Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100415/2016
Wiederaufnahmen iZm Geldstrafen, Repräsentationsaufwendungen, nicht erklärten Einnahmen und einem nicht fremdüblichen Vertrag mit einer nahestehenden Gesellschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100415/2016vom 27.07.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In Pkt. 7. der Ergänzungen zur Generalagenturvereinbarung vom 12.05.2010 ist festgehalten, dass die Bf. eine einmalige Starthilfe in der Höhe von € 150.000 erhält und diese bereits ausbezahlt wurde. Die erste Zahlung an die Bf. erfolgte aber erst am 02.06.2010 und somit nach Abschluss der Generalagenturvereinbarung. Davor erfolgten zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt € 150.000 (€ 100.000 am 30.03.2010 und € 50.000 am 12.05.2010) auf das Konto des künftigen Alleingesellschafters der in Gründung befindlichen Bf., ***1***. Laut Haftungsvereinbarung vom 29.03.2010 war zwischen der ***2*** und der ***4*** der Abschluss eines Generalagenturvertrages geplant und waren im Rahmen dessen Akontoleistungen und eine Starthilfe in Höhe von € 300.000 im Gespräch. ***4*** gewährte in diesem Zusammenhang "Herrn ***1***, respektive der ***2***", ein Überbrückungsdarlehen in Höhe von € 100.000 als Vorschuss auf die "genannten Akonti bzw. die Starthilfe und wird auf diese angerechnet". Entgegen der ursprünglichen Planung wurde der Generalagenturvertrag dann nicht mit der ***2***, sondern mit der Bf. abgeschlossen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass es sich bei den von der Bf. als Privatdarlehen an den Gesellschafter behandelten Zahlungen um die von der Bf. mit ***4*** in den Ergänzungen zur Generalagenturvereinbarung geregelte Starthilfe handelt. Die Zahlung war nur als Überbrückungsdarlehen bis zum Abschluss der Generalagenturvereinbarung konzipiert und wurde dann Teil der der Bf. gewährten Starthilfe.
Anders als der ebenso in den Ergänzungen zur Generalagenturvereinbarung vom 12.05.2010 festgelegte Provisionsvorschuss in Höhe von ebenfalls € 150.000, der durch Gegenbuchung der monatlichen Deckungsbeitragsgarantie retourbezahlt werden sollte (Pkt. 8.), wäre die Starthilfe nur für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung anteilig zurück zu zahlen gewesen (s. Ergänzungen zur Generalagenturvereinbarung vom 12.05.2010). Das passt zu der Angabe in der Vorhaltsbeantwortung vom 20.10.2015, dass die Starthilfe kein Darlehen darstellt.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass mit dem Vergleich vom 23.09.2015 das private Darlehen von ***1*** beglichen worden sei. Das widerspricht allerdings den Schreiben der ***4*** Versicherung vom 14.06.2013 und 20.10.2015. Im Schreiben der ***4*** vom 14.06.2013, welches von der Bf. angenommen wurde, wurde nämlich festgehalten, dass die Starthilfe als verdient gilt. Laut Anfragebeantwortung der ***4*** vom 20.10.2015 gab es nach dem Schreiben vom 14.06.2013 keine weitere Vereinbarung in der die Starthilfe angeführt wurde.
In Punkt 1.2. der Vereinbarung vom 23.09.2015 wurde zwar ausgeführt, dass mit fristgerechter Zahlung des Betrages von € 135.000 sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen der ***4*** Versicherungen AG einerseits und der Bf. bzw. ***1*** andererseits, […] wie auch bezüglich des im Jahr 2010 gegebenen Darlehens/Starthilfe für ***1*** und sonstiger allfälliger vergleichbarer Verbindlichkeiten / Haftungen, endgültig bereinigt und unwiderruflich verglichen würden. Entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, dass aus Punkt 1.2. dieser Vereinbarung "klar und eindeutig" hervorgehe, dass Verpflichtungen in Höhe von insgesamt € 260.159,65 verglichen worden seien, wird die Höhe der verglichenen Verbindlichkeiten aber mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr ist der Anfragebeantwortung durch ***4*** vom 20.10.2015 zu entnehmen, dass die Bf. am 31.08.2015 Verbindlichkeiten gegenüber ***4*** in Höhe von "nur" € 163.000 hatte, die vereinbarten € 135.000 einer Abschlagszahlung von rd. 80% entsprechen und diese Vereinbarung nichts mit der Starthilfe zu tun hatte. Der Saldo von € 163.000 im August 2015 ist auch am Auszug des Provisionskontos der Bf. für 11/2015 bei der ***4*** ersichtlich.
Laut Anfragebeantwortung vom 20.10.2015 ist der Saldo durch akontierte, aber nicht verdiente Abschlussprovisionen entstanden und resultiert aus der Vereinbarung vom 14.06.2013. Mit Vereinbarung vom 14.06.2013 verpflichtete sich die Bf. zu einer Abschlagszahlung in Höhe von € 208.000 in monatlichen Raten à € 2.000 und wurde ab Juni 2013 die Provisionsauszahlung auf das Ist-System umgestellt. Laut E-Mail der ***4*** vom 12.05.2015 bestand zum 31.12.2014 eine offene Forderung in Höhe von € 179.000, die von der Bf. mit einer monatlichen Rückzahlung in Höhe von € 2.000 getilgt wurde. Abzüglich der monatliche Rückzahlungen bis August in Höhe von insgesamt € 16.000 ergibt sich daraus der von ***4*** am 20.10.2015 bekanntgegebene Saldo per 31.08.2015 in Höhe von € 163.000. Die Angaben der ***4*** sind daher schlüssig und nachvollziehbar. Im Gegensatz dazu wurden die vom steuerlichen Vertreter der Bf. behaupteten Bonus- und Prämienforderungen der Bf. aus Versicherungsverträgen in Höhe von € 52.840,35 weder in irgendeiner Weise glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Es war daher den Ausführungen der ***4*** folgend davon auszugehen, dass die Starthilfe nicht 2015 (anteilig) beglichen wurde.
Know-how-Überlassungsvertrag
Ob eine Rechtsbeziehung auch unter Fremden in gleicher Weise zustande gekommen und abgewickelt worden wäre, ist eine Tatfrage, die von der Abgabenbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu lösen ist. Die Abgabenbehörde hat gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind. Hierbei genügt gemäß ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle andere Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. VwGH 19.2.2002, 98/14/0213; VwGH 9.9.2004, 99/15/0250).
In der Beschwerde wurde argumentiert, dass im Juni 2010 eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen worden sei, gemäß welcher der ***2*** 70 % der Abschlussprovisionen der Bf. zustünden und darüber hinaus der Know-how-Übertragungsvertrag vom 23.05.2010 abgeschlossen worden sei, um die Nutzung der aus den übertragenen Versicherungsdaten für die von der ***2*** vermittelten Versicherungsverträge für die Bf. auch zivilrechtlich sicherzustellen. Dieser Know-how-Übertragungsvertrag solle Provisionsansprüche auf Basis der genannten Provisionsvereinbarung bis zu € 210.000 abdecken. Nachdem dieser Umsatz von der ***2*** erreicht worden sei, sei ein weiterer Know-how-Übertragungsvertrag am 06.03.2012 abgeschlossen worden, der ebenfalls eine Zahlung in Höhe von € 210.000 vorgesehen habe.
In der Versicherungsbranche ist es durchaus üblich, dass Versicherungen auf Provisionsbasis vermittelt werden. Dabei ist es selbstverständlich, dass die Daten aus den vom Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsverträgen von seinem Auftraggeber genutzt werden dürfen, ohne dass es zusätzlich eines Vertrags über den Erwerb der Kundendaten bedarf. Das zeigt sich z.B. auch in der als Anlage 9 zur Beschwerde übermittelten Zusammenarbeitsvereinbarung, wonach der Makler für von ihm vermittelte, tatsächlich abgeschlossene und nicht stornierte Verträge Anspruch auf Provisionszahlungen hat (Punkt 7.1.), weitere Geldansprüche des Maklers gegenüber der ***9*** oder dem jeweiligen Versicherer aber nicht bestehen.
Da die Bf. laut Beschwerde kein Vertriebspersonal hatte, kann der "Know-How-Übertragungsvertrag" auch nicht für von der Bf. selbst abgeschlossene Versicherungsverträge erforderlich gewesen sein.
Die Argumentation in der Beschwerde, dass der Know-how-Übertragungsvertrag Provisionsansprüche auf Basis der Provisionsvereinbarung bis zu € 210.000 abdecken solle und nach Erreichen dieses Umsatzes ein weiterer Know-how-Übertragungsvertrag am 06.03.2012 abgeschlossen worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Provisionsansprüche entstanden unabhängig vom "Know-how-Übertragungsvertrag" aufgrund der Provisionsvereinbarung. In der Beschwerde wurde der Eindruck erweckt, dass Zahlungen an die ***2*** nur aufgrund der "Know-how-Übertragungsverträge" geflossen seien. Fakt ist jedoch, dass die je € 210.000 aus den "Know-how-Übertragungsverträgen" zusätzlich zu den Provisionen laut Provisionsvereinbarung gezahlt wurden, sodass in den Jahren 2010 bis 2013 insgesamt € 1.074.200 an die ***2*** geflossen sind.
Widersprüchlich sind auch die Ausführungen in der Beschwerde, wenn einerseits die "Know-How-Übertragungsverträge" damit gerechtfertigt wurden, dass es durch die Zurverfügungstellung der Kundendaten der Bf. obliege, diese Daten zu nutzen und Vertragsabschlüsse zu lukrieren und anderseits erklärt wurde, dass die Bf. weder einen Vertrieb noch Personal gehabt habe, welche die Abwicklung des Geschäftsbetriebes sicherstellen hätten können.
Laut den mit der Beschwerde (Anlage 7) übermittelten Kreisdiagrammen machten die Kunden in ***10*** rund 74% und 2013 rund 68% aus. Versicherungskunden der ***2*** in ***10*** waren laut den "Know-How-Überlassungsverträgen" jedoch ausdrücklich von der Überlassung ausgenommen. Das bedeutet, dass ein Großteil der Kundendaten von der Überlassung ausgenommen war.
Darüber hinaus ist anhand der vorliegenden Unterlagen unklar, welche konkreten Kundendaten übertragen wurden.
Laut "Know-How-Übertragungsvertrag" vom 23.05.2010 wurden kundenrelevante Daten zur Nutzung im Sinne dieses Vertrages erworben. Diese Formulierung spricht für ein dauerhaftes und nicht nur ein vorübergehendes Nutzungsrecht. Vertragsgegenstand des zweiten Vertrags könnten damit nur die Daten der in der Zwischenzeit neu dazugekommenen Kunden sein.
Das wird auch in der mit E-Mail des Steuerberaters vom 23.07.2015 übermittelten Stellungnahme bestätigt, wonach in den Jahren 2010 und 2012 keine identen Daten überlassen worden seien; es habe nach dem Jahr 2010 entsprechendes Neugeschäft gegeben, weshalb der Vertragsgegenstand der Vereinbarung im Jahr 2012 ein anderer sei als in der Vereinbarung des Jahres 2010; d.h. dass 2012 nur die Daten der bei der ***2*** von Juni 2010 bis Dezember 2012 neu dazu gekommenen Kunden erworben worden wären.
In beiden Verträgen wurde der gleiche Preis festgelegt. Es erscheint jedoch äußerst ungewöhnlich, dass die Daten der bei der ***2*** von Juni 2010 bis Dezember 2012 neu dazu gewonnenen Kunden denselben Wert haben sollen, wie die Daten der seit der Gründung 2003 bis Mitte 2010 geworbenen Kunden.
Aufgrund mangelnder Zielerfüllung hat ***4*** 2011 sowohl die leistungsabhängige Provisionsgarantie als auch das leistungsabhängige, rückzahlbare Provisionsakonto auf je € 12.500 p.m. halbiert (s. Schreiben der ***4*** Versicherungen-AG vom 09.06.2011). Vor Abschluss der Vereinbarung vom 14.06.2013 war die Provisionsgarantie bereits ein weiteres Mal auf € 10.000 gekürzt worden (s. Vereinbarung vom 14.06.2013, lit. a). Obwohl also die erwarteten Abschlüsse durch die ***2*** nicht vermittelt wurden, wurde in der Folge ein weiterer "Know-How-Übertragungsvertrag" abgeschlossen und das noch dazu mit demselben Kaufpreis wie in der ersten Vereinbarung.
Der im Vertrag vom 06.03.2012 festgelegte Preis ist nicht nachvollziehbar. Dem Vertrag ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Zur Rechtfertigung des Preises wurde der "Know-How-Übertragungsvertrag" vom 06.03.2012 mit Ausdrucken "Produktion Info" der ***4*** Versicherung betreffend die Bf. für 1-12/2012 vom 06.06.2013 und für 1-12/2013 vom 04.09.2015, Kreisdiagrammen mit der Aufteilung der Kunden nach Bundesländern bzw. politischen Bezirken und einer "Nachkalkulation" zum "Know-How Vertrag 2013" [gemeint wohl: 2012] in Anlage 7 zur Beschwerde übermittelt.
Diese Unterlagen sind aber nicht geeignet die Fremdüblichkeit des Preises aufzuzeigen. Die Ausdrucke "Produktion Info" aus den Jahren 2013 bzw. 2015 konnten der Preisbildung im Jahr 2012 noch nicht zugrunde gelegt worden sein. Die aus den Kreisdiagrammen ersichtliche prozentuelle geographische Aufteilung der Kunden sagt - abgesehen davon, dass der Großteil der Kunden aus den Bezirken ***10*** stammt und diese ausdrücklich von der Überlassung ausgenommen waren - nichts über den Wert der Kundendaten aus. Bei der "Nachkalkulation" ist zum einen nicht nachvollziehbar, wie der Betrag von € 271.764,28 errechnet wurde und wurde für 2015 den Umsätzen der offene Saldo lt. ***4*** in Höhe von € 163.000 hinzugerechnet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um durch die ***2*** oder aufgrund der Daten der ***2*** erwirtschaftete Umsätze, sondern um von ***4*** erhaltene, aber nicht erwirtschaftete Provisionsvorschüsse, die Großteils zurückbezahlt werden mussten.
Laut Beschwerde hätte sich für den zweiten "Know-how-Übertragungsvertrag" ein Preis von € 235.000 ergeben, wie dieser Betrag errechnet worden sei, wurde nicht angegeben.
Mit E-Mail vom 02.06.2015 übermittelte der steuerliche Vertreter der Bf. folgende Berechnung:
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Prämie 2010 Euro 250.125,- davon 70%
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€ 175.087,50
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Prämie 2011 Euro 170.212,- davon 70%
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€ 119.148,40
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Gesamtbetrag 2010 und 2011
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€ 294.235,90
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Abzüglich Stornoverträge (27,5%) *)
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-€ 80.914,87
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€ 213.321,03
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Know how Vertrag
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€ 210.000,00
€ 170.212 sind der "Zuwachs Club-W." 2011 laut Ausdruck "Produktion Info" von ***4*** vom 06.06.2013; € 250.125 sind jedoch das "SOLL" 2010, tatsächliche "Produktion" 2010 sind nur € 129.774. Somit ist auch diese Aufstellung nicht zum Nachweis der Fremdüblichkeit des Preises geeignet. Im Übrigen wurden 70% der von ***4*** an die Bf. gezahlten Abschlussprovisionen ohnehin zusätzlich zum Preis laut "Know-How-Übertragungsvertrag" aufgrund der Provisionsvereinbarung an die ***2*** weitergeleitet. Die Nutzung der Kundendaten würde damit doppelt abgegolten.
Ein weiterer Hinweis darauf, dass es keine nachvollziehbare Grundlage für den festgelegten Kaufpreis gab, ist die Aussage von ***1*** am 30.04.2015 auf die Frage, wie der Kaufpreis für die beiden "Know-How-Übertragungsverträge" zustande gekommen sei, dass dazu eine schriftliche Stellungnahme erfolgen werde, "weil das Versicherungsmathematik ist." Keine der nachgereichten Berechnungen hatte aber etwas mit Versicherungsmathematik zu tun. Das erweckt den Eindruck, dass die ***2*** Finanzierungsbedarf hatte und einfach der für den ersten Vertrag ermittelte Preis übernommen wurde.
Im Unterschied zum Vertrag vom 23.05.2010 enthält der Know-How-Übertragungsvertrag vom 06.03.2012 keine Angaben hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und das obwohl zwischen Vertragsunterzeichnung und Übergabestichtag fast zehn Monate lagen.
Hinsichtlich der Fremdüblichkeit wurde in der Beschwerde auch argumentiert, dass es in der Versicherungsbranche üblich sei, für die Vermittlung von Kunden eine Vermittlungsprovision in Abhängigkeit von der Abschlussprovision zu vereinbaren und der in der Provisionsvereinbarung getroffenen Aufteilungsschlüssel, der 70 % der Abschlussprovision als Vermittlungsprovision für die ***2*** vorsehe, fremdüblich sei. Die Fremdüblichkeit der in der Provisionsvereinbarung festgelegten Vermittlungsprovisionen wird nicht bestritten. Nicht fremdüblich ist aber die Vereinbarung eines Kaufpreises in Höhe von zweimal € 210.000 zusätzlich zu den Vermittlungsprovisionen.
Wie oben aufgezeigt wurde, liegt weder hinsichtlich Kaufgegenstand, Kaufpreis noch Zahlungsmodalitäten Fremdüblichkeit vor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Wiederaufnahme
Gemäß § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a)der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b)Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c)der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Neben dem Vorliegen eines Wiederaufnahmetatbestandes ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Kann dies für den vorgebrachten Wiederaufnahmegrund aus materiellrechtlichen Gründen ausgeschlossen werden, kann die Wiederaufnahme schon deswegen abgewiesen werden und muss der Wiederaufnahmegrund erst gar nicht näher verfahrensrechtlich geprüft werden (vgl. zB VwGH 25. 9. 2012, 2009/17/0049). Das gleiche gilt für eine amtswegige Wiederaufnahme.
Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Im nach Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 wurde zwar der Gesamtbetrag der Lieferungen und sonstige Leistungen um € 150.000 erhöht, da es sich dabei aber um übrige steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug handelte, änderte sich nichts an der Bemessungsgrundlage (den steuerpflichtigen Umsätzen) oder an der mit € 0 festgesetzten Umsatzsteuer. Die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatzsteuer 2010 hat somit keinen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt und wäre schon deswegen nicht zu verfügen gewesen.
Dagegen resultieren aus den Körperschaftsteuerbescheiden Nachforderungen in Höhe von € 30.986 (2010), € 2.998 (2011) bzw. € 7.521 (2012). Diesbezüglich sind daher die von der Abgabenbehörde herangezogenen Wiederaufnahmegründe zu prüfen.
In der Beschwerde wurde moniert, dass die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren keine rechtmäßige Begründung enthalten würden, der Neuerungstatbestand gem. § 303 Abs. 1 lit b BAO nicht vorliege und die Behörde ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt habe.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist zu begründen. Der Begründungspflicht wird dabei nur dann entsprochen, wenn der Abgabepflichtige erkennen kann, welche Umstände als Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Umstände sind in dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid anzuführen. Dabei ist aber nicht von einer überspitzten Förmlichkeit auszugehen, sondern es reicht aus, wenn diese Umstände bei verständiger Würdigung aus dem Gesamtzusammenhang der Niederschrift über die Schlussbesprechung und des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung erkennbar sind (VwGH 05.05.1992, 92/14/0006).
Die Abgabenbehörde hat in den Begründungen der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide auf die Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht, welche die Wiederaufnahmegründe enthalten, hingewiesen. Da bei verständiger Würdigung des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung für die Bf. eindeutig erkennbar war, warum die Wiederaufnahme verfügt wurde, ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nachgekommen.
Die Verfügung der Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO setzt voraus, dass Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind. Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt war, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (vgl. Ritz, BAO6, § 303 Rz 24; VwGH 09.07.1997, 96/13/0185).
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände (VwGH 26.01.1999, 98/14/0038; VwGH
26.07.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH 23.04.1998, 95/15/0108; VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 26.07.2000, 95/14/0094).
Hinsichtlich der Tz 3 Starthilfe - ***4*** wurde vorgebracht, dass diese keinen Neuerungstatbestand gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstelle; zum einen sei es Aufgabe der Abgabenbehörde, die Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen seien, eine solche Begründung sei nicht genannt worden; zum anderen sei es nicht Aufgabe des Steuerpflichtigen alle Lebenssachverhalte, die zu keinem steuerbaren Tatbestand führen würden, im Abgabenverfahren offen zu legen.
Die belangte Behörde hat im Betriebsprüfungsbericht die erfolgten Überweisungen und abgeschlossenen Vereinbarungen ausführlich dargelegt und ihre Beurteilung durch die Auskunft der ***4*** Versicherung untermauert. Wenn moniert wird, dass nicht genannt worden sei, welche Tatsachen oder Beweismittel "auf welche Weise neu hervorgekommen" seien, stellt das eine überspitzte Anforderung an die Begründung dar, da offensichtlich und unstrittig ist, dass die in der Begründung genannten Beweismittel im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt wurden. Auch der Einwand, dass es nicht Aufgabe des Steuerpflichtigen sei alle Lebenssachverhalte, die zu keinem steuerbaren Tatbestand führen würden, im Abgabenverfahren offen zu legen, geht ins Leere, da die Gewährung der Starthilfe sehr wohl zu einem steuerbaren Tatbestand geführt hat.
Zu Tz 4 Know-How-Übertragungsvertrag wurde von der Bf. kritisiert, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, darzulegen aus welchen Gründen der Neuerungstatbestand vorliege und aus welchen konkreten Gründen sie das gegenständliche Rechtsgeschäft dem Grunde nach als fremdunüblich qualifiziere, obwohl auf Grund des wirtschaftlichen Gehalts ein klarer Leistungsaustausch zugrunde liege. Die im Rahmen der Außenprüfung vorgelegten Unterlagen (Provisionsvereinbarung vom Juni 2010, Unterlagen zur Ermittlung der Höhe der gegenständlichen Provisionsansprüche in Gegenverrechnung zu den Akontos, Adressenmaterial der Versicherungsnehmer für den Zeitraum 2010-2014) seien von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden. Zudem sei der Neuerungstatbestand nicht erfüllt, da die aufgrund der getroffenen Vereinbarungen entstandenen Ansprüche ordnungsgemäß bilanziell erfasst, entsprechend erklärt und der Besteuerung unterzogen worden seien.
Im Betriebsprüfungsbericht wurde zu Tz 4 u.a. ausgeführt, dass keine Laufzeit über die Nutzung der Kundendaten vereinbart worden sei, aufgrund der buchhalterischen Darstellung (des ersten Vertrags) von einer Mindestnutzung von 15 Jahren ausgegangen werden könne, nach zwei Jahren ein neuer Vertrag abgeschlossen worden sei und es der Kaufpreisermittlung an Einzelbeträgen als Berechnungsbasis und einem nachvollziehbaren Aufteilungsschlüssel fehle. Es wurden somit sehr wohl Gründe für die mangelnde Fremdüblichkeit im Betriebsprüfungsbericht, auf den die Bescheide zur Begründung verweisen, genannt. Zusätzliche Ausführungen zur mangelnden Fremdüblichkeit und zur Würdigung der vorgelegten Unterlagen finden sich im Vorlagebericht, dem Vorhaltscharakter zukommt. Die Aktivierung als immaterielles Anlagevermögen und die Abschreibung sagen nichts über den dahinterstehenden Vertrag aus und können dem Sachverhalt nicht die Eigenschaft als neu hervorgekommen nehmen.
Den im Erstverfahren allein vorliegenden Abgabenerklärungen der Bf. war nicht zu entnehmen, dass Geldstrafen und Weinflaschen als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, der Bf. eine Starthilfe in Höhe von € 150.000 gewährt aber nicht als Einnahmen verbucht wurde und eine Abschreibung in Zusammenhang mit einem nicht fremdüblichen Vertrag mit einer Gesellschaft, die von den gleichen Personen vertreten und wirtschaftlich dominiert wurde wie die Bf, geltend gemacht wurde. Es liegen somit neu hervorgekommene Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO vor, die im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt haben.
In der Beschwerde wurde weiters moniert, dass keine konkreten, für die Ermessensausübung bedeutsamen Gründe angeführt seien, sondern die belangte Behörde eine floskelhafte Begründung anführe, das Erfordernis einer ausreichenden Begründung aber nicht erfüllt sei, wenn die Begründung in einer ganz allgemein gehaltenen, schematischen, damit in Wahrheit inhaltsleeren, weil floskelhaften Formel bestehe.
Hinsichtlich der Ermessensentscheidung wurde in den Wiederaufnahmebescheiden angeführt, dass im vorliegenden Fall das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit überwiege und die steuerlichen Auswirkungen nicht als bloß geringfügig angesehen werden könnten. Dem Betriebsprüfungsbericht ist zu Folgendes entnehmen: "Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen."
Es ist zutreffend, dass die Ermessensübung zu begründen ist, was vor allem die Übung positiven Ermessens betrifft. Es ist in der Entscheidung darzutun, aus welchen Gründen bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorrang eingeräumt wurde (vgl. Ritz, BAO6, § 303, Rz. 64). Im Normalfall reicht aber die standardisierte Begründung der Finanzämter ("Rechtsrichtigkeit vor Rechtsbeständigkeit") aus, sofern nicht besondere Umstände wie z.B. das Missverhältnis der Auswirkungen eine eingehendere Begründung erforderlich machen (vgl. Setina, SWK 2/2004, S 54). Da im vorliegenden Fall sämtliche Änderungen auf neu hervorgekommene Tatsachen zurückzuführen sind, kann ein Missverhältnis der Auswirkungen aber nicht vorliegen.
Laut Beschwerde würden die Teilziffern 1 und 2 des Betriebsprüfungsberichtes eine so marginale Auswirkung ergeben, dass im Falle einer zulässigen Wiederaufnahme dem Grunde nach, die Wiederaufnahme aus Billigkeitsgründen nicht zu verfügen sei, weil nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Auswirkungen der Wiederaufnahmegründe von jeweils unter 1 % des Gewinnes unbedeutend seien. Abgesehen davon, dass die Auswirkungen aus Tz 1 und 2 in den Jahren 2011 und 2012 jeweils mehr als 1% des erklärten Gewinnes ausmachen und auch die Auswirkungen der Tz 3 und 4 zu berücksichtigen sind, hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass bei mehreren Verfahren die steuerlichen Auswirkungen nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. VwGH 26.02.2013, 2009/15/0016: hier betr. Einkommensteuer 1997-2000). Dass eine steuerliche Auswirkung von € 41.505 für die Jahre 2010 bis 2012 nicht geringfügig ist, bedarf wohl keiner weiteren Erläuterungen.
Den Beschwerdeausführungen gegen die Wiederaufnahme der Verfahren zur Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Prüfung wird auf die Ausführungen unter 3.3.-3.6. verwiesen.
3.2. Umsatzsteuerbescheid 2010
§ 261 Abs. 2 BAO lautet:
Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Infolge Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatzsteuer 2010, war die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 daher als gegenstandslos zu erklären.
3.3. Zu Tz 1 (Strafen):
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 5 lit. b EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 76/2011 dürfen Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Die in den Jahren 2011 und 2012 als Betriebsausgaben geltend gemachten Verkehrsstrafen in Höhe von € 235,30 bzw. € 105,00, wurden daher von der belangten Behörde zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
3.4. Zu Tz 2 (Weinflaschen):
Nach § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abgezogen werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 fallen unter Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Repräsentationsaufwendungen sind nach der Rechtsprechung alle Aufwendungen, die das gesellschaftliche Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren", und zwar auch dann, wenn der Aufwand "ausschließlich im betrieblichen Interesse lag", sowie im Besonderen auch im Falle eines damit verbundenen Werbezweckes. Mit dem Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen, das nur für die hier nicht verfahrensgegenständliche Bewirtung von Geschäftsfreunden von einer Ausnahme durchbrochen ist, erfasst das Gesetz in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 auch Fälle, in denen nach allgemeinen Grundsätzen Betriebsausgaben vorlägen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2009/13/0065 mwN).
Den Gründen, die dazu Anlass geben, einen solchen Aufwand zu tragen, kommt keine Bedeutung zu; es ist auch nicht maßgeblich, ob sich der Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte entziehen können und ob er ausschließlich im betrieblichen Interesse lag. Repräsentationsaufwendungen bilden beispielsweise Ausgaben für Theater- und Ausstellungsbesuche, gesellige Zusammenkünfte aller Art, Bewirtung von Arbeitskollegen sowie Geschenke an Kunden, Klienten, Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen. Repräsentationsaufwendungen sind auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar (vgl. VwGH 24.02.2010, 2006/13/0119 mwN).
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass es sich nach der Rechtsprechung des UFS (UFS 12.05.2010, RV/0873-L/05 und RV/0874-L/05) bei mit Firmenlogo etikettierten Weinflaschen um Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG handle und diese daher zur Gänze als solche zu behandeln seien.
Abgesehen davon, dass am Kto 7650 keine Kosten für Etikettierung mit dem Firmenlogo der Bf. ersichtlich sind und auch sonst keine Nachweise für die angebliche Etikettierung mit dem Firmenlogo der Bf. erbracht wurden, sodass nicht von mit dem Firmenlogo der Bf. etikettierten Flaschen ausgegangen werden kann, wurde die in der Beschwerde angeführte Rechtsansicht in späteren Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts nicht mehr vertreten, sondern wurden z.B. im Erkenntnis des BFG vom 01.02.2016, RV/5100877/2013 auch Wein- und Sektflaschen mit dem Firmenlogo als Repräsentationskosten angesehen, was auch der o.a. Rechtsprechung des VwGH entspricht.
Die Ausgaben für die Weinflaschen, die als Geschenke an Kunden verwendet wurden, stellen daher - unabhängig von einem damit verbundenen Werbezweck - Repräsentationsaufwendungen dar. Eine Abzugsfähigkeit zur Hälfte ist nur bei Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden vorgesehen. Da eine solche hier jedoch nicht vorliegt, sind die Ausgaben zur Gänze nicht abzugsfähig.
3.5. Zu Tz 3 Starthilfe ***4***
Hinsichtlich der Zahlungen in Höhe von insgesamt € 150.000 im März bzw. Mai 2010 ist einerseits strittig, wem diese zuzurechnen sind und andererseits, ob es sich dabei um Darlehen oder um Einnahmen handelt.
Gemäß § 7 Abs. 1 KStG 1988 ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, wobei gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 das Einkommen nach den Bestimmungen des EStG 1988 und des KStG 1988 zu ermitteln ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 sind gemäß § 4 Abs. 1 KStG 1988 ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten.
Die Rechtsgrundlage der Bf. (Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft) wurde am 12.05.2010 festgestellt. Am selben Tag trat die Bf. durch Abschluss des Generalagenturvertrags auch nach außen in Erscheinung. Die Bf. war somit ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtig.
Mit Zurechnung ist die persönliche Zurechnung der Einkünfte zu jenem Steuersubjekt gemeint, das die Marktleistung tatsächlich bewirkt bzw. das das Unternehmerrisiko trägt. Ein Unterfall ist die Zurechnung von Einnahmen oder Ausgaben als Bestandteil von Einkünften. Das Einkommen ist bezogen (und zuzurechnen), wenn der Steuerpflichtige über das Leistungspotential disponiert und die Leistung im Rahmen der Einkunftsarten erbracht hat (vgl. Ehgartner in Jakom EStG, 16. Aufl. (2023), § 2, Rz 37).
In der Beschwerde wurde argumentiert, dass die Gesellschaft erst mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Mai 2010 [laut Firmenbuch: 12.05.2010] errichtet worden sei und somit erst nach erfolgter Zahlung auf das private Konto von ***1***, und eine direkte Zurechnung der Zahlung an die ***Bf*** somit ausscheide.
Es trifft zwar zu, dass die Gesellschaft erst nach Überweisung der € 100.000 am 30.03.2010 gegründet wurde, wie sich allerdings aus der Haftungsvereinbarung vom 29.03.2010 und Pkt. 7 der Ergänzungen zur Generalagenturvereinbarung vom 12.05.2010 ergibt, wurde der Betrag vorab als "Überbrückungsdarlehen" bzw. als Vorschuss auf die Starthilfe, die damals im Zusammenhang mit dem geplanten Generalagenturvertrag im Gespräch war, ausgezahlt und nach Gründung der Bf. und Abschluss des Generalagenturvertrags auf die Starthilfe angerechnet. Weitere € 50.000 wurden am Tag der Unterfertigung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft und des Generalagenturvertrags am 12.05.2010 überwiesen. Aus Pkt. 7 der Ergänzungen zum zwischen der ***4*** Versicherungs-Aktiengesellschaft und der ***Bf*** in Gründung geschlossenen Generalagenturvereinbarung geht eindeutig hervor, dass die Bf. eine einmalige Starthilfe in Höhe von € 150.000 erhält und diese bereits ausbezahlt wurde. Wie bereits oben ausgeführt, wurden die Zahlungen, die zunächst auf ein Konto des künftigen Alleingesellschafters überwiesen wurden, mit Abschluss des Generalagenturvertrags durch die Bf. von einem dem künftigen Gesellschafter gewährten "Überbrückungsdarlehen" zur grundsätzlich nicht rückzahlbaren Starthilfe für die Bf. Damit musste ***1*** den Betrag nicht mehr zurückzahlen, sondern gingen die Beträge als Teil der aufgrund der Geschäftsbeziehung mit der ***4*** Versicherung der Bf. zustehenden Vergütungen auf die Bf. über.
In der Beschwerde wurde weiters vorgebracht, dass aus Punkt 3 der Haftungserklärung hervorgehe, dass ***1*** primär Schuldner sei. Punkt 3 der Haftungserklärung lautet: "Sollte der geplante Agenturvertrag nicht zustande kommen und der Zweck dieser Zahlung somit vereitelt sein, haften einerseits die ***2***, sowie andererseits Herr ***1*** mit seinem Privatvermögen für die Rückzahlung der Darlehenssumme zu ungeteilten Händen." Aus der Vereinbarung geht somit eindeutig hervor, dass eine Haftung von ***1*** nur für den Fall vorgesehen war, dass der Agenturvertrag nicht zustande gekommen wäre. Der Agenturvertrag wurde aber abgeschlossen, sodass aus dieser Regelung keine Zurechnung zu ***1*** abgeleitet werden kann.
Vielmehr handelt es sich bei der gewährten Starthilfe - wie bei den übrigen in den Ergänzungen zum Generalagenturvertrag vereinbarten Zahlungen - um Betriebseinnahmen der Bf.
3.6. Zu Tz 4 "Know-How-Übertragungsvertrag"
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Es zählt zu den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts, dass die Einkommensverwendung, im Unterschied zur Einkommenserzielung, die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens nicht beeinflussen darf. Folglich dürfen nur betrieblich veranlasste Vorgänge bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt werden, während Ausschüttungen und Einlagen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, außer Ansatz bleiben müssen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen u.a. Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen, nicht ohne weiteres erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzeln bzw. ihre Ursache in der Anteilsinhaberschaft bzw. im Gesellschaftsverhältnis haben. Diese Ursache wird an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt.
Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die sie aber anderen Personen nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Eine verdeckte Ausschüttung setzt somit grundsätzlich die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus, wobei die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende (natürliche oder juristische) Person begünstigt ist.
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann.
Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern werden an jenen Kriterien gemessen, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Für Verträge, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden, sind wegen des in solchen Fällen typischerweise zu besorgenden Wegfalls der sonst bei Vertragsabschlüssen zu unterstellenden Interessengegensätze aus dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die gleichen Anforderungen zu erheben (vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/15/0019).
Im Jahr 2012 waren ***1*** Alleingesellschafter und ***3*** Geschäftsführerin sowohl der Bf. als auch der ***2***. Beide Gesellschaften wurden somit von den gleichen Personen wirtschaftlich dominiert und vertreten.
Im Hinblick auf den Beschwerdepunkt "Know-How-Übertragungsvertrag" ist somit ausschlaggebend, ob der Vertrag mit der ***2*** vom 06.03.2012 betrieblich veranlasst war und in dieser Form auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre oder ob eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögenszuwendung der Bf. gegenüber ihrem damaligen Alleingesellschafter vorliegt.
Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Vertrag keinen klaren und eindeutigen Inhalt und ist auch nicht davon auszugehen, dass der Vertrag zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. So bestehen z.B. keine Regelungen hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten obwohl zwischen dem Übergabezeitpunkt 31.12.2012 und dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Anfang März 2012 fast 10 Monate lagen. Der Kaufpreis wurde fast 10 Monate vor Feststehen des Kaufgegenstands - nämlich der aktuellen Kundendaten zum 31.12.2012 - und trotz mangelnder Zielerreichung noch dazu mit dem selben Preis wie 2010 festgesetzt. Aufgrund der Provisionsvereinbarung bestand ohnehin das Recht die Daten aus den vermittelten Verträgen zu nutzen; die je € 210.000 wurden aber zusätzlich zu den Provisionszahlungen geleitstet.
Die enge personelle Verflechtung zwischen der Bf. und der ***2*** und die fehlende Fremdüblichkeit lassen auch auf eine subjektive auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft schließen. Die Abschreibungen aufgrund des "Know-How-Übertragungsvertrags 2012" wurden daher von der belangten Behörde zu Recht steuerlich nicht anerkannt.
3.7. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere VwGH 05.05.1992, 92/14/0006; VwGH 17.04.2013, 2009/13/0065; VwGH 24.02.2010, 2006/13/0119; VwGH 24.10.2013, 2012/15/0019) ausreichend geklärt bzw. ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dass dem Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein konnte, lag vor allem an der Würdigung des Sachverhaltes und nicht daran, dass Zweifel an der Auslegung rechtlicher Vorschriften existierten. Damit liegt kein Grund für eine Zulässigkeit einer Revision vor.
Linz, am 27. Juli 2023
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100415/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100415.2016
- Stammnummer
- 141551
- Gültig
- 27.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF