Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102529/2022
Nichtabzugsfähigkeit von Repräsentationsaufwendungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102529/2022vom 30.03.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Susanne Haim, den Richter Mag. Ulrich Petrag-Wolf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Andrea Prozek und Mag Michael Heumesser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vanas & Partner SteuerberatungsgmbH, Teinfaltstraße 9/7, 1010 Wien, und Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H., Wiedner Gürtel 5/7.OG, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 9. März 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 12. Februar 2020 betreffend Körperschaftsteuer 2011, Körperschaftsteuer 2012, Umsatzsteuer 2011 und Umsatzsteuer 2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. März 2023 in Anwesenheit der Schriftführerin Andrea Moravec zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2012 und Umsatzsteuer 2011 und 2012 bleiben unverändert.
Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid für 2011 wird wie folgt abgeändert:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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»2011
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Einkommen
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» 25.271,32 €
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Körperschaftsteuer
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» 6.317,83 €
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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»0,17 €
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festgesetzte Körperschaftsteuer
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» 6.318,00 €
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.), die die Rechtsnachfolgerin der ***1*** ist, fand in den Jahren 2015 bis 2019 eine Außenprüfung durch die Großbetriebsprüfung Standort ***2*** im Auftrag des Finanzamtes ***3*** zu AB.Nr. ***4*** für den Zeitraum 2011 bis 2013 betreffend unter anderem Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer statt, bei der folgendes festgestellt wurde (vgl. den Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 6. Juni 2019):
Tz. 1 Nicht abzugsfähige Aufwendungen - Veranstaltungen
Die detaillierte Darstellung des Sachverhalts, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung wären aus der Beilage 1 zu entnehmen.
Sachverhalt:
In den Jahren 2011 und 2012 wären mehrere Veranstaltungen durchgeführt worden.
Rechtliche Würdigung:
Die Ausgaben iZm. den Veranstaltungen würden Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 3 KStG iVm. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darstellen und wären daher nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die geltend gemachte Vorsteuer wäre gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG nicht abzugsfähig.
In der Beilage 1 zum Betriebsprüfungsbericht vom 6.6.2019 finden sich zur Tz. 1 des BP-Berichts folgende Ausführungen:
Nachstehende Verhältnisse wären zu Prüfungsbeginn vorgefunden worden bzw. wären aus der Buchhaltung zu entnehmen. Vom Unternehmen wurden im Wirtschaftsjahr 2012 und 2013 folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht:
Belege 2011 (WJ 2011)
11.8.2010 - ***5*** ***6***/Catering 1.520,00 € 152,00 €
Kinoevent "***40***" 480,40 € 48,40 €
19.11.2010 - ***7*** ***8***/GG Veranst.
am 27.7.2010 480,00 € 96,00 €
Belege 2012 (WJ 2012)
14.5.2012 - ***11***: ***9***, Event ***10*** 2.508,33 € 501,67 €
24.5.2012 - ***12***: ***13***, Tickets 77,50 € 15,50 €
***92***, 20 Karten 179,10 € 17,91 €
30.5.2012 - ***14***: ***16***, Tickets, GG 5.717,27 € 571,73 €
30.5.2012 - ***14***: ***16***, Tickets, GG 1.781,87 € 356,37 €
105 Tickets und Getränkearrangement ***17***
20.10.2011 - ***28***: ***15***, Abendempfang 3.200,00 € 320,00 €
20.10.2011 - ***29***: ***15*** Abendempfang 4.200,00 € 840,00 €
Diese Aufwendungen wären bislang nicht in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung dem Gewinn zugerechnet worden.
Korrespondenz mit dem Unternehmen bzw. der steuerlichen Vertretung betreffend Belege 2011 (WJ 2011):
11.8.2010 - ***5*** ***6***/Catering 1.520,00 € 152,00 €
Kinoevent "***40***" 480,40 € 48,40 €
19.11.2010 - ***7*** ***8*** /GG Veranst.
am 27.7.2010 480,00 € 96,00 €
Mit Email vom 24.9.2015 wäre um Vorlage der Einladung, des Programms, der Liste der Teilnehmer, Zweck der Veranstaltung und um Nachweis der betrieblichen Veranlassung ersucht worden. Mit Email vom 3.10.2016 (Anmerkung: richtig wohl: 3.10.2015) wäre von der steuerlichen Vertretung der Inhalt des E-Mails von Herrn ***18*** weitergeleitet worden: "***19*** Kino-Event: Einladung der Top-Kunden bzw. beste buchende Kunden um die Verbindung zum Sender zu stärken und somit sicherzustellen dass der Kunde bei uns weiterbesteht. Kundengeschenke, wie z.B. ***20*** Wein werden benötigt um Kunden zu akquirieren und zusätzlichen Umsatz zu generieren."
Es wären trotz Aufforderungen keine Nachweise vorgelegt worden.
Aufgrund der Nichtvorlage der abverlangten Unterlagen wäre mit Vorhalt vom 11.2.2016 die nochmalige Aufforderung in Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO die Unterlagen vorzulegen erfolgt.
Am 3.11.2016 hätte das Unternehmen per Email Folgendes mitgeteilt: "Das sind kleinere Events mit Anzeigenkunden, die zu Verkaufs- und Präsentationsmöglichkeiten veranstaltet werden. Müssen hier wirklich alle betreffenden Unterlagen rausgesucht werden? Das wäre organisatorisch sehr aufwendig - und wurde bisher noch nie verlangt." Vorgelegt worden wäre der Gegengeschäftsvertrag zwischen der ***21*** und der ***1***.
Mit Email vom 18.11.2016 wäre nochmals die Aufforderung erfolgt das Programm, Einladungen, Teilnehmerlisten vorzulegen und den Zweck der Veranstaltung sowie die betriebliche Veranlassung nachzuweisen. Als Termin wäre der 29.11.2016 vorgemerkt worden.
Am 31.1.2017 wäre per Email noch einmal der Gegengeschäftsvertrag zwischen der ***21*** und der ***1*** vorgelegt worden.
Am 13.2.2017 wären die vorgelegten und fehlenden Unterlagen mit Herrn Mag. ***22***, steuerlicher Vertreter, telefonisch besprochen worden.
Mit Email vom 9.3.2017 wären die Einladung ("Wir laden herzlich ein zu ***41***" - Lassen Sie sich vor diesem Filmhighlight von unserem Caterer verwöhnen), die Gästeliste, E-Mails und der Gegengeschäftsvertrag zwischen der ***6*** und der ***1*** vorgelegt worden.
Belege 2012 (Wj 2012)
14.5.2012 - ***11***: ***9***, Event ***10*** 2.508,33 € 501,67 €
Am 24.9.2015 wäre per Email um Vorlage der Einladung, des Programms, der Liste der Teilnehmer, Zwecke der Veranstaltung und um Nachweis der betrieblichen Veranlassung ersucht worden.
Aufgrund der Nichtvorlage der abverlangten Unterlagen wäre mit Vorhalt vom 11.2.2016 die nochmalige Aufforderung in Erfüllung der Offenlegungspflicht gern. § 119 BAO die Unterlagen vorzulegen erfolgt. Es wäre auch gemäß § 138 BAO darauf hingewiesen worden, die Richtigkeit der Ausführungen durch Vorlage Bezug habender Unterlagen zu beweisen.
Am 3.11.2016 hätte das Unternehmen per Email mitgeteilt: "Das sind kleinere Events mit Anzeigenkunden, die zu Verkaufs- und Präsentationsmöglichkeiten veranstaltet werden. Müssen hier wirklich alle betreffenden Unterlagen rausgesucht werden? Das wäre organisatorisch sehr aufwendig - und wurde bisher noch nie verlangt. "
Mit Email vom 9.3.2017 wäre der Gegengeschäftsvertrag zwischen der ***23*** und der ***1***, die Einladung ("Die ***10*** Poker Night" - Am 1. März ist es soweit! - Wir freuen uns besonders, Sie und Ihre Begleitung ins ***24***/***19*** zur ***10*** Poker Night einladen zu dürfen!) und die Gästeliste vorgelegt worden.
24.5.2012 - ***12***: ***13***, Tickets 77,50 € 15,50 €
***92***, 20 Karten 179,10 € 17,91 €
Am 24.9.2015 wäre per Email um namentliche Nennung der Empfänger und um Nachweis der betrieblichen Veranlassung ersucht worden.
Aufgrund der Nichtvorlage der abverlangten Unterlagen wäre mit Vorhalt vom 11.2.2016 die nochmalige Aufforderung in Erfüllung der Offenlegungspflicht gern. § 119 BAO die Unterlagen vorzulegen erfolgt. Es wäre auch gemäß § 138 BAO darauf hingewiesen worden, die Richtigkeit der Ausführungen durch Vorlage Bezug habender Unterlagen zu beweisen.Am 3.11.2016 hätte das Unternehmen per Email mitgeteilt: "Das sind kleinere Events mit Anzeigenkunden, die zu Verkaufs- und Präsentationsmöglichkeiten veranstaltet werden. Müssen hier wirklich alle betreffenden Unterlagen rausgesucht werden? Das wäre organisatorisch sehr aufwendig - und wurde bisher noch nie verlangt. " Mit Email vom 3.11.2016 wäre der Gegengeschäftsvertrag (10x2 Tickets für die ***92*** in der ***13***) zwischen der ***25*** und der ***1*** übermittelt worden.
30.5.2012 - ***14***: ***16***, Tickets, GG 5.717,27 € 571,73 €
30.5.2012 - ***14***: ***16***, Tickets, GG 1.781,87 € 356,37 €
105 Tickets und Getränkearrangement ***17***
Am 24.9.2015 wäre per Email um namentliche Nennung der Empfänger und um Nachweis der betrieblichen Vereinbarung ersucht worden. Aufgrund der Nichtvorlage der abverlangten Unterlagen wäre mit Vorhalt vom 11.2.2016 die nochmalige Aufforderung in Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO die Unterlagen vorzulegen erfolgt. Es wäre auch gemäß § 138 BAO darauf hingewiesen worden, die Richtigkeit der Ausführungen durch Vorlage Bezug habender Unterlagen zu beweisen. Am 3.11.2016 hätte das Unternehmen per Email mitgeteilt: "Das sind kleinere Events mit Anzeigenkunden, die zu Verkaufs- und Präsentationsmöglichkeiten veranstaltet werden. Müssen hier wirklich alle betreffenden Unterlagen rausgesucht werden? Das wäre organisatorisch sehr aufwendig - und wurde bisher noch nie verlangt. "
Mit Email vom 9.3.2017 wäre der Gegengeschäftsvertrag zwischen ***26*** und der ***1***, die Gästeliste für den 1.12.2011, die Gästeliste für den 14.12.2012, die Einladung ("Tauchen Sie mit uns in die Welt der Genüsse. Am 1. Dezember ist es soweit!- Wir freuen uns besonders, Sie und Ihre Begleitung ins ***16*** ***27*** einladen zu dürfen") und eine Infobroschüre des ***16*** vorgelegt worden.
20.10.2011 - ***28***: ***15***, Abendempfang 3.200,00 € 320,00 €
20.10.2011 - ***29***: ***15*** Abendempfang 4.200,00 € 840,00 €
Am 24.9.2015 wäre bereits um Vorlage der Einladung, des Programms, der Liste der Teilnehmer, Zwecke der Veranstaltung und um Nachweis der betrieblichen Veranlassung ersucht worden. Aufgrund der Nichtvorlage der abverlangten Unterlagen wäre mit Vorhalt vom 11.2.2016 die nochmalige Aufforderung in Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO die Unterlagen vorzulegen erfolgt. Es wäre auch gemäß § 138 BAO darauf hingewiesen worden, die Richtigkeit der Ausführungen durch Vorlage Bezug habender Unterlagen zu beweisen. Am 3.11.2016 hätte das Unternehmen per Email mitgeteilt: "Das sind kleinere Events mit Anzeigenkunden, die zu Verkaufs- und Präsentationsmöglichkeiten veranstaltet werden. Müssen hier wirklich alle betreffenden Unterlagen rausgesucht werden? Das wäre organisatorisch sehr aufwendig - und wurde bisher noch nie verlangt. "
Am 31.1.2017 wäre per Email der Gegengeschäftsvertrag (Catering während der Veranstaltung ***30***, ***31***) zwischen der ***32*** und der ***1*** vorgelegt worden. Mit Email vom 9.3.2017 wären die Einladung ("Wir freuen uns Sie und Ihre Begleitung zum phantastischen Spektakel "***33***" des ***30*** einladen zu dürfen"), E-Mails der ***10*** Mitarbeiter und die Einladungsliste vorgelegt worden.
Festgehalten werde, dass zu keiner Veranstaltung Nachweise hinsichtlich der nachhaltigen und ins Gewicht fallenden Werbewirksamkeit bzw. des Vorliegens eines eindeutigen Werbezwecks vorgelegt worden wären. Aus den Unterlagen würden keinerlei Produkt- und Leistungsinformationen hervorgehen und keine Informationen welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen bzw. angestrebt worden wäre.
Nach Durchsicht und ausführlicher Würdigung der Unterlagen wären dem Unternehmen mit Vorhalt vom 4.4.2017 die Aufwendungen dargestellt worden, die nach Ansicht der Behörde Repräsentationsaufwendungen iSd. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG darstellen würden. Dem Unternehmen wäre noch einmal die Möglichkeit eingeräumt worden, Bezug habende Unterlagen bis zum 24.4.2017 vorzulegen.
Mit Mail vom 24.4.2017 (übermittelt von Herrn Mag. ***34***) wäre folgende Stellungnahme abgegeben worden:
"Zu den Aufwandsbelegen sowie Kundengeschenke welche Sie als Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1. Z. 3 EStG angesprochen haben, möchten wir allgemein folgendes feststellen:
Der Erfolg eines ***88***unternehmens, wie das unsere, resultiert aus dem permanenten Auftritt in der Öffentlichkeit und dem damit erreichten großen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung. Dass das bei unserer ***88***gruppe der Fall ist muss den Anzeigenkunden auch vermittelt werden. Das bedeutet, dass der Erfolg der ***89*** durch mehrere Marketinginstrumente entschieden wird. Eines dieser Marketinginstrumente ist das "in Kontakt treten" mit jeweiligen potentiellen Anzeigenkunden. Dies erfolgt zu einem Teil in Form von Event-Marketing-Aktionen, welche Bestandteil des gesamten Marketing-Konzepts des Unternehmens sind, und zum anderen Teil durch Kundengeschenke im Rahmen der Kundenbesuche, aus besonderen Anlässen zur laufenden Verkaufsförderung und durch (Verkaufs)gespräche im Rahmen von Events.
Da es in unserem Fall eine Vielzahl solcher Aktivitäten und Veranstaltungen gibt, ist es teilweise nicht möglich zusätzliche einzelne Empfänger von Geschenken oder Anwesenheitslisten zu führen.
Das bedeutet auch, dass Fragen betreffend der betrieblichen Veranlassung im Einzelfall nicht gestellt werden müssen, da es sich dabei insgesamt ausschließlich um direkte unbedingt notwendige und allgemein anerkannte Anzeigenverkaufs-Werbemaßnahmen handelt.
Da es sich bei diesen Maßnahmen um Teile eines gesamten Werbekonzeptes handelt entspricht das inhaltlich der RZ 4819 letzter Bullet Point in den Einkommensteuerrichtlinien und ist daher Aufwand ohne Repräsentationskomponente.
Wir bitten daher zu beachten dass es sich bei unserer Tätigkeit um eine solche handelt, deren Erfolg zu einem großen Teil durch Werbemaßnahmen erzielt wird. Sämtliche dieser von Ihnen genannten Aufwandsbelege sind unserer Meinung nach ausschließlich Werbecharakter und voll abzugsfähig. "
Ergänzend wäre auf die RZ 4810 und 1559 der EStR hingewiesen worden.
"Die Geschenke von der ***35*** (Gegengeschäft!) wurden an die Besucher der Programmpräsentation übergeben. Dieses war ein gemeinsames Event der gesamten ***90***, wobei diese give-aways von ***42*** beigesteuert wurden (weil dort das Gegengeschäft abgewickelt wurde). "
Die Behörde würde festhalten, dass trotz Aufforderung keine Nachweise hinsichtlich der nachhaltigen und ins Gewicht fallenden Werbewirksamkeit bzw. des Vorliegens eines eindeutigen Werbezwecks vorgelegt worden wären. Aus den Unterlagen würden keinerlei Produkt- und Leistungsinformationen hervorgehen. Aus den Unterlagen würde auch nicht hervorgehen welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen bzw. angestrebt worden wäre sowie in wie fern die überlassenen Geschenke überhaupt eine Werbewirksamkeit entfaltet hätten.
Nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahmen zur Thematik "Veranstaltungen" wäre mit Schreiben vom 21.3.2018 dem Unternehmen der vorläufig festgestellte Sachverhalt sowie die daraus resultierenden vorläufigen Feststellungen mitgeteilt worden. Das Unternehmen hätte i.S. des § 138 BAO Gelegenheit erhalten bis zum 16.4.2018 schriftlich Stellung zu nehmen und wäre auch gemäß § 138 BAO darauf hingewiesen worden, die Richtigkeit der Ausführungen durch Vorlage Bezug habender Unterlagen zu beweisen.
Mit der Vorladung zur Schlussbesprechung vom 29.8.2018 wären dem Unternehmen noch einmal die vorläufigen Prüfungsfeststellungen dargestellt worden, mit dem Hinweis etwaige Stellungnahmen spätestens bis zum 21.9.2018 vorzulegen. Es wäre auch gemäß § 138 BAO darauf hingewiesen worden, die Richtigkeit der Ausführungen durch Vorlage Bezug habender Unterlagen zu beweisen.
Mit Schreiben vom 28.11.2018 von der steuerlichen Vertretung ***36*** wäre auf die UStR hingewiesen worden. Zu den Kundengeschenken wäre ausgeführt worden, dass die Waren, die für die Kundengeschenke verwendet würden, Waren wären, die im Zuge von Gegengeschäften erworben worden wären und die Anzeigen ausschließlich verkauft würden, weil sie in Form von Gegengeschäften abgerechnet würden, führe dies zur Konsequenz, dass die so für Marketingzwecke erworbenen Waren ausschließlich zur Unterstützung von Verkaufsbesuchen eingesetzt würden und zu einer steuerlichen Nullsumme bei Umsatzsteuer und Vorsteuer sowie zu einem 5 %igen Sondererlös für das Finanzamt durch die Werbeabgabe führen würde.
Der mehrmaligen Aufforderung Nachweise hinsichtlich der nachhaltigen und ins Gewicht fallenden Werbewirksamkeit bzw. des Vorliegens eines eindeutigen Werbezwecks vorzulegen wäre das Unternehmen nicht nachgekommen.
Vom Unternehmen vorgelegte Unterlagen
Beweismittel zu folgenden Aufwendungen:
Belege 2011 (WJ 2011)
11.8.2010 - ***5*** ***6***/Catering 1.520,00 € 152,00 €
Kinoevent "***40***" 480,40 € 48,40 €
19.11.2010 - ***7*** ***8*** /GG Veranst.
am 27.7.2010 480,00 € 96,00 €
Auszug der Rechnung ***6***
[...]
Auszug der Rechnung ***19***
[...]
Auszug aus Gegengeschäftsvertrag zwischen ***21*** und ***1*** (Laufzeit v. 12.7.2010 bis 15.9.2010):
[...]
Einladung zur Veranstaltung:
[...]
Auszug aus der Gästeliste:
[...]
Laut Gästeliste wären 77 Personen eingeladen worden.
Auszüge aus dem Email-Verkehr zwischen einem Mitarbeiter der ***37*** und einer Mitarbeiterin des geprüften Unternehmens vom 19.7.2010:
[...]
Auszug aus dem Gegengeschäftsvertrag zwischen ***6*** Gastronomie und ***1*** (Laufzeit v. 19.7.2010 bis 15.10.2010):
[...]
Aus den vorgelegten Unterlagen (Gegengeschäftsvereinbarung, Einladung, Emails und Gästeliste) würde hervorgehen, dass es sich hier um eine überwiegend der Repräsentation dienende Veranstaltung handeln würde. Der Nachweis einer nachhaltigen und ins Gewicht fallenden Werbewirksamkeit sowie das Vorliegen eines eindeutigen Werbezwecks würden gänzlich fehlen. Ob bzw. dass eine Produkt- und Leistungsinformation stattgefunden hätte, wäre nicht nachgewiesen worden.
Beweismittel zu folgenden Aufwendungen:
Belege 2012 (WJ 2012)
14.5.2012 - ***11***: ***9***, Event ***10*** 2.508,33 € 501,67 €
[...]
Auszug aus dem Gegengeschäftsvertrag zwischen der ***38*** und der ***1*** (Laufzeit v. 23.1.2012 bis 31.5.2012):
[...]
Einladung zur Veranstaltung:
[...]
Auszug aus der Einladungsliste:
[...]
Aus der Einladung und der Einladungsliste würde hervorgehen, dass diese für den jeweiligen Gast und für seine Begleitperson gelten würde. Die repräsentative Veranlassung würde daher in den Vordergrund treten. Außerdem wäre aus der Einladung keinerlei Produkt- und Leistungsinformation zu entnehmen.
Aus den vorgelegten Unterlagen (Gegengeschäftsvereinbarung, Einladung und Gästeliste) würde hervorgehen, dass es sich hier um eine überwiegend der Repräsentation dienende Veranstaltung handeln würde. Der Nachweis einer nachhaltigen und ins Gewicht fallenden
Werbewirksamkeit sowie das Vorliegen eines eindeutigen Werbezwecks würden gänzlich fehlen. Ob bzw. dass eine Produkt- und Leistungsinformation stattgefunden hätte, wäre nicht nachgewiesen worden.
Beweismittel zu folgenden Aufwendungen:
24.5.2012 - ***12***: ***13***, Tickets 77,50 € 15,50 €
***92***, 20 Karten 179,10 € 17,91 €
Auszug aus der Rechnung ***13***:
[...]
Auszug aus dem Gegengeschäftsvertrag zwischen der ***25*** und der ***1*** - Laufzeit v. 14.5.2012 bis 25.5.2012:
[...]
Aus der Vereinbarung würde hervorgehen, dass es sich hier um eine überwiegend der Repräsentation dienende Veranstaltung handeln würde. Der Nachweis einer nachhaltigen und ins Gewicht fallenden Werbewirksamkeit sowie das Vorliegen eines eindeutigen Werbezwecks würden gänzlich fehlen. Ob bzw. dass eine Produkt- und Leistungsinformation stattgefunden hätte, wäre nicht nachgewiesen worden.
Beweismittel zu folgenden Aufwendungen:
30.5.2012 - ***14***: ***16***, Tickets, GG 5.717,27 € 571,73 €
30.5.2012 - ***14***: ***16***, Tickets, GG 1.781,87 € 356,37 €
105 Tickets und Getränkearrangement ***17***
Auszug der Rechnung der ***26***:
[...]
Auszug aus der Kooperationsvereinbarung Saison 2012/2013:
[...]
Auszug aus dem Gegengeschäftsvertrag zwischen ***26*** und ***1*** - Laufzeit v. 17.10.2011 bis 31.12.2011:
[...]
Auszug aus der Einladungsliste:
[...]
Einladungsliste ***16*** 2012:
[...]
Auszug aus der Einladung zur Veranstaltung:
[...]
Der Aufwand wäre im Mai 2012 verbucht worden. Der vorgelegte Gegengeschäftsvertrag und Kooperationsvertrag würden jeweils andere Zeiträume betreffen. Auch der Auszug der Einladungsliste würde einen anderen Zeitraum betreffen. Die Gäste wären laut Einladungsliste vom 1.12.2011 mit Begleitpersonen eingeladen worden. Dieser Aufwand wäre selbst dann nicht abzugsfähig, auch wenn entsprechende Nachweise einer Produkt- und Leistungsinformation vorgelegt worden wären.
Die vorgelegte Einladung würde eine Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt als die Verbuchung des gegenständlichen Aufwandes betreffen. Die Einladung zu dieser Veranstaltung hätte für den Gast und einer Begleitperson gegolten.
Aus den vorgelegten Unterlagen würde hervorgehen, dass es sich um eine überwiegend der Repräsentation dienende Veranstaltung handeln würde. Der Nachweis einer nachhaltigen und ins Gewicht fallenden Werbewirksamkeit sowie das Vorliegen eines eindeutigen Werbezwecks würden fehlen. Ob bzw. dass eine Produkt- und Leistungsinformation stattgefunden hätte, wäre nicht nachgewiesen worden.
Beweismittel zu folgenden Aufwendungen:
20.10.2011 - ***28***: ***15***, Abendempfang 3.200,00 € 320,00 €
20.10.2011 - ***29***: ***15*** Abendempfang 4.200,00 € 840,00 €
Auszug der Rechnung der ***39***:
[...]
Auszug aus dem Gegengeschäftsvertrag (Catering während der Veranstaltung ***30***, ***31***) zwischen der ***32*** und der ***1*** (Laufzeit 1.10.2011 bis 31.9.2012):
[...]
Einladung zur Veranstaltung:
[...]
Auszug aus der Einladungsliste:
[...]
Auszug aus Emailverkehr zwischen Mitarbeitern der ***1***:
[...]
Die Gäste wären It. Einladungsliste mit Begleitpersonen eingeladen worden. Dieser Aufwand wäre selbst nicht abzugsfähig, auch wenn entsprechende Nachweise einer Produkt- und Leistungsinformation vorgelegt worden wären. Aus den vorgelegten Unterlagen würde hervorgehen, dass es sich um eine überwiegend der Repräsentation dienende Veranstaltung handeln würde. Der Nachweis einer nachhaltigen und ins Gewicht fallenden Werbewirksamkeit sowie das Vorliegen eines eindeutigen Werbezwecks würden fehlen. Ob bzw. dass eine Produkt- und Leistungsinformation stattgefunden hat, wäre nicht nachgewiesen worden.
Beweiswürdigung
Zu den Veranstaltungen wären keine Dokumentationen über eine etwaig dargebotene Produkt- und Leistungsinformation vorgelegt worden. Es wären zum Teil zwar Einladungen und Gästelisten vorgelegt worden, allerdings würde aus all diesen Unterlagen hervorgehen, dass es sich bei den betreffenden Aufwendungen um überwiegend der Repräsentation dienende Veranstaltungen handeln würde und dass Werbung, wenn überhaupt nur in untergeordnetem Ausmaß geboten worden wäre. Die Art und Weise der Durchführung der Veranstaltung würde keinerlei Möglichkeit zur Durchführung einer Produkt- und Leistungsinformation bieten.
Wie bereits dargestellt würden die vorgelegten Unterlagen zum Teil zeitlich nicht mit dem verbuchten Aufwand zusammenpassen. Es wären trotz Aufforderung keinerlei Nachweise zum gegenständlichen Sachverhalt erbracht worden. Der Nachweis einer nachhaltigen und ins Gewicht fallenden Werbewirksamkeit sowie das Vorliegen eines eindeutigen Werbezwecks würden gänzlich fehlen. Ob bzw. dass eine Produkt- und Leistungsinformation stattgefunden hätte, wäre nicht nachgewiesen worden.
Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH wären Einladungen zu geselligen, sportlichen sowie kulturellen Veranstaltungen nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen.
Was den vom geprüften Unternehmen verwendeten Terminus "Event-Marketing-Aktionen" betreffen würde, wäre anzumerken, dass Kosten von Events nur bei erbrachtem Nachweis des eindeutigen Werbezwecks und der weitaus überwiegenden Veranlassung abzugsfähig wären. Wie im vorliegenden Bericht ausführlich dargestellt wäre, hätte das geprüfte Unternehmen diesen Nachweis trotz nachweislicher Aufforderung hinsichtlich keiner einzigen der untersuchungsgegenständlichen Veranstaltungen erbracht.
Rechtliche Würdigung
Als Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben wären alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Abgabenpflichtigen bedingt bzw. mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen anfallen, aber auch geeignet wären, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Diese Aufwendungen dürften gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abgezogen werden. Grundsätzlich wären Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen oder bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Repräsentationsaufwendungen würden auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden darstellen.
Bei den Aufwendungen iZm. den "Veranstaltungen" würde es sich überwiegend um der Repräsentation dienende Veranstaltungen handeln. Der Nachweis einer nachhaltigen und ins Gewicht fallenden Werbewirksamkeit sowie das Vorliegen eines eindeutigen Werbezwecks würden gänzlich fehlen. Ob bzw. dass eine Produkt- und Leistungsinformation stattgefunden hätte, wäre nicht nachgewiesen worden. Bei der Veranstaltung würde es sich um solche handeln, bei denen das gesellschaftliche Ereignis im Mittelpunkt stehen würde und die geeignet wären das gesellschaftliche Ansehen zu fördern.
Darüber hinaus wären laut ständiger Rechtsprechung des VwGH Einladungen zu geselligen, sportlichen sowie kulturellen Veranstaltungen nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen.
Diese Aufwendungen wären daher im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 3 KStG iVm. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig. Die auf die gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 KStG iVm. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 steuerlich nicht anerkannten Repräsentationsaufwendungen entfallende Vorsteuer wäre gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG nicht abzugsfähig.
Steuerliche Auswirkung:
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2011
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2012
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Nicht abzugsfähiger Aufwand
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2.840,40 €
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17.664,07 €
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Nicht abzugsfähige VSt
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296,40 €
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2.623,18 €
Tz. 2 Geschenke
Die detaillierte Darstellung des Sachverhalts, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung wären aus der Beilage 2 zu entnehmen.
Sachverhalt
In den Jahren 2011 und 2012 wären Geschenke aufwandswirksam verbucht worden.
Rechtliche Würdigung
Die Geschenke würden Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 3 KStG iVm. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darstellen und wären daher nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die geltend gemachte Vorsteuer wäre gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG nicht abzugsfähig.
In der Beilage 2 zum Betriebsprüfungsbericht vom 6.6.2019 finden sich zu Tz. 2 des BP-Berichts nachstehende Ausführungen:
Vom Unternehmen wären im Wirtschaftsjahr 2011 und 2012 auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden:
Belege 2011 (WJ 2011)
31.8.2010 - ***51***: ***20***/Kundengeschenke 278,00 € 55,60 € 26.11.2010 - ***52***: ***20***/GG Sekt, Wein 658,00 € 131,60 €
26.11.2010-***53***: ***20***/GG Sekt, Wein 818,20 € 163,64 €
18.1.2011 - ***54***: ***20***/GG Sekt 738,10 € 147,62 €
23.9.2010 - ***55***: ***43***/GG Gutscheine 1.354,55 € 135,46 €
***44***, 5 Gutscheine
Belege 2012 (WJ 2012)
7.12.2011 - ***56***: ***45***, Wein GG 1.180,83 € 236,17 €
7.12.2011 - ***56***: ***45***, Wein GG 902,50 € 180,50 €
13.6.2012 - ***57***: Therme ***46***, Werb. 222,00 € 44,40 €
8.3.2012 - ***48***: ***33***, 15 Veranstaltungskarten 522,86 € 104,57 €
26.4.2012 - ***49***: ***33***, 15 Veranstaltungskarten 392,22 € 78,44 €
1.8.2011 - ***61***: ***47***/***27***, 10 VIP Tickets 833,33 € 166,67 €
Beweismittel
Korrespondenz mit dem Unternehmen bzw. der steuerlichen Vertretung
Belege 2011 (WJ 2011)
31.8.2010 - ***51***: ***20***/Kundengeschenke 278,00 € 55,60 € 26.11.2010 - ***52***: ***20***/GG Sekt, Wein 658,00 € 131,60 €
26.11.2010-***53***: ***20***/GG Sekt, Wein 818,20 € 163,64 €
18.1.2011 - ***54***: ***20***/GG Sekt 738,10 € 147,62 €
23.9.2010 - ***55***: ***43***/GG Gutscheine 1.354,55 € 135,46 €
***44***, 5 Gutscheine
Mit Email vom 24.9.2015 wäre um Vorlage der Liste der Empfänger, um Nachweis der betrieblichen Veranlassung und um Vorlage des Gegengeschäftsvertrages ersucht worden. Aufgrund der Nichtvorlage der abverlangten Unterlagen wäre mit Vorhalt vom 11.2.2016 die nochmalige Aufforderung in Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO die Unterlagen vorzulegen erfolgt. Es wäre auch gemäß § 138 BAO darauf hingewiesen worden, die Richtigkeit der Ausführungen durch Vorlage Bezug habender Unterlagen zu beweisen wären.
Mit Email vom 3.10.2016 wäre folgende Erläuterung zu den Kundengeschenken per Mail übermittelt worden: "Kundengeschenke, wie z.B. ***20*** Wein werden benötigt um Kunden zu akquirieren und zusätzlichen Umsatz zu generieren".
Mit Email vom 3.11.2016 wären die Gegengeschäftsvereinbarungen vorgelegt worden.
Mit Email vom 18.11.2016 wäre das Unternehmen noch einmal darauf hingewiesen worden, dass bis dato keinerlei Unterlagen vorgelegt worden wären. Mit Email vom 31.1.2017 wäre vom Unternehmen mitgeteilt worden, dass bereits im Email vom 3.10.2016 die Thematik "Kundengeschenke" erläutert worden wäre.
Belege 2012 (WJ 2012)
7.12.2011 - ***56***: ***45***, Wein GG 1.180,83 € 236,17 €
7.12.2011 - ***56***: ***45***, Wein GG 902,50 € 180,50 €
Diesbezüglich wurde mit Mail vom 3.10.2016 dieselbe Erläuterung durch die Bf. gegeben wie betreffend die Weinlieferung durch die Fa. ***20***.
13.6.2012 - ***57***: Therme ***46***, Werb. 222,00 € 44,40 €
Mit Email vom 24.9.2015 wäre ersucht worden die konkret erbrachten Leistungen zu erläutern und die Gegengeschäftsvereinbarung vorzulegen.
Aufgrund der Nichtvorlage der abverlangten Unterlagen wäre mit Vorhalt vom 11.2.2016 die nochmalige Aufforderung in Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO die Unterlagen vorzulegen erfolgt. Es wurde auch gemäß § 138 BAO darauf hingewiesen worden, die Richtigkeit der Ausführungen durch Vorlage Bezug habender Unterlagen zu beweisen.
Mit Email vom 3.10.2016 wäre folgende Erläuterung zu den Kundengeschenken per Mail übermittelt worden: "Kundengeschenke, wie z.B. ***20*** Wein werden benötigt um Kunden zu akquirieren und zusätzlichen Umsatz zu generieren".
Mit Email vom 3.11.2016 wären die Gegengeschäftsvereinbarungen Wert laut GG-Vereinbarung: 1.332,00 € - 3 GS für je 1 Thermenwochenende) vorgelegt worden.
Mit Email vom 18.11.2016 wäre das Unternehmen aufgefordert worden, die Empfänger der Gutscheine zu nennen.
Mit Email vom 31.1.2017 wäre vom Unternehmen mitgeteilt worden, dass bereits im Email vom 3.10.2016 die Thematik "Kundengeschenke" erläutert worden wäre.
8.3.2012 - ***48***: ***33***, 15 Veranstaltungskarten 522,86 € 104,57 €
26.4.2012 - ***49***: ***33***, 15 Veranstaltungskarten 392,22 € 78,44 €
Mit Email vom 24.9.2015 wäre um namentliche Nennung der Empfänger der Karten, um Nachweis der betrieblichen Veranlassung und um Vorlage der Gegengeschäftsvereinbarung ersucht worden.
Aufgrund der Nichtvorlage der abverlangten Unterlagen wäre mit Vorhalt vom 11.2.2016 die nochmalige Aufforderung in Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO die Unterlagen vorzulegen erfolgt. Es wäre auch gemäß § 138 BAO darauf hingewiesen worden, die Richtigkeit der Ausführungen durch Vorlage Bezug habender Unterlagen zu beweisen.
Mit Email vom 3.10.2016 wäre folgende Erläuterung zu den Kundengeschenken per Mail übermittelt worden: "Kundengeschenke, wie z.B. ***20*** Wein werden benötigt um Kunden zu akquirieren und zusätzlichen Umsatz zu generieren".
Mit Email vom 3.11.2016 wäre als Erklärung übermittelt worden: "Bei kleineren Kundengeschenken von der Geschäftsleitung an große Kunden - wird nicht extra Aufzeichnung geführt, da eine derartige Dokumentation organisatorisch sehr aufwendig wäre - und wurde auch bisher noch niemals verlangt; daher wurden auch noch keine diesbezüglichen organisatorischen Maßnahmen in diese Richtung getroffen. Gilt auf für alle Kundengeschenke unten stehend." Vorgelegt wäre der Gegengeschäftsvertrag worden.
Mit Email vom 18.11.2016 wäre das Unternehmen noch einmal darauf hingewiesen worden, dass bis dato keinerlei Unterlagen vorgelegt worden wären.
Mit Email vom 31.1.2017 wäre vom Unternehmen mitgeteilt worden, dass bereits im Email vom 3.10.2016 die Thematik "Kundengeschenke" erläutert worden wäre.
1.8.2011 - ***61***: ***47***/***27***, 10 VIP Tickets 833,33 € 166,67 €
Mit Email vom 24.9.2015 wäre ersucht worden die Sponsoringvereinbarung vorzulegen.
Aufgrund der Nichtvorlage der abverlangten Unterlagen wäre mit Vorhalt vom 11.2.2016 die nochmalige Aufforderung in Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO die Unterlagen vorzulegen erfolgt. Es wäre auch gemäß § 138 BAO darauf hingewiesen worden, die Richtigkeit der Ausführungen durch Vorlage Bezug habender Unterlagen zu beweisen.
Mit Email vom 3.11.2016 wäre der Gegengeschäftsvertrag mit der Fa. ***50*** vorgelegt worden.
Mit Email vom 18.11.2016 wäre das Unternehmen aufgefordert worden, die Empfänger der VIP Karten zu nennen.
Mit Email vom 31.1.2017 wäre vom Unternehmen mitgeteilt worden, dass bereits im Email vom 3.10.2016 die Thematik "Kundengeschenke" erläutert worden wäre.
Festgehalten werde, dass nicht nachgewiesen worden wäre, in wie fern die überlassenen Geschenke überhaupt eine Werbewirksamkeit entfaltet haben. Die Empfänger der Geschenke wären trotz Aufforderung nicht genannt worden.
Nach Durchsicht und ausführlicher Würdigung der Unterlagen wären dem Unternehmen mit Vorhalt vom 4.4.2017 die Aufwendungen dargestellt worden, die nach Ansicht der Behörde Repräsentationsaufwendungen iSd. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG darstellen würden. Dem Unternehmen wäre noch einmal die Möglichkeit eingeräumt worden Bezug habende Unterlagen bis zum 24.4.2017 vorzulegen.
Mit Mail vom 24.4.2017 (übermittelt von Herrn Mag. ***34***) wäre folgende Stellungnahme abgegeben worden:
"Zu den Aufwandsbelegen sowie Kundengeschenke welche Sie als Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1. Z. 3 EStG angesprochen haben, möchten wir allgemein folgendes feststellen:
Der Erfolg eines ***88***unternehmens, wie das unsere, resultiert aus dem permanenten Auftritt in der Öffentlichkeit und dem damit erreichten großen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung. Dass das bei unserer ***90*** der Fall ist muss den Anzeigenkunden auch vermittelt werden. Das bedeutet, dass der Erfolg der ***89*** durch mehrere Marketinginstrumente entschieden wird. Eines dieser Marketinginstrumente ist das "in Kontakt treten" mit jeweiligen potentiellen Anzeigenkunden. Dies erfolgt zu einem Teil in Form von Event-Marketing-Aktionen, welche Bestandteil des gesamten Marketing-Konzept des Unternehmens sind, und zum anderen Teil durch Kundengeschenke im Rahmen der Kundenbesuche, aus besonderen Anlässen zur laufenden Verkaufsförderung und durch (Verkaufs)gespräche im Rahmen von Events.
Da es in unserem Fall eine Vielzahl solcher Aktivitäten und Veranstaltungen gibt, ist es teilweise nicht möglich zusätzliche einzelne Empfänger von Geschenken oder Anwesenheitslisten zu führen.
Das bedeutet auch, dass Fragen betreffend der betrieblichen Veranlassung im Einzelfall nicht gestellt werden müssen, da es sich dabei insgesamt ausschließlich um direkte unbedingt notwendige und allgemein anerkannte Anzeigenverkaufs-Werbemaßnahmen handelt.
Da es sich bei diesen Maßnahmen um Teile eines gesamten Werbekonzeptes handelt entspricht das inhaltlich der RZ 4819 letzter Bullet Point in den Einkommensteuerrichtlinien und ist daher Aufwand ohne Repräsentationskomponente.
Wir bitten daher zu beachten, dass es sich bei unserer Tätigkeit um eine solche handelt, deren Erfolg zu einem großen Teil durch Werbemaßnahmen erzielt wird. Sämtliche dieser von Ihnen genannten Aufwandsbelege sind unserer Meinung nach ausschließlich Werbecharakter und voll abzugsfähig. "
Ergänzend wäre auf die RZ 4810 und 1559 der EStR hingewiesen worden.
"Die Geschenke von der ***35*** (Gegengeschäft!) wurden an die Besucher der Programmpräsentation übergeben. Dieses war ein gemeinsames Event der gesamten ***90***, wobei diese give-aways von ***42*** beigesteuert wurden (weil dort das Gegengeschäft abgewickelt wurde). "
Die Behörde würde festhalten, dass trotz Aufforderung keine Nachweise hinsichtlich der nachhaltigen und ins Gewicht fallenden Werbewirksamkeit bzw. des Vorliegens eines eindeutigen Werbezwecks vorgelegt worden wären. Aus den Unterlagen würden keinerlei Produkt- und Leistungsinformationen hervorgehen. Aus den Unterlagen würde auch nicht hervorgehen welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen bzw. angestrebt worden wäre sowie in wie fern die überlassenen Geschenke überhaupt eine Werbewirksamkeit entfaltet hätten.
Nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahmen zur Thematik "Veranstaltungen" wäre mit Schreiben vom 21.3.2018 dem Unternehmen der Sachverhalt sowie die daraus resultierenden vorläufigen Feststellungen mitgeteilt worden. Das Unternehmen hätte i.S. des § 138 BAO Gelegenheit bis zum 16.4.2018 schriftlich Stellung zu nehmen erhalten und wäre auch gemäß § 138 BAO darauf hingewiesen worden, die Richtigkeit der Ausführungen durch Vorlage Bezug habender Unterlagen zu beweisen.
Mit der Vorladung zur Schlussbesprechung vom 29.8.2018 wären dem Unternehmen noch einmal die vorläufigen Prüfungsfeststellungen dargestellt worden, mit dem Hinweis etwaige Stellungnahmen spätestens bis zum 21.9.2018 vorzulegen. Es wurde auch gemäß § 138 BAO darauf hingewiesen worden, die Richtigkeit der Ausführungen durch Vorlage Bezug habender Unterlagen zu beweisen.
Mit Schreiben vom 28.11.2018 wäre von der steuerlichen Vertretung ***36*** auf die UStR hingewiesen worden. Zu den Kundengeschenken wäre ausgeführt worden, dass die Waren, die für die Kundengeschenke verwendet würden, Waren wären, die im Zuge von Gegengeschäften erworben würden und die Anzeigen ausschließlich verkauft würden, weil sie in Form von Gegengeschäften abgerechnet würden, führe dies zur Konsequenz, dass die so für Marketingzwecke erworbenen Waren ausschließlich zur Unterstützung von Verkaufsbesuchen eingesetzt würden und zu einer steuerlichen Nullsumme bei Umsatzsteuer und Vorsteuer sowie zu einem 5 %igen Sondererlös für das Finanzamt durch die Werbeabgabe führen würde.
Es wäre nicht nachgewiesen worden, ob und inwiefern die überlassenen Kundengeschenke überhaupt eine Werbewirksamkeit entfaltet haben.
Vom Unternehmen vorgelegte Unterlagen
Beweismittel zu folgenden Aufwendungen:
Belege 2011 (WJ 2011)
31.8.2010 - ***51***: ***20***/Kundengeschenke 278,00 € 55,60 € 26.11.2010 - ***52***: ***20***/GG Sekt, Wein 658,00 € 131,60 €
26.11.2010 - ***53***: ***20***/GG Sekt, Wein 818,20 € 163,64 €
18.1.2011 - ***54***: ***20***/GG Sekt 738,10 € 147,62 €
23.9.2010 - ***55***: ***43***/GG Gutscheine 1.354,55 € 135,46 €
***44***, 5 Gutscheine
[...]
Auszug aus dem Gegengeschäftsvertrag zwischen ***58*** und ***1*** (Laufzeit 23.8.2010 bis 31.10.2010)
[...]
Auszug aus dem Gegengeschäftsvertrag zwischen ***58*** und ***1*** (Laufzeit 23.11.2009 bis 31.3.2010)
[...]
Auszug aus dem Gegengeschäftsvereinbarung zwischen ***59*** und ***1*** (Laufzeit 1.7.2009 - 30.6.2010)
[...]
Nicht alle Aufwandsbuchungen wären mit den vorgelegten Gegengeschäftsvereinbarungen zeitlich gedeckt. Unterlagen wie zB Empfängerlisten wären keine vorgelegt worden. Der Abgabenpflichtige hätte trotz Aufforderung der Behörde nicht nachgewiesen, ob und in wie fern die überlassenen Geschenke überhaupt eine Werbewirksamkeit entfaltet haben.
Belege 2012 (WJ 2012)
7.12.2011 - ***56***: ***45***, Wein GG 1.180,83 € 236,17 €
7.12.2011 - ***56***: ***45***, Wein GG 902,50 € 180,50 €
[...]
13.6.2012 - ***57***: Therme ***46***, Werb. 222,00 € 44,40 €
[...]
Auszug aus dem Gegengeschäftsvereinbarung zwischen der ***60*** und der ***1*** (Laufzeit 17.8.2011 - 28.8.2011)
[...]
8.3.2012 - ***48***: ***33***, 15 Veranstaltungskarten 522,86 € 104,57 €
26.4.2012 - ***49***: ***33***, 15 Veranstaltungskarten 392,22 € 78,44 €
1.8.2011 - ***61***: ***47***/***27***, 10 VIP Tickets 833,33 € 166,67 €
[...]
Auszug aus dem Gegengeschäftsvertrag zwischen ***62*** und ***1*** (Laufzeit 14.5.2012 - 25.5.2012)
[...]
Die Aufwandsbuchungen wären zeitlich nicht von der vorgelegten Gegengeschäftsvereinbarung umfasst. Unterlagen wie zB Empfängerlisten wären keine vorgelegt worden. Der Abgabenpflichtige hätte trotz Aufforderung der Behörde nicht nachgewiesen, ob und in wie fern die überlassenen Geschenke überhaupt eine Werbewirksamkeit entfaltet haben.
Beweiswürdigung
In den Jahren 2011 und 2012 wären Aufwendungen für Geschenke aufwandswirksam verbucht worden. Aufwendungen, die dazu dienen geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen oder bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, wären nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen.
Lt. ständiger Judikatur des VwGH wären übliche Geschenke an Kunden und Klienten anlässlich allgemeiner Ereignisse wie Weihnachten, Jahreswechsel usw. - soweit nicht ein erheblicher Werbeaufwand vorliegt, zur Gänze nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen.
Bei den Geschenken an die Kunden wären keine Nachweise über eine Werbewirksamkeit erbracht worden. Sie würden Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 darstellen und wären daher nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Es wurden keine Unterlagen vorgelegt worden, denen zu entnehmen gewesen wäre, ob und in wie fern die Geschenke überhaupt eine Werbewirksamkeit entfaltet hätten. Der Nachweis des Zutreffens der Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe wäre für jede einzelne Ausgabe erforderlich, die Glaubhaftmachung gemäß § 138 Abs. 1 BAO wäre nicht ausreichend. Die Beweislast würde beim Steuerpflichtigen liegen, der den Aufwand geltend macht. Erforderlich wäre die Darlegung, ob und in wie fern das überlassene Geschenk überhaupt eine Werbewirksamkeit entfaltet hätte. Es wären keine Nachweise erbracht worden.
Die Weinflaschen, Thermeneintritte und Tickets zu Veranstaltungen könnten keine Werbewirksamkeit entfalten, selbst wenn diese mit dem Firmenlogo etikettiert wären, da sie keine größere Zielgruppe ansprechen würden, zumal sie nicht im Unternehmen aufliegen würden wie zB Kugelschreiber oder Kalender. Nach ständiger Judikatur des VwGH und Rechtsprechung des BFG wären die Kundengeschenke jedenfalls Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG (VwGH 98/13/0071 v. 30.4.2003, VwGH 89/13/0174 v. 19.9.1990, 2008/13/0069 v. 31.7.2012, BFG RV/5101320/2012 v. 21.10.2014, BFG RV/5100877/2013 v. 1.2.2016).
An obiger Beurteilung vermöge auch der Umstand, ob auf den verschenkten Artikel Logos angebracht sind oder nicht, nichts zu ändern (UFS 22.2.2013, RV/0685-S/10, BFG 21.10.2014, RV/5101320/2012).
Die Geschenke wären weder Muster eines vom geprüften Unternehmen vertriebenen Produkts noch würden diese eine Produkt- und Leistungsinformation enthalten.
Darüber hinaus wären It. ständiger Judikatur des VwGH übliche Geschenke an Kunden und Klienten anlässlich allgemeiner Ereignisse wie Weihnachten, Jahreswechsel usw. - soweit nicht ein erheblicher Werbeaufwand vorliegt, zur Gänze nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen.
Im konkreten Fall würde es sich um Weihnachtsgeschenke handeln und ein erheblicher Werbeaufwand wäre in keinem Fall nachgewiesen worden.
Rechtliche Würdigung
Als Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben wären alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Abgabenpflichtigen bedingt bzw. mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen anfallen, aber auch geeignet wären, sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Diese Aufwendungen dürften gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abgezogen werden. Grundsätzlich wären Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen oder bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Repräsentationsaufwendungen würden auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden darstellen.
Der Verwaltungsgerichtshof würde dementsprechend in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass Aufwendungen für Weinflaschen "wem gegenüber auch immer sie verschenkt werden", jedenfalls Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darstellen (VwGH 30.04.2003, 98/13/0071; 19.09.1990, 89/13/0174; 11.07.1995, 91/13/0145; 26.09.2000, 94/13/0260; 25.04.2001,99/13/0221; 31.07.2012, 2008/13/0069).
Dieser Rechtsansicht wären auch der Unabhängige Finanzsenat (UFS 14.01.2005, RV/2182-W/02; 26.05.2009, RV/0005-F/08; 13.04.2010, RV/1271-L/08; 22.02.2013, RV/0685-S/10; und 26.11.2013, RV/1037-W/06) und das Bundesfinanzgericht (BFG 21.10.2014, RV/5101320/2012) gefolgt.
An obiger Beurteilung vermöge jedoch der Umstand, dass auf den verschenkten Weinflaschen Etiketten angebracht sind, die auf das Unternehmen hinweisen, nichts zu ändern (UFS 22.02.2013, RV/0685-S/10; BFG 21.10.2014, RV/5101320/2012).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.10.1999, 94/13/0035; und 30.04.2003, 98/13/0071) würde es auf die Höhe der Repräsentationsausgaben und des Preises pro Flasche des geschenkten Weines nicht ankommen.
Die verschenkten Weine und Gutscheine wären weder Muster eines vom geprüften Unternehmen vertriebenen Produkts noch würde die Etiketten eine Produkt- und Leistungsinformation enthalten.
Letzteres wäre jedoch erforderlich um überhaupt von Werbung ausgehen zu können (UFS 13.04.2010, RV/1271 -L/08; unter Hinweis auf VwGH 2.08.2000, 94/13/0259).
Die Kundengeschenke würden Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 3 KStG iVm. § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 darstellen und wären daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Es wäre kein Nachweis erbracht worden und keine Bezug habenden Unterlagen vorgelegt worden, dass für den gegenständlichen Aufwand, die nachhaltige und ins Gewicht fallende Werbewirksamkeit sowie das Vorliegen eines Werbezwecks vorliegen würden.
Die auf die gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 KStG iVm. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 steuerlich nicht anerkannten Repräsentationsaufwendungen entfallende Vorsteuer wäre gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG nicht abzugsfähig.
Steuerliche Auswirkungen
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2011
|
2012
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Nicht abzugsfähiger Aufwand
|
3.846,85 €
|
4.053,74 €
|
Nicht abzugsfähige Vorsteuer
|
633,92 €
|
810,75 €
Am 12. Februar 2020 nahm das Finanzamt ***3*** die Verfahren betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 2011 und 2012 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und begründete diese Bescheide wie folgt:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens wäre gemäß § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung mit der Auftragsbuchnummer ***4*** erfolgt, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen wären. Daraus wäre auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Ebenfalls am 12. Februar 2020 erließ das Finanzamt ***3*** neue Sachbescheide Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2011 und 2012, denen die von der Großbetriebsprüfung getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt wurden. Diese Bescheide wurden allesamt wie folgt begründet:
"Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind."
Diese Bescheide wurden an die Bf. am 14.2.2020 mit Zustellnachweis zugestellt.
Mit Schreiben vom 9.2.2020, das beim Finanzamt ***3*** am 9.3.2020 eingelangt ist, wurde von der Bf. Beschwerde sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2011 und 2012 als auch gegen die Sachbescheide Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2011 und 2012 und gegen einen ebenfalls ergangenen Anspruchszinsenbescheid für 2012 Beschwerde erhoben.
In dieser Beschwerde wurden die Anträge auf Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 272 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt.
Mit der Beschwerde wurden die angeführten Bescheide zur Gänze angefochten und beantragt die Umsatzsteuer für 2011 wie ursprünglich festgesetzt mit € 394.514,99, die Umsatzsteuer für 2012 wie ursprünglich festgesetzt mit € 380.625,78, die Körperschaftsteuer für 2011 wie ursprünglich festgesetzt mit einem Einkommen von € 94.758,03, die Körperschaftsteuer für 2012 wie ursprünglich festgesetzt mit einem Einkommen von € 116.790,66 und die Anspruchszinsen für 2012 mit € 0,00 festzusetzen.
Aufgrund von Krankenständen und dem Umfang von Unterlagen würde die Begründung binnen zwei Monaten, also bis 15.5.2020, nachgereicht werden. Es werde ersucht diese Frist abzuwarten.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2020, das beim Finanzamt ***3*** am 8. Mai 2020 eingelangt ist, wurde vorgebracht, dass es aufgrund der derzeitigen Situation nicht möglich wäre die Begründung für die Beschwerde bis 15.5.2020 nachzureichen. Es werde ersucht die Beschwerden derzeit nicht zu behandeln.
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102529/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102529.2022
- Stammnummer
- 140573
- Gültig
- 30.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF