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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100415/2016

Wiederaufnahmen iZm Geldstrafen, Repräsentationsaufwendungen, nicht erklärten Einnahmen und einem nicht fremdüblichen Vertrag mit einer nahestehenden Gesellschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100415/2016vom 27.07.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***MV***, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***Bf***, ***BfAdr***, über die Beschwerde vom 23. Dezember 2015 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 3. November 2015 betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 BAO zur Umsatzsteuer 2010 und zur Körperschaftsteuer 2010 bis 2012, Umsatzsteuer 2010 und Körperschaftsteuer 2010 bis 2012, sowie vom 27. November 2015 betreffend Körperschaftsteuer 2013, zu Steuernummer ***BfStNr1*** (nunmehr: ***BfStNr2***), I. zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatzsteuer 2010 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. 2. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren zur Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 und betreffend die Körperschaftsteuer 2010 bis 2013 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 3. Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II.den Beschluss gefasst: 1. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2010 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe I. Bisheriger Verfahrensgang 1. Die ***Bf*** (vormals ***Bf***) wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 12.05.2010 gegründet und am 22.05.2010 im Firmenbuch mit dem Geschäftszweig "Versicherungsagentur- und Versicherungsmaklergewerbe, Handelsgewerbe, Finanz- und Vermögensberatergewerbe" eingetragen. Der damalige Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.), ***1***, war bis 24.12.2013 ebenfalls Alleingesellschafter der ***2*** (in der Folge kurz: ***2***). Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war ***3*** sowohl Geschäftsführerin der Bf. als auch der ***2***. 2. Bei der Bf. wurde eine Betriebsprüfung bezüglich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 durchgeführt. 3. Am 09.09.2015 wurde dem steuerlichen Vertreter der Bf. folgendes Besprechungsprogramm zur Betriebsprüfung übermittelt: Tz 1 Sonstige Gebühren - Kto 7180 Auf dem Konto "Sonstige Gebühren und Abgaben" wurden unter anderem Verkehrsstrafen als Betriebsausgabe abgesetzt. Gemäß § 20 (1) Z 5 lit. b EStG (iVm § 12 KStG) sind Strafen und Geldbußen nicht abzugsfähig. Die Zurechnungen stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. [Grafik]   Tz 2 Werbung - Kto 7650 Bisher wurden Kundengeschenke (Wein etc.) als Aufwand geltend gemacht. Unter Betriebsausgaben versteht man Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb/Beruf veranlasst sind. Daher ist insbesondere die Trennung von der privaten Sphäre erforderlich. Bestimmte Aufwendungen bzw. Ausgaben sind wegen ihrer Verflechtung mit der privaten Lebensführung ganz oder teilweise nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen oder bei künftigen Geschäftsfreunden eingeführt zu werden (Flaschenweine mit entsprechenden Aufklebern versehen werden anlässlich bestimmter Anlässe wie Weihnachten etc. an potentielle Kunden und Geschäftspartner für Zwecke der Anbahnung bzw. für gute Zusammenarbeit überreicht), fallen unter den Begriff der steuerlich nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen. Dass derartige Aufwendungen tatsächlich den erwünschten bzw. angestrebten Effekt haben und solcherart zum betrieblichen Erfolg beitragen können, nimmt ihnen nicht das Merkmal eines Reprä[sentations]aufwandes (VwGH 13.10.1999, 94/13/0035). [Grafik]   Tz 3 Sachbezug - Kto 4991 […] Tz 4 Starthilfe - ***4*** Um die ***4*** Versicherung (jetzt ***4***) als Hauptversicherung zu gewinnen wurde die ***Bf*** gegründet (Ausschließlichkeitsagentur für die ***4***). Im Zuge dieser Geschäftsverbindung wurde ein Generalagenturvertrag abgeschlossen. Weiters gab es noch Vereinbarungen dazu, in denen genau angeführt wurde, welche Zahlungen seitens der ***4*** geleistet werden. Im Rahmen der BP wurden die Erlöskonten sowie sämtliche Zahlungsflüsse überprüft. Aus der Generalagentur-Vereinbarung vom 12.5.2010 geht aus Punkt 7 hervor, dass seitens der ***4*** eine einmalige Starthilfe in Höhe von € 150.000,00 bereits ausbezahlt wurde. Der Betrag fand bisher keinen Niederschlag in der Buchhaltung und war auch auf den betrieblichen Bankkonten nicht ersichtlich. Laut Auskunft der ***4*** Versicherung wurde der Betrag in zwei Teilbeträgen (30.3.2010 € 100.000,00 sowie 10.5.2010 € 50.000,00) auf das ***Konto1*** überwiesen. Dieses Konto stellt das Privatkonto des Gesellschafters Herrn ***1*** dar. Aufgrund dieser Feststellung wurden sämtliche Kontoauszüge (nach Aufforderung seitens der BP) für das Jahr 2010 vorgelegt. Per 14.6.2013 gab es seitens der ***4*** eine Vereinbarung für die weitere Zusammenarbeit. Von der ***4*** wurde eine Totalabrechnung durchgeführt. In dieser wurden für die offenen Verbindlichkeiten (seitens der ***Bf***) eine Regelung betreffend Rückzahlung "Abschlagszahlung" getroffen. In dieser Regelung wird auch explizit auf die Starthilfe hingewiesen -> "Die Starthilfe gilt als verdient.", sie muss somit NICHT rückgezahlt werden. [Grafik]   Tz 5 Know-How Übertragungsvertrag Auf Tz 4 des Besprechungsprogrammes der ***2*** wird verwiesen. 4. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27.10.2015 wurde Folgendes festgehalten: "Das SB-Programm ist Teil dieser Niederschrift. Tz 1 It. Programm Tz 2 50 % Betriebsausgabe Tz 3 gestrichen Tz 4 It. Programm und verdeckte Ausschüttung Tz 5 2012 Know How Übertragungsvertrag wird nicht anerkannt." 5. Einem zusätzlichen Aktenvermerk zur Tz 4 Starthilfe ist Folgendes zu entnehmen: "Anmerkung ***Stb1***: Der ***2*** wurde der ***5*** gekündigt. Ein neuer Partner wurde gesucht (***4***). Die Starthilfe ist ein privates Darlehen und wurde daher nicht bilanziert. ***4*** stellte der ***2*** Geld zur Verfügung. 2013 stellte sich heraus, dass das ***Konzept*** nicht mit der ***Bf*** zusammenpasst. Per 31.10.2015 Beendigung des Generalagenturvertrages einvernehmlich mit der ***4***. Vereinbarung mit ***4***, dass € 135.000,00 an die ***4*** rückbezahlt werden müssen. Diese setzten sich zusammen aus verschiedenen Forderungen wechselseitiger Natur. ***4*** will keine monatlichen Zahlungen seitens der ***Bf*** mehr, sondern einen Einmalbetrag, der mit der Beendigung zur Gänze bezahlt werden soll. Anmerkung ***Stb2***: Beim Abschluss 2010 hatte ich keine Ahnung, dass es ein privates Darlehen an Herrn ***1*** gegeben hat." 6. Am Besprechungsprogramm vom 09.09.2015 wurde u.a. handschriftlich vermerkt: "Übertragungsstichtag 31.12.2012 0:00 -> bisher Ganzjahres-Afa!" 7. Der Betriebsprüfungsbericht vom 28.10.2015 entspricht größtenteils dem Besprechungsprogramm. Abweichend davon wurde Folgendes festgehalten: Tz 2 Werbung - Kto 7650 Seitens der BP werden 50 % als Betriebsausgabe anerkannt. [Grafik]   [Anmerkung: Die Tz 3 (Sachbezug) laut Besprechungsprogramm ist entfallen.] Tz 3 Starthilfe - ***4*** bisher 30.03.2010 Eilüberweisung auf das private Konto von Herrn ***1*** (Gesellschafter) in Höhe von € 100.000,00 (***Konto1***) 10.05.2010 Überweisung von € 50.000,00 auf das private Konto von Herrn ***1*** (***Konto1***) 12.05.2010 Errichtung der ***Bf*** (Firmenbuch) 12.05.2010 Generalagenturvertrag mit der ***4*** Versicherungs AG 12.05.2010 Generalagentur-Vereinbarung ***4*** gültig ab 01.06.2010 Punkt 7. Starthilfe: Sie erhalten eine einmalige Starthilfe in der Höhe von € 150.000,00 (wurde bereits ausbezahlt) Punkt 8. Provisionsvorschuss in Höhe von € 150.000,00. Dieser wird durch Gegenbuchung der Deckungsbeitragsgarantie retourbezahlt. (Anm. BP: Der Betrag wurde am 02.06.2010 an die ***Bf*** überwiesen.) 23.04.2013 Zusendung der Kündigung der Generalagentur-Vereinbarung zum 31.8.2013 seitens der ***4*** 14.06.2013 Generalagentur-Vereinbarung => Totalabrechnung seitens der ***4*** Punkt g) Bezüglich der Verbindlichkeiten der ***Bf*** wurde folgende Regelung getroffen: => Die Starthilfe gilt als verdient. => Die ***Bf*** verpflichtet sich zu einer Abschlagszahlung in Höhe von € 208.000,00. Ratenzahlung ab 01.07.2013 pro Monat € 2.000,00. (Anm. BP: Diese Vereinbarung wurde bis 2015 eingehalten.) Die Überprüfung durch die BP ergab folgendes: Laut Auskunft der ***4*** Versicherung wurde die Starthilfe in zwei Teilbeträgen (30.03.2010 € 100.000,00 und 10.05.2010 € 50.000,00) ausbezahlt. Da die Beträge auf das private Konto des Gesellschafters ***1*** überwiesen wurden, fand die Starthilfe bisher keinen Niederschlag in der Buchhaltung und war auch auf den betrieblichen Konten nicht ersichtlich. Aus der Vereinbarung vom 14.06.2013 seitens ***4*** ist ersichtlich, dass die Starthilfe als verdient gilt und somit NICHT zurückbezahlt werden muss. Weitere Vereinbarungen betreffend die Starhilfe sind nicht vorhanden. Das Besprechungsprogramm der BP erging mit 09.09.2015 an den Steuerberater. Unter Tz 4 findet sich die Zurechnung der Starthilfe. Im Rahmen einer Vorbesprechung am 23.09.2015 wurde seitens der steuerlichen Vertretung und Herrn ***1*** angegeben, dass es sich bei der Starthilfe um ein rückzahlbares Darlehen handelt. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass es eine Vereinbarung mit der ***4*** (Nachfolger ***4***) über eine Abschlagszahlung, zum Ausstieg der ***Bf*** aus dem Generalagenturvertrag der ***4***, gibt. In dieser Abschlagszahlung ist auch das sogenannte Darlehen "Starthilfe" anteilig enthalten. Die in der Vorbesprechung erwähnte Vereinbarung wurde am 07.10.2015 vom steuerlichen Vertreter via Mail der BP übermittelt. In Punkt 1.2. wird angeführt, dass das/die im Jahr 2010 gegebene Darlehen/Starthilfe endgültig bereinigt und unwiderruflich verglichen werden. Mit 12.10.2010 [gemeint: 12.10.2015] erging ein Auskunftsersuchen an die ***4*** Versicherungen AG betreffend die Starthilfe sowie zusätzliche Vereinbarungen. Aus dem Inhalt geht hervor Die Starthilfe an die ***Bf*** stellt KEIN Darlehen dar. Betreffend die Starthilfe gab es keine weitere Vereinbarung nach dem 14.06.2013. Die vereinbarte Abschlagszahlung vom 23.09.2015 bezieht sich auf nicht verdiente, jedoch akontierte Abschlussprovisionen und hat mit der Starthilfe nichts zu tun. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Starthilfe eine Einnahme der ***Bf*** darstellt. Der Zufluss auf das Privatkonto des Gesellschaftes ***1*** stellt eine verdeckte Ausschüttung dar. [Grafik]   Tz 4 Know-How Übertragungsvertrag Am 23.5.2010 wurde ein Know-How-Übertragungsvertrag zwischen der ***2*** und der neu gegründeten ***Bf*** abgeschlossen. Inhalt dieser Vereinbarung ist gem. Punkt II. des Vertrages die Überlassung von relevanten Daten betreffend die Versicherungskunden der ***2*** in Österreich an die ***Bf*** mit einigen Gebietsausnahmen. In Punkt I. des Vertrages wird begründet, dass diese Vorgangsweise aus versicherungstechnischen Überlegungen notwendig war. Gem. Punkt V. des Vertrages wurde für die Überlassung der Kundendaten ein Kaufpreis in Höhe von 210.0000,00 zuzüglich USt vereinbart und dargestellt, wie dieser Betrag zu begleichen war. In der Bilanz 2010 wurde dieser Sachverhalt wie folgt dargestellt: Der Betrag in Höhe von 210.000,00 wurde aktiviert und eine Nutzungsdauer von 15 Jahren angenommen. Die jährliche Afa in Höhe von 14.000,00 wird als Betriebsausgabe geltend gemacht. Mit Datum 6.3.2012 wurde zwischen den oben genannten Vertragspartnern ein weiterer Vertrag mit identem Inhalt abgeschlossen. Gem. Punkt IV wurden diesmal die Kundendaten mit 31.12.2012 übertragen und im Punkt V des Kaufvertrages der Kaufpreis wiederum mit 210.000,00 festgelegt. Bilanztechnisch wurde dieser Geschäftsfall wie 2010 behandelt. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts -ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - nur dann anerkannt werden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Angehörigenjudikatur auf Körperschaften anzuwenden, wenn Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer ident sind. Es fehlt dadurch der bei fremden Vertragsparteien vorhandene Interessensgegensatz. Auffallend bei beiden Verträgen ist, dass keine Laufzeit über die Nutzung der Kundendaten vereinbart wurde. Aufgrund der buchhalterischen Darstellung kann von einer Mindestnutzung von 15 Jahren ausgegangen werden. Der Kaufpreisermittlung fehlt es an den Einzeldaten der Kunden, Einzelbeträge, die als Basis der Berechnung dienen, und ein nachvollziehbarer Aufteilungsschlüssel zwischen ***Bf*** und ***2***. Durch die "offene" Vertragsgestaltung kann der Vertrag je nach Bedarf angewendet werden. Dokumentiert wird dies durch die Tatsache, dass der 2. Vertrag, der für 2012 vorliegt, die gleiche Vertragssumme beinhaltet. Unter Heranziehung des Fremdvergleiches ist die Vereinbarung vom 6.3.2012 mit Wirkung 31.12.2012 nicht anzuerkennen. Der Betrag in Höhe von 210.000,00 stellt eine Vorteilsgewährung an die Schwestergesellschaft dar. Diese führt bei der vorteilgewährenden Körperschaft steuerrechtlich zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung an den oder die beherrschenden Anteilsinhaber und in der Folge zu einer verdeckten Einlage zugunsten der vorteilsempfangenden Schwesterkörperschaft. [Grafik]   Tz 5 verdeckte Ausschüttung [Grafik]   Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen: | Abgabenart | Zeitraum | Feststellung | Umsatzsteuer | 2010-2012 | Tz. 3 | Körperschaftsteuer | 2010-2012 | Tz. 1, 2, 3, 4 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. 8. Mit Bescheiden über die Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 BAO vom 03.11.2015, zugestellt am 28.11.2015, wurden die Verfahren betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2010 und Körperschaftsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 wiederaufgenommen. Die Bescheide wurden jeweils wie folgt begründet: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden." 9. Gleichzeitig wurden ein neuer Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 und neue Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 erlassen. Diese wurden ebenfalls am 28.11.2015 zugestellt. Im Umsatzsteuerbescheid wurde der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen auf € 213.000,00 erhöht. Da es sich dabei aber um übrige steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug handelte, wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 unverändert mit € 0,00 festgesetzt. Aus den in den Körperschaftsteuerbescheiden festgesetzten Abgaben resultieren Nachforderungen in Höhe von € 30.920,00 (2010), € 2.928,00 (2011) bzw. € 7.447,00 (2012). 10. Am 27.11.2015 wurde ein Erstbescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 erlassen und am 30.11.2015 zugestellt. Darin wurde die Körperschaftsteuer mit € 7.372,00 festgesetzt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind, erfolgte. 11. Am 23.12.2015 erhob der steuerliche Vertreter der Bf. Beschwerde gegen die o.a. Bescheide und stellte folgende Anträge: "1. Antrag keine Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 Abs 2 BAO zu erlassen. 2. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 3. Antrag auf Aufhebung der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 und die Körperschaftsteuer der Jahre 2010 bis 2012 sowie Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2010 und der Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2010 bis 2012 jeweils vom 3. November 2015 und Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides des Jahres 2013 vom 27. November 2015, insoweit als die Betriebsausgaben für Werbegeschenke in den Jahren 2010 bis 2012 zur Gänze berücksichtigt werden und die Abschreibung in den Jahren 2012 und 2013 aus der Know-how Überlassung berücksichtigt wird und die Hinzurechnung der Betriebseinnahmen aus der Starthilfe ***4*** im Jahr 2012 [gemeint wohl: 2010] unterbleibt und dieser auch nicht als steuerbarer Umsatz im Jahr 2012 [gemeint wohl: 2010] angesetzt wird." Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beschwerde richte sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens keine rechtmäßige Begründung enthalten würden und der Neuerungstatbestand gem. § 303 Abs. 2 lit b BAO, auf den sich die Abgabenbehörde stütze, nicht vorliege; die belangte Behörde, den den gegenständlichen Bescheiden zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft ermittelt habe; die belangte Behörde das Parteiengehör verletzt habe, weil eine Würdigung der von der Bf. vorgebrachten Beweisanträge einerseits und der rechtlichen Argumente andererseits nicht stattgefunden habe. Die Beschwerde richte sich zudem gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide, da die belangte Behörde die zivilrechtlichen Gestaltungen nicht anerkannt habe, ohne dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Beurteilung von Bedeutung seien und somit richte sich die Beschwerde gegen die Höhe der Festsetzung der Körperschaftsteuer 2010 bis 2013 und der Umsatzsteuer 2010. In den jeweiligen Wiederaufnahmebescheiden sei die Wiederaufnahme mit den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, begründet worden. In den zugrundeliegenden Niederschriften habe die belangte Behörde jedoch verabsäumt, die Wiederaufnahme konkret zu begründen und habe ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Die in den Teilziffern 1 und 2 des Betriebsprüfungsberichtes aufgegriffenen Punkte, "Sonstige Gebühren" und "Werbung", würden eine so marginale Auswirkung ergeben, dass im Falle einer zulässigen Wiederaufnahme dem Grunde nach, die Wiederaufnahme aus Billigkeitsgründen nicht zu verfügen sei. Im Jahr 2010 liege ein Verlust vor, der um € 263,67 reduziert werde. In den Jahren 2011 und 2012 sei die Auswirkung dieser Punkte im Ausmaß von weniger als 1 % des erklärten Gewinnes. Der VwGH habe in seiner ständigen Rechtsprechung betreffend die Auswirkung der Wiederaufnahmegründe von jeweils unter 1 % des Gewinnes ausgeführt, dass diese unbedeutend seien (VwGH vom 12.4.1994, 90/14/0044; siehe auch Stoll, BAO Kommentar, § 303 S 2939 f). Daher sei eine Wiederaufnahme, sollte Sie dem Grunde nach zulässig sein, betreffend diese Punkte aus Billigkeitsgründen nicht zu verfügen. Der in der Teilziffer 3 dargestellte Punkt betreffend die Starthilfe - ***4***, stelle keinen Neuerungstatbestand gem. § 303 Abs. 1 lit b BAO dar. Zum einen sei es Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen seien (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006; VwGH 14.5.1991, 90/14/0262; VwGH 12.4.1994, 90/14/0044; Stoll, BAO Kommentar, § 303 S 2938; Ritz, BAO4 § 303 Rz 18). Eine solche Begründung sei weder unter der Teilziffer 3 noch an einer anderen Stelle des Betriebsprüfungsberichtes oder in den Begründungen der angefochtenen Bescheide über die Wiederaufnahme genannt worden. Zum anderen sei es nicht Aufgabe des Steuerpflichtigen alle Lebenssachverhalte, die zu keinem steuerbaren Tatbestand führen würden, der Finanzverwaltung im Abgabenverfahren offen zu legen. Bei den € 150.000 handle es sich um ein Darlehen, das im Zuge des Vergleiches vom 23.09.2015 zurückbezahlt worden sei. Die Gewährung und die Rückzahlung eines Darlehens würden jedoch keinen steuerbaren Tatbestand darstellen. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, die im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegten Beweise und rechtlichen Ausführungen zu würdigen. Zu dem in Teilziffer 4 dargelegten Punkt Know-How-Übertragungsvertrag, habe es die belangte Behörde unterlassen darzulegen, aus welchen Gründen der Neuerungstatbestand gem. § 303 Abs. 1 lit b BAO vorliege und aus welchen konkreten Gründen sie das gegenständliche Rechtsgeschäft dem Grunde nach als fremdunüblich qualifiziere, obwohl auf Grund des wirtschaftlichen Gehalts ein klarer Leistungsaustausch zugrunde liege. Im Rahmen der Außenprüfung seien von der Bf. folgende Unterlagen vorgelegt worden: Provisionsvereinbarung vom Juni 2010 Unterlagen zur Ermittlung der Höhe der gegenständlichen Provisionsansprüche in Gegenverrechnung zu den Akontos Adressenmaterial der Versicherungsnehmer für den Zeitraum 2010-2014 Diese Unterlagen seien von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden. Die belangte Behörde habe der Bf. nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen diese als Nachweis in den strittigen Punkten als nicht ausreichend erachtet würden. Zudem sei der Neuerungstatbestand gem. § 303 Abs. 2 lit. b BAO nicht erfüllt, da die aufgrund der getroffenen Vereinbarungen entstandenen Ansprüche ordnungsgemäß bilanziell erfasst, entsprechend erklärt und der Besteuerung unterzogen worden seien. Zudem seien keine konkreten Gründe angeführt, die für die Ermessensausübung bedeutsam seien. Das Erfordernis einer ausreichenden Begründung sei jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn die Begründung in einer ganz allgemein gehaltenen, schematischen, damit in Wahrheit inhaltsleeren, weil floskelhaften Formel (die auf die individuellen Verhältnisse nicht Bedacht nimmt und sich in ihrer Allgemeinheit auf jeden anderen Fall ebenso anwenden ließe) bestehe (Stoll, BAO Kommentar, § 303 S 2944). Eine solche floskelhafte Begründung führe die belangte Behörde jedoch in den Wiederaufnahmebescheiden an. Das Parteiengehör sei insoweit verletzt worden, als eine Würdigung der von der Bf. vorgebrachten Beweisanträge einerseits und der rechtlichen Argumente andererseits nicht stattgefunden habe. Somit habe es die belangte Behörde verabsäumt, den Sachverhalt korrekt zu ermitteln und sich mit der vorgebrachten rechtlichen Würdigung der Bf. auseinanderzusetzen. Diese Vorgehensweise spiegle sich wider in der Niederschrift gem. § 149 Abs 1 BAO vom 27.10.2015, in der lediglich auf die fünf Teilziffern des SB-Programmes verwiesen und das Ergebnis dazu in Stichworten festgehalten worden sei. In keiner Weise seien die Vorbringen der rechtlichen Vertreter der Bf. festgehalten worden. Die Niederschrift gem. § 149 Abs 1 BAO diene jedoch dazu, die vorgebrachten Beweise und Sachverhalte und deren rechtliche Beurteilung nicht nur der Finanzverwaltung zu dokumentieren, sondern auch des Abgabenpflichtigen. Eine mit solchen eklatanten Mängeln ausgefertigte Niederschrift könne nicht als Niederschrift gem. § 149 Abs 1 BAO gewertet werden und stelle eine Verletzung des Parteiengehörs dar. Verfahrensmängel der Betriebsprüfung, die in ihrer Durchführung bei Feststellung und Würdigung "neuer" Tatsachen und Beweise unterlaufen würden, könnten bei der Ermessensübung Berücksichtigung finden und wegen Ermessenfehlgebrauchs zur Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides führen (Stoll, BAO Kommentar, § 303 S 2938). Gemäß § 93 Abs 3 BAO seien Bescheide zu begründen. Der der gegenständlichen Beweiswürdigung zugrunde gelegte Sachverhalt sei nur mangelhaft ermittelt worden. Daher sei es der belangten Behörde nicht möglich gewesen, in den Bescheidbegründungen darzulegen, aus welchen konkreten Gründen die Hinzurechnungen vorgenommen worden sei. Den Bescheiden mangle es somit an der rechtskonformen Begründung. Tz 2 Werbung (Kto 7650) Anlässlich der Neukundenwerbung, des Neuabschlusses von Versicherungsverträgen und der Betreuung von (Stamm-)Kunden, seien mit dem Firmenlogo etikettierte Weinflaschen übergeben worden. Die beschenkten Kunden seien mit vollständiger Adresse in einer Liste festgehalten worden, welche im Prüfungsverfahren vorgelegt worden sei. Die belangte Behörde habe im Schätzungsweg nur 50 % als Betriebsausgaben anerkannt, was zu geringfügigen Gewinnerhöhungen geführt habe. Nach Rechtsprechung des UFS (UFS 12.5.2010, RV/0873-L/05 und RV/0874-L/05) handle es sich bei mit Firmenlogo etikettierten Weinflaschen um Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG und daher seien diese zur Gänze als solche zu behandeln. Die ***Bf*** habe die Weinflaschen zur Werbung von Neukunden zugewendet und an bestehende Kunden, damit diese ihre Versicherungsverhältnisse aufrechterhalten und Neuabschlüsse tätigen würden. Die geltend gemachten Aufwendungen seien daher zur Gänze als Betriebsausgaben anzuerkennen. Tz 3 Starthilfe - ***4*** Im Jahr 2010 sei der ***2*** der bisherige Agenturvertrag (Ausschließlichkeitsagentur) gekündigt worden. Die Gesellschaft habe damit über Nacht sämtliche Einkünfte verloren, da ausständige Provisionen zur Gänze eingefroren worden seien. ***1***, damaliger Geschäftsführer der ***2***, habe versucht mit seinem Branchenwissen einen neuen Partner zu finden, was ihm rasch mit der ***4*** Versicherung (nunmehr ***4***) gelungen sei. Die ***4*** Versicherung habe auf der Abwicklung über eine neu zu errichtende GmbH bestanden. Zur Vorfinanzierung der Gründung und des Stammkapitales von € 35.000, habe ***1*** von der ***4*** Versicherung ein zinsenloses Privatdarlehen in Höhe von € 150.000 erhalten. Aus der Haftungsvereinbarung (Anlage 1) gehe hervor, dass ***1*** persönlich die Rückzahlung schulde. Als Anlage 2 seien Überweisungsbelege vom 30.3.2010 und vom 10.5.2010 der Überweisungen auf das private Konto von ***1*** mit dem Hinweis DARLEHEN beigelegt worden. Die Behauptung der belangten Behörde, die Überweisung sei zu Gunsten der ***Bf*** erfolgt, sei unzutreffend. Erstens sei die Gesellschaft erst mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Mai 2010 errichtet worden und somit erst nach erfolgter Zahlung auf das private Konto von ***1***. Eine direkte Zurechnung der Zahlung an die ***Bf*** scheide somit aus. Zweitens gehe aus Punkt 3 der in der Anlage 1 beigelegten Haftungserklärung hervor, dass ***1*** primär Schuldner sei. Drittens sei mit dem Vergleich vom 23.09.2015 das private Darlehen beglichen worden. Zudem habe die ***4*** Versicherung in Punkt 7 der Anfrage des Finanzamtes vom 12. Oktober 2015 bestätigt, dass derart ausgestaltete Privatdarlehen üblich seien. "Es sei üblich, dass Geschäftspartner Darlehen o.ä. erhalten." Die ***4*** Versicherung habe der ***Bf*** mit Überweisung vom 02.06.2010 auf das ***KontoBf*** einen Provisionsvorschuss als "Starthilfe" in Höhe von ebenfalls € 150.000 gewährt. Diese "Starthilfe" sei in der Folge in der ***Bf*** Zug um Zug über das Ertragskonto erfolgs- und steuerwirksam aufgelöst worden. Es sei somit zwischen der "Starthilfe in Höhe von € 150.000 an die ***Bf***" und dem "Darlehen in Höhe von € 150.000 an Herrn ***1***" zu unterscheiden. Am 23.04.2013 sei die Generalagenturvereinbarung zum 31.08.2013 von der ***4*** Versicherung gekündigt worden. Bezüglich der Verbindlichkeiten der ***Bf*** sei die Regelung getroffen worden, dass seitens der ***Bf*** eine Abschlagszahlung in Höhe von € 208.000 in monatlichen Raten von € 2.000 zu leisten sei. Ausgelöst durch die Anfragen der Finanzbehörde, habe die ***4*** festgestellt, dass das Privatdarlehen von Herrn ***1*** mit der ursprünglichen "***4***-Vereinbarung" 23.04.2013 nicht verglichen gewesen sei. Herr ***1***, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, habe in der Folge einen Vergleich hinsichtlich der offenen Abschlagszahlung und des Privatdarlehens angestrebt, wobei die ***4*** Versicherung ihre Verhandlungen mit einem Vergleichsbetrag von € 180.000 begonnen habe. Im Zuge der Verhandlungen habe dieser Betrag auf € 135.000 reduziert werden können und sei in der Vereinbarung vom 23.09.2015 (Anlage 3) schließlich endgültig verglichen worden. Aus dieser Vereinbarung gehe im Punkt 1.2. klar und eindeutig hervor, dass neben betrieblichen Verpflichtungen der ***Bf*** auch die privaten Verpflichtungen von ***1*** in der Höhe von insgesamt € 260.159,65 verglichen worden wären. [...] Der Vergleichsbetrag von € 135.000 sei von der GmbH mit € 57.163,18 und von Herrn ***1*** mit € 77.836,82 am 05.11.2015 beglichen worden (Anlage 4). Die belangte Behörde irre somit mit ihrer Aussage im Betriebsprüfungsbericht, dass die Starthilfe "keinen Niederschlag in der Buchhaltung" gefunden habe. Die belangte Behörde habe die während der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen ignoriert, aus denen ersichtlich sei, dass die "Starthilfe" in den Büchern ordnungsgemäß erfasst und auch der Besteuerung unterzogen worden sei. Die belangte Behörde habe verkannt, dass es zu zwei Zahlungsflüssen gekommen sei und habe somit keine Differenzierung zwischen der Starthilfe an die Bf. und dem Darlehen an Herrn ***1*** vorgenommen. Damit erkläre sich auch die Aussage der ***4*** Versicherungen AG vom 20.10.2015 auf das Auskunftsersuchen vom 12.10.2015, dass die Starthilfe an die ***Bf*** kein Darlehen darstelle. Der gleichen Ansicht sei die Bf. und habe dies auch nie bestritten, sondern diese Zahlung ordnungsgemäß aufgezeichnet und die Erträge korrekt erklärt und versteuert. Somit lasse sich auch die Aussage der ***4*** Versicherungen AG vom 20.10.2015 zu Punkt 4 erklären, dass es nach dem Oktober 2015 keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen gegeben habe, in der eine Starthilfe angeführt worden sei. Die Vereinbarung vom 23.09.2015 nehme zwar in Punkt 1.2. Bezug auf "...im Jahr 2010 gegebenen Darlehens/Starthilfe für Herrn ***1*** ...", aus dem Zusammenhang sei aber klar ersichtlich, dass es dabei um das Darlehen an Herrn ***1*** gegangen sei und nicht um die Starthilfe an die ***Bf***, die - wie in der Vereinbarung vom 14.06.2013 richtig ausgeführt worden sei - bereits verdient worden sei. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass das Darlehen nicht Herrn ***1***, sondern der Bf. zuzurechnen sei, sei die Gewährung des Darlehens erfolgsneutral, da keine Gegenverrechnung mit Provisionsansprüchen erfolgt sei. Tz 4 Know-how-Übertragungsvertrag Die ***2*** sei am 15.11.1999 errichtet worden. In der Folge seien das Versicherungsgeschäft und die Kreditvermittlung aufgebaut worden. Das dafür notwendige Know-how sei mit massiven Investitionen in die Werbung und in die Ausbildung des Personals aufgebaut worden. Im Jahr 2010 sei der bis dahin gültige Agenturvertrag plötzlich und ohne Vorwarnung vom Versicherungspartner gekündigt worden. Es sei daher ein neuer Partner gesucht worden, um das vorhandene Know-how vermarkten und Versicherungsprovisionen lukrieren zu können. Da die ***2*** am Versicherungsmarkt als sehr erfolgreich gelte, sei rasch ein neuer Geschäftspartner gefunden worden, die ***4*** Versicherung (nunmehr ***4***). Die ***4*** Versicherung habe im Wissen um das Vertriebspotential der ***2*** hohe Beträge akontiert, die mit zukünftigen Provisionen abgerechnet werden hätten sollen. Der entsprechende Schriftverkehr sei der Betriebsprüfung im Detail offengelegt worden. Die Zahlungen der ***4*** Versicherung würden sich aus der Buchhaltung ableiten lassen. Die ***4*** Versicherung habe darauf bestanden, die neue Geschäftsbeziehung mit einer neu zu gründenden GmbH abzuwickeln, weshalb die Bf. gegründet worden sei. Diese habe weder einen Vertrieb noch Personal zur Abwicklung des Geschäftsbetriebes gehabt. Um eine Vorteilsgewährung durch den Know-how-Transfer von der ***2*** an die Bf. zu vermeiden und die Geschäfte fremdüblich zwischen den Schwestergesellschaften abzuwickeln, sei im Juni 2010 eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen worden (Anlage 5), wonach der ***2*** 70 % der jeweils fälligen Abschlussprovisionen der ***Bf*** zustünden. Die restlichen 30 % der Abschlussprovision sowie die Folgeprovisionen sollten bei der Bf. bleiben. Damit die Nutzung der aus den übertragenen Versicherungsdaten für die von der ***2*** abgeschlossenen Versicherungsverträge darüber hinaus für die ***Bf*** auch zivilrechtlich sichergestellt sei, sei ein Know-how-Übertragungsvertrag am 23.05.2010 abgeschlossen worden (Anlage 6). Dieser Know-how-Übertragungsvertrag solle Provisionsansprüche auf Basis der Provisionsvereinbarung bis zu € 210.000 abdecken. Nachdem dieser Umsatz von der ***2*** erreicht worden sei, sei ein weiterer Know-how-Übertragungsvertrag am 06.03.2012 abgeschlossen worden, der ebenfalls eine Zahlung in Höhe von € 210.000 vorgesehen habe (Anlage 7). Die Umsätze in der Zeit von der Gründung bis zum Verkauf der Anteile an der ***Bf*** hätten sich wie folgt entwickelt: [...] Im Rahmen der Nachkalkulation sei festgestellt worden, dass von dem zur Gänze durch die ***2*** vermittelten Umsatz in Höhe von insgesamt € 953.958,61 ein Betrag von € 533.958,61 von der ***Bf*** erzielt worden sei und dass die ***2*** € 420.000 aufgrund der beiden Know-how-Überlassungsverträge und der diesen zugrundeliegenden Provisionsvereinbarungen erzielt habe. Die ***Bf*** würde ohne den Einsatz der ***2*** keinen Umsatz gemacht haben. Würde die ***2*** den Vertrieb der Versicherungsprodukte für die Bf. nicht möglich gemacht und kein Know-how an die Schwestergesellschaft übertragen haben, würde diese niemals die notwendige finanzielle Unterstützung der ***4*** Versicherung erhalten haben. Von 2013 bis zum Verkauf der Gesellschaft (Share-Deal am 22.09.2015) seien laufend weitere neue Versicherungsverträge durch die ***2*** für die Bf. vermittelt und neue Provisionsansprüche generiert worden. Den großen Nutzen der zu lukrierenden Abschlussprovisionen und Folgeprovisionen aus bestehenden Versicherungsverträgen, die von der ***2*** für die Bf. vermittelt worden seien, habe auch der (fremde) Erwerber der Anteile der ***Bf*** erkannt und für die Anteile (Nominale € 35.000) einen Preis von € 712.000 bezahlt. Aufgrund des Trennungsprinzips seien Rechtsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Gesellschaftern steuerlich anzuerkennen, wenn sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprächen (siehe Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG (2011) § 8 Rz 150). Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der zweite Know-how-Überlassungsvertrag dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht entspreche. Die Bf. habe gerade in Hinblick auf die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes schriftliche Verträge abgeschlossen, die einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten, die auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Dass keine Laufzeit für die Nutzung der Kundendaten vereinbart worden sei, ergebe sich dadurch, dass eine solche Laufzeitvereinbarung weder üblich noch als wirtschaftlich sinnvoll zu erachten wäre, denn durch die Zurverfügungstellung der Kundendaten obliege es der Bf. diese Daten zu nutzen und Vertragsabschlüsse zu lukrieren. Ein Kunde der nicht innerhalb absehbarer Zeit einen entsprechenden Vertragsabschluss vornehme, sei ein nicht werthaltiger Kunde und folglich sei die Zurverfügungstellung dieser Kundendaten nicht werthaltig. Dieser Umstand sei in der Preisfindung mitberücksichtigt worden. Tätige ein vermittelter Kunde jedoch einen Vertragsabschluss, würden neben der Abschlussprovision jährliche Betreuungsprovisionen vereinnahmt. Ein von vornherein auf Dauer limitiertes Nutzungsrecht der Kundendaten würde bedeuten, dass nach Ablauf der Laufzeit, die Verträge von der Bf. mit den Kunden zu kündigen wären, was weder von den beiden Vertragsparteien gewollt sei noch irgendeinen wirtschaftlichen Sinn mache. Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens seien sämtliche im Zeitraum 2013-2014 von der ***2*** für die Bf. vermittelten Kunden vorgelegt worden. Zudem seien in den Beilagen der beiden Know-how-Überlassungsverträge die Kundendaten einzelnen aufgelistet. Im Schreiben des Rechtsanwalts der Bf. vom 23.07.2015 an die belangte Behörde (Anlage 8) werde ausgeführt, dass der Vertragsgegenstand des zweiten Know-how-Überlassungsvertrages ein anderer sei, als der des ersten. Zudem sei es in der Versicherungsbranche üblich für die Vermittlung von Kunden eine Vermittlungsprovision in Abhängigkeit von der Abschlussprovision zu vereinbaren. Dieser Aufteilungsschlüssel variiere und könne in der Praxis bis zu 85 % für den Vermittler betragen. Mit dem in der Provisionsvereinbarung getroffenen Aufteilungsschlüssel, der 70 % der Abschlussprovision als Vermittlungsprovision für den Vermittler, die ***2***, vorsehe, sei daher ein Aufteilungsschlüssel gefunden worden, der dem Fremdüblichkeitsgrundsatz mehr als standhalte. In der Anlage 9 sei ein anonymisierter Provisionsvertrag aus der Versicherungsbranche mit einem Aufteilungsschlüssel 90:10 als Beweis für die Fremdüblichkeit beigelegt. Der Anwalt der ***2*** habe in der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung mitgeteilt, dass sich für den zweiten Know-how-Übertragungsvertrag ein Preis von € 235.000,00 ergeben hätte. Lediglich aus einer gewissen "prozessual-finanztechnischen Vorsicht" habe man sich für den damals gewählten Ansatz in Höhe von € 210.000 entschieden. Die Fremdüblichkeit liege somit dem Grunde und der Höhe nach vor und es bestünden keine Anhaltspunkte im Jahr 2012 eine verdeckte Ausschüttung in Höhe von € 210.000 anzunehmen. Selbst wenn die Fremdüblichkeit angezweifelt werden würde, könne diese nicht dem Grunde nach vorliegen, sondern allenfalls der Höhe nach. Es wäre maximal die Differenz der fremdunüblichen zur fremdüblichen Abschreibung des Jahres 2012 als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen. 11.1. Der Haftungsvereinbarung vom 29.03.2010 (Anlage 1) abgeschlossen zwischen ***1*** (***2***), ***Adr1*** und ***4*** Versicherungs - Aktiengesellschaft ist Folgendes zu entnehmen: 1. "Zwischen der ***2***, deren Gesellschafter Herr ***1*** ist, und der ***4*** ist der Abschluss eines Generalagenturvertrages geplant. Im Rahmen dieses geplanten Abschlusses sind Akontoleistungen und eine Starthilfe in Höhe von € 300.000,- im Gespräch. Besichert würden diese Geldflüsse mit einer Bankgarantie über € 225.000,-. 2. Aufgrund von Rechtsstreitigkeiten und der Verweigerung von Zahlungen seitens des jetzigen Vertragspartners von Herrn ***1*** gewährt die ***4*** Herrn ***1***, respektive der ***2***, ein unverzinstes Überbrückungsdarlehen in Höhe von € 100.000,-. Diese Zahlung versteht sich als Vorschuss auf die oben genannten Akonti bzw. die Starthilfe und wird auf diese angerechnet, dient dem ungestörten Weiterbetrieb der ***2*** und ist auf das Konto ***Konto1***, lautend auf ***1*** zu überweisen. 3. Sollte der geplante Agenturvertrag nicht zustande kommen und der Zweck dieser Zahlung somit vereitelt sein, haften einerseits die ***2***, sowie andererseits Herr ***1*** mit seinem Privatvermögen für die Rückzahlung der Darlehenssumme zu ungeteilten Händen. Fälligkeitstermin der Rückzahlung für den Fall des Nichtzustandekommens des Agenturvertrages ist jedenfalls der 31.5.2010. 4. Diese Haftungserklärung erlischt unverzüglich mit dem Einlangen der in Punkt 1 genannten Bankgarantie bei der ***4***. Ebenso erlischt die Haftungserklärung sukzessive nachdem die vermittelten Verträge bzw. die dafür gebührenden Provisionen gegenverrechnet sind und die Provisionen den überwiesenen Betrag erreicht haben." 11.2. Kontoauszüge 2010 (Anlage 2) Überweisung vom 30.03.2010 von der ***4*** Versicherungs-AG in Höhe von € 100.000 auf das Konto von ***1*** (Verwendungszweck: Überbrückungsdarlehen vom 29.03.2010) Überweisung vom 12.05.2010 von der ***4*** Versicherungs-AG in Höhe von € 50.000 auf das Konto von ***1*** (Verwendungszweck: Bankgarantie) 11.3. Aus der Vereinbarung vom 23.09.2015 (Anlage 3) zwischen der ***4*** Versicherungen AG und der ***Bf***, ***Adr1***, unter Beitritt von ***1***, ***Adr1*** geht im Wesentlichen Folgendes hervor: "Zwischen der ***4*** Versicherungen AG, die rechtmäßige Rechtsnachfolgerin der ***4*** Versicherungs- Aktiengesellschaft in Österreich ist, und der ***Bf*** wurde im Jahr 2010 ein Generalagenturvertrag abgeschlossen. Zusätzlich haben die Vertragsteile eine Reihe von Zusatz- bzw. Nebenvereinbarungen in den darauffolgenden Jahren abgeschlossen. […] Ziel der gegenständlichen Vereinbarung ist nunmehr, dass die zwischen den Vertragsteilen bestehenden Vertrags- bzw. Haftungsverhältnisse und sonstige bestehende Zahlungsverpflichtungen zwischen den Vertragsparteien einer endgültigen Lösung zuzuführen. 1. Vertragsabrede: 1.1. Die ***Bf*** verpflichtet sich gegenüber der ***4*** zur Zahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 135.000,00 auf das Bankkonto […] mit dem Verwendungszweck "220845" binnen 21 Tagen ab rechtswirksamer Unterfertigung der gegenständlichen Vereinbarung durch sämtliche Vertragsteile. 1.2. Mit fristgerechter Zahlung des Betrages in der Höhe von EUR 135.000,00 durch die ***Bf*** auf das zu Punkt 1.1. dieser Vereinbarung genannte Konto der ***4*** und Unterfertigung der gegenständlichen Vereinbarung durch alle Vertragsparteien sind sämtliche bestehenden wechselseitigen Ansprüche zwischen der ***4*** Versicherungen AG einerseits und der ***Bf*** bzw. ***1*** andererseits, insbesondere bezüglich des bestehenden Lastensaldos und der damit zusammenhängenden persönlichen Haftung des ***1*** (hier ist die gegebene Bankgarantie unverwendet zurückzustellen), wie auch bezüglich des im Jahr 2010 gegebenen Darlehens/Starthilfe für Herrn ***1*** (diente dem Fortbetrieb der ***2***) und sonstiger allfälliger vergleichbarer Verbindlichkeiten / Haftungen, hiermit endgültig bereinigt und unwiderruflich verglichen. 1.3. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit auch eine einvernehmliche Beendigung des zwischen der ***Bf*** und ***4*** bestehenden Generalagenturvertrages zum 31.10.2015." 11.4. Überweisungen 2015 (Anlage 4) Überweisung an die ***4*** Versicherungen AG vom Privatkonto von ***1*** in Höhe von € 77.836,82 vom 05.11.2015 (Zahlungsreferenz: Rückzahlung Überbrückungsdarlehen ***1***) Provisionskonto-Auszug für 11/2015 der ***Bf*** (Werbernummer: 220845) bei der ***4***: | Buchungstext | Lastschrift | Gutschrift | Saldovortrag aus 08.2015 | 163.000,00 | | Provisionsrückzahlung | | 77.836,82 | Provisionsrückzahlung | | 57.163,18 | Abschreibung lt. Vereinbarung | | 28.000,00 | Neuer Saldo: | | 0,00 11.5. Provisionsvereinbarung zwischen der ***Bf*** und der ***2*** vom Juni 2010 (Anlage 5): "Zwischen den Vertragsparteien, nämlich der ***2*** und der ***Bf***, wird vereinbart, dass die ***Bf*** der ***2*** für die Erbringung von Versicherungsleistungen (Beratung, Angebotslegung, Schadensabwicklung und sonstige vergleichbare Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung und Abwicklung von Versicherungen) für Kunden der ***Bf***, die zu einem tatsächlich vermittelten bzw. abgeschlossenen Versicherungsantrag (= unterfertigter Versicherungsantrag) führten, eine Abschlussprovision (bei Unterfertigung des Versicherungsantrages) in der Höhe von 70% der jeweils fälligen Abschlussprovision an die ***2*** zu bezahlen hat. Dies bedeutet, dass die verdiente Abschlussprovision von 70% der vermittelten Versicherungsverträge durch die Versicherungsleistungen der ***2*** auf das Firmenkonto ***Konto2*** der ***2*** von der ***4*** Agentur ***Bf***, welche die ***4*** Versicherung für die vermittelten Verträge berechnet und in weiterer Folge überwiesen wird." 11.6. Know-How-Übertragungsvertrag zwischen der ***2***, ***Adr1***, und der ***Bf***, ***Adr1***, vom 23.05.2010 (Anlage 6): "I. Präambel […] Im Unterschied zur ***Bf*** bietet die ***2*** ein erweitertes Versicherungsspektrum gegenüber dem Kunden an. So bietet die ***Bf*** lediglich jene Versicherungsprodukte gegenüber dem Kunden an, die von der ***4*** Versicherung als Versicherungsprodukt der ***Bf*** zur Verfügung gestellt werden. […] Die ***2*** verfügt - aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit - über einen großen Kundenstock im Versicherungsbereich. Die ***Bf*** hat Interesse, kundenrelevante Daten von der ***2*** zu erlangen, damit sie jenen Kunden der ***2*** Versicherungsprodukte der ***4*** Versicherung anbieten kann. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die ***2*** ausdrücklich keine Versicherungsprodukte der ***4*** Versicherung gegenüber ihren Kunden anbieten kann. Es gilt als wohlverstanden, dass hier nicht der Kundenstock der ***2*** auf die ***Bf*** übertragen wird, sondern lediglich kundenrelevante Daten zur Nutzung im Sinne dieses Vertrages erworben werden. II. Vertragsgegenstand 1. Vertragsgegenstand ist die Überlassung von relevanten Daten betreffend die Versicherungskunden der ***2*** in Österreich an die ***Bf***, wobei die Versicherungskunden der ***2*** in ***10*** ausdrücklich von dieser vertragsgegenständlichen Überlassung ausgenommen sind (diese Versicherungskunden heißen nachfolgend auch "relevante Versicherungskunden"). Die relevanten Versicherungskunden sind in Anlage ./1 (grafische Darstellung) und Anlage ./2 (detaillierte Auflistung) dargestellt. 2. Die ***2*** übergibt der ***Bf*** die entsprechenden Daten zu den relevanten Versicherungskunden gemäß Anlage ./2 zur Nutzung und die ***Bf*** nimmt dies an. 3. Die ***2*** wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine reibungslose Überlassung der zu überlassenden Informationen auf die ***Bf*** zu ermöglichen und übergibt der ***Bf*** hiezu zum Übertragungsstichtag die erforderlichen und zweckdienlichen Unterlagen und Datensammlungen. Festgehalten wird, dass die ***2*** selbst Unterlagen und Daten zu den relevanten Versicherungskunden mitbehält und ebenfalls weiterhin nutzen wird. III. Verträge, Forderungen, Verbindlichkeiten: 1. Die ***Bf*** übernimmt keine betrieblichen Einrichtungen, Mitarbeiter oder Kunden der ***2*** (= keine Betriebsnachfolge, kein Betriebsübergang und keine Übertragung des Kundenstocks). 2. Es werden auch ausdrücklich keine Forderungen oder Verbindlichkeiten der ***2*** durch die ***Bf*** übernommen. IV. Übertragungsstichtag, Gefahrenübergang: 1. Die Übertragung des Vertragsgegenstandes erfolgt mit Wirkung zum 1.6.2010, 00:00 Uhr ("Übertragungsstichtag"), sofern die Zahlungen gemäß Punkt V. dieses Vertrages ordnungsgemäß an die ***2*** geleistet werden. 2. Mit dem Übertragungsstichtag ist die ***Bf*** zur Nutzung des hier geregelten Vertragsgegenstandes im Sinne dieses Vertrages berechtigt. 3. Die Übergabe der relevanten Versicherungskunden erfolgt in aktualisierter Form und wird der ***Bf*** durch die ***2*** in elektronischer Form, und zwar im Datenformat Excel am 1.6.2010 in körperlicher Form (Datenträger und Hardcopy) zur Verfügung gestellt, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die erste Kaufpreisteilzahlung im Sinne des Punktes V. seitens der ***Bf*** an die ***2*** ordnungsgemäß erfolgt ist. V. Kaufpreis: 1. Der Kaufpreis für die in diesem Vertrag beschriebene Überlassung von relevanten Versicherungskunden (Vertragsgegenstand) EUR 210.000,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 2. Der Kaufpreis ist wie folgt von der ***Bf*** an die ***2*** zu entrichten: Die erste Teilzahlung in der Höhe von EUR 20.000,00 ist bis spätestens 31.5.2010 - bei fünftägigem Respiro - an das von der ***2*** bekanntgegebene Konto zur Zahlung fällig. Die zweite Teilzahlung in der Höhe von EUR 190.000,00 ist bis spätestens 30.6.2010 - bei fünftägigem Respiro - an das von der ***2*** bekanntgegebene Konto zur Zahlung fällig. 3. Der Kaufpreis für den Vertragsgegenstand ist angemessen und wird nicht wegen Verkürzung über die Hälfte oder einem sonstigen Rechtsgrund von den Vertragsparteien angefochten werden. Der Kaufpreis für einen wesentlichen Teil des Vertragsgegenstandes orientiert sich der Höhe nach an jenen Werten, die im Gutachten zur Ermittlung des Unternehmenswertes durch die Steuer- und Wirtschaftsberatungskanzlei *** ermittelt worden ist. VI. Haftung der ***2***: Die ***2*** haftet für folgende Eigenschaften des Vertragsgegenstandes:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100415/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100415.2016
Stammnummer
141551
Gültig
27.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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