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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100962/2019

1. Dienstverhältnisse von Fliesenlegern 2. § 41 Abs 4 lit f FLAG 1967

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100962/2019vom 15.12.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu den Ausführungen des Berichterstatters, dass aus einer E-Mail vom 21.05.2013 hervorgehe, dass an der besagten Baustelle ein Kfz, und zwar ein weißer Transit, ohne Firmenaufschrift mit dem Kennzeichen ***XXX** gesehen worden sei und auf die Frage, weshalb nicht zum damaligen Zeitpunkt der Zulassungsbesitzer des Kfz ermittelt worden sei, antwortete der Zeuge, dass er das nicht sagen könne, vielleicht sei die Abfrage im Akt. Auf die Frage des Vertreters der Bf, ob er der Leiter der Amtshandlung gewesen sei und ob er sich an die Baustellenkontrolle am ***Datum1*** erinnern könne, antwortete der Zeuge, "so detailliert nicht", dass sie viele Kontrollen hätten, und er davon ausgehe, dass sie alles richtig aufgenommen hätten. Auf die Frage des Vertreters der Bf: "Also erinnern können Sie sich daran nicht?", antwortete der Zeuge: "Nein". Der Vertreter der Bf stellte folgende Fragen: "Auf Grund des Erhebungsauftrages frage ich Sie, ob Sie eine Firmenbuchabfrage der ***Bf*** gemacht haben? Sie gehen davon aus, dass die angetroffenen Arbeiter einen Bezug zur ***Bf*** haben? Weiters gehen Sie davon aus, dass Herr ***Gf*** Geschäftsführer ist, haben Sie jemand von den angeblichen Scheinselbständigen vernommen? Es wurde meines Wissens kein Arbeiter befragt." Der Zeuge antwortete, dass er nicht wisse, ob sie gleich im Bus oder später im Büro einen Firmenbuchauszug abgefragt hätten, falls sie Arbeiter befragt hätten, müssten sich die Niederschriften im Akt befinden. Auf die Frage des Berichterstatters, wie der Zeuge auf die Firma ***Bf*** gekommen sei, erwiderte dieser, dass er es nicht genau sagen könne, ob es die Arbeiter gesagt hätten oder ob eine Tafel auf der Baustelle gewesen sei. Es sei möglich, dass sie die Arbeiter gefragt hätten, für welche Firma sie arbeiteten. Auf die Frage des Vertreters der Bf, ob sich der Zeuge noch erinnern könne, wie es zu dieser Niederschrift vom ***Datum2*** gekommen sei, antwortete dieser, dass es ihm nicht erinnerlich sei. Auf die Frage des Vertreters der Bf: "Haben Sie die Arbeiter oder die Werkunternehmer gefragt, mir fehlen die Werkunternehmer" antwortete der Zeuge: "Möglich". Auf die Frage des Vertreters der Bf: "Warum vernehmen Sie den Geschäftsführer als Zeuge?" antwortete der Zeuge: "Die Finanzpolizei war damals keine Behörde, wir haben den Akt an das magistratische Bezirksamt weitergeleitet. Für mich war Herr ***Gf*** Zeuge." Auf die Frage des Vertrers der Bf: "Haben Sie dem Herrn ***Gf*** die Rechtsmittelbelehrung (gemeint: Rechtsbelehrung) vorgehalten?" antwortete der Zeuge: "Ich kann mich nicht daran erinnern, wahrscheinlich schon." Die Frage des Vertreters der Bf, ob das in weiterer Folge vom Zeugen beim magistratischen Bezirksamt angezeigt worden sei, wurde vom Zeugen bejaht. Die Frage des Vertreters der Bf, ob der Zeuge wisse, wie das Verfahren ausgegangen sei, verneinte der Zeuge und führte weiter aus, dass es ihm in diesen Fall nicht erinnerlich sei, ob ein Straferkenntnis erlassen worden sei. Der Vertreter der Bf verwies darauf, dass dieses Verfahren vor dem magistratischen Bezirksamt eingestellt worden sei und fragte den Zeugen, ob er das auch der Finanzbehörde gemeldet habe, woraufhin der Zeuge antwortete, dass er nicht genau sagen könne, es sei üblich, dass eine Kontrollmitteilung dem Vorgesetzten, dem Betrugsbekämpfungskoordinator beim Finanzamt, vorgelegt werde. Solange er bei der Finanzpolizei gewesen sei, sei nie ein Tonband verwendet worden. Der Vertreter der Bf verwies zunächst darauf, dass der Zeuge der Leiter der Amtshandlung gewesen sei und fragte dann, welche Funktion Herr ***Z2*** gehabt habe. Der Zeuge führte aus, dass es bei ihnen das Vier-Augen-Prinzip gebe und Herr ***Z2*** zur Kontrolle da gewesen sei. Auf die Frage des Vertreters der Amtspartei, ob sich der Zeuge erinnere, wie die Vorgangsweise laut Vorschrift sei, wenn jemand der deutschen Sprache nicht mächtig sei, verwies der Zeuge auf einen Dolmetscher. Auf die weitere Frage des Vertreters der Amtspartei, ob der Dolmetscher zeitlich sofort verfügbar sei, antwortete der Zeuge mit nein, und dass in diesem Fall die Niederschrift an einem anderen Tag in Anwesenheit des Dolmetschers aufgenommen werde. Die Ausführung der Vorsitzenden, dass man auf Grund der Niederschrift davon ausgehen könne, dass der Anschein erweckt worden sei, dass er (gemeint: der Geschäftsführer der Bf, Herr ***Gf***) der deutschen Sprache mächtig sei und kein Dolmetscher habe beigezogen werden müssen, wurde vom Zeugen bejaht. Auf die Frage des Vertreters der Amtspartei, wie viele Kollegen bei einer Einvernahme dabei seien, verwies der Zeuge auf das Vier-Augen-Prinzip und antwortete, mindestens zwei. Auf die Frage des Vertreters der Amtspartei, ob es sein könne, dass ein Kollege eine andere Wahrnehmung als der andere Kollege habe, erwiderte der Zeuge dahingehend, dass dies möglich sei, in diesem Fall müsse man darüber reden, wie vorzugehen sei. Die Ausführung des Vertreters der Amtspartei, wonach Vorsichtsmaßnahmen vorgesehen seien, wie in so einem Fall vorzugehen sei, wurde vom Zeugen bejaht und fügte dem hinzu, dass auf dem Formular nie bei den Quadraten etwas angekreuzt werde. Auf die Frage des Vertreters der Bf, warum die Einvernahme nicht im Beisein des steuerlichen Vertreters stattgefunden habe, wenn mehr als nur die Werkverträge abverlangt würden, antwortete der Zeuge, dass der steuerliche Vertreter die Geschäftsgebarungen nicht wissen werde. Der Vertreter der Amtspartei verwies darauf, dass es bei Zeugeneinvernahmen nicht unbedingt üblich sei, dass der steuerliche Vertreter dabei sei, es gehe um Tatsachen und nicht um Rechtsfragen. Der Zeuge fügte dem hinzu, dass die KIAB als Hilfsapparat für die Abgabenbehörde tätig gewesen sei. Im Anschluss erfolgte die Einvernahme des Zeugen ***Z2***, der zusammen mit seinem Kollegen, Herrn ***Z1***, die Befragung von Herrn ***Gf*** durch die KIAB ("Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung", nunmehr: Finanzpolizei) am ***Datum2*** in den Räumlichkeiten der Bf durchführte. Auch diesem Zeugen wurden zunächst Ausführungen von Herrn ***Gf***, aus dessen Schreiben vom 11.05.2022, zur Kenntnis gebracht, wonach dieser hörbehindert sei und ein sehr sensibel eingestelltes Hörgerät brauche, um in alltäglichen Situationen überhaupt verständlich hören zu können, und die beiden Beamten hätten bei der Befragung auf eine formelle sprachliche Weise über hochkomplexe Rechtsverhältnisse, in einem hohen Redetempo über allerlei Sachen ausgefragt, wobei teilweise der Inhalt des Gespräches nicht eindeutig klar gewesen sei und des Weiteren auch die Niederschrift, d.h. das Gesagte des Befragten nicht einhundertprozentig transkribiert worden sei und seine Aussagen in einem nicht perfekten Deutsch, insbesondere noch im Jahr 2013, als seine Deutschkenntnisse noch deutlich schlechter gewesen seien, falsch interpretiert worden seien. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen wurde der Zeuge gefragt, ob es im Rahmen der Befragung von Herrn ***Gf*** am ***Datum2*** Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, woraufhin der Zeuge antwortete, dass er das nicht mehr wisse. Auf die Frage des Berichterstatters, was der Zeuge dazu sagen könne, dass im Vorlagebericht vorgebracht worden sei, dass die Niederschrift über die Befragung durch die KIAB (nunmehr: Finanzpolizei) dem Geschäftsführer der Bf, Herrn ***Gf***, nicht ausgehändigt worden sei, führte der Zeuge aus, dass er dazu nichts sagen könne. Befragt nach dem Ablauf der Befragung in den Räumlichkeiten der Bf, führte der Zeuge aus, dass bei den Amtshandlungen Laptops, portable Drucker bzw im Bus befindliche Drucker zur Verfügung stünden. Auf die Frage des Berichterstatters, warum neben dem Geschäftsführer der Bf nicht auch die bei der Baustellenkontrolle am ***Datum1*** in ***Baustelle C***, angetroffenen beiden Arbeiter, Herr ***S1*** und Herr ***S2***, befragt worden seien, antwortete der Zeuge, dass er es nicht mehr wisse. Er sei damals nicht aktenführender Kollege gewesen. Er sei bei der Niederschrift anwesend gewesen, für die Aktenbearbeitung sei er nicht zuständig gewesen. Auf die Frage des Berichterstatters, warum nicht gleich alle Personen befragt worden seien, antwortete der Zeuge, dass es vom Sachverhalt abhänge, ob alle anwesenden Personen befragt würden. Wenn der Sachverhalt klar sei, würden nicht alle Personen befragt. Die Personalien würden immer festgestellt und aufgenommen. Zu den Ausführungen des Berichterstatters, dass aus einer E-Mail vom 21.05.2013 hervorgehe, dass an der besagten Baustelle ein Kfz, und zwar ein weißer Transit, ohne Firmenaufschrift mit dem Kennzeichen ***XXX** gesehen worden sei und auf die Frage, weshalb nicht zum damaligen Zeitpunkt der Zulassungsbesitzer des Kfz ermittelt worden sei, antwortete der Zeuge, dass er dazu nicht sagen könne und dass er das nicht mehr wisse. Auf die Frage des Vertreters der Bf, ob zu den Daten auf dem Erhebungsblatt vom ***Datum1*** im Firmenbuch eine Abfrage der ***Bf*** gemacht worden sei, antwortete der Zeuge, dass er nicht wisse, ob im Zuge der Amtshandlung eine Abfrage gemacht worden sei oder erst in späterer Folge. In einem Erhebungsblatt würden grundlegende Sachen eingetragen, wie die angetroffenen Personen, die Auftraggeber, Personalien zu den angetroffenen Personen, was sie dort gearbeitet hätten, ob sie Hilfsarbeiter seien. Die Daten würden während der Kontrolle aufgenommen und nachträglich, im Laufe des Aktenverfahrens auch ergänzt werden. Auf die Frage des Vertreters der Bf, ob der Steuerberater bei der Befragung beigezogen werde, wenn die befragte Person steuerlich vertreten sei, antwortete der Zeuge mit nein, außer es sei notwendig oder es werde gewünscht. Auf die Frage, wie es zum Termin bei einer nachträglich aufgenommenen Niederschrift komme, antwortete der Zeuge, dass entweder sofort ein Termin vereinbart werde oder die betroffenen Personen bekämen eine schriftliche Ladung, die an die Firma zugestellt werde oder ein Termin werde telefonisch vereinbart. Die Frage des Vertreters der Bf, "die Ladung werde aber nicht an den steuerlichen Vertreter zugestellt" wurde vom Zeugen verneint. Der Geschäftsführer der Bf führte aus, dass entweder ein Termin mit ihm telefonisch vereinbart worden sei oder man habe ihm einen anderen Grund für das Gespräch genannt. Auf die Frage der Vorsitzenden, ob der Geschäftsführer der Bf wisse, welcher Grund genannt worden sei, antwortete dieser, dass man auf der Baustelle gewesen sei. Die betroffenen Personen hätten die Werkverträge nicht bei sich gehabt. Diese hätten ihn angerufen und gesagt, dass die Finanzpolizei da sei. In dem Moment, in dem die Finanzpolizei auf der Baustelle gewesen sei, habe er mit der Finanzpolizei telefoniert und habe einem Herrn am Telefon erklärt, dass die Arbeiter Subunternehmer seien und er habe gefragt, ob er die Werkverträge auf die Baustelle bringen solle oder ob auf mich zugekommen werde. Ich erhielt die Antwort, dass man sich bei mir melden werde. Die Frage des Vertreters der Amtspartei, wie die Vorschriften bezüglich einer Person seien, die der deutschen Sprache nicht mächtig sei, wie in einem derartigen Fall vorzugehen sei, beantwortete der Zeuge damit, dass ein Dolmetscher beigezogen werde. Die Frage des Vertreters der Amtspartei, ob man von Seiten der KIAB versucht habe auch ohne Dolmetscher, so "mit Händen und Füßen" zu reden, verneinte der Zeuge und fügte hinzu, dass in diesem Fall entweder spontan ein Dolmetscher beigezogen werde oder es gebe einen neuen Termin in Anwesenheit eines Dolmetschers. Der Vertreter der Amtspartei fragte zunächst den Zeugen, ob dieser mit der Niederschrift vertraut sei und fügt hinzu, dass die steuerliche Vertretung vorbringe, dass in einem hohen Redetempo und über hochkomplexe Rechtsprobleme gesprochen worden sei. Der Zeuge führte dazu aus, dass nur der Sachverhalt festgestellt werde, rechtliche Probleme würden nicht besprochen. Es komme eventuell zu einem Strafantrag, der in einem weiteren Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft/ den Magistrat weitergeleitet werde. Auf die Frage des Vertreters der Bf, in welcher Funktion Herr ***Gf*** einvernommen worden sei, antwortete der Zeuge, als Auskunftsperson. Nach Beendigung der Einvernahme des zweiten Zeugen, Herrn ***Z2***, wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Dem Geschäftsführer der Bf wurden zunächst seine Ausführungen aus dessen Schreiben vom 11.05.2022, in Erinnerung gerufen, wonach er hörbehindert sei und ein sehr sensibel eingestelltes Hörgerät brauche, um in alltäglichen Situationen überhaupt verständlich hören zu können, und die beiden Beamten hätten bei der Befragung auf eine formelle sprachliche Weise über hochkomplexe Rechtsverhältnisse, in einem hohen Redetempo über allerlei Sachen ausgefragt, wobei teilweise der Inhalt des Gespräches nicht eindeutig klar gewesen sei und des Weiteren auch die Niederschrift, d.h. das Gesagte des Befragten nicht einhundertprozentig transkribiert worden sei und seine Aussagen in einem nicht perfekten Deutsch, insbesondere noch im Jahr 2013, als seine Deutschkenntnisse noch deutlich schlechter gewesen seien, falsch interpretiert worden seien. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen wurde der Geschäftsführer der Bf ersucht, jene Textstellen in der Niederschrift der KIAB vom ***Datum2*** zu benennen, in denen er zu hochkomplexen Rechtsverhältnissen befragt worden sei und dazu Aussagen getroffen habe. Der Geschäftsführer der Bf antwortete, dass es prinzipiell darum gehe, dass man ihm gesagt habe, dass es ein allgemeines Gespräch sei, wer für ihn gearbeitet habe und in welchem Verhältnis diese Person zu ihm stehe (Dienstnehmer, Subunternehmer). Man habe sich Werkverträge angesehen. Zu diesen Werkverträgen habe ihm sein ehemaliger Steuerberater, Herr ***Stb***, gesagt, dass diese Verträge in Ordnung seien. Für ihn sei es lediglich ein allgemeines Gespräch gewesen. Sein Assistent, Herr ***H***, der der deutschen Sprache mächtig sei, und ihn bei seinen geschäftlichen Tätigkeiten unterstütze, sei bei diesem Gespräch nicht anwesend gewesen. Er habe konkret gefragt, ob das Gespräch mit einem Tonband aufgenommen werde, er sei der Auffassung gewesen, dass offizielle Gespräche aufgenommen würden, dadurch dass es nicht aufgenommen worden sei, hätte er sich gedacht, es handle sich nur um ein allgemeines Gespräch. Seine Aussagen seien allgemeiner Natur gewesen und nicht bezogen auf die Subunternehmer im konkreten Fall. Auf die Frage des Berichterstatters, dass die Aussagen mittels Laptop niederschriftlich festgehalten worden seien, habe Herr ***Gf*** mitbekommen, antwortete dieser, dass es für ihn ein allgemeines Gespräch gewesen sei, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass seine Aussagen rechtlich Folgen hätten. Der Berichterstatter verwies darauf, dass laut Firmenbuch die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft im März 2007 gegründet worden sei und Herr ***Gf*** seit nunmehr 15 Jahren deren Geschäftsführer sei. In diesem Zusammenhang wurde der Geschäftsführer der Bf gefragt, wer - vor allem in den ersten Jahren seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der KG - die umfangreichen Behördenwege erledigt, die Kundengespräche geführt und die Vertragsbedingungen ausgehandelt habe, angesichts seiner Hörbehinderung und seiner mangelnden Sprachkenntnisse. Der Geschäftsführer der Bf antwortete, dass es am Anfang einen Mitgesellschafter, der angestellt gewesen sei, gegeben habe. Später seien ihm ein Assistent, dann sein Sohn, die über gute Deutschkenntnisse verfügten, beigestanden. Bezüglich der Rechnungen sei sein steuerlicher Vertreter, ***Stb***, zuständig gewesen. Wie gesagt, bei wichtigen Terminen, Behördengesprächen, sei sein persönlicher Assistent dabei gewesen. Herr ***Gf*** verwies darauf, dass er der slowakischen Sprache mächtig sei, seine Gattin Slowakin sei und er slowakischer Staatsbürger sei und die Gespräche mit den slowakischen Subunternehmern auf Slowakisch stattgefunden hätten. Auf die Frage der Laienrichterin, warum er bei dem Gespräch mit der KIAB niemand beigezogen habe, der der deutschen Sprache mächtig sei, antwortete Herr ***Gf***, dass er sich in die Falle gelockt gefühlt habe, er habe sich vor Unterschrift dieses Protokolls mit seinem Steuerberater besprechen wollen. Die KIAB habe ihm schmackhaft gemacht, einfach zu unterschreiben, weil es sich um keine große Sache handle. Der Berichterstatter verwies darauf, dass im Zuge der Befragung durch die Finanzpolizei am ***Datum2*** von Herrn ***Gf*** Werkverträge mit Herrn ***S1*** und Herrn ***S2*** vorgelegt worden seien. Als Beilage zur Beschwerde (20.03.2018) seien unter anderem auch für Herrn ***S1*** und Herrn ***S2*** Werkverträge vorgelegt worden, wobei sich die zweite Seite dieser Werkverträge von jener, die bei der Befragung durch die Finanzpolizei vorgelegt worden seien, unterscheide. In diesem Zusammenhang wurde Herr ***Gf*** gefragt, wie es möglich sei, dass für ein und dieselbe Person verschiedene Werkverträge verfasst worden seien. Herr ***Gf*** antwortete wörtlich: "Auf der zweiten Seite handelt es sich um einen Anhang, der damals nicht kopiert wurde". Auf die Frage des Berichterstatters, warum sich der Anhang geändert habe, antwortete Herr ***Gf***, man dürfe nicht vergessen, dass es 10 Jahre her sei und er sich nicht an alles genau erinnern könne. Dabei handle es sich um einen Fehler. Das sei insofern erklärbar, dass der Subunternehmer mit einer Vertragsvorlage gekommen sei und er diese abgelehnt habe. Obwohl dieser Vertrag abgelehnt worden sei, sei er versehentlich trotzdem unterschrieben worden, obwohl für ihn nur der zweite Werkvertrag Gültigkeit besitze. Prinzipiell gelten nur jene Verträge, die im Verfahren vorgelegt worden seien. Auf die Frage des Berichterstatters, warum die von den slowakischen Fliesenlegern erbrachten Leistungen bis zur Befragung durch die Finanzpolizei (***Datum2***) ausschließlich nach Stunden und danach nach Quadratmeter bzw mit Pauschalen abgerechnet worden seien, antwortete Herr ***Gf***, das hänge von der konkreten Arbeitsleistung ab. Kleine Aufträge würden pro Stunde abgerechnet sowie leichte Sanierungsarbeiten. Bei größeren Baustellen werde nach Quadratmeter abgerechnet. Grundsätzlich gelten die Werkverträge, aber für jede Baustelle seien mündliche spezielle Vereinbarungen gemacht worden. Zu diesen verfahrensgegen-ständlichen Verträgen habe es nur einen Werkvertrag gegeben. Das seien allgemeine Verträge gewesen, weil man am Anfang den Preis nicht habe fixieren können. Auf den Hinweis des Berichterstatters, dass es sich bei der "***I***" um keine kleine Baustelle gehandelt habe, die Mitarbeiter jedoch pro Stunde bezahlt worden seien, entgegnete Herr ***Gf*** wörtlich: "Es ist eine normale Geschäftstätigkeit, dass man sich an die Verträge nicht hält". Der Vertreter der Bf verwies darauf, dass es sich hier um einen Rahmenvertrag handle und Herr ***Gf*** ergänzte, dass es Rahmenverträge gegeben habe, in denen die wesentlichen Vertragspunkte fixiert worden seien, die aber auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht immer eingehalten worden seien. Es sei normal gewesen, dass die vereinbarten Vertragsbestimmungen nicht immer eingehalten worden seien. Herr ***Gf*** fügte hinzu, dass er Aufträge bekommen hätte, und er hätte ab und zu mehr oder weniger verrechnet. Die Frage des Berichterstatters, dass die Verträge nur auf dem Papier bestanden hätten aber gelebt sei etwas Anderes worden, verneinte Herr ***Gf***. Auf die Frage des Berichterstatters, warum in den Werkverträgen Quadratmeterpreise zwischen 8 € und 12 € vereinbart worden seien, während in den Rechnungen Quadratmeterpreise zwischen 15 € und 28 € verrechnet worden seien, antwortete Herr ***Gf***, dass sich die Verträge auf Grund der wirtschaftlichen Situation änderten. Bei größeren Flächen sinke der Preis, bei kleineren Flächen erhöhe sich der Preis. Auf die Frage des Berichterstatters, warum die Baustelle "***I***" in Stunden abgerechnet worden sei, antwortete Herr ***Gf***, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Er glaube, das sei eine Sanierungstätigkeit eines Auftraggebers gewesen, der in Stunden abgerechnet habe. Er könne sich erinnern, das sei nur eine Sanierungstätigkeit gewesen, es sei um ein Arbeiterwohnheim für einen Steuerberater gegangen. Der Berichterstatter verwies darauf, dass in den vorgelegten "Werkverträgen" die Höhe des Entgelts pro Stunde bzw pro Quadratmeter vereinbart worden sei, während die Verrechnung von Pauschalen in den "Werkverträgen" nicht vorgesehen gewesen sei und fragte, wie die Höhe der jeweiligen Pauschale ermittelt worden sei. Herr ***Gf*** wies darauf hin, dass er diese Frage schon beantwortet hätte. Wenn der Kunde, der Auftraggeber, von ihm wolle, dass er pro Stunde abrechne, dann rechne er pro Stunde ab. Auf der ***Baustelle L*** hätte er pro Quadratmeter abgerechnet. Er überlege sich wie viel Arbeitszeit und Material ihn eine Sanierung koste und schlage dem Kunden einen Pauschalpreis vor. Die Frage der Vorsitzenden, ob es dafür eine Kalkulation gebe, verneinte Herr ***Gf*** und ergänzte, dass es nur eine Vereinbarung gebe. Er bekomme einen Auftrag um 1.000 €, wenn er einen Subunternehmer finde, der die Arbeit für 700 € mache, hätte er 300 € Gewinn. Er habe nur Aufträge angenommen, wo er gewusst hätte, dass er die Arbeiten auch machen könne. Der Berichterstatter führte aus, dass in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der KG für das Geschäftsjahr 2013 eine Aufwandsposition "Fremdarbeit (slowakische Unternehmung)" in Höhe von 85.600 € ausgewiesen werde und fragte dazu, warum die beiden Rechnungen von Herrn ***S7*** in Höhe von insgesamt 6.115 € (= 2.665 € + 3.450 €) in der Gesamtsumme des Kontos "Fremdarbeit (slowakische Unternehmung)" in Höhe von 85.600 € nicht enthalten sei. Der Geschäftsfüher der Bf sagte, dazu, dass er das mit seinem Steuerberater besprechen müsse, da kenne er sich nicht aus. Der Berichterstatter verwies darauf, dass die Betriebsprüferin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde unter anderem ausgeführt habe, dass Herr ***B*** von der Kanzlei ***Stb*** ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte, dass die Firma ***Bf*** nur 2013 ausländische Dienstnehmer beschäftigt hätte. Auf die Frage des Berichterstatters, ob das stimme, antwortete der Geschäftsführer der Bf, dass er die Chance gehabt hätte, seine Verträge mit slowakischen Subunternehmern zu erfüllen. Er könne sich daran nicht mehr erinnern. Der Berichterstatter führte aus, dass in der Beschwerde vorgebracht worden sei, dass jede einzelne Baustelle (bzw jedes Werk) einzeln abgerechnet worden sei. Bei den 47 dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Rechnungen handle es sich ausschließlich um Monatsabrechnungen: die an der Baustelle bzw dem Werk "***I***" erbrachten Leistungen seien von fünf Arbeitern mit insgesamt 17 Rechnungen abgerechnet worden, die an der Baustelle bzw dem Werk "***Baustelle C***" erbrachten Leistungen seien von vier Arbeitern mit insgesamt fünf Rechnungen abgerechnet worden, die an der Baustelle bzw dem Werk "***Baustelle K***" erbrachten Leistungen seien von zwei Arbeitern mit insgesamt fünf Rechnungen abgerechnet worden, die an der Baustelle bzw dem Werk "***Baustelle L***" erbrachten Leistungen seien von vier Arbeitern mit insgesamt sechs Rechnungen abgerechnet worden. Weder die Baustelle bzw das Werk "***I***", noch "***Baustelle C***", noch "***Baustelle K***", noch "***Baustelle L***" seien als einzelne Baustelle bzw als Werk abgerechnet worden. Auf die Frage des Berichterstatters, in welcher der 47 vorgelegten Rechnungen ausschließlich eine einzelne Baustelle bzw ein einzelnes Werk abgerechnet worden sei, antwortete der Geschäftsführer der Bf, dass jeder Arbeiter (Subunternehmer) eine bestimmte Spezialisierung habe und an einer bestimmten Stelle arbeite, zB 1. oder 2. Stock. Es sei vereinbart worden, dass sie monatlich eine Rechnung hätten ausstellen wollen. Manche "Subunternehmer" wollten auch wöchentlich abrechnen. Dies sei aber nicht praktisch. Die slowakischen Mitarbeiter seien eher misstrauisch und hätten Vorauszahlungen wollen, dem habe er aber nicht zustimmen können, weshalb er monatlich abgerechnet habe. Der Geschäftsführer der Bf verwies darauf, dass er sich auf seinen Steuerberater, Herrn ***Stb***, verlassen hätte, was er ihm geschickt hätte und er sei davon ausgegangen, dass die Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt worden seien. Die Rechnungen hätten die Leute erstellt, die sich mit einer Rechnungsausstellung auskennen würden. Vorgebracht wurde auch, dass die Subunternehmer ihre Einnahmen in der Slowakei versteuert hätten. Mit Hinweis darauf, dass auf jeder der 17 Rechnungen, die im Zusammenhang mit dem Werk "***I***" ausgestellt worden seien, finde sich der Hinweis "Beträge dankend in bar erhalten!" stellte der Berichterstatter die Frage, wie Herr ***Gf*** den Umstand erkläre, dass in der Beschwerde vorgebracht worden sei, dass der Werklohn erst nach Vollendung des Werk ausbezahlt worden sei. Herr ***Gf*** verneinte die Frage und verwies darauf, dass er nur ein Muster zur Verfügung gestellt hätte. Der Berichterstatter führte aus, dass in der Beschwerde ausgeführt worden sei, dass die Subunternehmer über eine eigene betriebliche Firmenstruktur verfügt hätten (Briefpapier, Firmenadresse in der Slowakei). Da aber niemals das erwähnte Briefpapier vorgelegt worden sei und in Punkt 4 der Werkverträge vereinbart worden sei, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die oben erwähnten Tätigkeiten die benötigten Rechnungen stelle, die Rechnungen aber tatsächlich ein einheitliches Erscheinungsbild hätten, wurde Herr ***Gf*** gefragt, ob er die Rechnungen geschrieben hätte. Herr ***Gf*** beantwortete die Frage dahingehend, dass es einzelne Arbeiter gewesen seien, die einen Gewerbeschein gehabt hätten und die als Subunternehmer tätig gewesen seien und deshalb hätte er ihnen eine Vorlage für die Rechnungen gegeben. Im Hinblick darauf, dass in der Beschwerde ausgeführt worden sei, dass die Subunternehmer Aufträge hätten ablehnen können, stellte der Berichterstatter die Frage, aus welcher Klausel des Werkvertrages sich dieses Vorbringen ableiten lasse. Herr ***Gf*** antwortete, dass es Sachen gebe, die normal verständlich seien, die nicht schriftlich festgehalten werden müssten. Jeder hätte jederzeit gehen können und wenn er die Arbeit nicht erledigt hätte, hätte er auch kein Geld bekommen. Der Vertreter der Bf verwies auf § 313a BAO und auf § 159 StPO und stellte folgende Beweisanträge: 1. Sämtliche vier Werkunternehmer sollen verhört werden 2. Die Werkunternehmer sollen die steuerliche Behandlung in der Slowakei vorlegen 3. Das BFG möge im Rahmen der Amtshilfe von Amts wegen die slowakischen Finanzämter ersuchen, über die dortige steuerliche Behandlung der Werkunternehmer Auskunft zu geben. 4. Antrag auf Vertagung. Nach Beratung wurden alle Beweisanträge vom Senat abgelehnt. Auf die Frage des Vertreters der Bf an den Geschäftsführer der Bf, seit wann die Bf von ***Stb*** vertreten werde und ob bereits Außenprüfungen und Kontrollen stattgefunden hätten, antwortete Herr ***Gf***, dass er von ***Stb*** seit der Gründung des Unternehmens vertreten werde, es habe eine Kontrolle durch das Finanzamt Niederösterreich gegeben, wobei keine Feststellungen getroffen worden seien. Auf die Frage des Vertreters der Bf an den Geschäftsführer der Bf, ob es damals diese Werkverträge auch schon gegeben hätte und ob sie anders ausgesehen hätten, antwortete Herr ***Gf***, dass die Werkverträge gleich gewesen seien und es seien auch monatliche Abrechnungen gewesen, so wie jetzt. Der Vertreter der Bf wies darauf hin, dass es wegen dieser Kontrolle durch die KIAB ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren beim Magistrat gegeben habe, welches durch die magistratische Bezirksbehörde (gemeint: das Verwaltungsgericht Wien) eingestellt worden sei. Das Urteil (gemeint: Erkenntnis) des Verwaltungsgerichtes Wien wurde vorgelegt und zum Akt genommen (***GZ***). Der Vertreter der Bf verwies weiters, dass es in diesem Fall ein Finanzstrafverfahren gegeben habe, welches ebenfalls eingestellt worden sei. Der Bescheid des Finanzamtes Wien (richtig: Einleitung des Strafverfahrens durch das Finanzamt ***M***) wurde vorgelegt und zum Akt genommen. Der Vertreter der Bf führte aus, dass sich das Erfordernis der Stelligmachung des Zeugen ***S1*** erst heute auf Grund eines Vorhaltes von ***R2*** ergeben habe, wonach die Werkverträge Beilage 8 (gemeint: 7, Anmerkung: Werkvertrag mit ***S1***, vorgelegt an die KIAB anlässlich der Befragung am ***Datum2***) und 13 (Anmerkung: Werkvertrag mit ***S1***, vorgelegt als Beilage zur Beschwerde vom 20.03.2018) sich auf Seite 2 unterscheiden. Nach Beratung des Senates wurde der Beweisantrag abgelehnt. Der Vertreter der Amtspartei verwies auf das bisherige Vorbringen und die Frage der Laienrichterin, ob in diesem Fall die Krankenkasse ein Verfahren eingeleitet hätte, verneinte der Geschäftsführer der Bf. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Bf ist eine Kommanditgesellschaft, die im Jahr 2007 gegründet wurde und die im Streitjahr 2013 den Handel und die Verlegung von Natursteinen und keramischen Fliesen betrieb. Unbeschränkt haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Bf ist seit ihrer Gründung Herr ***Gf***. Bei einer Kontrolle der Baustelle ***Baustelle C***, durch die KIAB am ***Datum1*** wurden Herr ***S2*** und Herr ***S1*** angetroffen. Im Zuge der Befragung des Geschäftsführers der Bf, Herrn ***Gf***, am ***Datum2***, als Auskunftsperson durch die KIAB, hat dieser weder auf seine mangelnden Deutsch-kenntnisse noch auf seine Hörbehinderung hingewiesen noch gab es von Seiten der amtshandelnden Organe der KIAB Wahrnehmungen bezüglich mangelnder Deutschkenntnisse und einer Hörbehinderung des Geschäftsführers der Bf. Die slowakischen Staatsangehörigen ***S1***, ***S2***, ***S4***, ***S5*** und ***S3*** sowie ***S6*** und ***S7*** waren im Jahr 2013 als Dienstnehmer der Bf auf Baustellen tätig. Sie waren mit dem Verlegen von Platten und Fliesen (***S1***, ***S2***, ***S4***, ***S5*** und ***S3***) sowie dem "Ausgleichen, Spachteln, Isolieren und Ausmalen" (***S6***, ***S7***) beschäftigt und haben ihre Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt. Herr ***S3*** hatte als einziger der erwähnten slowakischen Staatsangehörigen im Jahr 2013 das 60. Lebensjahr vollendet. Die Summe der Arbeitslöhne, die Herrn ***S3*** im Streitjahr 2013 von der Bf gewährt wurde, beträgt 17.033 €. Die Entlohnung der erwähnten Arbeit erfolgte zeitraumbezogen pro Monat. Bis zur Befragung des Geschäftsführers der Bf durch die KIAB am ***Datum2*** erfolgte die Entlohnung nach geleisteten Stunden, danach nach geleisteten Quadratmetern oder Pauschalen. Aufzeichnungen, Kalkulationen oder Vereinbarungen über das Zustandekommen der Höhe des jeweiligen Pauschalbetrages existieren nicht. Die von den Arbeitern geführten Stundenlisten wurden vom Geschäftsführer der Bf kontrolliert und bildeten die Grundlage für die an die Bf gestellten Rechnungen. Die Arbeitskontrolle und die Anweisungen erfolgten durch den Geschäftsführer der Bf. Die Arbeiter wurden nach Bedarf auf den Baustellen der Bf eingesetzt. Im Fall eines Schadens haftete die Bf. Die Möglichkeit der Vertretung im Fall einer Krankheit oder sonstigen Verhinderung der Arbeiter war nicht vorgesehen. Firmenfahrzeuge, Werkzeug, Parkscheine, Dienstwohnung wurden den Arbeitern zur Verfügung gestellt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.01.2018, der Niederschrift der KIAB vom ***Datum2*** mit Herrn ***Gf***, den im Rahmen der Befragung am ***Datum2*** von Herrn ***Gf*** vorgelegten Werkverträge mit Herrn ***S1*** und Herrn ***S2***, der Beschwerde vom 20.03.2018, dem Vorlageantrag vom 02.10.2018, den Schreiben vom 11.05.2022 und 27.10.2022, sowie der Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Z1***, der Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Z2***, der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.11.2022 und der folgenden Beweiswürdigung: Im Vorlageantrag vom 02.10.2018 brachte die steuerliche Vertretung der Bf bezüglich Verständigungsschwierigkeiten mit Herrn ***Gf*** lediglich vor, dass bei der Einvernahme durch die Finanzpolizei auf die Kommunikationsschwierigkeiten ihres Mandanten nicht eingegangen worden sei und ihr Mandant die deutsche Sprache nicht perfekt und schon gar nicht Amtsdeutsch beherrsche. Eine Hörbehinderung von Herr ***Gf*** als Ursache für die vorgebrachten Kommunikationsschwierigkeiten wurden von der steuerlichen Vertretung der Bf nicht vorgebracht. Mit Schreiben vom 11.05.2022 - das nicht von der steuerlichen Vertretung der Bf verfasst wurde - wurde nunmehr ausgeführt, dass Herr ***Gf*** hörbehindert sei und ein sehr sensibel eingestelltes Hörgerät brauche, um in alltäglichen Situationen überhaupt verständlich hören zu können. Weiters kämen dazu noch seine Deutschkenntnisse, die bereits im Jahr 2013, zwar ausreichend gewesen seien, wenn es um die Kommunikation baurelevanter Sachverhalte ginge und auch sonst im üblichen betriebswirtschaftlichen Umgang, jedoch keinesfalls perfekt und mit einigen grammatikalischen Fehlern und Ausdrucksschwierigkeiten. Im Rahmen der Einvernahme des Zeugen ***Z1*** vor dem Bundesfinanzgericht am 16.11.2022 wurde dieser vom Vertreter der Amtspartei gefragt, wie laut Vorschrift die Vorgangsweise sei, wenn jemand der deutschen Sprache nicht mächtig sei, woraufhin der Zeuge antwortete, dass ein Dolmetscher heranzuziehen sei und für den Fall, dass kein Dolmetscher sofort verfügbar sei, werde die Niederschrift an einem Tag in Anwesenheit des Dolmetschers aufgenommen. Auf die selbe Frage des Vertreters der Amtspartei, antwortete der zweite einvernommene Zeuge, Herr ***Z2***, vor dem Bundesfinanzgericht am 16.11.2022, dass für den Fall, dass die zu befragende Person der deutschen Sprache nicht mächtig sei, ein Dolmetscher beigezogen werde. Die weitere Frage des Vertreters der Amtspartei, ob man von Seiten der KIAB versucht habe, auch ohne Dolmetscher, so "mit Händen und Füßen" zu reden, wurde vom Zeugen verneint und dieser hat - gleichlautend wie der erste Zeuge - darauf hingewiesen, dass entweder spontan ein Dolmetscher beigezogen werde oder es gebe einen neuen Termin in Anwesenheit eines Dolmetschers. Auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen bezüglich der Vorgehensweise bei Befragungen von Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, und dem Umstand, dass der in Rede stehenden Niederschrift vom ***Datum2*** keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass es mangels ausreichender Deutschkenntnisse oder einer Hörbehinderung des Geschäftsführers der Bf zu Kommunikationsschwierigkeiten gekommen sei und die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen sei, geht der erkennende Senat davon aus, dass - unter Berücksichtigung der Deutschkenntnis des Geschäftsführers der Bf, die laut Schreiben des Geschäftsführers der Bf vom 11.05.2022 "bereits im Jahr 2013, ausreichend gewesen seien, wenn es um die Kommunikation baurelevanter Sachverhalte ginge" - die Befragung von Herrn ***Gf*** am ***Datum2*** durch die KIAB ohne Kommunikations-schwierigkeiten erfolgt ist und den Angaben von Herrn ***Gf*** keine Missverständnisse zugrunde liegen. Im Schreiben vom 11.05.2022 wird von Seiten der beschwerdeführenden Partei unter anderem auch vorgebracht, dass die beiden Kontrolleure des Finanzamtes in einem hohen Redetempo und über hochkomplexe Rechtsprobleme den Geschäftsführer der Bf ausgefragt hätten. Angesprochen auf dieses Vorbringen vom Vertreter der Amtspartei antwortete der Zeuge ***Z2*** bei seiner Einvernahme wörtlich: "Bei uns wird nur der Sachverhalt festgestellt, rechtliche Probleme werden nicht besprochen". Im Hinblick darauf, dass in der in Rede stehenden Niederschrift vom ***Datum2*** von der KIAB lediglich vom Befragten wiedergegebene Tatsachen festgehalten wurden, erscheint es dem erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass im Zuge der Befragung hochkomplexe Rechtsprobleme besprochen worden seien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Geschäftsführer der Bf bezüglich seiner Befragung durch die KIAB am ***Datum2*** unter anderem aus, dass er konkret gefragt habe, ob das Gespräch mit einem Tonband aufgenommen werde. Er sei der Auffassung gewesen, dass offizielle Gespräche aufgenommen würden. Dadurch, dass es nicht aufgenommen worden sei, hätte er sich gedacht, es handle sich nur um ein allgemeines Gespräch. Seine Aussagen seien allgemeiner Natur gewesen und nicht bezogen auf die Subunternehmer im konkreten Fall. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass seine Aussagen rechtliche Folgen hätten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die KIAB nach einer Baustellenkontrolle, angemeldet in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei erschien, den Geschäftsführer als Auskunftsperson befragte und dieser vermeintliche "Werkverträge" von Herrn ***S1*** und Herrn ***S2*** aushändigte, die Aussagen von Herrn ***Gf*** mit Laptop niederschriftlich von den amtshandelnden Organen der KIAB festgehalten wurden und Herr ***Gf***, jede Seite der ausgedruckten Niederschrift unterschieb, erscheint es dem erkennenden Senat nicht glaubwürdig, dass der Geschäftsführer der Bf dann zum einen davon ausgegangen sei, dass es sich um ein "allgemeines Gespräch" gehandelt habe und zum anderen seine Aussagen sich nicht auf die "Subunternehmer" bezogen hätten, zumal die bei der Baustellenkontrolle angetroffenen "Subunternehmer" der einzige Anlass für die Befragung durch die KIAB waren. Wenn der Geschäftsführer der Bf auf die Frage der Laienbeisitzerin, warum er bei dem Gespräch mit der KIAB niemand beigezogen habe, der der deutschen Sprache mächtig sei, antwortete dieser, dass er sich in die Falle gelockt gefühlt habe, er vor Unterschrift dieses Protokoll mit seinem Steuerberater besprechen habe wollen und die KIAB es ihm schmackhaft gemacht habe, einfach zu unterschreiben, weil es sich um keine große Sache gehandelt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass es Herrn ***Gf*** Entscheidung war, bei der Befragung durch die KIAB auf die Anwesenheit beispielsweise seines steuerlichen Vertreters oder seines deutsch sprechenden Mitarbeiters, Herrn ***H***, zu verzichten und er die Möglichkeit hatte, die Unterschrift zu verweigern. Auch wenn "es sich um keine große Sache gehandelt" haben mag, so ist bei einem Geschäftsmann und langjährigen Geschäftsführer eines Unternehmens wohl davon auszugehen, dass ihm bewusst war, dass er mit seiner Unterschrift unter die im Rahmen der Befragung durch die KIAB verfasste Niederschrift die Richtigkeit der schriftlich festgehaltenen Angaben bestätigt. Herr ***Gf*** wurde am ***Datum2*** von der KIAB als Auskunftsperson befragt und seine Angaben wurden niederschriftlich festgehalten. Darin heißt es unter anderem wie folgt wörtlich: "Bei den auf der Baustelle in ***Baustelle C*** angetroffenen slowakischen Arbeitern handelt es sich um selbständige Fliesenleger, Hr. ***S1*** und Hr. ***S2***. Ich habe mit den beiden Männern Werkverträge abgeschlossen. Diese sind vom 4.2.2013 bis zum 31.12.2013. Inhalt dieser Werkverträge ist das Verlegen von Platten und Fliesen. Es wird ein Stundenlohn von 8,- bis 10,- Euro oder eine Abrechnung nach m² vereinbart. Ebenso wird für die Zeit der Arbeiten eine Dienstwohnung den beiden Herren zur Verfügung gestellt. Werkzeug wird durch die Fa. ***Bf*** bereitgestellt. Transportfahrten und Überführungen von Arbeitern wird gleichfalls durch meine Firma gemacht (Verträge werden vorgelegt). Eine Arbeitshose mit Firmenlogo und ein Paar Sicherheitsschuhe werden den Arbeitern gegeben. Für diese Kosten kommt die Fa. ***Bf*** auf. Ebenso werden Kurzparkscheine von mir zur Verfügung gestellt. Die Dienstwohnung befindet sich in ***Dienstwohnung-Adr***. Es werden noch weiter drei Arbeitnehmer auf selbständiger Basis durch meine Firma beschäftigt. Dabei handelt es sich um Hrn. ***S6***, Hrn. ***S3***, Hr. ***S5*** und Hrn. ***S4***. Hr. ***S7*** wurde in 2013 durch mich beschäftigt, jetzt aber nicht mehr (die Unterlagen werden durch mich bis zum 17.06.2013 per Mail übermittelt). Alle Selbständigen haben den gleichen Vertrag mit meiner Firma abgeschlossen. Die Verträge werden auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen. Nicht für eine bestimmte Baustelle oder eine bestimmte Tätigkeit. Die selbständigen Personen werden dann nach Bedarf auf meinen Baustellen eingesetzt. [...] Im Fall eines Schadens haften nicht die Werkvertragsnehmer, sondern die Fa. ***Bf***. Die Kontrolle der Arbeitszeiten erfolgt in dieser Form, daß die Arbeiter eine Stundenliste führen. Diese Zeiten werden dann von mir kontrolliert. Diese Aufzeichnungen sind dann die Grundlage für die Rechnungen, die durch sie an mich gestellt werden. Die Abrechnungen erfolgen einmal am Monatsende. Firmenfahrzeuge werden für die Selbständigen von meiner Firma zur Verfügung gestellt. Falls Baumaterial auf einer Baustelle benötigt wird, wird es von mir besorgt. Es kann sein, daß ich dann einen von ihnen Arbeitsmaterial holen schicke. Dies erfolgt dann auf Lieferschein. Im Fall einer Krankheit oder einer sonstigen Verhinderung der Werkvertragsnehmer darf er auf keinen Fall eine Vertretung schicken. Von mir wird alles zur Verfügung gestellt. Das einzige was sie mitbringen, sind ihre sonstige Kleidung und ihre Arbeitskraft. Die Arbeitskontrolle und die Anweisungen erfolgen durch mich. Ebenso erfolgt die Koordination durch mich. Ich schicke dann gegebenenfalls die Werkvertragsnehmer auf andere Baustellen von mir." Auf der Rückseite der erwähnten, vorgelegten, beiden gleichlautenden "Werkverträge" heißt es wörtlich: "Folgende Leistungen werden den Arbeitnehmern von der Firma ***Bf*** zur Verfügung gestellt: Wohnraum in Form einer Dienstwohnung in Wien sowie für Arbeiten in Wien Umgebung sowie im Umkreis von 40 KM. Wohnraum für darüberhinaus entfernte Bauvorhaben wird in Form von Hotelzimmern / Zimmern sowie Pensionen udgl. zur Verfügung gestellt. Werkzeuge sowie alles für die Bewältigung des Arbeitsaufwandes Erforderliche wird den Arbeitnehmern seitens der Firma ***Bf*** zur Verfügung gestellt. Transportfahrten sowie Überführungen der Arbeitnehmer und der Werkzeug, aber auch allfällige Fahrtkosten für selbständige Fahrten mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln werden den Arbeitnehmern seitens der Firma ***Bf*** zur Verfügung gestellt." Die Angaben, die Herr ***Gf*** im Rahmen der Befragung durch die KIAB zu Herrn ***S1*** und Herrn ***S2***, und zu den mit ihnen geschlossenen vermeintlichen "Werkverträgen" gemacht hat und niederschriftlich festgehalten wurden, decken sich genau mit den auf der Rückseite der "Werkverträge" wiedergegebenen Leistungen, die den Arbeitnehmern von der Firma ***Bf*** zur Verfügung gestellt worden seien bezüglich Wohnraum in Form einer Dienstwohnung, Werkzeug sowie alles für die Bewältigung des Arbeitsaufwandes Erforderliche, Transportfahrten und Überführungen der Arbeitnehmer. Soweit die steuerliche Vertretung der Bf im Vorlageantrag vorbringt, dass aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten der Befragte davon ausgegangen sei, dass sich die ihm gestellten Fragen auf die angestellten Arbeiter bezögen, wird dem entgegengehalten, dass Grund für die Befragung die Baustellenkontrolle am ***Datum1*** in ***Baustelle C*** und die Beschäftigung von Herrn ***S2*** und Herrn ***S1*** war, dass Herr ***Gf*** angegeben hat, dass es sich bei den auf der erwähnten Baustelle angetroffenen Arbeitern um selbständige Fliesenleger, Hr. ***S1*** und Hr. ***S2*** handle, dass er mit den beiden Männern Werkverträge abgeschlossen habe, dass für die Zeit der Arbeiten eine Dienstwohnung den beiden Herren zur Verfügung gestellt werde, dass die selbständigen Personen nach Bedarf auf seinen Baustellen eingesetzt würden, dass im Fall eines Schadens nicht die Werkvertragsnehmer, sondern die Fa. ***Bf*** hafte, dass Firmenfahrzeuge für die Selbständigen von seiner Firma zur Verfügung gestellt würden und dass im Fall einer Krankheit oder sonstigen Verhinderung der Werkvertragsnehmer auf keinen Fall eine Vertretung schicken dürfe. Im Hinblick darauf, dass die aus der Niederschrift vom ***Datum2*** zitierten Angaben des Herrn ***Gf*** ausdrücklich zu den "Werkvertragsnehmer", den "Selbständigen" bzw "den beiden Herren" gemacht wurden, erscheint dem erkennenden Senat das Vorbringen von Herrn ***Gf***, dass aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten der Befragte davon ausgegangen sei, dass sich die ihm gestellten Fragen auf die angestellten Arbeiter bezogen hätten, nicht glaubhaft. Mit E-Mail vom 28.08.2017 wurde die steuerliche Vertretung informiert, dass eine Lohnabgabenprüfung bei der Bf durchgeführt werde. Gleichzeitig wurden etwaige Werkverträge abverlangt. Da dem Ersuchen nicht entsprochen wurde, wurde mit E-Mail vom 15.01.2018 erneut um Übermittlung der Werkverträge ersucht, woraufhin lediglich die erste Seite jenes "Werkvertrages" bezüglich Herrn ***S1*** nachgereicht wurde, der bereits im Rahmen der Befragung des Geschäftsführers der Bf durch die KIAB am ***Datum2*** vorgelegt wurde. Als Beilage zur Beschwerde vom 20.03.2018 wurden unter anderem "Werkverträge" für Herrn ***S1***, Herrn ***S2***, Herrn ***S3***, Herrn ***S4*** und Herrn ***S5*** vorgelegt, wobei sich die zweite Seite dieser "Werkverträge" von jener, die bei der Befragung durch die KIAB vorgelegt wurden, dahingehend unterscheidet, als nunmehr die Vertragspartner nicht mehr als Arbeitnehmer sondern als "Subunternehmer" bezeichnet, sie unter anderem zur Gewährleistung und Behebung von Mängel auf eigene Kosten verpflichtet und ihnen weder Werkzeuge noch Transportmittel zur Verfügung gestellt werden. Auf die Frage des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung, wie es möglich sei, dass für ein und dieselbe Person verschiedene "Werkverträge" verfasst worden seien, antwortete Herr ***Gf***, dass es sich dabei um einen Fehler handle. Das sei insofern zu erklären, als der Subunternehmer mit einer Vertragsvorlage gekommen sei und er diese abgelehnt hätte. Trotzdem hätte er diesen Vertrag versehentlich unterschrieben, obwohl für ihn nur der zweite "Werkvertrag" Gültigkeit besitze. Prinzipiell gelten nur jene Verträge, die im Verfahren vorgelegt worden seien. Wenn der Geschäftsführer der Bf den Umstand, dass mit Herrn ***S1*** und Herrn ***S2*** für ein und den selben Zeitraum "Werkverträge" geschlossen wurden, die das selbe Datum (01.02.2013) aber verschieden lautende Bedingungen ausweisen, nunmehr als Fehler und als versehentlich unterschrieben darstellt, so kann der erkennende Senat diesem Vorbringen deshalb keinen Glauben schenken, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung Erstaussagen von Parteien - weil unvorbereitet - erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Wenn Herr ***Gf*** im Laufe des Beschwerdeverfahrens seine ursprünglichen im Rahmen der Befragung durch die KIAB gemachten Angaben in Abrede stellt, so schreibt der erkennende Senat dies der zunehmenden Kenntnis der steuerlichen Auswirkungen der ursprünglichen Angaben im Lauf des Abgabenverfahrens zu. Die Glaubwürdigkeit der Erstaussagen des Geschäftsführers der Bf wird dadurch erhärtet, dass sich die im Rahmen der Befragung durch die KIAB gemachten Angaben, in der Auflistung der den Auftragnehmern zur Verfügung gestellten Leistungen in der ursprünglichen Version der "Werkverträge" wiederfinden, während diese, auf ein Dienstverhältnis hinweisende Leistungen, in der adaptieren Version der "Werkverträge" nicht mehr aufscheinen. Dies spricht dafür, dass die von Herrn ***Gf*** bei seiner Befragung durch die KIAB gemachten Angaben sehr wohl den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse wiedergeben. Dass der Geschäftsführer der Bf nach der Befragung durch die KIAB am ***Datum2*** nicht nur die "Werkverträge" adaptiert hatte, sondern auch die Verrechnung der durch die Arbeiter erbrachte Leistungen, zeigt ein Blick auf die 47, mit Schreiben vom 27.10.2022, vorgelegten Rechnungen. Angesprochen darauf in der mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter, warum die von den slowakischen Arbeitern erbrachten Leistungen bis zur Befragung durch die KIAB ausschließlich nach Stunden und danach nach Quadratmeter bzw mit Pauschalen - wobei in den vermeintlichen "Werkverträgen" die Möglichkeit der Verrechnung von Pauschalen nicht vereinbart ist - abgerechnet wurden, antwortete Herr ***Gf***, dass das von der konkreten Arbeitsleistung abhänge. Kleine Aufträge und leichte Sanierungsarbeiten würden pro Stunde, größere Baustellen nach Quadratmeter abgerechnet. Demgegenüber geht aus den 47 übermittelten Rechnungen hervor, dass beispielsweise die Baustelle "***I***" - für die die 5 slowakischen Fliesenleger Leistungen im Umfang von insgesamt 1.259,5 Stunden in insgesamt 13 Monatsrechnungen der Bf in Rechnung gestellt haben - der mit Abstand größte von der Bf übernommene und von den 5 slowakischen Fliesenlegern im Streitjahr 2013 ausgeführte Auftrag war. Die Erklärung des Geschäftsführers der Bf, wonach kleine Aufträge pro Stunde abgerechnet würden, erscheint nicht plausibel. Viel eher nachvollziehbar dafür, dass nach der Befragung des Geschäftsführers durch die KIAB in den Rechnungen nunmehr keine Stunden zur Verrechnung gelangten, erscheint eher der Umstand, dass durch die Bezahlung eines vom Erfolg unabhängigen Lohnes als Kennzeichen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu werten sei. Doch auch die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes steht einem Dienstverhältnis ebenso wenig entgegen (vgl VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0038) wie die Verrechnung von Pauschalbeträgen einer Beurteilung der Tätigkeit als unselbständig (vgl VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/13/0066).

Normen und Schlagworte

DienstnehmerWerkWerkvertragSubunternehmerDienstverhältnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100962/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100962.2019
Stammnummer
139369
Gültig
15.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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