Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0240-G/04
Haushaltszugehörigkeit trotz fehlender Aufenthaltsbewilligung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0240-G/04vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Haushaltszugehörigkeit im Inland kann trotz fehlender Aufenthaltsbewilligung gegeben sein. Der § 5 Abs. 3 FLAG 1967 stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse ab und nicht dahin gehend ob ein berechtigter Aufenthalt vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S. in XY., vertreten durch
Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt, 8010 Graz,
Radetzkystr. 18, vom 24. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 25. Mai 2004 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. August 1999 bis 1. September 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben. Die Familienbeihilfe ist für den oa. Zeitraum zu
gewähren.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist österreichischer Staatsbürger und der
Kindesvater von R.S..
Er beantragte rückwirkend die Gewährung der
Familienbeihilfe ab August 1999 bis September 2001. Begründet wurde
der Antrag damit, dass sich das Kind ständig in seinem Haushalt
befindet.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit folgender
Begründung ab:
1.) Laut Bestätigung
der Gemeinde V. v. 11.5.2004 ist
R.S. seit 8.9.1999 und nicht wie in der
1. Bestätigung v. 4.12.2003 seit 18.9.1999 gemeldet.
2.) Laut Meldezettel der
Gemeinde V. v. 12.4.2000 ist die
Kindesmutter B.K. seit 12.4.2000 in
V. gemeldet (Einreise von Ungarn nach
Österreich).
3.)
Niederlassungsbewilligungen für die Kindesmutter und
R.S. wurden von der BH L.
erst am 2.10.2001 erteilt.
Aus den vorgelegten
Beweismitteln und dem Umstand, dass ein fremdenpolizeilicher Nachweis über
den tatsächlichen Aufenthalt von R.S.
in Österreich nicht erbracht wurde,
musste der Antrag auf Nachzahlung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages für den oa. Zeitraum abgewiesen
werden.
Gegen diesen Bescheid brachte der steuerliche Vertreter des
Bw. mit Schriftsatz vom 24. Juni 2004 das Rechtsmittel der Berufung
ein und begründete es wie folgt:
Gegen den
Abweisungsbescheid der Finanzverwaltung, Finanzamt
Deutschlandsberg/Leibnitz/Voitsberg, Allgemeinveranlagung, vom 25.05.2004,
Versicherungsnummer xxx, womit der
Antrag des Berufungswerbers vom 11.03.2004 auf Gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind
R.S., geb.
xx.xx.xxxx, für die Zeit vom
8/99-9/01, abgewiesen wurde, wird innerhalb offener Frist nachstehende
BERUFUNG
an die übergeordnete
Finanzbehörde erhoben. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach
bekämpft.
Im bekämpften
Bescheid wird zur Begründung Folgendes ausgeführt:
1. Laut Bestätigung
der Gemeinde V. vom 11.05.2004 ist
R.S. seit 08.09.1999 und nicht wie in
der 1. Bestätigung vom 04.12.2003 seit 18.08.1999 gemeldet.
Hiezu wird das Schreiben
der Gemeinde V. vom 23.06.2004
vorgelegt, wonach der Gemeinde V.
hinsichtlich des Schreibens vom 04.12.2003 ein Fehler unterlaufen ist.
Tatsächlich ist der
minderjährige R.S. seit 08.09.1999
in V. mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Tatsache ist daher, dass
der minderjährige Rene Seiner seit 08.09.1999 in
V. gemeldet und wohnhaft ist. Beweis:
beiliegende Bestätigung aus dem ZMR
beiliegendes Schreiben der
Gemeinde V. vom 23.06.2004
2. Ferner hat die
Behörde I. Instanz noch ausgeführt, dass die Kindesmutter
B.K. erst seit 12.04.2004 in
V. gemeldet ist.
Es ist für den
gegenständlichen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe zu Handen
des
Kindesvaters unerheblich,
wann die Kindesmutter in Österreich gemeldet worden ist.
3. Als weitere
Begründung hat der Bescheid I. Instanz ausgeführt, dass die
Niederlassungsbewilligung für die Kindesmutter und für mj.
R.S. von der BH
L.erst ab 02.10.2001 erteilt
wurde.
Gemäß
§ 2
Abs. 1 FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder (Iit. a)
Anspruch auf Familienbeihilfe. Für ständigen Aufenthalt betreffend der
Familienbeihilfe ist nicht auf den berechtigten Aufenthalt, sondern auf die
körperliche Anwesenheit abzustellen (siehe VwGH 07.06.2001, GZ:
98/15/0025).
Eine Abhängigmachung
der Familienbeihilfe vom Aufenthaltstitel ist nicht zulässig, sondern
stellt sogar eine Diskriminierung dar (siehe EuGH, GZ: C-262/96).
Insgesamt ergibt sich
daher, dass die Abweisung der Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind R.S. vom 8/99-9/01 zu Unrecht
erfolgte.
Es wird daher
zusammenfassend der ANTRAG gestellt
die Berufungsbehörde
wolle in Stattgebung der gegenständlichen Berufung den Abweisungsbescheid
dahingehend abändern, dass für das Kind
R.S.,
geb. xx.xx.xxxx, die
Familienbeihilfe von 8/99-9/01 im gesetzlichen Ausmaß gewährt wird.
Mit Bericht vom 23. Juli 2004 wurde die Berufung an
den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG haben
Anspruch auf Familienbeihilfe u.a. Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für
minderjährige Kinder (lit. a).
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Nach
Wittmann/Papacek, Der
Familienlastenausgleich, Kommentar, § 5, S 8, wird von einem
"ständigen Aufenthalt" nur dann gesprochen werden können, "wenn die
Umstände erkennen lassen, dass die körperliche Anwesenheit eine
dauernde, demnach nicht nur eine vorübergehende sein wird. Für die
Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß
§ 26 Abs. 2 erster Satz BAO ist ebenfalls das Vorliegen
objektiv erkennbarer Umstände erforderlich, aus denen geschlossen werden
kann, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend sein wird. Es liegt daher
offenkundig kein wesentlicher Unterschied zwischen dem "ständigen
Aufenthalt" im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 und dem "gewöhnlichen
Aufenthalt" im Sinne des § 26 Abs. 2 erster Satz BAO vor."
Das in § 5 Abs. 3 FLAG geforderte
ständige Aufhalten im Bundesgebiet entspricht dem ständigen Aufenthalt
iSd § 26 Abs. 2 BAO (vgl. die VwGH Erkenntnisse vom
13. Oktober 1982, 82/13/0135 und vom 7. Juni 2001,
98/15/0025). Der gewöhnliche Aufenthalt
iSd § 26 Abs. 2 BAO verlangt die körperliche
Anwesenheit. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als
vorübergehend anzusehen sind, unterbrechen idR nicht den Zustand des
Verweilens und damit nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 337).
Nach telefonischer Rücksprache des
Unabhängigen Finanzsenates mit den Bediensteten der Gemeinde V., gaben
diese an, dass sie persönlich die körperliche Anwesenheit des R.S. im
strittigen Zeitraum bekunden können. Dies ist jedoch auch aus den
Meldedaten zu erkennen.
Weiters wurde auch der vom Bw. genannte
zuständige Kinderarzt, Dr.S., L. , vom Unabhängigen Finanzsenat
telefonisch befragt.
Dr.S. gab an, dass R.S. seit seiner Geburt laufend
in seiner Behandlung steht.
Die melderechtlichen Verhältnisse stellen nur
ein Indiz für die Begründung bzw. Beendigung des gewöhnlichen
Aufenthaltes dar (vgl. nochmals Stoll, aaO). Das Finanzamt konnte aber im
gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der
Verhältnisse aus den Meldedaten ableiten (siehe Bestätigung der
Gemeinde V. vom 4.12.2003, eingegangen beim Finanzamt am 11. März
2004), dass sich die ganze Familie des Bw. ab 8. September 1999 in
Österreich aufgehalten hat. Das Finanzamt hat jedoch diesen Aufenthalt in
Österreich deshalb nicht als ununterbrochenen Aufenthalt iSd § 5
Abs. 3 FLAG angesehen, weil keine Aufenthaltsgenehmigung vorgelegen sei.
Damit hat das Finanzamt aber die Rechtslage verkannt, weil § 5
Abs. 3 auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellt, nicht
hingegen darauf, ob ein "berechtigter Aufenthalt" gegeben ist.
Die oben angeführten Umstände lassen
somit erkennen, dass die körperliche Anwesenheit des Kindes in
Österreich eine dauernde ist. Dazu ist noch zu bemerken, dass laut Auskunft
der Bezirkshauptmannschaft L. das Staatsbürgerschaftsverfahren für
R.S. ebenfalls in Kürze positiv erledigt werden wird.
Der Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich statt zu geben.
Graz, am 15.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0240-G/04
- Stammnummer
- 14073
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF