RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103706/2010

Luxusimmobilie: Bloße Gebrauchsüberlassung aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103706/2010vom 23.12.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Antrag hinsichtlich der Flächenzuordnung ist in mehreren Hinsichten unerheblich. Der Zuordnung des Technikraums, des Heizraums, des Triebwerksraums und des Lifts zur gemischten Nutzung war aus nachvollziehbaren Gründen zu folgen. Dass die drei Kellerräume im zweiten Keller nicht betrieblichen Zwecken dienten, ergibt sich aus dem eindeutigen Inhalt des Mietvertrages und des Nutzungsplanes, was insoweit eine offenkundige Tatsache darstellt. Der Bf war dagegen zu folgen, als das Büro (7,28 m²) im Erdgeschoß der betrieblichen Sphäre zugeteilt wurde. Die Zuweisung des Weinkellers und der Arkaden war nicht auf Sachverhaltsebene zu klären, sondern folgt einer rechtlichen Beurteilung und ist auch deshalb für die steuerliche Festsetzung nur bedingt relevant, da diese Räumlichkeiten von den Parteien wie auch dem Bundesfinanzgericht als privat genutzt angesehen werden und daher auf die Höhe des Vorsteuerabzuges keine Auswirkungen haben. Eine Zeugeneinvernahme war entbehrlich, da die entscheidungsrelevanten Beweismittel vorhanden sind. Allgemein wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nachdem Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren, erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden, verfahrensverschleppend sind (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 § 183 Rz 13 mit Verweis auf VwGH 24.01.1996, 94/13/0152). Es darf darauf hingewiesen werden, dass im Zuge einer Nutzflächenberechnung zur Nachweisführung eines besonders repräsentativen Gebäudes eine Flächenzuteilung vorgenommen wurde. Einerseits war es nicht Ziel, die bisher unstrittigen Nutzungsverhältnisse der Gesamtbodenfläche von 80:20 zu hinterfragen bzw. führte diese Erhebung auch nicht zu einer Änderung dieses Aufteilungsschlüssels. Das Bundesfinanzgericht erachtet eine neuerliche Beweisaufnahme zu diesem Tatsachenkomplex als nicht sachdienlich und nicht verfahrensökonomisch, da die Flächenzuordnung im bisherigen Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt wurde bzw. in Anbetracht dessen, dass die Beweisführung des Prüfers vom steuerlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung als "wirklich genau gemacht" anerkannt wurde und der geänderten Ansicht das Faktum eines rechtsgültig abgeschlossenen Mietvertrages entgegensteht. Die Beweisanträge waren aus diesen Gründen abzulehnen. 3.5. Endgültige Festsetzung Der Umsatzsteuerbescheid 2009, der an die Stelle der Festsetzungsbescheide für 1-12/2009 getreten ist, wurde gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt. In der Begründung wird hinsichtlich der Vorläufigkeit auf die - abzuwartende - Entscheidung über die "Berufung vom 8.11.2010" verwiesen. § 200 BAO lautet auszugsweise: "(1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Abgabe kann auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Abgabepflicht oder der Umfang der Abgabepflicht auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, welches die gleiche Partei (§ 78) betrifft, noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig. (2) Wenn die Ungewissheit beseitigt oder das Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, ist die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Ergibt sich aus der Beseitigung der Ungewissheit oder der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsmittels kein Grund für eine Berichtigung der vorläufigen Festsetzung, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt. […]" Da mit diesem Erkenntnis über das eingebrachte Rechtsmittel entschieden wird, ist die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, sodass die Umsatzsteuer für 2009 spruchgemäß festzusetzen ist. 4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Prüfung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Betätigung erfolgte nach Maßgabe der Judikatur des EuGH (EuGH 26.09.1996, C-230/94 "Enkler" und des VwGH (VwGH 16.05.2007, 2005/14/0083; VwGH 07.07.2011, 2007/15/0255; VwGH 10.02.2016, 2013/15/0284; VwGH 07.12.2020, Ra 2020/15/0004). Die rechtliche Beurteilung wurde durch das Bundesfinanzgericht entsprechend der unter Punkt 3. dargestellten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Wien, am 23. Dezember 2022

Dieses Dokument enthält 10 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103706/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103706.2010
Stammnummer
139416
Gültig
23.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF