines Umsatzsteuerjahres-bescheides eine andere Sache betreffe als jene eines Festsetzungsbescheides, auch wenn dessen Zeitraum im Zeitraum des Jahresbescheides beinhaltet sei, bestünden insoweit keine konkurrierenden Zuständigkeiten. Dieser Fall sei daher vom Regelungsziel des § 300 BAO nicht umfasst. Das Außer-Kraft-Setzen des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides durch die Erlassung des Jahresbescheides ist somit nicht als Aufhebung oder Abänderung im Sinne des § 300 Abs 1 BAO zu beurteilen. Das Finanzamt war im vorliegenden Fall infolge obiger rechtlicher Ausführungen befugt, trotz des gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 02/2017 vom 23.03.2018 anhängigen Beschwerdeverfahrens den Umsatzsteuerjahresbescheid 2017 vom 30.07.2018 zu erlassen. Die gesetzliche Bestimmung des § 253 BAO bewirkte, dass die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid auch als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet galt. Der Gesamtbetrag der Vorsteuern für das Jahr 2017 ist somit in Höhe von 1.889.645,42 € zu berücksichtigen: | Gesamtbetrag der Vorsteuern laut Umsatzsteuererklärung 2017 | 1.884.917,61 € | + Vorsteuerkürzung laut Außenprüfung | + 4.727,81 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern laut Bundesfinanzgericht | 1.889.645,42 € Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 2 Berechnungsblätter 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob die Bf von der Hinterziehung der Umsatzsteuer durch den an sie liefernden Unternehmer wusste oder wissen musste, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und freien Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt. Wien, am 5. September 2023

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Normen und Schlagworte

NachweisführungGesellschaftssitzmaterielle VoraussetzungenAnhaltspunkteUIDSorgfaltUnternehmereigenschaftVorsteuerabzugformelle Anforderungenwusste oder hätte wissen müssen

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104426/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104426.2018
Stammnummer
141949
Gültig
05.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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