Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0033-I/02
Verspätete Einbringung einer Beschwerde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0033-I/02vom 14.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. Finanzstrafgesetz (FinStrG) über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Dezember 2001 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
14. November 2001 betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens
(§ 82 Abs. 3 FinStrG) gemäß
§ 161 Abs.1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als verspätet
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom
14. November 2001 leitete das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht
bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für
die Monate 01-12/2000 und 01-07/2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der
Höhe von 68.000,00 S bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten.
Aus dem im Akt erliegenden
Zustellnachweis geht hervor, dass der Bescheid am 19. November 2001 (erster
Zustellversuch) nicht zugestellt werden konnte, weshalb die Ankündigung
eines zweiten Zustellversuches am 20. November 2001 in das Hausbrieffach
eingelegt wurde. Da die Zustellung auch am 20. November 2001 nicht
möglich war, wurde der Bf. über die Hinterlegung der Sendung ab
20. November 2001 beim Postamt T verständigt.
Die als "Berufung" bezeichnete
und mit 14. Dezember 2001 datierte Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
vom Bf. laut handschriftlichem Vermerk auf der Beschwerde am 21. Dezember
2001 persönlich eingebracht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen
Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder
sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis,
sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war,
von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser
Behinderung.
Gemäß
§ 17
Abs. 3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur
Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten
mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt,
wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle
nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die
Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb
der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden
könnte.
Aus dem im Akt erliegenden
Zustellnachweis ist ersichtlich, dass das Schriftstück ab 20. November
2001 beim Postamt T zur Abholung bereitgehalten wurde. Der angefochtene
Bescheid ist dem Bf. daher gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustellG
am 20. November 2001 durch Hinterlegung zugestellt worden. Einwände
gegen diesen Zeitpunkt der Zustellung wurden vom Bf. nicht
vorgebracht.
Die Rechtsmittelfrist endete somit am 20. Dezember
2001. Die am 21. Dezember 2001 beim Finanzamt Innsbruck eingebrachte
Beschwerde des Bf. vom 14. Dezember 2001 war daher als verspätet
eingebracht zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
14. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-I/02
- Stammnummer
- 14100
- Gültig
- 14.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF