Findok · BFG-Entscheidungen
BFG VH/7100003/2022
Gewährung von Verfahrenshilfe
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7100003/2022vom 19.10.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten entschieden werden könne und erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist, welche einen Devolutionsantrag rechtfertigen würde, ein Ersuchen um Ergänzung gestellt werde.
"Die Verweigerung der Akteneinsicht am 23. Mai 2012, keine Rechtsbelehrungen sowie keine Beantwortung der Fragen von Mag. NN-Prüferin gemäß Auskunftspflichtgesetz im Verfahren bei der Schlussbesprechung am 27. Juli 2011, die vorsätzliche Aufzwingung der jahrelangen 25 Rechtsmittelverfahren von Mag. NN-Prüferin statt der Fortsetzung der Betriebsprüfung etc. sind als weitere Beweise für ein unfaires Verfahren, Amtsmissbrauch, Kreditschädigung, behördliche Willkür und insbesondere vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 von Mag. NN-Prüferin eindeutig zu werten, mit dem Ziel die wirtschaftliche und gesellschaftliche Existenz zu zerstören, insbesondere die Glaubwürdigkeit als Aufdecker und Zeuge eines zweistelligen Millionen Betrugs vernichten, bei dem das Finanzamt Wien 6/7/15 als Aufsichtsbehörde involviert war. Die daraus rechtlichen Konsequenzen sind von Amts wegen zu ziehen und wurden beantragt, denn die Verantwortlichen müssen zur Rechenschaft gezogen werden."
Der Eingabe beigelegt war der Auszug des Girokontos der X-Bank, Kontonummer xyz, Mag. VN NN vom 14.4.2009 betreffend Eingänge und Ausgänge vom 1.1.2008 bis 31.12.2008
4 Seiten eines 8 Seiten umfassenden Sozialversicherungsdatenauszuges von Dr. VN-Ges NN2 vom 12.3.2012, dem folgende Beitragsgrundlagen zu entnehmen sind:
[...]
Schließlich legte die Bf. das Schreiben vom 27.7.2011 vor, gerichtet an das Finanzamt Wien 6/7/15 zH Vorstand Hofrat VORSTAND, mit dem Betreff "Beschwerde über die Schlussbesprechung am 27. Juli 2011 mit folgendem Inhalt:
"... Aufgrund der heutigen Schlussbesprechung von 10:00 bis 12:35 in 1070 Wien, Adresse-Zimmer, erstatte ich Beschwerde. Heute um 12.44 hat mir die Einlaufstelle nach telefonischer Rücksprache mit ihrer Abteilung mitgeteilt, dass sie mich bereits erwarten, jedoch wegen Besprechungen heute keine Zeit haben und entweder um telefonische Terminvereinbarung oder schriftliche Stellungnahme ersuchen. Im Rahmen der heutigen Schlussbesprechung wurde mir von Mag. NN-Prüferin (unter Beiziehung des Zeugen Herrn ZEUGE für die letzten 40 Minuten) das Recht meine mündliche Äußerungen zu Prüfungsfeststellungen von Mag. NN-Prüferin in der Niederschrift zu protokollieren geweigert und nicht zur Kenntnis genommen, deshalb wurde die Niederschrift von mir auch nicht unterschrieben. Mag. NN-Prüferin hatte sich wiederholt mit dem Verweis auf das Berufungsverfahren meine Erklärungen zu protokollieren geweigert. Aufgrund meiner kaum lesbaren Handschrift wollte ich meine Einwände nicht selbst protokollieren, wenn Mag. NN-Prüferin es problemlos an Ihrem Computer schreiben konnte. Meine Mitwirkungspflicht habe ich erfüllt, obwohl Mag. NN-Prüferin das Gegenteil aktenkundig versucht zu behaupten, um verständlicherweise Ihre Entscheidung ausreichend rechtfertigen zu können.
Ich ersuche Sie um einen persönlichen Termin hinsichtlich der Klärung des heutigen Vorfalls sowie mit Ihnen noch weitere Hintergrundinformationen wegen eines zweistelligen Millionen Betruges zu erörtern, indem Ihr Finanzamt als Aufsichtsbezörde involviert ist, wo ich als Zeuge bereits Anzeige erstattet habe, um sicherzustellen, dass diese Causa die Ordnungsmäßigkeit meines Prüfungsverfahrens nicht beeinflusst."
Am 28.5.2012 brachte die Bf. einen neuerlichen Devolutionsantrag hinsichtlich der Berufungen ein.
Mit Bescheid vom 14.6.2012 wies das Finanzamt den Antrag der Bf. betreffend Endgültigerklärung ab und führte aus, eine Bezeichnung, welche Bescheide für endgültig erklärt werden sollten bzw. eine nähere Begründung des Antrages sei nicht übermittelt worden. Kein einziger Abgabenbescheid betreffend die Antragstellerin sei vorläufig ergangen. Sämtliche Bescheide seien endgültig erlassen worden. Ermittlungen seitens der Abgabenbehörde, welche vorläufigen Bescheide vom Antrag umfasst sein sollen, seien daher nicht durchzuführen gewesen. Eine Endgültigerklärung könne mangels Vorläufigkeit nicht erfolgen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom 16.7.2012 erhob die Bf. gegen diesen Bescheid Berufung und begründete diese wie folgt:
"Der Antrag auf Endgültigerklärung vom 25. Oktober 2011 betrifft, wie bereits im Schriftstück vom 25. Oktober 2011 dargelegt, alle erwähnten Sachverhalte, Bescheide und Berufungen, welche im Schätzungswege gesetzwidrig ermittelt worden sind. Die Endgültigerklärung bezieht sich insbesondere auf alle Bescheide die gesetzwidrig im Schätzungswege ergangen sind. Alle Bescheide augrund der Schätzung können nicht endgültig ergangen sein, weil sie kein Bezug zur Realität haben und gesetzwidrig sind, denn es handelt sich um vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 (USt EUR 120.000 + ESt EUR 141.391,46 + ESt 2012 Vorschreibung EUR 38.373 + SVA 2008 EUR 10.238,76) von Mag. NN-Prüferin. Es ist nicht nachvollziehbar und zu hinterfragen, wieso wiederholt wie bei der ungesetzlichen Schätzung mit Schädigungsabsicht mit Auswirkung der Abgabennachforderungen von insgesamt EUR 310.003,22 und daraus entstandenen 25 anhängigen Verfahren, obwohl keine Steuerschuld besteht, die Gesetzesauslegung der Sachverhalte wiederholt zur eindeutigen Benachteiligung meiner Rechte kommt. Solche Vorgehensweise bedroht meine Existenz sowie meine Glaubwürdigkeit als Aufdecker und Zeuge im zweistelligen Millionen Betrug, welchen ich jahrelang versucht habe zu verhindern. Die Behörden sind davon in Kenntnis gesetzt worden, jedoch entsprechende gesetzliche Pflichten nicht wahrgenommen haben. Alle diese Tatsachen sind aktenkundig, die Behörden sind von Amts wegen aufgrund der Aktenlage selbständig zum Einschreiten verpflichtet. Zum gegebenen Zeitpunkt werden Sachverhaltsdarstellung und Strafanzeige bei den zuständigen Behörden eingebracht, damit sich solche ungesetzlichen Amtshandlungen in keiner Rechtssache mehr wiederholen können und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden."
Am 18.6.2012 legte das Finanzamt die Berufungen hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 und 2008, Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2007 und 2008 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume Februar bis Dezember 2009 und Februar bis Dezember 2010 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Am 2.8.2012 legte das Finanzamt die Berufungen hinsichtlich Abweisung des Antrages auf Endgültigerklärung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom 14.8.2012, UFS-Zl3, UFS-Zl4, wies der Unabhängige Finanzsenat den Antrag der Bf. vom 28.5.2012 wegen Untätigkeit des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Entscheidung über die Berufungen hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 und 2008, Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2007 und 2008 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume Februar bis Dezember 2009 und Februar bis Dezember 2010 zurück. Begründend führte der Unabhängige Finanzsenat aus, das Finanzamt habe diese Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Für die Bearbeitung der Berufungen sei nunmehr der Unabhängige Finanzsenat zuständig.
Mit Schreiben vom 21.9.2012 wandte sich der Unabhängige Finanzsenat an die Bf. und teilte Mag. NN2 Folgendes mit:
"In o.a. Angelegenheit ist die Abhaltung eines Erörterungstermins gemäß § 279 Abs. 3 BAO geplant. Das Finanzamt 6/7/15 wird von Dr. SB vertreten. Mit dieser wurde vereinbart, dass der Termin in der Woche vom 8. Oktober 2012 stattfinden soll.
Gegenstand des Gespräches werden die von Ihnen eingebrachten Rechtsmittel und der diesen zugrunde liegende Sachverhalt sein. Da auch die Geschäftsunterlagen Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt waren, wird ersucht, diese zum Erörterungstermin vollständig und geordnet mitzubringen. Zu diesen Unterlagen zählen Eingangs- und Ausgangsrechnungen, geführte Bücher und auch die Kontoauszüge sowohl Ihres Kontos, das gleichzeitig als Konto der Gesellschaft verwendet wurde, als auch die Auszüge anderer, Ihnen zuzuordnender Konten, von denen Überweisungen auf dieses Konto erfolgt sind, weil nur so geklärt werden kann, aus welchen Quellen die überwiesenen Mittel stammen und ob diese Ihnen oder der Gesellschaft zuzuordnen sind. Weiters müssten die von der Gesellschaft gemäß Punkt 9 des Gesellschaftsvertrages geführten Handelsbücher zu dem Termin mitgebracht werden, weil diese - auch wenn sie freiwillig geführt werden - dazu führen, dass eine Einnahmen- Ausgabenrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG nicht zulässig ist.
Zwecks Vereinbarung eines konkreten Termins schlage ich vor, dass Sie Terminwünsche entweder per Telefon oder per E-Mail oder Fax bekannt geben, sodass ich in Abstimmung mit dem Finanzamt einen Termin vereinbaren kann, den alle Beteiligten wahrnehmen können."
Das Schreiben wurde an der Firmenadresse laut Firmenbuch am 26.9.2012 im Wege der Hinterlegung zugestellt.
Da die Bf. auf dieses Schreiben nicht reagierte, wurde diese mit Schreiben vom 10.10.2012 neuerlich angeschrieben und erklärt, mit Dr. SB sei vereinbart worden, dass der Termin in der Woche vom 19. November 2012 stattfinden soll.
Da Dr. NN2 sich mit 10.9.2012 von seinem bisherigen Hauptwohnsitz, der gleichzeitig als Firmensitz diente, abmeldete und an einem anderen Hauptwohnsitz anmeldete, erfolgte die Zustellung am Hauptwohnsitz von Dr. NN2 laut Zentralem Melderegister. Beim Firmenbuch wurde 2012 keine Adressänderung gemeldet.
Auf das Schreiben vom 10.10.2012 reagierte die Bf. mit Schreiben vom 9.11.2012, eingegangen beim Bundesfinanzgericht am 15.11.2012, mit folgender Erklärung:
"... Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 10. Oktober 2012 (Zustellung 17.Oktober 2012) können Ihnen drei Termine am Mittwoch 12. Dezember 2012 oder Donnerstag 13. Dezember 2012 oder Freitag 14. Dezember 2012 jeweils von 9:00 bis 18:00 Uhr angeboten werden, Ihre Zustimmung vorausgesetzt. Ich ersuche Sie bitte um Schriftlichkeit der Fragen im vor aus sowie Schriftlichkeit der Amtshandlung Erörterungstermin gemäß § 279 (3) BAO des unabhängigen Finanzsenats, weil alle meine Antworten werden nur schriftlich dargelegt aufgrund der Beweisbarkeit sowie der negativen Erfahrung mit Mag. NN-Prüferin hinsichtlich der Schlussbesprechung am 27. Juli 2011 ... Höflichst erwarte ich Ihre Terminbestätigung bis 30.11.2012. ..."
Auf der Eingabe war nach wie vor der von Dr. NN2 bereits aufgegebene bisherige Hauptwohnsitz (Gemeindewohnung) als Firmenadresse angeführt.
Da die Terminwünsche der Bf. nicht in der vom Unabhängigen Finanzsenat mit dem Finanzamt abgestimmten und der Bf. bekannt gegebenen Woche lagen, zu dem von der Bf. angegebenen Zeitpunkt die Wiener Finanzämter in das Finanzzentrum Wien-Mitte übersiedelten, was allgemein bekannt war, und die Bf. sich überdies nur schriftlich äußern wollte, wurde kein Erörterungstermin anberaumt.
Die Bf. tätigte Eingaben im Dezember 2012, im Februar 2013 und im Juni 2014 und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. In sämtlichen Eingaben wurde die Adresse des ehemaligen Hauptwohnsitzes von Dr. NN2 angeführt.
Am 22. Oktober 2019 gab die Bf. als Zustellbevollmächtigten Dr. VN-Ges NN2, Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien, bekannt und erkundigte sich nach dem aktuellen Verfahrensstand. Als Firmenadresse war "ADRESSE-Firma, 1220 Wien" angeführt.
Am 15.11.2019 übermittelte die Bf. dem Bundesfinanzgericht eine Bestätigung des Finanzamtes, wonach Dr. VN-Ges NN2 Folgendes mitgeteilt wurde:
"Außenprüfungsbericht vom 30.09.2011 - finanzstrafrechtliche Vormerkung unter xxxx - Abstandnahme und Beendigung von weiteren finanzstrafrechtlichen Ermittlungen gem. § 82 Abs 3 lit c FinStrG am 11.11.2016 gegen den Verband und unbeschränkt haftenden Gesellschafter.
Es ist weder gegen den Verband noch gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter ein Finanzstrafverfahren anhängig. ..."
Am 13.1.2022 ergab eine Abfrage beim Zentralen Melderegister, dass Dr. NN2 vom 10.9.2012 bis 30.12.2021 an der Adresse Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien, mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Ab diesem Zeitpunkt war kein neuer Wohnsitz angegeben.
Die Bf. und der persönlich haftende Gesellschafter wurden daher an der Firmenanschrift und an der letzten Wohnadresse angeschrieben und aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses eine Zustelladresse oder einen inländischen Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben, weil Dr. NN2 als Zustellbevollmächtigter bekannt gegeben worden war, jedoch seit 31.12.2021 kein Wohnsitz in Österreich bekannt war und auch keine neue Zustelladresse bekannt gegeben wurde.
Die Zustellung an der Wohnadresse von Dr. NN2 war erfolglos, die hinterlegte Sendung wurde dem Bundesfinanzgericht am 9.2.2022 retourniert.
Am 23.2.2021 langte eine Eingabe der Bf. vom 18.2.2022 beim Bundesfinanzgericht ein, auf welcher deren offene Beschwerdeverfahren angeführt waren. Diese hatte folgenden Inhalt:
"Der Beschluss vom 18. Januar 2022 wurde am 25. Januar 2022 zugestellt. Fristgerecht wird dem beschlussmäßigen Auftrag wie folgt entsprochen.
1. Zustellungsbevollmächtigter. Dem Gericht wird im anhängigen Verfahren als Zustellungsbevollmächtigter Dr. VN-Ges NN2, Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien bestätigt und das Rechtsmittel gegen die rechtswidrige Hauptwohnsitzabmeldung des Zustellbevollmächtigten vorgelegt. Sowohl der Zustellungsbevollmächtigter als auch die Gesellschaft sind im elektronischen Rechtsverkehr ERV registriert. Gesetzmäßig hat der Rechtsverkehr mit den Parteien über den elektronischen Rechtsverkehr ERV zu erfolgen.
Beweis:
Magistrat der Stadt Wien, Rechtsmittel und Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand vom 17. Januar 2022.
2. Verfahrensstand. Am 25. Oktober 2011 wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Aufgrund der Verfahrensdauer von über 10 Jahren wird höflichst der Antrag gestellt, den Zustellungsbevollmächtigten über den aktuellen Verfahrensstand per elektronischen Rechtsverkehr ERV in Kenntnis zu setzen.
3. Akteneinsicht. Der Antrag auf Akteneinsicht wird gestellt. Der Akteneinsichtstermin ist per elektronischen Rechtsverkehr ERV mitzuteilen.
4. Antrag auf Verfahrenshilfe. Aufgrund der Sach- und Rechtslage samt Vermögenslosigkeit, Rechtskomlexität und unverhältnismäßig unzumutbaren langen Verfahrensdauer von über 10 Jahren seit der Berufung vom 25. Oktober 2011 wird der Antrag auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang samt Begebung eines Rechtsvertreter gestellt. Alle Unterlagen sind aktenkundig. Ein eventueller Verbesserungsauftrag ist per elektronischen Rechtsverkehr ERV mitzuteilen."
Die Eingabe war auf der linken Seite für die Bf. mit dem händischen Schriftzug für "NN" auf der rechten Seite für den Zustellbevollmächtigten mit "NN2"unterschrieben, wobei die Schrift ohne Kenntnis der Namen nicht lesbar wäre.
Beigelegt war eine vor dem Magistrat der Stadt Wien aufgenommene Niederschrift vom 17.1.2022, gemäß welcher Dr. NN2 Folgendes bekannt gegeben habe:
"Aufgrund der Meldeauskunft am 15.01.2022 hat Herr NN2 die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes 1220 Wien, Adresse-neu Nr-St-Top festgestellt. Gegen diese rechtswidrige Abmeldung erhebt Dr. VN-Ges NN2 das Rechtsmittel und beantragt die Einsetzung in den vorigen Stand, und führt wie folgt aus. Mein Hauptwohnsitz habe ich gesetzmäßig per Mietvertag mit Wiener Wohnen als Mietvertragspartei nach Hinterlegung des Finanzierungsbeitrages von ca. 10.000 Euro am 18.09.2013 angemeldet.
Seitdem ist es mein Hauptwohnsitz und ich bin dort wohnhaft, habe dort alle meine persönlichen Vermögensgegenstände und es ist mein Lebensmittelpunkt. Das Scheidungsverfahren wurde am 06.09.2021 beendet, es wurde die Rechtskraftbestätigung beantragt, damit, dass Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Vermögens eingeleitet werden kann. Zur Rechtssicherheit habe ich am 23.11.2021 die Meldeauskunft über meinen Hauptwohnsitz beantragt und bestätigt bekommen. Am 15.01.2022 habe ich die Kenntnis von der Abmeldung meines Hauptwohnsitzes genommen und deshalb unverzüglich mit dieser Amtshandlung das Rechtsmittelverfahren eingeleitet."
An Beweisen wurden u.a. angeführt der Mietvertrag, der Akt betreffend das Ehescheidungsverfahren (unter Anführung einer Geschäftszahl des Bundesgerichtes Donaustadt). Weitere Beweise wurden vorbehalten. Außerdem wurden Zahlungsbestätigungen und Jahresabrechnungen für Wohnungserhaltungskosten und (nicht näher bezeichnete) Zeugen angeführt - die Beweismittel wurden dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt
Mit Beschluss vom 29.3.2022, gerichtet an die Bf. per Adresse laut Firmenbuch (damals ADRESSE-Firma, 1220 Wien - diese Adresse wurde auch auf den Eingaben der Partei angeführt) und Dr. NN2 an die von diesem bekannt gegebene Adresse, wurde der Bf. Folgendes vorgehalten:
"Der Bf. wurde mit Beschluss vom 18.1.2022 aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses die Zustelladresse oder einen inländischen Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben.
Tatsächlich machte die Bf. mit Eingabe vom 18.2.2022 wiederum Dr. VN-Ges NN2, Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien, namhaft. Eine Zustellung des Beschlusses vom 18.1.2022 war jedoch an dieser Abgabestelle nicht möglich, der Genannte ist an der Abgabestelle nach wie vor nicht aufrecht gemeldet.
Die Bf. hat weiters erklärt, "gesetzmäßig" habe der Rechtsverkehr mit den Parteien über den elektronischen Rechtsverkehr ERV zu erfolgen.
Ein elektronischer Rechtsverkehr mit den Beschwerdeführern ist jedoch nur für das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet worden. Das Bundesfinanzgericht ist in den elektronischen Rechtsverkehr nicht eingebunden.
Gemäß § 8 Zustellgesetz gilt Folgendes:
"(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."
Die Bf. wird daher nochmals nachdrücklich aufgefordert, eine Abgabestelle bekannt zu geben, an welcher dem von ihr namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten rechtswirksam zugestellt werden kann. Sollte keine Abgabestelle für den Zustellbevollmächtigten oder alternativ kein anderer inländischer Zustellbevollmächtigter geltend gemacht werden, werden Beschlüsse oder Erkenntnisse an die Adresse des Firmensitzes laut Firmenbuch zugestellt werden (der Beschluss vom 18.1.2022 wurde an dieser Adresse zugestellt) und sollte eine Zustellung auch an dieser Abgabestelle nicht mehr möglich sein und keine (neue) Abgabestelle und kein Zustellbevollmächtigter unverzüglich schriftlich oder mittels Fax mitgeteilt werden, so besteht die gesetzliche Möglichkeit der Hinterlegung gemäß § 8 iVm § 23 ZustG: ...
Der Gesetzeswortlaut wurde angeführt.
Der an die Bf. an die Firmenadresse gerichtete Vorhalt wurde von der Post mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert.
Der an Dr. NN2 gerichtete Vorhalt wurde durch Hinterlegung zugestellt, jedoch nicht behoben.
Aufgrund der Unklarheit betreffend den tatsächlichen Aufenthalt von Dr. NN2 und die mangelnde Zustellmöglichkeit an der Firmenadresse wurde versucht, die Gesellschafterin VN-KM NN-KM, bei welcher es sich um die Mutter von Dr. NN2 handelt, als Zeugin zu befragen.
Die Post retournierte den dafür angegebenen Abschnitt, wobei jedoch kein Kästchen betreffend die Verständigung über die Hinterlegung angekreuzt war. Die Sendung wurde nicht retourniert, es erfolgte keine Reaktion.
VN-Fr NN2 wurde ebenfalls angeschrieben und um Auskunft als Zeugin betreffend der Zustelladressen ersucht. Diese gab bekannt wie folgt:
"Mein Name ist VN-Fr NN2 geb. am GebDatFr, Angestellte und wohnhaft in der Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien.
Am 22.05.2020 sprach die Polizei gegen VN-Ges NN2 ein Betretungs- und ein Annäherungsverbot aus. Am 9.06.2020 wurde die Einstweilige Verfügung durch das Gericht erlassen, indem Herrn VN-Ges NN2 die Annäherung, mir und unserer Tochter und das Betreten der Wohnung zu unserem Schutz, verboten wurde. Der außerordentliche Revisionsrekurs, der Herr VN-Ges NN2 gegen den Beschluss des LG vom 21.10.2020 gestellt hat, wurde vom OGH zurückgewiesen. Die EV ist nach wie vor aufrecht.
Mit dem Urteil vom 19.10.2021 wurde I. die Aufhebungsklage des Beklagten (VN-Ges NN2) abgewiesen und II. die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Mit der am 16.11.2021 eingelangten Berufung bekämpfte der Beklagte (VN-Ges NN2) dieses Urteil "in seinem gesamten Umfang", daher ist die Ehescheidung noch nicht rechtskräftig.
Am 18.05.2021 wird mit dem Beschluss des BG dem Vater VN-Ges NN2 die Obsorge unserer gemeinsamen Tochter entzogen und auf die Mutter (VN-Fr NN2) allein übertragen. Am 10.01.2022 wurde durch das Oberste Gerichtshof der von VN-Ges NN2 gestellte außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss, zurückgewiesen.
Was mir bekannt ist, ist, dass Herr VN-Ges NN2 mehrere seiner Firmen (BEZEICHNUNG Unterbezeichnung Tätigkeitsbez GmbH, BEZEICHNUNG Unterbez2 Tätigkeitsbez GmbH, BEZEICHNUNG Unterbezeichnung GmbH, NN & Co TÄTIGKEIT KG und FIRMA GmbH) vor einigen Jahren an der Adresse Firmensitz gemeldet waren. Das Büro in der Firmensitz hat er aber schon vor einigen Jahren geräumt. Durch einen Exekutor des BG Donaustadt habe ich 2020 erfahren, der zu mir nach Hause in die Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien kam, dass er Herrn VN-Ges NN2 suche, wegen nicht bezahlter Mieten in der Firmensitz, 1220 Wien.
An der Wohnadresse Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien, wohnen seit dem 22.05.2020 nur ich und meine Tochter.
Herr VN-Ges NN2 ist seit der Erlassung der einstweiligen Verfügung am 22.05.2020 an der Adresse Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien, nicht mehr wohnhaft. Er wurde auch von Amtswegen aus dieser Adresse abgemeldet und auch gegen diesen Beschluss stellte er ein Rechtsmittel ein.
Wo Herr VN-Ges NN2 tatsächlich wohnhaft ist, ist mir nicht bekannt. ..."
Mit Beschluss vom 2.6.2022 wurde der Bf. die Mängelbehebung hinsichtlich des Antrages auf Verfahrenshilfe sowie ein Formular "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" übermittelt. Die Zustellung erfolgte an den gemeldeten Hauptwohnsitz des persönlich haftenden Gesellschafters, Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien, an welcher dieser laut Abfrage beim Zentralen Melderegister am 1.6.2022 ab 10.9.2012 aufrecht gemeldet war.
Der Beschluss hatte folgenden Inhalt:
"Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO aufgetragen, folgende Mängel zu beheben:
Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom 18.2.2022 fehlt im Hinblick auf die Bestimmung des § 292 Abs. 8 BAO:
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
Der beschwerdeführenden Partei wird ferner aufgetragen, detailliert die Höhe der Kosten eines Vertreters bekannt zu geben, die von ihr getragen werden müssten, wenn Sie für die gegenständlichen Verfahren selbst einen Vertreter beauftragen würde.
Die Behebung der angeführten Mängel und Bekanntgabe der Kosten wird innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt der Antrag als zurückgenommen; werden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO).
Begründung:"
Nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 292 BAO fuhr der Beschluss wie folgt fort:
"Die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfordert nach dieser Bestimmung - wie auch die als Vorbild dienende Regelung der ZPO (vgl. die wiederholte Nennung der entsprechenden Bestimmungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1352 BlgNR 25. GP 18; vgl. hiezu insbesondere M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³, § 63 ZPO Rz 1 ff und Rz 18 ff) kumulativ das Vorliegen von wirtschaftlichen Voraussetzungen einerseits und von verfahrensbezogenen Voraussetzungen anderseits (vgl. VwGH vom 29.1.2020, Ra 2019/13/0071).
Zur verfahrensbezogenen Voraussetzung der "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" hat der Verfassungsgerichtshof in einem Rechtssatz zum Erkenntnis vom 26.06.2020, Zahl E2851/2018 Folgendes ausgeführt:
"In verfassungskonformer Auslegung schließt §292 Abs1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten (VfGH 26.06.2020, G302/2019)."
Dr. NN2, der persönlich haftende Gesellschafter der Bf., hat ein Hochschulstudium abgeschlossen und war in einer steuerlichen Kanzlei tätig. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe fehlt daher eine Auseinandersetzung mit den besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art, allenfalls auch im Zusammenhang mit der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, im Hinblick auf die Fähigkeiten des Gesellschafters, welcher die Bf. nach außen vertritt, das Anliegen der Gesellschaft wirksam zu vertreten. Zur bisherigen Ausbildung, Berufstätigkeit und allfälligen sonstigen mangelnden Befähigung von Dr. NN2 enthält der Antrag kein Vorbringen. Eine Auseinandersetzung mit dessen konkreten Fähigkeiten wäre aber notwendig, um daraus ableiten zu können, warum dieser gegebenenfalls nicht in der Lage wäre, die Gesellschaft in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu vertreten.
Auszugehen ist davon, dass in einem Verfahren wie dem vorliegenden, in dem (anders als in vielen Zivilprozessen) keine Vertretungspflicht besteht, im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt (vgl. VwGH vom 29.1.2020, Ra 2019/13/0071 unter Hinweis auf das Judikat zu § 8a VwGVG VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, mwN; sowie zu Zivilverfahren ohne absolute Anwaltspflicht M. Bydlinski, aaO, § 64 ZPO Rz 16).
Was die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe anbelangt, so müssen Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenslage getroffen werden. Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der auf Seiten des Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten unerlässlich (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061).
Der Antrag auf Verfahrenshilfe enthält auch dazu kein konkretes Vorbringen."
Es folgte eine Wiedergabe des §85 BAO. Abschließend führte der Beschluss aus:
"Da der eingebrachte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht den Erfordernissen des§ 292 Abs. 8 BAO entspricht, war die Behebung der Mängel gemäß § 85 BAO unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen."
In Entsprechung dieses Auftrages übermittelte die Bf. eine Eingabe vom 18.7.2022 und erklärte wie folgt:
"Der Mängelbehebungsauftrag vom 2. Juni 2022 wurde am 24. Juni 2022 zugestellt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde für die Gesellschaft NN & Co TÄTIGKEIT KG und den Komplementär Dr. VN-Ges NN2 gleichzeitig am 18.Februar 2022 gestellt.
Fristgerecht wird dem Mängelbehebungsauftrag vom 2. Juni 2022 wie folgt entsprochen.
1. Die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3) sind ausführlich in den eingebrachten aktenkundigen Rechtsmitteln dargelegt worden, auf die verwiesen wird, gemäß
a) Berufung vom 16. Juli 2012 gegen den Bescheid vom 14. Juni 2012 betreffend Abweisung eines Antrages auf Endgültigerklärung,
b) Beschwerde über die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 von Mag. NN-Prüferin vom 23. Mai 2012,
c) Berufung vom 25.Oktober 2011 gegen die Bescheide vom 23. September 2011 betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008, Feststellung von Einkünften gemäß § 288 BAO 2007 und 2008 sowie Umsatzsteuerfestsetzung von 2-12/09 und 2-12/10,
d) Berufung vom 25. Oktober 2011 gegen die Bescheide vom 27. September 2011 betreffend Einkommensteuer 2007, 2008, 2009, 2010.
2. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sind ausführlich in den eingebrachten aktenkundigen Rechtsmitteln dargelegt worden, auf die verwiesen wird, gemäß
a) Berufung vom 16. Juli 2012 gegen den Bescheid vom 14.Juni 2012 betreffend Abweisung eines Antrages auf Endgültigerklärung,
b) Beschwerde über die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 von Mag. NN-Prüferin vom 23. Mai 2012,
c) Berufung vom 25. Oktober 2011 gegen die Bescheide vom 23. September 2011 betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008, Feststellung von Einkünften gemäß § 288 BAO 2007 und 2008 sowie Umsatzsteuerfestsetzung von 2-12/09 und 2-12/10,
d) Berufung vom 25. Oktober 2011 gegen die Bescheide vom 27. September 2011 betreffend Einkommensteuer 2007, 2008, 2009, 2010.
3. Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfharenshelfers obliegt, entscheiden sich die Parteien für die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
4. Die Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsteller und der wirtschaftlich Beteiligten sind den beiliegenden Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der Gesellschaft (vermögenslos) und des Komplementär zu entnehmen.
5. Die detaillierte Höhe der Kosten eines Vertreters können nicht genau beziffert werden und liegen nach erfolgter Rücksprache schätzungsweise zwischen EUR. 5.000 und EUR 10.000, da sie vom Verfahrensablauf und allfälligen weiteren Rechtsmitteln abhängig sind. Jedenfalls können die Rechtsvertretungskosten weder von der Gesellschaft noch vom Komplementär bezahlt werden und beeinträchtigen den notwendigen Lebensunterhalt.
6. Gemäß der Sach- und Rechtslage liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der Gesellschaft und des Komplementär vor, insbesondere im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer von über 11 Jahren und rechtliche Komplexität, welche weder die Gesellschaft noch der Komplementär aufgrund der eingebrachten Rechtsmitteln nachvollziehen können und aufgrund der vorsätzlichen gesetzwidrigen Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 existenzbedrohend sind. Zur Rechtssicherheit wird hiermit neuerlich der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für die Gesellschaft und den Komplementär gestellt."
Als "Beweise" (gemeint offenbar Beilagen) wurde Folgendes angeführt:
"1. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis der Gesellschaft NN & Co TÄTIGKEIT KG.
2. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis des Komplementär Dr. VN-Ges NN2.
3. Bankkontoauszug.
4. Einkommensteuerbescheid 2021.
5. Wien Energie Jahresabrechnung 2021.
6. Wiener Wohnen Mietzinsaufstellung Juni 2022."
Beigelegt war ein ausgefülltes Formular ZPForm 1, in welchem unter "Angaben zur Person" die Bf. aufscheint und als Staatsangehörigkeit "Österreich", als Familienstand "ledig" angeführt ist. Die Kenntnisse der deutschen Sprache wurden als ausreichend bezeichnet. Benötigt werde die Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens. Die Rechtssache wurde wie folgt bezeichnet:
"a) Berufung vom 16. Juli 2012 gegen den Bescheid vom 14. Juni 2012 betreffend Abweisung eines Antrages auf Endgültigerklärung,
b) Beschwerde über die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 von Mag. NN-Prüferin vom 23. Mai 2012,
c) Berufung vom 25.Oktober 2011 gegen die Bescheide vom 23. September 2011 betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008, Feststellung von Einkünften gemäß § 288 BAO 2007 und 2008 sowie Umsatzsteuerfestsetzung von 2-12/09 und 2-12/10."
Beantragt wurde die einstweilige Befreiung von
"- den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren
- den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts
- den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer
- den Kosten der notwendigen Verlautbarungen
- den Kosten eines Kurators (§ 10 ZPO)
- den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind
- der Sicherheitsleistung für Prozesskosten
- den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung)
- den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt"
Unter dem Punkt "Führen Sie die Gründe an, warum Sie die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragen (zB Anwaltspflicht; zu erwartende besondere Schwierigkeiten im Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht; Verfahrensverlauf, der sich Ihrer Übersicht und Einsicht entzieht oder entziehen könnte) verwies die Bf. auf die bereits oben unter dem Punkt "Rechtssache" angeführten Beschwerden.
Angaben zu den "Wohnverhältnissen" der Bf. wurden nicht gemacht, diese habe dafür nichts zu bezahlen. Einkommen und Vermögen der Bf. wurden negiert, Schulden nicht angeführt, Unterhaltsansprüche bestünden nicht, ebensowenig Sorgepflichten.
Das Formular wurde mit 18.7.2022 datiert und mit "NN" unleserlich unterschrieben.
Ein ebensolches Formular wurde für Dr. NN2 ausgefüllt. Die Beschäftigung wurde mit "Angestellter" angegeben, als Wohnadresse Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien. Staatsangehörigkeit sei Österreich, der Familienstand "verheiratet/in eingetragener Partnerschaft lebend". Sprachkenntnisse seien ausreichend.
Zur Rechtssache wurden dieselben Angaben wie beim Antrag der Bf. gemacht, ebenso zum Umfang der Verfahrenshilfe. Außerdem wurde die Berufung von Dr. NN2 vom 25.10.2011 gegen die Bescheide vom 27.9.2011 betreffend Einkommensteuer 2007, 2008, 2009 und 2010 angeführt.
Zu den Wohnverhältnissen erklärte Dr. NN2, er wohne als Mieter (Untermieter) in einer 80 m2 großen Gemeindewohnung, 3 Zimmer, Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer und habe für die Benützung der Wohnung monatlich (einschließlich Betriebs-, Strom- und Heizkosten) einen Betrag von 558,08 Euro zu bezahlen. Er schließe an Belegen als Nachweis dafür an: Wiener Wohnen Mietzinsaufstellung Juni 2022 - 480,58 Euro monatlich, Wien Energie Jahresabrechnung 2021 - 155 Euro für zwei Monate. Er sei Arbeitnehmer der BEZEICHNUNG Unterbez2 Tätigkeitsbez GmbH, Firmensitz, 1220 Wien und beziehe ein Einkommen von 4.929,80 mal jährlich. Weitere Einkünfte wurden negiert.
Vermögenswerte wurden wie folgt bekannt gegeben:
Bargeld in Höhe von 517,80 Euro und ein Guthabens von 469,61 Euro auf dem Konto bei der ZZZ X-Bank AG, AT 24 12000 xyz, sowie GmbH-Anteile von 17.500,00 Euro an der FIRMA GmbH, ADRESSE-Firma, 1220 Wien, FN-Nr. Der Unternehmenswert sei vom Ausgang des Sanierungsverfahrens abhängig.
Er erklärte weiters, er habe folgende Forderungen:
"1. VN-Fr NN2 (Ehefrau), Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien, Darlehen EUR 132.523,44 Fälligkeit mit Erwerbstätigkeit der Ehefrau, jedoch war die Ehefrau die ganze Ehe 10 Jahre arbeitslos.
2. VN-KM NN-KM (Mutter), ADRESSE-Mutter, 1030 Wien, Darlehens- und Zessionsvereinbarung EUR 30.209 vom 12.12.2010, Pensionistin.
3. VN-NN-Br-Fr (Bruder der Ehefrau), ADRESSE-Br-Fr, 1100 Wien, Darlehen EUR 15.000 vom 6.3.2003 arbeitslos.
4. Finanzierungsbeitrag EUR 10.596,28 der Ehewohnung bei Wiener Wohnen vom 14.6.2012."
Weitere Vermögenswerte wurden negiert, ebenso Unterhaltsansprüche und Sorgepflichten.
Der Antrag wurde mit 18.7.2022 datiert und mit "NN2" unleserlich unterschrieben.
Kontoauszüge der X-Bank für das angeführte Konto wurden für den Zeitraum vom 19.4.2022 bis 18.7.2022 vorgelegt.
Zum Zeitpunkt der Abfrage (18.7.2022) bestand ein Saldo von 469,61 Euro. Auf das Konto wurden monatliche Einzahlungen (Eigenerlag) von 500,00 Euro getätigt. Dem standen Belastungen von 1.830,85 Euro in diesem Zeitraum gegenüber. Diese erfolgten in geringem Ausmaß für Bedarf des täglichen Lebens. An VN-Fr NN2 wurden monatlich 81,68 Euro überwiesen, an die Generali Versicherung AG monatlich 58,44 Euro, an die Österreichische Gesundheitskasse monatlich 158,25 Euro, an die Wiener Linien monatlich 33,00 Euro, an T-Mobile rund 40,00 Euro monatlich.
Nach Abzug der regelmäßigen monatlichen Abzüge verblieb rund folgender monatlich verfügbarer Betrag:
[...]
Von diesem wurden laut vorgelegtem Kontoauszug folgende weiteren Beträge überwiesen: An REST, XX wurden zwei Mal 100,00 Euro überwiesen, an Hofer einmal 100 Euro, an ZZ einmalig 238,26 Euro, an das Handelsgericht Wien einmalig 55,00 Euro. Die restlichen Belastungen erfolgten in geringerem Umfang und schließen Kosten und Spesen des Bankkontos ein.
Laut Einkommensteuerbescheid vom 17.3.2022 betrug das Einkommen für das Jahr 2021 4.929,80 Euro. Es errechnete sich eine Gutschrift in Höhe von 993,00 Euro. Die Einkünfte laut Lohnzettel wurden von der BEZEICHNUNG Unterbez2 Tätigkeitsbez GmbH gemeldet.
Laut Rechnung von Wien Energie, gerichtet an Mag. VN-Ges NN2, VN-Fr NN2, Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien, betrug die Jahresabrechnung für Raumheizung und Warmwasser 988,22 Euro. Gegenüber den entrichteten Teilbeträgen ergab sich eine Gutschrift von 114,78 Euro. Die (neue) Vorschreibung erfolgte mit 155,00 Euro für zwei Monate.
Der gültige Mietzins für Juni 2022 betrug laut Wiener Wohnen 480,58 Euro. Dieser Betrag wurde aufgegliedert in den Hauptmietzins, die Betriebskosten, die Kosten für den Aufzug und die Mehrwertsteuer.
Dem Finanzamt wurden ergänzende Ermittlungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von Dr. NN2 sowie dessen tatsächlichem Aufenthalt aufgetragen und dieses ersucht, die Ergebnisse der Ermittlungen mit einer Stellungnahme zu diesen abzugeben.
Mit Ersuchen um Ergänzung / Auskunft wurde die Bf. betreffend offene Rechtsmittelverfahren beim BFG (F/U 2007 und 2008; FSU 2-12/09, 2-12/10, AW Antr. Endgültigerklärung, Antrag auf Verfahrenshilfe) zu folgenden Ergänzungen aufgefordert. Zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben sollten die erforderlichen Unterlagen in Kopie beigelegt werden:
"1.) Lt. den Grunddaten der NN & Co TÄTIGKEIT KG hat diese Ihre Geschäftsanschrift in 1220 Tokiostr 11/1/40. Lt. Firmenbuch ist diese Adresse jedoch keine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift. Die tatsächliche Geschäftsanschrift ist lt. Firmenbuch nicht bekannt.
Bitte geben Sie die nunmehrige Geschäftsadresse bekannt.
2.) An der NN & Co TÄTIGKEIT KG sind als unbeschränkt haftender Gesellschafter Dr. VN-Ges NN2 und als Kommanditisten VN-Stiefv und VN-KM NN-KM im Firmenbuch eingetragen. Lt. Angaben von Hrn. VN-Stiefv NN-KM sind er und seine ehemalige Gattin (VN-KM) vor Jahren aus der KG ausgetreten.
Ist die KG entsprechend der Firmenbucheintragung noch existent? Wenn ja, entfaltet sie eine Tätigkeit?"
Mit weiterem Ersuchen um Ergänzung / Auskunft wurde Dr. NN2 betreffend offene Rechtsmittelverfahren beim BFG (E 07, 08; Abweisung Endgültigerklärung, Antrag auf Verfahrenshilfe) zu folgenden Ergänzungen aufgefordert. Zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben sollten die erforderlichen Unterlagen in Kopie beigelegt werden:
Das Finanzamt Österreich wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) mit Ermittlungen hinsichtlich Ihres Aufenthalts/Zustelladresse und Ihrer Einkommens/Vermögensverhältnisse beauftragt:
"1.) Das BFG hat eine Ihnen an die Adresse 1220 Adresse-neu Nr-St-Top mit aufrechter Meldung im Zentralen Melderegister ein Schreiben zugestellt, das auch am 10.6.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Von Ihnen wird eine Zustellung mit 24.6.2022 bestätigt. Sind Sie nunmehr (wieder) an besagter Adresse wohnhaft und erreichen Sie hier Zustellungen (Wie bereits vom BFG mitgeteilt, ist für das BFG kein elektronischer Rechtsverkehr eingerichtet - Zustellungen müssen daher per Post an eine zulässige Abgabestelle erfolgen)?
2.) In Ihrer Beantwortung betreffend Verfahrenshilfe geben Sie an, über ein Einkommen von knapp unter 5.000,-- Euro zu verfügen und davon 558,08 Euro an monatlichen Wohnkosten zu bestreiten, was bereits zu einer Differenz Einkünfte und Wohnungskosten führt, die nicht erklärt wird. Lt. Ihrer Einkommensteuererklärung 2021 sind Sie Alleinverdiener. Ihre Gattin hat kein Einkommen. Lt. den Angaben Ihrer Gattin haben Sie keinen gemeinsamen Wohnsitz. Aus dem übermittelten Kontoauszug gehen Eigenerläge von mehrmals 500,-- Euro, Überweisungen, diverse Einziehungsaufträge und geringfügige Zahlungen des täglichen Lebens hervor. Nicht enthalten sind Gehaltszahlungen und Ausgaben für den Wohnbedarf. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie über weitere Quellen verfügen, von denen die Lebenshaltungskosten bestritten werden. Legen Sie bitte dar, in welcher Weise Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten."
Das Finanzamt führte im August Erhebungen an der Wohnadresse von Dr. NN2 durch. Eine Bewohnerin der gegenüber liegenden Wohnung, Top-Nr-ggü, gab Anfang August an, gegenüber wohne eine Frau mit ihrer Tochter, einen Mann habe sie noch nicht gesehen. Bei einem weiteren Versuch auf Top-NB (Name-NB) erklärte ein Mann Mitte August, er habe seine Nachbarn schon tagelang nicht mehr gesehen. Er sei sich nicht sicher, ob die Nachbarin ein oder zwei Kinder habe, habe jedoch angegeben, dass ein Mann da gewohnt hätte. Das sei sicher schon ein paar Jahre her.
Eine Kontenabfrage ergab, dass keine neuen Konten hinzugekommen waren. Die Abgabensicherung gab keine weiteren Vermögenswerte bekannt.
Die Ergänzungsersuchen wurden am 29.8.2022 über FinanzOnline beantwortet.
Bezüglich der Bf. wurde Folgendes erklärt:
"1. Das Rechtsmittel des Rekurses wegen der rechtswidrigen Löschung der Geschäftsanschrift vor Löschung der Gesellschaft und der Antrag auf Löschung der NN & Co TÄTIGKEIT KG wurden am 24.6.2022 beim Handelsgericht als Firmenbuchgericht eingereicht.
Bundesfinanzgericht und Finanzamt wird für die Gesellschaft NN & Co TÄTIGKEIT KG als Zustellungsbevollmächtigter Dr. VN-Ges NN2, Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien mitgeteilt. Sowohl der Zustellungsbevollmächtigter als auch die Gesellschaft sind im elektronischen Rechtsverkehr ERV registriert. Gesetzmäßig hat der Rechtsverkehr mit den Parteien über den elektronischen Rechtsverkehr ERV zu erfolgen. 2. NN & Co TÄTIGKEIT KG ist seit dem Jahr 2012 aufgelöst und nicht tätig. Am 2.Dezember 2012 samt mehreren Folgeeingaben erfolgte per eingeschriebenen Eingaben beim Handelsgericht Wien als Firmenbuchgericht zur Firmenbuchnummer Firmenbuchnummer, NN & Co TÄTIGKEIT KG, Kündigung der Gesellschaft gemäß § 132 (1) UGB der Kommanditisten VN-Stiefv NN-KM und VN-KM NN-KM zum 31. Dezember 2012. Es wurde die Kündigung der Gesellschaft NN & Co TÄTIGKEIT KG gemäß § 132 (1) UGB der Kommanditisten VN-Stiefv NN-KM und VN-KM NN-KM zum 31. Dezember 2012 aufgrund des beiliegenden Schreibens des Rechtsvertreters Mag. NAME-RV der beiden Kommanditisten vom 17. Februar 2012 zur Eintragung beantragt. Der Antrag auf Löschung der NN & Co TÄTIGKEIT KG wurde beim Handelsgericht als Firmenbuchgericht letztmalig wiederholt am 24. Juni 2022 eingereicht. Dr. VN-Ges NN2 Beweis: PV. Offenes Firmenbuch. Steuerakt."
Beweismittel wurden nicht beigelegt.
In den Akten des Finanzamtes findet sich eine handschriftliche Erklärung des VN-Stiefv NN-KM vom 13.2.2014, der zu entnehmen ist, dass sie seit langer Zeit mit dem "Führer" der Bf. im Streit seien und keinen Kontakt hätten. Die Machenschaften von Hr. NN2 seien ihm unbekannt und hätte er "die Firma seit Dec. 2012 rechtmäßig gekündigt" und habe er mit der Bf. nichts zu tun. Seit 2012 seien sie mit Hr. NN2 in gerichtlichem Streit und er habe gerade alle Klagen von NN2 bei Gericht gewonnen. Bezüglich weiterer Informationen wurde auf einen Anwalt bzw. eine Anwaltskanzlei verwiesen. Er ersuchte, die Firme aus seinen Daten zu löschen und volle Begrenzung bzw. Abgrenzung zu machen.
Ferner wurde eine per Mail eingebrachte Eingabe desselben vom 10.3.2014 übermittelt mit folgendem Inhalt:
"... In meinem unterlagen bei FA figuriert noch immer das ich kommanditist bin bei Fa. Bfxxxx. Vor einige zeit habe ich in Finanzamt nachgefragt wegen die Fa. Bfxxxx,bei welche ich zusammen mit meine ex gattin komanditist bin. Das firma wurde im 2002 gegründet und wir wurden vom Herrn NN2 VN-Ges (geschäftsfuhrer und meine ex stiefsohn) gebeten als kommanditisten die Firma zu grunden.
Mittlerweile haben wir seit 2004 keine kontakt mit Herr NN2. Auf grund meinüngverschiedenheiten und private stereitereien . Seit 2007 bin ich geschieden. Mit meine ex frau haben wir uns entschieden unsere stellen als kommanditisten zu kündigen. Das haben wir durh unsere anwalt gemacht und seit december 2012 sind wir weg vom die Firma.
Herr NN2 versucht von uns geld rauszuhollen obwol wir keine verdienste und keine informationen in die ganze periode gehabt haben.Nach za. 2 jahre gerichtliche verhadlungen haben wir alle gerichtsverhandlungen gewonnen. Und alle verlangen von Hr. NN2 wurden abgewiesen gerichtlich.
Ich möchte mich von die Firma und die ABGRENZEN.
Vor ca. 3 monate habe ich bei Finanzamt persönlich nachgefragt was soll ich machen weil meine mitgliedschaft bei Bfxxxx noch immer figuriert bei FA
Es wurde mich erklärt dass ich einen ABGRENZUNGSERKLÄRUNG machen soll schriftlich.
Gleichzeitig meinen anwalt MAG NAME-RV -tel xxx hat mich beraten, genau die selbe schritt zu machen.
Ich habe vor ca. 3 wo. selbst bei FA eine schriftliche erklärung deponiert. Bei einen geschpräch dann vor ca. eine woche eine mitarbeiterin des FA hat mich gebeten eine e-mail zu schreiben damit meine anliegen schneller erledigt ist.
Ich habe mit oben genante firma seit 2012 nicht mehr zu thn und ich möchte das die se Firme von meinen akten gelöscht wird. Wenn sie information benötigen über die gerichtliche resultaten und meine kündigung eine sehr ausreichende informaton kann auch obengenante anwalt Hr. MAG NAME-RV -tel. xxxx -RA Kanzlei RECHTSANWÄLTE-ADRESSE geben. ..."
Im Firmenbuch scheint die Gesellschaft nach wie vor mit den beiden Kommanditisten auf.
Dr. NN2 gab weiters in eigener Sache Folgendes bekannt:
"1. Der Hauptwohnsitz des Herrn Dr. VN-Ges NN2 ist die Ehewohnung in 1220 Wien, Adresse-neu Nr-St-Top seit 10.9.2012. Aufgrund der zahlreichen Postbeschwerden wegen nicht ordnungsgemäßen Zustellungen werden zurzeit alle privaten und behördlichen Schriftstücke (RSa-Brief, RSb-Brief) ordnungsgemäß zugestellt, außer wenn diese Schriftstücke aufgrund der anhängigen Verfahren (Eheaufhebungsklage, Ehescheidungsklage, Ehevermögensaufteilung) von der Ehefrau VN-Fr NN2 aktenkundig rechtswidrig wiederholt unterschlagen werden. Die zuständigen Behörden wurden über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und zur Rechtssicherheit wurde der elektronische Rechtsverkehr ERV, FinanzOnline und elektronische Verständigung über Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes aktiviert, damit gesetzmäßige Zustellungen erfolgen können. Aufgrund der Sach- und Rechtslage samt ordnungsgemäßen Zustellungen an den Verfahrenshelfer wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
2. Gemäß dem aktenkundigen Einkommenssteuerbescheid 2021 des Herrn Dr. VN-Ges NN2 wurde das Einkommen vollständig offengelegt und gesetzmäßig veranlagt. Der Einkommenssteuerbescheid 2022 wird voraussichtlich dem Veranlagungsjahr 2021 entsprechen. Aufgrund der anhängigen Verfahren (Eheaufhebungsklage, Ehescheidungsklage, Ehevermögensaufteilung) ist die Ehefrau VN-Fr NN2 bei der AG im Jahr 2022 berufstätig geworden und bezahlt die Lebensunterhaltskosten. Zurzeit wird der Lebensunterhalt aus dem veranlagten Einkommen in eventu bedarfsweise aus finanzieller Unterstützung anderer Personen bestritten. Dr. VN-Ges NN2 Beweis: PV. Zentrales Melderegister. Steuerakt."
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aufgrund des vorliegenden Aktes des Finanzamtes, der Einsicht in verschiedene Datenbanken und der Aussage von VN-Fr NN2 als Zeugin wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Da die Bf. seit zwei Jahren (für 2006 und 2007) keine Einnahmen mehr als gewerbliches Tätigkeitsbezeichnung bekannt gegeben hatte, wurde diese zH des persönlich haftenden Gesellschafters mit Schreiben des Finanzamtes vom 2.6.2009 ersucht, die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für 2006 und 2007 nachzuweisen. Der Gesellschafter erklärte daraufhin, die Bf. "bilanziert nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip". Die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für die Perioden 2006 und 2007 sei aus den bereits beigelegten Saldenlisten ersichtlich.
Bei einer Begehung der Adresse Adresse-Wohnung1 am 28.10.2009 fand das Finanzamt keinen Hinweis auf eine Steuerkanzlei. Es wurde Nachricht hinterlassen und um Rückruf ersucht. Da dieser nicht erfolgte, wurde eine Betriebsprüfung veranlasst.
Aus Anlass dieser Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 sowie Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 2007 und 2008 und einer Umsatzsteuerrevision für die Zeiträume 2-12/2009 und 2-12/2010 gelangte die Prüferin zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Schätzung vorliegen.
Dieses Dokument enthält 8 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 283 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/7100003/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:VH.7100003.2022
- Stammnummer
- 138908
- Gültig
- 19.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF