Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100690/2017
Schätzung durch Sicherheitszuschlag im Wege einer griffweisen Schätzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100690/2017vom 23.12.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hält man sich vor Augen, dass die vom Prüfer hinzugeschätzten Einnahmen in Höhe von jährlich 3% des Wareneinsatzes im Durchschnitt im Beschwerdezeitraum rd. 2,8% der Erlöse dieses Zeitraumes betragen, so vermag sich der Senat dem Einwand der Bf. nicht anzuschließen, dass mit den bestehenden Ressourcen die hinzugerechneten Beträge nicht erwirtschaftbar wären; dies vor allem deshalb, weil ein Geschäftsabschluss mit Schmuck und Wertgegenständen im Vergleich zum Verkauf von Bruch- und Zahngold sowie Barren oder Münzen einen bedeutend höheren Rohaufschlag nach sich zieht und die Bf. ohnehin "zahlungskräftige Vormerkkunden" hatte.
Nach dem zuvor Gesagten erweist sich die Hinzurechnung von € 240.900,00 über einen Zeitraum von drei Jahren nach Ansicht des Senates bei den vorliegenden Mängeln und der fehlenden Bereitschaft zur Aufklärung seitens der Bf. keineswegs als lebensfremd und überhöht. Der Wareneinsatz war die einzige betragsmäßig gesicherte Größe und waren die Mängel im gesamten Beschwerdezeitraum im Wesentlichen die gleichen.
Was den vom Prüfer gewählten Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Entgelte anlangt, so ist es ja gerade das Segment des Schmucks und der Wertgegenstände, das vielfach eine USt-Pflicht nach sich zieht. Wenn der Prüfer jetzt nur 25% der dem Gewinn hinzugerechneten Beträge der Umsatzsteuer unterworfen hat, kann ihm beim vorliegenden Sachverhalt nicht entgegengetreten werden. Die Einwendungen der Bf. sind allgemein gehalten und geben dem Senat keinen Anlass, einen geringeren Prozentsatz der steuerpflichtigen Entgelte anzusetzen.
Wie schon zur Körperschaftsteuer gesagt, wäre es an der Bf. gelegen, die sachliche Richtigkeit ihrer Aufzeichnungen zu beweisen bzw. für eine entsprechende Verfolgbarkeit der Geschäftsfälle zu sorgen.
Dem Einwand des Finanzamtes, die Bf. habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, bis zur Abgabe der Unterlagen nicht nachweisbar Veränderungen durchzuführen, hat die Bf. nichts (Essentielles) entgegengehalten bzw. halten können, das den Senat zur Auffassung kommen ließe, der Wareneinkauf sei "inhaltlich" richtig und vollständig und seien die Erlöse korrekt und vollständig erfasst. Die Bf. hatte bis zur Abgabe der Unterlagen an den Steuerberater die Möglichkeit, allfällige erstellte Belege über Verkäufe zu entfernen. Die Dürftigkeit in der Mitwirkung der Bf., eine Verfolgbarkeit des Einkaufs bis zum Verkauf nachvollziehbar zu machen, lässt vielmehr auch die Möglichkeit zu, dass Belege über Veräußerungen von Schmuck und Wertgegenständen nicht erstellt, jedenfalls aber nicht vollständig erfasst wurden.
Für den Senat führt die Hinzuschätzung bei der KöSt und USt nicht zu einer Strafe, sondern wird sie dem Erfordernis gerecht, dass hier mit den Sicherheitszuschlägen jenes Ergebnis erzielt wird, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt (vgl. die Ausführungen in VwGH vom 20.10.2021, Ra 2020/15/0048).
Nach all dem Gesagten konnte der Beschwerde gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2013 bis 2015 kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
Un/Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zumal die hier vorliegenden Fragen reine Tatfragen waren, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Beilagen:
Beilage A (Blätter 1 bis 6)
Beilage B (Flyer)
Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 190 Abs. 3 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 4 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 163 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100690/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100690.2017
- Stammnummer
- 139394
- Gültig
- 23.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF