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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100415/2016

Wiederaufnahmen iZm Geldstrafen, Repräsentationsaufwendungen, nicht erklärten Einnahmen und einem nicht fremdüblichen Vertrag mit einer nahestehenden Gesellschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100415/2016vom 27.07.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die relevanten Versicherungskunden gemäß Anlage ./2 geben die Kundenbeziehungen (darin enthalten Adresse, Name und gegebenenfalls Telefonnummer) der ***2*** zum Übertragungsstichtag richtig wider. Die relevanten Versicherungskunden wurden nicht vor dem Übertragungsstichtag durch die ***2*** an einen Dritten veräußert oder sonst zur Nutzung an Dritte überlassen. Die ***2*** behält sich aber selbst Unterlagen, Aufzeichnungen und Kopien zurück, die die relevanten Versicherungskunden betreffen, damit ihr ebenfalls eine taugliche Abwicklung des Kundengeschäfts weiterhin möglich ist. […] VIII. Konkurrenzklausel: […] 3. Festgehalten wird, dass die ***Bf*** und die ***2*** gegenüber den relevanten Versicherungskunden ihre Versicherungsprodukte auch in jenen Bereichen gleichermaßen anbieten können, in denen sowohl die ***2*** als Versicherungsmakler und die ***Bf*** als Versicherungsagent anbotsfähige Versicherungsprodukte dem Kunden anbieten können." [Anm.: Die im Vertrag angesprochenen Anlagen wurden nicht übermittelt.] - "Produktion Info" ***4***: ***Bf*** 01-12/2010 vom 06.06.2013 | Sparte | Produktion | Storno | Zuwachs | Soll | Ziel % | Neu | Ersatz | Storno | ABD-IU | 74.700 | 741 | 73.959 | 115.000 | 64,31 | 94 | 3 | 2 | C-Iu | 70.915 | 4.085 | 66.830 | 241.500 | 27,67 | 129 | 4 | 9 | Leben | 785 | 25 | 760 | 575 | 132,20 | 22 | 0 | 1 | Club-W. | 129.774 | 3.396 | 126.378 | 250.125 | 50,53 | 245 | 7 | 12 - "Produktion Info" ***4***: ***Bf*** 01-12/2011 vom 06.06.2013 | Sparte | Produktion | Storno | Zuwachs | Soll | Ziel % | Neu | Ersatz | Storno | ABD-IU | 97.326 | 2.773 | 94.553 | | | 117 | 29 | 7 | C-Iu | 97.229 | 16.730 | 80.499 | | | 159 | 35 | 28 | Leben | 1.477 | 61 | 1.416 | | | 40 | 0 | 1 | Club-W. | 182.868 | 12.656 | 170.212 | | | 316 | 64 | 36 11.7. Der Know-How-Übertragungsvertrag zwischen der ***2***, ***Adr1***, und der ***Bf***, ***Adr1***, vom 06.03.2012 (Anlage 7) ist abgesehen von folgenden Abweichungen wortgleich mit der Vereinbarung vom 23.05.2010 (Anlage 6): "IV. […] Die Übertragung des Vertragsgegenstandes erfolgt mit Wirkung zum 31.12.2012. 3. Die Übergabe der relevanten Versicherungskunden erfolgt seitens der ***2*** an die ***Bf*** in aktualisierter Form spätestens zum Übergabestichtag. V. Kaufpreis: 1. Der Kaufpreis für die in diesem Vertrag beschriebene Überlassung bzw. Nutzung von relevanten Versicherungskunden beträgt (Vertragsgegenstand) EUR 210.000,00. 2. Der Kaufpreis für den Vertragsgegenstand ist angemessen und wird nicht wegen Verkürzung über die Hälfte oder einem sonstigen Rechtsgrund von den Vertragsparteien angefochten werden." - "Produktion Info" (***4***): ***Bf*** 1-12/2012 vom 06.06.2013: | Sparte | Produktion | Storno | Zuwachs | Soll | Ziel % | Neu | Ersatz | Storno | ABD-IU | 66.626 | 11.214 | 55.413 | | | 70 | 34 | 9 | C-Iu | 64.293 | 22.469 | 41.825 | | | 99 | 47 | 32 | Leben | 662 | 82 | 580 | | | 13 | 0 | 3 | Club-W. | 115.333 | 24.508 | 90.825 | | | 182 | 81 | 44 - "Produktion Info" (***4***): ***Bf*** 1-12/2013 vom 04.09.2015: | Sparte | Produktion | Storno | Zuwachs | Soll | Ziel % | Neu | Ersatz | Storno | ABD-IU | 29.681 | 47.446 | -17.765 | 150.000 | -11,84 | 41 | 29 | 17 | C-Iu | 72.856 | 53.612 | 19.244 | 140.000 | 13,75 | 75 | 37 | 76 | Leben | 576 | 511 | 65 | 1.500 | 4,35 | 14 | 0 | 7 | Club-W. | 80.518 | 87.030 | -6.512 | 257.500 | -2,53 | 130 | 66 | 100 - 4 Kreisdiagramme mit der Aufteilung der Kunden nach Bundesländern und der Aufteilung der oberösterreichischen Kunden in politische Bezirke, jeweils einmal ohne Jahresangabe (10% NÖ; 86% OÖ; Rest 4%; rund 74% ***10***) und einmal für 2013 (18% NÖ; 77% OÖ; Rest 5%; rund 68% ***10***) | Bilanzjahr | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 30.09.2015 | Umsatz | € 63.000,00 | € 145.618,33 | € 204.120,06 | € 153.082,00 | € 106.194,45 | € 133.714,10 | Storno ***4***/***4*** | | | € 3.090,09 | € 26.999,00 | € 3.555,86 | € 1.747,90 | 2377 Verk. ***4*** | | | | | | € 163.000,00 | Boni 2013 /Vereinbarung 2015 | | | | € 7.000,00 | | | Vereinbarung Rückzahlung | | | | | | -€ 57.163,18 | Korrektur laut Vereinbarung | € 63.000,00 | € 145.618,33 | € 207.210,15 | € 187.081,00 | € 109.750,31 | € 241.298,82 | | | | € 415.828,48 | | | € 538.130,13 | tats. Know How Vertrag 2010 | € 210.000,00 | | | Ergebnis 2010-2012 | € 415.828,48 | | | tats. Know How Vertrag 2013 | | € 210.000,00 | | Ergebnis 2013-2015 | | € 538.130,13 | | Umsatz-Überschuss v. 2010 auf 2013 | | € 122.301,65 | Know How Vertrag 2013 bei Nachkalkulation | | € 271.764,28 11.8. Mit E-Mail vom 23.07.2015 (Anlage 8) übermittelte der Steuerberater eine Stellungnahme, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die ***2*** zur Weitergabe der Daten berechtigt sei und in den Jahren 2010 und 2012 keine identen Daten überlassen worden seien. Es habe nachvollziehbarerweise nach dem Jahr 2010 entsprechendes Neugeschäft (Abschluss mit Neukunden, Kundengewinnung) gegeben, weshalb der Vertragsgegenstand der Vereinbarung im Jahr 2012 ein anderer sei als in der Vereinbarung des Jahres 2010. 11.9. Zusammenarbeitsvereinbarung der ***9*** mit einem (anonymisierten) Makler (Anlage 9) "[…] 3.1. Der Aufgabenbereich des Maklers beinhaltet die selbstständige Vermittlung von Versicherungsverträgen und anderen Finanzdienstleistungen für die ***9***, die damit einhergehende Akquisition und Betreuung von Neukunden sowie die Betreuung von bereits bestehenden, zur Betreuung zugewiesenen Kunden. Die Betreuung umfasst die Erbringung von Beratungsleistungen für sämtliche Produkte, die von der ***9*** vermittelt werden, die Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsverträgen, die Überprüfung bereits bestehender Verträge auf die Entsprechung der Bedürfnisse der Kunden sowie die betreuende Unterstützung bei der Schadensabwicklung. […] Dem Makler gebührt für die Betreuung von selbst akquirierten oder von ***9*** zur Betreuung zugewiesener Kunden von Versicherungsverträgen Betreuungsprovisionen laut der beiliegenden Provisionsvereinbarung für die Laufzeit des Versicherungsvertrages, jedoch nur für die Zeitdauer des Bestandes dieses Vertrages." Zusatzvereinbarung Zusammenarbeitsvertrag: "2. Von den Provisionsumsätzen des Maklers werden für die Leistungen der ***9*** jährlich Prozentsätze einbehalten: bis zu einem Umsatz von € 50.000,00 25 % von € 50.000,00 bis € 100.000,00 20% von den über € 100.000,00 liegend. Provisionsumsätzen 15 % mindestens aber € 850,00 im Monatsdurchschnitt. 4. Die Leistungen der ***9***, für die einbehaltene Provision werden wie folgt festgehalten: Büromiete inkl. Besprechungsraum mit jederzeitigem Zugang Schreibtisch Faxbenützung Benützung der Telefonanlage und Übernahme der Telefonkosten im Büro Benützung der vorhandenen EDV-Anlage Zurverfügungstellung von Sekretariatsleistungen Unterstützung bei Anbotslegung Unterstützung bei KFZ-Anmeldung Unterstützung bei Schadensabwicklung Hilfestellung bei Finanzdienstleistungen Hilfestellung in allen Beratungsfragen Vertretung bei Abwesenheit und Krankenstand unter Wahrung des Kundenschutzes Werbung für die ***9*** und dadurch Nutzen für den Makler laufende Schulungsmaßnahmen." 12. Im Vorlagebericht vom 17.03.2016 beantragte die belangte Behörde die gänzliche Versagung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Weinflaschen und im Übrigen die Abweisung der Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: In Tz 3 des BP-Berichts seien die neu hervorgekommenen entscheidungsrelevanten Tatsachen (Durchführung von Überweisungen auf das Privatkonto des Gesellschafters sowie dass die Starthilfe bereits verdient worden sei, d.h. nicht zurückzuzahlen sei) als auch die neu hervorgekommenen Beweismittel, auf die Feststellungen unter dieser Tz gestützt worden seien (Überweisungsbelege; Generalagenturvertrag vom 12.05.2010; neue Generalagenturvereinbarung vom 14.06.2013), umfassend angeführt. Wenn in der Beschwerde angeführt werde, dass es nicht Aufgabe des Steuerpflichtigen sei, alle Lebenssachverhalte, die zu keinem steuerbaren Tatbestand führen, der Finanzverwaltung im Abgabenverfahren offen zu legen, verkenne sie das Wesen der Wiederaufnahme. Entscheidend sei nur, welche Tatsachen und Beweismittel der Abgabenbehörde im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt gewesen seien (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, Tz 24 zu § 303 mwN). Überdies würde die in der Beschwerde vertretene Ansicht dazu führen, dass eine Wiederaufnahme - je nach den abgabenrechtlichen Kenntnissen / Einschätzungen des Abgabepflichtigen - schwerer oder leichter durchführbar wäre. Die Zulässigkeit der Wiederaufnahme könne nicht von der steuerlichen Einschätzung eines Sachverhaltes durch den Abgabepflichtigen abhängen, sondern nur von der rechtlichen Würdigung durch die Abgabenbehörde, das BFG bzw. die Höchstgerichte. Die Wiederaufnahme des Verfahrens werde im Betriebsprüfungsbericht damit begründet, dass die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig anzusehen seien und demnach dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen sei. Unter Berücksichtigung der massiven steuerlichen Auswirkungen der Tz 3 und Tz 4 des BP-Berichts handle es sich keineswegs um eine "floskelhafte Formel". Auch sonstige ermessensrelevante Umstände würden nicht gegen eine Wiederaufnahme sprechen: So treffe die belangte Behörde an den erst im Rahmen der BP festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen kein Verschulden, weil sich in den 2010 bis 2012 vorgelegten Jahresabschlüssen keine Hinweise auf das Vorliegen der für die Wiederaufnahme entscheidungsrelevanten Umstände fänden. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben sei nicht verletzt worden, weil die Bf. nicht im Vorfeld die Abgabenbehörde um eine Auskunft über die abgabenrechtliche Beurteilung der beschwerdegegenständlichen Sachverhalte ersucht habe. Der Vorwurf der unterlassenen Würdigung vorgelegter Beweise und rechtlicher Ausführungen würde sich gegen die neuen Sachbescheide richten und demnach keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Wiederaufnahmebescheide begründen. Auch hinsichtlich des Know-How Übertragungsvertrags seien im Betriebsprüfungsbericht unter der Tz 4 die neu hervorgekommenen Tatsachen (Inhalt und Zeitpunkt der beiden Know-How-Übertragungsverträge) detailliert dargestellt worden, sodass sich der Einwand in der Beschwerde, die neuen Tatsachen seien nicht ersichtlich, als unberechtigt erweise. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass ohnedies die aufgrund der getroffenen Vereinbarungen entstandenen Ansprüche ordnungsgemäß bilanziell erfasst und entsprechend erklärt worden seien, sei nicht geeignet die Rechtswidrigkeit [gemeint wohl: Rechtsrichtigkeit] der verfügten Wiederaufnahme in Frage zu stellen, weil aufgrund der im Rahmen der Betriebsprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen diesen Vereinbarungen die steuerliche Anerkennung versagt worden sei und die steuerliche Behandlung durch die Bf. nicht der Rechtslage entsprochen habe. Hinsichtlich der in der Beschwerde angesprochenen Geringfügigkeit der Auswirkungen der Feststellungen TZ 1 und Tz 2 des BP-Berichts sei festzuhalten, dass sowohl die absolute als auch die relative Geringfügigkeit gegeben sein müssten. Überdies sei die steuerliche Auswirkung nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016). Bei einer Ergebniserhöhung von insgesamt mehr als € 2.000 (ohne die KESt betreffend die Tz 1) könne keinesfalls mehr von einer absoluten Geringfügigkeit gesprochen werden (vgl. VwGH 22.4.2009, 2006/15/0257). Von der Bf. sei nicht nachgewiesen worden, dass die jeweils 132 Weinflaschen das Firmenlogo der Bf. aufgewiesen hätten. Darüber hinaus sei auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach aufgrund des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für Sachgeschenke an Kunden ein Abzugsverbot bestehe (vgl. VwGH 25.4.2001, 99/13/0221 ua.). Auch aus der Verwaltungspraxis (Rz 4810 EStR 2000) ergebe sich keine (teilweise) Abzugsfähigkeit, sodass beantragt werde, dass hinsichtlich der unter Tz 2 des BP-Berichts angeführten Repräsentationsaufwendungen die Abzugsfähigkeit zur Gänze versagt werde (2010: € 527,34; 2011: € 561,00 und 2012: € 589,20). Das Vorbringen in der Beschwerde zum Punkt 3. Starthilfe ***4*** könne mit dem im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhalt nicht in Einklang gebracht werden und werde daher die Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt beantragt. Die in der Beschwerde erwähnte Haftungsvereinbarung vom 29.03.2010 habe nur Gültigkeit bis zur Gründung der Bf. im Mai 2010 gehabt und sei von der ***4*** getroffen worden, um die Rückzahlung für den Fall sicherzustellen, dass der im März 2010 erst geplante aber noch abgeschlossene Generalagenturvertrag nicht zustande komme (vgl. den handschriftlichen Vermerk auf der Haftungserklärung). In der Folge sei am 12.05.2010 der geplante Generalagenturvertrag abgeschlossen worden und sei in dessen Punkt 7. festgehalten, dass die - auf das Privatkonto des Gesellschafters ***1*** überwiesene - Starthilfe in der Höhe von € 150.000 bereits ausbezahlt worden sei. Da diese Starthilfe eine Einmalzahlung sei, die ein neuer Vertriebspartner, also die Bf., zu Beginn der Zusammenarbeit erhalte, handle es sich um eine Zahlung, die nicht dem Gesellschafter, sondern der Bf. zuzurechnen sei. Im gegenständlichen Fall sei diese Zahlung - auf Drängen des Gesellschafters der Bf. - bereits vor Abschluss des Generalagenturvertrages erfolgt und sei mit der Eintragung der Bf. im Firmenbuch die Starthilfe in ihr Vermögen gem. § 2 Abs. 2 GmbHG übergegangen und daher als Einnahme bei der Bf. zu erfassen. Der Vereinbarung mit der ***4*** Versicherungen vom 23.09.2015 gehe eine weit detailliertere Vereinbarung vom 14.06.2013 voran, in der hinsichtlich der offenen Verbindlichkeiten der Bf. gegenüber ***4*** in Punkt g) folgende Regelung getroffen worden sei: "Die Starthilfe gilt als verdient, d.h. diese ist nicht (auch nicht teilweise) zurückzuzahlen. Die Bf. verpflichtet sich zu einer Abschlagszahlung in der Höhe von € 208.000 in der Form, dass ab 01.07.2013 eine monatliche Rate in der Höhe von € 2.000 bezahlt wird." Diese vereinbarte Abschlagszahlung beziehe sich daher - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auch nicht teilweise auf die Starthilfe, sondern ausschließlich auf die seit Juni 2011 von der ***4*** Versicherung gewährten leistungsabhängigen rückzahlbaren Provisionsakonti in Höhe von € 12.500, die infolge nicht entsprechender Anzahl der Abschlüsse zurückzuzahlen gewesen seien (vgl. Schreiben der ***4*** Versicherung vom 09.06.2011 betreffend leistungsabhängige Provisionsgarantie; Auskunft der ***4*** Versicherung vom 12.05.2015: "Bei einem Provisionsakonto werden ebenfalls die gutgebuchten Provisionen gegengerechnet. Ein allfälliges Guthaben wird ausbezahlt, ein Minus muss RÜCKBEZAHLT werden." Der in der Vereinbarung vom 14.06.2013 angeführte Rückzahlungsbetrag betreffend die nicht ins Verdienen gebrachten Provisionsakonti von € 208.000 habe sich aufgrund der Ratenzahlungen der Bf. in der Folge reduziert und sei hinsichtlich des im September 2015 aushaftenden Restes eine weitere Vereinbarung getroffen worden. Verträge zwischen nahen Angehörigen - wozu auch Vereinbarungen zwischen Schwestergesellschaften gehörten (vgl. VwGH 29.4.2010, 2005/15/0057) - würden nur dann mit steuerlicher Wirkung anerkannt, wenn sie hinreichend nach außen in Erscheinung treten, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Bei den Vereinbarungen betreffend Know-How-Übertragungen vom 23.05.2010 sowie vom 06.03.2012 falle auf, dass der Vertragsgegenstand nur sehr unbestimmt umschrieben werde, wenn es in Punkt II. heiße: "Vertragsgegenstand ist die Überlassung von relevanten Daten betreffend der Versicherungskunden der ***2*** in Österreich an die Bf. ... Die relevanten Versicherungskunden sind in Anlage ./1 grafische Darstellung und Anlage ./2 (detaillierte Auflistung) dargestellt." Der Abgabenbehörde seien diesbezüglich Kreisdiagramme vorgelegt worden, aus denen sich die prozentmäßige Verteilung der Kunden auf die Bundesländer ergebe. Zum anderen seien Ausdrucke aus dem Intranet der ***4*** Versicherung betreffend die Bf. (und nicht die ***2***) über die abgeschlossenen Versicherungsverträge vorgelegt worden. Obwohl die Vereinbarungen mit Know-How-Übertragungsvertrag betitelt seien, werde in der Präambel festgehalten, dass es als "wohlverstanden" gelte, dass nicht der Kundenstock der ***2*** auf die Bf. übertragen werde, sondern lediglich kundenrelevante Daten zur Nutzung im Sinne des Vertrages erworben würden, d.h. es ergebe sich aus Sicht der Abgabenbehörde aus dem Vertrag nicht, ob eine bloße Nutzungsüberlassung oder eine Übertragung von Kundendaten von der ***2*** GmbH auf die Bf. stattgefunden habe. Da schon hinsichtlich des Vertragsgegenstandes selbst Unklarheiten bestünden, sei schon aus diesem Grund die Vereinbarung vom 06.03.2012 nicht anzuerkennen. Auch die Kaufpreisbildung entziehe sich vollends einer Fremdüblichkeitsprüfung, weil sich weder aus den Verträgen noch aus sonstigen Unterlagen ergebe, wie dieser Betrag ermittelt worden sei. Diesbezüglich würde es auf die Einzeldaten der Kunden sowie Einzelbeträge ankommen, die als Basis für eine Berechnung des Kaufpreises heranzuziehen wären zumal nicht jeder Kunde gleich viel Potential bedinge (man denke nur an die Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftskunden sowie Großkunden). Im Rahmen der Betriebsprüfung sei sodann der Versuch unternommen worden, die in den beiden Verträgen vereinbarten Zahlungen damit zu rechtfertigen, dass diese der ***2*** GmbH eigentlich schon aufgrund der Vereinbarung vom Juni 2010 zustünden und es tatsächlich nicht um eine Know-How-Übertragung, sondern um die Zahlung von Abschlussprovisionen gehen würde. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass schon bei der Basis für die Höhe der Abschlussprovisionen im Vorbringen im BP-Verfahren und in der Beschwerde Diskrepanzen bestünden: In der Beschwerde sei davon die Rede, dass 70% der jeweils fälligen Abschlussprovision der ***2*** zustehen sollten. Im E-Mail vom 02.06.2015 an die Prüferin sollte die GESAMTE Abschlussprovision (die laut GA Abschlussprovision 70% der Prämie betrage) der ***2*** zustehen und sei bei der Berechnung, ob durch die vermittelten Verträge 2010 bis 2011 der Betrag von € 210.000 (des Know-How-Vertrages vom 23.05.2010) bereits erreicht worden sei, die gesamte Abschlussprämie angesetzt worden. Die Argumentation im Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 23.07.2015, dass der Vertragsgegenstand des zweiten Know-How-Vertrages ein anderer sei, weil es nach dem Jahr 2010 ein entsprechendes Neugeschäft gegeben habe, sei nicht nachvollziehbar. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich lediglich wie viele Abschlüsse in den jeweiligen Jahren getätigt worden seien. Ob diese Verträge "alte" Kunden betreffen würden, d.h. solche deren Daten der Bf. bereits mit Vertrag vom 23.05.2010 überlassen worden seien, sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich und es könne auch aus diesem Grund nicht von einer fremdüblichen Vorgangsweise ausgegangen werden. Überdies sei der steuerlichen Vertretung in der Berechnung laut Mail vom 02.07.2015 insofern ein Fehler unterlaufen als beim Ansatz des Wertes der Prämien für 2010 das nicht erreichte SOLL (250.125) und nicht die tatsächlichen Abschlüsse (lediglich 126.378) herangezogen worden seien. Aus den tatsächlich vermittelten Abschlüssen des Zeitraums Juni 2010 bis Februar 2012 (nur diese Daten hätten beim Abschluss der Vereinbarung vom 06.03.2012 bekannt sein können) ergäben sich folgende Beträge (vgl. das Konto 4807 Provisionserlöse ***4***): | 2010: | € 74.476,10 | 2011: | € 145.390,60 | Jänner und Februar 2012: | € 32.992,50 | Summe: | € 252.859,20 | davon 70%: | € 177.001,44 Da sohin weder der Vertragsgegenstand eindeutig festgelegt sei, die Dauer der Nutzung der Kundendaten ebenfalls nicht klar geregelt sei und der vereinbarte Kaufpreis einem Fremdvergleich nicht standhalten könne, sei nach Ansicht der belangten Behörde zumindest die zweite Vereinbarung vom 25.03.2012 steuerlich nicht anzuerkennen und daher die entsprechenden ertragsteuerlichen Konsequenzen (Versagung der AfA aus der Abschreibung des "Firmenwertes" sowie verdeckte Ausschüttung an den Anteilsinhaber der Schwestergesellschaften) zu ziehen. 13. Mit der Vorlage der Beschwerde wurden auch diverse Aktenteile vorgelegt, wie: 13.1. Haftungsvereinbarung vom 29.03.2010 mit folgendem handschriftlichen Vermerk: "=> nicht mehr gültig => Haftungsvereinbarung hatte Gültigkeit bis zur Gründung der ***Bf*** => Starthilfe müsste im Falle einer vorzeitigen Vereinbarungsauflösung mit der ***4*** anteilig retour bezahlt werden Lt. Tel. m. Fr. ***8*** [Anm.: ***4***] 12.6.12" 13.2. E-Mail von ***6*** an ***7*** (***4***) vom 10.05.2010: "[…] wie gewünscht und vereinbart übermittle ich Dir die Bankgarantie damit die Haftungsvereinbarung vom 29.03.2010 erlischt. Außerdem ersuche ich Dich höflich bitte wie persönlich vereinbart die restlichen Euro 200.000,- auf das Privatkonto ***Konto1*** lautend auf meine Person ***1*** zu überweisen. Die monatlichen fixen garantieren Zahlungen - Provision und Bürokostenzuschuss ersuche ich Dich höflich bitte auf das neue Firmenkonto ***Konto2*** zu überweisen, da dort auch wie mit Dir abgesprochen und vereinbart auch die Verpfändungsanzeige durchgeführt worden ist." 13.3. Generalagenturvertrag vom 12.05.2010 zwischen der ***4*** Versicherungs-Aktiengesellschaft und der ***Bf*** in Gründung, gültig ab 01.06.2010: "[…] 2. Sie werden uns in allen von uns betriebenen und vertretenen Versicherungszweigen Versicherungen It. ***4*** Zeichnungsrichtlinien vermitteln und diese laufend betreuen. Sie verpflichten sich, Versicherungsverträge ausschließlich an die ***4*** Versicherungs-Aktiengesellschaft in Österreich zu vermitteln. Ausnahmeregelung für Geschäftsplacierungen siehe Punkt 14.1 -"Sonstiges" unseres Schreibens vom 12.05.2010). 3. Solange dieser Generalagenturvertrag in Kraft ist, werden wir Ihnen Provisionen nach den Sätzen und Bestimmungen der beiliegenden Provisionstabellen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden, vergüten." 13.4. Ergänzungen zur Generalagenturvereinbarung vom 12.05.2010 "1. Provisionen 1.1. Leistungsabhängige Provisionsgarantie (siehe dazu Punkte 5. und 6.) Folgende Provisionsgarantie wird vereinbart: € 25.000,- p.m., zwölfmal zahlbar p.a., längstens bis 31.05.2020. Der Garantie werden die gutgebuchten Provisionen gegengerechnet. […] Falls der GA-Vertrag Ihrerseits (gleichgültig aus welchen Gründen) vor dem 31.05.2020 aufgekündigt wird, so ist der entstandene Garantielastensaldo wie nachstehend angeführt anteilig zurückzubezahlen: | Zeitraum | | Rückzahlungsquote | 01.06.2010-31.05.2011 | 100% | 01.06.2011-31.05.2012 | 90% | 01.06.2012-31.05.2013 | 80% | 01.06.2013-31.05.2014 | 70% | 01.06.2014-31.05.2015 | 60% | 01.06.2015-31.05.2016 | 50% | […] | Wird das Agenturverhältnis jedoch seitens der ***4*** Versicherung ohne Vorliegen eines von Ihnen verschuldeten wichtigen Grundes aufgelöst, so entfällt jeglicher Rückzahlungsanspruch. Liegt allerdings - im Fall der Aufkündigung des Generalagenturvertrages durch die ***4*** Versicherungs-Aktiengesellschaft vor dem 31.05.2020 - die aliquote Zielerfüllung zum Zeitpunkt des Austrittes in ABD, C und L - gerechnet nach der ***4*** Clubwertung - im Kumul unter 50 %, so ist der entstandene Garantielastensaldo ebenfalls wie umseitig angeführt anteilig zurückzubezahlen. 2. Bürokostenzuschuss Sie erhalten einen Bürokostenzuschuss von € 15.000,- p.m., zwölfmal zahlbar p.a., bis längstens 31.05.2020 garantiert. […] 3. Deckungsbeitrags-Beteiligung (siehe dazu Punkte 5. und 6.) […] Die Deckungsbeitragsbeteiligung wird bis 31.12.2012 mit € 5.000,- p.m., zwölfmal zahlbar p.a., leistungsabhängig garantiert. Ab 01.01.2013 wird auf Ist-Verrechnung umgestellt; eine erstmalige Abrechnung erfolgt zum Stichtag 31.12.2013. Die Deckungsbeitrags-Garantie wird jedoch nicht ausbezahlt, sondern gegen den Provisionsvorschuss gemäß Punkt 8. dieser Vereinbarung gebucht, bis dieser zur Gänze getilgt ist. 4. Bestandszuwachs-Bonifikation Die diesbezügliche Ausschreibung finden Sie in der Anlage; eine erstmalige Abrechnung erfolgt zum Stichtag 31.12.2010. 5. Ziele Nachstehende Bestandszuwachsziele p.a. werden vereinbart: | Zeitraum | | ABD | C | L-VSU | 01.06.2010-31.05.2011 | 200.000,00 | 300.000,00 | 1.000.000,00 | 01.06.2011-31.05.2012 | 200.000,00 | 250.000,00 | 1.000.000,00 | 01.06.2012-31.05.2013 | 150.000,00 | 120.000,00 | 1.000.000,00 | 01.06.2013-31.05.2014 | 150.000,00 | 100.000,00 | 1.000.000,00 | 01.06.2014-31.05.2015 | 150.000,00 | 30.000,00 | 1.000.000,00 | 01.06.2015-31.05.2016 | 40.000,00 | 30.000,00 | 1.000.000,00 | […] | | | 6. Zielunterschreitung Die von uns zu leistenden Zahlungen gemäß den Punkten 1. und 3. setzen die Erreichung der unter Punkt 5. angeführten Ziele voraus. Liegt die aliquote Zielerfüllung in ABD, C und L - gerechnet nach der ***4*** Clubwertung - im Kumul unter 70 %, so können die Vergütungen gemäß den Punkten 1. und 3. auch während der Laufzeit seitens der ***4*** Versicherungs-Aktiengesellschaft im gleichen Ausmaß wie die Unterschreitung gekürzt werden. Erstmalig erfolgt eine Zielüberprüfung nach zwölf Monaten mit Ende Mai 2011; anschließend jeweils zum 30.06. und 31.12. des Kalenderjahres. 7. Starthilfe Sie erhalten eine einmalige Starthilfe in der Höhe von € 150.000,- (wurde bereits ausbezahlt). Wird gegenständliche Generalagenturvereinbarung vor dem 31.05.2020 - aus welchen Gründen auch immer - aufgelöst, so verpflichten Sie sich, die Starthilfe wie nachstehend angeführt anteilig zurückzubezahlen: | Zeitraum | | Rückzahlungsquote | 01.06.2010-31.05.2011 | 75% | 01.06.2011-31.05.2012 | 65% | 01.06.2012-31.05.2013 | 60% | 01.06.2013-31.05.2014 | 55% | 01.06.2014-31.05.2015 | 50% | 01.06.2015-31.05.2016 | 45% | […] | 8. Provisionsvorschuss Sie erhalten € 150.000,- als unverzinsten Provisionsvorschuss. Dieser wird durch Gegenbuchung der Deckungsbeitragsgarantie gemäß Punkt 3. dieser Vereinbarung retourbezahlt. 9. Besicherung Als Besicherung für die Starthilfe, den Provisionsvorschuss und ein eventuelles Provisionsakonto ist uns eine Bankgarantie über insgesamt € 225.000,- vorzulegen. […]" 13.5. Schreiben der ***4*** Versicherung an die Bf. vom 09.06.2011: "[…] aufgrund Ihrer aktuellen Zielerfüllung wird Ihre leistungsabhängige Provisionsgarantie in der Höhe von derzeit € 25.000,- p.m. mit Wirkung ab 01.06.2011 auf € 12.500,- p.m. gesenkt. Ebenfalls ab 01.06.2011 erhalten Sie ein leistungsabhängiges, rückzahlbares Provisionsakonto in der Höhe [von] € 12.500,- p.m. […] Ihrem Wunsch entsprechend wird allerdings das Provisionsakonto in den jeweiligen Buchungstexten ebenfalls als "Provisionsgarantie" tituliert; wir halten jedoch hiermit ausdrücklich fest, dass es sich dabei um ein rückzahlbares Provisionsakonto von derzeit € 12.500,- p.m. handelt. Alle übrigen Punkte und Bestimmungen Ihrer Generalagentur-Vereinbarung vom 12.05.2010 sowie deren Zusätze und Nachträge bleiben unverändert und vollinhaltlich aufrecht." 13.6. Konto 150 Geschäfts(Firmen)wert | 31.12.2010 | Kundenstock Kauf | € 210.000 | 31.12.2010 | Normale Afa | - € 14.000 | 31.12.2011 | Normale Afa | - € 14.000 | 31.12.2012 | Normale Afa | - € 28.000 | 31.12.2012 | Kauf Kundestock | € 210.000 13.7. Schreiben der ***4*** Versicherung an die Bf. vom 14.06.2013: "[…] am 23.04.2013 haben wir Ihnen die Kündigung Ihrer Generalagentur-Vereinbarung zum 31.08.2013 übersandt. Gerne sind wir jedoch bereit, die Zusammenarbeit mit Ihnen unter den nachstehend angeführten Bedingungen fortzuführen. Sollten Sie sich mit dieser neuen Vertragsgestaltung einverstanden erklären, ersuchen wir um Unterfertigung und Rücksendung dieses Schriftstückes. Die Kündigung vom 23.04.2013 wäre sodann gegenstandslos. Vorschlag für weitere Zusammenarbeit: a) Für den Monat Mai 2013 werden letztmalig die Provisions-Garantie in der Höhe von € 10.000,- sowie der Bürokostenzuschuss in der Höhe von € 7.500,- nachüberwiesen. b) Ab 01.06.2013 (Provisionsnote 06 /2013) werden die Provisionen nach dem IST-System verrechnet und ausbezahlt. c) Für Juni 2013 erhalten Sie einen einmaligen rückzahlbaren Orgakostenzuschuss von € 6.000,-; Rückzahlung siehe Punkt g). d) Die Bestandszuwachs-Bonifikation und die Deckungsbeitragsbeteiligung werden ab 2013 ebenfalls nach dem IST-System abgerechnet. Sie erhalten für die Bestandszuwachs-Bonifikation (siehe dazu die beiliegende neue Ausschreibung) ein leistungsabhängiges Akonto von € 1.000,- p.m. ab 01.06.2013, welches ab 01.09.2013 je nach Bestandszuwachs gekürzt oder gänzlich gestrichen werden kann. e) Ab 01.06.2013 erhalten Sie einen leistungsabhängigen Bürokostenzuschuss in der Höhe von € 2.500,- p.m. (anstatt € 7.500,- p.m.) bis längstens 31.12.2018. f) Das Ziel für diesen leistungsabhängigen Bürokostenzuschuss: g) ***4*** Clubwert (aus ABCD & LV) Bestandszuwachs von € 10.000,- p.m., ab 01.08.2013. Dieser Bürokostenzuschuss kann ab 01.09.2013 aliquot der kumulierten Zielerfüllung ab 01.08.2013 angepasst werden. h) Die Ihnen überlassene EDV-Ausstattung der ***4*** wird Ihnen weiterhin zur Verfügung gestellt. i) Bezüglich Ihrer Verbindlichkeiten wird nachstehende Regelung getroffen: Die Starthilfe gilt als verdient. Sie verpflichten sich zu einer Abschlags-Zahlung in der Höhe von € 208.000,- in der Form, dass ab 01.07.2013 eine Rate in der Höhe von € 2.000,- hundertvier Mal bis spätestens 26. eines jeden Monats auf das Bankkonto bei der ***Bank*** […] einbezahlt wird. Unter "Verwendungszweck" führen Sie bitte die Werber-Nr. 220.845 an. […] Der zum 31.05.2013 nach Abzug der Abschlags-Zahlung sodann noch verbleibende Lastensaldo wird schließlich ausgebucht. Bis zur gänzlichen Tilgung des Lastensaldos von € 208.000,- entfällt der Ausgleichsanspruch. Falls der Vertrag vor der gänzlichen Tilgung der € 208.000,- aufgelöst wird (egal durch welche Vertragspartei) gilt folgende Regelung: Bei Aufkündigung des Generalagenturvertrages durch die ***4*** Versicherungs- Aktiengesellschaft sowie bei Selbstkündigung erhalten Sie aus den von Ihnen selbständig und aufgrund von eigenem Werbematerial vermittelten Versicherungsverträgen nach Maßgabe des Prämieneinganges weiterhin 100 % der vereinbarten Folgeprovision bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Versicherungsdauer. Nach Beendigung dieser Vereinbarung werden die eingetretenen Prämienzuwächse nicht berücksichtigt. Bei Prämienreduktion wird die Folgeprovision nur mehr aus der verminderten Prämie verrechnet. Bedingung für diese Regelung zur Tilgung Ihrer Verbindlichkeiten ist jedoch das beiderseitige Übereinkommen, dass damit sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den beiden Vertragspartnern aus dem Agenturvertrag (Zeitraum vom 01.06.2010 bis 31.05.2013) endgültig bereinigt und verglichen sind. Dies bestätigen beide Vertragspartner durch Unterzeichnung des gegenständlichen Schriftstückes. […] Zur Kenntnis genommen und vollinhaltlich einverstanden" [Stempel ***Bf*** mit Unterschrift] 13.8. Mit Auskunftsersuchen vom 27.04.2015 wurde bei der ***4*** Versicherungen AG Folgendes angefordert: "Aufgliederung der gesamten Zahlungen (Vor-/Zuschüsse) für Bürokosten, Garantie, Deckungsbeiträge etc. für die Jahre 2010 bis 2014 Höhe der tatsächlichen Provisionsauszahlungen für die Jahre 2010 bis 2014 Sind die Zu-/Vorschüsse seitens der ***Bf*** zurückzubezahlen? (Falls JA - Vorlage der schriftlichen Vereinbarung) Hat die ***4*** aufgrund der Zu-/Vorschüsse eine Forderung an die ***Bf***? (Falls JA - Vorlage der schriftlichen Vereinbarung)" 13.9. Anfragebeantwortung vom 12.05.2015: "[…] zu Ihrer Anfrage betreffend der ***Bf*** übermittle ich Ihnen eine Aufstellung, in der die Zahlungen bzw. Rückzahlungen von 2010-2014 aufscheinen. [Anm.: die Aufstellung wurde nicht vorgelegt] Eine Provisionsgarantie wird den gutgebuchten Provisionen gegengerechnet. Ein allfälliges Guthaben wird ausbezahlt, ein Minus abgeschrieben. Bei einem Provisionsakonto werden ebenfalls die gutgebuchten Provisionen gegengerechnet. Ein allfälliges Guthaben wird ausbezahlt, ein Minus muss rückbezahlt werden. Zum 31.12.2014 besteht zur Werbernummer 220845 eine offene Forderung in Höhe von € 179.000,-. Diese wird von ***Bf*** mit einer monatlichen Rückzahlung in Höhe von € 2.000,- getilgt." 13.10. Mit E-Mail vom 02.06.2015 übermittelte der Steuerberater eine Berechnung der Prämienansprüche aus dem Know-How-Vertrag und Abrechnungen bei der ***4*** Versicherung und führte weiters aus: "Für ABD - Sach- und Unfallgeschäft ergibt sich eine jährliche Prämienzahlung von € 256.609,00. Für C - KFZ-Geschäft ergibt sich eine jährliche Prämie von € 207.881,00. Für das Lebensgeschäft ergibt sich eine Bewertung von € 3.106.000,00. Es handelt sich hier um ein Prämienaufkommen von ca. Euro 850.000,- jährlich. Aus diesem Grund wurden auch die monatlichen garantierten Provisionsauszahlungen von Euro 25.000,- von der ***4*** Versicherung an die Ausschließlichkeitsagentur der ***4*** Versicherung ***Bf*** und Versicherungsservice GmbH ab 06/2010 vorgenommen! Diese garantierte Provisionsauszahlung berechnet sich aus der übermittelten Provisionstabelle GA Abschlussprovision 70% und den Folge- bzw. Betreuungsprovisionen von 15% auf Basis der Jahresnettoprämie des Versicherungsvertrages vom Kunden der ***4*** Versicherung. Während die Abschlussprovision von der Firma ***2*** verrechnet wurde, verbleiben die Betreuungsprovisionen bei der Fa. ***Bf*** und Versicherungsservice GmbH. Berechnung der Know-how Beträge für den Vertrag zwischen ***2*** und ***Bf***: | Prämie 2010 Euro 250.125,- davon 70% | € 175.087,50 | Prämie 2011 Euro 170.212,- davon 70% | € 119.148,40 | Gesamtbetrag 2010 und 2011 | € 294.235,90 | Abzüglich Stornoverträge (27,5%) *) | -€ 80.914,87 | | € 213.321,03 | Know how Vertrag | € 210.000,00 *) [i]nkl. Abschlag für Akontierung" Die Beilagen entsprechen den Tabellen "Produktion Info ***4***" in Anlage 6 zur Beschwerde. 13.11. E-Mail vom 12.06.2015 der ***4*** Versicherung an die Prüferin: Demnach sei die Anweisung der Starthilfe in Höhe von € 150.000 in 2 Überweisungen erfolgt. 13.12. E-Mail des Steuerberaters vom 12.10.2015 betreffend den Vergleich vom 23.09.2015: "[…] Vom Vergleich mit der ***4*** sind alle in diesem Vertrag aufgelisteten Punkte betroffen. Seitens der ***4*** ging man mit der Forderung nach einer Abschlagszahlung in Höhe von € 180.000 in die Verhandlung. Davon betroffen waren Verbindlichkeiten aus einem Darlehen It. Bilanz (Kto. 3701) reduziert um Bonus- und Prämienforderungen aus Versicherungsverträgen in Höhe von insgesamt € 110.159,65. Daneben wurde auch das private Darlehen an Herrn ***1*** in Höhe von € 150.000 endgültig verglichen. Sohin wurden letztendlich mit einem Betrag von € 135.000 Verpflichtungen von insgesamt 260.159,65 verglichen. Der Vergleichsbetrag von € 135.000 soll von der ***Bf*** mit einem Betrag von € 57.163,18 und von Herrn ***1*** mit einem Betrag von € 77.836,82 in den nächsten Tagen an die ***4*** zur Einzahlung gebracht werden." 13.13. Mit Auskunftsersuchen vom 12.10.2015 wurde die ***4*** Versicherungen AG ersucht folgende Fragen zu beantworten: 1. Wie wird der Begriff "Starthilfe" seitens der ***4*** Versicherungen AG definiert? 2. Stellt die gegebene "Starthilfe" an die ***Bf*** ein Darlehen dar? (Falls JA, gibt es diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung über die Rückzahlung?) 3. Mit der Vereinbarung vom 14.06.2013 wurde unter Punkt g) angeführt, dass die Starthilfe als verdient gilt. Gab es nach diesem Zeitpunkt eine weitere schriftliche Vereinbarung in der die Starthilfe nochmals angeführt wurde? (Falls JA - Um Vorlage dieser wird gebeten.) 4. Gibt es noch weitere schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Zeitraum 04.12.2013 bis Oktober 2015? (Falls JA - Um Vorlage dieser wird gebeten.) 5. Wie wurde der Punkt 1.2. der Vereinbarung vom 23.9.2015 berechnet (Vorlage einer genauen Aufstellung dieser)? Was passierte mit der Starthilfe in Höhe von € 150.000,00, die bisher als verdient galt? 6. Die monatlichen Rückzahlungen der Vereinbarung vom 14.06.2013 wurden bis inklusive 2015 seitens der ***Bf*** eingehalten. Warum kam es im September 2015 zu einer Änderung? Welche vertragliche Grundlage bzw. welche Begründung gibt es dafür? 7. Ist es seitens der ***4*** üblich private Darlehen an Geschäftspartner zu gewähren? 13.14. Anfragebeantwortung seitens ***4*** vom 20.10.2015: 1. "Begriff Starthilfe - ist im Prinzip eine Einmalzahlung, die ein neuer Vertriebspartner zu Beginn der Zusammenarbeit bekommt und im Normallfall nach 5 Jahren verdient ist. Die Starthilfe ist an keinen Verwendungszweck gebunden. 2. Nein - die Starthilfe stellt kein Darlehen dar. 3. Danach gab es keine weitere Vereinbarung in der eine/die Starthilfe angeführt wurde. 4. Eigentlich nur diese Einmalzahlungsvereinbarung: 5. ***Bf*** hat ein Saldo von EUR 163.000 (minus!) per 31.08.2015. Die vereinbarten EUR 135.000 entsprechen einer Abschlagszahlung von rd. 80%. Aber im Prinzip gibt es für eine Abschlagszahlung keine Formel, sondern ist immer eine bilaterale Geschichte. Diese Vereinbarung hat nichts mit der Starthilfe zu tun. 6. Die vertragliche Grundlage für die nicht stattgefundene September Zahlung ist die Vereinbarung vom 23.09.2015. (Anmerkungen dazu: Die monatlichen Raten wurden immer am Ende des Monats bezahlt, die Vereinbarung vom 23.09.2015 haben wir noch nicht unterfertigt retour bekommen.) 7. Ja es ist üblich, dass Geschäftspartner Darlehen o.ä. erhalten. Das Saldo per 31.08.2015 resultiert aus der Vereinbarung vom 14.06.2013. Dieser Saldo ist durch nicht verdiente - aber sehr wohl akontierte - Abschlussprovisionen entstanden." 13.15. Konto 7650 Werbung Weinflaschen: 2010: € 527,34; 132 Flaschen 2011: € 561,00; 132 Flaschen 2012: € 589,20; 132 Flaschen 13.16. Konto 7180 sonstige Gebühren und Abgaben [...] 13.17. Firmenbuchauszüge der ***2*** und der Bf. vom 17.03.2016 14. Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung finden auch ein E-Mail der Betriebsprüferin vom 04.02.2015 an ***1*** sowie eine Niederschrift über eine Einvernahme von ***1***: 14.1. Mit E-Mail vom 04.02.2015 übermittelte die Prüferin ***1*** eine Aufstellung der Bankeingänge bei der ***2*** aus Zahlungen der Bf. und ersuchte um Aufklärung und Unterlagenvorlage hinsichtlich dieser Zahlungen. 14.2. Am 30.04.2015 wurde ***1*** - im Beisein des steuerlichen Vertreters der Bf. - als Auskunftsperson einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an: Bei der ***2*** halte er den Gewerbeschein als Versicherungsmakler und bei der ***Bf*** vermittle er Versicherungsabschlüsse. Die ***2*** habe keine Courtagevereinbarung mit der ***4*** Versicherung, weil diese die Geschäftspolitik verfolgt habe, nur mit Angestellten und Ausschließlichkeitsagenten zu arbeiten. Dafür gebe es die ***Bf***. Bei dieser Firma sei er Gesellschafter und faktisch sei er für den Vertrieb verantwortlich. Zur Frage, wie der Kaufpreis für die beiden Vereinbarungen (Know-How Übertragungsvertrag) zustande gekommen sei, wie dieser ermittelt worden sei bzw. welche Berechnungsgrundlage es dafür gebe, sagte er, dass dazu eine schriftliche Stellungnahme erfolgen werde, weil das Versicherungsmathematik sei. Zu von der ***Bf*** auf das Firmenkonto der ***2*** geleisteten Zahlungen, erklärte der Steuerberater, dass die Provisionen von der ***4*** zunächst an die ***Bf*** gelangen würden, sie behalte die Folgeprovisionen und leite die Abschlussprovision an die ***2*** weiter. 15. Am 27.06.2023 wurde ein Konkursverfahren über das Vermögen der Bf. eröffnet und ***MV*** als Masseverwalter bestellt. 16. Nach Zustellung einer Ladung inkl. einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensgangs und wesentlichen Akteninhalts, verzichtete der Masseverwalter mit Schreiben vom 07.07.2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Im Jahr 2010 wurde der ***2*** der bisherige Agenturvertrag gekündigt, wodurch die Gesellschaft sämtliche Einkünfte verlor (s. Beschwerde vom 23.12.2015). Daraufhin gründete deren damaliger Alleingesellschafter, ***1***, am 12.05.2010 die beschwerdeführende GmbH unter der Firma ***Bf*** (s. Firmenbuchauszug vom 17.03.2016), die noch am selben Tag einen Generalagenturvertrag über die Vermittlung und laufende Betreuung von Versicherungen für die ***4*** Versicherungs-Aktiengesellschaft (nunmehr ***4*** Versicherungen AG) abschloss. Zur Erfüllung des Generalagenturvertrags mit der ***4*** Versicherung schloss die Bf. im Juni 2010 eine Provisionsvereinbarung mit der ***2*** ab, wonach diese Versicherungsleistungen (Beratung, Angebotslegung, Schadensabwicklung und sonstige vergleichbare Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung und Abwicklung von Versicherungen) für Kunden der ***Bf*** erbringt und für tatsächlich vermittelte bzw. abgeschlossene Versicherungsanträge eine Abschlussprovision in Höhe von 70% der Abschlussprovision der Bf. erhält (s. Provisionsvereinbarung vom Juni 2010). ***1*** war bis 27.05.2014 Alleingesellschafter der Bf. Im Jahr 2014 reduzierte sich seine Beteiligung auf zunächst 95 %, später 90 %. Am 22.09.2015 verkaufte er auch die restlichen Anteile. Mit Wirkung zum 23.10.2015 wurde die Bf. in ***Bf*** umbenannt. Abgesehen vom Zeitraum 24.06.2015 bis 25.09.2015, war ***3*** Geschäftsführerin der Bf. (s. Firmenbuchauszug der ***Bf*** vom 17.03.2016). Bis 24.12.2013 war ***1*** ebenfalls Alleingesellschafter der ***2***, danach reduzierte sich sein Anteil sukzessive auf 85%. Von 25.01.2010 bis 23.06.2015 war ***3*** auch Geschäftsführerin dieser GmbH (s. Firmenbuchauszug der ***2*** vom 17.03.2016). Starthilfe Am 29.03.2010 wurde eine Haftungsvereinbarung zwischen ***4*** und "***1*** (***2***)" abgeschlossen. Im Rahmen des zwischen der ***2*** und der ***4*** geplanten Abschlusses eines Generalagenturvertrages waren Akontoleistungen und eine Starthilfe in Höhe von insgesamt € 300.000 im Gespräch. Die ***4*** gewährte "Herrn ***1***, respektive der ***2***, ein unverzinstes Überbrückungsdarlehen in Höhe von € 100.000" als Vorschuss auf die genannten Akonti bzw. die Starthilfe. Die Zahlung diente dem Weiterbetrieb der ***2*** und wurde auf das Konto ***Konto1***, lautend auf ***1*** überwiesen. Für den Fall, dass der geplante Agenturvertrag nicht zustande gekommen wäre, wurde eine Haftung der ***2*** und von ***1*** für die Rückzahlung der Darlehenssumme zu ungeteilten Händen vereinbart. Weiters wurde festgelegt, dass die Haftungserklärung mit dem Einlangen einer Bankgarantie über € 225.000 bzw. sukzessive nachdem die für die vermittelten Verträge gebührenden Provisionen gegenverrechnet wurden und die Provisionen den überwiesenen Betrag erreicht haben, erlischt (s. Haftungsvereinbarung vom 29.03.2010). Entsprechend dieser Haftungsvereinbarung überwies die ***4*** Versicherungs-AG am 30.03.2010 € 100.000 auf das o.a. Privatkonto von ***1***mit dem Verwendungszweck "Überbrückungsdarlehen vom 29.03.2010" (s. Anlage 2 zur Beschwerde: Kontoauszug, Auszugsnr.: 2010/030) und weitere € 50.000 am 12.05.2010 mit dem Verwendungszweck "Bankgarantie" (s. Anlage 2 zur Beschwerde: Kontoauszug, Auszugsnr.: 2010/055). Diese Zahlungen wurden auf die der Bf. von der ***4*** Versicherungs-AG in Höhe von € 150.000 gewährte "Starthilfe" angerechnet (s. Haftungsvereinbarung vom 29.03.2010 und Ergänzungen zur Generalagenturvereinbarung vom 12.05.2010, Pkt. 7). Diese Beträge stellten also nicht - wie in der Beschwerde behauptet - ein Privatdarlehen an ***1*** dar, sondern standen in Zusammenhang mit der damals geplanten und am 12.05.2010 von der Bf. mit ***4*** abgeschlossenen Generalagenturvereinbarung und waren somit betrieblich veranlasst. Die Überweisungen wurden in der Buchhaltung der Bf. aber nicht erfasst. Auch wenn die Beträge zunächst als Überbrückungsdarlehen ausbezahlt wurden, wurden diese mit Abschluss der Generalagenturvereinbarung zur Gänze auf die der Bf. gewährte Starthilfe angerechnet (s. Haftungsvereinbarung vom 29.03.2010 und Ergänzungen zur Generalagenturvereinbarung vom 12.05.2010, Pkt. 7) und stellten damit kein Darlehen mehr dar (s. Anfragebeantwortung vom 20.10.2015). Zusätzlich zur Starthilfe wurden am 12.05.2010 weiters eine monatliche leistungsabhängige Provisionsgarantie, der die gutgebuchten Provisionen gegengerechnet wurden, und ein Provisionsvorschuss in Höhe von € 150.000 vereinbart, der durch Gegenbuchung einer Deckungsbeitragsgarantie retourbezahlt werden sollte (s. Ergänzungen zur Generalagenturvereinbarung vom 12.05.2010, Pkt. 8). Der Provisionsvorschuss wurde am 02.06.2010 an die Bf. überwiesen (s. Betriebsprüfungsbericht vom 28.10.2015 und Beschwerde vom 23.12.2015). Am 14.06.2013 schlossen die Bf. und die ***4*** Versicherungs-AG eine Vereinbarung, mit welcher nach Kündigung der Generalagentur-Vereinbarung am 23.04.2013 die Fortführung der Zusammenarbeit unter näher ausgeführten Bedingungen vereinbart wurde, festgehalten wurde, dass die Starthilfe als verdient gilt, und Abschlagszahlungen in Höhe von € 2.000 pro Monat ab 01.07.2013 betreffend die offenen Verbindlichkeiten der Bf. festgelegt wurden (s. Schreiben von ***4*** vom 14.06.2013). Die vereinbarten Ratenzahlungen wurden bis August 2015 eingehalten (s. Auskunftsersuchen an ***4*** vom 12.10.2015). Aus den noch offenen Ratenzahlungen bestanden Ende August 2015 Forderungen der ***4*** Versicherungen AG gegenüber der Bf. in Höhe von € 163.000 (s. Anlage 4 zur Beschwerde). Mit einem am 23.09.2015 vereinbarten Vergleichsbetrag von € 135.000 wurden sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen der ***4*** Versicherungen AG und der Bf. bzw. ***1*** endgültig bereinigt (s. Vereinbarung vom 23.09.2015). Die vereinbarte Abschlagszahlung bezieht sich auf akontierte, aber nicht verdiente Abschlussprovisionen und hat mit der Starthilfe nichts zu tun (s. Anfragebeantwortung seitens ***4*** vom 20.10.2015). Know-How-Übertragungsvertrag Am 23.05.2010 schloss die Bf. einen "Know-How-Übertragungsvertrag" mit der ***2*** ab, um ab 01.06.2010 einen Teil der Kundendaten der ***2*** - ohne Übertragung des Kundenstocks - um € 210.000 zu erlangen und diesen Kunden Versicherungsprodukte der ***4*** Versicherung anbieten zu können (s. Anlage 6 zur Beschwerde). Am 06.03.2012 wurde ein weiterer Vertrag mit im Wesentlichen identem Inhalt abgeschlossen. Abweichend vom ersten Vertrag wurde festgelegt, dass die Übertragung mit Wirkung zum 31.12.2012 und die Übergabe der relevanten Versicherungskunden in aktualisierter Form spätestens zum Übergabestichtag erfolgen. Der Kaufpreis für die Überlassung wurde wieder mit € 210.000 festgesetzt. Angaben zur Ermittlung dieses Betrags und zu den Zahlungsmodalitäten sind im Vertrag nicht enthalten (s. Know-How-Übertragungsvertrag vom 06.03.2012). Die Ausgestaltung des Vertrags ist nicht fremdüblich (s.u.). Die Fremdüblichkeit des Vertrags und insbesondere des Kaufpreises wurde auch nicht durch andere Unterlagen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Zusätzlich zum Know-How-Übertragungsvertrag wurde im Juni 2010 eine Provisionsvereinbarung zwischen der Bf. und der ***2*** abgeschlossen. Darin wurde vereinbart, dass die Bf. der ***2*** für die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung und Abwicklung von Versicherungen eine Abschlussprovision in Höhe von 70% der jeweils fälligen Abschlussprovision, welche die ***4*** Versicherung für die vermittelten Verträge berechnet, zu bezahlen hat (Anlage 5 zur Beschwerde). Die Provisionen wurden zunächst von der ***4*** an die Bf. überwiesen, diese behielt die Folgeprovisionen und leitete die anteiligen Abschlussprovisionen an die ***2*** weiter (s. Niederschrift vom 30.04.2015). Insgesamt wurden bis 2013 von der Bf. Zahlungen an die ***2*** in Höhe von € 1.074.200 geleistet (s. Anhang zum E-Mail vom 04.02.2015): | 2010 | 404.000,00 | 2011 | 347.000,00 | 2012 | 257.500,00 | 2013 | 65.700,00 | | 1.074.200,00 Strafen, Wein In den Jahren 2011 und 2012 wurden Verkehrsstrafen in Höhe von € 235,30 bzw. € 105,00 als Betriebsausgaben geltend gemacht (s. Konto 7180). Ebenso wurden Ausgaben für jährlich 132 Weinflaschen als Kundengeschenke in Höhe von € 527,34 (2010), € 561,00 (2011) und € 589,20 (2012) als Betriebsausgaben abgesetzt (s. Konto 7650). 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen: Starthilfe In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass zwischen der "Starthilfe an die ***Bf***" und dem "Darlehen an Herrn ***1***" zu unterscheiden sei; die ***4*** Versicherung habe der Bf. mit Überweisung vom 02.06.2010 einen Provisionsvorschuss als "Starthilfe" in Höhe von € 150.000 gewährt und diese "Starthilfe" sei in der Folge Zug um Zug über das Ertragskonto steuerwirksam aufgelöst worden. Diese Interpretation der "Starthilfe" widerspricht aber klar den Punkten 7 und 8 der Generalagenturvereinbarung vom 12.05.2010.

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100415/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100415.2016
Stammnummer
141551
Gültig
27.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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