Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0455-L/02
1. Eigenständige Leistung eines Zentralregulierers; 2. Abrechnungsfunktion einer Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0455-L/02vom 09.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist in die Zahlungsabwicklung zwischen Lieferanten und Empfänger ein so genannter Zentralregulierer eingeschaltet, der die Zahlung im Namen der Lieferempfänger übernimmt, führen die von diesem vorgenommenen Zahlungsabzüge dann zu keiner Minderung des Entgeltes des Lieferanten, wenn der Zentralregulierer eigenständige Leistungen an den Lieferanten erbringt und sich der Zahlungsabzug als verrechnungsweise Tilgung des Entgeltsanspruches des Zentralgerulierers für dessen Leistung an den Lieferanten darstellt (VwGH v 28.4.2004, 2001/14/0156).
Fehlen einem Beleg infolge fehlender Abrechnungsfunktion wesentliche Rechnungsmerkmale, liegt keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bwin, Adresse, vertreten durch
Simson & Partner WT GmbH, Steuerberatungskanzlei, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 48,vom 17. November 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Braunau am Inn, vertreten durch Dr. Christa Scharf,vom 13. Oktober 1998
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994, 1995, 1996 und 1997
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bwin. ist im Großhandel mit Schuhen tätig.
In den in diesem Berufungsverfahren strittigen Geschäftsfällen
erfolgte die Abrechnung der Entgelte für die Schuhlieferungen über den
Zentralregulierer G. Diesem Abrechnungsverkehr lag das Vertragsanbot von G. vom
20. April 1989 zugrunde.
Nach Punkt 1. des Anbots übernimmt G. den Zahlungs-
und Abrechnungsverkehr zwischen der Bwin. und den Schuheinzelhändlern,
welche Mitgliedsfirmen der G. sind, für alle Forderungen und
Gegenforderungen, die sich aus dem gesamten Lieferungsprogramm der Bwin.
ergeben. Weiters übernimmt G. die Haftung als Bürge und Zahler
(Delkredere) gegenüber der Bwin. für alle Verbindlichkeiten der
Mitgliedsfirmen aufgrund von Warenlieferungen der Bwin. zu den in diesem Anbot
genannten Bedingungen. Neben diversen Mitteilungspflichten, Ausführungen zu
den Grundlagen für den Abrechnungsverkehr und Regelungen betreffend eines
Eigentumsvorbehalts an den Liefergegenständen enthält das Anbot in
Punkt 8. eine Entgeltsvereinbarung. Nach dieser Vereinbarung erhält G.
von allen zur Regulierung eingegangenen Rechnungsbeträgen 3 % Skonto
und (vor Kürzung von Skonto und Delkredereprovision) einen Mitgliederbonus
von 1,5 %. Die für das gegenständliche Berufungsverfahren
wesentliche Entgeltsbestimmung besagt, dass der G. durch die
Delkredereübernahme und den die Buchhaltung der Bwin. entlastenden
Abrechnungsverkehr eine Vergütung von 3,9 % der zur Regulierung
eingegangenen Rechnungsbeträge gewährt werden. Diese
Delkredereprovision kann nach dem Anbot jeweils bei Bezahlung sofort abgesetzt
werden.
Im Akt und im Arbeitsbogen finden sich dann mehrere
Beispiele von als "Lieferanten-Abrechnung" bezeichneten Belegen, mit denen G.
der Bwin. den Regulierungsbetrag mitteilt. Angeführt sind auf diesem Beleg
zunächst einmal die Firmenbezeichnung von G. plus deren deutscher
Anschrift, die Firmenbezeichnung der Bwin. mit deren österreichischer
Anschrift sowie das Datum der Ausstellung der Lieferantenabrechnung.
Hinsichtlich der Ermittlung des Regulierungsbetrages wird zunächst in einer
Spalte Text auf eine Rechnungsaufstellung mit einem bestimmten Datum verwiesen.
Sodann wird der Bruttobetrag aus dieser Rechnung angeführt. Von diesem
Bruttobetrag werden dann 3 % Skonto und 3,9 % "Delkredere" abgesetzt,
sodass sich vom Bruttobetrag (Rechnungsbetrag inkl. Skonto und Delkredere) nach
Abzug der Positionen für Skonto und Delkredere der Regulierungsbetrag
ergibt. Ohne eindeutigen Zusammenhang mit einem Betrag befindet sich auf dem
Beleg mehrmals der Hinweis auf den 20 %igen Mehrwertsteuersatz. Insgesamt
stellt die "Lieferanten-Abrechnung" eine Darstellung der G. an die Bwin.
über die Zusammensetzung des Regulierungsbetrages dar. Der Beleg entspricht
demnach nicht einem Beleg, mit dem G. eine eigene Leistung gegenüber der
Bwin. abrechnet. Aus dem Beleg ("Lieferanten-Abrechnung") ergibt sich vielmehr,
dass G. der Bwin. für ihre Lieferungen an eine bestimmte Firma (deren Name
und Firmennummer auf dem Beleg ebenfalls angeführt sind) einen
angeführten Betrag zu bezahlen hat. Dabei kann dem Beleg aufgrund der
mehrmaligen Anführung des 20 %igen Mehrwertsteuersatzes allenfalls
noch entnommen werden, dass es sich um die Abrechnung von 20 %igen
Umsätzen handeln dürfte.
In diesem eben angeführten Sinn wurde der Beleg von
der Bwin. auch verbucht. Sowohl Skonto als auch Delkrederebeträge wurden
entgeltmindernd verbucht. Es handelt sich im Ergebnis somit um eine Mitteilung
des Zentralregulierers G. darüber, wie sich der von G. an die Bwin. zu
zahlende Abrechnungsbetrag für die Lieferungen der Bwin. an einen
bestimmten Abnehmer zusammensetzt. In diesem Sinne ist dem Beleg nicht zu
entnehmen, dass G. der leistende Unternehmer und die Bwin. der
Leistungsempfänger sei. Weiters fehlt dem Beleg für dessen
Qualifikation als Rechnung iSd. § 11 UStG die Angabe eines
Leistungszeitraumes, die eindeutige Darstellung des Leistungsgegenstandes, der
eindeutige Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und hiefür
verrechnetem Entgelt sowie der auf dieses Entgelt anzuwendende Steuersatz (die
im Akt aufliegenden Belegsbeispiele wären bei Erfüllung des
§ 11 UStG als Kleinbetragsrechnung zu qualifizieren).
Anlässlich einer in der Folge durchgeführten
Betriebsprüfung wurde zwar der lt. Lieferantenabrechnung vorgenommene
Skontoabzug als entgeltmindernd anerkannt, nicht aber jene Beträge, die als
Delkredereprovision auf den Belegen angeführt wurden. Unter Punkt I.1.
wird hiezu in der Niederschrift über die Schlussbesprechung
ausgeführt, dass durch die Übernahme der Haftung zwischen G. und der
Bwin. eine Leistungsbeziehung entstehe. Das Entgelt für diese
Leistungsbeziehung könne nicht die Bemessungsgrundlage der Lieferungen der
Bwin. an deren Abnehmer vermindern. Überdies sei die Haftungsübernahme
durch G., die jedenfalls neben der untergeordneten Übernahme des
Abrechnungsverkehrs die Hauptleistung darstelle, gem. § 6
Abs. 1 Z 8 lit. h UStG 1994 steuerfrei.
Aufgrund der Nichtanerkennung der Delkredereprovision als
entgeltmindernd wurden die 20 %igen Umsätze der einzelnen Jahre
erhöht.
In der gegen diese Feststellungen eingebrachten Berufung
beantragte die Bwin. zunächst die Behandlung der Delkredereprovisionen als
Erlösschmälerung lt. Erklärung. In der Begründung zu dieser
Berufung wird dann allerdings ausgeführt, dass die Delkredereprovision
Entgelt für die im Vordergrund stehende Vermittlungsleistung der G. an die
Bwin. sei. Daneben werde in bestimmten Fällen auch das Delkredere und der
Abrechnungsverkehr sowie das Inkasso übernommen. Daneben wird darauf
hingewiesen, dass diese Vermittlungsleistung dann tatsächlich von einer in
Klagenfurt befindlichen Betriebsstätte der G. erbracht worden sei. Als
Preis hiefür wird ein Verzeichnis der Mitgliedsunternehmen vom Juni 1997
vorgelegt, in dem unter der Überschrift Österreich eine Firma G. mit
österreichischer Anschrift und Telefonnummer angeführt ist. Weiters
findet sich auf diesem Verzeichnis der Hinweis, dass für die
angeführten Mitgliedsunternehmen die Zentralregulierung übernommen
wird.
Die von dieser österreichischen Betriebsstätte
erbrachten Vermittlungsleistungen seien in Österreich steuerpflichtig. Dies
würde auch dann gelten, wenn die Vermittlungsleistungen von G. mit Sitz in
Deutschland erbracht worden wäre. Ohne dies dezidiert anzuführen
möchte die Bwin. mit diesen Ausführungen offensichtlich darauf
hinweisen, dass diese Vermittlungsleistungen steuerpflichtig zu behandeln sind,
und somit der Bwin. aus diesen Leistungen ein Vorsteuerabzug zustehe, der
letztlich im Ergebnis gleich wie eine Entgeltsminderung die Zahllast der Bwin.
vermindere.
In der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung
wird zunächst noch einmal die Ansicht der Betriebsprüfung dargestellt,
wonach die verrechneten Skonti tatsächlich die Lieferung der Bwin. an die
Mitglieder der G. betreffe und diese Skontobeträge daher als
entgeltmindernd anerkannt worden seien. Der Vergütungsanspruch iHv.
3,9 % des Entgeltes für die Übernahme des Delkrederes betreffe
aber eine Leistung der G. an die Bwin. und könne daher nicht das Entgelt
für die Lieferungen der Bwin. an deren Abnehmer mindern. Darüber
hinaus seien die Abrechnungen in der vorgelegten Form nicht
mehrwertsteuergerecht und würden diese daher nicht zu den vorgenommenen
Erlösberichtigungen berechtigen. Weiters sei aufgrund einer Abfrage
festgestellt worden, dass im Österreichischen Firmenbuch keine Firma G.
aufscheine.
Hiezu ist ergänzend auszuführen, dass G.
steuerlich lediglich beim Finanzamt Graz-Stadt als ausländischer
Unternehmer geführt wird. Für eine inländische
Betriebsstätte (eventuell in Kärnten) gibt es zumindest in den
Steuerdatenbanken keinen Hinweis. In der Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung wird angeführt, dass in
§ 16 UStG keinerlei Belegsaustausch oder Formvorschriften
vorgesehen seien. Voraussetzung für die Entgeltsminderung sei lediglich,
dass sich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz geändert habe. Ferner
sei das Aufscheinen eines ausländischen Unternehmens im
Österreichischen Firmenbuch für die Qualifizierung als
Betriebsstätte nicht relevant. Aufgrund des tatsächlichen Auftretens
von Mitarbeitern, die an der österreichischen Adresse tätig gewesen
seien für G. ergebe sich, dass in Österreich eine Betriebsstätte
bestanden habe.
Der Bwin wurden mit Fragenvorhalt vom
17. September 2004 die Rechtsansicht des UFS sowie des VwGH
vorgehalten. Weiters wurde um die Vorlage verschiedener Unterlagen ersucht. Der
steuerliche Vertreter der Bwin teilte am 4. Oktober 2004 mit, dass
aufgrund der Aktenlage und der Judikatur keine Beantwortung der Schreiben
erfolgen werde.
Der ursprünglich gestellte Antrag auf mündliche
Verhandlung wurde am 10. September 2004
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bwin. begehrt im Ergebnis die Verringerung der Zahllast
und möchte diese Verringerung entweder durch Minderung der Entgelte
für ihre eigenen Lieferungen oder durch Anerkennung von Vorsteuern aus
eigenständigen Leistungen der G. an die Bwin. erreichen. Beiden
Argumentationen muss nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der Erfolg
versagt bleiben:
1. Minderung der Entgelte
Sowohl § 16 Abs. 1 UStG 1972
(für das Jahr 1994)als auch die gleiche Bestimmung des UStG 1994 (für
die Jahre 1995, 1996 und 1997) besagen im gegenständlichen Zusammenhang,
dass für den Fall, dass sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz iSd. § 1 Abs. 1 Z 1 und
Z 2 ändert, der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat,
den dafür geschuldeten Steuerbetrag entsprechend zu berichtigen hat. Die
Minderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung setzt somit voraus,
dass sich die Bemessungsgrundlage für einen eigenen steuerpflichtigen
Umsatz geändert hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner Entscheidung
vom 28. April. 2004, 2001/14/0156 entschieden, dass für den Fall,
dass in die Zahlungsabwicklung zwischen Produzent und Wareneinzelhändler
ein sogenannter Zentralregulierer eingeschaltet ist, der als Bürge die
Zahlung im Namen der Einzelhändler übernimmt, die von ihm
vorgenommenen Zahlungsabzüge dann nicht zu einer Minderung der
Bemessungsgrundlage des Lieferanten führen, wenn der Zentralregulierer
eigenständige Leistungen an den Lieferanten erbringt und sich der
Zahlungsabzug als verrechnungsweise Tilgung des Entgeltsanspruchs des
Zentralregulierers für dessen Leistung an den Lieferanten darstellt. Durch
die Übernahme der Bürgschaft übernimmt der Zentralregulierer eine
Leistung. Bei der Frage, wem gegenüber diese Leistung erbracht wird,
handelt es sich um eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende
Sachverhaltsfrage. Liegen der Bürgschaftsübernahme Verträge
zwischen dem Zentralregulierer und dem Produzenten zugrunde und wird die
Preisminderung aufgrund des Wegfalls des Zahlungsrisikos zur Gänze an den
Zentralregulierer weitergegeben, kann es nicht als Ergebnis unschlüssiger
Beweiswürdigung angesehen werden, wenn die Abgabenbehörde davon
ausgegangen ist, dass die Bürgschaftsübernahme eine Leistung
darstellt, die dem Produzenten gegenüber erbracht wurde.
Dem VwGH-Erkenntnis lagen teilweise wortgleiche
Vertragsgrundlagen wie im gegenständlichen Fall zugrunde. Auch hier ergeben
die vertraglichen Grundlagen und die Lieferantenabrechnungsbelege, dass ein
Leistungsaustausch hinsichtlich der Delkredereprovision zwischen G. und der
Bwin. vorliegt. Eine Behandlung als Erlösminderung, wie in der Berufung
angeregt, fällt somit aus.
2. Anerkennung von Vorsteuern aus den Leistungen der G. an
die Bwin.
Die Anerkennung derartiger Vorsteuern könnte zwar
nicht - wie in der Berufung angedeutet - zu einer Minderung der
Bemessungsgrundlagen für die eigenen Umsätze der Bwin. führen, im
Ergebnis aber doch die sich ergebende Zahllast mindern.
Wiederum übereinstimmend fordern das UStG 1972
und das UStG 1994 jeweils in § 12 für die Anerkennung eines
Vorsteuerabzuges, dass eine Rechnung iSd. § 11 UStG vorliegt.
Da die hier in Frage kommenden Beträge jeweils den
Betrag von 2.000,00 ATS nicht übersteigen, ist hiebei der jeweilige
Abs. 6 des § 11 UStG 1972 und UStG 1994 für
Kleinbetragsrechnungen zu beachten. Demnach hat die Rechnung folgende Angaben
anzuführen:
1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und Umfang der sonstigen
Leistung;
3. der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der
Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;
4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung
oder sonstige Leistung in einer Summe und
5. der Steuersatz.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach
ausgeführt hat (siehe ua. Entscheidung vom 17. Februar .1992,
90/15/0144), muss einer Rechnung die Funktion einer Abrechnung über eine
Lieferung oder sonstige Leistung zukommen, es muss also der Leistende dem
Leistungsempfänger unter Angabe des wesentlichen Inhaltes der Leistung
deren Preis in Rechnung stellen und so die Zahlung anfordern. Ob eine bestimmte
Urkunde diese Funktion erfüllt, kann nur nach der Lage des Einzelfalles
beurteilt werden.
Der Rechnung muss somit eindeutig zu entnehmen sein, dass
der leistende Unternehmer das Entgelt für eine eigene Leistung abrechnet.
Da weiters der Vorschrift des § 11 UStG (VwGH vom 25.11.1997,
97/14/0138) im Wesentlichen auch die Funktion zukommt, der Finanzverwaltung die
Überprüfung der Umsatzsteuervorgänge zu erleichtern, sind eben
auch die wesentlichen Leistungskriterien, die für die Besteuerung
maßgeblich sind, zweifelsfrei anzugeben.
Die beispielhaft vorgelegten Belege entsprechen diesen
Voraussetzungen aus folgenden Gründen nicht:
Wie oben dargestellt wurde, dienen die Belege der
Darstellung der Ermittlung des Regulierungsbetrages. Es wird dargestellt,
welchen Betrag G. der Bwin. für die Leistung der Bwin. an deren Abnehmer zu
überweisen hat. Dabei werden Skonto und Delkrederebeträge in Abzug
gebracht. In diesem Sinne wurden diese Belege auch verbucht und sowohl Skonto
als auch Delkrederebetrag erlösmindernd behandelt. Somit erscheint in
diesen Belegen G. nicht als leistender Unternehmer und die Bwin. nicht als
leistungsempfangender Unternehmer auf.
Würde es tatsächlich zutreffen, dass eine
österreichische Betriebsstätte von G. die Leistung erbracht
hätte, könnte durchaus auch im Lichte der Überprüfbarkeit
der Besteuerungsansprüche durch die Finanzverwaltung hinsichtlich der
Anschrift des leistenden Unternehmers auch ein Hinweis auf die
österreichische Anschrift bzw. auf die Leistungserbringung durch die
österreichische Betriebsstätte gefordert werden. Gerade aus der
Textierung der Berufung ergibt sich auch, dass der Leistungsgegenstand
hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten sonstigen Leistung mit Sicherheit
nicht zweifelsfrei dargestellt ist. In der Berufung wird behauptet, dass die
Leistung von G. hauptsächlich in Vermittlungen und nebensächlich in
Abrechnungs- und Inkassotätigkeiten bestand. Daneben hätte auch noch
die Übernahme von Haftungen eine Rolle gespielt. Die bloße Angabe des
Wortes "Delkredere" im Spaltenkopf vermag keine eindeutige Aussage über Art
und Umfang der tatsächlich erbrachten Leistung zu geben.
Der Tag der sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über
den sich die Leistung erstreckt, ist dem Beleg ebenfalls nicht zu entnehmen.
Auf dem Beleg ("Lieferanten-Abrechnung") wird von
Bruttobeträgen in dem Sinn gesprochen, dass hierin die Skonto- und
Delkrederebeträge noch enthalten sind. Ob in diesem Betrag auch eine
Umsatzsteuer enthalten ist, geht aus dem Betrag nicht eindeutig hervor. Es ist
dem Beleg nicht zu entnehmen, dass Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
angeführt sind.
Auf den genannten Belegen findet sich zwar der Hinweis auf
20 % Mehrwertsteuer mehrmals. Eine exakte Zuordnung dieser Angabe zu einem
bestimmten Betrag und somit eine umsatzsteuerrechtlich relevante Aussage ist der
Angabe aber nicht zu entnehmen.
Letztlich wohl gerade infolge der fehlenden
Abrechnungsfunktion der genannten Belege sind auch die von
§ 11 UStG 1972 und UStG 1994 aufgestellten
Voraussetzungen für Kleinbetragsrechnungen ihrem Inhalt nach nicht
erfüllt. Beispielhaft wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Bwin.
selbst in den Belegen eben nicht als Leistungsempfänger sondern als
leistender Unternehmer an ihre Abnehmer angeführt ist. Wäre die Angabe
der Bwin. auf den Belegen als Angabe des Leistungsempfängers zu verstehen
gewesen, wäre nach der Systematik des UStG nicht eine Erlösminderung
sondern von vornherein ausschließlich ein Vorsteuerabzug die konsequente
Folge gewesen.
Aus den vorgelegten Belegen ist somit die Anerkennung eines
Vorsteuerabzuges nicht möglich. Ein Vorsteuerabzug wäre allenfalls im
Veranlagungszeitraum des Vorliegens einer dem § 11 UStG
entsprechenden Rechnung möglich. Dies hätte aber zur Voraussetzung,
dass die Leistung in Österreich überhaupt steuerpflichtig ist. Mangels
einer formgerechten Rechnung und Angabe einer erbrachten Leistung kann sich der
Unabhängige Finanzsenat in diesem Verfahren aber nicht mit dem weiteren
Berufungsvorbringen hinsichtlich des möglichen Leistungsgegenstandes, der
leistungserbringenden Betriebsstätte, den sich ergebenden Haftungsfragen,
Leistungsorten und eventuell anzuwendenden Befreiungen befassen.
Da somit weder eine Minderung des Entgelts für die
Lieferungen der Bwin. vorliegt noch - zumindest mangels formgerechter
Rechnungen - das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Leistungen der G. an die
Bwin. besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 9.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0455-L/02
- Stammnummer
- 13952
- Gültig
- 09.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF