Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101058/2019
Einlage eines Grundstücks und eines Optionsrechtes in eine GmbH um eine Einlagenrückzahlung zu ermöglichen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101058/2019vom 17.01.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Beitritt von Herrn W.E. zum Immobilienleasing-Mietvertrag vom 25./26. Mai 1992, abgeschlossen zwischen der I. GmbH und der bf. Gesellschaft m.b.H. war aus Gründen der Kreditsicherheit erforderlich. Die bf. Gesellschaft m.b.H. war eine juristische Person mit beschränkter Haftung. Durch den Beitritt von Herrn W.E. mit allen daraus resultierenden Pflichten haftete für die monatliche Miete (Leasingraten) auch eine physische Person ohne Haftungsbeschränkung.
3. Gab es somit gegenständlich zwei Mieter?
Bei einem Vertragsbeitritt tritt die neue Vertragspartei in der Regel neben der bisherigen Vertragspartei in den jeweiligen Vertrag ein. Die hinzutretende Partei übernimmt damit kumulativ alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. So ist auch Herr W.E. dem gegenständlichen Immobilienleasing-Mietvertrag "als Mieter mit allen daraus resultierenden Pflichten beigetreten." Im zivilrechtlichen Sinne hat es daher durch diesen Vertragsbeitritt zwei Mieter gegeben.
In wirtschaftlicher Hinsicht ist aber diejenige Person der Mieter (Leasingnehmer), welche das Mietobjekt (Leasinggut) nutzt und die Miete (Leasingraten) bezahlt. Nach unserem Wissensstand war dies nur die bf. Gesellschaft m.b.H.
4. Von wem wurde die Miete bezahlt?
Die Miete (Leasingraten) wurden an die bf. Gesellschaft m.b.H. fakturiert und von dieser bezahlt.
5. Ist es richtig, dass eine Kaufoption grundsätzlich nur dem Mieter eingeräumt wird?
Beim (Immobilien-)Leasing wird eine Kaufoption üblicherweise nur dem Mieter (Leasingnehmer) eingeräumt.
6. Aus welchen Gründen wird "dem Mieter" die Kaufoption eingeräumt?
Die Einräumung einer Kaufoption erfolgt grundsätzlich im Interesse des Mieters (Leasingnehmer). Der Mieter (Leasingnehmer) hat damit die Möglichkeit, das Mietobjekt (Leasinggut) nach Ablauf der Grundmietzeit zu einem bereits im vorherein bestimmten Preis zu kaufen. Macht der Mieter (Leasingnehmer) von seinem (Gestaltungs-) Recht Gebrauch, muss der Vermieter (Leasinggeber) an diesen verkaufen. Eine anderwärtige Verwertung des Mietobjektes ist dann nicht zulässig. Ohne Kaufoption des Mieters (Leasingnehmers) kann der Vermieter (Leasinggeber) das Mietobjekt dagegen nach seiner freien Wahl verwerten.
7. Mit welcher Vereinbarung haben Sie die Kaufoption eingeräumt? Um Vorlage der Vereinbarung wird ersucht!
Die Kaufoption wurde dem Mieter auf Grund eines konkludent abgeschlossenen Optionsvertrages eingeräumt. Schriftlich ausgefertigt wurde nur die - einseitige - Erklärung der Muttergesellschaft des Vermieters (Leasinggebers), der I. AG, vom 25. Juni 1992 dafür einzustehen, dass der Mieter die ihm eingeräumte Option auch tatsächlich ausüben kann.
8. Dem Finanzamt liegt eine nicht unterzeichnete Kaufoption vom 25.06.1992 (Beilage 8) vor. Diese Kaufoption stellt eine Beilage zum Mietvertrag dar. Stammt dieser Entwurf von Ihnen?
Dieser uns vom Finanzamt übermittelte Entwurf stammt ursprünglich von uns bzw. unserer Muttergesellschaft I. AG, nunmehr: E. Gr. I. GmbH.
9. Der Mieter wurde in obigem Entwurf handschriftlich korrigiert von "Firma bf. Gesellschaft m.b.H." auf "W." (Vorname des W.E.). Von wem wurde die Korrektur vorgenommen und warum?
Die handschriftliche Korrektur stammt nicht von uns bzw. unserer Muttergesellschaft. Kunden werden bei uns nicht (nur) mit ihrem Vornamen bezeichnet.
10. Die unterzeichnete Kaufoption (Beilage 4) bezieht sich auf den Mietvertrag zwischen der Firma I. und "Herrn W.E. Gesellschaft". Die Person "Herrn W.E. Gesellschaft" gibt es nicht. Ist es richtig, dass die unterzeichnete Kaufoption eine Beilage zum Immobilienleasing-Mietvertrag vom 26.05.1992 (unter Berücksichtigung der Beitrittserklärung vom 25.05.1992) darstellen soll?
Das von unserer Muttergesellschaft am 25. Juni 1992 unterzeichnete Dokument, mit dem diese dafür einsteht, dass der Mieter die ihm eingeräumte Option auch tatsächlich ausüben kann, ist eine Beilage zum Immobilienleasing-Mietvertrag vom 25./26. Mai 1992, abgeschlossen zwischen der I. Gesellschaft m.b.H. und der bf. Gesellschaft m.b.H.
In der Einleitung "Beilage zum Mietvertrag zwischen der Firma I. Gesellschaft m.b.H. und Herrn W.E. Gesellschaft betreffend das Grundstück Nr. 810/, KG Kf., samt darauf befindlichen Baulichkeiten" ist ein offensichtlicher Schreibfehler enthalten. Anstelle von "W.E. Gesellschaft..." hätte es "bf. Gesellschaft m.b.H." heißen müssen.
11. Die unterzeichnete Kaufoption räumt "dem Mieter" eine Option ein, das Mietobjekt nach 20 Jahren zu erwerben. Wir ersuchen um Klarstellung, welchen Personen eine Kaufoption eingeräumt wurde.
Die Kaufoption wurde, wie bei (Immobilien-) Leasing üblich, dem Mieter (Leasingnehmer) eingeräumt. Mieter im zivilrechtlichen Sinne waren auf Grund des Immobilienleasing-Mietvertrages vom 25./26. Mai 1992 die bf. Gesellschaft m.b.H. und auf Grund der Beitrittserklärung vom 25. Mai 1992 Herr W.E. (siehe auch Frage 3). Die Kaufoption war damit sowohl der bf. Gesellschaft m.b.H als auch Herrn W.E. eingeräumt.
12. Wurde Herrn W.E. tatsächlich auch die Kaufoption eingeräumt? Wenn ja, warum?
Dass Herrn W.E. eine Kaufoption eingeräumt war, hat sich daraus ergeben, dass dieser zivilrechtlich (auch) Mieter gewesen ist (siehe dazu Frage 3) und die Kaufoption üblicherweise dem Mieter eingeräumt wird (siehe dazu Frage 11).
13. Hat die zahlende Mieterin "Firma bf. GmbH" zugestimmt, dass man auch Herrn W.E. eine Kaufoption eingeräumt hat?
Die bf. Gesellschaft m.b.H. hat aus unserer Sicht konkludent zugestimmt. Herr W.E. war zum damaligen Zeitpunkt Alleingeschäftsführer dieser Gesellschaft.
14. War die Kaufoption übertragbar? Hätte der Mieter seine Kaufoption an eine dritte Person verkaufen können? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und an wen hätte sie verkaufen können?
Von Gesellschaften der I.-Gruppe eingeräumte Kaufoptionen sind grundsätzlich übertragbar, aber nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung. Ob eine solche Einverständniserklärung erteilt wird, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
15. Wurde die Kaufoption bereits mit Schreibung von W.E. vom 12.09.2011 (Beilage 9) wirksam ausgeübt?
Das Schreiben vom 12. September 2011 hat nur eine Ankündigung dargestellt. Für die rechtswirksame Ausübung fehlt die Nennung eines konkreten Namens.
16. Der Immobilienleasing-Mietvertrag sollte vertraglich erst mit 31.05.2012 auslaufen. Ist es richtig, dass er vorzeitig aufgelöst wurde?
Der Immobilienleasing-Mietvertrag vom 25./26. Mai 1992 wurde vorzeitig aufgelöst.
17. Auf wessen Betreiben hin wurde er vorzeitig aufgelöst (Warum)?
Die Initiative zur vorzeitigen Auflösung ist vom Leasingnehmer ausgegangen.
18. Mit Mail vom 10.08.2011 (Beilage 6) hat Frau K. den ermittelten Kaufpreis der Liegenschaft mit EUR 107.825,98 netto bekannt gegeben. Wir ersuchen um Übermittlung der Berechnungsgrundlagen!
Diese Unterlage ist nicht mehr auffindbar und auch von keiner Relevanz, da die Liegenschaft zu einem anderen Kaufpreis (siehe Frage 19) verkauft wurde.
19. Mit Kaufvertrag vom 30.03.2012 (Beilage 7) wurde die Liegenschaft um EUR 112.106,60 an die Bf. verkauft. Wir ersuchen um Übermittlung der Berechnungsgrundlagen!
Der Verkaufspreis errechnete sich nach dem aktuellen Barwert des Leasinggegenstandes (Mieten und Restbuchwert). Die entsprechende Berechnung liegt bei.
20. Gibt es eine Bewertung der vermieteten Liegenschaft in den letzten 20 Jahren (z.B. Gutachten für Versicherung, für Berechnung Kaufpreis, ...)? Wenn ja, ersuchen wir um Übermittlung der Bewertungsunterlagen!
Über eine solche Bewertung verfügen wir nicht.
21. Wer hat den Kaufvertrag vom 30.03.2012 erstellt (Rechtsanwalt)?
Der Kaufvertrag vom 30. März 2012 wurde von der Rechtsabteilung unserer Muttergesellschaft, der E. Gr. I. AG, nunmehr E. Gr. I. GmbH, erstellt.
22. Wer hat die Kosten für die Kaufvertragserstellung getragen?
Die E. Gr. I. AG, nunmehr: E. Gr. I. GmbH, hat hierfür einem pauschalen Kostenersatz erhalten.
23. Wann wurde der Kaufpreis bezahlt?
Der Kaufpreis wurde mit Valuta vom 30. März 2012 bezahlt.
24. Wann haben Sie eine Abschrift des Kaufvertrages erhalten?
Wir haben eine Kopie der Rekonstruktionsurkunde sofort nach ihrer Ausstellung erhalten. Die Originalurkunde ist in Verlust geraten."
Der Übersichtlichkeit halber wird ausgehend vom vorgelegten Evidenzkonto gemäß § 4 Abs. 12 EStG durch die belangte Behörde das auf Grund oa. Einlagewerte berichtigte Evidenzkonto wie folgt dargestellt:
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Beweiswürdigung
Ad 1) Grundstück H.:
Hinsichtlich der Beweiswürdigung wird auf die oa. Sachverhaltsfeststellungen verwiesen.
Ad 2) Optionsrecht:
Aus der von der Vermieterin I. GmbH am 25.6.1992 unterfertigten Ausfertigung, steht im Text ausdrücklich der Wortlaut: "Beilage zum Mietvertrag zwischen der Firma I. GmbH und "Herrn W.E. Gesellschaft betreffend das Grundstück Nr. 810/7, KG Kf. samt darauf befindlichen Baulichkeiten" (OZ. 55 letzte Seite).
Eine reine Wortinterpretation führt zu keinem sinnvollen Ergebnis, da es eine "W.E. Gesellschaft" als solche nicht gibt, sondern bestenfalls eine "E. GmbH" und spätere bf. GmbH (Bf.). Ob nun die natürliche Person (W.E.) oder die juristische Person (bf. GmbH) aus dieser Vereinbarung die Option ziehen könne, lässt sich nicht unzweifelhaft ableiten. Die Bf. vertritt den Standpunkt die Option wäre ausschließlich W.E. eingeräumt worden, zumal dieser mit Beitrittserklärung vom 25.5.1992 dem von der Bf. abgeschlossenen Immobilienleasing-Mietvertrag als damaligen Gesellschaftergeschäftsführer "beigetreten" wäre.
Die Bezugnahme der Bf. auf die zwischen der I. GmbH und Herrn J.E. (Vater des W.E. und vormaliger Grundstückseigentümer) abgeschlossene Optionsvereinbarung vom 26.5.1992 (Beweismittel 1) ist insofern nicht ausreichend, um das von der Bf. gewünschte Beweisergebnis herbeizuführen, da sich diese gemäß Pkt. II ausdrücklich auf den Fall bezieht, dass Herr J.E. der I. GmbH das Recht auf den Erwerb des Grundstücks 810/6 (Nachbargrundstück zu Grundstück 810/7) einräumt, falls Herr W.E. von den im Immobilienleasingvertrag eingeräumten Optionsrecht für das Grundstück 810/7 nicht Gebrauch macht. Herr W.E. ist in diesem Vertrag gar nicht Vertragspartner. In dieser - ein anderes Grundstück betreffenden - Optionsvereinbarung mit dem Vater des W.E. wird lediglich bedingungshalber Bezug genommen. Damit kann die unter Beweis zu stellende Tatsache, wem letztlich das Optionsrecht für das im Immobilienleasing - Mietvertrag genannte Grundstück 810/7 eingeräumt wurde, nicht erschlossen werden.
Ebenso wenig weiter hilft das Schreiben des Notars Dr. J.K. vom 7.5.1992 (Beweismittel 9, OZ. 58/2), das sich wohl auf die vorhin erwähnte Optionsvereinbarung zwischen der I. GmbH und J.E. bezieht, weil dort ausdrücklich von Berichtigungen in den Absätzen II., V. die Rede sei. Außerdem sei der erste Satz in der Einleitung und der Wohnort von W.E. nicht richtig. In Punkt V. sei das Grundstück mit einer falschen Nummer bezeichnet worden. Alle diese beanstandeten Punkte lassen sich nur aus der Optionsvereinbarung (Beweismittel 1, OZ. 51) ableiten. Die von der I. GmbH erstellte Kaufoption vom 25.6.1992 (Beweismittel 6, OZ. 55 letzte Seite) enthält lediglich vier Punkte (arabische Zahlzeichen) [ Pkt. (1) - Pkt. (4)]. Von Punkten I. - VI. - in römischen (!) Zahlzeichen ist nicht die Rede. Daher bezieht sich das Schreiben des Notars (Beweismittel 9, OZ. 58/2) wohl ausschließlich auf die Optionsvereinbarung zwischen J.E. und der I. GmbH (Beweismittel 1, OZ. 51). Abgesehen davon handelt es sich um mehr als zweifelhafte Beweisführung, wer in hier strittigen Optionsvereinbarung letztendlich Vertragspartner war, die Bf., W.E. oder beide, zumal die vorgelegte Urkunde auslegungsbedürftig erschien. Das Problem allfälliger Unrichtig- und Undeutlichkeiten sind wohl primär der Bf. zuzurechnen, zumal W.E. ihr Gesellschaftergeschäftsführer und gleichzeitig Grundstücksverkäufer des Grundstücks 810/7 war und es für die Käuferin/Vermieterin der Optionsberechtigten (W.E. oder Bf.) eher zweirangig erschien, weil der maßgebliche rechtsgeschäftliche Wille von einer Person, nämlich W.E., gebildet wurde. In diese Richtung deuten auch die in der gegenüber der belangten Behörde dargelegten Ausführungen der I. GmbH im beantworteten Auskunftsersuchen (Beweismittel 11, Pkt. 11, OZ. 62), wo diese davon ausgehen, dass die Kaufoption sowohl der die Miete zahlenden bf. GmbH als auch W.E. eingeräumt worden war. Da Herr W.E. zum damaligen Zeitpunkt Alleingeschäftsführer war, nahm die I. GmbH an, dass auch die bf. GmbH dieser Vorgangsweise zugestimmt habe.
Aus dem bloßen Beitritt des W.E. zum Mietvertrag kann kein entsprechend werthaltiges Optionsrecht auf den Grundstückserwerb abgeleitet werden, da dieser von der I. GmbH lediglich aus Gründen der Kreditsicherheit (Beweismittel 1, Pkt. 2 betr. Beitritt, OZ. 62) verlangt wurde. Für die Vermieterin war in wirtschaftlicher Hinsicht klar, dass Mieter und Optionsberechtigter diejenige Person ist, die das Mietobjekt nutzt und auch die Miete (Leasingraten) bezahlt.
Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass bereits der bf. GmbH selbst das Recht zustand, das Leasing- (Miet-) Objekt (Grund und Gebäude) zum Restwert zu erwerben. Eine andere Auslegung entspricht nicht der Übung redlichen Verkehrs, dass der Primärleasingnehmer (Bf.), der über die Zahlung des Mietzinses bereits 80 % der Investition wirtschaftlich getragen hat, das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums dem beitretenden Sekundärleasingnehmer, der keine Mietzinse und Raten bedient, überlässt und es gleichsam zulässt, dass dieser das Mietobjekt um den Restwert (20 %) an sich bringt. Für die Bf. war eine solche Vereinbarung gegen jede wirtschaftliche Vernunft gewesen, da sie für den Erwerb der Liegenschaft nahezu den doppelten Kaufpreis zu entrichten gehabt hätte - einmal in Form der Ammortisationskomponente der Leasingraten und andererseits einen Kaufpreis zum gemeinen Wert.
Der Bf. gelang es auch in der mündlichen Verhandlung nicht ein anderes Beweisergebnis herbeizuführen. Ihre dort dargestellten Ausführungen wiederholen i.W. das im Abgabenverfahren erstattete Vorbringen. Die Rekurrierung auf irgendwelche Schreibfehler der I. GmbH bei der Einräumung der Kaufoption vermögen ein ausschließliches entsprechend werthaltiges Optionsrecht des W.E. nicht zu begründen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/ teilweise Stattgabe)
I. Wiederaufnahme des Verfahrens
In sämtlichen Beschwerdejahren wurden als Betriebsausgaben verbuchte nicht offengelegte und von der Bf. auch nicht weiter bestrittene Repräsentationsaufwendungen festgestellt. Auf die Textziffer (Tz.) 2 des Außenprüfungsberichts wird verwiesen. Im Zusammenhang mit den im Detail nicht weiter bekannten und genau offengelegten Einlagewerten (strittige Beschwerdepunkte) ist die Wiederaufnahme des Verfahrens ausreichend begründet.
Abgesehen davon erscheinen die Ausführungen der Bf., dass die Kaufverträge betreffend den Immobilienleasingvertrag aus 1992 der belangten Behörde bereits in einem im Jahr 1997 durchgeführten Betriebsprüfungsverfahren der Jahre 1993-1996 vorgelegt wurden und daher bekannt gewesen seien, nicht ausreichend, da hier nur allgemein und unzureichend auf die Gesamtheit der von der belangten Behörde reklamierten Wiederaufnahmegründe (z.B. Repräsentationsaufwendungen, Einlagewerte) eingegangen wurde. Außerdem ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, wie aus den eingereichten Abgabenerklärungen die Bewertung der im Jahr 2012 getätigten Sacheinlagen abgeleitet werden konnte.
Rechtsquellen:
Bundesabgabenordung (BAO)
§ 303. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(3) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; 26.7.2000, 95/14/0094; 21.11.2007, 2006/13/0107; 26.2.2013, 2010/15/0064; 24.10.2019, Ra 2018/15/0097).
Solche Tatsachen sind für die Bewertung von Wirtschaftsgütern oder für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Anlagevermögen maßgebende Umstände (Ritz, BAO7, § 303, Rz. 22).
Entscheidend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314; 29.7.2010, 2006/15/0006; 31.5.2011, 2009/15/0135; 19.9.2013, 2011/15/0157; 27.2.2019, Ra 2017/15/0015; 24.10.2019, Ra 2018/15/0097). Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). Auszugehen ist vom Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0175-0177; 18.9.2003, 99/15/0120; 24.2.2010, 2009/15/0161; 28.2.2012, 2008/15/0005, 0006).
II. Sachbescheide
Rechtsquellen
Körperschaftsteuergesetz KStG 1988
§ 7 KStG 1988
(1) Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei rechnungslegungspflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist
- bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften und
- bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind,
nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. § 6 Z 2 lit. c und d des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden. Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Abs. 2 und diesem Absatz sind die Vorschriften des § 6 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.
Als rechnungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft im Sinne des ersten Satzes gilt auf Antrag auch eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die nicht mehr unter den ersten Satz fällt. Der Antrag ist in der Steuererklärung des Jahres zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach dem ersten Satz besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.
(4) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr.
(5) Steuerpflichtige, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind, und buchführende Steuerpflichtige, die eine Land- und Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. § 2 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
§ 8 KStG 1988
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.
Einkommensteuergesetz (EStG 1988)
§ 4 Abs. 12 EStG 1988
Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) zu einer Minderung des Buchwertes der Beteiligung. Dabei gilt für Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen Folgendes:
1. Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines Partizipations-, Genussrechtskapitals und eines Kapitals aus sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.
2. Nicht zu den Einlagen gehören Beträge, die unter § 32 Abs. 1 Z 3 fallen oder die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben.
3. Die Körperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen und seine Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendungen laufend fortzuschreiben. Bei Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sind im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag des Umgründungsbeschlusses bzw. -vertrages getätigte
- Einlagen in die übertragende Körperschaft und
- Einlagenrückzahlungen durch die übertragende Körperschaft
zum Umgründungsstichtag im Evidenzkonto der übertragenden Körperschaft zu erfassen. Das Evidenzkonto ist in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen.
4. Eine offene Ausschüttung setzt eine positive Innenfinanzierung voraus. Die Innenfinanzierung erhöht sich um Jahresüberschüsse im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und vermindert sich um Jahresfehlbeträge im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sowie um offene Ausschüttungen; dabei haben verdeckte Einlagen sowie erhaltene Einlagenrückzahlungen außer Ansatz zu bleiben. Gewinne, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind, erhöhen die Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die weiteren Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung näher festzulegen. Die Körperschaft hat den Stand der Innenfinanzierung sinngemäß nach Maßgabe der Z 3 zu erfassen.
§ 6 Z. 14 lit. b EStG
§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:
Z 14: a) Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.
b) Die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) gilt als Tausch im Sinne der lit. a, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht. Die Einbringung von (Teil)Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Umgründungssteuergesetzes ist auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Einbringungsstichtag zu beziehen.
§ 7 EStG 1988
(1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
(2) Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.
(3) …
§ 167 BAO
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 184 BAO
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2; VwGH 25.4.2001, 99/13/0221; 11.5.2005, 2001/13/0162; 27.2.2019, Ra 2017/15/0015). Die Behörde hat anhand des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen (VwGH 20.5.1983, 81/16/0105, 0108). Bei widersprechenden Gutachten und Befunden hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides darzulegen, welche Erwägungen dafür maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen (VwGH 15.4.1988, 85/17/0086; 23.1.1996, 93/14/0083-0085; 28.10.2018, Ra 2018/09/0117-0119; 27.2.2019, Ra 2017/15/0015). Der von der Bf. vorgelegte Befund und das Gutachten wurde von der belangten Behörde durch weitere Vergleichsgrundstücke hinterfragt und der Bf. im hg. Verfahren zur Kenntnis gebracht. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argumentation über die Reputation des beauftragten Sachverständigen, vermag die größere Plausibilität und Vergleichbarkeit der von ihm dargestellten Vergleichsgrundstücke nicht aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ausgehend von einem Wert eines gegenüberliegenden Nachbargrundstücks von 65 €/m² im angefochtenen Bescheid ein Zuschlag von 20 % vorgenommen und somit ein geschätzter Einlagewert von 80 €/m² festgelegt wurde. Damit sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts allfällige Schätzungsungenauigkeiten ausreichend abgedeckt.
Auf Grund der oa. Sachverhaltsfeststellungen konnten die von der Bf. eingebrachten Sacheinlagen des Grundstücks und des Optionsrechtes nicht in der angesetzten Höhe festgestellt werden.
Körperschaftsteuer:
Die Einlage des Grundstücks HB. hat auf die Gewinnermittlung keine Auswirkungen, da es sich um nicht abnutzbares Anlagevermögen (Grund und Boden) handelt.
Was die Einlage des Optionsrechtes, das sich aus dem Betritt des Gesellschafters W.E. zum Immobilienleasingvertrag mit der I. GmbH ableitet, betrifft, ist hier kurz auszuführen, dass ein entsprechender Wert in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht abgeleitet werden kann und daher die Abschreibungen auf das Betriebsgebäude zu stornieren waren, woraus sich, die entsprechenden Gewinnerhöhungen ableiten lassen. Die Berechnung der Höhe nach wurde von der Bf. nicht weiter bestritten.
Kapitalertragsteuer:
Da es entsprechend den oa. Feststellungen durch die Korrektur der überhöhten Einlagewerte das Einlagenvolumen auf das tatsächliche Ausmaß angepasst wurde, war davon auszugehen, dass der nicht durch Einlagen gedeckte Betrag als eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung zu qualifizieren ist, um die beschlossenen und tatsächlichen Auszahlungen/Ausschüttungen zu bedienen. § 4 Abs. 12 EStG 1988 ist die maßgebliche Rechtsgrundlage, nach der Auszahlungen von Körperschaften für steuerliche Zwecke zu beurteilen sind. Hinsichtlich des Jahres 2012 ergibt sich eine Minderung der Kapitalertragsteuer, da die Einzahlungen auf das Stammkapital der Gesellschaft als entsprechende Einlagen angesehen wurden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis befasst sich vorwiegend mit der Beurteilung eines strittigen Sachverhaltes und ihm kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Graz, am 17. Jänner 2023
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Normen und Schlagworte
- § 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Z 14 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101058/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2101058.2019
- Stammnummer
- 139174
- Gültig
- 17.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF