Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100157/2021
1) Prüfung der ertragsteuerlichen Relevanz der Tätigkeit einer Mitunternehmerschaft 2) Fremdüblichkeit eines Pachtverhältnisses 3) Fiktion eines einheitlichen Betriebes bei Mitunternehmerschaften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100157/2021vom 28.11.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei dem im Jahr 2005 erworbenen Gebäude ***1*** handle es sich entgegen den Ausführungen des Finanzamts im Zeitpunkt der Verpachtung gerade um kein "Hotel mit 36 Zimmern und 2 Restaurants", sondern um einen pensionsähnlichen Betrieb mit zwei Aufenthaltsräumen, aber ohne eigenen typischen Restaurantbetrieb. Es sei vielmehr erst geplant gewesen, einen Neu-/Umbau vorzunehmen, welcher auch einen typischen Restaurantbetrieb umfasst hätte. Die Küche sei erst durch den Pächter errichtet worden, welcher auch die Kosten getragen habe.
Das Gebäude ***1*** sei, wie mehrfach ausgeführt, kein Hotel gewesen, sondern lediglich eine Pension. Mit den Ausführungen in der Bescheidbegründung "im Oktober 2005 wurde das Hotel ***58***..erworben" und "ein Pachtzins für ein Hotel mit 36 Zimmern...entspricht keinesfalls den Kriterien der Fremdüblichkeit" werde der Sachverhalt insoweit aktenwidrig angenommen.
Der seitens der Finanzverwaltung vorgenommene direkte Pachtzins-Vergleich zwischen der Pension ***1*** und dem Vier-Sterne-Hotel ***3*** könne nicht nachvollzogen werden und könne nur darauf zurückgeführt werden, dass die Finanzverwaltung bei der Pension ***1*** in aktenwidriger Weise von einem Hotel ausgehe.
Es widerspreche dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Denkgesetzen, dass die beiden Betriebe Pension und Vier-Sterne-Hotel auf Grund völlig unterschiedlicher Ausstattungen (Etagendusche und -WC versus Hotelzimmer mit Dusche/WC; einfache Ausstattung versus Hotel mit Wellnessbereich) und der damit auch verbundenen unterschiedlichen Klassifizierung (Pension versus Vier-Sterne-Hotel) miteinander vergleichbar seien und in weiterer Folge aus den unterschiedlichen Pachthöhen ein fremdunüblicher Pachtzins abgeleitet werde. Damit werde übersehen, dass auf Grund der Unterschiede im Sachverhalt auch unterschiedliche Pachthöhen festzusetzen seien und daher eine Differenzierung zwingend geboten sei.
Im Übrigen hätte sich bei korrekter Sachverhaltsermittlung seitens des Finanzamts auch ergeben, dass die konkrete Pachthöhe tatsächlich fremdüblich sei.
Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass die endgültige bescheidmäßige Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2011 bis 2018 in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, da die vorgenommene Beweiswürdigung nicht den logischen Denkgesetzen bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche bzw. das Finanzamt einen aktenwidrigen Sachverhalt angenommen habe.
b) Materielle Rechtswidrigkeit der gegenüber der Bf. erlassenen Feststellungsbescheide
Das Finanzamt erkenne die Einkünfte im Zusammenhang mit der betrieblichen Hotelaktivität ab 2011 nicht mehr an und begründe dies insbesondere damit, dass "ab Betriebsbeendigung [..] jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zum Betrieb hinsichtlich jener Schulden [endet], die mit Mitteln des Betriebes hätten erfüllt werden können, d.h. betriebliche Verbindlichkeiten [..] im Zuge einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vorzeitig abzudecken [sind], und zwar sowohl aus dem erzielten Veräußerungserlös als auch aus der Verwertung von eventuell zurückbehaltenem Anlagevermögen".
In weiterer Folge werde ausgeführt, dass "bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung [...] generell der Abzug von Fremdwährungskursverlusten, Wertpapierverlusten und die auf Grund eines Rechtsstreits in Zusammenhang mit einer seitens der Bank scheinbar falsch ausgeübten Stopp-Loss-Vereinbarung entstandenen Anwaltskosten nicht abzugsfähig [sind]".
Das Finanzamt ordne somit die (Finanzierungs- und Wertpapier-)Aufwendungen, welche Ausfluss aus den Aktivitäten Hotel ***2*** und Pension ***1*** seien, ab dem Jahr 2011 nicht mehr dem Betriebsvermögen, sondern dem außerbetrieblichen Vermögen zu. Damit verkenne die Finanzverwaltung die Rechtslage jedoch auch inhaltlich.
Unklar bleibe auch, wie das Finanzamt in der Begründung zu der Schlussfolgerung komme, dass die Entstehung der Verluste nicht gänzlich aufgeklärt werden habe können. So seien etwa in den eingereichten Steuererklärungen samt Bilanzen die Positionen dargelegt und zudem in mehreren Schreiben des selbständigen Buchhalters der Bf. an das Finanzamt die Verlustentstehungen dargelegt worden.
Die (Fremdwährungs-)Verbindlichkeiten seien nachgewiesenermaßen aus der Finanzierung der Betriebserwerbe Hotel ***2*** in ***3*** und Pension ***1*** durch die Bf. entstanden und seien zweifellos betrieblich veranlasst. Die Liegenschaftserwerbe würden der Betriebsführung dienen und die Grundlage zur Umsetzung diesbezüglicher konkreter Neu-/Umbauprojekte schaffen, was nachgewiesenermaßen auch ernsthaft beabsichtigt gewesen sei.
Der Betrieb der Bf. sei darauf ausgerichtet gewesen, durch Einbringung der nationalen und internationalen Erfahrung von ***6*** erfolgreich Hotels zu führen und neben der ***17*** eine weitere wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Eine bloß vermögensverwaltende Tätigkeit iSd bloßen Nutzung bzw. Verwertung von vorhandenem Vermögen sei nachgewiesenermaßen nicht intendiert gewesen und widerspreche dem Sachverhalt.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts habe weder die Veräußerung des Hotel ***2*** noch die geplante vorübergehende Verpachtung der Pension ***1*** diese betriebliche Zuordnung ab 2011 beendet bzw. seien die diesbezüglichen Aufwendungen weiterhin als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Hinsichtlich der Fremdfinanzierungsaufwendungen aus dem ehemaligen Betrieb Hotel ***2*** gelte es zu berücksichtigen, dass der VwGH wiederholt ausgesprochen habe, dass Schulden auch nach dem Zeitpunkt der Betriebsbeendigung prinzipiell die steuerlichen Folgen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens herbeiführen könnten, da nach der Betriebsaufgabe noch vorhandene Verbindlichkeiten weiterhin gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 TS 2 EStG 1988 dem Betriebsvermögen zuzurechnen seien. Folglich seien einerseits die darauf entfallenden Aufwendungen nachträgliche Betriebsausgaben und andererseits die darauf entfallenden Erträge Betriebseinnahmen.
Im Zuge einer Betriebsbeendigung gehe der Veranlassungszusammenhang mit dem seinerzeitigen Betrieb nur insoweit verloren, als die Schulden durch den Veräußerungserlös oder durch die Verwertung von zurückbehaltenem Aktivvermögen beglichen werden könnten bzw. Aktiva betreffen würden, welche ins Privatvermögen überführt worden seien (vgl. VwGH 22.10.1996, 95/14/0018). Die betriebliche Veranlassung bleibe aber aufrecht, solange der Schuldentilgung Auszahlungshindernisse hinsichtlich des Veräußerungserlöses oder Verwertungshindernisse hinsichtlich der zurückbehaltenen Aktivwerte entgegenstehen würden, oder wenn eine vorzeitige Schuldtilgung nicht möglich sei, sofern die Hindernisse ihre Ursache in der ehemaligen betrieblichen Sphäre hätten (vgl. Jakom 2020, § 32 Rz 31).
Der Abgabenpflichtige habe dabei alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen (vgl VwGH 28.4.2011, 2008/15/0308). Zumutbar sei jedenfalls die ordnungsgemäße Bedienung eines Darlehens Iaut vereinbartem Tilgungsplan. Unzumutbar sei jedoch die Verwertung von Vermögen, das mit dem ehemaligen Betrieb in keinem Zusammenhang stehe, weshalb auch die Heranziehung von Privatvermögen zur Tilgung nicht gefordert werden könne (vgl. Doralt et al, EStG, § 32 Rz 76, KanduthKristen/Brescha, taxlex 2009, 4).
Dass die Geldmittel aus der Veräußerung auf Anraten der veranlagenden Branche hin nicht direkt für die vorzeitige Tilgung der Bankverbindlichkeiten verwendet worden seien, sei unschädlich, da die Geldmittel (710.000,00 €) den anteiligen, auf das Hotel ***2*** entfallenden, noch offenen Kreditbetrag (insbesondere auf Grund getätigter Investitionen 1998 und 1999 sowie der ungünstigen Fremdwährungskursentwicklung) erheblich unterschritten hätten. Die beabsichtigte ertragbringende Reinvestition in Wertpapiere habe diese Differenz zumindest teilweise abdecken und damit die Verluste reduzieren sollen.
Die Bf. weise seit vielen Jahren ein negatives Eigenkapital aus, da die vorhandenen buchmäßigen Aktiva die Verbindlichkeiten nicht abdecken würden.
Die Bf. habe sämtliche zumutbaren Schritte unternommen, die vorhandenen Verbindlichkeiten entsprechend dem vereinbarten Tilgungsplan abzudecken, indem eine Reinvestition in ertragbringende Wertpapiere erfolgt sei. Dadurch hätten gerade die Geldmittel zur Tilgung der Kredite angespart werden sollen.
Auch habe die Bf. mehrfach versucht, das letzte noch vorhandene Aktivvermögen (die Liegenschaft Pension ***1***) zu veräußern, um mit dem erzielbaren Veräußerungserlös die noch vorhandenen Betriebsschulden abzudecken. Letztlich habe jedoch trotz intensiver Bemühungen erst im Jahr 2019 ein geeigneter Käufer gefunden werden können. Bis dahin hätten somit faktische Verwertungshindernisse bestanden, obwohl die Bf. verschiedenste Maßnahmen zur Liegenschaftsverwertung ergriffen habe.
***6*** habe dann sogar im Jahr 2017 auch noch sein privates Wohnhaus veräußert und diese Geldmittel letztlich in die Bf. eingebracht. Er habe somit nicht nur die ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der Betriebsschulden unternommen, sondern darüber hinaus auch Privatvermögen "versilbert", nur um letztlich diese Geldmittel zur Tilgung von betrieblichen Verbindlichkeiten einsetzen zu können und damit die Insolvenz der Bf. zu vermeiden.
Zudem hätten ***6*** und ***55*** darüber hinaus bisher wesentliches betriebsfremdes Vermögen in die Bf. eingelegt (aus der ***17*** im Ausmaß von 1.753.104,73 €), nur um weitere Tilgungen zu ermöglichen und die Verluste abzudecken. Letztlich habe ***6*** somit sämtliche Maßnahmen ausgeschöpft, um die Schulden zu reduzieren und die beabsichtigten betrieblichen Aktivitäten aufrecht erhalten zu können. Es sei daher nicht erkennbar, welche weitere Schritte die Bf. aus Sicht der Finanzverwaltung unternehmen hätte sollen, um die Schulden zu tilgen.
Insgesamt hätten somit ***6*** und ***55*** an der Schuldentilgung mitgewirkt und eine Tilgung der Darlehen gemäß den Tilgungsvereinbarungen ermöglicht.
Dass sich die tatsächliche Veräußerung der Betriebsliegenschaft länger hingezogen habe, könne der Bf. nicht zum Nachteil gereichen, da die faktischen Verwertungshindernisse nicht in ihrer Sphäre gelegen hätten und von ihr nicht beeinflusst hätten werden können.
Da die Bf., ihr Komplementär sowie ihre Kommanditistin alle ihnen zumutbaren Schritte und darüber hinaus auch ihnen grundsätzlich nicht zumutbare Schritte vorgenommen hätten, um die Schulden zu tilgen und keine weiteren verwertbaren Aktiva vorhanden gewesen seien bzw. faktische Verwertungshindernisse bestanden hätten, würde die Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungsaufwendungen (und damit auch der Fremdwährungskursverluste) ab 2011 unverändert weiter erhalten bleiben und seien zumindest nachträgliche Betriebsausgaben iSd § 32 Abs 1 Z 2 EStG anzusetzen.
Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass die mit der ursprünglichen Anschaffung bzw. den Investitionen in das Hotel ***2*** sowie der Pension ***1*** verbundenen (Fremdwährungs-)Finanzierungsaufwendungen auch nach 2010 weiterhin betrieblich veranlasst und als (nachträgliche) Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen seien.
Hinsichtlich der Pension ***1*** würden zudem ab 2011 unverändert Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, da die gegenständliche Verpachtung zu keiner Betriebsaufgabe führe, sondern aus folgenden Gründen weiterhin gewerbliche Einkünfte vorliegen würden:
Der Pachtvertrag sei nur auf 5 Jahre und somit für eine kurze Zeit vereinbart worden, da es der Bf. gerade darauf angekommen sei, die Pension ***1*** lediglich zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Pläne zur Hotelerrichtung bzw -umbau aufgegeben worden seien bzw. die Liegenschaftsveräußerung verhindert hätte werden können.
Der Komplementär der Bf. bzw. in seinem Auftrag sein Sohn hätten trotz der Verpachtung weiterhin nachweislich Projekte zur Nutzung der Pension ***1*** tatsächlich verfolgt und zuletzt in den Jahren 2016 bzw 2017 vor Ablauf der regulären Pachtzeit ein konkretes Neubauprojekt mit der Gemeinde ***18*** besprochen.
Im Pachtvertrag sei vereinbart worden, dass die Liegenschaft ausschließlich zur Betreibung als Jugendgästehaus/Pension verpachtet werde und somit ein tatsächlicher Betrieb erfolge.
Der Pächter habe die Investitionen zur Modernisierung des Betriebs zu tragen gehabt und hätte auch diese Investitionen an den Verpächter zurückstellen müssen (ohne gesonderte Ablöse).
Selbst nach der VwGH-Judikatur würden die Verbindlichkeiten aus einem fremdfinanzierten Betriebserwerb weiterhin dem Betriebsvermögen des Verpächters zugeordnet, auch wenn es zu einer Verpachtung an die Tochter des Beschwerdeführers komme (vgl VwGH 22.12.2005, 2002/15/0169).
Im Übrigen würde der Wechsel in der Zuordnung vom Betriebsvermögen in Privatvermögen eine Betriebsaufgabeversteuerung erfordern, was seitens der Finanzverwaltung ebenfalls unterblieben sei.
Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der VwGH-Judikatur die mit der Pension ***1*** verbundenen (Fremd-)Finanzierungsaufwendungen weiterhin betrieblich veranlasst und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen seien.
Hinsichtlich der Aufwendungen iZm den angeschafften Wertpapieren werde zu bedenken gegeben, dass die Bf. als gewerblich tätige Personengesellschaft ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittle (vgl. auch die eingereichten Steuererklärungen) und, wie ausgeführt, auch ab 2011 weiterhin betriebliche Einkünfte erziele.
Auf Anraten der veranlagenden Branche seien die aus dem Liegenschaftsverkauf Hotel ***2*** der Bf. zugeflossenen liquiden Mittel in Wertpapiere lautend auf ***6***, Komplementär, investiert worden. Die Mittel seien seitens der ***53*** als kreditgebender Bank der Bf. letztlich nur deshalb an die ***59*** freigegeben worden, weil letztere eine Garantie zugunsten der ***53*** abgegeben habe und die Mittel für die Tilgung ihrer Kredite angespart werden hätten sollen. Es sei somit gerade darauf angekommen, die betrieblich erhaltenen Geldmittel in betriebliches (Sonder)Betriebsvermögen zu reinvestieren, um die betrieblichen endfälligen (Fremdwährungs)kredite der Bf. zu tilgen.
Es handle sich somit um die Reinvestition betrieblicher Mittel in zur Ansparung für eine Investition geeigneter Wertpapiere, weshalb diese jedenfalls als notwendiges Betriebsvermögen einzustufen seien (vgl. Jakom 2020, § 4 Rz 173 mit Hinweis auf VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0063). Auch würden nach der Rechtsprechung Wertpapiere, die zur Sicherung der Liquidität des Unternehmens angeschafft würden, zum notwendigen Betriebsvermögen gehören (vgl. UFS 24.4.2012, RV/0928-L/10; UFS 24.10.2012, RV/3629-W/10). Die Wertpapiere stünden somit im objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb und seien auch geeignet, eine konkrete Funktion im Betriebsgeschehen zu erfüllen.
Da es sich somit um (Sonder-)Betriebsvermögen handle, seien die Wertpapiere samt Erträge und Aufwendungen von Beginn an und durchgängig in der Bf. bilanziert worden und es seien folglich die positiven und negativen Kursentwicklungen in den betrieblichen Einkünften erfasst worden.
Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass die Aufwendungen iZm den angeschafften Wertpapieren notwendiges Betriebsvermögen seien, sodass deren Wertentwicklung zwingend im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sei.
Dies gelte konsequentermaßen auch für die Aufwendungen hinsichtlich der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der (Fehl)Beratung betreffend betriebsnotwendiger Wirtschaftsgüter. Die Rechts- und Beratungsaufwendungen seien ebenfalls Ausfluss der betrieblichen Tätigkeit und daher zwingend im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.
Im Vorlagebericht vom 10. Juni 2021 führte das Finanzamt Folgendes aus:
Sachverhalt
Seit dem Kauf des Hotel ***2*** in ***3*** im Jahr 1998, zwischenzeitlicher Sanierung und dem Verkauf im Jahr 2010 sei ein Gesamtverlust von 1.366.717,58 € erwirtschaftet und im Rahmen einer negativen Tangente zur Gänze mit anderen Einkünften ausgeglichen worden. Aus dem Verkauf sei ein Verlust von 184.000,00 € resultiert. Der Veräußerungserlös von 718.473,78 € sei nicht zur Abdeckung von Schulden herangezogen worden, sondern in Wertpapiere bei der ***60*** (***59***) in ***61*** investiert worden. Daraus seien Fremdwährungskursverluste von 302.999,67 € entstanden.
Im Oktober 2005 sei das Hotel ***1*** in ***18*** in ***19*** erworben und gemäß Prüfungsfeststellungen anlässlich einer Außenprüfung je zur Hälfte in inländischer und ausländischer Währung gänzlich fremdfinanziert worden.
Der Prüfer habe vermerkt, dass das Hotel weiter nutzbar sei, "es werde aber noch überlegt, ob eine Generalsanierung oder ein Abriss mit anschließendem Neubau" erfolgen solle.
Im Jahr der Außenprüfung, 2007, seien noch keine Darlehenstilgungen erfolgt und keine Investitionen vorgenommen worden.
Bis zur Verpachtung des Hotel ***1*** ab 1. Dezember 2012 seien, nach Kostenschätzung und Gutachten, am 11. Mai 2007 Verkaufsaufträge an die "***62***", am 24. Mai 2007 an die Firma "***63***" und am 24. Juni 2008 an die "***64***" vergeben worden, welche jedoch erfolglos geblieben seien. Eine im Jahr 2008 durchgeführte Standortumfrage und ein erstelltes Konzept seien ebenfalls ohne Folgewirkung geblieben bzw. jeweils an der Finanzierung gescheitert. Am 23. August 2010 sei eine vereinfachte Liegenschaftsbewertung der Firma "***63***" erstellt und am 26.6.2012 sei eine Kaufoption mit der Gemeinde unter Zurückbehaltung des 3. Obergeschosses verfasst worden, welche von der Gemeinde allerdings nicht unterfertigt worden sei.
In der für das Jahr 2011 eingereichten Erklärung E6 sei ein Verlust von 316.981,86 € erklärt und seien Verbindlichkeiten von rund 2 Mio. € ausgewiesen worden. Dies und die Tatsache, dass eine geringe monatliche Pacht von 500,00 € mit einem - wie sich im Jahr 2021 herausstellte - nahen Angehörigen - vereinbart worden sei, habe das Finanzamt zur vorläufigen Veranlagung veranlasst.
Um Verluste zu begrenzen, sei ab 2013 mit einem zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt nicht angezeigten Weinhandel begonnen und seien diese Einkünfte gemeinsam mit den Einkünften aus der Vermietung erklärt worden. Dieser Umstand habe das Finanzamt fälschlicherweise zur Annahme veranlasst, es könne nunmehr eine verbesserte Ertragslage für das Hotel geben.
Im Jahr 2017 sei der Gemeinde ein Projekt zum Bau von 5 Bergchalets auf dem Areal des Hotel ***1*** präsentiert worden. Mit einem Investitionsvolumen von 3 Millionen € sei dieses Projekt aber wieder an der Finanzierung gescheitert und stehe nach Ansicht des Finanzamtes auch in keinem direkten Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Hotels, sondern wäre gegebenenfalls gesondert zu beurteilen.
Nach Bekanntwerden der Tatsache, dass an eine Person im Familienkreis fremdunüblich verpachtet worden sei, seien am 25. Jänner 2021 für die Jahre 2011 bis 2018 endgültige Bescheide ohne Berücksichtigung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung erlassen worden.
Stellungnahme:
Auf die rechtliche Würdigung in der Bescheidbegründung werde verwiesen.
Zur Beanstandung der mangelnden Begründung der vorläufigen Veranlagungen der Jahre 2012 bis 2015 sei zu bemerken, dass diese Steuererklärungen ohne weitere Bearbeitung automatisiert als " gruppenweise Freigabe" erledigt und daher ohne Begründung zur Vorläufigkeit veranlagt worden seien.
Die steuerliche Vertretung der Bf. nahm mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 zum Vorlagebericht des Finanzamtes wie folgt Stellung:
Die Pension ***1*** sei im Jahr 2005 erworben worden und hätte wegen der geplanten neuen Nutzung als Hotel bzw. des schlechten baulichen Zustands umgebaut werden sollen. Die Pension ***1*** habe nämlich nicht dem notwendigen Standard für ein Hotel entsprochen. Klarstellend werde daher auf die Beschwerdeausführungen hingewiesen, wonach es sich um eine Pension (mit niedrigem Standard) und um kein Hotel gehandelt habe. Insoweit im Sachverhalt laut Vorlagebericht im Erwerbszeitpunkt vom "Hotel ***1***" ausgegangen werde, sei er somit verkürzt dargestellt worden. Die aus der Niederschrift zitierten Aussagen des Buchhalters der Bf. im Zuge der Prüfungsfeststellungen am 22. Jänner 2007 zur weiteren Gebäudenutzung würden sich auch nur auf die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne der bisherigen Verwendung beziehen. Dementsprechend sei in den Feststellungen festgehalten worden, dass das Gebäude ***1*** "weiter nutzbar" sei. Eine Nutzung, wie sie im Zuge des Kaufes durch die Bf. geplant gewesen sei (nämlich für ein Hotel) sei demgegenüber nicht möglich gewesen.
Es seien grundsätzlich keine Darlehenstilgungen erfolgt, weil mit der finanzierenden Bank im Ergebnis für die gesamten Investitionen (Hotel ***2*** in 1998 und Pension ***1*** in 2005) eine endfällige Kreditfinanzierung vereinbart gewesen sei. Wie damals üblich und bankenseitig empfohlen, habe es sich um ein Fremdwährungsdarlehen samt Stopp-Loss-Vereinbarung zur Reduzierung einer möglichen ungünstigen Kreditentwicklung gehandelt.
Es treffe zwar zu, dass die Geldmittel aus dem Veräußerungserlös des Hotel ***2*** nicht zur direkten vorzeitigen Rückzahlung des erst später fälligen Fremdwährungskredites verwendet worden seien. Hintergrund sei gewesen, dass die Geldmittel nicht für die Rückzahlung des gesamten offenen Kreditbetrages ausgereicht hätten. Folglich seien die Geldmittel auf Anraten der veranlagenden Branche in Wertpapiere investiert worden, welche als Tilgungsträger zur Rückzahlung dieses später fälligen Fremdwährungskredites fungiert hätten. Mit diesem Tilgungsträger hätten bis zum späteren Rückzahlungszeitpunkt ausreichend Geldmittel angespart bzw. erwirtschaftet werden sollen, um den gesamten endfälligen Kredit tilgen zu können. Die Geldmittel aus dem Veräußerungserlös des Hotel ***2*** seien daher nicht zweckfremd verwendet, sondern zur Tilgung des später fälligen Fremdwährungskredites herangezogen worden. Dass die überraschende Kursentwicklung dieses Ziel vereitelt habe, könne nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Sei doch auch die Bank selbst von einem erfolgreichen Aufbau des Tilgungsträgers ausgegangen, anderenfalls die ***59*** der kreditgebenden ***53*** wohl keine unwiderrufliche Garantie zugesagt hätte.
Der Komplementär der Bf. sei ein engagierter Hotelier und Restaurantbetreiber. Die Pension ***1*** habe er revitalisieren wollen, um für die Region ein Hotel zu errichten, wobei er im Laufe der Jahre verschiedene Projekte angegangen sei und diese persönlich vorangetrieben habe. Zudem sei er auf Grund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten gezwungen worden, mögliche alternative Vorgehensweisen (im Sinne von Veräußerung) anzudenken. Die eingeholten Kostenschätzungen bzw. Verkaufsaufträge seien dabei als Exit-Szenario zu sehen, sofern die eigentlich geplanten und ernsthaften primären Überlegungen (im Sinne der Revitalisierung) nicht zielführend sein sollten. Dies ändere jedoch nichts am Umstand, dass der Komplementär der Bf. auch trotz Rückschlägen bis zuletzt davon überzeugt gewesen sei, dass seine Ideen und Konzeptüberlegungen tatsächlich umgesetzt werden könnten und er ein Hotel bzw. Restaurant führen könne. Dies gelte auch für das geplante Projekt der Bergchalets, welche der Komplementär der Bf. als weiteres mögliches Projekt im Jahr 2017 in Betracht gezogen habe, um das Projekt "Pension ***1***" doch noch zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.
Die Finanzverwaltung gehe nun davon abweichend wohl irrtümlicherweise bei den Einkünften im Zusammenhang mit der Pension ***1*** von Einkünften aus Vermietung aus. Dies zeige sich insbesondere darin, als im Sachverhalt zum Weinhandel im Vorlagebericht ausgeführt werde, dass "diese Einkünfte gemeinsam mit den Einkünften aus der Vermietung erklärt …" worden seien.
Dies sei jedoch missverständlich und unzutreffend. Die ab dem Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus dem Weinhandel seien gemeinsam mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Anmerkung: aus der Pension ***1***) deklariert worden. Sowohl die Einkünfte im Zusammenhang mit der Pension ***1*** als auch jene aus dem Weinhandel seien nämlich durchgängig als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt worden. Auch das Finanzamt habe sämtliche Einkünfte unverändert als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bescheidmäßig festgestellt (vgl. auch die Feststellungsbescheide 2011 bis 2016 sowie die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen), wobei bei Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO auch die Art der Einkünfte Spruchbestandteil sei. Die diesbezüglichen Ausführungen im Vorlagebericht seien daher nicht nachvollziehbar.
Unerklärlich sei auch, aus welchen Umständen das Finanzamt die irrtümliche Schlussfolgerung ziehen habe können, dass es sich bei den ab dem Jahr 2013 erzielten Weinhandel-Einkünften um eine verbesserte Ertragslage für das "Hotel" gehandelt habe. So sei dem Finanzamt zumindest seit der Erlassung des vorläufigen Feststellungsbescheides 2011 vom 4. März 2013 bekannt gewesen, dass die Pension ***1*** verpachtet werde. Der operative Betrieb sei somit durch den Pächter geführt worden. Folglich würden sich (verbesserte) Ergebnisse aus der Betriebsführung beim Pächter niederschlagen. Beim Verpächter könne sich demgegenüber eine verbesserte Ertragslage aus dem "Hotel" nicht direkt auswirken.
Hinzu komme, dass die Pachterlöse einerseits und die "Warenerlöse 20%" aus dem Weinhandel andererseits jeweils auf gesonderten Konten erfasst (Konto 8204: "Erlöse Pacht ***1*** 20% MwSt"; Konto 8130: "Warenerlöse 20%") und in der Gewinn- und Verlustrechnung zudem gesondert in Pkt. 1. "Umsatzerlöse" bzw. Pkt. 2. "sonstige betriebliche Erträge" ausgewiesen worden seien, was auch aus der an das Finanzamt übermittelten Gewinn- und Verlustrechnung ersichtlich gewesen sei (vgl. nachstehenden Auszug aus der Gewinn- und Verlustrechnung):
"Gewinn- und Verlustrechnung (vom 1.1.2013 bis 31.12.2013)
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2013 (EUR)
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2012 (EUR)
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1. Umsatzerlöse
8130 Warenerlöse 20%
8120 Leistungserlöse (Werkverträge)
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4.555,87
1.000,00
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5.555,87
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0,00
0,00
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0,00
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2. sonstige betriebliche Erträge
a. übrige
8204 Erlöse Pacht ***1*** 20% MwSt.
8370 Kursgewinne
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6.000,00
864,11
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6,864,11
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500,00
0,00
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500,00
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3. Betriebsleistung
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12.419,98
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500,00
Im Rahmen des am 6. Oktober 2022 abgehaltenen Erörterungstermins legte die steuerliche Vertreterin der Bf. folgende Unterlagen vor:
a) Darstellung der seitens der beiden Gesellschafter der Bf. im Zeitraum 1999 bis 2018 jeweils getätigten Einlagen (aus den Einkünften aus der ***20***)
b) Entwicklung der Bankverbindlichkeiten im Zeitraum 2005 bis 2008 unter gesonderter Darstellung der mit dem Erwerb der ***66*** sowie mit dem Erwerb bzw. Zu- und Umbau des ***67*** in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten, Zinsen und Spesen
c) Entwicklung der Bankverbindlichkeiten der Bf. im Zeitraum 2008 bis 2021
Ad a) Aus dieser Darstellung geht hervor, dass in den Streitjahren 2011 bis 2018 Einlagen in Höhe von insgesamt 715.312,00 € erfolgten, die mittels der erzielten Einkünfte aus der ***20*** finanziert wurden. Im Zeitraum 1999 bis 2018 erfolgten Einlagen in Höhe von insgesamt 1.753.104,73 €.
Ad c) Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, dass neben jenen Einlagen, die mittels der erzielten Einkünfte aus der ***20*** finanziert wurden, eine Einlage aus einer aufgelösten Lebensversicherung in Höhe von 220.000,00 € im Jahr 2019 getätigt wurde sowie im Jahr 2020 der Verkaufserlös der ***66*** in Höhe von 481.175,16 € und der Rückkaufswert einer Versicherung in Höhe von 565.419,57 € eingelegt wurden.
Zum Sachverhalt wurde seitens des Komplementärs der Bf. berichtigend ausgeführt, bei den 36 Zimmern der ***66*** habe es sich um Einzelzimmer gehandelt, die betreffende Pension habe somit lediglich über 36 Betten verfügt.
Betreffend des in den Jahren 2016 und 2017 erstellten Konzepts für die Nutzung des ***58*** wurde an Hand von Plänen erläutert, dass der Neubau von fünf Berg-Chalets vorgesehen gewesen sei, welche als Feriendomizile tage- oder wochenweise vermietet werden sollten. Das vorhandene Gebäude sollte erhalten werden und einen Gastronomiebetrieb beherbergen.
Hinsichtlich der Finanzen der Bf. wurde seitens der steuerlichen Vertreterin der Bf. ausgeführt, der Erlös aus dem Verkauf des ***68*** sei auf ein betriebliches Konto der Bf. lautend auf deren Komplementär als uneingeschränkt Haftender für die Gesellschaftsverbindlichkeiten bei der ***51*** überwiesen worden. ***6*** habe bei dieser Bank auch ein privates Konto gehabt, über das er, im Gegensatz zum Firmenkonto, frei verfügen habe können. Mit diesen Geldern seien 2011 Wertpapiere angekauft worden, welche im selben Jahr wieder veräußert worden seien. Der wiederum auf einem Konto der Bf. deponierte Erlös sei im Jahr 2012 nochmals zum Ankauf von Wertpapieren verwendet worden, welche im Jahr 2014 verkauft worden seien. In der Folge sei der verbliebene Verkaufserlös von ca. 580.000,00 € an die ***69*** überwiesen und auf ein verzinstes Sparbuch gelegt worden, welches als Tilgungsträger für ein endfälliges Darlehen der Bf. gedient habe. Somit sei der Verkaufserlös nicht nur betrieblich veranlagt worden, sondern habe - da es sich bei der Bf. um eine Mitunternehmerschaft gehandelt habe - die betriebliche Sphäre nie verlassen.
Bezüglich der im Jahr 2008 erfolgten Umschuldung von der ***49*** zur ***50*** wurde ergänzend ausgeführt, für den endfälligen Euro-Kredit seien Zinsen in Höhe von 5,5% zu zahlen gewesen seien, sodass aufgrund der enormen Zinsbelastung - welche insgesamt fast so hoch gewesen sei wie der Kreditstamm - eine Umwandlung in einen CHF-Kredit wirtschaftlich zwingend notwendig gewesen sei. Betrieblich bestünde eine Pflicht, das Vermögen möglichst zu schonen und nicht mehr Aufwendungen zu produzieren als erforderlich sei. Die Bf. bzw. ihr Geschäftsführer hätte somit keine andere Wahl gehabt, als die Umwandlung des Eurokredites in einen CHF-Kredit. Diese Vorgangsweise sei auf Anraten der Bank auch beibehalten worden. Eine Kreditumschuldung anlässlich des Verkaufes des ***67*** wäre schon deshalb unwirtschaftlich gewesen, weil die Zinsbelastung bei einem Euro-Kredit höher gewesen wäre als die eingetretenen Fremdwährungskursverluste. Zwischenzeitlich sei der Kredit zur Gänze getilgt worden.
Hinsichtlich des Zivilprozesses bezüglich der Zwangskonvertierung wurde erläutert, dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, nächster Verhandlungstermin sei der 20.11.2022.
Der Vertreter des Finanzamtes stellte den in den Schriftsätzen der Bf. dargestellten und seitens des Komplementärs der Bf. im Rahmen des Erörterungsgesprächs ergänzten bzw. berichtigten Sachverhalt auf Nachfrage der Berichterstatterin außer Streit.
Bezüglich der Rechtslage führte die steuerliche Vertreterin der Bf. ergänzend aus, ihrer Auffassung nach könne bei einer Mitunternehmerschaft bei Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes (***67***) nicht von einer Betriebsaufgabe gesprochen werden. Nach herrschender Lehre habe eine Mitunternehmerschaft einen einheitlichen Betrieb, sodass erst nach Veräußerung der Liegenschaft "***1***" von einer Betriebsaufgabe gesprochen werden könne. Infolgedessen seien weder nachträgliche Betriebskosten noch die Einlage von Wertpapieren denkbar.
Der Vertreter des Finanzamtes bekräftigte seine Ansicht, wonach eine Teilbetriebsaufgabe vorliege, sodass lediglich nachträgliche Betriebsausgaben denkbar wären.
Die steuerliche Vertreterin der Bf. verweist für den Fall, dass von einer Teilbetriebsaufgabe ausgegangen werde, auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2006, 2006/15/0353.
Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 (eingelangt beim BFG am 21. Oktober 2022) wurde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf., eine Kommanditgesellschaft, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.03.1998 gegründet und nach ihrer Auflösung am 6. Juli 2022 im Firmenbuch gelöscht.
Unbeschränkt haftender Komplementär der Bf. war ***6*** mit einer Beteiligung von 55%, seine an der Bf. zu 45% beteiligte Gattin, ***55***, war Kommanditistin.
Hotel ***2***
Im Mai 1998 erwarb die Bf. das zum damaligen Zeitpunkt als Drei-Sterne klassifizierte Hotel ***2*** in ***3*** samt Restaurant mit Gastgarten zu einem zur Gänze fremdfinanzierten Kaufpreis von 508.709,84 € zuzüglich Grunderwerbsteuer und Nebenkosten. Ebenfalls im Jahr 1998 wurden Investitionen in Höhe von rund 134.000,00 € getätigt. Im Frühjahr 1999 erfolgte ein Umbau des Hotels und Restaurants, der - wie aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung aus 1999 und 2000 ersichtlich ist - weitere fremdfinanzierte Kosten von rund 935.000,00 € verursachte. Errichtet wurde unter anderem ein Wellnessbereich (Sauna, Ruheraum etc.) und ein Privatparkplatz. Durch diese neu geschaffenen Freizeit- bzw. Zusatzeinrichtungen sowie eine qualitativ hochwertigere Ausstattung der Zimmer (z.B. Bettengröße, zeitgemäße Fernsehgeräte, Badezimmerausstattung) und der Lobby wurde das Hotel ***2*** in ein Vier-Sterne-Haus hochqualifiziert. Nicht verwirklicht werden konnte allerdings ein für die Erweiterung des Hotels erforderlicher geplanter Ankauf einer angrenzenden Liegenschaft.
Bis März 2008 wurde das Hotel ***2*** von der Bf. selbst betrieben.
Ab April 2008 wurde das umgebaute Hotel - bestehend aus Gastlokal, Rezeption, Küche sowie Nebenräumen (Keller, Toiletten, Lager, Kühlräume, Sauna), einem Restaurant im Obergeschoss sowie 12 Zimmern bzw. Suiten samt Gastgarten und Parkplatz mit Schrankenanlage um 4.600,00 € netto monatlich, wertgesichert, für die Dauer von fünf Jahren mit der Option der Verlängerung des Vertrages auf weitere fünf Jahre verpachtet. Dem Pächter wurde zudem für den Fall des Verkaufs ein Vorkaufsrecht zu einem Kaufpreis von 925.000,00 € eingeräumt. Das Pachtverhältnis wurde im November 2009 mit Wirkung zum 31. März 2010 aufgelöst.
Mit Kaufvertrag vom 9. Juni 2010 wurde das Hotel ***2*** samt zugehörigem Inventar um 710.000,00 € veräußert (davon entfallen 610.000,00 € auf die bebaute Liegenschaft und der Rest auf das Inventar).
Unter Berücksichtigung des Buchwerts der aktivierten Aufwendungen aus der Anschaffung und dem Umbau in Höhe von 894.339,00 € resultierte ein bilanzieller und steuerlicher Verlust von 184.339,00 €.
Seit Gründung der Bf. im Jahr 1998 bis zum Verkauf des Hotel ***2*** im Jahr 2010 betrug der erzielte Gesamtverlust 1.366.717,58 €.
Pension ***1***
Im Oktober 2005 erwarb die Bf. von der ***5*** Gebietskrankenkasse die Pension ***1*** in ***18***, ***19*** (dabei handelte es sich um ein Gebäude mit drei Stockwerken), zu einem zur Gänze fremdfinanzierten (je zur Hälfte in inländischer und ausländischer Währung) Kaufpreis von 528.000,00 € zzgl. 4,5 %iger Nebengebühren von 23.760,00 €. Die ***5*** Gebietskrankenkasse hat das ***1***-Areal errichtet und bis zu seinem Verkauf als Erholungsheim betrieben. Zum Erwerbszeitpunkt umfasste das Gebäude zwei Aufenthaltsräume (kein Restaurant) und insgesamt 36 Einzelzimmer, welche nur teilweise über eine eigene Dusche sowie ein eigenes WC verfügten (auf jeder Etage befanden sich Etagenduschen und -WC`s).
In den Prüfungsfeststellungen der Abgabenbehörde vom 22. Jänner 2007 wurde vermerkt, dass das "Hotel ***1***" laut Aussage des Buchhalters der Bf. "zwar weiter nutzbar ist, aber es wird noch überlegt, ob eine Generalsanierung oder ein Abriss mit anschließendem Neubau durchgeführt werden soll".
Tatsächlich wurde im Jahr 2005 eine Architektin mit der Planung des Neubaus eines Familienhotels mit 180 Betten beauftragt. Eine zeitgleich durchgeführte Standort- und Bedarfserhebung ergab jedoch das Vorliegen einer unzureichenden regionalen Nahversorgung sowie das Fehlen eines kulturellen Angebots insbesondere im Sommer. Nachdem überdies eine Nachkalkulation und Umsatzprognose aufzeigten, dass die Kosten für den Neubau in den folgenden 20 Jahren nicht gedeckt werden könnten, wurde von dem Projekt Abstand genommen.
In der Folge wurde ein weiterer Architekt mit der Planung eines Zu- und Umbaus des Gebäudes beauftragt. Die erstellten Pläne wurden im Jahr 2007 bei der Gemeinde zur Umsetzung eingereicht. Parallel dazu wurden mit Unterstützung der Gemeinde ***18*** und der Wirtschaftskammer ***33*** verschiedene Unternehmen zwecks Ausbau der Nahversorgung (z.B. Drogeriemarkt, Friseur, Bäckerei, Arztpraxis, Souvenir, "Bauernladl") kontaktiert. Mangels geeigneter Interessenten (einzig eine Drogeriemarktkette meldete Interesse an) und da die erforderlichen Investitionen von 4.000.000,00 € nicht aufgebracht werden konnten, wurde auch dieses Projekt nicht verwirklicht.
Zwischenzeitlich wurde vom Land ***40*** und den Gemeinden ***18***, ***35*** und ***36*** gemeinsam mit namhaften ortsansässigen Unternehmen unter Beteiligung des Komplementärs der Bf. eine Wasserbohrgesellschaft gegründet und nach Heilwasser gebohrt. Zeitgleich wurden Möglichkeiten zur Nutzung des Heil- bzw. Thermalwassers wie die Errichtung eines Thermalwasser-Therapiezentrums bzw. einer Antiagingklinik in der Region geprüft. Ergebnis ist das ***42*** Heilwasser, dass seit 2011 als behördlich anerkannte Heilquelle gilt und seit ein paar Jahren für Heilanwendungen verwendet wird. Ein vom Komplementär der Bf. im Zusammenhang mit der Pension ***1*** initiiertes Projekt mit einer ungarischen Ärztegruppe konnte allerdings mangels einer zeitnahen, wirtschaftlich sinnvollen Förderungsmöglichkeit des Heilwassers nicht weiterverfolgt werden.
Nachfolgende Versuche einer Veräußerung der Liegenschaft blieben ebenso erfolglos wie ein im Jahr 2009 für die Pension ***1*** erstelltes "Dorf im Dorf"-Konzept.
Nicht verwirklicht werden konnte zudem ein im Jahr 2011 von einem Architekten überarbeitetes Konzept einer Weiternutzung des Gebäudes "***1***". Zwar wurden Bankkredite in Höhe von 1.500.000,00 € genehmigt, nicht jedoch ein weiterer, sich aufgrund der außerordentlichen Wertpapierverluste im Jahr 2011 ergebender Finanzbedarf von rund 1.000.000,00 €.
Nachdem auch eine beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft an die Gemeinde ***65*** unter Zurückbehaltung des 3. Obergeschosses des darauf befindlichen Gebäudes sowie einer Teilfläche von 500 m² nicht verwirklicht werden konnte, wurde für die Dauer von fünf Jahren - ohne eine Verlängerungsoption - mit dem Schwager des Komplementärs der Bf., der im Nahebereich ein Drei-Sterne-Hotel betrieb, mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 ein Pachtvertrag abgeschlossen. Vereinbart wurde ein monatlicher Pachtzins von 500,00 € netto wertgesichert, beginnend mit Mai 2017 wurde die Pacht auf 1.900,00 € netto erhöht. Zur Nutzung des Gebäudes zwingend erforderliche Investitionen in Höhe von 58.537,77 € (Sanierung Heizung, Sanierung der Wasserrohre und Dachreparatur) sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung (Neuerrichtung Küche, Einrichtung der Zimmer, Elektrik, Feuer und Brandmeldesicherheit, Internet, etc. mit einem Investitionsvolumen von rund 120.000,00 €) wurden vom Pächter getragen. Vereinbart wurde der ersatzlose Übergang der Pächterinvestitionen auf die Bf.
Im Jahr 2013 wurde von der Bf. ein Wein- und Warenhandel begonnen, wodurch bis einschließlich 2018 steuerpflichtige Gewinne von rund 51.000,00 € lukriert werden konnten.
In den Jahren 2016 und 2017 wurde ein neues Konzept für die Nutzung des ***58*** entwickelt, das den Neubau von fünf Berg-Chalets, welche als Feriendomizile tage- oder wochenweise vermietet werden sollten sowie den Umbau des vorhandenen Gebäudes als Gewerbefläche (Gastronomie) vorsah. Zwecks Umwidmung des ***1***-Areals wurden in diesem Zusammenhang im Mai 2017 Gespräche mit der Gemeinde und dem zuständigen Raumplaner geführt, in denen die Erteilung sämtlicher erforderlicher Bewilligungen signalisiert wurde. Mangels Unmöglichkeit der Aufbringung des Eigenmittelanteils konnte jedoch auch dieses Projekt nicht umgesetzt werden.
Mit Vertrag vom 23. Dezember 2019 wurde die Liegenschaft samt Gastronomieinventar des ***1*** (ohne wertlosen Wald) zum Preis von 490.000,00 € veräußert.
Finanzen der Bf.
Die Bf. hatte in den Streitjahren 2011 bis 2018 Bankverbindlichkeiten in folgender Höhe:
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2011
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2012
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2013
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2014
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2015
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1.999.039,24 €
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1.997.206,71 €
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1.972.592.99 €
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1.954.758,56 €
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1.752.220,85 €
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2016
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2017
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2018
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1.690.220,85 €
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1.614.720,85 €
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1.579.765,59 €
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In den Streitjahren 2011 bis 2018 erfolgten Einlagen in Höhe von insgesamt 715.312,00 € und im Zeitraum 1999 bis 2018 solche in Höhe von insgesamt 1.753.104,73 €, die mittels der erzielten Einkünfte aus der ***20*** finanziert wurden.
Im Jahr 2019 wurde eine Einlage aus einer aufgelösten Lebensversicherung in Höhe von 220.000,00 € getätigt.
Im Jahr 2020 wurde der Verkaufserlös der ***66*** in Höhe von 481.175,16 € sowie der Rückkaufswert einer Versicherung in Höhe von 565.419,57 € eingelegt.
Wesentliche Privatentnahmen wurden weder vom Komplementär noch von der Kommanditistin der Bf. getätigt.
Kreditgebendes Bankinstitut der Bf. war im Zeitraum 1998 (Gründungsjahr der Bf.) bis 2008 die ***49***. Im Jahr 2008 erfolgte im Zuge einer Umschuldung von der ***49*** zur ***50*** eine Umwandlung endfälliger Euro-Kredite, für die zum damaligen Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 5,5% zu zahlen waren, in einen endfälligen CHF-Kredit. Abgeschlossen wurde überdies eine Stopp-Loss-Vereinbarung zur Reduzierung einer ungünstigen Kursentwicklung.
Der Erlös von 710.000,00 € aus dem Verkauf des ***68*** samt Inventar im Jahr 2010 wurde am 31. Dezember 2010 auf ein neu eröffnetes, betriebliches Konto der Bf. bei der ***51*** lautend auf "***6*** als Komplementär der Bf." überwiesen. ***6*** hatte bei dieser Bank auch ein privates, frei verfügbares Konto. Die ***51*** verpflichtete sich gegenüber der kreditgebenden ***50*** zu einer Kreditsicherungsgarantie in Höhe von maximal 580.000,00 € bis zum 31. Dezember 2015. Im Jänner 2011 wurden mit den 710.000,00 € Wertpapiere angekauft, welche im selben Jahr mit einem Verlust von 201.780,05 € wieder veräußert wurden. Der wiederum auf einem Konto der Bf. deponierte Erlös wurde im Jahr 2012 nochmals zum Ankauf von Wertpapieren verwendet, welche im Jahr 2014 verkauft wurden. In der Folge wurden ca. 580.000,00 € an die ***70*** überwiesen und auf ein verzinstes Sparbuch gelegt, welches als Tilgungsträger für das endfällige Darlehen der Bf. diente.
Die Wertpapiere sowie deren Aufwendungen und Erträge wurden von Beginn an durchgängig bilanziell erfasst.
Im Jahr 2015 machte die ***50*** vor dem Hintergrund der geänderten Währungspolitik der Schweizer Nationalbank von der Stopp-Loss-Vereinbarung Gebrauch und (zwangs)konvertierte das CHF-Darlehen in ein Euro-Darlehen. Diese Handlungsweise führte zu einem Fremdwährungskursverlust von 416.060,00 € (die Fremdwährungskursverluste der Jahre 2011 bis 2015 betrugen somit insgesamt 516.853,00 €). In einem zivilgerichtlichen Verfahren wird derzeit geklärt, ob die seitens der ***50*** vorgenommene Konvertierung tatsächlich ordnungsgemäß war.
Zwischenzeitlich wurden die Kredite der Bf. zur Gänze getilgt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde im Beschwerdefall vorgelegten Akten, aus der Stellungnahme der steuerlichen Vertreterin der Bf. zum Vorlagebericht des Finanzamtes vom 21. Oktober 2021, aus der Übermittlung von Unterlagen seitens der steuerlichen Vertretung der Bf. am 10. März 2022, aus den Aussagen der Parteien im Rahmen des am 6. Oktober 2022 abgehaltenen Erörterungstermins und der in diesem Rahmen vorgelegten Darstellungen der getätigten Einlagen bzw. der Entwicklung der Bankverbindlichkeiten der Bf. sowie aus seitens des BFG vorgenommenen Firmenbuchabfragen und Recherchen im Abgabeninformationssystem.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
In Streit steht, ob die Tätigkeit der Bf. in den Streitjahren - mit Ausnahme des Wein- und Warenhandels, der von den Parteien unstrittig als gewerbliche Tätigkeit angesehen wird - als Liebhabereibetätigung oder als ertragsteuerlich relevante Betätigung einzustufen ist.
Sofern eine ertragsteuerlich relevante Tätigkeit bejaht wird, ist überdies zu beurteilen, ob die Bf. ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat oder auch solche aus Vermietung und Verpachtung sowie der Betriebsausgabencharakter von Fremdfinanzierungsaufwendungen, Verfahrenskosten und Wertpapierverlusten.
Fremdüblichkeit
Das Finanzamt hat die zeitweise Verpachtung des ***1***-Areals schon deshalb als steuerlich unbeachtliche Tätigkeit der Bf. betrachtet, weil sie den im zwischen der Bf. und einem Bruder der Kommanditistin abgeschlossenen Pachtvertrag festgelegten monatlichen Pachtzins von 500,00 € netto wertgesichert als nicht fremdüblich qualifizierte. Als Vergleich zog das Finanzamt einen Pachtvertrag heran, den die Bf. im Jahr 2008 mit einer natürlichen Person abschloss, die weder in einem Angehörigen- noch in einem sonstigen Naheverhältnis zu ihren Gesellschaftern stand. Bei diesem Pachtverhältnis hatte der Pächter für ein Vier-Sterne-Hotel bestehend aus Gastlokal, Rezeption, Küche sowie Nebenräumen (Keller, Toiletten, Lager, Kühlräume, Sauna), einem Restaurant im Obergeschoss sowie 12 Zimmern bzw. Suiten samt Gastgarten und Parkplatz mit Schrankenanlage einen Pachtzins von 4.600,00 € netto monatlich wertgesichert zu entrichten.
Rechtlich ist zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen auszuführen, dass diese wegen des Fehlens des zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes - unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - bestimmten Anforderungen genügen müssen, um steuerlich beachtlich zu sein. Hintergrund für diese "wirtschaftliche" Betrachtungsweise ist die Verhinderung einer willkürlichen Herbeiführung steuerrechtlicher Wirkungen zu Lasten der gleichmäßigen Besteuerung aller und der Umstand, dass der Gefahr der Verlagerung von privat motivierten Geldflüssen in einen steuerlich relevanten Bereich entgegengewirkt werden soll (VwGH 22.2.2000, 99/14/0082; VwGH 1.7.2003, 98/13/0184; VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209; UFS 13.9.2005, RV/0059-F/05; UFS 12.10.2009, RV/0539-S/09).
Verträge zwischen nahen Angehörigen erfahren dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (siehe dazu VwGH 18.10.1995, 95/13/0176; VwGH 22.2.2000, 99/14/0082; VwGH 1.7.2003, 98/13/0184; VwGH 18.4.2007, 2004/13/0025).
Im Unterschied zum obig dargestellten Pachtverhältnis der Bf. mit einem fremden Dritten handelte es sich bei dem an den Bruder der Kommanditistin verpachteten Objekt um ein Gebäude, das vor dem Erwerb durch die Bf. als Erholungsheim diente und nicht um ein Vier-Sterne-Hotel. Das betreffende Gebäude verfügte weder über einen Wellnessbereich noch über ein Restaurant, sondern lediglich über zwei Aufenthaltsräume. Darüber hinaus befanden sich in den insgesamt 36 Zimmern des Gebäudes nur zum Teil Duschen und WC´s, sodass die Mehrheit der Gäste Etagenduschen und -WC`s benutzen musste. Hinzu kommt, dass der Pächter zwar vertraglich nicht verpflichtet war, Investitionen zu tätigen, die Bf. jedoch plausibel dargetan hat, dass solche zwingend erforderlich waren, zumal das im Oktober 2005 erworbene Gebäude bis zur Verpachtung im Dezember 2012 nicht genutzt wurde. Zu sanieren waren die Heizung, die Wasserrohre und das Dach. Der Pächter hat sich nicht nur bereit erklärt, diese Sanierungskosten in Höhe von 58.537,77 € zu tragen, sondern beispielsweise auch die Kosten für die Neuerrichtung der Küche, die Einrichtung der Zimmer, für Elektrik, Feuer und Brandmeldesicherheit sowie Internet mit einem Investitionsvolumen von rund 120.000,00 €. Im Hinblick darauf, dass der Pachtvertrag überdies lediglich für 5 Jahre ohne Verlängerungsoption abgeschlossen wurde, jener mit dem fremden Dritten zwar auch für 5 Jahre aber mit Verlängerungsoption, erachtet das BFG den Pachtzins von bloß 500,00 € netto wertgesichert nicht als unangemessen und fremdunüblich.
Feststellung der Beurteilungseinheit für die Liebhabereibeurteilung
Da die Bf. ab dem Jahr 2013 neben der beabsichtigten Führung eines Hotel- bzw. Gastronomiebetriebs auch einen Wein- und Warenhandel betrieb, ist primär zu beurteilen, ob sämtliche von der Bf. ausgeübten Tätigkeiten als Einheit zu werten sind oder ob jede dieser beiden Tätigkeiten eine eigene Beurteilungseinheit für die Liebhabereibeurteilung darstellt.
Die Liebhabereibeurteilung erstreckt sich nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 LVO gesondert auf jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit (siehe dazu z.B. VwGH 23.5.1996, 93/15/0215). Dass Einkünfte von Mitunternehmerschaften, die einen Gewerbebetrieb führen, stets und in vollem Umfang als gewerblich gelten, bedeutet deshalb nicht, dass nicht auch hinsichtlich einzelner Teilbereiche von Liebhaberei ausgegangen werden könnte (siehe dazu z.B. VwGH 18.10.2005, 2001/14/0042; VwGH 24.11.2011, 2007/15/0154).
Im Beschwerdefall lag dem beabsichtigten Hotel- bzw. Gastronomiebetrieb und dem Wein- und Warenhandel eine einheitliche Buchführung zugrunde. Auch sollten sich der geplante Hotel- bzw. Gastronomiebetrieb und der Wein- und Warenhandel insofern ergänzen bzw. gegenständig unterstützen, als im wesentlichen dasselbe Personal in diesen Bereichen tätig werden und auch eine gemeinsame Finanzierung beider Bereiche erfolgen sollte.
Nach Ansicht des BFG ist daher bezüglich der gegenständlichen Tätigkeiten von einer einheitlichen Beurteilungseinheit im Sinne der LVO auszugehen.
Liebhabereibeurteilung
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 22 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100157/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100157.2021
- Stammnummer
- 139084
- Gültig
- 28.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF