Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102648/2020
Kapitalertragsteuer: Verdeckte Ausschüttung durch Forderungsverzicht vor Konkurseröffnung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102648/2020vom 18.04.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Schreiben vom 01.10.2019 (OZ 1) erhob der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter (***StB1*** + ***StB2*** Steuerberatung ***Gesellschaft***) die Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass seitens des Finanzamtes das von der ***X-GmbH-neu*** zu einem Vorprüfungszeitpunkt gewährte Darlehen an die ***Z-GmbH*** mit Zuflussdatum 03.09.2013 als verdeckte Gewinnausschüttung an den Beschwerdeführer gewertet werde. Die Kapitalertragsteuer sei mit gegenständlichem Bescheid iSd § 95 Abs. 4 EStG 1988 dem Beschwerdeführer direkt vorgeschrieben worden. Abgeleitet werde die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch eine Reihe von angeführten Indizien - seitens des Finanzamtes fälschlicherweise als "Sachverhalt", also als Tatsachenfeststellungen, bezeichnet - die weder inhaltlich noch im Zeitablauf korrekt interpretiert seien und damit die Schlussfolgerung, nämlich die verdeckte Gewinnausschüttung unzulässig sei. Auch würden darüber hinaus keine weiteren Nachweise oder Unterlagen vorgelegt. Eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung sei "das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung" (s. Rz 568 der KStR sowie im Detail Rz 607 und 608). Zur Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung bedürfe es rechtlich eines der Körperschaft zuzurechnendes Verhalten des vertretungsbefugten Organs, das für sie auftrete und entscheide. Kern dieses subjektiven Tatbildes sei dabei im Übrigen eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung - das Wissen und Wollen. Das Verhalten müsse kausal für die Vorteilsgewährung gewesen sein. Es seien durch den Beschwerdeführer weder nach außen wirksame noch für die Auslösung einer verdeckten Ausschüttung kausale Handlungen gesetzt worden, die den festgestellten Vermögensvorteil bewirkt hätten. Damit fehle das für eine verdeckte Gewinnausschüttung erforderliche subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung (Seite 2). Das Finanzamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer es trotz bestehender Verpflichtung dazu bewusst unterlassen habe, die Darlehensforderung an die ***Z-GmbH*** der Masseverwalterin bekanntzugeben und dass er damit die Vermögenszuwendung ausgelöst habe. Dies impliziere gleichzeitig, dass eine solche Verpflichtung zu einer Meldung bestanden habe und dass der Beschwerdeführer diese Meldung unterlassen habe. Fakt sei, dass es rechtlich keine solche Verpflichtung gebe, sondern dass vielmehr ein Masseverwalter den Wert des Aktivvermögens festzustellen habe. Laut dem Beschwerdeführer habe es diesbezüglich jedoch keinerlei Anfragen durch die Masseverwalterin gegeben. Fakt sei auch, dass das bestehende Darlehen bis zuletzt unverändert in den Büchern und Aufzeichnungen ausgewiesen gewesen sei. Dies werde auch durch das Finanzamt bestätigt, welches an Hand der vorliegenden Aufzeichnungen und Unterlagen der Jahre 2012 und 2013 den offenen Saldo des Darlehens ermittelt habe. Die Tatsache, dass das Finanzamt ohne Probleme auf Basis der vorliegenden Buchführungsunterlagen in der Lage gewesen sei, den offenen Darlehenssaldo zu ermitteln, stehe in unmittelbarem Widerspruch zu der Unterstellung des Finanzamtes, dass es zur "Verschleierung des offenen Darlehens" habe kommen sollen. Es ließen sich unter der vorliegenden Argumentation keine nach außen wirksamen und kausalen Handlungen erkennen, die den festgestellten Vermögensvorteil bewirkt hätten. Vielmehr sei das Darlehen aus den alten Jahresabschlüssen sowie danach aus den Buchhaltungsaufzeichnungen ersichtlich gewesen. Bei dieser vorliegenden Beschreibung ("Die Einsetzung des vorgeschobenen Geschäftsführers ***S*** per 03.07.2013 stellt bereits den ersten Schritt zur späteren Entziehung der Mittel der ***X-GmbH-neu*** (...) zugunsten ***Bf*** dar" handle es sich um eine bloße Behauptung des Finanzamtes und um keine Feststellung, die in irgendeiner Form nachgewiesen wäre. Der Verweis auf die "spätere Entziehung der Mittel" verweise geradezu auf eine nach außen wirksame Tätigkeit (nämlich eine "Entziehung") des Beschwerdeführers, für diese werde aber keinerlei Nachweis angeführt. So bleibe das Finanzamt schuldig, welche Entscheidungen denn durch den Beschwerdeführer getroffen worden seien. Der Aussage, "alle" Entscheidungen seien getroffen worden, lasse Nachweise darüber offen, um welche Entscheidungen es sich gehandelt haben solle (Seite 4). Worin der kausale Zusammenhang zwischen der Bestellung von ***S*** und der behaupteten verdeckten Ausschüttung bestehen solle, werde nicht erläutert oder nachgewiesen, so dass auch hier wieder eine bloße Behauptung vorliege. Rein rechtlich seien mit Konkurseröffnung ***S*** als Geschäftsführer und auch der Beschwerdeführer, der keinerlei Funktion mehr bekleidet habe, zu gar keinen Handlungen für die ***X-GmbH-neu*** mehr befähigt gewesen, entsprechende Handlungen habe nur mehr die Masseverwalterin setzen können. Aus den Aussagen des ***S*** lasse sich jedenfalls kein Rückschluss auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ableiten. Vielmehr werde von diesem ausgeführt, dass er "...öfters von ***RA*** und anderen Rechtsanwälten gebeten worden sei, kurz vor Konkurs einer Gesellschaft diese als Gesellschaftergeschäftsführer zu übernehmen, damit die vorherigen Inhaber nicht im Konkursverfahren aufschienen." Der Grund für die Einsetzung von ***S*** sei damit von diesem eindeutig erklärt, ein Zusammenhang mit einer verdeckten Ausschüttung sei daraus nicht ableitbar. Zur Aussage des Finanzamtes "Gegen die Qualifizierung des Abtretungsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und ***S*** als Scheingeschäft wurde in der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung von [Beschwerdeführer] kein Einwand erhoben" sei zum einen festzuhalten, dass allein die Tatsache, dass kein Einwand erhoben worden sei, noch keine Zustimmung bedeute. Außerdem gebe es im Ersuchen um Stellungnahme seitens des Finanzamtes keine näheren Ausführungen zum behaupteten Scheingeschäft, so dass es keinen Anlass gegeben habe, das Thema Scheingeschäft in der Stellungnahme zu erörtern (Seite 4). Auch sei hier wiederum kein kausaler Zusammenhang zwischen dem behaupteten Scheingeschäft und der unterstellten verdeckten Gewinnausschüttung begründet worden. Festzuhalten sei aber jedenfalls, dass keinesfalls ein Scheingeschäft vorgelegen sei, auch habe es kein Treuhandverhältnis gegeben. ***S*** sei alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer sämtlicher GmbH-Anteile geworden. Zur Aussage des Finanzamtes "... wird seitens der Behörde der 03.09.2013 als jener Zeitpunkt angesehen, zu dem [Beschwerdeführer] durch Unterlassen der Offenlegung die verdeckte Ausschüttung bewirkt hat. Dieses Datum wird auch durch die Ausbuchung des Darlehens bei der ***Z-GmbH*** im JA 2013 gestützt. Durch diese Ausbuchung war sich [Beschwerdeführer] bereits im Jahr 2013 sicher, dass die Vermögensmehrung im Jahr 2013 endgültig ist..." sei festzuhalten, dass es an der objektiven Vermögensmehrung ja keinen Zweifel gebe, nicht gegeben bzw. unbegründet sei jedoch das subjektive Tatbild der behaupteten verdeckten Ausschüttung. In der vorliegenden Begründung vergesse das Finanzamt jedoch, dass die Ausbuchung des Darlehens im Jahresabschluss 2013 und damit nicht gezwungenermaßen im Jahr 2013 erfolgt sei. Im Zuge der Jahresabschlusserstellung 2013 seien werterhellende Faktoren entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Da zum Zeitpunkt der Bilanzierung 2013 tatsächlich die Darlehensforderung durch die Masseverwalterin nicht geltend gemacht worden sei, sei die Darlehensforderung ertragswirksam auszubuchen gewesen. Eine andere Handhabung wäre uE sowohl aus handels- als auch aus steuerrechtlicher Sicht unzulässig gewesen. Keinesfalls begründe die Ausbuchung der Darlehensforderung im Jahresabschluss 2013 einen kausalen Zusammenhang oder eine Begründung für die Bewirkung einer verdeckten Ausschüttung per 03.09.2013. Zur Aussage des Finanzamtes "Auf einem späteren Vermerk vom 31.12.2014 also nach Schluss des Konkursverfahrens, ist zu lesen: "***RA*** will doch BILANZ 2012 + 2013 da FA DRUCK auf ***S*** macht, bitte so, daß ***Z-GmbH*** nicht vorhanden bei ***StB2*** bestellen" sei zeitlich festzuhalten, dass der Vermerk von Ende 2014 stamme und damit mehr als ein Jahr nach dem vom Finanzamt definierten Zuflusszeitpunkt der verdeckten Ausschüttung, dem 03.09.2013 (Seite 5-6). Nachdem der Vermerk also nach der behaupteten Ausschüttung angelegt worden sei, sei er auch keinesfalls geeignet, eine verdeckte Ausschüttung bzw. eine dafür notwendige kausale außenwirksame Handlung zum 03.09.2013 zu belegen. Festzuhalten sei auch, dass die Bilanzen 2012 und 2013 "ohne ***Z-GmbH***" weder bestellt und auch nicht "von uns" erstellt worden seien. Vielmehr lägen dem Finanzamt die Buchhaltungsunterlagen vor, in denen die Darlehensforderung an die ***Z-GmbH*** immer entsprechend enthalten und ausgewiesen gewesen sei. Diese Unterlagen hätten dem Finanzamt sogar dazu gedient, die korrekte Höhe der Darlehensforderung zu ermitteln. Zum Vermerk des Beschwerdeführers mit dem Datum 03.09.2013: "Darlehen 421 an ***Z-GmbH***m - RAUS" führe das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung an, dass "die Absicht das ausstehende Darlehen rückzuführen, ist spätestens mit Anfertigung des Vermerkes aufgegeben worden" und "aufgrund des Aktenvermerkes vom 03.09.2013 wird seitens der Behörde der 03.09.2013 als jener Zeitpunkt angesehen, zu dem [Beschwerdeführer] durch Unterlassen der Offenlegung die verdeckte Ausschüttung bewirkt hat." Ebenso wie beim vorherigen Vermerk lasse sich daraus keine kausale außenwirksame Handlung zum 03.09.2013 zu belegen, die aber notwendig sei, um die verdeckte Ausschüttung zu bewirken. Trotz der im Vermerk allenfalls angeführten Überlegung "Darlehen (...) ***Z-GmbH*** RAUS" lägen dem Finanzamt die Buchhaltungsunterlagen vor, in denen die Darlehensforderung an die ***Z-GmbH*** immer entsprechend enthalten und ausgewiesen gewesen sei. Die Darlehensforderung sei also faktisch nie ausgeschieden worden. In seiner Darstellung des Sachverhaltes verweise das Finanzamt auf die inhaltliche Erläuterung in unserer Stellungnahme, dass nämlich das Zitat "Nehmen und gehen" sich keinesfalls auf das Darlehen beziehe, sondern auf Schätzungsbescheide und dass das Zitat auch nicht Steuerberater Mag. ***StB2*** sondern ***C*** zuzuordnen sei (Seite 6). Man wolle aber festhalten, dass es sich hier nicht nur um "unsere" Ausführungen in der Stellungnahme handle, vielmehr habe man dem Finanzamt auch das zugrundeliegende Mail übermittelt, in dem ***C*** genau diese Wortwahl in Zusammenhang mit den Schätzungsbescheiden getroffen habe. Insofern liege dem Finanzamt ein eindeutiger Nachweis hinsichtlich der Zuordnung und der inhaltlichen Begründung des Zitats vor und nicht "nur" unsere Erläuterung. Jedenfalls bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen dem Zitat "Nehmen und gehen" und der Darlehensforderung. Außerdem wäre auch dieser Vermerk, nachdem er nach der behaupteten Ausschüttung angelegt worden sei, keinesfalls geeignet, eine verdeckte Ausschüttung bzw. eine dafür notwendige kausale außenwirksame Handlung zum 03.09.2013 zu belegen (Seite 7). Wie das Finanzamt vollkommen korrekt anführe, seien zwei der drei Vermerke nach der unterstellten verdeckten Ausschüttung angelegt. Diese Vermerke könnten damit keinesfalls kausal für davor gelegene außenwirksame Handlungen sein, die die verdeckte Ausschüttung ausgelöst haben sollten. Eine allfällige Intention allein stelle jedenfalls keine ausreichend nach außen wirksame Handlung dar, die eine verdeckte Ausschüttung bewirken könne. Aber auch der Vermerk vom 03.09.2013, der seitens des Finanzamtes als Auslöser für die verdeckte Ausschüttung herangezogen werde, begründe für sich weder einen kausalen Zusammenhang, noch sei diesem Vermerk eine nach außen wirksame Handlung gefolgt. Auch könne seitens des Beschwerdeführers gar keine solche Handlung gesetzt worden sein, sei doch zu diesem Zeitpunkt der Konkurs schon eröffnet worden, allein vertretungs- und handlungsbefugt sei die Masseverwalterin gewesen. Zur Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung bedürfe es - wie oben näher ausgeführt - rechtlich eines der Körperschaft zuzurechnenden Verhaltens des vertretungsbefugten Organs, das für sie auftrete und entscheide. Kern dieses subjektiven Tatbildes sei dabei im Übrigen eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung - das Wissen und Wollen. Es sei nicht nachvollziehbar, welches Verhalten der Beschwerdeführer in seiner Funktion als vertretungsbefugtes Organ gesetzt haben solle - im Wissen und im Wollen, damit eine Vorteilsgewährung auszulösen (Seite 7). Alle angeführten Punkte und Verweise auf angeführten Vermerken ließen keine Handlung erkennen, die nach außen hin wirksam sei und die kausal für die Vorteilsgewährung gewesen sein solle. Es seien keine Buchhaltungsunterlagen oder Bilanzen erstellt worden, die das Darlehen nicht auswiesen. Es seien entsprechende Unterlagen vom Beschwerdeführer auch nicht zurückgehalten worden. In der vorliegenden Bilanz 2011 sei das Darlehen ausgewiesen, ebenso in den Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2012 und 2013. Die Kenntnis eines möglichen Steuerrisikos sei für sich auch keine solche Handlung, die eine Vorteilsgewährung auslöse. Ebenso seien sämtliche Vermerke, die die Absicht des Beschwerdeführers unterstellten, für sich auch keine solchen Handlungen, die eine Vorteilsgewährung auslösten. Auch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu dem unterstellten Zeitpunkt der behaupteten verdeckten Gewinnausschüttung gar nicht in der Lage gewesen sei, entsprechende Handlungen zu setzen. Letztendlich sei für die verdeckte Ausschüttung seitens des Finanzamtes ein willkürlicher Zeitpunkt gewählt worden, nur weil zu diesem Zeitpunkt ein Vermerk existiere, der das Darlehen an die ***Z-GmbH*** thematisiere. Tatsächlich sei aber zu diesem Zeitpunkt keine rechtlich und nach außen wirksame Handlung des Beschwerdeführers - und schon gar nicht als vertretungsbefugtes Organ - gesetzt worden, so dass auch kein Zufluss unterstellt werden könne. Neben dem Hauptpunkt der gegenständlichen Darlehensforderung an die ***Z-GmbH*** werde seitens des Finanzamtes noch für eine Zahlung von 4.000 € an Rechtsanwalt Dr. ***R*** eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, da keine zugehörige Rechnung oder Zahlungsgrund bekannt seien. Diesbezüglich sei anzumerken, dass es sich laut dem Beschwerdeführer möglicherweise um den notwendigen Kostenvorschuss für die anschließende Konkurseröffnung handeln könnte. Für diese Mutmaßung habe jedoch leider kein weiterer Nachweis gefunden werden können (Seite 8). Zusammenfassung: Es seien durch den Beschwerdeführer weder nach außen wirksame noch für die Auslösung einer verdeckten Ausschüttung kausale Handlungen gesetzt worden, die den festgestellten Vermögensvorteil bewirkt hätten. Damit fehle das für eine verdeckte Gewinnausschüttung erforderliche subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbilds einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung (s. Rz 568 der KStR sowie im Detail Rz 607 und 608) bedürfe es rechtlich eines der Körperschaft zuzurechnendes Verhalten des vertretungsbefugten Organs, das für sie auftrete und entscheide. Kern dieses subjektiven Tatbildes sei dabei im Übrigen eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung - das Wissen und Wollen (Seite 8-9). Der Beschwerdeführer habe ein solches Verhalten in seiner Funktion als vertretungsbefugtes Organ weder getätigt noch sei er zum Zeitpunkt des von der Betriebsprüfung definierten Zuflusses überhaupt dazu in der Lage oder berechtigt gewesen, solch ein Verhalten rechtswirksam zu tätigen. Es werde seitens des Finanzamtes auch in keiner Weise definiert, welche Handlung - und zwar eine nach außen wirksame Handlung - diese verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöst haben solle. Seitens des Finanzamtes werde lediglich versucht, aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer den Wunsch gehabt haben solle, das gegenständliche Darlehen an die ***Z-GmbH*** "im Konkursverfahren nicht aufscheinen zu lassen". Ein solcher Wunsch für sich alleine stelle noch keine das subjektive Tatbild begründende Handlung des vertretungsbefugten Organes - welches noch dazu zum behaupteten Zuflusszeitpunkt auch gar kein solches Organ gewesen sei - dar. Es gebe nachweislich keinerlei außenwirksame Handlungen vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behaupteten Vorteilsgewährung. In allen Unterlagen komme immer und bis zuletzt das Darlehen an die ***Z-GmbH*** in den Büchern vor. Auch die Definition des 03.09.2013 als Zeitpunkt des Zuflusses der verdeckten Gewinnausschüttung sei in keiner Weise nachvollziehbar, da zum einen zu diesem Zeitpunkt der Konkurs bereits eröffnet gewesen sei und der Beschwerdeführer daher auch keinerlei Vertretungshandlungen mehr habe setzen können. Zum anderen sei die Wahl dieses Datums - wohl mangels Alternative - willkürlich basierend auf einer handschriftlichen Notiz des Beschwerdeführers von diesem Tag begründet worden, obwohl auch hieraus keinerlei aktive Handlung und schon gar nicht als vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft ableitbar sei. Es ergebe sich daher aus unserer Sicht weder eine inhaltliche Begründung für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung noch sei der gewählte Zuflusszeitpunkt für diese in irgendeiner Form begründet (Seite 9).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2020 (OZ 11) wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass (im Insolvenzverfahren) der Schuldner gemäß § 99 IO zur Auskunftserteilung an den Masseverwalter verpflichtet sei. Die Auskunftspflicht sei umfassend. Sie betreffe nicht nur die zur Abwicklung des (im Anlassfall eröffneten) Konkursverfahrens erforderlichen Informationen, sondern auch das der Konkurseröffnung vorangegangene Handeln des Schuldners und Umstände, die Anfechtungsansprüche begründen könnten. Der Schuldner sei weiters verpflichtet, dem Masseverwalter die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Pflicht zur Auskunft bestehe unmittelbar aufgrund des Gesetzes und sei daher grundsätzlich von einem entsprechenden Verlangen des Masseverwalters unabhängig. Sei der Schuldner keine natürliche Person, treffe die Auskunftspflicht die in § 69 Abs. 3 IO genannten Personen, insbesondere also die organschaftlichen Vertreter. Ehemalige Organe einer GmbH blieben dieser gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung ihrer Organstellung verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft aller Art zu geben (OLG Wien 28 R 330/13z = ZIK 2014/148 (109). Dementsprechend wäre es die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, die Masseverwalterin über den Bestand des Darlehens der ***X-GmbH-neu*** gegenüber der ***Z-GmbH*** zu informieren. Wie dem Insolvenzakt des Gerichtes zu entnehmen sei, sei eine derartige Information nicht erfolgt. Somit habe der Beschwerdeführer durch Unterlassen der Meldung der wahren Vermögensverhältnisse der ***X-GmbH-neu*** eine Pflichtverletzung begangen. Insbesondere sei aufgrund der engen Zusammenarbeit mit seinem Rechtsanwalt Dr. ***R*** (dieser sei auch für die Einsetzung des Scheingesellschafters ***S*** verantwortlich gewesen), der als einer der Experten im Insolvenzrecht gelte, anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst gewesen sei, dass eine solche Meldungspflicht bestehe. Insofern stelle das Unterlassen der Meldung ebenfalls eine Handlung dar, die den subjektiven Vorsatz auf Bereicherung zum Ausdruck bringe. Ebenso sei der Beschwerdeführer auch nach formeller Machtabgabe an die Masseverwalterin fähig, Handlungen die eine Vermögensbereicherung bewirkten, zu setzen. In der Zeugenvernehmung am 26.09.2019 von der Masseverwalterin Mag. Dr. ***MV*** durch das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung habe diese ausgesagt, dass sie während des Konkursverfahren zwar nie persönlich Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, aber einmal aufgrund ihrer Nachfrage eine schriftliche Stellungnahme von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers erhalten habe. Diese Stellungnahme sei allerdings zum Thema Sacheinlage eines Grundstückes in die damalige Tochtergesellschaft der ***X-GmbH-neu*** gewesen. Weiters habe sie ausgesagt, dass sie keine Kenntnis des Darlehens der ***X-GmbH-neu*** an die ***Z-GmbH*** gehabt habe und auch keine Darlehensverträge erhalten habe. Selbst wenn man - entgegen der Überzeugung des Finanzamtes - der Ansicht wäre, dass es sich bei ***S*** nicht um einen Scheingeschäftsführer sondern um den wahren Geschäftsführer der ***X-GmbH-neu*** handle, wäre der Beschwerdeführer aufgrund der zeitlichen Nähe des Wechsels zum Konkursantrag (wenige Tage) verpflichtet gewesen, dem Gericht und somit der Masseverwalterin, die wahren Aktiva und Passiva der Gesellschaft mitzuteilen. Somit habe der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 99 IO verletzt, um so die Eintreibung des offenen Darlehens zu vereiteln und sich selbst am Vermögen zu bereichern (Seite 2-3). Bezugnehmend auf die Qualifizierung von ***S*** als Scheingesellschafter und Scheingeschäftsführer sei anzuführen, dass aus sämtlichen Unterlagen hervorgehe, dass durch den Beschwerdeführer gemeinsam mit Dr. ***R*** auch nach Übernahme durch ***S*** weiter die Entscheidungen getroffen worden seien und dabei auch der Steuerberater Mag. ***StB2*** beteiligt gewesen sei. Auch sämtliche Unterlagen der ***X-GmbH-neu*** seien nicht vom Beschwerdeführer an ***S*** übergeben worden, sondern hätten sich weiterhin bei diesem befunden; dies sei bei einem wahren Verkauf unüblich. Auch sei es aus den beschlagnahmten Akten eindeutig ersichtlich, dass Dr. ***R*** bei eingegangen Briefen, wie z.B. ein Schreiben des Finanzamtes, diese an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe, damit dieser eine Entscheidung treffen könne (siehe zitierte Aktenvermerke im Bescheid, aber auch ein Mail von Dr. ***R*** an den Beschwerdeführer vom 22.09.2014). Unter diesem Blickpunkt seien auch die Aussagen von ***S*** bei der Zeugeneinvernahme durch das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung am 07.11.2018, dass er bis auf zwei Unterschriften nie etwas mit der ***X-GmbH-neu*** zu tun gehabt habe und diese nur aus Gefälligkeit für den Beschwerdeführer übernommen habe, da dieser beim Konkurs nicht habe aufscheinen wollen, ganz eindeutig als starkes Indiz dafür zu sehen, dass ***S*** lediglich zum Schein als Gesellschafter und Geschäftsführer eingesetzt worden sei. Somit seien sämtlich Handlungen, die auch nach Einsetzung von ***S*** gesetzt worden, dem Beschwerdeführer als wahren Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen bzw. sämtliche Handlungen, die der Beschwerdeführer selbst gesetzt habe, immer noch als solche im Namen der Gesellschaft zu sehen (Seite 3). Die Festsetzung des Datums der verdeckten Ausschüttung setze sich aus mehreren vorbereiteten Schritten zusammen, das Datum der tatsächlichen Ausschüttung sei für das Finanzamt deshalb der 03.09.2013, da mit diesem Datum alle Vorbereitungsschritte abgeschlossen gewesen seien und die "Macht" über die ***X-GmbH-neu*** endgültig an die Masseverwalterin abgetreten worden sei. Wie auch in dem ursprünglichen Bescheid angeführt, seien sämtliche vorhandenen Mittel an die Masseverwalterin am 02.09.2013 überwiesen worden und aufgrund des Aktenvermerkes vom 03.09.2013 werde seitens des Finanzamtes der 03.09.2013 als das Datum angesehen, an dem der Beschwerdeführer durch Unterlassen der Offenlegung die verdeckte Ausschüttung endgültig bewirkt habe. Dieses Datum werde auch durch die Ausbuchung des Darlehens bei der ***Z-GmbH*** im Jahresabschluss 2013 gestützt. Auch wenn dieses Faktum in der Beschwerde als nicht wesentlich abgetan werde, erachte das Finanzamt die Ausbuchung dennoch als Untermauerung des 03.09.2013 als Datum des Zuflusses, da mit diesen Tag der Beschwerdeführer tatsächlich im Vermögen bereichert worden sei, da die Beteiligung an der ***Z-GmbH*** "werthaltiger" geworden sei (Seite 3).
Mit Schreiben vom 22.03.2020 (OZ 14) stellte der Beschwerdeführer durch einen weiteren steuerlichen Vertreter ohne weiteres Vorbringen gegen die Beschwerdevorentscheidung den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag).
Mit Vorlagebericht vom 18.06.2020 (OZ 74) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin führte die Abgabenbehörde zum Sachverhalt lediglich stark verkürzt aus, dass im Jahr 2013 ein Darlehen der ***X-GmbH-neu***, welches im Vorprüfungszeitraum an die ***Z-GmbH*** gewährt worden sei, im Konkursverfahren der ***X-GmbH-neu*** nicht berücksichtigt worden sei, in dem die Offenlegung der bestehenden Forderung an die Masseverwalterin der ***X-GmbH-neu*** unterlassen worden sei. Durch die Unterlassung der Meldung sei der Beschwerdeführer in seinem Vermögen bereichert worden, da eine Rückzahlung des ausstehenden Saldos nicht erfolgt sei und die ***Z-GmbH*** (Alleingesellschafter ist der Beschwerdeführer) durch die "erlöswirksame Ausbuchung" des Darlehens an Wert gewonnen habe. Bei Rückzahlung des Darlehens an die ***X-GmbH-neu*** wäre dieses Teil der Konkursmasse gewesen und somit mit Verteilungsbeschluss an die Gläubiger verteilt worden (Seite 6). Die Entscheidung, die Offenlegung der Forderung gegenüber der ***Z-GmbH*** zu unterlassen, sei vom Beschwerdeführer getragen worden. Es sei weiters nie beabsichtigt gewesen, dem eingesetzten Gesellschafter-Geschäftsführer ***S*** jemals wirklich die Entscheidungsmacht oder die Eigentümerschaft zu übertragen. Die formelle Übertragung sei nur erfolgt, damit der Beschwerdeführer selbst nicht aufscheine. Da es sich nach Überzeugung der Abgabenbehörde um ein Scheingeschäft handle, sei dieses steuerlich "irrelevant" (Seite 7).
Der Beschwerdeführer hat weder die mündliche Verhandlung noch die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:
Strittig ist, ob die ***X-GmbH-neu*** im Kalenderjahr 2013 auf die Forderung an die ***Z-GmbH*** verzichtet und dadurch eine verdeckte Ausschüttung an den Beschwerdeführer bewirkt hat.
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung). Solche Einkünfte unterliegen, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (inländische Kapitalerträge), der Kapitalertragsteuer (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988).
Zu den Bezügen nach § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung gehören auch verdeckte Ausschüttungen (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046).
Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor (vgl. VwGH 20.01.2010, 2007/13/0009, unter Hinweis auf VwGH 26.04.2006, 2004/14/0066, und VwGH 24.09.2008, 2008/15/0110).
Bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 EStG 1988 (nunmehr Abs. 4) für die direkte Inanspruchnahme des Steuerschuldners (Empfänger der Kapitalerträge) für die Kapitalertragsteuer gegeben (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046).
Im Beschwerdefall ist die objektive Vermögensvermehrung unbestritten (siehe Seite 5 des Beschwerdeschreibens, OZ 1). Bestritten wird, dass die Vermögenszuwendung durch den Beschwerdeführer als Gesellschafter-Geschäftsführer der (auf die Forderung verzichtenden) ***X-GmbH-neu*** bewirkt wurde.
In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, es seien durch den Beschwerdeführer weder nach außen wirksame noch für die Auslösung einer verdeckten Ausschüttung kausale Handlungen gesetzt worden, die den festgestellten Vermögensvorteil bewirkt hätten. Damit fehle das für eine verdeckte Gewinnausschüttung erforderliche subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbilds einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung bedürfe es rechtlich eines der Körperschaft zuzurechnendes Verhalten des vertretungsbefugten Organs, das für sie auftrete und entscheide. Kern dieses subjektiven Tatbildes sei dabei im Übrigen eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung - das Wissen und Wollen. Der Beschwerdeführer habe ein solches Verhalten in seiner Funktion als vertretungsbefugtes Organ weder getätigt noch sei er zum Zeitpunkt des von der Betriebsprüfung definierten Zuflusses überhaupt dazu in der Lage oder berechtigt gewesen, solch ein Verhalten rechtswirksam zu tätigen. Es gebe nachweislich keinerlei außenwirksame Handlungen vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behaupteten Vorteilsgewährung. In allen Unterlagen komme immer und bis zuletzt das Darlehen an die ***Z-GmbH*** in den Büchern vor (siehe Seite 8 und 9 des Beschwerdeschreibens, OZ 1).
Das Verwaltungsgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl. § 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO).
Vorweg hält das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht fest, dass eine verdeckte Ausschüttung an den Beschwerdeführer auch dann bewirkt worden wäre, wenn die Masseverwalterin Dr. ***MV*** (als in Bezug auf das Massevermögen gesetzliche Vertreterin der ***X-GmbH-neu***) auf die Forderung an die ***Z-GmbH*** verzichtet hätte.
Die Masseverwalterin hat allerdings - abgesehen von im Raum stehenden Regressforderungen gegen den ehemaligen Verkäufer der Liegenschaft aufgrund der Kontamination der Liegenschaft - keine Aktivansprüche der ***X-GmbH-neu*** festgestellt (siehe Seite 2 des Schlussberichts, OZ 54).
Der Steuerberater Mag. ***StB2*** hat gegenüber der Strafverfolgungsbehörde bekannt gegeben, dass er von der Insolvenz der "***Y-GmbH" erst nach Einleitung des Insolvenzverfahrens informiert worden sei. Er habe weder im Vorfeld dazu noch während des laufenden Insolvenzverfahrens dazu beraten (Seite 3). Mit der laufenden Buchführung der ***X-Gruppe*** sei die ***StB1*** + ***StB2*** Steuerberatung ***Gesellschaft*** nicht betraut gewesen. Die Buchhaltungen seien in den meisten Fällen von der Mitarbeiterin der ***X-Gruppe***, ***C***, geführt worden. In Ausnahmefällen oder in jener Zeit, als ***C*** eine Zeit lang nicht im Unternehmen gearbeitet habe, sei diese Tätigkeit von anderen, wechselnden Mitarbeiterinnen der ***X-Gruppe*** erbracht worden (Seite 5).
Die ausgedruckte (und mit handschriftlichen Vermerken des Beschwerdeführers versehene) Notiz "Lt. ***StB2***: Benötigte Unterlagen" ua. mit dem angeführten Punkt "Restliche Unterlagen von Masseverwalterin für 2013" (OZ 53/2; der Inhalt bezieht sich erkennbar auf die für eine angedachte Erstellung des Jahresschlusses 2013 vom Steuerberater benötigten Unterlagen, die sich im Besitz der Masseverwalterin befinden) lässt erkennen, dass der Masseverwalterin die für die Konkursabwicklung maßgeblichen Buchhaltungsunterlagen der ***X-GmbH-neu*** übergeben worden waren.
Bei ihrer Zeugeneinvernahme vor der Strafverfolgungsbehörde hat die Masseverwalterin ausgesagt, dass sie nichts von einer Forderung der ***X-GmbH-neu*** an die ***Z-GmbH*** gewusst habe (siehe Seite 9 der Niederschrift, OZ 61).
Daraus folgert das Bundesfinanzgericht, dass der Masseverwalterin eine aktuelle Forderung an die ***Z-GmbH*** nach Konkurseröffnung mit den ihr übergebenen Buchhaltungsunterlagen nicht zur Kenntnis gebracht wurde.
Wird dem Insolvenzverwalter eine Forderung an eine nahe stehende Gesellschaft nicht zur Kenntnis gebracht, darf die Abgabenbehörde aus diesem Umstand schließen, dass auf die Forderung verzichtet wurde, wobei angenommen werden darf, dass der Entschluss zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits gefasst war.
In der handschriftlichen Notiz mit der ersten Textzeile "3.9.2013 + MV" (OZ 53/3) hat der Beschwerdeführer ua. "Darlehen 421' an ***Z-GmbH*** → RAUS" vermerkt.
Diese Notiz des Beschwerdeführers bestätigt die Schlussfolgerung des Bundesfinanzgerichts, dass auf die Forderung an die ***Z-GmbH*** verzichtet wurde (wobei die Textkombination "3.9.2013 + MV" nicht auf den Erstellungszeitpunkt der Notiz, sondern vielmehr auf ein mit der Masseverwalterin im Zusammenhang stehendes Datum hindeutet, zumal ihr am 02.09.2013 die Geldmittel der Gemeinschuldnerin überwiesen wurden).
Der Beschwerdeführer hat keine Umstände genannt, die die Annahme ausschließen würden, dass der Entschluss, im Fall des Konkurses auf die Forderung an die ***Z-GmbH*** zu verzichten und dies im Konkursverfahren zu verschweigen, nach Empfangnahme der letzten Zahlung dieser Gesellschaft (Buchungsdatum der Gutschrift am Bankkonto: 24.07.2013) in zeitlicher Nähe zur Konkurseröffnung, jedenfalls aber bis zur Konkurseröffnung (Gerichtsbeschluss vom 20.08.2013) endgültig gefasst war. Der Beschwerdeführer wurde schon im Jahr 2009 von seinem Rechtsanwalt Dr. ***R*** darauf hingewiesen, dass die (damals im Jahresabschluss zum 31.12.2007 ausgewiesenen) Forderungen an die ***Z-GmbH*** (367.285,87 €) und die ***Y-GmbH-alt*** (1,562.343,75 €) "selbstverständlich ebenfalls Aktiva der Gesellschaft darstellen, die gegebenenfalls zur Befriedigung von Gläubigern herangezogen werden müssen, sofern sie noch aufrecht vorhanden sind" (OZ 48).
Dass der Beschwerdeführer auf die Forderung an die ***Z-GmbH*** verzichtet hat und dies dauerhaft verschweigen wollte, belegt im Nachhinein auch seine handschriftliche Notiz vom 03.12.2014 (OZ 53/9), in der er "bitte so daß ***Z-GmbH*** nicht vorkommt / bei ***StB2*** bestellen" vermerkt hat. Diese Notiz betrifft die angedachte Erstellung der Jahresabschlüsse 2012 und 2013 ("***Kürzel-C*** / ***X-GmbH-neu*** / ***RA*** will doch BILANZ 2012 + 2013 da FA Druck auf ***S*** macht"). Auch im Falle der Erstellung dieser Jahresabschlüsse sollte die verzichtsgegenständliche Forderung nicht mehr aufscheinen.
Was die Übernahme der Geschäftsführungsfunktion durch ***S*** betrifft, so hat dieser selbst im Zuge seiner Zeugeneinvernahme vor der Strafverfolgungsbehörde zugegeben, dass er die Firma aus Gefälligkeit übernommen habe, weil der Beschwerdeführer beim Konkurs nicht habe aufscheinen wollen. Es komme manchmal vor, dass er kurz vor der Insolvenz ein Unternehmen übernehme, da es ihm egal sei, ob er in diesem Zusammenhang öffentlich aufscheine. Er habe keine Tätigkeiten für die ***X-GmbH-neu*** durchgeführt und das Einzige, was er gemacht habe, die Unterschrift für die Übernahme der Firma und die Unterschrift beim Konkursantrag gewesen sei (Seite 3 der Niederschrift, OZ 55). Er habe keine Unterlagen von diesem Unternehmen und in diesem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen (siehe Seite 4 der Niederschrift, OZ 55). Vor dem Hintergrund dieser Aussage ist die Abgabenbehörde daher zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass ***S*** nur Scheingesellschafter und Scheingeschäftsführer war.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer (als Abgabenschuldner und als abgabenrechtlicher Vertreter der steuerabfuhrverpflichteten Gesellschaft) vor dem Hintergrund des hier festgestellten Sachverhaltes ein Vorsatz bezüglich der Hinterziehung von Kapitalertragsteuer vorzuwerfen war, weshalb die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt (vgl. § 207 Abs. 2 BAO). Im Übrigen hat - unbesehen allfälliger strafbehördlicher Verfolgungshandlungen - die Abgabenbehörde mit dem an die (wenn auch nicht mehr existente) ***X-GmbH-neu*** gerichteten Prüfungsauftrag vom 03.09.2018 (betreffend ua. KESt 2008 bis 2014), den der Beschwerdeführer am 11.09.2018 unterfertigt hat, innerhalb der Verjährungsfrist eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen (gegen den Abgabenschuldner muss die Amtshandlung nicht gerichtet sein: vgl. Ritz, BAO7, § 209 Tz 4, mwA), sodass sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (also bis 2019) verlängert hätte (vgl. § 209 Abs. 1 BAO).
Über den Zahlungsgrund für den Betrag von 4.000 € (Überweisung auf das Konto von Dr. ***R***; OZ 53/17) konnte die Beschwerde selbst nur mutmaßen und gestand zu, dass "kein weiterer Nachweis gefunden werden (konnte)" (siehe Seite 8 des Beschwerdeschreibens, OZ 1), weshalb das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung sieht, diesen Betrag bei der beschwerdegegenständlichen Kapitalertragsteuer nicht zu berücksichtigen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 18. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102648/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102648.2020
- Stammnummer
- 140514
- Gültig
- 18.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF