Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100690/2017
Schätzung durch Sicherheitszuschlag im Wege einer griffweisen Schätzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100690/2017vom 23.12.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Angestellter: "Die Firma A war die Hauptabnehmerin, sie hat den Verkaufspreis in einem Intervall von ein bis drei Tagen oder auch einmal einer Woche ins Geschäft gebracht. Es gibt zu diesem Vorgang die Verkaufsrechnungen. Man hat mit der Firma A eine bestimmte Goldmenge und den Preis fixiert, die Firma A hat das Geld gebracht und das Gold mitgenommen. Ob zeitgleich eine Fakturierung oder erst nach der Prüfung der Firma A kann ich heute nicht mehr sagen. Die Firma A hat den gesamten Bruch bekommen.
Bruch- und Schmelzgold wird eingeschmolzen. Bruchgold ist sowohl der Schmuck als auch das Zahngold, jegliches Edelmetall, außer zB eine goldene Rolex.
Die Firma B bekam gemischte Legierungen, die zB in Zahngold enthalten sind. Die Firma B machte eine Mehrstoffanalyse. Sie hat die Verkaufspreise überwiesen. Sie hat in deutlich selteneren Intervallen als die Firma A die Ware abgenommen.
Zahngold bekommen wir nur in sehr geringer Menge. Wir zahlen dafür einen Mischsatz, weil es sehr viele verschiedene Legierungen mit unterschiedlichen Bestandteilen gibt. Für eine genaue Bestimmung müsste eine kostenpflichtige Mehrstoffanalyse durchgeführt werden.
Bei Bruchgold erfolgt die Ermittlung des Auszahlungsbetrages nach dem Gewicht, der Legierung und dem Tageskurs. Wenn zB eine Kette gebracht wird, wird der Verschluss gerieben und wenn der Goldgehalt laut Punzierung drin ist, erfolgt die Bezahlung nach Gewicht mit dem Tagespreis." (ET)
Zu den Angaben in den Ankaufsrechnungen
Angestellter: "Über Vorhalt, dass aus den Ankaufsrechnungen nicht ersichtlich ist, ob es sich um den Ankauf von Zahngold oder aber einer Kette oder eines Rings handelt, führe ich aus, dass dies völlig egal ist. Es geht immer nur um den reinen Edelmetallgehalt, egal ob er von einer Kette oder einem Zahn stammt.
Über Vorhalt, dass es in den Ankaufsrechnungen keine Gewichtsangaben gibt oder auch keine Angabe über den Goldgehalt, gebe ich an, dass dies für den Kunden nicht relevant ist, er hat das Gewicht und den Tagespreis am Schirm im Büro gesehen. Auf der Rechnung wird dann nur mehr der Preis ausgewiesen, der an den Kunden gezahlt wird. Es wird sicher auch nur so in anderen Pfandhäusern gehandhabt werden, die Ausweisung nur des Ankaufspreises ohne weitere Angaben ist branchenüblich. Zwischen den Begrifflichkeiten "Bruchgold" und "Bruchmaterial" besteht kein Unterschied, dies ist das gleiche.
Im Bruchgold ist nicht nur beschädigter Schmuck, sondern auch voll funktionsfähiger Schmuck enthalten, der aus der Mode gekommen ist. Wenn ich ihn prüfe, ist er aber nicht mehr in Ordnung.
2013 haben wir noch zB keine goldene Rolex nach Gewicht angekauft. Sehr wohl wurden aber Schmuckstücke als solche im Beschwerdezeitraum angekauft. Über Vorhalt, dass am 28.01.2014 der Ankauf einer Rolex Vintage um € 1.100 und am 03.12.2013 ein Ring in Weißgold um € 460 erfolgte, gebe ich an, dass ich mich an diese Rolex nicht erinnern kann. Schmuckstücke, die nicht als Bruchgold, sondern als "Schmuckstück" angekauft wurden, waren für einen späteren Verkauf gedacht. Wie und wann diese in weiterer Folge verkauft wurden, daran kann ich mich heute nicht mehr erinnern." (ET)
Angestellter: "Über Befragen, was das Entscheidungskriterium war, auf die Rechnung "Barverkauf Y" oder den Namen des Kunden mit Führerscheinnummer zu schreiben, kann ich heute nicht mehr sagen. Damals war das so, die letzten Jahre läuft alles ganz anders, es ist nunmehr der Name mit der Nummer eines Ausweisdokuments auf der Rechnung."
Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters gebe es keine Vorschrift, wonach der Kunde in den Ankaufsrechnungen dezidiert genannt werden müsse. Die Rechnungen müssten nicht nummeriert sein. (ET).
Die Richterin brachte den Parteien den Inhalt des Aktenvermerks über das von ihr am 28.11.2022 mit der Firma B am Z geführten Telefonats zur Kenntnis, wonach auf der Rechnung die Daten des Verkäufers samt einer Ausweisnummer, das Bruttogewicht sowie das Nettogewicht (reiner Goldanteil) festgehalten ist. Weiters unterschreibt der Verkäufer auf der Rechnung auch, Eigentümer der Ware zu sein.
Der Angestellte hielt dem entgegen, dass die Bf. dies jetzt auch so mache, die Firma B mache das aber auch erst, seitdem es die Registrierkassenvorschriften gebe. Die Firma B hätte es vorher auch nicht so gemacht. Es gebe jetzt vielleicht auch noch Pfandleihanstalten, die das so machen, wie es die Bf. 2013 bis 2015 gemacht habe. Man erkenne an den Kundenrezensionen bei Goldankäufern gleich, wer es wie macht.
Zu den Nummernkreisen teilte der Angestellte mit, dass bei der Firma A eine fortlaufende Nummerierung, beginnend mit 1, bestanden habe. Auf der Rechnung der Firma A sei das Gewicht ausgewiesen. Ebenso habe die Firma B in der Gutschrift nach der Feststellung des Edelmetalls in der Rechnung auch das jeweilige Gewicht für die einzelnen Stoffe festgehalten. Der Nummernkreis der Firma B richtete sich nach der Nummerierung der Firma B. Für die Bf. seien die Gewichtsangaben der Firma A und der Firma B ganz wichtig, damit sie wisse, ob sie richtig eingekauft habe. Es könne zB sein, dass in einem Verschluss einer Kette eine Feder ist, die kein Edelmetall enthält (MV).
Zur allfälligen Reparatur von Waren
Angestellter: "Zur Frage, ob es im Beschwerdezeitraum vorgekommen ist, zB leicht beschädigte Waren zu reparieren und als Schmuckstück zu verkaufen, gebe ich an, dass dies nicht der Fall war. Repariert haben wir Waren überhaupt nicht." (ET).
Zur Differenz zwischen Kassa lt. FIBU und tatsächlichem Kassenbestand
Laut Vertretung der Bf. gebe es Tagesprotokolle, in denen nachvollziehbar der Umsatz dieses Tages festgehalten sei und sich das auch so in der Buchhaltung befinde. Manipulationen oder Verstöße gegen das Radierverbot seien daher überhaupt nicht nachvollziehbar. Die frühere steuerliche Vertretung habe den Fehler gemacht, diverse Beträge auf das Kassakonto anstatt das Verrechnungskonto der Gesellschafterin zu buchen. Dieser Fehler habe richtiggestellt werden können (Verweis auf die von Mag. Lampert übermittelte Excel-Liste für den Zeitraum Februar 2014) [MV].
Zum Pfandbuch
Dem BFG liegt der Auszug des Pfandbuches für Jänner 2014 vor.
Laut Angestelltem hätte der Prüfer gemeint, dass das im Beschwerdezeitraum in Papierform und als Tabellenkalkulation geführte Pfandbuch nachträglich verändert werden hätte können. Die Bf. habe es noch während der Prüfung geändert, es werde jetzt über die Registrierkasse geführt. Die Vereinbarung mit dem Kunden sei grundsätzlich immer die gleiche, "er hatte drei Monate Zeit für die Einlösung, nach einer weiteren einmonatigen Nachfrist konnte der Gegenstand verwertet werden." (ET).
Zur Höhe der Schätzung
Festgehalten wird, dass Bestrebungen der Parteien nach dem Erörterungstermin, eine Einigung zu erzielen, zu keinem Ergebnis führten.
Bezüglich der Höhe der Schätzung blieben die Parteien bei ihren Ansichten.
Der steuerliche Vertreter brachte vor, dass die Verkäufe von Bruchgold 99,5 % der Einnahmen des Betriebes der Bf. ausmachen. Für dieses Bruchgold gebe es nur zwei Abnehmer. Er habe gehört, dass die Firma A geprüft worden und alles für in Ordnung befunden worden sein soll. Laut dem Angestellten der Bf. sei die Firma A sicher für den Beschwerdezeitraum geprüft worden. Dass die Abrechnung bar erfolgte, könne allein nicht zu einem Verdacht für Schwarzumsätze führen. Er verwies auf das Erkenntnis des VwGH 98/14/0098, wonach nur Verkaufsrechnungen nummeriert sein müssten, nicht aber Ankaufsrechnungen (ET).
Der steuerliche Vertreter bat das Finanzamt, die Schätzungsmethode zu überdenken. Es sei eine Gewichtung anzustellen.
Das Finanzamt verwies auf seine bisherigen Vorbringen. Eine Vielzahl von Mängeln konnte nicht aufgeklärt werden. Ein (durchgängiges) Nachvollziehen des Ein- und Verkaufs ist überhaupt nicht möglich. Es gebe nicht nur das Segment des Bruch- und Zahngoldes, sondern auch den Ankauf von Schmuck und Wertgegenständen. Laut Bf. sei der Anteil der letztgenannten Gegenstände ein geringer, der Außenauftritt der Bf. zeige jedoch ein anderes Bild. Sie habe wiederholt auch in Zeitungsartikeln zum Ausdruck gebracht, dass man am Ankauf von Schmuck und Wertgegenständen ein großes Interesse habe. Nicht nachvollziehbar sei auch die Behauptung, dass man Fotos von Schmuckstücken oder Gegenständen und Namen von Personen zugekauft habe. Es stelle sich die Frage wo diese zugekauft wurden.
Die Bf. verwies auf die vorgelegten Internetseiten zur Lampe (siehe "Zum Geschäftsfeld und zu den Waren" in diesem Abschnitt).
Die Bf. teilte mit, dass ihr bei Goldbarren rund 0,6 % verbleiben würden, beim tagesaktuellen Wert rund 1,3 %. Es sei ein sehr kapitallastiges Geschäft. Es könne einen hohen Kassastand z.B. 105.000 Euro geben, wenn man dann etwas ankaufe, sei der Kassastand nur mehr 5.000 Euro. Für den Angestellten sei die Unterstellung des Prüfers, dass man zB eine Kette nach der Prüfung des Goldgehalts wieder lötet, lebensfremd. Er kenne auch keine Privatperson, die einen Schmuck in großer Dimension ohne Rechnung kaufen würde.
RA Mag. Posawetz wies darauf hin, dass der vom Prüfer hinzugeschätze Betrag auch organisatorisch möglich sein müsse. Man müsse sich dafür auch die Zeit nehmen können und das sei bei den festgesetzten Beträgen nicht einmal in einer 7-Tage-Woche möglich. Auch wenn der Prüfer nicht eine kalkulatorische Schätzung vorgenommen habe, müsse dieser Mehrumsatz auch abgearbeitet werden können. Es gebe eben Branchen, die einen geringeren Aufschlag haben. Er verwies beispielhaft auf einen Fall mit gebrauchten Radsätzen von der Eisenbahn, da seien die Aufschläge auch nur sehr gering. Bei dieser Betriebsgröße, der Anzahl der Mitarbeiter und der Öffnungszeiten (16 Stunden pro Woche, ein Monat im Sommer, eine Woche im Herbst und 14 Tage zu Weihnachten geschlossen) sei die Erwirtschaftung der hinzugeschätzten Beträge nicht möglich.
Zum Einwand bezüglich des gewählten Prozentsatzes für die USt hielt das Finanzamt fest, dass Privatpersonen kommen würden, die vielleicht auch gar kein Gefühl für eine Rolex haben. Es würden auch Gebrauchtwaren hereinkommen. Es müsse das Interesse der Bf. sein, möglichst auch höherpreisige Waren zu verkaufen, wenn beim Bruchgold nur eine Spanne von rund 1 % besteht. Der Prüfer hätte z.B. auch die Erlöse erhöhen können. Er habe eine Hinzuschätzung auf Basis des Wareneinsatzes gemacht. Der festgesetzte Betrag mache aber letztendlich zwischen 2,7 und 2,9 % des jährlichen Umsatzes aus. Auch bei der Umsatzsteuer halte das Finanzamt an dem vom Prüfer festgelegten Prozentsatz fest, da dies wiederum das Segment Schmuckstücke und Wertgegenstände betreffe.
Abschließend beantragte der Vertreter des Finanzamtes die Abweisung der Beschwerde, die Bf. begehrte ihre Stattgabe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf. führte in den Jahren 2013 bis 2015 das Geschäft mit dem An- und Verkauf der eingangs im Erkenntnis festgehaltenen Gegenstände, ab 2015 auch über einen Onlinehandel. Sie kauft Bruch- und Zahngold an, weiters Schmuck und Wertgegenstände. Letztere wurden in Inseraten, Prospekten bzw. über den Online-Handel beworben.
Strittig ist im vorliegenden Fall sowohl die Schätzungsberechtigung als auch die Höhe des von der belangten Behörde verhängten Unsicherheitszuschlages und der Anteil der USt-pflichtigen Entgelte.
Die An- und Verkäufe im Beschwerdezeitraum haben die Geschäftsführerin und der Angestellte durchgeführt. Sie haben auch die Ankaufsbelege erstellt.
Unterlagen für das Vorbringen fehlen, dass und von wem die Bf. Namen von Personen bzw. Bilder von Schmuckstücken und Wertgegenständen zugekauft hätte.
Die in Din A4 erstellten Computer-Ankaufsrechnungen sind nicht laufend nummeriert und sind die losen Blätter nicht in einem Verzeichnis erfasst. Es fehlen oft Angaben zum Verkäufer, eine Adresse oder auch Ausweisnummern, des Weiteren Angaben zum Kaufgegenstand ("Ankauf"), ebenso Gewichtsangaben (für das Bruchgold). Die Gewichtsangaben wie auch der Tageskurs waren für den Kunden am Schirm zu sehen. Die Ankäufe wurden in Bar abgewickelt. Die Din A4 Computer-Ankaufsrechnungen sind tageweise in dem als Excel-Tabellenkalkulation geführten Kassabuch erfasst.
Die in der mittels Excel-Tabellenkalkulation erstelltem Kassabuch erfassten Verkaufsrechnungen für Bruchgold der Firma A und B enthalten Gewichtsangaben. Die Verkäufe an die Firma A werden mit einem eigenen Nummernkreis, beginnend mit 1, erfasst. Die Verkäufe erfolgten in Bar und mit Banküberweisungen.
Das Pfandbuch wurde ebenfalls als Excel-Tabellenkalkulation geführt. Die behaupteten Fristen der der Pfandnahme zugrunde liegenden Vereinbarungen - drei Monate Frist, ein Monat Nachfrist - finden im Wesentlichen im Pfandbuch für 01/2014 Deckung. Weitere Vertragsinhalte sind dem BFG nicht bekannt. Die Bf. hat für den Beschwerdezeitraum nicht dargetan, was mit den in Pfand genommenen Gegenständen in weiterer Folge passierte.
Die Kommissionsware gab es laut Bf. im gesamten Beschwerdezeitraum. Die für Kommissionswaren erforderlichen Aufzeichnungen liegen dem BFG nicht vor.
Die Angaben zur Differenzbesteuerung fehlen. Für die für den Zeitraum 01.01. bis Oktober 2015 vorgelegten Verkäufe aus dem Onlinehandel soll der Beleg mit Differenzbesteuerung erstellt worden sein. Diesbezügliche Belege liegen dem BFG nicht vor.
Zu den vom Prüfer festgestellten Divergenzen zwischen Kassabuch und Kassakonto brachte die Bf. eine "bereinigte" Excel-Tabelle für 02/2014 bei.
Eine Verprobung des Bruch- und Zahngoldes war für das Finanzamt nicht möglich.
Ebenso fehlte es an der Verfolgbarkeit des Einkaufs bis zum Verkauf diverser Schmuck- und Wertgegenstände. Die Bf. konnte nicht sagen, was mit dem im Dezember 2013 angekauften Weißgoldring sowie der im Jänner 2014 erworbenen Rolex Vintage in weiterer Folge geschehen ist.
Die Bf. hat auch bezüglich der Erfassung der Vorgänge auf der Internetplattform die Unmöglichkeit der Überprüfung auf ihre Vollständigkeit und Unveränderbarkeit hin nicht in Abrede gestellt.
Der Senat vermag nicht zu sagen, welche Waren in welcher Menge die Bf. im Beschwerdezeitraum konkret erworben hat. Er geht von der Höhe des in der Aufstellung der Bf. bzw. in den (berichtigten) Erklärungen ausgewiesenen Beträgen für den Wareneinsatz aus. Für den Senat ist davon auszugehen, dass im Wareneinsatz (deutlich) mehr Gebrauchtwaren und (noch) nicht als Bruchgold zu behandelnde Waren mit einem (weitaus) höheren Rohaufschlag als Bruch- und Zahngold sowie Münzen enthalten waren.
Rechtliche Beurteilung
Zur Schätzungsberechtigung
Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. …
Der Unternehmer hat gemäß § 190 Abs. 1 UGB Bücher zu führen und in diesen seine unternehmensbezogenen Geschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen gemäß § 190 Abs. 3 UGB vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf gemäß § 190 Abs. 4 UGB nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch darf durch eine Veränderung keine Ungewissheit darüber entstehen, ob eine Eintragung oder Aufzeichnung ursprünglich oder zu einem späteren Zeitpunkt gemacht wurde.
Die Anwendung der Grundsätze unternehmensrechtlicher ordnungsmäßiger Buchführung ist von § 190 UGB für rechnungslegungspflichtige Unternehmer vorgesehen. Durch das RÄG 2014 kam es zu einer Ausweitung der GoB (Hirschler/Höltschl vwt 16, 85). Dies führt zur Anwendung der sog "Maßgeblichkeit" (s Rz 201 ff; zur Entwicklung der GoB s Torggler/GedS Gassner, 60 ff). Das UGB nimmt an mehreren Stellen des dritten Buches auf die GoB Bezug, etwa in § 195 UGB zur Aufstellung des Jahresabschlusses oder in § 201 UGB zur Bewertung (Baumüller SWK 20, 1126). Die GoB gelten grds unabhängig von der Rechtsform für alle Unternehmensformen. Wesentliche Funktion der GoB ist es, die mit Vorschriften über die Rechnungslegung verfolgten Gesetzeszwecke und -ziele zu erreichen (Ebner/Marschner in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 4, Rz. 191).
Unter den formellen GoB (oder auch GoB ieS) werden jene Grundsätze verstanden, wonach sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen müssen (EStR 420: Nachvollziehbarkeitsregel). S 131 Abs. 1 BAO. Dazu ist es notwendig, dass die Eintragungen in den Büchern vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden ( § 190 Abs 3 UGB). Aus der älteren VwGH-Rspr werden daraus das Belegprinzip, die Verpflichtung zur jährlichen Inventur, zur täglichen Aufzeichnung der Kasseneinnahmen und - ausgaben, zur Verbuchung von Einlagen und Entnahmen sowie von Rechnungen schon mit der Rechnungslegung abgeleitet (Q/Sch § 4 Rz 16.1.2 mwN). Excel-Tabellen, in denen in nicht chronologischer Reihenfolge Einnahmen und Ausgaben erfasst worden sind, stellen weder eine Buchführung noch eine EAR dar (VwGH 28.1.05, 2002/15/0110). Zum Wareneingangsbuch s § 127 f BAO, Marschner/Bilanzrecht § 190 Rz. 75 ff. (Ebner/Marschner in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 4, Rz. 178).
Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, gemäß § 131 Abs. 1 BAO auch im Ausland geführt werden. …
Die gemäß den §§ 124, 125 und 126 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:
1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, …
2. a) Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist.
b) Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden.
c) Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 3 verpflichtet sind, ihre Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bargeschäfte einzeln festhalten.
3.Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen.
4.Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.
5.Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
6.a) Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind.
b) Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll insbesondere bei der Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen möglich sein.
(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie gemäß § 184 Abs. 1 BAO diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 131 und 131b entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind gemäß § 163 Abs. 1 BAO der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen gemäß § 163 Abs. 2 BAO insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.
Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes oder Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (Hinweis E 16. Mai 2002, 98/13/0195, 0196) [ siehe VwGH vom 31.7.2002, 98/13/0194].
Eine ordnungsgemäße Aufzeichnungsführung erfordert ein Belegwesen, das einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit ohne weitere Nachforschungen einen zuverlässigen Überblick über die Vollständigkeit und Richtigkeit der verbuchten Geschäftsfälle bietet. Dazu ist eine Belegorganisation bestehend aus einem Belegnummerierungssystem und einem Belegablagesystem erforderlich. Die Belegnummer hat primär den Zweck, den Geschäftsfall in seiner zeitlichen Reihenfolge zu fixieren, ihn zu identifizieren und damit die spätere Auffindbarkeit in der Belegablage zu ermöglichen. Fehlen im Journal oder auf den Erlöskonten die Rechnungsnummern, ist nicht kontrollierbar gewährleistet, dass alle Belege (Ausgangsrechnungen) einer Verbuchung auf den entsprechenden Erlöskonten zugeführt wurden (vgl. zB VwGH 7.8.2001, 96/14/0118; VwGH 31.7.2002, 98/13/0194) [vgl. BFG vom 05.03.2020, RV/2100318/2015, Revision mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2020/15/0048, zurückgewiesen].
Die Schätzung bei bloß formellen Mängeln ohne Nachweis von fehlenden Einnahmen oder Vorgängen in Form der Verhängung des Sicherheitszuschlages wurde im Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2021, Ra 2020/15/0048, bejaht:
"14 Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123).
15 Berechtigen formelle Mängel zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlags eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, den Einnahmenverkürzungen oder den Umsätzen orientieren (VwGH 28.1.2015, 2010/13/0012, mwN).
16 Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlages soll kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt. Der Sicherheitszuschlag hat ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter (kein "Straf-Zuschlag"). Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten (vgl. VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123, mwN).
17 Die Annahme der Revision, ein Sicherheitszuschlag sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil "keine fehlenden Aufzeichnungen von Einnahmen oder Vorgängen nachgewiesen, sondern explizit nur formelle Mängel festgestellt" worden seien, trifft sohin nicht zu. Liegen formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen vor, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, bedarf es - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - eines Nachweises, dass die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, nicht. Es steht dem Abgabepflichtigen allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der sonst bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (VwGH 28.1.2015, 2010/13/0012; 6.7.2006, 2006/15/0183, mwN).
18 Dass die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - unter Bezugnahme auf die Feststellungen im Rahmen der Betriebsprüfung - aufgezeigten formellen Mängel nicht bestanden hätten oder von Vornherein nicht geeignet gewesen wären, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen der Revisionswerberin in Zweifel zu ziehen, zeigt die Revision fallbezogen nicht auf."
Im Erkenntnis des VwGH vom 07.08.2001, 96/14/0118, führt der VwGH aus:
"Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit ist nicht mit einer bestimmten Buchführungsmethode oder einer bestimmten Organisation, einem bestimmten System oder einer bestimmten Technik des Erfassens und Festhaltens der Geschäftsvorfälle verbunden. Entscheidend ist, dass eine vollständige und zeitgerechte Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen Sachverhalte unter Einhaltung der den von den Formvorschriften des § 131 BAO getragenen Prinzipien entsprechenden Grundsätze erfolgt. Die Eintragungen haben auf Grund von Belegen zu erfolgen. Die geschäftlichen Unterlagen hiefür sind planvoll gesammelt aufzubewahren. Es müssen sämtliche Geschäftsvorfälle der zeitlichen Reihenfolge nach in zeitlicher Nähe zu ihrer Ereignung mit ihrem richtigen und erkennbaren Inhalt festgehalten werden. Der Gebotenheit der Zeitnähe und dem Prinzip der Belegsicherung dienen die Grundaufzeichnungen, die ihrer Beschaffenheit und Führung nach gewährleisten müssen, von der späteren Buchung bis zum Beleg zurück die Geschäftsvorfälle feststellen zu können (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Seite 1456 f)."
Bezüglich der Aufzeichnungen zur Differenzbesteuerung heißt es wie folgt:
§ 18 gilt gemäß § 24 Abs. 11 UStG 1994 mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen
1.die Verkaufspreise oder die Werte nach § 4 Abs. 8 lit. a,
2.die Einkaufspreise und
3.die Bemessungsgrundlagen nach Abs. 4 oder 5.
Wendet der Unternehmer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.
Allgemeines
Festgehalten werden darf, dass im Betriebsprüfungsverfahren bezüglich einer Vielzahl von Feststellungen ein Vorhalteverfahren durchgeführt wurde, der Begründung der Beschwerdevorentscheidung der Charakter eines Vorhalts zukommt (vgl. VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/13/0071) und anlässlich des Erörterungstermins sämtliche strittige Themen besprochen wurden. Dem Parteiengehör wurde somit hinreichend Rechnung getragen.
Was die Diskretion anlangt, so ist diese im Geschäft der Bf. unzweifelhaft einzuhalten. Sie kann jedoch nicht so weit gehen, dass Angaben, die für die Verfolgung der Geschäftsvorfälle erforderlich sind, unter Berufung auf die Diskretion gänzlich weggelassen werden.
Zur Schätzungsberechtigung
Richtig ist, dass das Finanzamt keinen konkreten Geschäftsfall aufzeigen konnte, den die Bf. nicht verbucht hat. Prüft man die Prozesse der Bf. an den zuvor gemachten rechtlichen Ausführungen, so zeigt sich folgendes Gesamtbild der Verhältnisse:
Zum Wareneinkauf bzw. -einsatz und den Ankaufsrechnungen
Das BFG geht beim vorliegenden Sachverhalt davon aus, dass der Wareneinkauf bzw. Wareneinsatz in der vom Bf. in seiner Berechnung zur Beschwerde ausgewiesenen Beträgen der Höhe nach so angefallen sein wird. Die Bf. wird keinerlei Interesse haben, einen verminderten Wareneinsatz anzusetzen.
Der Senat vermag bei der vorliegenden, nicht nummerierten "Lose-Blatt-Sammlung" in Form von Din A4-Computerrechnungen den Mängeln hinsichtlich der Angaben der Verkäufer und des Verkaufsgegenstandes sowie den fehlenden Gewichts- und Feingehaltsangaben nicht zu sagen, welche Waren in diesem Wareneinsatz tatsächlich enthalten sind. Zumal die Belegnummer primär den Zweck hat, den Geschäftsfall in seiner zeitlichen Reihenfolge zu fixieren, ihn zu identifizieren und damit die spätere Auffindbarkeit in der Belegablage zu ermöglichen, fehlt es hier an den an ein Belegsystem gestellten Erfordernissen.
Mag Bruchgold nicht anders als Bruchgold zu bezeichnen sein, so war bei den vorliegenden Ankaufsrechnungen aufgrund der fehlenden Gewichts- und Feingehaltsangaben jeglicher Verprobung selbst nur des Bruchgoldes der Boden entzogen. Es lässt sich nicht sagen, welche der Ankaufsrechnungen in den Erlösen ihren Niederschlag gefunden haben. Wenn die Bf. meint, dass die Vorgehensweise hinsichtlich der Bezeichnung und der Erfassung "branchenüblich" gewesen sei, ist ihr zu entgegnen, dass - selbst wenn es so gewesen sein sollte - ein unrechtmäßiges Vorgehen einer Branche es nicht zu einem rechtmäßigen macht.
Bei den vorliegenden Ankaufsrechnungen vermag der Senat nicht der Bf. zu folgen, dass dort, wo "Bruchgold" ausgewiesen ist, auch immer Bruchgold "drin" war. Die Behauptung der Bf., dass tatsächlich 99,5% der Erlöse auf Bruchgold entfallen würden, kann der Senat mangels Nachvollziehbarkeit der tatsächlich erworbenen Waren nicht bestätigen.
Hält man sich vor Augen, dass die Bf. von Beginn ihrer Tätigkeit bis dato - anderes behauptet sie nicht - den Ankauf von hochwertigem Goldschmuck (insbesondere Uhren) und Wertgegenständen beworben hat, spricht dieses Bewerben für das von Beginn an bestehende ungebrochene Interesse an diesen einen weitaus höheren Rohaufschlag bringenden Gegenständen. Aufgrund der mangelhaften Aufzeichnungen des Wareneinkaufs teilt der Senat die Auffassung des Finanzamtes, dass hier im Wareneinkauf bzw. -einsatz deutlich mehr Schmuck oder Wertgegenstände mit einem weitaus höheren Rohaufschlag als Bruch- und Zahngold enthalten waren. Wenn auch der ausgewiesene Wareneinsatz nach Ansicht des Senates der Höhe nach so angefallen sein wird, vertritt er die Ansicht, dass der "innere Gehalt" des Wareneinsatzes nicht "vollständig" und "richtig" erfasst war, weil bei den vorliegenden Mängeln mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im betragsmäßig ausgewiesenen Wareneinsatz auch (hochwertiger) Schmuck und Wertgegenstände enthalten gewesen sein werden.
Aus dem Vorbringen der Bf. unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.1999, 98/14/0098, es seien nur Verkaufsrechnungen zu nummerieren, nicht aber Einkaufsrechnungen, ist für das vorliegende Verfahren nichts zu gewinnen. Das von der Bf. zitierte VwGH-Erkenntnis behandelt einen gänzlich anderen Sachverhalt (Zulässigkeit einer Rückstellung für Abschlusskosten beim Übergangsgewinn des Erblassers). Folgt man den Angaben der Bf. in der mündlichen Verhandlung, so hat es zwar für die Firma A einen eigenen Nummernkreis gegeben, was bedeutet, dass für die übrigen Verkaufsrechnungen keine (verfolgbare) Nummerierung vorlag.
Wenn die Bf. ihre Unkenntnis einwendet, weil die Geschäftsführerin und der Angestellte aus fremden Branchen gekommen sind, so ist es bei den nicht unbeträchtlichen Erlösen selbst kurz nach Eröffnung des Geschäftes den handelnden Personen zumutbar, sich über den Inhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zu informieren. Die Bf. war auch im Beschwerdezeitraum steuerlich vertreten. Abgesehen davon verfügt die Bf. auch über die z. B. für eine Verprobung erforderlichen Angaben (Gewicht, Feingoldgehalt und Tagespreis) und gibt diese trotz der Thematisierung dieses Problemkreises nicht preis.
Für den Senat sind die Aufzeichnungen des Wareneinkaufs bzw. -einsatzes derart mangelhaft, dass sie geeignet sind, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Zur Nicht-Verfolgbarkeit der Geschäftsfälle
Unstrittig ist, dass das Bruch- und Zahngold mangels Gewichtsangaben und der sonstigen formellen Mängel nicht verprobbar ist. Daran vermögen auch die Gewichtsangaben auf den Gutschriften/Rechnungen der Abnehmer etwas zu ändern. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, welche der Ankaufsrechnungen in weiterer Folge zu Erlösen aus den Verkäufen an die Firma A und Firma B führten.
Bezüglich des Schmucks und der Wertgegenstände konnte die Bf. nicht einmal Auskunft über das weitere Geschehen von zwei von ihr angekauften Schmuckstücken (03.12.2013 - Ankauf Weißgoldring, 28.01.2014 - Ankauf Rolex Vintage) geben. Nach Aufwerfen der diesbezüglichen Fragen anlässlich des Erörterungstermins konnte sich der Angestellte nicht mehr erinnern, was mit den beiden Gegenständen nach dem Ankauf geschah. Es wurde seitens der Bf. bis zur mündlichen Verhandlung kein Versuch unternommen, die Fragen aufzuklären. Die Behauptung, dass Ende 2014 die Idee zum Online-Shop geboren und die Schmuckstücke für diesen angekauft worden seien, ist ebenso nicht durch Unterlagen dokumentiert. Die Bf. hat auch nicht nachgewiesen, dass die beiden zuvor genannten Schmuckstücke im Online-Handel tatsächlich veräußert wurden.
Das weitere Schicksal der von der Bf. in Pfand genommenen Gegenstände bleibt für den Senat im Dunkeln. Die Bf. hat diesbezüglich trotz eines Vorhalts und Behandlung des Themas im Verfahren vor dem BFG keine Nachweise vorgelegt oder angeboten.
Für den Senat sind auch die Behauptungen hinsichtlich der Kommissionswaren nicht nachvollziehbar. Es wäre an der Bf. gelegen, ihre Behauptungen anhand entsprechender Unterlagen nachvollziehbar darzutun.
Was die aufgezeigten Divergenzen zwischen Kassabuch lt. FIBU und tatsächlichem Kassenbestand anlangt, so vermag die Excel-Liste für 02/2014 nichts daran zu ändern, dass für den gesamten Beschwerdezeitraum Geldzähllisten bzw. Nachweise über die Abstimmungen zwischen Buchhaltung und tatsächlichem Ist-Kassenbestand sowie nachvollziehbare "Bereinigungen" fehlen. Wie das Finanzamt zutreffend ausführt, wäre es bei derart hohen Bargeldbeständen (von bis zu ca. € 262.000,00) für einen ordentlichen Kaufmann selbstverständlich gewesen, in regelmäßigen Abständen durch Auszählung des gesamten Bargeldbestandes die Übereinstimmung der Kassaaufzeichnungen mit der Buchführung zu überprüfen. Die Behauptung der Bf. im Beschwerdeverfahren, solche Überprüfungen gemacht zu haben, entbehren jeglicher Nachweise. Angemerkt werden darf, dass bei einer entsprechenden Abstimmung die Abweichungen auffallen hätten müssen. Erst der Prüfer zeigte der Bf. bzw. der Geschäftsführerin die diesbezüglichen Divergenzen auf. Für den Senat waren daher im Beschwerdezeitraum das Kassa- und das Verrechnungskonto sachlich unrichtig.
Es mag dahingestellt bleiben, ob das Fachgutachten des Fachsenats für Datenverarbeitung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Ordnungsmäßigkeit von IT-Buchführungen, KFS/DV 1, für die Bf. nicht gilt und sie auch kein Wareneingangsbuch führen muss, denn Fazit ist, dass mit den von ihr gewählten bzw. gegenüber dem Finanzamt offengelegten Aufzeichnungen hinsichtlich des Wareneinkaufs sie ein System geschaffen hat, mit dem eine Verfolgung der Geschäftsfälle vom Ein- bis zum Verkauf durchgehend gänzlich unmöglich ist.
Zu den Erlösen
Wie schon aufgezeigt, ist eine Verprobung des Wareneinsatzes von Bruch- und Zahngold mit den Erlösen nicht möglich. Ebenso können die übrigen Waren nicht von ihrem Ein- bis zu ihrem Verkauf verfolgt werden.
Dass man sich im weiteren Beschwerdeverfahren im Moment nicht mehr erinnern konnte, was mit einzelnen Schmuckstücken oder Wertgegenständen geschehen ist, ist nicht abwegig. Jedenfalls wäre der Bf. aber allein zwischen dem Erörterungstermin (15.09.2022) und der mündlichen Verhandlung (29.11.2022) hinreichend Zeit zur Aufklärung verblieben. Da jedoch keinerlei Aktivitäten in Richtung Aufklärung gesetzt wurden, spricht dies für ein nicht-aufklären-Wollen.
Das Bewerben im Prospekt von "GESUCHT: Antiquitäten, Hochwertiger Schmuck, Brillanten, Uhren, Münzsammlungen, Bilder" und "An- und Verkauf von Gold und Silbermünzen, Schmuck (auch beschädigt), Erbschmuck und ganze Sammlungen, Ketten, Ringe, Anhänger, usw., Alte Armband- und Taschenuhren, Luxusuhren Breitling - Rolex - IWC, Zahngold (auch mit Zähnen), Silber: Besteck, Geschirr, Kerzenleuchter" spricht nicht nur für ein großes Interesse an solchen Gegenständen, sondern auch dafür, dass z. B. auch einmal ein Füllhalter unter den verkauften Gegenständen war. Mag dieser Prospekt mit dem X-Symbol nicht aufgelegt worden sein, so hat die Bf. das Bewerben dieser Gegenstände für den gesamten Beschwerdezeitraum bis dato nicht in Abrede gestellt. Dass der Füllhalter entgegen der Aussage des Angestellten im Erörterungstermin nur als "zugekauftes Bild" vorhanden gewesen wäre, ist mangels entsprechender Unterlagen für den Senat nicht erwiesen.
Zumal auf historischen Seiten ein Einkauf technisch nicht möglich ist, vermögen die von der Bf. vorgelegten Seiten aus dem Internet auch nicht zu dokumentieren, dass es sich bei der Lampe um ein "zugekauftes Bild" gehandelt hätte.
Sich vor Augen haltend, dass die Bf. behauptet, dass beim Ankauf von Bruchgold das Gewicht und der Tageskurs "am Schirm" gewesen wäre, hat es also solche Daten gegeben, die eine Verprobung ermöglicht hätten. Auch gab die Bf. an, dass die Mengenangaben auf den Verkaufsrechnungen der Firma A und B für sie - die Bf. - wichtig für die Überprüfung gewesen wäre, dass sie richtig eingekauft hätte. Dass die Bf. diese möglichen Daten für eine Verprobung nicht offenlegte, mag darin begründet sein, die "wahren" bzw. "vollständigen" Ergebnisse nicht preisgeben zu wollen.
Es wäre an der Bf. gelegen, den Wareneinkauf so spezifiziert zu bezeichnen, dass einerseits das Bruch- und Zahngold verprobbar gewesen und die übrigen angebotenen Waren entsprechend ausgewiesen gewesen wären, dass eine Nachverfolgbarkeit von Ein- zu Verkauf für das Finanzamt bzw. das BFG möglich gewesen wäre. Ohne solche Angaben können die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden. Dem § 163 Abs. 2 BAO folgend, haben solche Bücher und Aufzeichnungen nicht die Vermutung der sachlichen Richtigkeit für sich und geben Befugnis zur Schätzung.
Auch wenn der Verkäufer auf der Ware unterschreibt, Eigentümer der verkauften Ware zu sein, und die Bf. eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse vornimmt - wobei die Behauptung einer Schenkung bei den zum Verkäufer nicht passenden Gegenständen ausreicht -, lassen die mangelhaften Angaben auf den Ankaufsrechnungen nicht ganz ausschließen, dass hier Gegenstände gekauft wurden, deren Herkunft und Verfolgbarkeit nicht nachvollziehbar ist bzw. bleiben soll.
Der Senat vertritt daher die Ansicht, dass hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Belege über den Verkauf von Schmuck und Wertgegenständen nicht vollständig in das Rechenwerk der Bf. Eingang gefunden haben.
Aufgrund des zuvor Festgehaltenen besteht nach Ansicht des Senates kein Zweifel an der Schätzungsberechtigung.
Zur Schätzungsmethode und zur Höhe der Schätzung
Die Bf. bekämpft die Höhe der Schätzung als "lebensfremd". Ihrer Ansicht nach waren alle Belege erfasst. Der Prüfer entschied sich für die griffweise Schätzung in Form einer Gewinnschätzung, weil für ihn keine anderen Anhaltspunkte gegeben waren.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, so z. B. VwGH vom 20.10.2009, 2006/13/0164, ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 96/15/0050).
Konkrete nicht erfasste Vorgänge hat der Prüfer nicht festgestellt. Angesichts der Unmöglichkeit, andere Parameter heranzuziehen, war hier eine griffweise Zuschätzung zulässig. Gegen diese Methode hat die Bf. dem Grunde nach auch keine konkreten Einwendungen erhoben, auf die einzugehen gewesen wäre.
Dass der Prüfer als Basis der Hinzurechnungen den Wareneinsatz wählte, ist angesichts des Umstandes, dass hier der Wareneinsatz die einzige "gesicherte Größe" ist, nicht abwegig. Die Bf. hat dem auch nichts (Essentielles) entgegengehalten, mit dem sich der Senat auseinanderzusetzen gehabt hätte.
Die gewählten 3% des jährlichen Wareneinsatzes als jährliche Gewinnerhöhung sind nach Ansicht des Senates moderat bemessen. Ein Unsicherheitszuschlag darf zwar keine Strafe sein, aber es kann nicht angehen, ein Unternehmen, dass seine als Grundlagen der Abgabenerhebung dienenden Geschäftsfälle so "kryptisch" gestaltet, dass die Geschäftsfälle von ihrer Entwicklung und Abwicklung überhaupt nicht verfolgbar sind, zu belohnen. Selbst zu den anlässlich des Erörterungstermins aufgeworfenen Fragen zu diversen Gegenständen hat die Bf. keinerlei Versuche einer Aufklärung unternommen.
Wenn die Bf. bezüglich der Höhe der hinzugerechneten Beträge einwendet, sie hätten keine Verkaufsflächen und Schauräume gehabt und hätte es beim Bürobetrieb im xx Stock keine Laufkundschaft gegeben, die Schmuck und Wertgegenstände abkauft, so darf darauf hingewiesen werden, dass die Bf. auch im dritten Stock in zentraler Lage nicht unbeträchtliche Einnahmen erzielen konnte und sie vor allem in allen Jahren einen nicht unbeträchtlichen Wareneinkauf tätigte. Auch haben - so der Angestellte in der mündlichen Verhandlung - die Kunden die Geschäftsführerin und ihn "oft" angesprochen, was sie mit dem brauchbaren Schmuck machen sollen. Demnach hatte die Bf. wohl auch im Zuge der Ankaufsgespräche die Möglichkeit, "brauchbaren", also verwertbaren "Schmuck" sowie Wertgegenstände zu erwerben. Überdies hat die Bf. in ihrem Prospekt auf "8. Zahlungskräftige Vormerkkunden" hingewiesen; demnach hat sie auch für Abnehmer der von ihr beworbenen Schmuck- und Wertgegenstände gesorgt und vermag der Senat nicht dem Vorbringen der Bf. zu folgen, sie hätte keine Abnehmer gehabt.
Der Senat vermochte sich angesichts der sich "bedeckt haltenden" Bf. nicht dem Vorbringen anzuschließen, dass die Bf. niemals kleinere Reparaturen am Schmuck und an Wertgegenständen durchführte bzw. durchführen ließ, um die Gegenstände (nach Aufpolieren) sodann als Schmuck oder Wertgegenstand weiter zu verkaufen.
Die allgemeine Erklärung, dass der Angestellte keine Person kennen würde, die nach Prüfung der Ware diese löten lasse, um sie dann dem Verkauf zuzuführen, ist nicht geeignet, die Ansicht des Senates von einem in den Erklärungen nicht erfasstem "Mehr" an Schmuck und Wertgegenständen ins Wanken zu bringen. Abgesehen davon ist nicht auszuschließen, dass im Wareneinkauf "eindeutig" als Schmuck oder Wertgegenstand zu verkaufende Ware auch ohne Prüfung der Ware dabei war.
Dem Einwand der Bf., es würden die Kunden eine größere Auswahl wollen und würde daher auch mangels Lagerflächen Schmuck nicht gelagert, ist entgegenzuhalten, dass sie sehr wohl Schmuckstücke an- und verkaufte und letztendlich den Onlinehandel eröffnete. Auch das Argument des finanziellen Hindernisses relativiert sich, weil der Einsatz für ein Schmuckstück oder einen Wertgegenstand jedenfalls mit einem bedeutend höheren Rohaufschlag verbunden war. Es ist für den Senat mit den Erfahrungen des Wirtschaftslebens nicht im Einklang stehend, dass ein Unternehmen hochwertige Gegenstände nachhaltig und mit einer gewissen Intensität bewirbt, zu diesen Gegenständen keine oder nur spärliche Angaben macht und diese dann "nur im Promillebereich" bzw. in sehr geringer Anzahl an- und verkauft haben will. Die Formulierung am Prospekt "Schmuck (auch beschädigt)" erweckt eher den Eindruck, dass das vorrangige Interesse am Ankauf von Schmuck und nicht "Bruchgold" gelegen war.
Zumal die Bf. nicht bestritten hat, dass man im Online-Shop auch die Waren anklicken und in den Warenkorb geben konnte, ist das Vorbringen, es hätte sich bei den abgebildeten Schmuckstücken um zugekaufte Füllbilder gehandelt, nicht glaubhaft. Aber selbst wenn es sich nur um Füllbilder handeln sollte, ändert dies nichts an dem von Beginn an bestehenden Interesse der Bf. an hochwertigen Schmuckstücken.
Dass die Hinzuschätzung lebensfremd ist, vermag die Bf. mit ihrer Berechnung in der Beschwerde nicht zu untermauern. Der Prüfer hat den Gewinn um 3% des Wareneinsatzes erhöht und war in dieser Gewinnschätzung schon der Wareneinsatz enthalten. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Prüfer davon ausgegangen ist, dass mit dem Wareneinsatz laut (berichtigter) Erklärung ein höherer als der erklärte Gewinn erwirtschaftbar war. Der Prüfer hat jedoch nicht - wie von der Bf. in der Beschwerde geschildert - diese Beträge mit dem Rohaufschlag laut Erklärung erhöht und Erlöse von mehr als 3,8 Mio. errechnet; der diesbezügliche Einwand erweist sich daher als unberechtigt.
Der Senat schließt sich der vom Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Hinzuschätzung an. Die Bf. vermochte die aufgezeigten Mängel im Wesentlichen nicht zu entkräften. Sie zeigte keine "griffigen" Argumente auf, die eine Verminderung der hinzugerechneten Beträge zuließen. Die Mängel weisen ein solches Maß auf, dass sie geeignet sind die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Der Bf. wurde hinreichend Gelegenheit gegeben, den Senat von der Nachvollziehbarkeit der Geschäftsfälle zu überzeugen. Es wäre in diesem Fall an ihr gelegen, die sachliche Richtigkeit der formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen (vgl. die im Erkenntnis des BFG vom 02.12.2016, RV/3100349/2012, zitierte Literatur und Judikatur des VwGH).
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 190 Abs. 3 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 4 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 163 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100690/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100690.2017
- Stammnummer
- 139394
- Gültig
- 23.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF