Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0004-F/04
Bewirkung von Abgabenverkürzungen durch Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-F/04vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen
MS, B, Z, über die Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch
Engljähringer & Fleisch, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater,
6830 Rankweil, Bahnhofstraße 21, vom 1. März 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes F vom 13. Februar 2004, SN 2003/00529,
betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 82 Abs.
3 FinStG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Februar 2004 hat das Finanzamt
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Herrn MS das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im Rahmen
seiner Tätigkeit als abgabenrechtlich verantwortlicher
Geschäftsführer der "AHP" im Bereich des Finanzamtes F im Zeitraum
Juni 2002 bis September 2003 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des Umatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen, nämlich durch die Nichteinreichung der jeweiligen
Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der
Vorauszahlungen für die Monate 4-12/02 und 1-4/03 eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 30.567,16 € und für die
Monate 5-7/03 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in noch
festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 1. März 2004,
in welcher vorgebracht wurde, der Beschuldigte sei Kommanditist der Firma "MSGG
", weiters sei er Gesellschafter und Geschäftsführer der
Komplementärin "MSG.". Die "AHP", in deren Unternehmensbereich die
Umsatzsteuersonderprüfung stattgefunden habe, sei eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechtes mit den Gesellschaftern Firma MSGG, R. Die
kaufmännische Geschäftsführung habe die Firma MSGG aus. Die AHP
sei eine sogenannte unechte Gesellschaft ohne eigene gewerbliche Tätigkeit.
Sie bilde lediglich den Rechtsrahmen für Anbotstellung,
Auftragsentgegennahme und Rechnungslegung. Der Auftrag werde von den
Partnerfirmen ausgeführt, die ihre Leistungen an die ARGE fakturierten. Die
ARGE fakturiere die zusammengefassten Partnerrechnungen in gleicher Höhe an
den Auftraggeber weiter. Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerschuld würden in
gleicher Höhe an und im gleichen Verrechnungszeitraum fallen. Diese
steuerliche Rechtslage sei jedenfalls bis zum 30. September 2002 gegeben
gewesen. Es habe sich daher bis zu diesem Stichtag weder in einem
Voranmeldungszeitraum noch für die Jahreabrechnungen ein Überhnag der
Umsatzsteuerschuld ergeben. Die Firma MSGG beschäftige durchschnittlich
vierhundert Dienstnehmer und erziele einen Jahresumsatz von netto mehr als 45
Mio. Euro. Es würden jährlich tausende Eingangsrechnungen bzw.
Ausgangsrechnungen anfallen, von denen MS nur im geringen Ausmaß Kenntnis
erhalte. Die kaufmännische Verwaltung werde von einem ausgesuchten, meist
langjährig tätigem Fachpersonal besorgt, die steuerlichen Belange
würden jeweils von einem höchst qualifizierten, leitenden Angestellten
betreut. Nach mehr als dreißigjähriger Tätigkeit im Unternehmen
sei vor ca. fünf Jahren der zuständige Prokurist in Pension gegangen,
als Nachfolger sei ein seit mehr als zwölf Jahren im Unternehmen
tätiger anderer Prokurist bestellt worden, der dann unvorhergesehen das
Unternehmen verlassen habe. Nach längerer Suche nach einem geeigneten
Nachfolger sei dieser, ein erfahrener Bilanzbuchhalter, gefunden worden. Er habe
auch die steuerlichen Belange der zahlreichen Arbeitsgemeinschaften betreut. Mit
Stichtag 1. Oktober 2002 sei der Übergang der Steuerschuld in der
Bauwirtschaft auf Grund des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 2002 als
§ 19 Abs. 1 a normiert worden. Es handle sich dabei um äußerst
komplizierte Gesetzesbestimmungen mit einer unüberschaubaren Fülle von
undefinerten Begriffen wie z.B. was eine Bauleistung sei, welche Bauleistungen
von der neuen Gesetzesbestimmung betroffen seien, was eine Bauleistung an einen
Unternehmer sei, etc..Es sei verständlich, dass dem zuständigen
Sachbearbeiter zu Beginn der Erweiterung der Zahllastumkehr ein entschuldbarer
Fehler dahingehend unterlaufen sei, dass er aus zwei Eingangsrechnungen von
Gesellschaftern einen Vorsteuerabzug vorgenommen habe. Der Beschuldigte habe
davon keinerlei Kenntnis gehabt, er habe weder absichtlich, noch wissentlich,
noch mit bedingtem Vorsatz ein tatbildmäßiges Unrecht verwirklicht.
Für das Strafrecht sei nur persönliches Verschulden bedeutsam. Eine
Haftung für etwaige Erfüllungsgehilfen, wie sie § 1313 a ABGB
vorsehe, gebe es im Finanzstrafrecht nicht. Schuld sei immer ein
höchstpersönliches Element in einer möglichen Straftat. Es werde
daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß den §§ 80 und 81 FinStrG zukommenden
Verständigungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst ztu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wird die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so entfällt die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tabild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstliche für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) ist
bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG lediglich
für den Verkürzungserfolg nötig; für die Pflichtverletzung
genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis) iSd § 8 Abs. 1 FinStrG.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz
oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Im Juli 2003 wurde eine Betriebsprüfung bei der MSGBH,
als deren Geschäftsführer der Beschuldigte fungiert, betreffend die
Zeiträume April 2002 bis April 2003 durchgeführt. Bei dieser
Prüfung wurde festgestellt, dass für die Monate April bis Dezember
2002 und Jänner bis April 2003 zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch
entsprechende Vorauszahlungen geleistet worden sind. Auch wurde von der
Finanzstrafbehörde I. Instanz festgestellt, dass für die der
Prüfung nachfolgenden Monate Mai bis Juli 2003 wiederum keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet wurden.
Der unabhängige Finanzsenat hat in den Strafakt, in
den Umsatzsteuerakt und in den Arbeitsbogen der Betriebsprüfung Einsicht
genommen. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass die
Umsatzsteuerjahreserklärungen 2002, 2003 und 2004 jeweils von Herrn S, also
dem in der Beschwerde genannten erfahrenen Bilanzbuchhalter, und eben nicht vom
Beschuldigten selbst unterschrieben worden sind. Es erweist sich daher das
Vorbringen des Beschuldigten auch unter Berücksichtigung des Gesamtumfanges
seiner Unternehmertätigkeit sowie seines fortgeschrittenen Alters als
absolut glaubhaft, dass er die Erledigung der steuerlichen Belange für die
ARGE tatsächlich nicht persönlich wahrgenommen, sondern diese eben
delegiert hat.
Es könnte allerdings unter Umständen ein
Auswahlverschulden, culpa in eligendo, oder eine schuldhaften Verletzung der
Überwachungspflicht, culpa in custodia, vorliegen. Hiezu ist anzumerken,
dass die bloß abstrakte Möglichkeit, dass einer mit einer bestimmten
Aufgabe betrauten Person, welche mit der Führung der steuerlichen Agenden
beauftragt wird, Fehler unterlaufen könnten, für sich alleine noch
nicht die Annahme von dolus eventualis rechtfertigt. Die Voraussetzung
dafür, ein derartiges Verschulden der Schuldform des dolus eventualis zu
subsumieren, ist jedoch, dass der Beschuldigte in Kenntnis konkreter
Umstände war, aus denen ernstlich auf die Verwirklichung des deliktischen
Sachverhaltes geschlossen werden konnte und dass er sich damit abgefunden hat.
Zur Verwirklichung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Finanzvergehens muss
zudem die Wissentlichkeit ob der in weiterer Folge bewirkten
Abgabenverkürzung vorhanden sein.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes geht der
unabhängige Finanzsenat somit davon aus, und hier liegen keine
gegenteiligen begründeten Verdachtsmomente vor, dass der Beschuldigte als
abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der AHP die
Besorgung der steuerlichen Agenden in den verfahrensgegenständlichen
Zeiträumen anderen Personen anvertraut hat, welche Besorgung dieser
steuerlichen Agenden zur gegenständlichen Abgabenverkürzung
geführt hat. Irgenwelche Verdachtsmomente, ob einer
Beitragstäterschaft des Beschuldigten zu dieser Abgabenverkürzung
liegen nicht vor. Ob allerdings ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden
des Beschuldigten vorliegt, welches in weiterer Folge zu einer Bestrafung des
Beschuldigten führen könnte, zu überprüfen, ist nicht
Aufgabe dieses Beschwerdeverfahrens, sondern wird dies allenfalls Aufgabe eines
weiteren Ermittlungsverfahrens bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz sein.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 15. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-F/04
- Stammnummer
- 14074
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF