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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100581/2017

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei einer vereinbarten Doppeloption (Put- und Call-Option)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100581/2017vom 25.07.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

• Chancen und Risiken an der Substanz (Wertsteigerung/Wertverluste an den Anteilen) gehen mit Abschluss des SHA vom 3.10.2007 auf den Mehrheitsgesellschafter über. • Option ist verbindlich und unwiderruflich und gilt gegengleich für Alle • Minderheitsgesellschafter haben die Anteile beim Treuhänder zu hinterlegen, sie begeben sich damit Ihrer Dispositionsrechtes an den Anteilen • Mehrheitsgesellschafter hat bei der Zielgesellschaft und der Company das alleinige Vertretungsrecht nach außen • Mehrheitsgesellschafter obliegt bei der Zielgesellschaft und der Company die Geschäftsführung/ operatives Geschäft. Diese Transaktionsform wurde gewählt um das politische Risiko zu minimieren ***23*** ist Vertrauensperson des Präsidenten. Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Zielgesellschaft bzw. Gesellschaft gegenüber den Regierungsstellen Der Vorstands Vize-Vorsitzende wird vom Mehrheitsgesellschafter ernannt und vertritt gegenüber Dritten Die Zustimmungsrechte der Minderheitsgesellschafter im Falle "Wichtiger Angelegenheiten" sind nach dem typischen Geschäftsverlauf und dem Telos der Transaktionsstruktur bedeutungslos ***32*** Beteiligungsverwaltung GmbH (***34*** AG) hat im JAb zum 31.12.2007 bereits 100 % der Anteil an der ***16*** (Zielgesellschaft) in der Bilanz aktiviert. Mit anderen Worten, der Mehrheitsgesellschaftergeht davon aus, das wirtschaftliche Eigentum an den 30 % der Minderheitsgesellschafter erworben zu haben. Die Transaktionsstruktur für den Einstieg in den Weißrussischen Markt, mit zumindest einem 3 Jährigen zivilrechtlichen Verbleib der Minderheitsgesellschafter, insbesondere des Herrn ***23***, der das wirtschaftliche Fortkommen der Company durch seine besonderen Beziehungen zum Präsidenten des autokratischen Systems Weißrusslands sicherstellen soll, impliziert eindrücklich, dass ein Gesamtplan Vorgelegen hat, der lediglich den Übergang des zivilrechtlichen Eigentums in eine vordefinierte Zukunft zu einem vereinbarten Gesamtkaufpreis verlagert hat. Während die Käuferin sämtliche Herrschaftsrechte eingeräumt bekommen hat, wobei die Käuferin mit 70 % der Anteilsrechte eine manifeste gesellschaftsrechtliche Herrschaftsposition im Zeitpunkt des Abschlusses des SHA bereits innehatte. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse konnte die Käuferin mit Abschluss des SHA wie ein 100 %iger Eigentümer agieren. Aus diesem Grund ist das wirtschaftliche Eigentum am 30 % Anteil der Minderheitsgesellschafter an der ***16*** bereits am 3.10.2007 übergegangen. Die Käuferin selbst geht im Zuge ihres JAb zum 31.12.2007 davon aus, dass 100% der Anteilsrechte an der Zielgesellschaft ihr zuzurechnen sind. Damit hat die Verkäuferin, ***Bf1***, ein Veräußerungsgeschäft gern. § 30 Abs 1 Z lb EStG idF 2007 verwirklicht, denn zwischen Ankauf der Anteilsrechte an der Zielgesellschaft per 29.8.2007 und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an diesen Anteilsrechten auf die Käuferin per 3.10.2007 war die Jahresfrist noch nicht verstrichen." E. Stellungnahme der steuerlichen Vertretung Die steuerliche Vertretung bekräftigte in einem Schreiben vom 11.04.2023 ihre Rechtsansicht, dass das wirtschaftliche Eigentum der Bf. an den Anteilsrechten der ***7*** erst mit Ausübung der Option im Jahre 2010 übergegangen wäre. Unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH vom 11.07.2006 (BStBl II, 296ff) und die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde sei eine Doppeloption risikoreich, wenn 1. für den Fall der Optionsausübung bereits in der Optionsvereinbarung ein fester Kaufpreis vorgesehen sei, da hierdurch die Chancen und Risiken zukünftiger Wertveränderungen der optionsbehafteten Anteile bereits auf den Erwerber übergehen; 2. rechtlich oder faktisch im Optionsausübungszeitraum keine Ausschüttungen oder Entnahmen des Gewinns von "Noch"-Gesellschafter durchgesetzt werden können; 3. die Stimm- und Kontrollrechte im Optionszeitraum nicht oder nicht vollständig vom verkaufenden Altgesellschafter ausgeübt werden können. Bei Doppeloptionen finde unter Anderem dann nicht ein Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht statt, wenn die Optionen nicht innerhalb der Optionsfrist ausgeübt werden oder die Optionsbedingungen nicht ident sind, sondern in Abhängigkeit vom Ausübungszeitpunkt für den jeweils Ausübenden wirtschaftliche Risiken verbleiben oder der zivilrechtliche Eigentümer ohne Bindung oder Koordinationserfordernis die gesellschafterähnlichen Rechte bis zum Ziehen der Option ausübt. Die steuerliche Vertretung verwies auf die einzelnen Punkte des SHA vom 03.10.2007 und führte darüber hinaus aus: "Zu Punkt 1) Aufgrund der aktenkundigen Sachlage erfolgte die Optionsausübung innerhalb der Optionsfrist Zu Punkt 2) Die Optionsbedingungen sind nicht deckungsgleich und somit auch nicht völlig ident. Nur der Stichtag der erstmöglichen Ausübung ist gem. Punkt 14.2.1 iVm § 14.4.1 SHA ident. Insbesondere die Punkte 14.2.3 und 14.2.4 erweitern die Rechte des Verkaufsberechtigten erheblich. Punkt 14.2.3. ermöglicht eine vorzeitige Ausübung der Verkaufsoption, sofern sich die Beteiligungsverhältnisse des Käufers sowohl innerhalb des Konzerns als auch bei auf der Ebene der Anteilsinhaber des Konzerns wesentlich ändert. Diese Bedingung ist wesentlich strikter geregelt als der Punkt 14.4.2. der Kaufoptionsbedingungen. Diese Klausel war eine der wesentlichen Vertragsbedingungen für die Minderheitsbeteiligte ***Bf1***. Es war unserem Mandanten ein besonderes Anliegen, dass es sich bei dem Erwerber um einen österreichischen Konzern im Mehrheitsbesitz der Republik Österreich handelt. Man wollte hiermit sicherstellen, dass der Kauf der Republik Österreich zugutekommt und den Käufer daran bindet diese Eigentumsverhältnisse auch beizubehalten. Bereits zu dem damaligen Zeitpunkt bestand eine Wahrscheinlichkeit, dass der mexikanische Konzern ***35*** an einer Übernahme des Konzerns interessiert sei. Im Jahr 2012 ist dies auch passiert und mittlerweile hält der ausländische Konzern rd. 51% an der ***34*** AG. Punkt 14.2.4. soweit ein Minderheitsgesellschafter die Voraus-Finanzierung It. Punkt 18 erfüllt hat und der Mehrheitsgesellschafter mit einer Verbindlichkeit iHv. 35 Mio in Verzug gerät. Es war somit der Verkäuferseite möglich, die Option jederzeit auszuüben, sofern die Käufer insbesondere mit der Vorzugsdividende in Verzug geraten wären. Aufgrund der vorgenannten Punkte verblieben insbesondere auf Seiten der Käufer nicht abschätzbare wirtschaftliche Risiken. Besonders Punkt 14.2.3. konnte von der Käuferseite nur innerhalb des Konzerns beeinflusst werden. Die Eigentumsverhältnisse der Konzernmutter waren jedoch nur bedingt beeinflussbar und es bestand daher ein reales Risiko durch einen Kontrollwechsel eine vorzeitige Ziehung der Verkaufsoption auszulösen. Zu Punkt 3) 1. In der Präambel unter (F) wird angeführt, dass der Minderheitsgesellschafter wegen der leichteren Transaktionsumsetzung ABER auch zur Unterstützung des Mehrheitsgesellschafters bei der erfolgreichen Weiterentwicklung des Geschäfts beteiligt bleibt. a. Der Großteil der Kundschaft der Gesellschaft bestand zum Zeitpunkt der Übernahme aus staatlichen Institutionen. Ein politisches Wohlwollen nach Gesellschafterwechsel war daher absolut entscheidend für den zukünftigen Erfolg der Gesellschaft. 2. Bei der Gesellschafterversammlung unter Punkt 5.1. ist immer ein Anwesender des Mehrheitsgesellschafters verlangt. a. In den Unterpunkten 5 wird das Stimmrecht der Minderheitsgesellschafter nicht eingeschränkt. b. Insbesondere wird in Punkt 5.3. eine qualifizierte Mehrheit neben zwingenden Zypriotischen Recht auf gesondert definierte Punkte in Paragraph 6 erweitert, (siehe Formulierung Pkt. 5.3. "auf Grund dieser Vereinbarung einer qualifizierten Mehrheit bedürfen (insbesondere aber nicht ausschließlich die Wichtigen Angelegenheiten, welche eine qualifizierte Mehrheit benötigen). c. Gemäß Punkt 5.4 ist sowohl bei Streitigkeiten der Gesellschafterversammlung als auch der Vorstandsentscheidungen das Thema dem Vorstand der ***11*** austria AG und dem Vertreter der Minderheitsgesellschafter vorzulegen. Aus diesem Punkt ist auch ersichtlich, dass für die Ausübung der Rechte immer auch der Minderheitsgesellschafter miteinbezogen werden muss. 3. Gemäß Punkt 6 wird bei wichtigen Angelegenheiten der Zielgesellschaft (Pkt. 6.1) oder der Gesellschaft (Pkt. 6.2.) eine einstimmige Zustimmung erfordert. a. Gemäß Punkt 6.1.5 bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter, wenn Geschäfte mit verbundenen Parteien (inklusive dem Mehrheitsgesellschafter und/oder seinen verbundenen Unternehmen), mit Ausnahme von im Businessplan genannten Unternehmen eingegangen werden. Hierdurch sollte durch den Minderheitsgesellschafter sichergestellt werden, dass durch das Hinzuziehen von konzerninternen Unternehmen keine fiktiven Aufwände generiert, werden können, welche den Gewinn der Zielgesellschaft mindern. b. Gemäß Punkt 6.1.6 bedarf der Verkauf, Übertragung und Belastung von Vermögensgegenständen der Zielgesellschaft der Einstimmigkeit, auch wenn es sich dabei um den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb handelt. Hierdurch war es dem Mehrheitsgesellschafter nicht möglich jegliche Vermögensgegenstände der Zielgesellschaft ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters zu belasten. c. Gemäß Punkt 6.1.7. war der Abschluss von Transaktionen, einschließlich der Aufnahme von Finanzschulden, die Ausstellung von finanziellen Garantien, Verschmelzungen, Spaltungen oder einer Börseneinführung ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters nicht möglich. d. Auch auf Ebene der Gesellschaft war es gleichlautend Punkt 6.1. dem Mehrheitsgesellschafter nicht möglich Geschäfte mit verbundenen Unternehmen, ohne der Zustimmung des Minderheitsgesellschafters durchzuführen. e. Außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes war zudem der Verkauf, Übertragung und Belastung von Vermögenswerten und der Abschluss von Transaktionen, einschließlich der Aufnahme von Finanzschulden, die Ausstellung von finanziellen Garantien, Verschmelzungen, Spaltungen und ein Börsengang ohne die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters nicht möglich. f. Argumente der Abgabenbehörde, wonach es sich bei den in Punkt 6 definierten "wichtigen Angelegenheiten" nur um standardisierte Vertragspunkte von Transaktionsverträgen handelt, erachten wir als nicht substantiiert und nur als spekulative Erwägung. Wäre den obigen Punkte keine Eintrittswahrscheinlichkeit beigemessen worden, hätten man sich ausschließlich auf die gesetzlich vorgesehenen einstimmigen Zustimmungspflichten verlassen. Insbesondere die Punkte 6.1.5. und 6.2.5. eröffneten dem Minderheitsgesellschafter die Möglichkeit sämtliche konzerninterne Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters außerhalb des Businessplans auszuschließen. Es wurden in laufenden Abständen ein Businessplan durch beide Parteien erarbeitet und jährlich in der Gesellschafterversammlung besprochen und freigegeben. 4. Gemäß Punkt 7.1. werden 5 Vorstandsmitglieder vom Mehrheitsgesellschafter und 2 von den Minderheitsgesellschaftern bestellt. Der Vorstandsvorsitzende wird vom Minderheitsgesellschafter bestellt - Herr ***23*** und das zweite Vorstandsmitglied ist ***31***. a. Gemäß Punkt 7.2. ist zwar der Vizevorsitzende für die Vertretung nach Außen verantwortlich aber ist der Vorsitzende bzgl. aller Kontakte mit Regierung und Aufsichtsbehörden verpflichtend zu kontaktieren und einzubeziehen. Diese Regelung war für den Erfolg der Gesellschaft von absoluter Bedeutung. Wie bereits eingangs erwähnt lag der Erfolg der Gesellschaft im Wesentlichen an den staatlichen Kunden. Ohne den Kontakten von Herrn ***25*** zu den staatlichen Behörden wäre ein wirtschaftlicher Erfolg der Gesellschaft nicht möglich gewesen. Dies zeigt sich auch daran, dass nicht die ***34*** mit den staatlichen Behörden in Verhandlungen zu neuen UMTSLizenzengetreten ist, sondern Herr ***25***. b. Gemäß Punkt 7.5. müssen mind. 3 Vorstandsmitglieder des Mehrheitseigentümers und 1 des Minderheitseigentümers anwesend sein. Bei gewöhnlichen Geschäften ist aufgrund dieser Regelung eine Durchsetzung des Minderheitsgesellschafters nicht möglich. ALLERDINGS gemäß Punkt 7.5. letzter Absatz muss für wichtige Vorstandsangelegenheiten eines der Mitglieder des Minderheitsgesellschafters zustimmen. Bei wichtigen Angelegenheiten war es dem Mehrheitsgesellschafter daher nicht möglich ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters weiter vorzugehen. 5. Gemäß Punkt 9.1. bestellt der Mehrheitsgesellschafter unter vorheriger Beratung mit den Minderheitsgesellschaftern den Generaldirektor der Tochterfirma. a. Gemäß Punkt 9.3. wird ausdrücklich festgehalten, dass der Minderheitsgesellschafter im Bezug zu der Beziehung zur Regierung, Regierungsorganisation und anderen amtlichen Stellen zu informieren und zu konsultieren ist und in alle wesentlichen Schritte, Entscheidungen und Kontakt zur Regierung einbezogen werden MUSS. 6. Die Bilanzierung von 100% der Geschäftsanteile durch den ***9*** bereits zum 31.12.2007 erscheint für uns als kein geeignetes Indiz. Gemäß IFRS 10 sind Tochterunternehmen bei ausreichender Beteiligungshöhe vollständig in den Konzernabschluss mitaufzunehmen (Vollkonsolidierung). Laut herrschender Literaturmeinung besteht das Control-Konzept des IFRS 10 aus einer Mischung von einem System abstrakter Prinzipien und Kriterien einerseits und einer großen Zahl von einzelfallorientierten Konkretisierungen andererseits. Dadurch ist der Standard komplex und aufwendig. Es bestand schon aufgrund der Beteiligungshöhe von 70% eine Volllkonsolidierungspflicht. Gesamtbild der Verhältnisse/Besonderheiten des Falles: Wie bereits bei vergangenen Projekten war es der ***34*** (***34***) nicht möglich ohne Partner mit entsprechenden politischen Kontakten am weißrussischen Mobilfunkmarkt Fuß zu fassen. Hierfür wurden die umfangreichen politischen Kontakte des Minderheitsgesellschafters, insbesondere Herrn ***31*** und ***25*** benötigt. Aufgrund der unsicheren politischen Lage des Landes wäre es ohne die Einflussnahme des Minderheitsgesellschafters bzw. der sofortigen Übernahme von 100% der Anteile mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Entzug der bestehenden Lizenzen und somit einem wirtschaftlichen Totalverlust gekommen. Um die Jahrtausendwende waren in den osteuropäischen Staaten die Telekomlizenzen überwiegend vergeben. Allerdings waren die jeweiligen Regierungen bei manchen dieser Gesellschaften mit den Eigentümern nicht zufrieden bzw. beschuldigten diese kriminellen Machenschaften" Bulgarien: Gegen den vormaligen Eigentümer bestand in Bulgarien ein Einreiseverbot, da er angeblich Verbindungen zur organisierten Kriminalität hatte. Nach der Übernahme der bulgarischen Telekomfirma durch die ***36*** GmbH (100% Tochtergesellschaft der ***Bf1***) wurde der gesamte Vorstand und viele Personen der mittleren Managementebene ausgetauscht. Vor Verkauf an die ***34*** wurden die ursprünglichen Lizenzen erneuert bzw. neue zusätzliche Lizenzen vergeben. Ohne dieser Bereinigung, die ausschließlich auf die Beziehungen von Herrn ***31*** und seiner Berater zurückzuführen waren, hätte keine namhafte westliche Telekommunikationsfirma den bulgarischen Telekommunikationsanbieter erworben. Aus diesen Gründen war es dem Minderheitsgesellschafter bis zur Ausübung der Option im Jahr 2010 möglich ihre Rechte weiterhin auszuüben. Teilweise durch die Gesellschaftervereinbarung getroffenen Einschränkungen des Minderheitsgesellschafters wurden wiederum durch Restriktionen des Mehrheitsgesellschafters ausgeglichen. Es bestand insbesondere auf Seiten der Käuferseite ein erhebliches Risiko durch nur teilweise beeinflussbare Faktoren die frühzeitige Optionsausübung durch die Verkäufer auszulösen. Auf der anderen Seite bestand eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bei Verfehlen des Businessplans als Minderheitsgesellschafter weiterhin beteiligt zu bleiben aufgrund der besonderen Beziehung des Minderheitsgesellschafters zur ***34***." In einer weiteren schriftlichen Stellungnahme vom 07.07.2023 legte die steuerliche Vertretung erneut dar, dass kein Übergang wesentlicher Rechte auf den Mehrheitsgesellschafter vereinbart worden wäre. Die im SHA angeführte Syndizierung hätte die Umsetzung der Vereinbarung des SHA betroffen, jedoch nicht die im SHA eingeräumten Rechte beschränkt: "Es kann also nicht von einem vertraglichen Übergang der wesentlichen Gesellschafterrechte gesprochen werden. Denn in den erwähnten gesetzlich festgelegten, sowie auch den vertraglich vereinbarten Materien, konnte der Mehrheitsgesellschafter eben nur nach Genehmigung durch die Minderheitsgesellschafter handeln. Diese Rechte dienen den Minderheitsgesellschaftern zur Interessenswahrung und verhindern, dass der Mehrheitsgesellschafter seinen Einfluss ausschließlich im eigenen Interesse ausüben. Anders gesprochen: Bis zur Ausübung der Optionen konnten die Minderheitsgesellschafter ihre gesetzlichen Gesellschafterrechte, ebenso die darüber hinaus eingeräumten vertraglichen Rechte völlig uneingeschränkt ausüben. Insbesondere durch die vertraglich eingeräumten Rechte wurde auch eine völlige Integration des Unternehmens mit der Mehrheitsgesellschafterin verhindert: Geschäfte mit verbundenen Unternehmen, also mit Unternehmen der Mehrheitsgesellschafterin, ebenso die Änderung der Bilanzierungsgrundsätze oder -praxis waren erst nach Genehmigung durch die Minderheitsgesellschafter erlaubt. In der am 12.07.2023 durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung wurde vorgebracht: "Die belangte Behörde verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und führt insbesondere aus, dass es einen Überlappungsbereich gibt, der dazu führt, dass eine Doppeloption vorliegt. Bezüglich der Bereiche Stimmrecht und Gewinnbezugsrecht wird auch auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und eine weitere schriftliche Stellungnahme vorgelegt, die zu den Akten genommen wird. Die belangte Behörde trägt den vorgelegten Schriftsatz vor. Der steuerliche Vertreter: Die ***34*** war immer interessiert daran, Dividenden zu erwirtschaften und diese auch auszuschütten. Bezogen auf den konkreten Fall sieht die steuerliche Vertretung die Ausführungen der belangten Behörde, für den Fall, dass es zu einem Übergewinn gekommen wäre, als nicht zu treffend. Die Beschwerdeführerin hat nicht auf ihr Gewinnbezugsrecht verzichtet, im Falle von Übergewinnen hätte es vielmehr, wie in den Jahren davor, einen Ausschüttungsbeschluss gegeben. Die belangte Behörde verweist auf Punkt 11.2 SHA und leitet daraus ab, dass nicht mehr ausgeschüttet wird als an Vorzugsdividende vereinbart wurde, solange der Minderheitsgesellschafter zivilrechtlicher Eigentümer ist. Der steuerliche Vertreter bringt zu Punkt 11.2 SHA vor, dass es richtig ist, dass in diesem Punkt nichts ausgeführt ist, was passiert, wenn die Ausschüttungen höher sind als die Vorzugsdividenden. Der steuerliche Vertreter: Die Übergabe des Anteils der Bf. an einen Treuhänder war eine Sicherheitsmaßnahme die von der ***34*** AG gefordert war. Dies schränkt jedenfalls die Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin über ihren Anteil nicht ein. Die belangte Behörde führt zu Punkt 12.2.1. aus, dass die Bezahlung der Vorzugsdividende unabhängig von der Ausübung der Option auszubezahlen war. Der steuerliche Vertreter entgegnete, dass unabhängig davon, ob die Zielgesellschaft eine Dividende an die Bf. ausschüttete, es zwischen den Vertragsparteien so gehandhabt worden wäre, als ob es zu einer Ausschüttung gekommen wäre. Die belangte Behörde führt dazu noch aus, dass es diese Garantenstellung unabhängig von der Erklärung einer Option gibt. Die belangte Behörde will mit ihren Ausführungen zum Ausdruck bringen, dass die Gesellschaftervereinbarung diesbezüglich ein "Kuriosum" darstellt. Der steuerliche Vertreter bringt vor, dass die Bf. zwischen 2007 und Ende 2010 an acht Gesellschafterversammlungen der Zielgesellschaft teilgenommen hat, es wurden Budgets ausgearbeitet und die aktuellen Verhandlungen mit dem weißrussischen Staat thematisiert. Auf die Frage der belangten Behörde, wie denn die Bf. in diesen Gesellschafterversammlungen gestimmt habe, antwortete die steuerliche Vertretung, man habe sich schon davor geeinigt bzw. im Sinne des Mehrheitsgesellschafters gestimmt. Der steuerliche Vertreter führt zum Übergang der wesentlichen Gesellschaftsrechte aus, dass die ***34*** nicht über 100 % der Anteile verfügte, sondern nur über 70 % der Anteile. Festgehalten wird, dass die Bf. auf Grundlage der Gesellschaftervereinbarung erweiterte Rechte hatte, diese wären nicht eingeschränkt worden. Dies kam effektiv in den vorhin genannten Gesellschafterversammlungen mit der Zielgesellschaft zum Ausdruck. Die belangte Behörde verneint eine Erweiterung der Rechte der Bf. und verweist auf den letzten Absatz der SHA 3.2.2. und Punkt 6.3.1." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt/Beweiswürdigung Die Bf., eine Privatstiftung, erwarb mit Kaufvertrag vom 29.08.2007 einen 15%igen Anteil an der ***7***. Die ***7*** war seit dem 08.07.2007 und dem Erwerb von 51% der Anteile an der ***8*** an dieser zu 100% beteiligt. Die ***8*** war damals die zweitgrößte weißrussische Mobilfunkgesellschaft, ihr Marktanteil betrug 42%. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2023 waren nachfolgende Feststellungen durch die Strategie der ***34*** AG geprägt, auf den Märkten in Ost- und Südosteuropa Fuß zu fassen und zu wachsen. Teil dieses Planes war die Übernahme der ***8***, wodurch sich die ***34*** AG den Eintritt in den weißrussischen Mobilkommunikationsmarkt sicherte (vgl. Konzernmitteilung vom 03.10.2007). Der Umsetzung dieses Vorhabens diente ebenso der Abschluss des Share Purchase Agreement (SPA) vom 03.10.2007, mit welchem die ***11*** 70% der Anteile an der ***7*** erworben hatte. Die ***11*** ist ein österreichisches Tochterunternehmen der ***11*** ***32*** ***33*** GmbH, ein österreichisches Unternehmen, das eine 100%ige Tochtergesellschaft der ***13*** AG war. a. Shareholders' Agreement (SHA) vom 03.10.2007 Die Bf. unterzeichnete am Tag des 70%igen Anteilskaufes der ***11***, am 03.10.2007, als Minderheitsgesellschafterin der ***7*** gemeinsam mit der ***11*** als Mehrheitsgesellschafter und den weiteren Minderheitsgesellschaftern der ***7***, der ***27*** und der ***28*** das Shareholders' Agreement (SHA).Die ***34*** AG unterzeichnete das SHA als Garant und die ***7*** als Zielgesellschaft: Das SHA beinhaltet im Wesentlichen die Vereinbarung einer Doppeloption zwischen den Minderheitsgesellschaftern und dem Mehrheitsgesellschafter über das Recht auf Verkauf (Put- Option) der 30% Quote durch die Minderheitsgesellschafter und dem Recht auf Kauf (Call-Option) dieser Quote durch den Mehrheitsgesellschafter (vgl. Pkt 14 SHA). Festgehalten wird, dass die Verkaufs- (Kaufs)-Options Ereignisse betreffend den Zeitpunkt ihrer Ausübung (frühestens drei Jahre nach Abschluss des SHA) und bezüglich der Festlegung des Erwerbspreises deckungsgleich vereinbart wurden. Die Verkaufsoption konnte demgegenüber auch vorzeitig ausgeübt werden und zwar bei wesentlicher Änderung der Beteiligungsverhältnisse seitens des Käufers sowohl innerhalb des Konzerns als auch auf der Ebene der Anteilsinhaber des Konzerns (vgl. Pkt. 14.2.3 SHA). Die Pkte. 14.2.2 und 14.2.4 SHA enthalten bei der Verkaufsoption weitere Regelungen, wonach ein Verkaufsoptionsereignis eintritt, wenn der Mehrheitsgesellschafter die in Pkt. 10.1 festgelegte Verfügungsbeschränkung der Anteile nicht einhält. Außerdem war von der Verkäuferseite eine Option jederzeit möglich, wenn der Minderheitsgesellschafter die Vorausfinanzierung in Pkt. 18 SHA bereits erfüllt, und der Mehrheitsgesellschafter mit einer Verbindlichkeit in Höhe von 35,000.000,00 € in Verzug geraten ist. Nach Pkt. 14.4.2. SHA kann zudem die Kaufoption vom Mehrheitsgesellschafter ausgeübt werden, wenn es bei einem Minderheitsgesellschafter zu einer Änderung der Kontrolle kommt. Der Pkt. 14.5 SHA legt die Unwiderruflichkeit der Put- und Call Option fest: Die Optionen sind für die Parteien verbindlich und unwiderruflich. Der Ausübungspreis einer Option (Pkt. 14.8 SHA) ist ein Fixkaufpreis. Aus Pkt. 14.8 SHA in Verbindung mit Punkt 2.5.3 SPA vom 03.10.2007 (70%iger Anteilskauf der ***11*** an der ***7***) ergibt sich unstrittig, dass der Gesamtkaufpreis für 100% Anteilsrechte an der ***7*** 1,500.000.000,00 US $ betragen hat. Demnach errechnete sich der Ausübungspreis für die 15% Anteilsrechte der Bf. an der ***7*** nach Pkt. 14.8 SHA aus 30% der angepassten Bewertung der Zielgesellschaft und einer halbjährlichen Verzinsung (LIBOR Zinssatz zuzüglich 35 Basispunkte pro Jahr) für den Zeitraum 03.10.2007 bis zum Erfüllungsdatum. Die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 7 und 8 in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2023, wonach für die im SHA unter Pkt. 14.8 angeführte "angepasste Bewertung der Zielgesellschaft" der Stichtag 30.09.2007 gelte, welcher vor dem Signing des SPA am 3.10.2007 lag, blieb unbestritten. Infolgedessen ist es als erwiesen anzunehmen, dass Anpassungen des Kaufpreises der Option als nicht nennenswert zu beurteilen waren, somit vom Vorliegen eines Fixkaufpreises für den 15%igen Anteil der Bf. auszugehen war. b. Vorzugsdividende Der Pkt. 12.1. SHA regelt, dass die Minderheitsgesellschafter von der ***7*** eine Vorzugsdividende in Höhe von 415,000.000 US $, ausschließlich auf Basis der konsolidierten Nettogewinne der Zielgesellschaft unter Anwendung der IFRS-Standards erhalten. Die Vorzugsdividende ist an die Minderheitsgesellschafter unabhängig davon zu zahlen, ob die Gesellschaft Dividenden an die Zielgesellschaft erklärt und/oder gezahlt hat (Pkt. 12.2. SHA). Am dritten Jahrestag des Stichtags der Wirksamkeit oder mit Eintritt eines Verkaufsoptions- Ereignisses (das "erste Zahlungsdatum") hat die Zielgesellschaft den niedrigeren Betrag wie folgt an die Minderheitsgesellschafter auszuschütten (Pkt. 12.2.1 SHA): die Vorzugsdividende zuzüglich Zinsen ab dem Stichtag des Wirksamswerdens bis zum ersten Zahlungsdatum, berechnet auf Basis des LIBOR-Satzes zuzüglich 50 Basispunkte, halbjährlich aufgezinst; und den gesamten Nettogewinn für den Zeitraum von dem Stichtag des Wirksamwerdens bis zum ersten Zahlungsdatum. Der Pkt. 12.2.2. SHA enthält eine Regelung für den Fall, dass die Vorzugsdividende zuzüglich Zinsen nicht vollständig zum ersten Zahlungsdatum bezahlt ist, weil die Nettogewinne niedriger sind. Diesfalls hat die Zielgesellschaft den restlichen Saldo des in Punkt 12.2.1. SHA genannten Betrages zuzüglich der hiervon aufgelaufenen Zinsen ab dem ersten Zahlungsdatum bis zur Zahlung des Betrags, berechnet auf Basis des LIBOR- Satzes zuzüglich 150 Basispunkte, halbjährlich aufgezinst, sowie den Betrag der Nettogewinne seit der letzten Zahlung gem. Pkt. 11.2.1. oder 12.2.2. SHA an die Minderheitsgesellschafter auszuschütten, bis die Vorzugsdividende zuzüglich der Zinsen vollständig bezahlt wurde. Aus Pkt. 11.1. und 11.2. SHA geht im Ergebnis hervor, dass der Mehrheitsgesellschafter verpflichtet ist, den Minderheitsgesellschaftern direkt die Vorzugsdividende auch bei Geldfehlbeträgen auszubezahlen. Der Mehrheitsgesellschafter hat unwiderruflich seine gesamten Ansprüche auf eine Dividende bezüglich seiner Anteile an der Zielgesellschaft, welche nach dem Stichtag des Wirksamwerdens fällig und zahlbar sind, bis zu einem Betrag, welcher der Vorzugsdividende entspricht an die Minderheitsgesellschafter zu übertragen. Tatsächlich waren die erwirtschafteten Dividenden im Optionszeitraum nicht höher als die an die Minderheitsgesellschafter ausbezahlte Vorzugsdividende. Dies wurde auch vom steuerlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt, indem dieser ausführte, dass es im Falle von Übergewinnen zu Ausschüttungen an die Minderheitsgesellschafter gekommen wäre. Die vorstehenden Feststellungen sind erwiesen, sie ergeben sich aus dem SHA vom 03.10.2007, aus dem Bericht der Außenprüfung vom 13.03.2013, dem Ergänzungsschreiben der belangten Behörde vom 03.02.2023, der schriftlichen Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 11.04.2023 und der mündlichen Verhandlung am 12.07.2023. Streitgegenständlich ist, ob die Bf. als Minderheitsgesellschafterin ihren Anteil an der ***7*** bereits mit der Vereinbarung der Doppeloption am 03.10.2007 an die ***11*** verkauft hat, weil das wirtschaftliche Eigentum der Minderheitsgesellschafter im Ausmaß von 30% bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses übergegangen ist. Diese Rechtsansicht vertritt die belangte Behörde, während die steuerliche Vertretung der Bf. den Verkauf der Minderheitenanteile erst mit der Ausübung der Doppeloption, am 03.10.2010, also drei Jahre später, angenommen hatte. Im letzten Fall wäre nach der Rechtslage vor dem BudBG 2011 der in § 30 Abs. 1 Z 1 lit b EStG 1988 geregelte Spekulationstatbestand im Jahre 2010 nicht erfüllt worden; ob die Ausbezahlung von Vorzugsdividenden, als Bestandteil des Kaufpreises ebenfalls, ein Spekulationsgeschäft darstellte. Dies hätte zur Konsequenz, dass diese Dividenden in den Jahren ihres Zuflusses steuerpflichtig zu behandeln gewesen wären. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 30 EStG 1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I. Nr. 111/2010 lautet: (1) Spekulationsgeschäfte sind 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt: a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre. b) Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr. ...... (3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor: 1. Soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. 2…. § 31 EStG 1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I. Nr. 111/2010, bestimmt in Bezug auf die Veräußerung von Beteiligungen: (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Körperschaft, beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. ….. (6) Die Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (§ 30) handelt. Aus § 31 Abs. 6 EStG 1988 ergibt sich, dass eine Anteilsveräußerung aus dem Privatvermögen innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr ein Spekulationsgeschäft gem. § 30 EStG 1988 ist. Die diesbezüglich festgestellten Einkünfte sind sonstige Einkünfte und mit 25% Körperschaftsteuer zu besteuern. § 22 KStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, lautet: (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt 25%. (2) Die Körperschaftsteuer beträgt 12,5% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung." In § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 5 Z 3 KStG jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I. Nr. 111/2010, betrug der Prozentsatz für die Zwischenbesteuerung bei Privatstiftungen 12,5%, der mit Wirkung ab Veranlagung 2011 auf 25 % angehoben wurde. Unter die Zwischensteuer fallen bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 27 EStG 1988 (§ 13 Abs 3 Z 1 KStG 1988). Sonstige Einkünfte aus der gegenständlichen Veräußerung der Beteiligung an der ***7*** unterliegen, wenn sie spekulationsverfangen waren der Körperschaftsteuer von 25% und sind in der allgemeinen Überschussrechnung zu erfassen. Der Zwischenbesteuerung im Sinne des § 13 Abs. 3 Z 2 KStG würden sie dann unterliegen, wenn sie Einkünfte außerhalb der Spekulationsfrist im Sinne des § 31 EStG 1988 in der Fassung vor dem BudBG 2011 darstellten (vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG1, §13 Tz 88, 92). Ein Spekulationsgewinn, der in mehreren Jahren zugeflossen war, ist nicht voll im Jahre der Veräußerung zu besteuern, sondern auf die Jahre verteilt, in denen dem Steuerpflichtigen Teile des Entgelts zufließen (BFH 13.4.1962, BStBl III, 306, idS auch VwGH 27.1.1981, 2379/77, 1981, 286; insbesondere bei Veräußerung gegen Raten- oder Rentenzahlung von Bedeutung; vgl. VwGH 14.12.1979, 377/79, VwGH 1980, 213, vgl. auch Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (18. Lfg 2016) Zeitliche Zuordnung von Einnahmen (Zufluss) Rz 30). 2.1.1. Doppeloption Ein Optionsvertrag ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen (VwGH 24.10.2019, Ro 2019/15/0177). Im Beschwerdefall ist der Erwerb und der Verkauf der Beteiligung der Bf. an der ***7*** an den Mehrheitsgesellschafter ***11*** aus der Sicht des § 30 Abs. 1 lit b EStG 1988, in der oben zitierten Fassung, zu beurteilen. In dieser Bestimmung wird die Spekulationsfrist für andere Wirtschaftsgüter festgelegt. Das Gesetz zählt beispielhaft nur Wertpapiere iSd DepotG, sonstige Beteiligungen und Forderungen auf (dazu zählen insbesondere Aktien, Substanzgenussrechte, Partizipationsscheine, GmbH-Anteile, Gen Anteile, echte stille Beteiligungen und Forderungs­wertpapiere, s ErlRV zum StRefG 2000, 1766 BlgNR XX. GP, zu Art I Z 16 bis 18). Für andere WG gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom4, 2011, § 30 Tz 10, 11). Demnach lägen im konkreten Fall die Voraussetzungen für ein Spekulationsgeschäft vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Beteiligung eine Zeitspanne von einem Jahr (sog Spekulationsfrist) nicht übersteigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter Anschaffung und Veräußerung im Sinne des § 30 EStG 1988 die schuldrechtlichen, auf die Eigentumsübertragung ausgerichteten Rechtsgeschäfte zu verstehen. Für die Berechnung der Spekulationsfrist ist daher der Zeitpunkt des Zustandekommens dieser schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte, und nicht das Verfügungsgeschäft oder die Zahlung des Kaufpreises maßgeblich (vgl. VwGH 23.09.2005, 2003/15/0105). Allerdings wird ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt des Zustandekommens eines solchen Rechtsgeschäfts abgestellt, wenn die Vertragsparteien bereits vorher eine Vereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer das wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist (vgl. VwGH 20.11.1997, 96/15/0256, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/13/0052). Hierzu bedarf es einer beide Vertragsparteien bindenden, einen späteren Kaufvertrag wirtschaftlich vorwegnehmenden Vereinbarung, wobei ein Kaufanbot oder eine bloße Kaufoption dafür nicht ausreichend sind (vgl. VwGH 20.11.1997, 96/15/0256). Der Ankauf der Beteiligung durch die Bf. erfolgte mit Kaufvertrag vom 29.08.2007 und der Verkauf der Beteiligung am 04.10.2007, wenn davon auszugehen ist, dass bereits zu diesem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung auf die ***11***, der Käuferin, übergegangen ist. Andernfalls wäre der Verkauf am 03.10.2010 anzunehmen gewesen und außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr gelegen. Es wäre demnach das zivilrechtliche und das wirtschaftliche Eigentum zu diesem Zeitpunkt an die ***11*** übertragen worden. In der Regel ist dem zivilrechtlichen Eigentümer des Wirtschaftsgutes dieses Wirtschaftsgut auch steuerlich zuzurechnen. In Ausnahmefällen jedoch kann es gemäß § 24 BAO auch zu einem Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum kommen (vgl. Marschner, unmittelbarer Gesellschafter, 2015, Kap. 4.3.1., VwGH 24.11.1982, 81/13/0021). Wirtschaftlicher Eigentümer von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist, wer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, das heißt auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (vgl. VwGH 29.07.2010, 2007/15/0248). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (vgl. VwGH 29.07.2010, 2007/15/0248, BFH 15.10.2013, IB 159/12, wonach für die Annahme von wirtschaftlichem Eigentum nicht alle Kriterien der Rechtsprechung in vollem Umfang erfüllt sein müssen). Der BFH verlangt für die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen von Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine rechtlich geschützte Position, somit die Übertragung der Gesellschafterrechte und des Risikos der Wertminderung (BFH 15.12.1999, BStBl 2000 II, 527); das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird bereits bei der Einräumung einer wechselseitigen Option (Doppeloption) angenommen ( BFH 11.7.2006 , BStBl 2007 II, 296; krit dazu Fraberger , RdW 2008, 170 ); eine Übertragung von Gesellschafterrechten liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer aufgrund einer Vereinbarung zu einem bestimmten Stimmverhalten verpflichtet ist (BFH 10.3.1988, BStBl 1988 II, 832); wirtschaftliches Eigentum geht selbst bei kurzzeitigem Erwerb von Wertpapieren und zugleich vereinbarter Rückveräußerung über (BFH 15.12.1999, BStBl 2000 II, 527; siehe dazu auch Tschesche , WPg 2002, 965). (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) Allgemeine Grundsätze der Einkommensermittlung Rz 118). Nach dem Schrifttum sind idente Doppeloptionen ein Fall eines Terminkaufs, daher sei ein a priori Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nur dann zulässig, wenn die gegengleiche Optionseinräumung von einem vertraglichen Übergang der wesentlichen Gesellschaftsrechte begleitet ist, so zB aufgrund einer koordinierten Willensbildung aufgrund eines Syndikatsvertrages, sodass eine effektive Interessenswahrnehmung des Verkäufers gegen den Willen des Käufers nicht mehr möglich ist (vgl. Fraberger , Die Doppeloption als steuerliches Gestaltungsinstrument im M&A-Geschäft, RdW 2008, 170; BFH Urteil w.o., VwGH 06.04.1995, 94/15/0194). Der VwGH stellt bei Beurteilung der Frage, ob die gesellschafterähnlichen Rechte bereits vom Käufer (Call Option) tatsächlich ausgeübt werden konnten, auf die gelebte Praxis ab, auch bei Fehlen einer Schriftform (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/14/0021, zu einer Substanzverfügung des Steuerpflichtigen trotz Vorliegens eines schriftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes). Zu prüfen ist demzufolge anhand folgender Kriterien: Übergang des Gewinnbezugsrecht auf den wirtschaftlichen Eigentümer; Ausübung des Stimmrechts durch den wirtschaftlichen Eigentümer; Substanzverwertungsmöglichkeit, durch Veräußerung oder Belehnung/Verpfändung, oder Chance der Wertsteigerung oder Risiko der Wertminderung der Anteile beim wirtschaftlichen Eigentümer; War die Ausübung der Option von vornherein klar? Wäre die Nichtausübung wider jegliche wirtschaftliche Vernunft (vgl. zum Finanzierungsleasing, VwGH 22.11.2001, 98/15/0198)? ldR Übergang wirtschaftlichen Eigentums bei bedingungsidenten Optionen; Kein wirtschaftlicher Übergang wäre demgegenüber anzunehmen, wenn die Ausübungspreise der Optionen unterschiedlich gestaltet sind; die Fristen der Put- und Call Optionen unterschiedlich lang laufen; wenn nicht durch begleitende vertragliche Vereinbarungen die Aktivitäten der Zielgesellschaft wirtschaftlich in das Unternehmen des potenziellen Erwerbers integriert werden. Das Stimmrecht und das Gewinnbezugsrecht sollte in der Interimsphase ohne nennenswerte Einschränkungen dem potentiellen Verkäufer zustehen; Gestaltung der Optionsbedingungen Die steuerliche Vertretung wandte in der Stellungnahme vom 11.04.2023 ein, dass die Optionsbedingungen nicht deckungsgleich und demnach nicht völlig ident wären, da die Bf. nach Pkt. 14.2.3 SHA vorzeitig die Verkaufsoption ausüben konnte, falls sich die Beteiligungsverhältnisse des Käufers sowohl innerhalb des Konzerns als auch auf Ebene der Anteilsinhaber des Konzerns wesentlich geändert hätten. In Abhängigkeit vom Ausübungszeitpunkt verblieben daher für den jeweils Ausübenden wirtschaftliche Risiken. Ebenso erweitere der Pkt. 14.2.4 SHA die Rechte der Bf., wonach ein Verkaufsoptionsereignis eintritt, wenn der Mehrheitsgesellschafter mit der Vorausfinanzierung der Dividende in Verzug geraten ist. Der Senat vertritt die Ansicht, dass die erweiterte Möglichkeit der Verkaufsoption nach dem gemeinsamen Verständnis der Bf. und des Mehrheitsgesellschafters der Umsetzung der Transaktion, wie im Pkt. F der Gesellschaftervereinbarung (SHA) festgehalten, nützte und nicht dem Schutz der Minderheitsgesellschafter diente. Diese erhielten dadurch nicht mehr Individualrechte in Bezug auf ihren Anteil, sondern waren in Bezug auf die Optionsausübung wie der Mehrheitsgesellschafter daran interessiert, dass der Erwerber der Anteile, ein österreichischer Konzern, im Mehrheitsbesitz der Republik Österreich verblieb. Im Ergebnis ging es bei dieser Möglichkeit einer vorzeitigen Ausübung der Option um eine koordinierte Willensbildung zur Interessenswahrnehmung und Unterstützung des Mehrheitsgesellschafters. Der gegengleichen Optionseinräumung liegt deutlich eine koordinierte Willensbildung der Parteien zugrunde, eine Interessenswahrnehmung der Bf. gegen den Willen der ***11*** als Käuferin war demnach nach dem SHA nicht mehr möglich, sodass vertraglich vom Übergang der Gesellschaftsrechte mit Abschluss des SHA und von einer Gewinnrealisierung zu diesem Zeitpunkt auszugehen war (vgl. auch VwGH 06.04.1995, 94/15/0194). In diesem Sinne muss auch der Pkt. 14.2.4. SHA verstanden werden, der auf Pkt. 18 SHA, die Zusammenarbeit der Parteien des Gesellschaftsvertrages bei der Voraus-Finanzierung, verweist. Dieses vorzeitige Verkaufoptionsereignis verwirklichte letztlich die Umsetzung der Strategie der ***34***, in Osteuropa zu wachsen. Unstrittig ist außerdem, dass ein fixer Ausübungspreis für den Verkauf/Kauf der Anteilsrechte vereinbart wurde. Dieser setzt sich nach Punkt 14.8 SHA aus einem "Basis-Ausübungspreis"zusammen, der sich aus 30% der angepassten Bewertung der Zielgesellschaft und den Zinsen vom Stichtag des Wirksamwerdens der Option bis zum Erfüllungsdatum berechnet. Aus 2.2.1. SPA vom 3.10.2007 folgt, dass dieser Ausübungspreis vom Gesamtkaufpreis der Zielgesellschaft in Höhe von 1.500. 000. 000 US $ errechnet wird. Daraus ist - wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, zu schließen, dass ein im Voraus festgelegter Preis vereinbart wurde. Dies schon deshalb, da der Pkt. 2.5.1. SPA vom 03.10.2007 zwar Anpassungen des Ausübungspreises der Option vorsieht, diese allerdings auf einen Vermögensstatus der ***8*** zum 30.09.2007 abstellten. Das bedeutet, dass der Anteilskauf (SPA) am 03.10.2007 hinsichtlich der Definition des Kaufpreises auf keine zukünftigen Entwicklungen Bedacht genommen hatte. Diese Feststellungen blieben während des gesamten Verfahrens unwidersprochen. Der Senat sieht infolgedessen im gleichen Ausübungspreis und in den übereinstimmenden Laufzeiten der Optionen (vgl. Pkt. 14.2.1, 14.4. und 17.1. SHA betreffen Laufzeit und Kündigung des SHA) eine sehr enge Bindung der Vertragsparteien. Im vereinbarten Optionszeitraum würden entweder die Verkäufer zur Abwendung eines Vermögensverlustes oder die Käuferin zur Realisierung eines Vermögenszuwachses von ihren Optionsrechten Gebrauch machen (vgl. BFH 11.7.2006, VIII R 32/04). Dazu kommt, dass mit der gegengleichen Einräumung der Optionsrechte nach dem konkreten und für die wirtschaftliche Beurteilung maßgebenden Geschehensablauf die Bf. zwar während des Optionszeitraumes beteiligt blieb, die Parteien jedoch insgesamt gesehen von Beginn an in einer gemeinsamen Handlungsweise die Umsetzung der Transaktion garantierten. Demzufolge war im Zeitpunkt des Abschlusses des SHA mit der Ausübung der Option tatsächlich zu rechnen. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte bei der abgabenrechtlichen Einordnung von Miet- oder Leasingverträgen mit Kaufoption auch, ob die Optionsausübung die einzige wirtschaftliche rationale Möglichkeit für den Mieter oder Leasingnehmer darstellte (vgl. VwGH 13.9.2018, Ra 2018/15/0055, VwGH 24.10.2019, Ro 2019/15/0177, ebenso VwGH 29.6.1995, 93/15/0107, VwGH 22.11.2001, 98/15/0198, zum Finanzierungsleasing wenn die Nichtausübung der Option wider jegliche wirtschaftliche Vernunft wäre). Genau dies trifft nach dem Vorstehenden auf den konkreten Fall zu; eine Nichtausübung der Option wäre wider jegliche wirtschaftliche Vernunft aller Vertragsparteien gewesen. Dass das wirtschaftliche Eigentum der Anteile der Bf. an der ***7*** bereits mit Abschluss des SHA am 03.10.2007 auf den Erwerber übergegangen ist, zeigt sich überdies wie folgt: Übergang des Gewinnbezugsrechts auf den wirtschaftlichen Eigentümer Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter eine abstrakte Anwartschaft auf Gewinnbeteiligung. Nach Abschluss des Geschäftsjahres entsteht ein mit dem Geschäftsanteil jedes Gesellschafters verbundenes bedingtes Gewinnbezugsrecht. Dieses wandelt sich zu einem unbedingten durch den Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschafter. Bis zum Gewinnverteilungsbeschluss ist also das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter aufschiebend bedingt durch das Entstehen von Gewinn, durch Bilanzfeststellung und durch den Gesellschafterbeschluss auf Ausschüttung des Gewinnes (OGH 7.07.1954, 1 Ob 548/54, SZ 27/195). Der Punkt 11.1. SHA legt eine beschränkte Abtretbarkeit von Dividendenrechten fest, indem der Mehrheitsgesellschafter unwiderruflich seine gesamten nach dem Stichtag des Wirksamwerdens (3.10.2007) fällig werdenden Dividendenansprüche hinsichtlich seiner Anteile an der ***7*** bis zum Betrag der Vorzugsdividende in Höhe von 415,000.000 US$ an die Minderheitsgesellschafter überträgt und abtritt. Diese unwiderrufliche bis zur gänzlichen Bezahlung der Vorzugsdividende vereinbarte Übertragung der gesamten Dividendenansprüche auf den Minderheitsgesellschafter war auch der Umsetzung der Doppeloption (des Terminverkaufes) geschuldet und sicherte letztlich die Finanzierung des Erwerbes der Anteile durch den Mehrheitsgesellschafter. In Pkt. 11.2. SHA hat der Mehrheitsgesellschafter sein Stimmrecht bezüglich der Zielgesellschaft (***7***) und der weissrussichen Gesellschaft (***8***) so auszuüben, dass am oder nach dem ersten Zahlungsdatum alle von der Gesellschaft und von der Zielgesellschaft erzielten Nettogewinne an die Minderheitsgesellschafter bis zur Höhe der Vorzugsdividende ausgeschüttet werden. Im Falle von Geldfehlbeträgen hatte der Mehrheitsgesellschafter die zur Verfügung Stellung von Mitteln an die Zielgesellschaft oder an die Gesellschaft zu veranlassen, sodass letztlich die Zielgesellschaft in der Lage war, dass der Geldfehlbetrag an die Minderheitsgesellschafter ausbezahlt wird. Die belangte Behörde führte dazu zutreffend aus, dass in der Gesellschaftervereinbarung (SHA) auch im Falle höherer als die Vorzugsdividende erzielter Gewinne nichts Ausdrückliches über das Gewinnbezugsrecht der Minderheitsgesellschafter vereinbart wurde. Dies berechtigt ebenso nach Auffassung des Senates zur Annahme, dass angesichts des Zielvorhabens in der Phase nach dem Abschluss des SHA die Bf. als Minderheitsgesellschafterin auf ihr Gewinnbezugsrecht verzichtete, das vor der Fassung eines Beschlusses über die Ergebnisverwendung der Zielgesellschaft bzw. Feststellung des Jahresabschlusses lediglich ein Anwartschaftsrecht war (vgl. VwGH 25.11.2015, Ro 2015/16/0034). Aus dieser Regelung, die Teil des Gesamtplanes und für dessen Umsetzung unumgänglich war, konnte bereits ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums der veräußerten Anteile an die Käuferin abgeleitet werden. Richtig sind die Ausführungen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, dass es geplant war und letztlich auch verwirklicht wurde während des Optionszeitraumes keine höheren Dividenden als die Vorzugsdividenden auszuschütten. Desgleichen ist der ergänzenden schriftlichen Ausführung der belangten Behörde vom 05.07.2023 zu folgen, dass Dividendenausschüttungen der ***7*** an die Gesellschafter laut den Pkt.en 6.1.1. bis 6.1.7. SHA nicht von der Einstimmigkeit erfasst sind. Die Minderheitsgesellschafter hatten daher im Fall des Übersteigens der Dividende über die Vorzugsdividende mangels Ausschüttungsbeschlusses auf diese keinen Anspruch. Die steuerliche Vertretung räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass in Pkt. 11.2. SHA zwar kein Gewinnbezugsrecht für die Bf. ausdrücklich im Fall von höheren als die Vorzugsdividende erzielten Nettogewinnen geregelt wurde. Allerdings wäre es im Falle von Übergewinnen zu Ausschüttungen an die Bf. gekommen, da die ***34*** stets bestrebt war, Gewinne zu erwirtschaften und auszuschütten, weshalb die Bf. nicht auf ihr Gewinnbezugsrecht verzichtet hätte. Diese Ausführungen sind nach Ansicht des Senates zum einen nicht erwiesen, zum anderen auch nicht dem SHA zu entnehmen. Der aliquote "Gewinnanspruch" der Bf. bis zur Höhe der Vorzugsdividende muss daher allein als Gegenleistung für die Anteilsveräußerung beurteilt werden. Ein Gewinnbezugsrecht der Bf. hatte diesbezüglich wirtschaftlich betrachtet während des Optionsausübungszeitraumes nicht bestanden. • Ausübung der Stimmrechte

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100581/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100581.2017
Stammnummer
141754
Gültig
25.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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