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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100581/2017

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei einer vereinbarten Doppeloption (Put- und Call-Option)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100581/2017vom 25.07.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Anwesenheit des Mehrheitsgesellschafters in der Gesellschafterversammlung als oberstes Organ der ***7*** ist bei Ausübung der Stimmrechte im Zusammenhang mit den gehaltenen Anteilen erforderlich (vgl. Pkt 5. SHA). Grundsätzlich waren Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen zu treffen, soweit nicht in dieser Vereinbarung oder nach zypriotischem Recht eine qualifizierte Stimmenmehrheit bzw. Einstimmigkeit verlangt wird. Die steuerliche Vertretung brachte vor, dass das Stimmrecht der Minderheitsgesellschafter in Pkt. 5. nicht eingeschränkt wurde. Das Stimmrecht der Minderheitsgesellschafter ist in wichtigen Angelegenheiten nach zypriotischem Recht und nach dem SHA durch eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit gewährleistet. So erfolgt beispielsweise die Beschlussfassung über eine freiwillige Auflösung der Zielgesellschaft, eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der Zielgesellschaft, welche eine direkte Auswirkung auf die Rechte der Minderheitsgesellschafter haben (vgl. Pkt. 6.1.2 SHA), einstimmig. Diese einstimmigen bzw. auch qualifizierten Abstimmungen betreffen allerdings Entscheidungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes. Wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Zielgesellschaft hätten betreffen nicht ihr operatives Geschäft. Diese Feststellung wird auch nicht durch Pkt. 5.3. SHA widerlegt, da dieser lediglich ganz allgemein und ohne sie zu präzisieren "nicht ausschließlich wichtige Angelegenheiten" als Ausnahme vom Mehrheitsprinzip in Klammer anführt. Daraus ist für den Senat keine wirtschaftliche Bedeutung dahingehend abzuleiten, dass dadurch der Fortbestand des wirtschaftlichen Eigentums der Anteile der Bf. begründet wäre. Mit der gegengleichen Einräumung der Optionen ist demnach der Bf. im Bereich des gewöhnlichen Geschäfts eine effektive Interessenswahrnehmung ihrer Gesellschaftsrechte gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters als Käufer nicht mehr möglich ist. Das heißt, dass der Mehrheitsgesellschafter über die laufenden Geschäfte durch die Ausübung des Mehrheitsstimmrechtes entscheiden konnte (vgl. 5.2. SHA). Hingewiesen wird auf Punkt 3.2. SHA, wonach die unbeschränkte Umsetzung der Rechte des Mehrheitsgesellschafters als oberstes Ziel geregelt wurde und dies der Umsetzung der Vereinbarung betreffend die Zielgesellschaft dient. Derartiges kommt auch in Pkt 6. 3. SHA zum Ausdruck, wonach die Rechte der Minderheitsgesellschafter vereinbarungsgemäß vollständig eingeschränkt und auf die im SHA festgelegten Rechte beschränkt sind. Jegliche andere Gesellschaftsrechte, die ihnen von zwingendem Recht zustünden, sollten sie so ausüben, dass die Umsetzung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages gewährleistet ist. Die Lenkung der Geschäfte der Zielgesellschaft und der Gesellschaft obliegt dem Mehrheitsgesellschafter. Die Minderheitsgesellschafter haben dabei die Geschäfte in anderen Angelegenheiten als in wichtigen Angelegenheiten gemäß den Anweisungen des Mehrheitsgesellschafters auszuüben oder ihr Stimmrecht so auszuüben, wie es der Mehrheitsgesellschafter in derartigen Angelegenheiten ausübte. Das bedeutet, dass der Mehrheitsgesellschafter die operative Führung der Zielgesellschaft übernommen hat, das wirtschaftliche Eigentum daher bereits am 03.10.2007 auf ihn übergegangen ist. Dass, wie im Falle eines Terminverkaufes, die Zahlung des Kaufpreises erst am 04.10.2010 erfolgte, hindert unter den gegebenen Voraussetzungen den früheren Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an die Mehrheitsgesellschafter nicht. Infolge der operativen Führung der Mehrheitsgesellschafter und der mangelnden Mitbestimmung der Minderheitsgesellschafter bei den gewöhnlichen Geschäften der Zielgesellschaft lag die Chance der Wertsteigerung oder das Risiko der Wertminderung der Anteile beim Mehrheitsgesellschafter als wirtschaftlichen Eigentümer (vgl. auch VwGH 27.04.2022, Ra 2020/15/0061). Dem Einwand der steuerlichen Vertretung in den schriftlichen Stellungnahmen vom 11.04.2023 und vom 07.07.2023, wonach es den Minderheitsgesellschaftern bis zur Ausübung der Option am 04.10.2010 möglich gewesen wäre, ihre Gesellschaftsrechte, die im Verhältnis zum gesetzlichen Ausmaß der Minderheiten nicht beschränkt, sondern ausgeweitet wurden, weiterhin auszuüben, ist zu entgegnen: Der Senat ist diesbezüglich zur Ansicht gelangt, dass die in den nachfolgenden Pkt.en des SHA geforderte Zustimmung der Minderheitsgesellschafter im Rahmen der Gesamtbildbetrachtung nichts am Übergang des wirtschaftlichen Eigentums der Anteile an den Mehrheitsgesellschafter änderte. Pkt. 5.3 (qualifizierte Mehrheit, insbesondere auch bei nicht ausschließlich Wichtigen Angelegenheiten), 5.4. (Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten), 6.1., 6.2. (Einstimmigkeit bei wichtigen Angelegenheiten der ***7*** oder der Gesellschaft), 6.1.5. (Geschäfte mit verbundenen Unternehmen), 6.1.6 (Verkauf, Übertragung und Belastung von Vermögensgegenständen der Zielgesellschaft), 6.1.7. (zB. Abschluss von Transaktionen, Abschluss von Finanzschulden): Bei dieser Beurteilung sind auch die Ausführungen zur Gestaltung des Optionsrechts und des Übergangs des Gewinnbezugsrechts sowie die Beschränkung der Rechte der Minderheitsgesellschafter in nicht wichtigen Angelegenheiten (vgl. Pkt. 6.3. SHA) zu berücksichtigen. Die rechtliche Befugnis der Bf. Gesellschafterbeschlüsse zu fassen, durfte nur noch zum Zwecke der vereinbarten Anteilsübertragung ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang ist die BFH Judikatur zu beachten, wonach eine Übertragung von Gesellschafterrechten auch dann vorliegt, wenn der Veräußerer aufgrund einer Vereinbarung zu einem bestimmten Stimmverhalten verpflichtet ist (BFH 10.3.1988, BStBl 1988 II, 832). Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des Senates die Ausführungen der steuerlichen Vertretung in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2023 Pkt. 1., wonach der Pkt. 6.3 SHA nur verhindern wollte, dass die Minderheitsgesellschafter noch weitere Rechte verlangten und der Klarstellung diente nicht von Erfolg. Denn aus Pkt. 6.3 geht hervor, dass die Minderheitsgesellschafter zustimmen, dass sie jegliche Gesellschafterrechte, die ihnen von zwingendem Recht oder anderweitig, also auf sonstige Weise als durch diese Vereinbarung und die Artikel (Gesellschaftsvertrag) der Zielgesellschaft eingeräumt werden, so ausüben, dass die vollständige Umsetzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung und der Artikel (Gesellschaftsvertrag) der Zielgesellschaft gewährleistet ist. Die Pflichten der Minderheitsgesellschafter umfassen insbesondere nach Pkt. 6.3.1. SHA die Stimmrechte in Zusammenhang mit ihren Anteilen, in anderen Angelegenheiten als in Wichtigen Angelegenheiten gemäß den Anweisungen des Mehrheitsgesellschafters auszuüben. Daraus folgt, dass die Bf. als Verkäuferin, selbst wenn ihr das Stimmrecht bei geforderter Einstimmigkeit oder qualifizierter Mehrheit verblieb, aufgrund der Vereinbarungen im SHA zweifelsfrei zu einem bestimmten Stimmverhalten verpflichtet wurde, das letztlich der Umsetzung des Gesamtkonzepts diente. Infolgedessen vermögen nach Ansicht des Senates die den Minderheitsgesellschaftern im Rahmen des Einstimmigkeitsprinzips sowie der qualifizierten Mehrheit zustehenden Rechte nicht die enge Bindung der Vertragsparteien aufzuheben, zumal auch in diesen Angelegenheiten ihr gemeinsamer Wille, die Transaktion umzusetzen und dabei den Mehrheitseigentümer zu unterstützen, realisiert wurde. Das gleiche gilt für die vereinbarten Informationsrechte der Bf. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung vom steuerlichen Vertreter bestätigt, wonach die Bf. im Zuge ihrer Teilnahme an Gesellschafterversammlungen während der Optionsfrist im Sinne des Mehrheitsgesellschafters gestimmt habe und sie sich im Vorfeld über das Stimmverhalten geeinigt haben. Dass die ***34*** nicht über 100% der Anteile, sondern nur über 70% verfügte, änderte für die Bf. nichts an der Verpflichtung zu einem bestimmten Stimmverhalten. Der Mehrheitsgesellschafter hatte auf diese Weise die Geschäfte von ***7*** und der ***8*** lenken können, infolgedessen bereits mit Abschluss des SHA die operative Führung der ***7*** ausgeübt, die letztlich auf den Erwerb der ***8*** durch die ***34*** ausgerichtet war und für deren Entscheidungen die Mehrheitsregel in Punkt 5.2. SHA gegolten hatte. Unwiderruflichkeit der Option In Punkt 14.5 SHA ist die Unwiderruflichkeit der Option vereinbart. Nach VwGH ist ein Termingeschäft eine Willensäußerung, durch welche sich der Verkäufer unwiderruflich verpflichtet, dem Käufer einen Gegenstand zu verschaffen und der Käufer sich unwiderruflich verpflichtet, den Kaufgegenstand zu einem bestimmten oder bestimmbaren Preis zu übernehmen. Liegen die Voraussetzungen für ein Termingeschäft vor, sind diese bereits ausreichend, den Spekulationstatbestand auszulösen (VwGH 30.10.1964, 1718/63). Dass die vertraglich vereinbarte Doppeloption den Spekulationstatbestand des § 30 EStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ausgelöst hat, wurde bereits dargestellt. Die dabei festgestellte enge Bindung der Vertragsparteien zeigt sich in der für sie bestehenden wechselseitigen unwiderruflichen Verpflichtung. Eine Partei hatte jedenfalls für sich allein keine Möglichkeit, sich anders zu entscheiden, sie war demnach vertraglich nicht "frei", sondern an die Entscheidung der anderen Vertragspartei gebunden. Die "Veräußerung" war infolgedessen bereits mit der Vereinbarung der Doppeloption im SHA am 03.10.2007 wirksam und nicht mit ihrer Erfüllung am 04.10.2010. Aus dem SHA geht eindeutig hervor, dass die Minderheitsgesellschafter von Anfang an ihre Anteile an die ***11*** verkaufen wollten und sich über die Sache und den Preis einig waren. Aus dieser Sicht kann aber unter Veräußerung nicht erst die zivilrechtliche Durchführung des Kaufes gemeint sein, sondern vielmehr schon die konkrete Vereinbarung der Doppeloption deren Ausübung eine unwiderrufliche Willensäußerung ist, dem Mehrheitseigentümer zivilrechtlich Eigentum an den Anteilen zu verschaffen, sodass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Mehrheitsgesellschafter bereits am 03.10.2007 erfolgt ist. Vertretung der Zielgesellschaft nach Außen ***24*** ***25*** als Vertreter der Minderheitsgesellschafter war Vorsitzender der ***7*** und bezüglich aller Kontakte mit den weißrussischen Regierungs- und Aufsichtsbehörden vorab zu kontaktieren sowie in diese miteinzubeziehen. Der Vizevorsitzende war demgegenüber für die Vertretung nach außen verantwortlich (vgl. PKt.7.2. und 7.5 ). In Pkt. 9. 3 SHA wird festgehalten, dass der Vertreter der Minderheitsgesellschafter in alle wesentlichen Schritte und wesentlichen Entscheidungen mit direktem oder indirektem Kontakt zu amtlichen Stellen miteinbezogen sein muss. Die steuerliche Vertretung leitet aus Vorstehendem ab, dass es der ***34*** ohne die umfangreichen politischen Kontakte des Minderheitsgesellschafters nicht möglich gewesen wäre, am weißrussischen Markt Fuß zu fassen. Aufgrund der unsicheren politischen Lage des Landes wäre es ohne die Einflussnahme des Minderheitsgesellschafters bzw. der sofortigen Übernahme von 100% der Anteile mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Entzug der bestehenden Lizenzen und somit zu einem wirtschaftlichen Totalverlust gekommen. Der Senat kommt auch in diesem Punkt zum Ergebnis, dass die faktische politische Einflussnahme der Minderheitsgesellschafter zum einen nichts daran ändert, dass die ***7*** nach außen hin gegenüber Dritten durch einen Mehrheitsgesellschafter vertreten wurde. Zum anderen hat die Miteinbeziehung der Bf. über ihre politische Einflussnahme die Realisierung des Gesamtplanes und die Wahrnehmung der Interessen des Mehrheitsgesellschafters bezweckt, und dies alles auf Grundlage des SHA. Ein anderes Verhalten der Bf. war wirtschaftlich von allen Parteien des SHA nicht gewollt und wurde von ihr auch nicht umgesetzt. 2.1.2. Vorzugsdividende Wie bereits zum Gewinnbezugsrecht ausgeführt war der aliquote "Gewinnanspruch" der Bf. bis zur Höhe der Vorzugsdividende eine Gegenleistung für die Anteilsveräußerung. In der Gesellschaftervereinbarung wurde zwischen den Parteien Dividenden (preferred Dividend) festgelegt, welche nach dem Prüfbericht in Höhe von 105,078.274,03 € im Jahre 2010, in Höhe von 12,909.630,32 € im Jahre 2011 ausbezahlt worden sind. Diesbezüglich wurde eine unbedingte Bezahlung der Dividenden vom Mehrheitsgesellschafter an die Minderheitsgesellschafter in den Punkten 12.1. und 12.2 SHA und zwar unabhängig davon festgelegt, ob die ***8***, deren Eigentümerin die ***7*** war, Dividenden an diese erklärte oder nicht. Der Senat erachtete die in Pkt 12.1 SHA geregelte Auszahlung der Vorzugsdividende im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise mit dem Kaufgeschäft in einem derart engen Zusammenhang, dass diese als Teil des Kaufpreises zu qualifizieren und demnach als Veräußerungsgewinn zu versteuern ist. Dies wird zudem durch die Verzinsung (Aufzinsung) der Vorzugsdividende ab dem 03.10.2007 bis zum ersten Zahlungsakt bekräftigt, wodurch diese für eine Kaufpreisschuld steht, die der Käufer in Zukunft samt Zinseszinsen zu begleichen hat. Diese Rechtsaufassung zeigt sich auch deutlich in den Ausführungen auf der Homepage der ***34*** betreffend den Erwerb der ***8***, wonach die ***34*** Group beim Vertragsabschluss eine erfolgsabhängige Kaufpreiskomponente vereinbarte, wofür sie im Gegenzug bereits mit Oktober 2007 den 100%igen Zugriff auf den Free Cash-Flow, die Dividendenzahlungen sowie die operative Führung des Unternehmens erhielt. Die erwähnten Zahlungen sind bereits in der Nettoverschuldung der ***34*** Group berücksichtigt worden und wirkten sich nicht mehr auf den verlautbarten Ausblick für das Gesamtjahr 2010 aus. Wird eine Beteiligung veräußert, so zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Veräußerungserlös was der Erwerber als Gegenleistung für die Erlangung der Beteiligung aufwendet. Der Berechnung des Veräußerungserlöses für Geschäftsanteile ist somit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht nur der im Abtretungsvertrag als "Abtretungspreis" bezeichnete Betrag, sondern auch ein darüber hinaus vereinbarter "Zuschuss" des Erwerbers, um der Gesellschaft deren Geschäftsanteile abgetreten werden, die Auszahlung einer "Vorzugsdividende" zu ermöglichen (vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/13/0053). Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Da im Zeitpunkt des Abschlusses des SHA am 03.10.2007 der Jahresabschluss der Zielgesellschaft noch nicht festgestellt und die Gewinnausschüttung noch nicht per Gewinnverteilungsbeschluss beschlossen war, stand der künftig entstehende Dividendenanspruch bereits dem Erwerber als wirtschaftlichen Eigentümer zu (vgl. BFG 26.08.2021, RV/4100568/2016). Aus der Gesellschaftsvereinbarung (SHA) geht überdies klar hervor, dass die Vorzugsdividende erst zukünftig erwirtschaftet wurde beziehungsweise angesichts der Möglichkeit, dass die Zielgesellschaft diese gar nicht erwirtschaftete dennoch eine Auszahlung garantiert wurde. Hier liegt ein offenkundiger Zusammenhang der Dividendenzahlung mit dem Verkauf der Beteiligung vor, da eine solche Vereinbarung nicht anders als durch die Veräußerung der Beteiligung an den Mehrheitsgesellschafter erklärt werden kann. Aus diesen Gründen war nicht davon auszugehen, dass der Dividendenvorbehalt einen Gewinnanteil der Bf. betraf, der während der Zeit ihrer Anteilsinhaberschaft erwirtschaftet wurde und ihr deshalb als Beteiligungsertrag zuzurechnen gewesen wäre. Zusammenfassend ergibt sich aus all den vorstehenden Gründen der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums am 15%igen Anteil der Bf. an der ***7*** auf die ***11*** bereits mit 03.10.2007, sodass der von der Außenprüfung errechnete Veräußerungsgewinn als sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinn) in den Jahren 2010 und 2011 zu Recht der Körperschaftssteuer in Höhe von 25% unterworfen wurde. Desgleichen unterlagen die in den Streitjahren ausbezahlten Vorzugsdividenden als Kaufpreisbestandteil der Körperschaftsteuer. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision zulässig) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt im Beschwerdefall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Frage, wann bei vereinbarter Call- und Put-Option (Doppeloption) das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen auf den Erwerber übergeht, fehlt. Wien, am 25. Juli 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100581/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100581.2017
Stammnummer
141754
Gültig
25.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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