Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100962/2019
1. Dienstverhältnisse von Fliesenlegern 2. § 41 Abs 4 lit f FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100962/2019vom 15.12.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundige Laienrichterin ***L1*** und den fachkundigen Laienrichter ***L2***, in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***Gf***, ***Gf-Adr***, Rechtsanwalt ***RA***, ***RA-Adr*** und ***Stb***, ***Stb-Adr***, über die Beschwerde vom 22.03.2018 gegen die Bescheide des seinerzeitigen ***Finanzamtes A*** vom 24.01.2018 über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2013 sowie betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für das Jahr 2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2022 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Dieser Bescheid wird abgeändert.
Die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (DB) zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Jahr 2013 beträgt 128.306,33 € und
der Dienstgeberbeitrag (DB) zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Jahr 2013 wird mit 5.773,78 € festgesetzt.
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für das Jahr 2013 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016 betreffend wurden bezüglich des Jahres 2013 folgende Feststellungen getroffen:
Im Jahr 2013 seien unbekannte Aushilfen laut Buchhaltung nachverrechnet worden. Die Nachverrechnung sei im Zuge der Prüfung erfolgt:
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AA
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Zeitraum
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BMG alt
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Hinzurechnung
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BMG neu
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Nachforderung
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L
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01.12.2013 - 31.12.2013
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0,00
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85.600,00
|
85.600,00
|
12.840,00
|
DB
|
01.12.2013 - 31.12.2013
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0,00
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85.600,00
|
85.600,00
|
3.852,00
|
DZ
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01.12.2013 - 31.12.2013
|
0,00
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85.600,00
|
85.600,00
|
342,40
Die Gegenüberstellung der einbehaltenen mit der abgeführten Lohnsteuer habe die im Bericht ausgewiesene Differenz ergeben:
|
AA
|
Jahr
|
Differenz
|
L
|
2013
|
115,33
Ergebnisübersicht für das Jahr 2013
|
Abgabenart
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Betrag
|
Säumniszuschlag
|
Lohnsteuer
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12.955,33
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256,80
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Dienstgeberbeitrag
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3.852,00
|
77,04
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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342,40
|
0,00
|
Summe
|
17.149,73
|
333,84
Im Anschluss an die Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) und unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen erließ die Abgabenbehörde am 24.01.2018 unter anderem den Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2013 und betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für das Jahr 2013.
Zur Begründung der Bescheide verwies die Abgabenbehörde auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 23.01.2018 und den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.01.2018, in dem unter anderem bezüglich der Heranziehung zur Haftung gemäß § 82 EStG 1988 die Ermessensentscheidung nach § 20 BAO im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die im vorliegenden Fall festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungs-differenzen nicht bloß von geringem Ausmaß seien und dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung der Vorzug zu geben sei.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 erhob die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin (Bf) Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2013 und den Bescheid betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für das Jahr 2013, beide vom 24.01.2018, und begründete diese mit der Umqualifizierung von Werkunternehmern zu Aushilfen durch die Außenprüfung. Im Zuge der GLPA sei von der Abgabenbehörde unterstellt worden, dass es sich bei den beauftragten Subfirmen um Scheinselbständige bzw Aushilfen handle. Diese Unterstellung treffe nicht zu, da es sich aus folgenden Gründen um Werkunternehmer handle: Mit den beauftragten Subfirmen seien Werkverträge abgeschlossen worden. Aus den Rechnungen der Subfirmen sei ersichtlich, dass jede einzelne Baustelle (bzw jedes Werk) einzeln abgerechnet worden sei und zwar nach Baufortschritt. Dies spreche für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos. Weiters seien die Subunternehmer auf Grund des Werkvertrages verpflichtet gewesen, ihr eigenes Werkzeug zu verwenden (zB Fliesenschneider, KFZ, Bohrmaschine, Mixer, Kelle, Hammer, Spachtel). Über eine eigene betriebliche Firmenstruktur (zB Briefpapier, Firmenadresse in der Slowakei) hätten die Subfirmen auch verfügt. Die Subunternehmer seien mit ihrem Betrieb in der Slowakei steuerlich erfasst (siehe beiliegende Steuererklärung Slowakei) gewesen, ebenso hätten sie ein Formular A1 aus dem ersichtlich gewesen sei, dass sie mit ihrem Betrieb in der Slowakei sozialversichert gewesen seien. Die Subunternehmer hätten über slowakische Gewerbescheine verfügt, die bereits seit Anfang der 1990er Jahre aufrecht gewesen seien. Die Subunternehmer seien an keine persönlichen Weisungen gebunden gewesen, sie hätten sich die Arbeit frei einteilen und Aufträge ablehnen können. Mangelhafte Arbeit habe laut Werkvertrag zu Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüchen geführt. Es habe auch hier Unternehmerrisiko bestanden. Der Werklohn sei erst nach Vollendung des Werk bzw nach dessen Abnahme anerkannt und ausbezahlt worden. Es habe auch hier Unternehmerrisiko bestanden. Die Abrechnung sei in der Regel nach m² erfolgt. Die UID-Nummer des Subunternehmers ***S5*** sei bis dahin immer noch gültig. Diese Merkmale sprechen für das Vorliegen eines Werkunternehmers. Die steuerliche Vertretung beantragte die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat.
Als Beilage übermittelte die steuerliche Vertretung Werkverträge und "Werkrechnungen" in deutscher sowie Formulare A1, UID-Überprüfungen und Steuererklärungen für das Jahr 2012 in slowakischer Sprache bezüglich ***S5***, ***S4***, ***S3***, ***S1*** und ***S2***.
Mit den zwischen der Bf und den Auftragnehmern/Werkvertragsnehmern geschlossenen Werkverträgen sei vereinbart worden, dass
1. der Auftragnehmer für den Auftragnehmer (gemeint: Auftraggeber) im Raum Österreich Platten- und Fliesenverlegung von Februar bis Dezember 2013 ausübe,
2. der Auftragnehmer für diese Tätigkeiten einen Stundenlohn in Höhe von 8 bis 10 € netto erhalte oder
3. der Auftragnehmer pro abgeschlossenen m² ein Entgelt zwischen 8 bis 12 € erhalte,
4. der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die oben erwähnten Tätigkeiten die benötigten Rechnungen ausstelle,
5. der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen habe, in seinem Herkunftsland Steuern und andere Abgaben ordnungsgemäß zu bezahlen,
6. diesem Werkvertrag etwaige Gewerbeberechtigungen oder Zeugnisse des Auftragnehmers beigefügt würden und
7. der Auftragnehmer eine Kopie dieser Vereinbarung erhalte.
Bezüglich der Zusammenarbeit zwischen der Bf und den Subunternehmern seien die folgenden Rahmenbedingungen geregelt worden:
1) Alle Arbeiten müssten nach der Ö-Norm durchgeführt werden und müssten somit einen entsprechenden Qualitätsstandard erfüllen.
2) Die Subunternehmer seien dazu verpflichtet zu gewährleisten, dass ihre Arbeiten laut den österreichischen Normen entsprechend verrichtet würden.
3) Wenn die fertig gestellten Arbeiten Mängel oder andere Fehler aufwiesen, sei es die alleinige Aufgabe der Subunternehmer, diese auf eigene Kosten schnellstmöglich zu beheben.
4) Den Subunternehmern würden seitens der Bf keine Werkzeuge oder Transportmittel zur Verfügung gestellt, die Subunternehmer müssten mit ihren eigenen Werkzeugen arbeiten.
5) Ausnahmen zu Punkt 4) seien ausschließlich zu dulden, wenn spezielle Maschinen benötigt würden die schon im Besitz der Bf seien und an die Subunternehmer auf Anfrage zur Verfügung gestellt würden, selbstverständlich werde alles auf Kosten der Subunternehmer verrechnet.
6) Bei Uneinigkeiten oder anderen Meinungsverschiedenheiten, welche direkt die Zusammenarbeit zwischen der Bf und den Subunternehmen beträfen, sei das Handelsgericht Wien, Marxergasse 1A, 1030 Wien, für die Rechtsprechung zuständig.
Aus den 22 übermittelten, von der steuerlichen Vertretung der Bf als "Werkrechnung" bezeichneten und als "Subunternehmer Liste" betitelten Belegen, geht neben der Bf, der jeweilige als Auftragnehmer bezeichnete Arbeiter, die Baustelle, der Monat, die Bezeichnung der zu erbringenden Leistungen sowie das Ausmaß der zu erbringenden Leistung in m² bzw lfm oder die Höhe der Pauschale hervor. Von den Leistenden ausgestellte Rechnungen iSd UStG wurden keine übermittelt.
In ihrer Stellungnahme vom 15.04.2018 zur Beschwerde führte die Prüferin aus, dass im Zuge der GPLA beanstandet worden sei, dass die in der Buchhaltung vermerkten Subunternehmer Merkmale aufwiesen, die auf "echte" Dienstnehmer schließen ließen. Bereits bei der Anmeldung am 28.08.2017, 11:15 Uhr via Mail an Herrn ***B*** (Lohnverrechner der Kanzlei ***Stb***) seien etwaige Werkverträge abverlangt worden; eine nochmalige exakte Anforderung sei am 15.01.2018 um 10:47 Uhr ergangen. Es sei lediglich ein Werkvertrag übermittelt worden, welcher zwischen der Bf und Herrn ***S1*** geschlossen worden sei. Nachdem Herr ***B*** von der steuerlichen Vertretung der Bf auf die Prüfungsfeststellung hingewiesen worden sei, habe dieser mitgeteilt, dass die Bf nur 2013 ausländische Dienstnehmer beschäftigt und dies aufgrund der eingehenden Aufklärung der steuerlichen Vertretung sowie der Feststellung durch die Finanzpolizei eingestellt habe. Er habe der Feststellung bei der GPLA zugestimmt. Nach Abschluss der Prüfung habe Herr ***B***, im Auftrag seines Chefs, telefonisch gebeten, den § 33a FinStrG (gemeint: § 30a FinStrG) zur Anwendung kommen zulassen. Dies habe nicht durchgeführt werden können, da die Summe 10.000 € überschritten habe. Dies wiederum bestätige, dass gegen die getroffene Feststellung, so wie in der Schlussbesprechung auch, keine Einwände bestanden hätten.
Die Prüferin verwies darauf, dass aufgrund des Vorliegens einer Niederschrift, die durch die Finanzpolizei am ***Datum2*** um 09:40 Uhr mit dem Inhaber der ***Bf***, Herrn ***Gf***, aufgenommen worden sei, von einer nochmaligen Niederschrift mit den ausländischen Personen bzw dem Firmeninhaber abgesehen worden sei. In dieser Niederschrift habe Herr ***Gf*** selbst folgende, in der Beschwerde angeführte Punkte entkräftet und somit seien die Eigenschaften einer unselbständigen Arbeit vollens bestätigt worden:
In der Beschwerde sei vorgebracht worden, dass die Subunternehmer auf Grund des Werkvertrages verpflichtet gewesen seien, ihr eigenes Werkzeug zu verwenden. Demgegenüber sei aus der Niederschrift zu entnehmen, dass Werkzeuge durch die Firma ***Bf*** bereitgestellt würden, Firmenfahrzeuge würden für die Selbständigen von der Firma ***Bf*** zur Verfügung gestellt und falls Baumaterial auf einer Baustelle benötigt werde, werde es von Herrn ***Gf*** besorgt. Von Herrn ***Gf*** werde alles zur Verfügung gestellt, das einzige was die Selbständigen mitbrächten, seien ihre sonstige Kleidung und ihre Arbeitskraft.
In der Beschwerde sei vorgebracht worden, dass die Subunternehmer an keine persönliche Weisung gebunden gewesen seien, dass sie sich die Arbeit frei einteilen und Aufträge ablehnen hätten können. Mangelhafte Arbeit hätte laut Werkvertrag zu Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen geführt, es habe ein Unternehmerrisiko bestanden. Im Gegensatz dazu sei der Niederschrift zu entnehmen, dass im Falle eines Schadens nicht die Werkvertragsnehmer, sondern die Firma ***Bf*** gehaftet hätte.
In der Beschwerde sei ausgeführt worden, dass der Werklohn erst nach Vollendung des Werks bzw nach dessen Abnahme anerkannt und ausbezahlt worden sei und auch hier ein Unternehmerrisiko bestanden habe. Aus der Niederschrift gehe hervor, dass die Verträge auf eine bestimmte Zeit und nicht für eine bestimmte Baustelle oder eine bestimmte Tätigkeit abgeschlossen worden seien. Die selbständigen Personen würden nach Bedarf auf den Baustellen der ***Bf*** eingesetzt. Die Kontrolle der Arbeitszeiten sei in der Form erfolgt, dass die Arbeiter eine Stundenliste führten. Diese Zeiten seien dann von Herrn ***Gf*** kontrolliert worden. Diese Aufzeichnungen seien dann die Grundlage für die Rechnungen gewesen, die durch die Subunternehmer an die ***Bf*** gestellt worden seien. Die Abrechnungen seien einmal am Monatsende erfolgt. Des Weiteren habe Herr ***Gf*** angegeben, dass sowohl Dienstwohnungen als auch die Fahrzeuge inklusive Kurzparkscheine zur Verfügung gestellt worden seien.
Aufgrund der vorliegenden Aussage des Firmeninhabers, Herrn ***Gf***, sei somit kein Unternehmerrisiko vorgelegen, den Auslagenersatz (Werkzeug, Arbeitskleidung, Dienstwohnung, Fahrzeuge, Baumaterial, Kurzparkscheine) habe der Auftraggeber getragen, die Haftung habe allein der Auftraggeber getragen, die Kontrolle der Tätigkeit sei durch den Auftraggeber erfolgt (Stundenlisten), die Arbeitsanweisungen seien durch den Auftraggeber erfolgt, der Auftraggeber habe die Tätigkeit der Werkvertragsnehmer koordiniert, womit eine freie Zeiteinteilung ausgeschlossen gewesen sei, die Bezahlung sei nicht nach Werk, sondern nach Stunden oder qm einmal monatlich erfolgt, eine Vertretungsmöglichkeit sei im Falle einer Krankheit oder Verhinderung nicht gestattet gewesen.
Die Prüferin gelangte bei Betrachtung der Ermittlungsergebnisse, soweit sie sich auf die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen des konkreten Arbeitseinsatzes der ausländischen Staatsangehörigen bezögen, zum Schluss, dass diese einem Arbeitnehmer ähnlicher gewesen seien, als jene eines selbständigen Unternehmers, bzw ersteren eigentlich gleich gekommen seien. Der wahre wirtschaftliche Gehalt des ermittelten Sachverhaltes spreche somit ausnahmslos für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Mit der Stellungnahme übermittelte die Prüferin unter anderem den zwischen der Bf und Herrn ***S1*** geschlossenen Werkvertrag vom 01.02.2013.
Die Niederschrift der KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung), nunmehr Finanzpolizei, vom ***Datum2***, auf die sich die Prüferin in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2018 zur Beschwerde vom 20.03.2018 bezogen hatte, wurde mit Herrn ***Gf*** als Auskunftsperson im Zusammenhang mit einer Baustellenkontrolle am ***Datum1*** in ***Baustelle C***, und der Beschäftigung von Herrn ***S2*** und Herrn ***S1***, verfasst und hat folgenden Inhalt:
"Ich bin Inhaber der Fa. ***Bf*** mit Sitz in ***Gf-Adr***. Es werden fünf Mitarbeiter von mir beschäftigt. Davon werden keine Vollzeit beschäftigt. Bei den Arbeitern, die auf den Baustellen die Steine zuschneiden und verlegen, handelt es sich um Selbständige aus der Slowakei.
Zur Zeit werde ich von der Fa. ***D*** GmbH mit der Lieferung und Verarbeitung von Natursteinprodukten für das Bauvorhaben in ***Baustelle C*** beauftragt (Auftragsbestätigung wird vorgelegt). Am 22.05.2013 habe ich den Auftrag erhalten. Am ***Datum1*** war dann der erste Tag an dem Arbeiten durch meine Mitarbeiter durchgeführt wurden.
Bei den auf der Baustelle in ***Baustelle C*** angetroffenen slowakischen Arbeitern handelt es sich um selbständige Fliesenleger, Hr. ***S1*** und Hr. ***S2***.
Ich habe mit den beiden Männern Werkverträge abgeschlossen. Diese sind vom 04.02.2013 bis zum 31.12.2013. Inhalt dieser Werkverträge ist das Verlegen von Platten und Fliesen. Es wird ein Stundenlohn von 8 bis 10 € oder eine Abrechnung nach m² vereinbart. Ebenso wird für die Zeit der Arbeiten eine Dienstwohnung den beiden Herren zur Verfügung gestellt. Werkzeug wird durch die Fa. ***Bf*** bereitgestellt. Transportfahrten und Überführungen von Arbeitern wird gleichfalls durch meine Firma gemacht (Verträge werden vorgelegt). Eine Arbeitshose mit Firmenlogo und ein Paar Sicherheitsschuhe werden den Arbeitern gegeben. Für diese Kosten kommt die Fa. ***Bf*** auf. Ebenso werden Kurzparkscheine von mir zur Verfügung gestellt. Die Dienstwohnung befindet sich in ***Dienstwohnung-Adr***.
Es werden noch weiter drei Arbeitnehmer auf selbständiger Basis durch meine Firma beschäftigt. Dabei handelt es sich um Hrn. ***S6***, Hrn. ***S3***, Hrn. ***S5*** und Hrn. ***S4***. Hr. ***S7*** wurde in 2013 durch mich beschäftigt, jetzt aber nicht mehr (die Unterlagen werden durch mich bis zum 17.06.2013 per Mail übermittelt). Alle Selbständigen haben den gleichen Vertrag mit meiner Firma abgeschlossen. Die Verträge werden auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen. Nicht für eine bestimmte Baustelle oder eine bestimmte Tätigkeit. Die selbständigen Personen werden dann nach Bedarf auf meinen Baustellen eingesetzt.
Bei dem auf der Baustelle angetroffenen Hrn. ***DN*** handelt es sich um einen Angestellten meiner Firma. Hr. ***DN*** ist Hilfsarbeiter und wird mit Vorbereitungsarbeiten auf den Baustellen beschäftigt.
Im Fall eines Schadens haften nicht die Werkvertragsnehmer, sondern die Fa. ***Bf***.
Die Kontrolle der Arbeitszeiten erfolgt in dieser Form, dass die Arbeiter eine Stundenliste führen. Diese Zeiten werden dann von mir kontrolliert. Diese Aufzeichnungen sind dann die Grundlage für die Rechnungen, die durch sie an mich gestellt werden. Die Abrechnungen erfolgen einmal am Monatsende.
Firmenfahrzeuge werden für die Selbständigen von meiner Firma zur Verfügung gestellt. Falls Baumaterial auf einer Baustelle benötigt wird, wird es von mir besorgt. Es kann sein, dass ich dann einen von ihnen Arbeitsmaterial holen schicke. Dies erfolgt dann auf Lieferschein.
Im Fall einer Krankheit oder einer sonstigen Verhinderung der Werkvertragsnehmer darf er auf keinen Fall eine Vertretung schicken.
Von mir wird alles zur Verfügung gestellt. Das einzige was sie mitbringen, sind ihre sonstige Kleidung und ihre Arbeitskraft. Die Arbeitskontrolle und die Anweisungen erfolgen durch mich. Ebenso erfolgt die Koordination durch mich. Ich schicke dann gegebenenfalls die Werkvertragsnehmer auf andere Baustellen von mir.
Die schriftlich festgehaltenen Angaben sind richtig und ich habe diesen nichts hinzuzufügen bzw diese zu ergänzen oder abzuändern."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2018 wurde die Beschwerde vom 22.03.2018 gegen die Bescheide vom 24.01.2018 über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2013 sowie betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für das Jahr 2013 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 02.10.2018 stellte die steuerliche Vertretung der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Abgabenbehörde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung auf eine Niederschrift der Finanzpolizei verweise, von der der Mandant der steuerlichen Vertretung nie eine Kopie erhalten habe. Es sei daher keine Überprüfung dieser Niederschrift möglich. Beim Mandanten der steuerlichen Vertretung erwecke es den Eindruck, dass die angeführten Auszüge dieser Niederschrift aus dem Gesamtzusammenhang gerissen worden seien. Bei der Einvernahme durch die Finanzpolizei sei auf die Kommunikationsschwierigkeiten des Mandanten der steuerlichen Vertretung nicht eingegangen worden. Der Mandant der steuerlichen Vertretung beherrsche die deutsche Sprache nicht perfekt und schon gar nicht Amtsdeutsch. Zum Zeitpunkt der Befragung hätte die Bf sowohl eigene Arbeiter als auch Subunternehmer beschäftigt. Aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten sei der Befragte davon ausgegangen, dass sich die ihm gestellten Fragen auf die angestellten Arbeiter bezögen, welche sehr wohl in einer Dienstwohnung untergebracht gewesen seien und Kleidung, Werkzeug und Fahrzeuge zur Verfügung gestellt bekommen hätten. Diese Aussagen hätten sich nur auf die angestellten Arbeiter bezogen und niemals auf die beauftragten Subunternehmer. Es lägen daher keine Dienstverhältnisse vor. Die steuerliche Vertretung beantragte unter anderem die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide und die Übermittlung der angeführten Niederschrift.
Mit Vorlagebericht vom 20.02.2019 wurde die Beschwerde von der Abgabenbehörde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 07.04.2022 wurden der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahme der Prüferin vom 15.04.2018 zur Beschwerde und die Niederschrift der KIAB vom ***Datum2*** mit Herrn ***Gf*** übermittelt und die beschwerde-führende Partei wurde aufgefordert, eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Prüferin vom 15.04.2018 zur Beschwerde zu übermitteln sowie für jene Unterlagen, die zusammen mit der Beschwerde vom 22.03.2018 vorgelegt wurden und in slowakischer Sprache verfasst sind (A1 "Potvrdenie o právnych predpisoch sociálneho zabezpečenia, ktoré sa vzťahujú na držiteľa", FO typ: B "Potvrdenie o podaní daňového priznania k dani z príjmov fyzickej osoby" und "výpis zo živnostenského registra") eine deutsche Übersetzung nachzureichen, sofern diese berücksichtigt werden sollen.
Mit Schreiben vom 11.05.2022 übermittelte die Bf eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Prüferin zur Beschwerde und Übersetzungen jener Unterlagen ins Deutsche, die, zusammen mit der Beschwerde, in slowakischer Sprache vorgelegt wurden. Bezüglich der von der KIAB mit Herrn ***Gf*** am ***Datum2*** aufgenommenen Niederschrift wurde darauf hingewiesen, dass Herr ***Gf*** hörbehindert sei und ein sehr sensibel eingestelltes Hörgerät brauche, um in alltäglichen Situationen überhaupt verständlich hören zu können. Weiters kämen dazu noch seine Deutschkenntnisse, die bereits im Jahr 2013 zwar ausreichend gewesen seien, wenn es um die Kommunikation baurelevanter Sachverhalte ginge und auch sonst im üblichen betriebswirtschaftlichen Umgang, jedoch keinesfalls perfekt und mit einigen grammatikalischen Fehlern und Ausdrucksschwierigkeiten. Die beiden Kontrolleure des Finanzamtes hätten jedoch beim Gespräch, auf eine formelle sprachliche Weise über hochkomplexe Rechtsverhältnisse in einem hohen Redetempo über allerlei Sachen ausgefragt, wo teilweise nach Angaben des Herrn ***Gf***, der Inhalt des Gespräches nicht eindeutig klar und des weiteren auch die Niederschrift, dh das Gesagte des Herrn ***Gf*** nicht einhundertprozentig transkribiert worden sei und seine Aussage in einem nicht perfekten Deutsch, insbesondere noch im Jahr 2013 wo seine Deutschkenntnisse noch deutlich schlechter gewesen seien, falsch interpretiert worden sei.
Hinsichtlich der Feststellung der GPLA, wonach diese durch die Bf indirekt akzeptiert worden sei, führte die Bf aus, dass dies absurd sei und keinesfalls stimmen könne. Die Bf hätte schon mehrmals Schulden beim Finanzamt gehabt und die Aussage über die maximale Summe von 10.000 € sei mehr darauf gezielt gewesen, über die schlechte finanzielle Situation der Bf Bescheid zu geben und darauf aufmerksam zu machen.
Bezüglich der von Herrn ***Gf*** gemachten und in der Niederschrift festgehaltenen Aussagen hinsichtlich Bereitstellung bzw zur Verfügung Stellung von Werkzeug, Firmenfahrzeugen und Baumaterial wurde ausgeführt, dass da wieder einmal einiges nicht stimme, obwohl es in der Niederschrift so explizit stehe: Zunächst einmal sei das gesamte Baumaterial immer von der Bf eingekauft worden, meistens zu Beginn der Bauarbeiten. Die Firmenfahrzeuge hätten die Subunternehmer nie benutzt, vielleicht nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen, aber keinesfalls auf regelmäßiger Basis. Auch hätte jeder einzelne Subunternehmer seinen eigenen Werkzeugkasten mit seinen individuellen Werkzeugen gehabt. Falls jedoch einmal sehr große Feinsteinzeugplatten geschnitten hätten werden müssen, hätte das intern die Bf mit ihrer sehr großen Nassschneidemaschine machen müssen, aber diese sei so gut ***Baustelle L*** von den Subunternehmern benutzt worden.
Bezüglich der von Herrn ***Gf*** gemachten und in der Niederschrift festgehaltenen Aussagen hinsichtlich der Haftung der Werkvertragsnehmer, des Zeitraumes, für den die Verträge abgeschlossen worden seien, des Einsatzes der Personen auf den Baustellen, der Kontrolle der Arbeitszeiten und der Abrechnungen am Monatsende, wurde im Wesentlichen nunmehr ausgeführt, dass die Abrechnungen nicht strikt am Monatsende erfolgt seien und dass die Subunternehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Leistungen zu erbringen gehabt hätten, was jedoch nicht stimme, sei, dass das unabhängig von der Baustelle oder einer bestimmten Tätigkeit gewesen sei.
Bezüglich der Feststellung der Prüferin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde, wonach kein Unternehmerrisiko vorgelegen sei, wurde ausgeführt, dass die Werkvertragsunternehmer eine qualitätsvolle Arbeit gewährleisten hätten müssen, die den Ö-Normen entspreche und innerhalb eines definierten Zeitraumes zu erfolgen gehabt hätte. Hätte dem nicht nachgekommen werden können, hätten die Subunternehmer selbstverständlich selbst haften müssen. Mehrmals sei vorgefallen, dass die Bf mit der Qualität der Arbeit nicht zufrieden gewesen sei und die Subunternehmer hätten dann die Fehler auf eigene Kosten selbst reparieren müssen. Somit sei es durchaus mal vorgekommen, dass die Subunternehmer auch Verluste bei einem Auftrag verzeichnen hätten müssen. Somit habe bei jedem Auftrag und ihrer unternehmerischen Tätigkeit immer ein großes wirtschaftliches Risiko bestanden.
Bezüglich der Feststellung der Prüferin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde, wonach den Auslagenersatz (Werkzeug, Arbeitskleidung, Dienstwohnung, Fahrzeuge, Baumaterial, Kurzparkscheine) und die Haftung der Auftraggeber allein getragen habe, wurde nunmehr ausgeführt, dass den Subunternehmern eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt worden sei, aber dafür seien viele vom Geschäftsführer und seiner Familie persönlich dabei unterstützt worden - und das auf freundschaftlicher Basis. Es sei einmal vorgekommen, dass ein Subunternehmer kurzfristig in der Dienstwohnung geschlafen hätte, aber das sei eine Notlösung gewesen. Die Arbeitskleidung hätte jeder selbst mitgebracht, die Bf hätte einmal viele Kappen mit dem aufgedruckten Firmenlogo aufgrund einer kleinen Werbeaktion übrig gehabt. Manche der Subunternehmer hätten diese unverbindlich geschenkt bekommen. Die Fahrzeuge, die sie benutzt hätten, seien ihre gewesen. Das Werkzeug und die Kurzparkscheine seien immer von den Subunternehmern selbst besorgt worden. Nur das Baumaterial (in großen Mengen) sei am Anfang der Baustellen von der Bf besorgt worden, aber das sein üblich und die Subunternehmer seien eben auch primär selbständig erwerbstätige Dienstleister.
Bezüglich der Feststellung der Prüferin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde, wonach die Kontrolle der Tätigkeit durch den Auftraggeber erfolgt sei, wurde nunmehr ausgeführt, dass nicht die Tätigkeit der Subunternehmer selbst kontrolliert worden sei, sondern viel mehr das Ergebnis, bzw die Bauleistung sei fachgerecht begutachtet und auf etwaige Mängel kontrolliert worden. Stundenlisten seien nur sehr selten angefertigt worden, falls etwas extra in Regie durchgeführt habe werden müssen.
Bezüglich der Feststellung der Prüferin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde, wonach Arbeitsanweisungen durch den Auftraggeber erfolgt seien, wurde nunmehr ausgeführt, dass es keine Arbeitsanweisungen an die jeweiligen Auftraggeber (gemeint: Auftragnehmer) gegeben habe. Vielmehr seien es Anforderungen und auch die Österreichischen-Normen gewesen, an die sich die Subunternehmer selbstverständlich hätten halten müssen. Die Anweisungen seien nur auf die Raumverteilung gegeben gewesen, jeder Subunternehmer hätte seinen eigenen Arbeitsbereich gehabt, der leicht abzugrenzen gewesen sei.
Bezüglich der Feststellung der Prüferin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde, wonach der Auftraggeber die Tätigkeit der Werkvertragsnehmer koordiniert habe und somit eine freie Zeiteinteilung ausgeschlossen gewesen sei, wurde nunmehr ausgeführt, dass der Geschäftsführer in Vorhinein mit den Auftragnehmern vereinbart hätte, wie hoch die schlussendliche Auftragssumme sein werde und in welchem Zeitraum der Auftrag fertiggestellt werden solle. Eine freie Zeiteinteilung innerhalb der Fristen sei den selbständigen Unternehmern selbstverständlich gegeben gewesen.
Bezüglich der Ausführung der Prüferin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde, wonach die Bezahlung nicht nach Werk, sondern nach Stunden oder Quadratmetern, einmal monatlich, erfolgt sei, wurde nunmehr ausgeführt: "Klarstellung: Dass die Abrechnung nach Werk erfolgt, widerspricht nicht unmittelbar, dass die Leistungen runtergebrochen werden können auf detailreichere Leistungsbeschreibungen im Speziellen der m² Preis bietet eine gute Basis für das Verhandeln von Preisen."
Bezüglich der Ausführung der Prüferin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde, wonach eine Vertretungsmöglichkeit im Falle einer Krankheit oder Verhinderung nicht gestattet gewesen sei, wird nunmehr ausgeführt, dass eine Vertretungsmöglichkeit für die Subunternehmer nicht nur gestattet, sondern seitens der Bf auch erwünscht gewesen sei. Da die Subunternehmer jedoch selbständig agiert hätten, sei das in den sehr seltenen Ausnahmefällen, wo es zu Ausfällen gekommen sei, nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewesen. Die eigenen Mitarbeiter der Bf hätten dann die Bauarbeiten komplettieren müssen. Für die dadurch entstandenen Kosten hätten die Subunternehmer selbst und in vollem Maße aufkommen müssen. Die Preise seien hierbei auf einem hohen Niveau angesetzt gewesen, das auch für die Kunden der Bf verwendet werde. Das spreche auch wieder für ein gegebenes Unternehmer-risiko für die Subunternehmer.
Hinsichtlich einer etwaigen bescheidmäßigen Festsetzung von lohnabhängigen Abgaben bezüglich der Subunternehmer wurde darauf hingewiesen, dass dies im Widerspruch mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Staaten wäre, da wie aus den übersetzten Dokumenten klar ersichtlich sei, seien die selbständigen Leistungen der Subunternehmer bereits rechtmäßig besteuert worden, seitens der Slowakischen Republik.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 22.08.2022 wurde die Abgabenbehörde ersucht, zum Antwortschreiben des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, Herrn ***Gf***, vom 11.05.2022 samt Beilagen zum Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 07.04.2022 Stellung zu nehmen.
Mit E-Mail vom 07.09.2022 teile die Abgabenbehörde mit, dass laut Angaben der Prüferin ihrer Stellungnahme vom 15.04.2018 nichts hinzuzufügen sei.
Mit E-Mail vom 14.09.2022 wurde die Abgabenbehörde vom Bundesfinanzgericht ersucht, mitzuteilen, ob anlässlich der Amtshandlung der KIAB am ***Datum2***, um 09:40 Uhr, die Aussage von Herrn ***Gf*** auf Tonband aufgenommen worden sei, wenn ja, ob diese Tonbandaufnahme noch existiere und wenn ja, ob es möglich sei, diese Tonbandaufnahme dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung zu stellen.
Mit E-Mail vom 15.09.2022 teilte die Abgabenbehörde mit, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Tonaufnahmen angefertigt worden seien.
Mit Beschluss vom 27.09.2022 wurde die Bf aufgefordert bis spätestens 27.10.2022 mitzuteilen, ob es erforderlich sei, dass bei der beantragten mündlichen Verhandlung ein Dolmetscher anwesend sei, um sicherzustellen, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei dem Verlauf der Verhandlung folgen könne und gegebenenfalls bekanntzugeben, für die Übersetzung aus welcher Sprache (***E***-Deutsch, Slowakisch-Deutsch) ein Dolmetscher zur Verfügung stehen möge, den mit Herrn ***S6*** geschlossenen - das Streitjahr 2013 betreffenden - Werkvertrag nachzureichen, sämtliche Honorarnoten (Rechnungen) zu übermitteln, die von Herrn ***S6***, Herrn ***S1***, Herrn ***S2***, Herrn ***S4***, Herrn ***S5*** und Herrn ***S3*** für im Zusammenhang mit Werkverträgen erbrachten Leistungen im Jahr 2013 ausgestellt und von der beschwerdeführenden Partei bezahlt worden seien, aufzuklären, weshalb Herr ***S7*** in der Liste der bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldeten Dienstnehmern, den Zeitraum 01.01.2013 bis 06.06.2013 betreffend, nicht aufscheine, zumal aus der von der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschrift vom ***Datum2*** hervorgehe, dass Herr ***S7*** vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2013 beschäftigt worden sei ("Hr. ***S7*** wurde in 2013 durch mich beschäftigt"), zu erklären, wie es dazu habe kommen können, dass in den mit Schriftsatz vom 11.05.2022 übermittelten slowakischen Versionen der Auszüge aus dem Handelsregister der Satz "Tento výpis má informatívny charakter a nie je použiteľný pre právne úkony" fehle, während er in jenen Auszügen, die mit der Beschwerdeschrift übermittelt worden seien, aufscheine und die Übersetzung dieses Satzes nachzureichen, und darzulegen, zu welchem Zweck, die "Bestätigungen über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012" von Herrn ***S1***, Herrn ***S2***, Herrn ***S4***, Herrn ***S5*** und Herrn ***S3*** übermittelt worden seien, zumal der Prüfungszeitraum der Außenprüfung das Jahr 2012 nicht umfasse und die gegenständliche Beschwerdesache ausschließlich das Jahr 2013 betreffe. Zudem wurde aufgefordert, jene übersetzten Dokumente konkret zu benennen, aus denen klar ersichtlich sei, dass die selbständigen Leistungen der Subunternehmer bereits rechtmäßig besteuert worden seien, seitens der Slowakischen Republik.
Mit Schreiben vom 27.10.2022 übermittelte die Bf unter anderem jeweils elf Rechnungen von Herrn ***S1*** und Herrn ***S2***, neun Rechnungen von Herrn ***S3***, sieben Rechnungen von Herrn ***S4***, vier Rechnungen von Herrn ***S5*** sowie drei Rechnungen von Herrn ***S6*** und zwei Rechnungen von Herrn ***S7***. Zudem wurden die mit Herrn ***S6*** und Herrn ***S7*** geschlossenen Werkverträge nachgereicht und zu Letzterem ausgeführt, dass dieser in der Liste der WGKK angemeldeten Dienstnehmer, den Zeitraum 01.01.2013 bis 06.06.2013 betreffend, deshalb nicht aufzufinden sei, da er nicht als Dienstnehmer, sondern ebenso als Subunternehmer tätig gewesen sei, dies aber nur für einen Leistungszeitraum von ein bis zwei Monate. Bezüglich der Handelsregisterauszüge teilte die Bf mit, dass diese in verschiedenen Jahren angefragt worden seien, weshalb es zu unterschiedlichen Versionen gekommen sei. Der bis dahin nicht übersetzte Satz auf den Handelsregisterauszügen laute: "Dieser Auszug hat informativen Charakter und ist nicht verwendbar für Rechtsgeschäfte". Bezüglich der "Bestätigungen über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012" von Herrn ***S1***, Herrn ***S2***, Herrn ***S4***, Herrn ***S5*** und Herrn ***S3*** wurde ausgeführt, dass zum damaligen Zeitpunkt der Kontrolle, dh im Jahr 2013, die Subunternehmer nur die Steuererklärungen vom Jahr davor, nämlich 2012, hätten vorlegen können.
Die Bf führte weiter aus, dass sie keine Möglichkeit habe, die verlangten Bestätigungen über die rechtmäßige Abgabe der Steuern in der Slowakei für das Jahr 2013 der ehemaligen Subunternehmer (***S1***, ***S2***, ***S4***, ***S5*** und ***S3***), anzufordern. Aufgrund des Datenschutzes gewähre ihr das slowakische Finanzamt keinen Zugriff auf diese Steuerabgabeinformationen. Für Herrn ***S6*** liege eine Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 vor. Sofern die rechtmäßige Besteuerung für die selbständigen Leistungen der Subunternehmer seitens der Slowakischen Republik (betreffend das Jahr 2013) im Streitfall von entscheidender Bedeutung sei, ersuchte die Bf um einen Austausch dieser Informationen zwischen den zuständigen slowakischen Finanzämtern und dem Finanzamt Österreich. Im Kontext der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, sollte das Erlangen dieser Steuerinformationen dem Finanzamt Österreich möglich und überdies auch zumutbar sein.
Zudem teilte die Bf mit, dass es erforderlich sei, dass bei der beantragten mündlichen Verhandlung ein Dolmetscher anwesend sei, der für Übersetzungen aus den Sprachen ***E***-Deutsch befähigt sei.
Bei den erwähnten elf Rechnungen von Herrn ***S1*** handelt es sich ausschließlich um Rechnungen mit denen Leistungen fakturiert wurden, die jeweils in einem Leistungszeitraum von einem Monat erbracht wurden. In den drei Rechnungen vom 11.03.2013 (Monat Februar 2013), 04.04.2013 (Monat März 2013) und 24.05.2013 (Monat April 2013) wurden ausschließlich Stunden (100,5 Stunden im Februar 2013; 178 Stunden im März 2013; 193 Stunden im April 2013) abgerechnet.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Mai 2013 (vom 14.06.2013) betreffend wurden neben einer Pauschale (iHv 300 €), Leistungen zu einem Quadratmeterpreis iHv 15 € (80 m²) und Laufmeterpreisen iHv 18 € (25 lfm) sowie 12,50 € (20 lfm) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Juni 2013 (vom 05.07.2013) betreffend wurden neben einer Pauschale (iHv 355 €), Leistungen zu Quadratmeterpreisen iHv 15 € (35 m²) und 20 € (56 m²) sowie einem Laufmeterpreis iHv 5 € (40 lfm) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Juli 2013 (vom 05.08.2013) betreffend wurden 29 Regie-Stunden sowie Leistungen zu einem Quadratmeterpreis von 20 € (71 m²) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum August 2013 (vom 06.09.2013) betreffend wurden Leistungen zu einem Quadratmeterpreis von 17 € (42 m²) und einem Laufmeterpreis iHv 5 € (63 lfm) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum September 2013 (vom 11.10.2013) betreffend wurden neben einer Pauschale (iHv 750 €), Leistungen zu einem Quadratmeterpreis von 19 € (50 m²) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Oktober 2013 (vom 13.11.2013) betreffend wurden ausschließlich Leistungen zu einem Quadratmeterpreis von 19 € (98 m²) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum November 2013 (vom 16.12.2013) betreffend wurden ausschließlich Leistungen zu einem Quadratmeterpreis von 15 € (147 m²) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Dezember 2013 (vom 21.12.2013) betreffend wurde ausschließlich eine Pauschale (iHv 850 €) fakturiert.
Bei den erwähnten elf Rechnungen von Herrn ***S2*** handelt es sich ausschließlich um Rechnungen mit denen Leistungen fakturiert wurden, die jeweils in einem Leistungszeitraum von einem Monat erbracht wurden. In den drei Rechnungen vom 11.03.2013 (Monat Februar 2013), 04.04.2013 (Monat März 2013) und 24.05.2013 (Monat April 2013) wurden ausschließlich Stunden (100,5 Stunden im Februar 2013; 178 Stunden im März 2013; 138 Stunden im April 2013) abgerechnet.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Mai 2013 (vom 14.06.2013) betreffend wurden neben 21 Stunden, Leistungen zu einem Quadratmeterpreis iHv 12 € (210 m²) und zu einem Laufmeterpreis iHv 2 € (186 lfm) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Juni 2013 (vom 05.07.2013) betreffend wurden neben einer Pauschale (iHv 196 €), Leistungen zu einem Quadratmeterpreis iHv 17 € (102 m²) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Juli 2013 (vom 12.08.2013) betreffend wurden neben 13 Regiestunden, Leistungen zu einem Quadratmeterpreis iHv 15 € (111 m²) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum August 2013 (vom 04.09.2013) betreffend wurden Leistungen zu einem Quadratmeterpreis iHv 17 € (70 m²) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum September 2013 (vom 11.10.2013) betreffend wurden neben einer Pauschale (iHv 385 €), Leistungen zu einem Quadratmeterpreis iHv 19 € (70 m²) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Oktober 2013 (vom 15.11.2013) betreffend wurden Leistungen zu einem Quadratmeterpreis iHv 19 € (94 m²) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum November 2013 (vom 16.12.2013) betreffend wurden Leistungen zu einem Quadratmeterpreis iHv 15 € (153 m²) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Dezember 2013 (vom 21.12.2013) betreffend wurde eine Pauschale (iHv 720 €) fakturiert.
Bei den erwähnten neun Rechnungen von Herrn ***S3*** handelt es sich ausschließlich um Rechnungen mit denen Leistungen fakturiert wurden, die jeweils in einem Leistungszeitraum von einem Monat erbracht wurden. In den drei Rechnungen vom 08.03.2013 (Monat Februar 2013), 04.04.2013 (Monat März 2013) und 22.05.2013 (Monat April 2013) wurden ausschließlich Stunden (140 Stunden im Februar 2013; 200 Stunden im März 2013; 35 Stunden im April 2013) abgerechnet.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Mai 2013 (vom 13.06.2013) betreffend wurden neben 55 Stunden, Leistungen zu einem Quadratmeterpreis iHv 12 € (280 m²) und zu einem Laufmeterpreis iHv 2 € (200 lfm) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Juni 2013 (vom 08.07.2013) betreffend wurden Leistungen zu einem Quadratmeterpreis iHv 12 € (72 m²) und einem Laufmeterpreis iHv 12 € (102 lfm) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum September 2013 (vom 15.10.2013) betreffend wurde eine Pauschale (iHv 1.850 €) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Oktober 2013 (vom 19.11.2013) betreffend wurden Leistungen zu einem Quadratmeterpreis iHv 20 € (85 m²) und einem Laufmeterpreis iHv 15 € (33 lfm) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum November 2013 (vom 18.12.2013) betreffend wurden Pauschalen (iHv 420 €, 450 €, 380 € und 850 €) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Dezember 2013 (vom 23.12.2013) betreffend wurde eine Pauschale (iHv 740 €) fakturiert.
Bei den erwähnten sieben Rechnungen von Herrn ***S4*** handelt es sich ausschließlich um Rechnungen mit denen Leistungen fakturiert wurden, die jeweils in einem Leistungszeitraum von einem Monat erbracht wurden. In den drei Rechnungen vom 11.03.2013 (Monat Februar 2013), 04.04.2013 (Monat März 2013) und 24.05.2013 (Monat April 2013) wurden ausschließlich Stunden (100,5 Stunden im Februar 2013; 178 Stunden im März 2013; 183 Stunden im April 2013) abgerechnet.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Mai 2013 (vom 14.06.2013) betreffend wurden Leistungen zu Quadratmeterpreisen iHv 12 € (112 m²) und 15 € (51 m²) sowie zu einem Laufmeterpreis iHv 2 € (53 lfm) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Juni 2013 (vom 05.07.2013) betreffend wurden Pauschalen (iHv 600 € und 1.600 €) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Juli 2013 (vom 02.08.2013) betreffend wurden neben 44 Regiestunden, Leistungen zu einem Quadratmeterpreis iHv 20 € (57 m²) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum September 2013 (vom 11.10.2013) betreffend wurde neben einer Pauschale (iHv 900 €), Leistungen zu einem Laufmeterpreis iHv 14 € (40 lfm) fakturiert.
Bei den erwähnten vier Rechnungen von Herrn ***S5*** handelt es sich ausschließlich um Rechnungen mit denen Leistungen fakturiert wurden, die jeweils in einem Leistungszeitraum von einem Monat erbracht wurden. In den zwei Rechnungen vom 26.04.2013 (Monat März 2013) und 24.05.2013 (Monat April 2013) wurden ausschließlich Stunden (168 Stunden im März 2013; 51 Stunden im April 2013) abgerechnet.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Mai 2013 (vom 14.06.2013) betreffend wurden neben 20 Stunden, Leistungen zu einem Quadratmeterpreis iHv 12 € (253 m²) und zu einem Laufmeterpreis iHv 2 € (153 lfm) fakturiert.
In der Rechnung den Leistungszeitraum Juni 2013 (vom 09.07.2013) betreffend wurden neben einer Pauschale (iHv 990 €), Leistungen zu Quadratmeterpreisen iHv 9 € (50 m²) und iHv 28 € (20 m²) fakturiert.
Bei den erwähnten drei Rechnungen von Herrn ***S6*** handelt es sich ausschließlich um Rechnungen mit denen Pauschalen fakturiert wurden, wobei die entsprechenden Leistungen jeweils in einem Leistungszeitraum von einem Monat erbracht wurden. In den drei Rechnungen vom 24.05.2013 (Monat April 2013), 12.06.2013 (Monat Mai 2013) und 28.06.2013 (Monat Juni 2013) wurden Pauschalen jeweils iHv 1.750 € im April 2013 und im Mai 2013 sowie 1.023 € im Juni 2013 fakturiert.
Bei den erwähnten zwei Rechnungen von Herrn ***S7*** handelt es sich ausschließlich um Rechnungen mit denen Pauschalen fakturiert wurden, wobei die entsprechenden Leistungen jeweils in einem Leistungszeitraum von einem Monat erbracht wurden. In den beiden Rechnungen vom 16.05.2013 (Monat April 2013) und 09.06.2013 (Monat Mai 2013) wurden Pauschalen iHv 2.665 € im April 2013 und 3.450 € im Mai 2013 fakturiert.
Zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2022 erschienen der Geschäftsführer der Bf, Herr ***Gf***, Rechtsanwalt ***RA*** als Vertreter der Bf, Herr ***FA***, als Vertreter der Abgabenbehörde sowie Herr ***G***, als Dolmetscher für Herrn ***Gf***.
Nach Vortrag der Sache und der Ergebnisse der bereits durchgeführten Beweisaufnahme (Schreiben des Geschäftsführers der Bf vom 11.05.2022 und 27.10.2022) durch den Berichterstatter, stimmte der Vertreter der Bf zu, dass der Verfahrenslauf vom Dolmetscher nicht zu übersetzen sei. Der gesamte Akt sei dem Geschäftsführer der Bf übersetzt worden und er habe die Eingaben mit seinem Sohn, der der deutschen Sprache mächtig sei, verfasst. Der Vertreter der Bf fügte hinzu, dass die Niederschrift der KIAB ("Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung", nunmehr: Finanzpolizei) das einzige Belastende für den Geschäftsführer sei und ergänzte, dass Herr ***Gf*** zum damaligen Zeitpunkt der deutschen Sprache nicht mächtig und hörbehindert gewesen sei und noch sei. Der Vertreter der Bf stellte daher den Antrag auf Vorlage des Tonbandes, das laut Niederschrift existieren solle. Seiner Ausführung, wonach die KIAB erwähnt habe, dass kein Tonband existiere, schloss der Vertreter der Bf die Frage an, warum angesprochen worden sei, dass eben ein Tonband verwendet worden sei. Der Berichterstatter verwies darauf, dass auf dem Vordruck der Niederschrift angegeben sei, ob ein (richtig: kein) Einwand bestehe, für die Niederschrift ein Tonband zu verwenden bzw die Niederschrift in Kurzschrift abzufassen. Die dafür vorgesehenen Quadrate seien nicht angekreuzt worden.
Anschließend erfolgte die Einvernahme des Zeugen ***Z1***, der als Leiter der Amtshandlung, die Befragung von Herrn ***Gf*** durch die KIAB ("Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung", nunmehr: Finanzpolizei) am ***Datum2*** in den Räumlichkeiten der Bf durchführte.
Dem Zeugen wurden zunächst Ausführungen von Herrn ***Gf***, aus dessen Schreiben vom 11.05.2022, zur Kenntnis gebracht, wonach dieser hörbehindert sei und ein sehr sensibel eingestelltes Hörgerät brauche, um in alltäglichen Situationen überhaupt verständlich hören zu können, und die beiden Beamten hätten bei der Befragung auf eine formelle sprachliche Weise über hochkomplexe Rechtsverhältnisse, in einem hohen Redetempo über allerlei Sachen ausgefragt, wobei teilweise der Inhalt des Gespräches nicht eindeutig klar gewesen sei und des Weiteren auch die Niederschrift, d.h. das Gesagte des Befragten nicht einhundertprozentig transkribiert worden sei und seine Aussagen in einem nicht perfekten Deutsch, insbesondere noch im Jahr 2013, als seine Deutschkenntnisse noch deutlich schlechter gewesen seien, falsch interpretiert worden seien.
Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen wurde der Zeuge gefragt, ob es im Rahmen der Befragung von Herrn ***Gf*** am ***Datum2*** Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, woraufhin der Zeuge antwortete, dass er es nicht genau sagen könne, wie das genau gewesen sei, aber er sei davon ausgegangen, dass er ihn und seinen Kollegen verstanden hätte, da ihnen die Verträge auch in deutscher Sprache vorgelegt worden seien. Der Befragte hätte sagen müssen, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und vor allem dass er nicht gut höre. Der Zeuge stellte die Frage: "Woher hätten wir (gemeint: der Zeuge und sein Kollege) das wissen sollen?" Und führte weiter raus, dass der Befragte die Fragen beantwortet hätte.
Auf die wiederholte Frage des Berichterstatters, ob es Verständigungsschwierigkeiten gegeben hätte, antwortete der Zeuge, dass seines Wissens nichts vorgebracht worden sei, dass der Befragte einen Dolmetscher wolle oder dass er nicht gut höre.
Auf die Frage des Berichterstatters, was der Zeuge dazu sagen könne, dass im Vorlagebericht vorgebracht worden sei, dass die Niederschrift über die Befragung durch die KIAB (nunmehr: Finanzpolizei) dem Geschäftsführer der Bf, Herrn ***Gf***, nicht ausgehändigt worden sei, dieser aber jede Seite unterschieben habe, führte der Zeuge aus, dass er dies nicht bestätigen könne. Der Geschäftsführer sei als Zeuge vernommen (laut Niederschrift: als Auskunftsperson befragt) worden und in diesem Verfahren würden den Zeugen (laut Niederschrift: Befragten) die Niederschriften nicht übergeben. Der Zeuge führte weiter aus, dass er dazu nicht mehr sagen könne, ob der Geschäftsführer damals eine Kopie oder die Aushändigung der Niederschrift verlangt hätte. Grundsätzlich würden den Zeugen (laut Niederschrift: Befragten) keine Ausfertigungen ausgehändigt werden.
Befragt nach dem Ablauf der Befragung in den Räumlichkeiten der Bf, führte der Zeuge aus, dass bei den auswärtigen Amtshandlungen ein Laptop und ein Drucker im Bürobus - einem umgebauten VW-Bus - zur Verfügung stünden.
Auf die Frage des Berichterstatters, warum neben dem Geschäftsführer der Bf nicht auch die bei der Baustellenkontrolle am ***Datum1*** in ***Baustelle C***, angetroffenen beiden Arbeiter, Herr ***S1*** und Herr ***S2***, befragt worden seien, antwortete der Zeuge, dass die auf der Baustelle angetroffenen Leute ein Formular (Vordruck) erhalten hätten, welches sie auszufüllen gehabt hätten. Dieser Vordruck liege in mehreren Sprachen auf. Es sei anzugeben, wo und für wen sie arbeiteten, und die Personen hätten sich auch ausweisen müssen. Der Zeuge betonte, dass er von früher spreche, da er seit 2014 nicht mehr bei der Finanzpolizei beschäftigt sei.
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- RL 2011/16/EU, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1
- § 313a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 159 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100962/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100962.2019
- Stammnummer
- 139369
- Gültig
- 15.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF