Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0079-Z3K/04
Zinsenvorschreibung nach Rückforderung einer Ausfuhrerstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0079-Z3K/04vom 18.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Wilfried
Plattner, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, vom
18. August 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 13. Mai 2003, Zl. 9999/1997, betreffend
Ausfuhrerstattung entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bf. meldete am 2. Oktober 1996 insgesamt
dreißig Schlachtrinder des Produktcodes 0102 9061 9000 zur Ausfuhr an und
bekundete durch den Verfahrenscode 1000/9 in Datenfeld 37 der Ausfuhranmeldung
gleichzeitig seine Absicht, für diese Ausfuhrsendung die Zuerkennung einer
Ausfuhrerstattung zu beantragen. Der zum maßgeblichen Zeitpunkt gesondert
erforderliche nationale Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen (A1) wurde
beim Zollamt Salzburg/Erstattungen (kurz: ZASE) mit Datum vom 22. August
1997 in Evidenz genommen. Daraufhin gewährte die Zahlstelle mit Bescheid
vom 11. November 1997 nach § 2 Ausfuhrerstattungsgesetz
(AEG), BGBl. Nr. 660/1994, eine Ausfuhrerstattung in Höhe von
ATS 91.061,00 (entspricht EUR 6.617,66).
Mit Bescheid vom 14. März 1998 forderte das
ZASE von der gewährten Erstattung gemäß
§ 5 AEG
einen Betrag in Höhe von S 25.872,00 (entspricht EUR 1.880,19),
der sich aus Rückforderungsbetrag und Sanktion zusammensetzt, mit der
Begründung zurück, laut Prüfbericht einer durchgeführten
Betriebsprüfung/Zoll würde bei drei der exportierten Tiere der
Ursprung nicht den erstattungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die dagegen
eingebrachte Berufung vom 13. April 1998 wurde von der
Rechtsmittelbehörde erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung vom
30. April 1999 als unbegründet abgewiesen, worauf der Bf. mit
Schriftsatz vom 18. Juni 1999 als Rechtsbehelf der zweiten Stufe Beschwerde
erhob. Im Rahmen einer am 23. und 24. Oktober 2001 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung wurde das Beschwerdebegehren auf ein
bestimmtes Rind eingeschränkt.
Nach Entrichtung des bis dato offenen
Rückforderungsbetrages durch den Bf. im November 2002, setzte das Zollamt
Salzburg/Erstattungen dafür mit Bescheid vom 24. Januar 2003 Zinsen in
Höhe von EUR 394,89 fest. Die dagegen am 5. Februar 2003
eingebrachte Berufung wurde von der belangten Behörde mit
Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 13. Mai 2003 als unbegründet
abgewiesen und gleichzeitig der vorgeschriebene Betrag auf EUR 376,51
korrigiert.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die
verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 18. August 2003. Darin wird
die BVE ihrem gesamten Inhalt nach angefochten. Gestützt auf Artikel
11 Absatz 3 lit a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
(Anmerkung des Senates: "lit a)" existiert in der maßgeblichen Fassung,
nämlich der VO (EG) Nr. 2945/94 vom 02. Dezember 1994, nicht; gemeint
ist erster Spiegelstrich) wird die Anfechtung im Wesentlichen mit dem Argument
begründet, der Rückforderungsbetrag, der die Basis für die
angefochtene Zinsenvorschreibung bildet, wäre im mit 116 Fällen
verbundenen Berufungsverfahren durch Zurückbehalten eines Betrages von
über 220.000.- EUR seitens des Zollamtes Salzburg/Erstattungen besichert
gewesen und zudem habe der Berufungswerber eine Bankgarantie
hinterlegt.
Das durchgeführte Berufungsverfahren habe ergeben,
dass die Berufungen des Berufungswerbers - betreffend einen Großteil
der angefochtenen Bescheide - berechtigt waren, sodass es zwischenzeitlich
zur Auszahlung der zugrunde liegenden Erstattung kam. Insgesamt sei der
Gesamtanspruch des Berufungswerbers auf Leistung der Erstattung wesentlich
höher gewesen, als die laut Rückforderungsbescheid zu bezahlende
Summe.
Der Bf. vermeint weiters, eine Gegenüberstellung der
seiner Ansicht nach zu Unrecht zurückbehalten Erstattungsbeträge mit
der laut Rückforderungsbescheid zu Recht bestehenden
Rückforderungssumme würde einen Saldo zu seinen Gunsten ergeben. Da
von einer Wiedereinziehung der fälligen Beträge im Sinne des
Artikels 11 Absatz 3 lit a (VO 3665/87) auszugehen
sei, könne demnach die Verrechnung zuzüglich der Zinsen für die
Rückforderung nicht statthaft sein. Abschließend wird die ersatzlose
Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Mit Bescheid vom 26. November 2003 setzte der
Unabhängige Finanzsenat die Entscheidung über die Beschwerde
gemäß
§ 281 BAO bis zur Beendigung eines bestimmten, beim
Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens aus.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Einschränkung des
Beschwerdebegehrens und dem Ergehen der Berufungsentscheidung konnte sich die
Partei vor dem VwGH nur mehr hinsichtlich des offenen Beschwerdepunktes, dh
hinsichtlich des Rindes mit der Ohrmarkennummer X, beschwert erachten (Ritz,
BAO-Kommentar, Rz 3 zu § 280). Die in der Hauptsache ergangene
Berufungsvorentscheidung vom 30. April 1999 bildete somit die Grundlage
für die mit Bescheid vom 24. Januar 2003 erfolgte Zinsenvorschreibung
betreffend die Rinder mit den Ohrmarkennummern Y und Z. Beim Unabhängigen
Finanzsenat ist nunmehr die im Rahmen des Verfahrens zur Zinsenvorschreibung
ergangene Berufungsvorentscheidung des ZASE vom 13. Mai 2003
beschwerdeanhängig. Die mittlerweile ergangene Entscheidung im Verfahren
des VwGH, das Anlass zur Aussetzung der Entscheidung gab, brachte für die
verfahrensgegenständliche Rechtssache keine neuen
Erkenntnisse.
Gemeinschaftsrechtliche Basis für den Zinsenbescheid
sind die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl Nr. L 351 vom
14.12.1987, idF der VO (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 02. Dezember
1994, CELEX-Nr. 31987R3665 (Kurzbezeichnung: VO 3665/87), die folgenden
Wortlaut haben:
"(3)
Unbeschadet der Verpflichtung, gemäß Absatz 1 vierter Unterabsatz
einen negativen Betrag zu berücksichtigen, wenn eine Erstattung
unrechtmäßig gewährt wird, erstattet der Begünstigte unter
Einbeziehung aller nach Absatz 1 erster Unterabsatz fälligen Sanktionen den
unrechtmäßig erhaltenen Betrag zuzüglich Zinsen für die
Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückerstattung.
Dabei
gilt jedoch folgendes:
- Ist die Erstattung durch eine noch nicht freigegebene Sicherheit gedeckt, so
entspricht die Einbehaltung dieser Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz
1 und Artikel 33 Absatz 1 der Wiedereinziehung der fälligen Beträge;
-
ist die Sicherheit bereits freigegeben, so erstattet der Ausführer den
entsprechenden Betrag samt Zinsen für die Zeit zwischen der Freigabe und
dem Tag vor dem Tag der Erstattungsgewährung.
Die
Zahlung erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Antrags auf
Erstattung. Der anwendbare Zinssatz wird nach den einschlägigen
Bestimmungen des Landesrechts berechnet. Er darf jedoch nicht niedriger sein als
der Zinssatz, der im Fall einer Wiedereinziehung auf einzelstaatlicher Ebene
anwendbar ist.
...
"
Der Erstattungswerber (Begünstigte) ist also
gesetzlich verpflichtet einen unrechtmäßig erhaltenen Betrag,
einschließlich allfälliger Sanktionsbeträge, inklusive Zinsen
zurückzuzahlen. Dies trifft grundsätzlich auch im vorliegenden Fall
zu, weil die Rechtmäßigkeit der Rückforderung durch die
Einschränkung des Beschwerdebegehrens und die darauf folgend ergangene
Berufungsentscheidung zum Rückforderungsverfahren bestätigt ist. Zu
prüfen ist jedoch, ob nicht Bestimmungen zum Tragen kommen, welche die
Abstandnahme von einer Zinsenvorschreibung vorsehen.
Abgesehen von der
Bagatellregelung des Artikels 11 Absatz 5 VO 3665/87, die auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar ist, weil der darin genannte Gesamtbetrag je
Ausfuhranmeldung überschritten ist, sind zwei Ausnahmebestimmungen zu
prüfen: einerseits der Behördenirrtum (Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz
4 VO 3665/87) und andererseits die vom Bf. ins Treffen geführte Regelung
des Artikel 11 Absatz 3 UA 1 erster Spiegelstrich VO 3665/87.
Ein Behördenirrtum bei der
ursprünglichen Zuerkennung der Ausfuhrerstattung liegt zweifelsfrei nicht
vor und wurde vom Bf. auch nicht geltend gemacht. Aber auch die zweite
Ausnahmebestimmung kann im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, weil
darin mit den Artikeln 23 Absatz 1 und 33 Absatz 1 der VO 3665/87 auf eine
ganz bestimmte Sicherheitsleistung verwiesen wird. Artikel 23 bildet mit Artikel
22 das Kapitel 2 des zweiten Titels der Ausfuhrerstattungsverordnung, mit der
Überschrift "Vorschüsse der Erstattung bei unmittelbarer Ausfuhr",
Kapitel 3 regelt unter den Artikeln 25 bis 33 das Vorfinanzierungsverfahren.
Artikel 22 Absatz 1 und 23 Absatz 1 VO 3665/87 in der
maßgeblichen Fassung lauten:
"22
(1) Auf Antrag des Ausführers zahlen die Mitgliedstaaten den
Erstattungsbetrag ganz oder teilweise nach der Annahme der Ausfuhranmeldung als
Vorschuss
,
sofern eine Sicherheit in Höhe des Betrags dieses Vorschusses
zuzüglich 15% geleistet wird.
...
23 (1) Liegt der Vorschuss
über dem für die betreffende Ausfuhr oder für eine entsprechende
Ausfuhr geschuldeten Betrag, so zahlt der Ausführer den Unterschied
zwischen diesen beiden Beträgen, erhöht um 15%,
zurück.
...
"
Dem Sinn nach ähnliche Bestimmungen zur
Sicherheitsleistung im Verfahren für die
Vorfinanzierung finden sich in den
Artikeln 31 Absatz 1 und 33 Absatz 1 VO 3665/87, mit der Abweichung, dass zum
fraglichen Zeitpunkt im Vorfinanzierungsverfahren eine Sicherheit in Höhe
von 120% der vorfinanzierten Erstattung zu entrichten war.
Im verfahrensgegenständlichen Beschwerdefall kann die
Bestimmung des Artikel 11 Absatz 3 UA 1 erster Spiegelstrich leg
cit nicht zur Anwendung kommen, weil die Ausfuhrerstattung als so genannte
Normalerstattung nach § 2 AEG zur Auszahlung kam. Da der
Ausfuhrerstattungsbetrag als Normalerstattung gezahlt wurde, war im Rahmen des
ursprünglichen Ausfuhrerstattungsverfahrens keine Sicherheitsleistung
erforderlich bzw. wurde auch keine Sicherheit geleistet!
Entgegen der Behauptung des Bf. liegt also kein Fall einer
Wiedereinziehung im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 UA 1 erster Siegelstrich VO
3665/87 vor, weil weder ein Vorschuss (§ 4 AEG) noch eine
Vorfinanzierung (§ 3 AEG) wiedereingezogen wurde.
Ebenso wenig ist im ausfuhrerstattungsrechtlichen
Rückforderungsverfahren eine Sicherheitsleistung vorgesehen. Auch die vom
Bf. in der Beschwerdeschrift erwähnte Bankgarantie diente nicht der
Besicherung des vorliegenden Erstattungsfalles.
Genauso wenig relevant ist für die Frage der
Zinsenvorschreibung, ob etwa durch ein verbundenes Berufungsverfahren eine
Beziehung zu anderen Berufungsfällen besteht. Eingeleitet wird ein
Erstattungsverfahren grundsätzlich mit Abgabe einer entsprechend
ausgefüllten Ausfuhranmeldung. Diese bildet in weiterer Folge die Grundlage
für das anschließende Verfahren bei der Zahlstelle (siehe dazu auch
Artikel 47 Abs. 1 VO 3665/87). Jeder Erstattungsfall bzw jeder dazu nachfolgende
Verwaltungsakt unterliegt sowohl hinsichtlich der Zuerkennung als auch
bezüglich einer allfälligen Rückforderung einer
Einzelbeurteilung.
Die Behauptung des Bf., vom Zollamt Salzburg/Erstattungen
wäre im verbundenen Berufungsverfahren (gemeint: Verfahren zur
Berufungsentscheidung des Berufungssenates V der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz vom
21. Dezember 2001, GZ. ZRV 0000/99) ein Betrag von über
220.000,00 EUR zurückbehalten worden, ist hinsichtlich des Terminus
"zurückbehalten" unrichtig. Im Wesentlichen ist bei dem genannten Verfahren
zwischen drei Fallgruppen zu unterscheiden:
1. Anfechtung von teilweise stattgebenden
Erstattungsbescheiden
2. Anfechtung von Rückforderungsbescheiden - mit
Einzahlung des geforderten Betrages.
3. Anfechtung von Rückforderungsbescheiden - ohne
Einzahlung des geforderten Betrages.
Bei der Fallgruppe 1 kam es, je nach Einzelfall, auf Grund
von teilweisen oder vollinhaltlichen Stattgaben durch den Berufungssenat zu
nachträglichen Zahlungsflüssen an den Erstattungswerber. In der
Fallgruppe 2 überwies die Partei den jeweiligen Rückforderungsbetrag
auf das vom Erstattungsamt bekannt gegebene Konto; diese Beträge wurden
nach Abschluss des Berufungsverfahrens, ebenfalls je nach Ausgang im Einzelfall,
von der Behörde entweder teilweise oder zur Gänze wieder
rücküberwiesen. Lediglich in der Fallgruppe 3 und in der Fallgruppe 2,
falls die Rückforderung zu Recht erging, kann es bei Zutreffen der
gesetzlichen Voraussetzungen zu einer Zinsenvorschreibung kommen.
Der Umstand, dass die belangte Behörde
Ausfuhrerstattungsanträgen des Beschwerdeführers - aus welchen
Gründen auch immer - nur teilweise entsprach und in anderen Fällen
Beträge laut Entscheidung des Berufungssenates V der Region Linz zu Unrecht
rückforderte, kann sich auf Grund der Einzelfallbeurteilung nicht auf den
verfahrensgegenständlichen Beschwerdefall oder auf andere
Erstattungsfälle auswirken, auch wenn sich in Summe ein (fiktiver)
Gesamtsaldo zu Gunsten des Bf. ergibt.
Im Falle einer von einem
Erstattungswerber als ungerechtfertigt beurteilten Rückforderung ist dieser
der Zahlstelle hinsichtlich einer Zahlungsaufforderung prinzipiell nicht
schutzlos ausgeliefert. Vielmehr bleibt es ihm unbenommen, sowohl im Berufungs-
als auch im Beschwerdeverfahren bei Zutreffen der Voraussetzungen jeweils einen
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach den Bestimmungen des Artikels 244 Abs.
2 Zollkodex (ZK) iVm § 212a der BAO einzubringen und damit vorläufigen
Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, wenngleich dieser seine volle Wirkung
allerdings nur bei einem Obsiegen in der Hauptsache zu entfalten
vermag.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass im verfahrensgegenständlichen Beschwerdefall die
Zinsenvorschreibung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht
erfolgte. Die belangte Behörde war auf Grund von geltenden
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dazu verpflichtet, zumal die wenigen
bestehenden Ausnahmeregelungen im konkreten Fall nicht zum Tragen kommen. Dem
Beschwerdebegehren konnte angesichts der geltenden Rechtslage nicht entsprochen
werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
18. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 11 Abs. 3 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0079-Z3K/04
- Stammnummer
- 14176
- Gültig
- 18.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF