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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300019/2022

Abgabenhinterziehung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Kontenöffnung durch das BFG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300019/2022vom 17.01.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abs. 3: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen. Abs. 4: Ist die Zusatzstrafe (Abs. 3) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu verhängen, so ist es ohne Einfluß, ob die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde anderer sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit oder durch das Gericht erfolgt ist. Wird die Zusatzstrafe durch ein Gericht verhängt, so hat dieses auch die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 88.539,71 ergibt sich eine Strafdrohung von € 177.079,42. Erschwerend sind bei der Strafbemessung für den Besch. 1 sind 15 Taten. Es liegt eine Schadensgutmachung von € 816,63 vor und ist darüber hinaus gehend von einem endgültigen Abgabenausfall auszugehen. Bei ***Bf1*** war zu berücksichtigen, dass er unbescholten und bereits in Pension ist, daher bestehen keine spezialpräventiven Überlegungen bei der Strafbemessung. Zu seinen Einkommensverhältnissen ist aus dem Abgabenkonto nichts ersichtlich, es stehen daher im Wesentlichen nur seine Angaben zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage zur Verfügung. Für die Jahre 2020 und 2021 scheinen keine Pensionsbezüge aber Pflegegeldbezüge auf. Es war eine Zusatzstrafe auszusprechen, da er mit dem angefochtenen Spruchsenatserkenntnis bereits wegen anderer Anlastungen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und es somit möglich gewesen wäre auch über die nunmehr dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten in einem abzusprechen. Bei Dr. ***48*** ***31*** waren bei der Strafbemessung weiters (neben Unbescholtenheit und der geringen Schadensgutmachung) die Sorgepflichten für 4 Kinder mildernd zu werten. Ob seine wirtschaftliche Lage tatsächlich so schlecht ist wie behauptet zieht der Senat in Folge der Feststellungen zum Bankkonto 2 der ***4*** in Zweifel. Als erschwerend ist die Bestimmungstäterschaft zu 15 Taten zu werten gewesen. Da er zumindest weitere Firmen in seinem Einflussbereich hatte, liegen bei ihm auch spezialpräventive Erfordernisse bei der Strafbemessung vor. Unter Abwägung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe erschienen dem Senat die ausgesprochenen Geldstrafen sowie die Ersatzfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen. Sie entsprechen auch den generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) und spezialpräventiven (Abhalten des Zweitbeschuldigten von weiteren Taten) Erfordernissen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten von je € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung (z.B. Ratenzahlung oder Stundung) wäre bei der Finanzstrafbehörde (per Fax an die Nr. 050 233 595 2104 oder postalisch an das Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien, Team Einhebung und Einbringung Finanzstrafen Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 17. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300019/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300019.2022
Stammnummer
139864
Gültig
17.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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