Findok · BFG-Entscheidungen
BFG VH/7100003/2022
Gewährung von Verfahrenshilfe
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7100003/2022vom 19.10.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sie ging davon aus, dass es sich bei den als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen in Wahrheit um private Ausgaben des Gesellschafters handelte und erkannte die für 2007 geltend gemachten Verluste nicht an. Da trotz geltend gemachter Betriebsausgaben, welche vom Konto des Gesellschafters beglichen wurden, für 2007 keine Umsätze erklärt worden waren, wurden die Umsätze und der Überschuss aus Gewerbebetrieb für dieses Jahr mit 0,00 Euro angenommen.
Für 2008 lag eine Rechnung an eine tschechische Gesellschaft vor, welche mit 22.12.2008 datiert ist und welche für einen Zeitraum vom 1.7.2007 bis 22.12.2008 einen Betrag von 23.175,00 Euro für 103 Stunden je EUR 225 pro Stunde für "Beratungsleistungen" verrechnete. Der Betrag sei dankend bar erhalten worden, ein entsprechender Eingang auf dem Konto des Gesellschafters findet sich nicht, die Bf. hatte kein eigenes Konto. Eine Mehrwertsteuer war nicht ausgewiesen. Arbeitsnachweise bzw. Belege der Barzahlung konnten nicht vorgelegt werden. Die Aufwendungen wurden als privat beurteilt. Zu einzelnen Eingängen wurden laut Prüferin keine Angaben gemacht, weshalb in diesem Jahr eine griffweise Schätzung erfolgte.
Das Ergebnis der Betriebsprüfung wurde in einem Bericht festgehalten.
Aufgrund des Ergebnisses der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Bescheide wie folgt und setzte die Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer des persönlich haftenden Gesellschafters wie folgt fest:
Bf.
[Grafik]
Der Umsatz in Höhe von 23.175,00 wurde dem Schätzungsbetrag laut BP-Bericht von 200.000,00 Euro für das Jahr 2008 hinzugerechnet, wobei der hinzugerechnete Umsatz als steuerfreie Ausfuhrlieferung betrachtet wurde, sodass sich dieser Betrag auf die zu bezahlende Umsatzsteuer nicht auswirkte.
Dr. VN-Ges NN2
[Grafik]
Gegen die Bescheide und den Betriebsprüfungsbericht wurden Berufungen erhoben. Aufgrund der Berufungen wurde mit Berufungsvorentscheidungen die Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 wurde gegenüber Dr. NN2 mit 0,00 Euro festgesetzt. Die Berufungen gegen jene Abgabenbescheide, welchen nicht mit Berufungsvorentscheidung stattgegeben wurde, wurden dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Für die Entscheidung über diese Rechtsmittel ist das Bundesfinanzgericht zuständig.
Die Bf. bzw. Dr. NN2 stellten auch nicht näher präzisierte Anträge betreffend Endgültigerklärung von Bescheiden, obwohl keine vorläufigen Bescheide erlassen wurden. Die Anträge wurden abgewiesen, die dagegen eingebrachten Berufungen, welche nunmehr als Beschwerden gelten, dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt und vom Bundesfinanzgericht übernommen.
Über die Devolutionsanträge hat der Unabhängige Finanzsenat bereits entschieden, ebenso über die Beschwerde betreffend die Säumniszuschläge.
Die Kontaktmöglichkeit mit Dr. NN2 war seitens der Betriebsprüfung eingeschränkt durch dessen längere Ortsabwesenheit. Die ursprünglich vom Unabhängigen Finanzsenat in Aussicht genommene rasche Abklärung im Rahmen eines Erörterungstermines mit dem Finanzamt scheiterte daran, dass Dr. NN2 für die zwei mit dem Finanzamt abgesprochenen Wochen keinen möglichen Termin angab und seinerseits Tage für eine Woche Mitte Dezember 2012 vorschlug, obwohl zu dieser Zeit die Wiener Finanzämter in das Finanzzentrum Wien-Mitte übersiedelten. Da er überdies den Wunsch äußerte, Fragen und Antworten in schriftlicher Form zu erhalten bzw. abzugeben, schied die Möglichkeit eines Erörterungstermins zur Konfliktbeilegung aus.
Den bisherigen Eingaben von Dr. NN2 für die Bf. und in eigener Sache ist zu entnehmen, dass er trotz Absolvierung eines Wirtschaftsstudiums und einer längeren Tätigkeit als Berufsanwärter nicht imstande war, seine Anliegen in Übereinstimmung mit dem Steuerrecht und ausreichend klar zu formulieren und zu belegen. Überdies stellte er im Gesetz nicht vorgesehene Anträge und zeigte sich insgesamt über seine Rechte und Pflichten nur unzureichend informiert.
Nach Kenntnis der Feststellungen des Betriebsprüfungsverfahrens war er überzeugt, dass die Prüferin die Schätzung zu Unrecht vorgenommen hatte und interpretierte deren Hinweis auf die Möglichkeit einer Klärung im Rechtsmittelverfahren als Absicht, seine Existenz zu ruinieren. Die Eingabe, in welcher neben den Rechtsmitteln auch Beschwerde gegen die Prüferin erhoben wurde, wiederholt gebetsmühlenartig die Vorwürfe gegen die Prüferin samt Darstellung jener Beträge, welche seiner Ansicht nach unrechtmäßig vorgeschrieben wurden. Zur besseren Lesbarkeit des unter dem Punkt Verfahrensgang dargestellten Vorbringens wurde auf einen Teil der Wiedergabe der Beschwerde verzichtet. Die Auslassungen wurden durch Punkte ersichtlich gemacht.
Der Versuch, 2022 mit der Bf. Kontakt aufzunehmen, war zunächst noch einmal am Firmensitz erfolgreich. Die Sendung an den von der Bf. als Zustellbevollmächtigten bekannt gegebenen Dr. NN2 wurde hinterlegt, jedoch nicht behoben. Die Mitteilung des Bundesfinanzgerichtes im Beschluss, dass Dr. NN2 an dieser Stelle nicht gemeldet sei, wurde damit beantwortet, dieser sei zu Unrecht abgemeldet worden. Die Bf. behauptete, eine Zustellung habe durch den elektronischen Rechtsverkehr zu erfolgen. Außerdem wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Der Versuch einer neuerlichen Kontaktaufnahme scheiterte, weil die an den Firmensitz gerichtete Sendung mit dem Vermerk unbekannt an das Bundesfinanzgericht retourniert wurde. Der Firmensitz wurde laut VN-Fr NN2 schon vor Jahren aufgegeben. Die an Dr. NN2 adressierte Sendung wurde hinterlegt, jedoch nicht behoben. Laut zeugenschaftlicher Auskunft von VN-Fr NN2 wohnte dieser nicht mehr an der Adresse.
In der Folge wurde festgestellt, dass die Abmeldung des Dr. NN2 vom Hauptwohnsitz beim Zentralen Melderegister storniert worden war. Ein Mängelbehebungsauftrag betreffend den Verfahrenshilfeantrag wurde erlassen.
Für die Beantwortung desselben verwendete die Bf. nicht das mitgeschickte Formular des Bundesfinanzgerichtes, sondern ein Formular ZP-Form1, gemäß welchem in Anlehnung an das zivilgerichtliche Verfahren auch verschiedene Befreiungen von Kosten beantragt wurden, welche die Beschwerdeführer gemäß der Bundesabgabenordnung nicht zu tragen haben. Die Bezugnahme auf die einstweilige Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt widerspricht Punkt 3. der Eingabe vom 18.7.2022, in welcher eine Entscheidung der beteiligten Parteien (die Bf. und Dr. NN2) für die Kammer der Wirtschaftstreuhänder getroffen wurde. Es wird daher davon ausgegangen, dass nicht ein Rechtsanwalt bestellt werden soll, sondern dass Dr. NN2 von einem Muster abgeschrieben hat, gemäß welchem ein Rechtsanwalt bestellt werden sollte und es sich daher bei den Angaben im Formular um einen Irrtum handelt.
Als Rechtssache wurden die Berufungen vom 16.7.2012 gegen den Bescheid vom 14.6.2012 betreffend Abweisung des Antrages auf Endgültigerklärung und vom 25.10.2011 gegen die Bescheide vom 23.9.2011 betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008, Feststellung von Einkünften gemäß § 288 BAO 2007 und 2008 sowie die Umsatzsteuerfestsetzungen 2-12/2009 und 2-12/2010 bezeichnet, ferner die Beschwerde gegen VN-Pr NN-Prüferin wegen gesetzwidriger Schätzung.
Seitens der Bf. wurden Einkommen und Vermögen negiert. Dies deckt sich mit den Angaben von VN-Fr NN2, wonach das Büro an der ursprünglich im Firmenbuch angegebenen Geschäftsanschrift bereits vor einigen Jahren geräumt und der Exekutor wegen des aushaftenden Mietzinses vorstellig wurde. Im Firmenbuch scheint der Vermerk "Für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt" auf.
Die Anwesenheit von Dr. NN2 an seinem Hauptwohnsitz wurde zuletzt von VN-Fr NN2 und den Nachbarn negiert.
Das Einkommen des persönlich haftenden Gesellschafters beträgt nach dessen Angaben rund 5.000,00 Euro jährlich, wovon dieser den Mietzins in Höhe von 480,58 Euro monatlich und einen Betrag von 155 Euro für zwei Monate an Wien Energie zu entrichten habe. Dies widerspricht den vorgelegten Kontoauszügen und den Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom 29.8.2022 an das Finanzamt, wonach die Ehefrau die Lebensunterhaltskosten bezahle.
An Vermögen wurde Bargeld in Höhe von 517,80 Euro und ein Bankguthaben in Höhe von 469,61 Euro erklärt.
Dr. NN2 erklärte, er besitze GmbH-Anteile an der FIRMA GmbH. Der Wert der Anteile im Nominale von 17.500,00 Euro hänge vom Ausgang des Sanierungsverfahrens ab. Tatsächlich wurde über diese Gesellschaft am 13.11.2018 das Sanierungsverfahren zunächst mit Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom 8.1.2019 wurde die Eigenverwaltung entzogen. Seit 14.11.2018 wird die Gesellschaft durch eine Masseverwalterin vertreten. Laut Firmenbuch ist die "für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt".
Dr. NN2 erklärte ferner, er habe Forderungen gegenüber seiner Ehefrau, VN-Fr NN2 (laut deren Angaben wurde eine gerichtliche Ehescheidung von Dr. NN2 bekämpft) in Höhe von 132.523,44 Euro, fällig mit Erwerbstätigkeit der Ehefrau, welche "die ganze Ehe 10 Jahre arbeitslos" gewesen sei. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 29.8.2022 an das Finanzamt, sei die Ehefrau bei der AG seit 2022 erwerbstätig. Weiters wurden Forderungen an VN-KM NN-KM, die Mutter und Mitgesellschafterin in Höhe von 30.209,00 Euro laut einer nicht vorgelegten Darlehens- und Zessionsvereinbarung vom 12.12.2010 behauptet, sowie eine Darlehensforderung gegenüber VN-NN-Br-Fr, den Bruder der Ehefrau in Höhe von 15.000,00 Euro. Dieser sei arbeitslos. Ferner wurde der Finanzierungsbeitrag der Ehewohnung bei Wiener Wohnen am 14.6.2012 in Höhe von 10.596,28 Euro angeführt. Unterhaltsansprüche wurden negiert, ebenso Unterhalts- und Sorgepflichten, obwohl Dr. NN2 mit VN-Fr NN2 eine gemeinsame Tochter hat.
Vorgelegt wurden die Kontodaten der letzten drei Monate.
Das Finanzamt veranlasste eine Kontenabfrage, gemäß welcher nur das bekannt gegebene Konto in Österreich verwendet wurde.
Aus dem Gesamtbild der vorliegenden Unterlagen und den Angaben des Finanzamtes ist ersichtlich, dass Dr. NN2 über kein nennenswertes bekanntes geregeltes Einkommen verfügt. Die Gesellschaftsanteile an der FIRMA GmbH wurden seiner Verfügung während des bereits seit 2018 laufenden Sanierungsverfahrens Anfang 2019 entzogen. Die Herkunft der Eingänge auf dem Konto ist nicht nachvollziehbar, es handelt sich um Bareinzahlungen, welche hauptsächlich zur Abdeckung von monatlichen Überweisungen verwendet wurden.
Die behaupteten Forderungen an nahe Angehörige bzw. den Bruder von VN-Fr NN2 sind nicht nachvollziehbar:
Die Frau von Dr. NN2 hat ein Scheidungsurteil erwirkt, welches jedoch angefochten wurde, der aktuelle Verfahrensstand ist unklar. Sie wohnte zuletzt mit der gemeinsamen Tochter an der vom Bf. als Hauptwohnsitz angegebenen Adresse. Es ist unwahrscheinlich, dass sie als Mutter einer minderjährigen Tochter, selbst wenn sie aktuell berufstätig ist, über Einkünfte verfügt, die es ihr ermöglichen würden, auf einmal größere Zahlungen an den Bf. zu leisten.
Die Mutter, VN-KM NN-KM war von 15.12.2011 bis 14.5.2018 bei XYZ NN-KM mit Hauptwohnsitz gemeldet, vom 14.6.2018 bis 18.12.2018 bei "ORGANISATION", einer Organisation, die sich um Obdachlose kümmert, seit 18.12.2018 wohnt sie in einer Gemeindewohnung. Sie war als Beruf1 tätig und hat offenbar auch keine so große Pension, dass sie dem Bf. auf einmal größere Beträge zurückzahlen könnte.
Der Bruder von VN-Fr NN2 ist nach Angaben von Dr. NN2 arbeitslos. Auch in diesem Fall ist es unwahrscheinlich, dass er in der Lage ist, dem Bf. größere Beträge auf einmal zurückzuzahlen.
Es ist wahrscheinlich, dass Dr. NN2 von seinen Angehörigen oder Personen, die ihm Geld schulden, Zahlungen erhält, die ihm den Lebensunterhalt ermöglichen. Möglich ist auch, dass er ein Entgelt für erbrachte Leistungen in bar erhält oder dass er noch über Ersparnisse verfügt, insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass er aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln keinen steuerlichen Vertreter für die Bf. oder sich selbst bezahlen könnte.
Rechtslage:
§ 292 BAO normiert wie folgt:
"(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,
1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.
(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
(7) Der Antrag kann gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.
2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.
3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.
(8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.
(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen."
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfordert nach dieser Bestimmung - wie auch die als Vorbild dienende Regelung der ZPO (vgl. die wiederholte Nennung der entsprechenden Bestimmungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1352 BlgNR 25. GP 18; vgl. hiezu insbesondere M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³, § 63 ZPO Rz 1 ff und Rz 18 ff) kumulativ das Vorliegen von wirtschaftlichen Voraussetzungen einerseits und von verfahrensbezogenen Voraussetzungen anderseits (vgl. VwGH vom 29.1.2020, Ra 2019/13/0071).
Zur verfahrensbezogenen Voraussetzung der "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" hat der Verfassungsgerichtshof in einem Rechtssatz zum Erkenntnis vom 26.06.2020, Zahl E2851/2018 Folgendes ausgeführt:
"In verfassungskonformer Auslegung schließt §292 Abs1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten (VfGH 26.06.2020, G302/2019)."
Rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes:
Dem bisherigen Verhalten von Dr. NN2, der die Bf. im Verfahren als persönlich haftender Gesellschafter vertreten hat, und seinen bisherigen Eingaben ist zu entnehmen, dass er keine ausreichenden Kenntnisse des Steuerrechts besitzt, die es ihm ermöglichen würden, seine Rechte und Pflichten klar zu erkennen und sein Vorbringen sachlich und unter Vorlage entsprechender Belege zu begründen, obwohl die vorgenommene Schätzung erhebliche steuerliche Auswirkungen auf die Bf. und die Festsetzung seiner eigenen Einkommensteuer hatte.
Die Bf. war bisher steuerlich nicht vertreten. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wurde auf einem Formular eingebracht, welches für die Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten verfasst wurde und nicht auf dem der Bf. übermittelten Formular, welches für das Bundesfinanzgericht aufgelegt wurde.
Aufgrund der mangelnden Kenntnisse des Steuerrechts und der offenkundigen mangelnden Fähigkeit, sein Vorbringen ausreichend darzulegen und zu dokumentieren, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 BAO daher vor.
Zur wirtschaftlichen Lage der Bf. und ihres persönlich haftenden Gesellschafters wurde vorgebracht, dass diese über kein nennenswertes Einkommen und Vermögen verfügen. Dies erscheint insofern glaubhaft, als auch das Büro am seinerzeitigen Firmensitz geräumt wurde und nicht mehr als Zustelladresse fungiert, sowie dass betreffend die ausständigen Mieten laut VN-Fr NN2 Exekution geführt wurde.
Dr. NN2 ist für seine Tochter sorgepflichtig, auch wenn er dies im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht angegeben hat. Den vorgelegten Kontoauszügen sind lediglich Barerläge von rund 500,00 Euro monatlich zu entnehmen, mit welchen verschiedene Überweisungen getätigt wurden, jedoch keine Mietzahlungen geleistet wurden. Der Betrag ist für die Deckung der Lebenshaltungskosten nicht ausreichend. Über das Vermögen der FIRMA GmbH, an welcher er beteiligt ist, ist er nicht mehr verfügungsberechtigt, weil ein Sanierungsverfahren eingeleitet wurde und die Verwaltung durch eine Masseverwalterin erfolgt. Behauptete Darlehen an nahe Angehörige wurden nicht belegt und könnten von diesen mangels entsprechender Ressourcen nicht auf einmal zurückgezahlt werden. Ob und in welchem Ausmaß allenfalls tatsächlich Rückzahlungen geleistet wurden bzw. werden ist unklar.
Auch wenn der von der Bf. für die gegenständlichen Verfahren veranschlagte Betrag von 5.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro zu hoch gegriffen erscheint und von ihr auch nicht belegt wurde, wie sie zu diesen Zahlen gekommen ist, erscheint es wahrscheinlich, dass im Fall einer Vertretung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder ein paar Tausend Euro verrechnet würden. Diese könnten weder die Bf. noch der persönlich haftende Gesellschafter bezahlen und es ist davon auszugehen, dass dies auch der Grund dafür war, das bisher noch kein Vertreter beauftragt wurde.
Aus den genannten Gründen werden die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe als gegeben erachtet.
Im Hinblick darauf, dass die Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2008 geschätzt wurden, erscheint das Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenbescheide nicht von vornherein als mutwillig oder aussichtslos.
Das Verfahren betreffend Endgültigerklärung von Bescheiden hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg, weil keine Bescheide vorläufig erlassen wurden.
Umfang der Verfahrenshilfe
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Bei den erhobenen Verfahren, die aufgrund von Beschwerden gegen Abgabenbescheide erhoben wurden, handelt es sich daher um Verfahren, für die Verfahrenshilfe gewährt werden kann.
Gemäß § 283 Abs. 1 BAO kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 16.06.2020, Ra 2018/01/0287).
Wird ein Bescheid erlassen, können sogar die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde wäre in diesem Fall einzustellen. Eine allfällige Rechtwidrigkeit des Bescheids könnte nur im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. VwGH vom 20.10.2020, Ra 2019/16/0107).
Für ein Verfahren betreffend die "Beschwerde über die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 von Mag. NN-Prüferin vom 23. Mai 2012" kann keine Verfahrenshilfe gewährt werden. Da die Schätzung lediglich im Betriebsprüfungsbericht und der Niederschrift ihren Niederschlag gefunden hat, auf welche in der Begründung der erlassenen Bescheide verwiesen wird, ist die Schätzung als solche nicht gesondert anfechtbar. Ein Vorbringen gegen die Schätzung kann jedoch in den Verfahren gegen die angefochtenen Abgabenbescheide erstattet werden.
Gemäß § 312 BAO sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte, sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, von Amts wegen zu tragen.
Da die Bf. mit Ausnahme der Kosten für einen Vertreter im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Kosten zu tragen hätte, hatte ein Ausspruch über die Befreiung von allfälligen sonstigen Verfahrenskosten zu unterbleiben.
Der Antragstellerin wird jedoch Verfahrenshilfe für die Beschwerdeverfahren betreffend die im Spruch angeführten Abgabenbescheide bewilligt.
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, stützt sich der Beschluss auf die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und die insoweit eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen.
Hinweis: Über den Antrag von Dr. VN-Ges NN2 wird in einem gesonderten Beschluss entschieden werden. Sinnvollerweise sollte seitens der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer derselbe Verfahrenshelfer namhaft gemacht werden.
Wien, am 19. Oktober 2022
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Normen und Schlagworte
- § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 283 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/7100003/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:VH.7100003.2022
- Stammnummer
- 138908
- Gültig
- 19.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF