Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102095/2022
Gegenstandsloserklärung nach Aufhebung des Aufhebungsbescheids
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/7102095/2022vom 28.06.2023Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2022 stellte der Bf Vorlageantrag in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2018):
Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 263 BAO vom 06.12.2022 wurde meine Beschwerde vom 28.09.2021 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018 vom 31.08.2021 als unbegründet abgewiesen. Bereits mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 25.02.2022 ist eine Abweisung meiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 31.08.2021 erfolgt. Ich beantrage nunmehr, meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und den beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 28.09.2021. Außerdem verweise ich auf meine Vorlageanträge für die Jahre 2019 und 2020, welche dem Bundesfinanzgericht am 12.07.2022 bzw. am 03.10.2022 vorgelegt wurden.
Alle Pachtverträge wurden bereits am 10.11.2021 vorgelegt, der Sachverhalt in der Beschwerde vom 28.09.2021 ausführlich dargelegt. Trotzdem wurde meine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Weiters möchte ich anfuhren, dass ich keine Pachteinnahmen durch Verpachtung von Grundstücken an die "***14*** ***15***" vereinnahmt habe. Die ***14*** ***15*** (richtigerweise: GmbH.) wurde übrigens bereits im Jahr 2011 in "Gut ***39*** GmbH" umbenannt. Die Daten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind somit nicht aktuell.
Ich verweise nochmals darauf, dass aufgrund des erteilten Fruchtgenussrechtes sämtliche Verpachtungen seit 2015 von der ***1*** ***2*** GmbH durchgeführt werden.
Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert.
Ich beantrage daher die Entscheidung durch den Senat.
Weiterer Akteninhalt
Siehe bei Verfahrensgang zu RV/7100621/2023 (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016).
Erkenntnis BFG 28. 6. 2023, RV/7100621/2023
Mit Erkenntnis BFG 28. 6. 2023, RV/7100621/2023 gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2016, 2017 und 2018 Folge und hob diese Wiederaufnahmebescheide vom 31. August 2021 gemäß § 279 BAO ersatzlos auf.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen:
§ 261 BAO lautet:
§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
§ 299 BAO lautet:
§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Aufhebung des Aufhebungsbescheids
Ein Einkommensteuerbescheid als neuer Sachbescheid steht gemäß § 299 Abs 3 BAO in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs 1 BAO. Sind der Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO und der neue Sachbescheid angefochten, so ist (in Anlehnung an den Wiederaufnahme- und Sachbescheid) zunächst über die Bescheidbeschwerde gegen den Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO und erst dann gegen die Bescheidbeschwerde gegen den neuen Sachbescheid zu entscheiden bzw. beide Beschwerden in einer Entscheidung zu verbinden. Eine vorrangige Erledigung der Bescheidbeschwerde gegen den neuen Sachbescheid führt zur Rechtswidrigkeit dieser Erledigung (vgl. BFG 30. 1. 2019, RV/7100608/2014 unter Hinweis auf Ritz/Koran, BAO 7. A., § 299 Tz 45 und § 307 Tz 7).
Mit Erkenntnis BFG 28. 6. 2023, RV/7100384/2023 hat das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2019 Folge gegeben und den Aufhebungsbescheid vom 31. August 2021 gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben. Dadurch ist der Aufhebungsbescheid vom 31. August 2021 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Durch den engen Konnex zwischen Aufhebungsbescheid und neuem Sachbescheid bedeutet dies auch das Ausscheiden des neuen Sachbescheides aus dem Rechtsbestand. Dies hat weiters zur Folge, dass sich die Beschwerde nunmehr gegen einen (Sach)Bescheid richtet, der aus dem Rechtsbestand schon wieder ausgeschieden ist.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 war daher gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären
Senat
Dieser Beschluss ist - wie beantragt (§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO) - zweckmäßigerweise gleichzeitig mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Bescheidaufhebung durch den Senat zu treffen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich unmittelbar aus § 261 Abs. 1 BAO. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 28. Juni 2023
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Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102095/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102095.2022
- Stammnummer
- 141401
- Gültig
- 28.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF